Volltext (verifizierbarer Originaltext)
36. Urteil vom 1. April 1903 in Sachen Roth=Quinn gegen Meyer. Bestrafung wegen Ehrverletzung durch die Druckerpresse. Rekurs hiegegen wegen Verletzung der Pressfreiheit. Stellung des Bundes¬ gerichtes. A. Am 17. März 1901 beschloß die Einwohnergemeindever¬ sammlung von Oftringen die Aufhebung der bestehenden Zuge¬ hörigkeit zur Kirchgemeinde Zofingen durch Gründung einer eigenen Kirchgemeinde und bewilligte einen Kredit von 90,000 Fr. für den Bau einer Kirche. Der Beschluß wurde gefaßt auf Be¬ richt und Antrag der Ende 1899 zum Studium der Kirchenfrage ernannten Baukommissien, unter Protest des Gemeinderates, wel¬ cher in jener Kommission nicht vertreten war und deren Vor¬ schlag noch nicht begutachtet hatte. Diesen Beschluß fochten fünfzig Stimmberechtigte von Oftringen, worunter die Mitglieder des Ge¬ meinderates, auf dem gesetzlichen Beschwerdewege an. In der Folge hob die aargauische Direktion des Innern denselben, nach Einholung eines Amtsberichtes des Gemeinderates von Oftringen und einer gleichzeitigen, sowie einer jenen Bericht beantwortenden Vernehmlassung der Kirchenbaukommission durch Verfügung vom
28. Mai 1901 aus formellen Gründen auf und ordnete die Neu¬ behandlung des Traktandums an. Hierauf erschien in Nr. 133 des „Zofinger Tagblatt“ vom
10. Juni 1901 eine Einsendung über die streitige Kirchenange¬ legenheit, in welcher sich folgender Passus findet: „Die Aufhebung dieses ..... Beschlusses (sc. der Gemeinde¬ „versammlung vom 17. März) muß sehr befremden und nur „wenn man den Amtsbericht des Gemeinderates von Oftringen „vom 16. April a. c., welchen derselbe als Gemeindebehörde über „seine eigene Beschwerde der Direktion des Innern abzugeben „Gelegenheit hatte, kennt, ist die Verfügung der letztern einiger¬ „maßen zu begreifen. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, „auf jenen Amtsbericht näher einzutreten, wir behalten uns vor,
„demselben vor versammelter Gemeinde die gebührende Kritik und „Richtigstellung werden zu lassen. Soviel aber müssen wir heute „doch sagen, daß der Amtsbericht des Gemeinderates von Oftrin¬ „gen eine Menge Entstellungen enthält, ein häßliches „Machwerk ist und mit der Wahrheit auf gespanntem „Fuße steht.“ Durch den letzteitierten Satz fühlten sich vier Mitglieder des Gemeinderates von Oftringen, worunter die heutigen Rekursbe¬ klagten Friedrich Meyer, Friedrich Ruesch und Samuel Bossard, in ihrer Ehre verletzt und erhoben gegen den heutigen Rekurrenten Roth, den Präsidenten der mehrerwähnten Kirchenbaukommission, welcher von der Redaktion des Blattes als Verfasser der Ein¬ sendung genannt wurde, Injurienklage vor Bezirksgericht Zofingen. Dieses verurteilte den Beklagten wegen Ehrverletzung zu einer Geldbuße von 5 Fr., im Falle der Nichtbezahlung zu 1 ¼ Tagen Gefangenschaft, auferlegte ihm unter Wettschlagung der Partei¬ auslagen die Gerichtskosten und erklärte die Kläger für berech¬ tigt, das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im „Zofinger Tagblatt“ zu publizieren. Auf Rekurs beider Parteien — von der Klägerschaft lediglich der drei heutigen Rekursbeklagten- bestätigte das aargauische Obergericht durch Urteil vom 13. No¬ vember 1902 diesen Entscheid mit der Modifikation, daß die Geldbuße des Beklagten auf 24 Fr., die eventuelle Gefangenschaft entsprechend auf 6 Tage erhöht wurde. Es erklärte ferner die Ehrverletzung als richterlich aufgehoben, schlug die Parteikosten der Rekursinstanz wett und auferlegte den Parteien je zur Hälfte eine obergerichtliche Staatsgebühr von 40 Fr. Die Motivierung des Urteils geht im wesentlichen dahin, die eingeklagten Ausdrücke seien an sich zweifellos injuriös; denn sie involvieren nach ihrem Wort¬ laute und im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Ein¬ sendung nicht lediglich die Behauptung objektiver Unrichtigkeit, sondern den Vorwurf wissentlich unwahrer Angaben, welcher Vor¬ wurf natürlich nicht dem Amtsbericht als solchem, sondern den Mitgliedern des Gemeinderates gelte. Nun enthalte der streitige Amtsbericht, neben durchaus berechtigter Kritik des Vorgehens