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42 Staatsrecht. Verhältnis von: Kantonen mit dem System der Reinein- kommenssteuet:. Sie wäre aber auf solche Kantone be- schränkt, und es müsste auf die Verteilung nach Aktiv- werten zurückgegriffen werden, sobald ein Kanton beteiligt ist, der die Besteuerung intern anders geordnet hat, z. B. eine Vermögenssteuer mit einer Erwerbssteuer verbindet, die Vermögenserträgnisse also in der Vermögenssteuer . erfasst (Entscheide vom 22. März 1934 i. S. Häusermann und vom 4. November 1938 i. S. Begert, nicht publiziert). Anderseits lässt sich die Verteilung der Schuldenzinsen im Verhältnis der Aktivwerte auch im. System der Rein- einkommenssteuer ohne weiteres anwenden und recht- fertigen. Sie erscheint als Grundlage für eine Auseinander- setzung zwischen den Kantonen praktischer als die Verteilung nach Massgabe der jeweiligen Erträgnisse, weil dabei die Verlegung der Schuldenzinsen von den Zufallig- keiten der Ertragsverhältnisse im einzelnen Jahre los- gelöst und mehr nach dem Gesichtspunkte nachhaltigen Ertrages bestimmt wird, der im Vermögenswerte der Aktiven mit zum Ausdruck kommt. Eine Verteilung der Schuldenzinsen nach Erträgnissen wäre zudem mit Schwierigkeiten verbunden, weil die Umschreibung des für diesen besondern Zweck in Betracht fallenden Brutto- ertrages selbst wiederum nicht feststeht und darum von Fall zu Fall zu neuen Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen Anlass geben würde, die bei der Ausscheidung nach Vermögenswerten meist vermieden werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gegenüber Zürich begründet erklärt und festgestellt, dass bei der Einschätzung des Rekurrenten für das Jahr 1938 die Berechnung des steuer- baren Einkommens im Sinne der Erwägungen dieses Entscheides stattzufinden hat. Gegenüber Luzern wird die Beschwerde abgewiesen. Doppelbesteuerung. N° 6.
6. Auszug aus dem Urteil vom 7 • .Juni 1940
i. S. Ganz gegen Zürich und Basel-Stadt. 43 Hat ein Steuerpflichtiger in einem andem Kanton als demjenigen des Wohnsitzes und der Berutsausübung eine Liegenschaft und ergibt sich bei dieser ein Uberschw;s der Unterhaltskosten über den Ertrag, so müssen dieser Uberschuss und sämtliche Schuldenzinsen, sofern beide Kantone das System der Rein- einkommenssteuer haben, vom Ertrag des beweglichen Ver- mögens und, soweit nötig, vom Berufsertrag im Kanton des Wohnsitzes und der Berufsausübung abgezogen werden. Lorsqu'un eontribuable possooe un immeuble dans un autre can- ton que celui OU il a son domiciIe et OU il exeree sa profession, et que les frais d'entretien depassent le rapport de l'immeuble, le eanton de domicile et de la profession doit dMuire cet exce- dent du revenu de la fortune mobiIiere et, s'i! est besoin, du produit du travail imposables dans ce canton, en taut que les deux cantons appliquent le systeme de l'imposition du revenu net. Se un contribuente possiede un immobile in un altro cantone ehe quello ov' e domiciIiato ed esercita la sua professione, e se le spese di manutenzione eccedono il reddito dell'immobile, iI cantone ov' egli ha iI domiciIio ed esercita la professione deve dedurre questa eccedenza dalla sostanza mobiliare e, occor- rendo, dal prodotto deI lavoro imponibile in questo cantone, sempre che i due cantoni applichino il sistema dell'imposizione dei reddito netto. A. - Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Mit- oder Gesamteigentümer zu }4 einer Liegenschaft an der Bahn- hofstrasse in Zürich. Diese wurde 1938 umgebaut mit einem Aufwand von Fr. 102,515.