Volltext (verifizierbarer Originaltext)
35. Urieil vom 13. Mai 1903 in Sachen Zeier gegen Regierungsrat Luzern. Entzug der Niederlassung auf Grund «wiederholter Bestrafung wegen schwerer Vergehen », Art. 45 Abs. 3 B.-V. Voraussetzung des Entzuges ist ein Strafurteil am Niederlassungsorte. Unzulässigkeit des Entzuges der Niederlassung wegen « unsittlichen Lebens¬ wandels ». A. Unterm 14. Januar 1903 reichte der Polizist Stocker dem Gemeinderate von Horw einen Rapport ein, worin er anbrachte: Es seien in jüngster Zeit gegen die Rekurrentin, Maria Zeier, wiederholte Klagen eingelaufen. Dieselbe erlaube sich nämlich be¬ ständig, unlauteres Gesindel in ihre Wohnung aufzunehmen und zu beherbergen. Der Rapportierende habe z. B. selbst schon öfters verdächtige Kunden und abgestrafte Zuchthäusler dort bei Trink¬ gelagen angetroffen, durch welche Zusammenkünfte jedenfalls die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Nebstdem verstehe es die Zeier sehr gut, hiesige Arbeiter an sich zu locken, wodurch schon wieder¬ holt „Familiendrama“ entstanden seien. So habe sich eine Frau Hafner in Kriens mehrmals schon beschwert, daß ihr Mann, von der Zeier angelockt, seit drei Wochen nie mehr nach Hause ge¬ kommen sei, und nun bei dieser Wohnung genommen habe. Aus sei selbst¬ welchen Gründen solche Anziehungen vorkommen,
verständlich. Die Zeier sei schon wegen Unzucht und außerehe¬ licher Geburt und zum andern wieder wegen Konkubinates be¬ straft. Die Ausweisung der Zeier sei somit angezeigt. B. Unterm 16. Januar 1903 beschloß darauf der Gemeinderat von Horw: Maria Zeier sei aus der Gemeinde ausgewiesen und habe dieselbe innert 20 Tagen zu verlassen. In tatsächlicher Be¬ ziehung ist dieser Beschluß damit begründet: Es sei dem Gemein¬ derat zur Kenntnis gekommen, daß Maria Zeier, die mit dem am 21. November 1902 ausgewiesenen Rudolf Kaspar bis dahin im Konkubinat gelebt habe, nunmehr beständig unlauteres Ge¬ sindel in ihre Wohnung in Horw aufnehme und beherberge, und daß sie schon wegen Unzucht und außerehelicher Geburt bestraft worden sei und im Jahre 1899 wegen Konkubinats mit obge¬ nanntem Rudolf Kaspar eine Geldstrafe von 40 Fr. erlitten habe. In rechtlicher Beziehung stützt sich der Beschluß auf Art. 45 der Bundesverfassung und § 13 des kantonalen Niederlassungs¬ gesetzes vom 30. Mai 1874, welch' letztere Bestimmung, von den Gründen für den Entzug der Niederlassung handelnd, hiefür ledig¬ lich auf den genannten Verfassungsartikel verweist. C. Gegen diese Ausweisungsverfügung rekurrierte Maria Zeier an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wurde aber mit Schlußnahme vom 28. Februar 1903 abgewiesen und zwar auf Grund der Erwägungen: Daß, wie sich aus den Akten ergebe, die Rekurrentin schon wiederholt wegen Unzuchtvergehen bestraft worden, und diese Vergehen als schwere Vergehen zu betrachten seien, welche gemäß Art. 45 B.=V. eine Ausweisung rechtfertigen. Der Regierungsrat stützte sich in seiner Vernehmlassung für seinen Entscheid im weitern noch auf: 1. eine Bescheinigung des Polizisten Stocker vom 18. Februar 1903, worin derselbe im wesentlichen die in seinem Rapporte vom 14. Januar d. J. ge¬ machten Angaben erneuert; 2. einen Auszug aus der Strafkon¬ trolle des Statthalteramtes von Hochdorf nebst den bezüglichen Strafakten, wonach über die Rekurrentin nachfolgende Strafen verhängt worden sind: a) am 12. Juni 1888, 10 Tage Gefängnis und Einstellung im Aktivbürgerrecht auf 2 Jahre wegen Dieb¬ stahls im Betrage von 5 Fr.; b) am 1. Juli 1892 Fr. 20 Geld¬ buße wegen Unzucht (außereheliche Schwängerung der Rekurrentin betreffend); c) am 24. Februar 1898 Fr. 40 Geldbuße eventuell Gefangenschaft wegen Unzucht (betreffend wiederholten außerehe¬ lichen Geschlechtsverkehr mit dem erwähnten Rudolf Kaspar);