der Kirchenbaukommission, allerdings Bemerkungen, die nicht zu billigen seien: (speziell erwähnte) unbegründete Anschuldigungen jener Kommission, welche diese in Aufregung versetzen und einer nicht ganz ruhigen Entgegnung hätten rufen müssen. Auch finde sich darin eine tatsächlich unrichtige Angabe (daß die Kosten von Glocken und Orgel im Voranschlag der Baukommission nicht in¬ begriffen seien), doch könne diese (wie näher ausgeführt wird) nicht als beabsichtigt erachtet werden. Danach aber habe der Be¬ Vorwurf absichtlicher Ent¬ klagte mit seinem offenbar bezweckten stellung der Wahrheit jedenfalls das Maß erlaubter Kritik über¬ wenn auch anderseits bei schritten und müsse bestraft werden, Bemessung der Straffolgen die im Amtsbericht liegende Provo¬ Parteien in Oftringen herr¬ kation, sowie die zwischen den zwei schende gereizte Stimmung mildernd zu berücksichtigen sei. B. Gegen diesen Entscheid des Obergerichtes erklärte Roth¬ Quinn rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht mit dem Antrag, derselbe sei wegen Verletzung der ver¬ fassungsmäßig garantierten Preßfreiheit aufzuheben und der freizusprechen. Zur Begrün¬ Rekurrent von Schuld und Strafe dung wird wesentlich ausgeführt, der inkriminierte Satz, auf den sich die Bestrafung des Rekurrenten in tatsächlicher Hinsicht stütze, enthalte lediglich die Wahrheit und eine gerechtfertigte Kritik des gemeinderätlichen Amtsberichtes, welche mit Rücksicht auf den Wortlaut dieses Berichts und auf die Feststellungen des ange¬ fochtenen Urteils nicht als injuriös bezeichnet werden dürfe. Die behaupteten „Entstellungen“ würden vom Obergericht selbst detail¬ liert nachgewiesen; der Ausdruck „häßliches Machwerk“ rechtfer¬ tige sich wegen der im kritisierten Bericht der Kirchenbaukommission, somit auch dem Rekurrenten, gemachten, gerichtlich festgestellten Unterschiebung von Unkorrektheiten und Unredlichkeiten, wäre übrigens auch ohne dies nicht beleidigend für die Rekursbeklagten, da darin nur ein subjektives Urteil über den Amtsbericht liege. Mit der Bemerkung endlich, der Bericht stehe „mit der Wahrheit auf gespanntem Fuße“ werde bloß die objektive Unrichtigkeit desselben behauptet, nicht aber, daß der Gemeinderat absichtlich Unrichtigkeiten darin aufgenommen habe. Wenn nun das Ober¬ gericht diese letztere Auffassung herauslese und damit einen straf¬ baren Tatbestand konstruiere, der tatsächlich nicht vorliege, verletze es die Preßfreiheit. Übrigens sei nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil für den streitigen Vorwurf der Wahr¬ heitsbeweis geleistet; und da die nachgewiesene Unrichtigkeit (wie
näher dargelegt wird) mindestens auf grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht auf Absicht schließen lasse, so könnte auch bei der als un¬ richtig bestrittenen tatsächlichen Würdigung des Obergerichts von strafbarer Ehrverletzung keine Rede sein. Ob aber eine solche vor¬ liege, habe das Bundesgericht, gemäß seinem Entscheid in Sachen Zai gegen Jäger, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 1. Teil, Nr. 54, vollständig nachzuprüfen. C. Die Rekursbeklagten Meyer, Ruesch und Bossard tragen auf Abweisung des Rekurses an, indem sie in der Hauptsache geltend machen, es liege auf der Hand, daß der Nekurrent entgegen seiner Behauptung — den Rekursbeklagten mit den ein¬ geklagten Ausdrücken bewußte und beabsichtigte Unwahrheit vor¬ geworfen habe und habe vorwerfen wollen, wie das Obergericht richtig annehme. Auf die weitere Behauptung des Rekurrenten, der Vorwurf beabsichtigter Unwahrheit sei wahr, dürfe das Bun¬ desgericht gar nicht eintreten, da dieselbe vor den kantonalen In¬ stanzen nicht aufgestellt worden sei, übrigens, wie das Obergericht feststelle, auch keineswegs zutreffe. Demnach aber liege eine grobe Injurie vor, deren Ahndung die Preßfreiheit nicht verletze. D. Das Obergericht des Kantons Aargau sieht sich zu Gegen¬ bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die in Art. 55 Abs. 1 ausgesprochene Garantie der Pre߬ fretheit gewährleistet dem einzelnen Bürger ein verfassungsmäßiges Individualrecht öffentlich=rechtlicher