-, wovon durch die Steuerbehörden in Zürich Fr. 30,000.- als dauernde Verbesserung betrachtet und der Rest als Unterhalt anerkannt wurde. Nach Abzug der Mietzinseinnahmen ergab sich, im Jahre 1938, ein Unkostenüberschuss von Fr. 6062.-, mit den Hypothekarzinsen von Fr. 30,975.- zusammen ein Verlust von Fr. 37,037.-, der zu %, das heisst Fr. 9260.-, den Rekurrenten trifft (gemäss einer « für die Steuererklärung der Teilhaber »aufgestellten « Hausrechnung »). In Basel wurde der Rekurrent im Jahre 1939 für die Einkommenssteuer 1938 veranlagt. Er nahm dabei den Standpunkt ein, dass der Verlust auf der Zürcher LiegeiI-
44 Staat.srecht. schaft vom Ertrag des beweglichen Vermögens - der zu dessen Deckung nicht hinreicht - und vom Berufsertrag in Abzug komme. Das wurde von der Steuerverwaltung abgelehnt. Sie machte von jenen in Basel steuerpflichtigen Erträgnissen nur einen Abzug für « Beiträge etc.» von Fr. 300.- und von 27% vom Betrag der gesamten, vom Rekurrenten nach seinen Steuererklärungen zu tragenden Schuldzinsen, Fr. 2720.-. B. - Hierüber hat sich Prof. Ganz beim Bundesgericht beschwert. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde gutgeheissen mit folgender Begründung :
4. - Streitig ist die. Frage, ob der Rekurrent bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer in Basel für 1938 den in diesem Jahr auf der Zürcher Liegenschaft nach der « Hausrechnung » gemachten Verlust von Fr. 9260.- ganz abziehen könne, also % des Unkostenüberschusses mit Fr. 1516.- und der Hypothekarzinsen mit Fr. 7744.-, nicht bloss denjenigen Teil dieser Zinsen, der bei ver- hältnismässiger Verteilung auf Basel fällt (Fr. 380.- nach der Basler Steuerrechnung). . In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Basel-Stadt und Zürich das System der Reineinkommens-, wie auch der Reinvermögenssteuer haben. Beide Kantone besteuern den Gesamtbetrag der Einkünfte aus Erwerb, Vermögensertrag und andern Einnahmequellen und ma- chen vom Bruttoeinkommen die zur Ermittlung des Reineinkommens erforderlichen Abzüge. Zu diesen Ab- zügen gehören u. a. die Passivzinsen und die Kosten des Unterhalts von Liegenschaften (Basel-Stadt Steuergesetz § 17). Über das Verhältnis, in dem grundsätzlich die Passivzinsen zu verteilen sind, herrscht hier kein Streit. Es entspricht dem Verhältnis, in dem die Passiven - % der Hypotheken in Zürich und die Schulden in Basel - auf die beiden Kantone entfallen. Doppelbesteuerung. No 6. 45 Was jenen Verlust anlangt, so bestreitet Basel nicht, dass der Rekurrent ihn erlitten hat. Es erhebt speziell keine Einwendung dagegen dass, in Übereinstimmung mit der Feststellung der Zürcher Steuerorgane, von den gesamten Umbaukosten von Fr. 102,515.- Fr. 72,515.- als Unterhaltskosten betrachtet werden. Der Rekurrent wird somit verhalten, in Basel eine Summe als Einkommen zu versteuern, die sein Reineinkommen anerkannter- massen um Fr. 8880.- übersteigt. Diese mit dem Prinzip der Reineinkommenssteuer in Widerspruch stehende Art der Einschätzung wird damit begründet, dass der fragliche Abzug in Basel deshalb nicht stattfinden könne, weil die Liegenschaft, aus deren Unterhalt der Verlust entstanden ist, sich in einem andern Kanton befindet. Es handelt sich somit um eine durch das interkantonale Verhältnis bedingte Art der Besteuerung, nicht um die blosse Anwen- dung des kantonalen Steuerrechts.