3. Untersuchungsakten des Statthalteramtes Luzern, laut welchen Rekurrentin und Rudolf Kaspar am 6. September 1901 wegen Konkubinats mil je 14 Tagen Gefängnis belegt wurden. D. Innert nützlicher Frist hat Maria Zeier den regierungs¬ rätlichen Entscheid durch staatsrechtliche Beschwerde an das Bun¬ desgericht weitergezogen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß sie im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sei, auf Abs. 2 des Art. 45 B.=V. also ihre Ausweisung sich nicht grün¬ den lasse, und daß ferner auch wiederholte schwere Vergehen nicht vorliegen, welche die Anwendung von Abs. 3 cit. rechtfertigen könnten. E. Der Regierungsrat des Kantons Luzern schließt auf Ab¬ weisung des Rekurses, von der Ansicht ausgehend, daß die gegen die Rekurrentin ergangenen Straferkenntnisse, wenn sie auch aus der Zeit vor ihrer Niederlassung datieren, doch als Grundlage für eine Ausweisung dienen können, nachdem erstellt sei, daß die Rekurrentin sich in der Gemeinde Horw eines die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandels schuldig gemacht habe. Übrigens habe sich die Zeier inzwischen dem Aus¬ weisungsbeschluß unterzogen und die Gemeinde Horw verlassen, wodurch ihr Rekurs gegenstandslos geworden sein dürfte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Vorerst läßt sich der Annahme des Regierungsrates nicht beipflichten, daß der Rekurs gegenstandslos geworden sei, weil sich die Rekurrentin inzwischen, d. h. seit dem regierungsrätlichen Erkenntnisse, dem Ausweisungsbeschlusse unterzogen und die Ge¬ meinde Horw verlassen habe. Einerseits kann darin, daß die Rekurrentin freiwillig von Horw sich entfernte, ohne bis zu einem allfälligen amtlichen Vollzuge der ergangenen Ausweisungsver¬ fügung zuzuwarten, eine Anerkennung der Gesetz= und speziell Verfassungsmäßigkeit dieser Verfügung und damit ein Verzicht auf ihre Anfechtung vor Bundesgericht nicht gefunden werden. Anderseits hat die genannte Verfügung auch nicht etwa durch den Wegzug der Rekurrentin ihre Bedeutung und Wirksamkeit dieser gegenüber verloren: Denn es ist nicht anzunehmen, und auch
nicht behauptet worden, daß der fragliche Ausweisungsbeschluß nur für den gegenwärtigen Moment Geltung beanspruche; viel¬ mehr ist klar, daß dadurch der Rekurrentin auch das Recht abge¬ sprochen werden wollte, sich später wieder in der Gemeinde Horw niederzulassen. In dieser Hinsicht vermag also der genannte Be¬ schluß immer noch Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses zu bilden und es ist somit auf die Beurteilung des Falles einzutreten.
2. Verfassungsrechtlich stützt sich der Regierungsrat zur Recht¬ fertigung der verfügten Ausweisung auf die Bestimmung des Art. 45 Abs. 3 der Bundesverfassung, wonach die Niederlassung denjenigen entzogen werden kann, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Dabei gibt er zu, daß die gegen die Rekurrentin ergangenen Straferkenntnisse sämtlich in die Zeit vor ihrer Niederlassung in Horw fallen, macht aber unter Berufung auf die produzierten Polizeirapporte geltend, daß sich die Rekurrentin in Horw einen die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandel habe zu schulden kommen lassen. Der Rechtsstandpunkt des Regierungsrates entspricht in der Tat der bisherigen Praxis, insofern dieselbe, in extensiver Auslegung der genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzung für den Entzug der Niederlassung, angenommen hat, daß ein Entzug der Niederlassung auch dann zulässig sei, wenn die wiederholte gerichtliche Bestrafung in die Zeit vor der Niederlassung am Ausweisungsorte falle, sofern daneben noch der polizeiliche Nach¬ weis vorliege, daß sich die betreffende Person am genannten Orte eines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht habe (vergl.
