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34. Urteil vom 3. Juni 1903 in Sachen Rätzer gegen Regierungsrat Thurgau. Doppelte Besteuerung von Liegenschaften. — Mietzinseinnahmen aus einer in einem andern Kanton (als dem Wohnsitz-Kanton des Be¬ steuerten) gelegenen Liegenschaft. « Berufseinkommen. » A. Der Rekurrent Rätzer, der keinen Beruf ausübt, hat seinen Wohnsitz in Güttingen, Kanton Thurgau. Er besitzt in der Stadt Bern zwei Häuser im Grundsteuerschatzungswert von 141,500 Fr., für die er an Staat und Gemeinde Bern die Ver¬ mögenssteuer entrichtet. Mit Beschluß vom 27. Februar 1903 erklärte der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Rätzer steuerpflichtig für das vorläufig auf 5600 Fr. veranschlagte Miet¬ zinseinkommen der in Bern gelegenen Häuser und zwar unter dem Titel eines Berufseinkommens gemäß § 25 des Gesetzes be¬
treffend den Bezug einer allgemeinen Vermögens= und Einkom¬ menssteuer vom 6. März 1849, wonach jedes Einkommen aus Berufstätigkeit steuerpflichtig ist. In dem Beschlusse lehnte es der Regierungsrat gleichzeitig ab, auf dieses Berufseinkommen des Rätzer § 28 leg. cit. anzuwenden, wonach bei Berechnung des jährlichen Berufseinkommens 4% des beweglichen und unbeweg¬ lichen Betriebskapitals, welches als solches versteuert wird, in Abzug zu bringen sind, weil diese Bestimmung nur auf Grund¬ eigentum bezogen werden könne, das im Kanton Thurgau ver¬ steuert werde. Gemäß diesem regierungsrätlichen Beschlusse setzte die Steuerkommission Güttingen am 5. März 1903 das von Rätzer zu versteuernde Einkommen endgültig auf 5600 Fr. fest. Hiegegen rekurrierte Rätzer am 19. März 1903 an den Regie¬ rungsrat, indem er Aufhebung der Verfügung, eventuell Ge¬ währung eines 4 %igen Abzugs, berechnet vom Wert der in Bern gelegenen Häuser gemäß § 28 leg. cit. verlangte. Der Regierungsrat wies mit Beschluß vom 17. April 1903 den Re¬ kurs ab, wobei er auf die Erwägungen seines Beschlusses vom
27. Februar 1903 Bezug nahm. Diese Erwägungen enthalten jedoch keine Begründung für den Anspruch, daß Rätzer sein Miet¬ zinseinkommen aus den Häusern in Bern im Kanton Thurgau als Berufseinkommen zu versteuern habe. B. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrates vom 27. Februar und 17. April 1903 hat Rätzer rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien diese Beschlüsse aufzuheben und das Mietzinseinkommen aus den Häusern in Bern als im Kanton Thurgau nicht steuerpflichtig zu erklären; eventuell es sei von dem als steuerpflichtig erklärten Mietzinseinkommen von 5600 Fr. ein Abzug von 4% der Grundsteuerschatzung von 141,500 Fr., das heißt ein Abzug von 6460 Fr. zu machen, und es sei mit Rücksicht hierauf dieses Einkommen als nicht steuerpflichtig zu erklären. Der Rekurs wird in erster Linie damit begründet, daß die angefochtenen Entscheide dem Rekurrenten eine nach Bundesrecht unzulässige Doppelbesteuerung auflegen. Nach allgemeinen Steuer¬ rechtsgrundsätzen, sowie nach positivem Steuerrecht der Kantone Bern und Thurgau sei das Grundeigentum da zu versteuern, wo es liegt. Tatsächlich sei der Rekurrent auch seiner Steuer¬ pflicht in Bern in Bezug auf seine dort gelegenen Häuser nach¬ gekommen. Die Besteuerung der Mietzinseinnahmen aus einer Liegenschaft sei identisch mit der Besteuerung der Liegenschaft selber; sie sei lediglich eine besondere Form und Berechnungsart der Be¬ steuerung der Liegenschaft. Mit den Liegenschaften versteure daher der Rekurrent auch die Mietzinseinnahmen in Bern und es ent¬ halte deren nochmalige Besteuerung im Kanton Thurgau eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. In zweiter und dritter Linie wird geltend gemacht und des längern begründet, daß die angefochtenen Beschlüsse auch auf dem Boden des thurgauischen Rechts eine Rechtsverweigerung und ferner eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 der Bundes¬ verfassung) involvieren. Endlich