5. - Der Rekurrent hat in Zürich einen Spezialsteuer- ort, der sich auf die durch den dortigen Immobiliarbesitz gegebene Zugehörigkeit stützt. Für seinen Liegenschafts- anteil, soweit er Reinvermögen darstellt, ist er in Zürich steuerpflichtig. Desgleichen für den Ertrag dieses Ver- mögensobjektes, der nach Abzug der Unterhaltskosten und eines proportionalen Teils der Schuldenzinsen ver- bleibt (BGE 46 I S. 237, 63 I S. 69, 66 I S. 41). Da der Liegenschaftsertrag diesen Teil der Passiv- zinsen im Jahr 1938 überhaupt nicht deckte, so muss dieser beim Einkommen von 1938, weil in Zürich nicht anrechenbar, in Basel - auf dem Ertrag des beweg- lichen Vermögens und des Berufes - zum Abzug kommen. Basel-Stadt hat bei dieser Sachlage mehr als den proportionalen Anteil, sämtliche Passivzinsen zu übernehmen. Im Falle Ruf gegen Zürich und Solothurn (30. April 1937, BGE 63 I S. 69) wurde ausgesprochen, dass, wenn die Passivzinsen im ganzen die Vermögens- erträgnisse übersteigen, deI: Überschuss auf das andere Einkommen zu verlegen ist, was nur in der Weise geschehen
Staatsrecht. kann, dass der Kanton, wo das übrige Einkommen steuerbar ist, den Abzug des "Überschusses zulässt. Die Lösung entsprieht der Regel, die sich in der Praxis des Bundesgerichts herausgebildet hat, dass ein Kanton den Pflichtigen deshalb nicht anders und nicht stärker be- lasten darf, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuer- hoheit untersteht, sondern zufolge einer territorialen Beziehung auch noch in einem andern Kanton steuer- pflichtig ist (BGE 60 I S. 107 und dortige Zitate). Diese Regel trifft aber auch zu für den "Überschuss der Unterhaltskosten über die Mieterträgnisse, der sich im Jahr 1938 bei der Zürcher Liegenschaft ergeben hat. Wäre die Liegenschaft in Basel, so stände der Abzug ausser Zweifel. Weil sie in Zürich ist, wird der Abzug, der dort nicht möglich. ist, in Basel verweigert, was zur Folge hat, dass der Rekurrent, sehr im Widerspruch zum Steuersystem der beiden Kantone und speziell zu dem von Basel-Stadt, einen Betrag versteuern soll, der sein Reineinkommen erheblich übersteigt. Gewiss fallen die Unterhaltskosten der Liegenschaft in den Bereich des Spezialsteuerorts des Rekurrenten in Zürich. Sie schmälern ausschliesslich den dort zu versteuernden Ertrag der Liegenschaft, und eine verhältnismässige Verlegung auf Basel, wie bei den Passivzinsen, findet nicht statt. Soweit aber in Zürich ein "Überschuss von Unterhaltskosten über den Ertrag verbleibt, schmälert dieser Überschuss das übrige Einkommen des Rekurrenten, für das er in Basel steuerpflichtig ist; und wenIl der' Abzug' hier verweigert wird, so ergibt sich eine "Überbesteuerung, wie sie jener Grundsatz der Praxis gerade verhindern will. Es ist in dieser Hinsicht kein Unterschied zu machen zwischen Passivzinsen und Unterhaltskosten. In beiden Fällen handelt es sich darum, dass eine dem Spezialsteuerort zugehörige Auslage dort nicht abgezogen werden 'kann und deshalb das' am Rauptsteuerdomizil steuerbare allgemeine Einkommen verkürzt. Basel wendet ein, dass die grossen Unterhaltskosten, Doppelbesteuerung. No 6. 47 die für die Liegenschaft im Jahre 1938 aufgewendet wurden, Zürich insofern in der Zukunft zugute kommen, als sie die. Mietzinsen erhöhen oder hoch erhalten. Es behauptet aber nicht, dass eine steuerrechtliche Berück- sichtigung des Verlustes in Zürich in den spätern Jahren möglich sei, wenn der Abzug in Basel nicht verlangt werden kann, oder dass bei umgekehrter Sachlage Basel den spätern Abzug zulassen würde. Sobald wirkliche Unterhaltskosten vorliegen, die den Ertrag der Liegen- schaft überschreiten - und dass dieser Tatbestand hier vorhanden ist, wird ja von Basel nicht bestritten - und die das übrige Einkommen des Rekurrenten mindern, lässt sich eine bundesrechtswidrige Besteuerung nur in der Weise vermeiden, dass Basel, getreu seinem System der Reineinkommenssteuer, den Abzug bewilligt.