v. Salis, Bundesrecht II, Nr. 406 und 426, bundesgerichtliche Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 75, Erw. 2, S. 513; XXIV, 1. Teil, Nr. 122, Erw. 3, S. 626; XXV,
1. Teil, Nr. 36, S. 202 ff. und Nr. 87, Erw. 2, S. 418/419). Diese weitgehende Auslegung der fraglichen, die Niederlassungs¬ freiheit beschränkenden Bestimmung, welche die Praxis der politi¬ schen Bundesbehörden eingeführt und an welcher das Bundesge¬ richt in Rücksicht auf die Kontinuität der Rechtssprechung, (aber nicht, ohne bezügliche Bedenken durchblicken zu lassen, vgl. Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 87), bisher festgehalten hat, läßt sich indessen bei nochmaliger Prüfung weder gegenüber der Fassung des Art. 45 noch gegenüber der rechtlichen Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit recht¬ fertigen. Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie die frühere Praxis der Bundesbehörden ebenfalls angenommen hat, das Erfordernis „wiederholter Bestrafung wegen schwerer Vergehen“ schon dann gegeben sei, wenn die betreffende Person an ihrem Niederlassungs¬ orte nur einmal wegen eines solchen Vergehens bestraft wurde, jedoch infolge früherer krimineller Bestrafung sich im Rückfall befindet. Auf alle Fälle aber ist die Annahme mit der Verfassung nicht zu vereinen, daß, um den Entzug der Niederlassung zu rechtfertigen, gegen den Betreffenden am Niederlassungsorte ein Strafurteil überhaupt nicht ergangen sein müsse. Hätte nämlich die Verfassung wirklich gestatten wollen, lediglich auf Grund vor der Niederlassung ergangener Strafurteile den Entzug der¬ selben zu verfügen, so würde sie dementsprechend notwendigerweise auch für den Fall der Verweigerung der Niederlassung die Berufung auf frühere gerichtliche Strafurteile als statthaft erklärt haben, während sie doch für diesen Fall als unumgängliches und allein genügendes Erfordernis aufstellt, daß der Petent infolge strafgerichtlichen Urteils der bürgerlichen Rechte und Ehren verlustig gegangen sei. Andernfalls müßte man dazu kommen, bei gleichbleibenden tatsächlichen Voraussetzungen die Verwei¬ gerung der Niederlassung als verfassungsmäßig unzulässig zu verbieten, wohl aber den sofort darauf verfügten Entzug derselben zu erlauben. Es ist somit davon auszugehen, daß nach dem Willen der Verfassung zum mindesten eine der Verurteilungen während der Niederlassung selbst erfolgt sein muß (im nämlichen Sinne Bericht der Mehrheit der ständerätlichen Kommission im Rekurse Frauenfelder, erwähnt bei v. Salis II, Nr. 426, S. 51 unten). Dieser Konsequenz vermag die angefochtene Praxis auch nicht dadurch auszuweichen, daß sie mit dem Erfordernisse früherer, vor der Niederlassung ergangener Bestrafungen im Sinne des Art. 45 Abs. 3 das weitere Requisit eines unsittlichen Lebens¬ wandels der betreffenden Person während ihrer Niederlassung verbindet. Denn daß dieses Requisit für die Möglichkeit des Ent¬ zuges der Niederlassung in Betracht fallen könne, sei es kumu¬ lativ, in Verbindung mit wiederholten Bestrafungen, sei es als Surrogat einer solchen Bestrafung, läßt sich aus dem Verfassungs¬ artikel in keiner Weise entnehmen. Zu der gegenteiligen Auf¬
fassung muß man vielmehr nicht allein wegen der Nichterwähnung eines solchen Requisites im Verfassungstexte gelangen, sondern ferner und namentlich deshalb, weil die Verfassung von 1848 ausdrücklich den Entzug der Niederlassung wegen unsittlichen Lebenswandels durch polizeibehördliche Verfügung gestattete und weil diese Bestimmung bei der Revision von 1874 gestrichen wurde, woraus nur der eine Schluß gezogen werden kann, daß die gegenwärtige Verfassung bewußterweise diesen Rechtszustand in dem Sinne abändern wollte, daß nunmehr der Entzug der Niederlassung nur noch wegen Begehung einer eigentlichen straf¬ baren Handlung und nach vorheriger Feststellung dieses Tatbe¬ standes auf dem Wege des ordentlichen gerichtlichen Verfahrens möglich sein soll. Es entspricht auch der Tendenz des Verfassungs¬ gesetzgebers von 1874, dem Individualrechte der freien Nieder¬ lassung eine weitergehende und entschiedenere Gewährleistung als bisher angedeihen zu lassen (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVI,
1. Teil, Nr. 53, Erw. 2, S. 286), und das bezügliche Verfahren mit mehr Garantien für eine objektive und sachlich richtige Kon¬ statierung zu umgeben. Nur wenn der Ausweisungsgrund im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, in welchem der Betroffene Gelegenheit hat, sich zu verantworten, existieren solche Garantien, wogegen der administrativen Willkür keine Schranken gesetzt wären, wenn auf bloßen Polizeirapport hin, ohne daß der Auszuweisende darüber nur zum Worte kommen könnte, die Ausweisung möglich wäre. Im vorliegenden Falle genügt es also, festzustellen, daß ein strafgerichtliches Verfahren gegen die Rekurrentin an ihrem Nieder¬ lassungsort in Horw nicht eingeleitet worden und ein strafgericht¬ liches Urteil über sie nicht ergangen ist, um die Begründetheit des Rekurses darzutun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und damit die gegen die Rekurrentin am 16. Januar 1903 verfügte Ausweisung aus der Gemeinde Horw und der diese Maßnahme bestätigende Ent¬ scheid des luzernischen Regierungsrates vom 28. Februar 1903 aufgehoben.