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37. Urteil vom 18. Juni 1903 in Sachen Christen gegen Regierungsrat Unterwalden nid dem Wald. Bundesgesetz betr. Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militär¬ pflichtersatz. Kantonale Vollziehungs-Verordnung hiezu, die, entgegen Verfassung und Gesetz, die Beurteilung des Deliktes der schuldhaften Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes einer in Verfassung und Gesetz nicht als Strafgericht vorgesehenen Behörde zuweist. Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. A. Durch Urteil des Gerichtsausschusses von Nidwalden vom
18. Februar 1903 wurde der Rekurrent Christen wegen schuld¬ hafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes für die Jahre 1898 bis 1902 in Anwendung von Art. 1 des Bundesgesetzes betref¬ fend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. Christen hatte die Kompe¬ tenz des Gerichtsausschusses bestritten. B. Die vom Landrat des Kantons Unterwalden nid dem Wald am 12. April 1901 zum Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz erlassene Voll¬ ziehungsverordnung bestimmt in § 5, daß der Kreiskommandant die Schuldbaren an den Gerichtsausschuß weist und daß der Gerichtsausschuß in rein summarischem Verfahren urteilt, wobei Verteidiger ausgeschlossen sind. Der durch Verfassungsrevision vom 29. April 1900 geschaffene Gerichtsausschuß ist eine Abtei¬ lung des Kantonsgerichts, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Er beurteilt endgültig und im summarischen Verfahren alle Civilstreitigkeiten, deren Streitwert 20 Fr., nicht aber 100 Fr. übersteigt (K.=Verf. § 57, Gerichtsorganisation § 3). Das aus sieben Mitgliedern bestehende Kantonsgericht ist Civil= und Strafgericht; als einziges erstinstanzliches Strafgericht entscheidet es über alle Straffälle, die ihm von der Untersuchungs¬ behörde zur Beurteilung überwiesen werden (K.=Verf. § 58, Ziff. 3, Gerichtsorganis. § 4). Der Gerichtsausschuß hatte anläßlich des Straffalles Christen Bedenken über seine verfassungsmäßige Zuständigkeit, Strafsachen zu beurteilen, mit Rücksicht auf § 57 der Kant.=Verf. und § 3 der Gerichtsorganisation, die dem Gerichtsausschuß nur civil¬ gerichtliche Funktionen zuweisen. Der Regierungsrat, an den sich der Gerichtsausschuß um Wegleitung gewandt hatte, teilte jedoch diese Bedenken nicht, sondern wies den Gerichtsausschuß an, die Fälle schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zu be¬ urteilen. Der Gerichtsausschuß erließ hierauf das eingangs er¬ wähnte Urteil. C. Gegen dieses Urteil hat Christen rechtzeitig den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben. In der Begründung wird ausge¬ führt, das Urteil enthalte einen Verstoß gegen Art. 58 B.=V. und Art. 7 K.=V. („Niemand kann seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden“). Nach Verfassung und Gesetz sei das Kantonsgericht das einzige erstinstanzliche Strafgericht des Kan¬
tons. Die Kompetenz des Gerichtsausschusses sei auf Civilstrei¬ tigkeiten beschränkt. Der Gerichtsausschuß habe verfassungsgemäß keine Strafgewalt. Der Landrat habe nicht die Befugniß gehabt in einer Vollziehungsverordnung zu einem Bundesgesetz gegen Verfassung und Gesetz ein Civilgericht mit Strafgewalt auszu¬ statten. Diese Befugnis stehe nur der Landsgemeinde zu nach dem für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Verfahren (Verf. lrt. 39 a). Nach dem Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz werde, wer schuldhaf¬ ter Weise den Militärpflichtersatz nicht entrichtet vom Straf¬ richter mit Haft bestraft; gemeint sei der nach Verfassung und Gesetz zuständige kantonale Strafrichter, und das sei in Nidwal¬ den das Kantonsgericht. Der Rekurrent sei daher seinem verfas¬ sungsmäßigen Richter entzogen worden. Sodann sei dem Rekur¬ renten die Beiziehung eines Verteidigers verweigert worden unter Berufung auf § 5 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung. Diese Bestimmung stehe im Widerspruch mit Art. 64 K.=V. („In Straf= und Appellationsfällen findet Anklage und Verteidigung statt. Wo der Beklagte nicht selbst einen Verteidiger wählen kann, wird ein solcher von Amtes wegen bestellt.“) Das Recht der Verleidigung involviere die Befugnis, einen Verteidiger herbeizu¬ ziehen. Auch aus diesem Grunde sei das angefochtene Urteil als verfassungswidrig aufzuheben. D. Der Gerichtsausschuß Nidwalden hat auf Bemerkungen verzichtet. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regie¬ rungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des Rekurses ange¬ tragen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Landrat habe nach Art. 48 Ziff. 4 die erforderlichen Vollziehungs¬ verordungen und Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen zu erlassen. Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz schreibe nicht vor, daß zur Aburteilung renitenter Militärsteuer¬ pflichtiger nur die verfassungsmäßigen kantonalen Strafgerichts¬ kollegien kompetent seien, sondern es überlasse es den Kantonen, einen Strafrichter zu bezeichnen. In der Vollziehungsverordnung habe festgestellt werden müssen, wer als Strafrichter zu fungieren habe. Der Gerichtsausschuß sei als solcher bezeichnet worden, nicht als Civilinstanz, sondern als Abteilung des Kantonsgerichts in seiner Eigenschaft als Strafgericht. Die Verordnung sei vom Bundesrat genehmigt worden. Es sei auch durchaus kein Be¬ dürfnis vorhanden, daß in so unbedeutenden Straffällen der ganze kostspielige Apparat des Kantonsgerichts in Bewegung gesetzt werde. Seinem verfassungsmäßigen Richter sei der Rekurrent nicht entzogen worden. Ebensowenig sei das durch die Verfassung ge¬ währleistete Verteidigungsrecht durch den Ausschluß von Verteidi¬ gern verletzt; denn, da kein Ankläger erscheine, seien die Rechte der Verteidigung nicht verkürzt, wenn der Angeklagte sich selber verteidigen müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob nach der ver¬ fassungsmäßigen Ordnung der Strafgerichtsbarkeit in Nidwalden der Gerichtsausschuß zuständig ist, die Fälle schuldhafter Nicht¬ bezahlung des Militärpflichtersatzes zu beurteilen, und da die kan¬ tonale Vollziehungsverordnung zum mehrfach citierten Bundes¬ gesetz in § 5 Abs. 1 diese Fälle dem Gerichtsausschuß zur Aburteilung überweist, so spitzt sich die Frage dahin zu, ob die Verordnung in diesem Punkte verfassungsmäßig ist. Der Rekurs richtet sich allerdings nicht gegen die Verordnung selber, die wegen Ablaufs der Rekursfrist nicht mehr anfechtbar ist, sondern gegen das Urteil, durch das die Verordnung auf den Rekurrenten an¬ gewandt worden ist. Die schuldhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes ist ein Delikt, das nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom Straf¬ richter mit Haft von ein bis zehn Tagen bestraft wird. Gemeint ist der kantonale Strafrichter. Nun ist nach Art. 58 K.=V. und § 4 der Gerichtsorganisation das Kantonsgericht das einzige Strafgericht erster Instanz in Nidwalden. Der Gerichtsausschuß ist lediglich Civilgericht für Bagatellsachen (K.=V. Art. 57 und Gerichtsorganis. § 3) und hat keine Strafgewalt. Eine Über¬ tragung von Straffunktionen an eine Abteilung des Kantons¬ gerichts, also ein Gerichtsausschuß in Strafsachen, ist weder in der Verfassung, noch in der Gerichtsorganisation vorgesehen, und widerspricht der Verfassungsbestimmung, daß das Kantonsgericht alle Straffälle beurteili und der Gerichtsausschuß lediglich Civil¬
gericht ist. Indem der Landrat in der Vollziehungsverordnung die fraglichen Fälle an den Gerichtsausschuß gewiesen hat, hat er ein Civilgericht mit Strafgewalt ausgestattet, also ein neues Straf¬ gericht geschaffen. Hiezu bedurfte es aber einer Anderung der in der Verfassung und Gerichtsorganisation enthaltenen Vorschriften, wie sie nur von der gesetzgebenden Behörde des Kantons, der Landsgemeinde (K.=V. Art. 37 u. 39), und nicht von der ober¬ sten Verwaltungsbehörde, dem Landrat (K.=V. Art. 45 ff.), vor¬ genommen werden konnte. § 5 Abs. 1 der Verordnung muß da¬ her als verfassungswidrig bezeichnet werden. Mit Unrecht leitet der Regierungsrat die Kompetenz des Land¬ rates zum Erlaß der betreffenden Bestimmung aus Art. 48 Ziff. 4 K.=V., in Verbindung mit dem Bundesgesetz selber ab. Dieses letztere bestimmt nur, daß das Strafverfahren von den Kantonen in den Vollziehungsbestimmungen festzustellen sei. Aber daß ein neuer und besonderer kantonaler Strafrichter von den Kantonen für diese Fälle zu schaffen sei, ist vom Bundesgesetz weder ausdrücklich, noch dem übrigen Inhalt nach gefordert. sofern enthält deshalb § 5 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungs¬ verordnung nicht eine Ausführung des Bundesgesetzes, sondern es wird damit eine darüber hinausgehende, auf eigener, freier Entschließung des Landrates beruhende Anordnung geschaffen. Für die Kompetenz des Landrates zum Erlaß dieser Anordnung kann demnach auf Art. 48 Ziff. 4 der Verfassung nicht abgestellt werden, und es braucht die Frage nicht geprüft zu werden, wie es sich verhalten würde, wenn nach dem Bundesgesetz eine An¬ ordnung, wie die angefochtene, notwendigerweise hätte erlassen werden müssen. Der Regierungsrat beruft sich endlich auf die Tatsache, daß der Bundesrat die Vollziehungsverordnung des Landrates geneh¬ migt hat. Allein diese Genehmigung bezieht sich nur darauf, ob die Verordnung den Bestimmungen des Bundesgesetzes entspricht. Ob sie sich auch im Einklang mit dem kantonalen Staatsrecht befindet, hatte der Bundesrat nicht zu prüfen.
2. Der verfassungsmäßige Richter, um den Straffall des Re¬ kurrenten zu beurteilen, war nach dem Gesagten das Kantons¬ gericht. Da der Rekurrent in Anwendung von § 5 Ziff. 1 der Verordnung vor den Gerichtsausschuß gestellt und von diesem beurteilt worden ist, ist er seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden. Das angefochtene Urteil ist daher wegen Ver¬ letzung von Art. 58 B.=V. und Art. 7 K.=V. aufzuheben. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob auch der zweite Beschwerdepunkt des Rekurrenten — Verletzung der in Art. 64 K.=V. gewährleisteten Rechte der Verteidigung — zutref¬ fen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des Gerichtsausschusses von Nidwalden vom 18. Februar 1903 auf¬ gehoben.