6. - Das Bundesgericht hat freilich wiederholt erklärt, dass, wenn der Pflichtige im Liegenschaftenkanton, weil dieser bei Liegenschaften das System der Objektbesteue- rung anwendet, den verhältnismässigen Schuldenabzug nicht machen kann, der Wohnsitzkanton deshalb nicht verhalten werden könne, mehr als seinen prozentualen Schuldenanteil auf die Aktiven anzurechnen. Und dasselbe muss auch gelten in Hinsicht auf die Passivzinsen, wenn sie in einem Kanton mit Objektbesteuerung nicht abge- zogen werden können, wie das z. B. bei der bernischen Einkommenssteuer H. Klasse der Fall ist, Steuergesetz Art. 19, 24 (s. BGE 48 I S. 364 f, 51 I S. 126 f, Urteil Mathieu vom 3. Mai 1940). Aus dieser Rechtsprechung ist aber keine entsprechende Folgerung für den vorliegen- den Tatbestand zu ziehen, weil dieser von jenen Fällen in einem wesentlichen Punkte abweicht. Kann dort der Pflichtige einen Teil der Schulden oder der Passivzinsen weder am einen, noch am andern Ort abziehen, so ist das eben die Folge der objektiven Richtung des Steuer- systems des einen Kantons; er kann nicht verlangen, besser behandelt zu werden,. als es diesem Steuersystem entspricht. Deshalb liegt eine Doppelbesteuerung gar nicht
48 Staatsrecht. vor, auf deren;Vermeidung der andere Kanton Bedacht nehmen müsste. Beim Rekurrenten dagegen ist die Un- möglichkeit, die Unterhaltskosten der Liegenschaft mit- samt dem proportionalen Teil der Passivzinsen in Zürich voll abzuziehen, nicht eine rechtliche, sondern eine rein tatsächliche: der Ertrag der Liegenschaft deckt diese Auslagen nicht. Und es bedeutet eine Doppelbesteuerung, dass der Rekurrent, entgegen dem Steuersystem der beiden Kantone, mehr als sein Reineinkommen ver- steuern soll. V. GERICHTSSTAND FOR
7. Arret du;; jnillet 1940 dans la cause Bon Uldry
c. Pittier et Uldry. L'action en deIivrance de legs (art. 562 CC) est lUle action succes- sorale a laquelle l'art. 59 CF est inappIicable. Die Klage auf AusrichtlUlg des Vermächtnisses (Art. 562 ZGB) ist eine Erbstreitigkeit, auf welche Art. 59 BV nicht anwendbar ist. L'azione tendente alla ccnsegna dellegato (art. 562 ce) e lUl'azione suooessoria, alla quale l'art. 59 CF non e applicabile. A. - Louis Uldry, ancien negociant a St-Maurice, est decede a Saxon le 8 juin 1939. Illaissait comme h6ritiers Iegaux sa veuve, Marie Uldry nee Veuthey, son frere Julien Uldry, a Geneve, et son neveu, Emile Uldry, a Fribourg. Et par testament olographe du 3 novembre 1937 il leguait 10 000 fr. a son neveu Georges Pittier, 2000 fr. a une niece, 1000 fr. a une autre et le solde de ses avoirs a son neveu Emile Uldry. Selon acte de partage du 12 octobre 1939, Mille Vve Uldry recevait des titres pour une valeur de 6985 fr. 45 Gerichtsstand. No 7. 49 tandis que, Emile Uldry gardait les autres titres en s'en- gageant a payer les legs; par un acte ulterieur, Julien Uldry cedait ses droits successoraux a Emile Uldry pour 2000 fr. Par memoire introductif d'instance du 19 decembre 1939, le Iegataire Georges Pittier a actionne en deIivrance de legs Vve Uldry, Emile et Julien Uldry devant le Juge instructeur pour les districts de Martigny et de St-Maurice. L'action contre Julien Uldry fut abandonnee vu la cession. La defenderesse acquies9a aux conclusions de la demande. Quant a Emile Uldry, il excipa de l'incompe- tence du juge valaisan, en soutenantqu'il etait seuldebi- teur du legs et que, l'action en delivrance du legs etant une action personnelle, il aurait du etre actionne au for de son domicile a Fribourg. Le Juge instructeur admit le declinatoire le 15 fevrier 1940, mais le Tribunal cantonal valaisan le rejeta par arret du 15 mai 1940. B. - Las hoirs d'Emile Uldry ont forme aupres du Tribunal federal recours de droit public. Ils concluent a l'annulation de l'arret du 15 mai et invoquent l'art. 59 CF. Oon8idirant en droit : D'apres la jurisprudence oonstante du Tribunal federal, 180 garantie du for du domicile instituee a l'art. 59 CF ne s'applique pas aux actions successorales (v. entre autres arrets RO 13 p. 273; 22 p. 23; 24 I p. 67 oons. 2; 45 I
p. 308). Est en tout cas une action de cette nature celle qui a son seul fondement juridique dans le droit succes- soral, autrement dit celle qu'on exerce uniquement a titre hereditaire (v. RO 6 p. 405; 22 p. 23 au bas; 24 I p. 68; 45 I p. 308 au bas). Il en est ainsi de l'action en delivrance de legs (art.562 CC). Le droit du legataire a l'exooution de 180 disposition de derniere volont6 80 son fondement exclusif clans les regles legales qui fixent les formes et les conditions dans les- quelles une personne peut decider du sort que ses biens AB 66 1-1940 4