wird der Eventualantrag des Rekurrenten damit begründet, daß die Verweigerung des Abzugs von 4% des Grundsteuerwertes der Häuser in Bern entgegen der Vorschrift des § 28 leg. cit. eine Rechtsverweigerung sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liege nicht vor. Allerdings habe der Rekurrent sein Immobiliarvermögen in Bern zu ver¬ steuern, aber nur in der Form der Grundsteuer. Für die Be¬ steuerung des Einkommens sei einzig das thurgauische Gesetz ma߬ gebend, wonach jedes Berufseinkommen der Steuerpflicht unter¬ liege. Die Begriffe der Berufstätigkeit und des Berufseinkommens dürften nicht zu eng gefaßt werden; speziell könnten auch die Er¬ trägnisse von Immobilien als Berufseinkommen aufgefaßt werden. Sodann wird in der Vernehmlassung ausgeführt, daß eine Rechts¬ verweigerung und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze nicht vorliegen. Was den Eventualantrag des Rekurrenten anbetrifft, so vertritt der Regierungsrat auch jetzt noch den Standpunkt, daß nach § 380 leg. cit. ein Abzug nur von demjenigen Betriebskapital zulässig sei, das im Kanton Thur¬ gau versteuert wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent beschwert sich in erster Linie wegen Ver¬ letzung des in Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung aufgestellten
Grundsatzes der Unzulässigkeit interkantonaler Doppelbesteuerung. Eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liegt nach der Praxis¬ des Bundesgerichtes dann vor, wenn mehrere Kantone gleichzeitig in Bezug auf dasselbe Objekt einen Steueranspruch geltend machen. Nun hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, daß Liegenschaften der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterliegen, in dem sie sich befinden. Darnach ist im vorliegenden Fall nur der Kanton Bern berechtigt, die in der Stadt Bern gelegenen Immobilien des Rekurrenten mit Steuer zu belegen und zwar nicht nur mit einer eigentlichen Grundsteuer, wie der Regierungs¬ rat anzunehmen scheint, sondern mit der gewöhnlichen Vermögens¬ steuer. Diese Immobilien unterliegen ausschließlich der Steuer¬ hoheit des Kantons Bern, und es kommt nach der Praxis des Bundesgerichts für die Frage der unzulässigen Doppelbesteuerung nichts darauf an, ob und wie der Kanton Bern von seiner Steuerhoheit Gebrauch macht. Somit hängt das Schicksal des Rekurses von der Frage ab, ob das angefochtene Verfahren der thurgauischen Behörden eine Besteuerung der fraglichen Liegen¬ schaften enthält. Der Rekurrent bejaht mit Recht diese Frage. Die Liegenschaften werden, wie übrigens alle Vermögensobjekte, regelmäßig nach dem Wert oder nach dem Ertrag besteuert. Entweder wird der Wert (Verkehrs=, Verkaufswert, u. s. w.) der Besteuerung zu Grunde gelegt oder diese erfolgt nach Maßgabe des Durchschnittsertrages, den der Besitzer aus der Liegenschaft zieht oder ziehen könnte. In beiden Fällen, ob nun z. B. der Wert eines Hauses oder sein Mietzinsertrag versteuert werden muß, ist das Steuerobjekt iden¬ tisch, nur die Art der Berechnung ist verschieden. Es liegt daher Doppelbesteuerung vor, wenn gleichzeitig der Wert und der Er¬ rag einer Liegenschaft versteuert werden muß. Nach dem angefochtenen Verfahren der thurgauischen Behörden hat der Rekurrent den Mietzinsertrag seiner in Bern gelegenen Häuser im Kanton Thurgau als Einkommen zu versteuern. Hierin liegt nach dem Gesagten eine Besteuerung dieser Liegen¬ schaften, die gegen Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung verstößt. Der Rekurs ist daher gutzuheißen.
2. Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig, auf die andern Beschwerdepunkte, Rechtsverweigerung und ungleiche Be¬ handlung vor dem Gesetz, sowie auf den Eventualantrag des Re¬ kurrenten einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden demgemäß die Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 27. Februar und 17. April 1903 aufgehoben.