Natur: das Recht der freien Meinungsäußerung durch die Presse, und zwar ist dieses Recht nach seiner positiven Seite durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtes (vergl. aus neuerer Zeit, Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 89 Erw. 1; Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 10 Erw. 1) dahin formuliert worden, daß offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerungen, insbesondere sachliche Kritiken öffentlicher Verhältnisse: der Staatsverwaltung im Allgemeinen, wie bestimmter Akte einzelner Behörden, nicht unter Strafe ge¬ stellt, überhaupt mit keinerlei Rechtsnachteil verknüpft werden dürfen. Danach hat sich das Bundesgericht für kompetent erklärt, kantonale Strafurteile, welche wegen Verletzung der Preßfreiheit angefochten werden, zwar nicht in dem Sinne zu überprüfen, ob die einschlägigen Normen des kantonalen Strafrechtes darin an sich materiell richtig oder unrichtig ausgelegt und angewendet sind, da dies — wie stets ausdrücklich festgehalten worden ist mit der verfassungsmäßigen Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof nicht verträglich wäre, wohl aber daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht eine solche mißbräuchliche Anwendung jener Normen enthalten, welche bei allgemeiner Durchführung die Freiheit der Meinungsäußerung durch die Presse tatsächlich aufheben, den streitigen Verfassungsgrundsatz somit illusorisch machen würde (vergl. insbesondere das citierte Präjudiz in Band XVI der Amtl. Samml.). In neuesten Entscheidungen (Amtl. Samml., Bd. XXVI, 1. Teil, Nr. 5 und Nr. 54) ist das Bundesgericht allerdings von der Annahme ausgegangen, daß eine Verletzung jenes Verfassungsgrundsatzes schon vorliege, sofern das angefochtene Strafurteil den konkreten Tatbestand überhaupt zu Unrecht als strafbare Handlung qualifiziere, daß daher die Rechtsausführungen des kantonalen Strafrichters in dieser Hin¬ sicht schlechthin zu überprüfen seien. Allein an dieser erweiterten Auslegung der fraglichen Verfassungsbestimmung kann nicht fest¬ gehalten werden; denn damit würde sich das Bundesgericht für kantonale Preßstrafsachen faktisch die Funktion einer Appellations¬ instanz vindizieren, welche ihm nach Verfassung und Organi¬ sationsgesetz, wie auch im ersteren der citierten neuesten Ent¬ scheide selbst betont wird, keineswegs zukommt; vielmehr ist ledig¬ lich auf die erwähnte frühere Praxis abzustellen.
2. Nach dem Gesagten könnte der vorliegende Rekurs nur gut¬ geheißen werden, sofern das Preßerzeugnis, für welches der Re¬ kurrent vom Obergericht bestraft worden ist, als offenbar berech¬ tigte, ein Rechtsgut, speziell die Ehre, der Rekursbeklagten nicht verletzende Meinungsäußerung erscheinen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Wie das angefochtene Urteil feststellt, enthält der vom Rekurrenten kritisierte Amtsbericht des Gemeinderates von Oftringen außer verschiedenen unangebrachten persönlichen Aus¬ fällen zwar eine tatsächlich unrichtige Angabe, doch kann diese nicht als absichtliche Entstellung der Wahrheit aufgefaßt werden. Aus diesem Grunde hat das Obergericht den inkriminierten Passus, in welchem es den Vorwurf beabsichtigter Unwahrheit erblickt, als für die Rekursbeklagten beleidigend erachtet. Nun bestreitet allerdings der Rekurrent die Richtigkeit jener tatsächlichen Wür¬
digung seiner Außerung; allein darin kann eine Verletzung des in Frage stehenden Verfassungsgrundsatzes zweifellos nicht gefun¬ den werden; denn es ist jedenfalls nicht unmöglich, zum Beispiel den Ausdruck „häßliches Machwerk“ als beleidigend zu betrachten, und dem Vorwurf, der Gemeinderat habe einen mit der Wahr¬ heit auf gespanntem Fuße stehenden Amtsbericht erstattet, den Sinn absichtlich unrichtiger Darstellung beizulegen. Bei dieser Auslegung aber erscheint die Annahme einer Ehrverletzung mit Rücksicht auf die festgestellte Unbegründetheit des Vorwurfs — deren Richtigkeit zu bezweifeln kein genügender Grund vorliegt keineswegs als mißbräuchliche Anwendung des Strafgesetzes im genannten Sinne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.