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66_I_37

BGE 66 I 37

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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36 Staat,srecht. geltend (dass in der Unterbringung in dem vom genannten Departement bezeichneten Heim keine geeignete Ver- sorgung i. S. VOR Art. 284 ZGB liegen würde). Vielmehr führt er ausschliesslich Gründe an, die hiemit augen- scheinlich nichts zu tun haben, nämlich dass die Verhält- nisse in dem nicht von der Versorgung betroffenen Teil der Familie dadurch nicht gebessert und die Misshellig- keiten unter den Ehegatten und deren anfechtbare Wirt- schaftsführung fortdauern würden. Erwägungen dieser Art können aber für die angefochtene Ausweisung nicht ausreichen, wenn die verfassungsmässige Voraussetzung dazu fehlt, nämlich die Verweigerung einer angemessenen Unterstützung durch den Heimatkanton. Der Kanton Basel-Stadt wendet auch nicht etwa ein, dass er sich der in Frage stehenden. Teilung der Familie auf Grund von Art. 14 IV des Konkordats von 1937 nicht zu unter- ziehen brauche, wonach einzelne Glieder einer Unter- stützungseinheit nur mit Zustimmung des Wohnkantons heimgerufen werden können. Es ist deshalb nicht zu untersuchen, welche Wirkung dieser Bestimmung gegen- über einer staatsrechtlichen Beschwerde der nicht vom « Heimruf » betroffenen Familienglieder zukommen könnte, wodurch sie sich der Erstreckung der Ausweisung auf sie wegen Nichtzutreffens der verfassungsmässigen Er- fordernisse widersetzen. Ebenso kann offen bleiben, wie es sich verhielte, wenn die Unterstützungs bedürftigkeit nur aus dem Unvermögen des Familienhauptes hervorginge für die Kinder aufzukommen, ohne dass eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes nach Art. 284 ZGB ergangen wäre, d. h. ob auch dann der Heimatkanton die Ausweisung dadurch abwenden könnte, dass er die Kinder in einer seiner Anstalten auf seine Kosten unterbringt (Es würde darin eine armenpolizeiliche Wegnahme der Kinder liegen, EGGER zu Art. 282 ZGB Nr. 7, und es frägt sich, ob der Niederlassungskanton zur Vollstreckung einer solchen polizeilichen Verfügung eines anderen Kantons auf seinem Gebiet Hand bieten müsste). Doppelbest.euerung. No 5. 37 Ob der Kanton Tessin der Ausweisungsverfügung nicht widersprochen hat, ist für die verfassungsmässige Rechts- steIlung der davon betroffenen Personen unerheblich. Sollte sich herausstellen, dass der Rekurrent Canonica auch bei dem herabgesetzten Familienbestande, wie er nach Unterbringung der vier älteren Kinder im Kanton Tessin bleibt, wiederum gezwungen sein wird, die öffent- liche Wohltätigkeit in Basel dauernd zu beanspruchen, so steht es dem Kanton Basel-Stadt frei, die Ausweisung dannzumal neuerdings zu verfügen. Zur Zeit liegen hiefür keine genügenden Anhaltspunkte vor bei dem unbedeu- tenden Betrage, der im Jahre 1939 allein noch bezogen worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 1939 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

5. Unell vom 23. Februar IMO i. S. Koeh gegen Zürich 1llld Luzem. Bei der Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen, der gleichzei- tig der Steuerhoheit mehrerer Kantone 1lllterIiegt, ist die Ver- leg1lllg der Schuldenzinsen innerhalb des Kapitaleinkommens auch dann nach dem Masstabe vorz1lllehmen. der nach fest- stehender Praxis für die VerlegWlg der Passiven gilt. wenn alle beteiligten Kantone auf dem Boden der allgemeinen Reineinkommenssteuer stehen. En matiere d'impöt sur le revenu et s'agissant d'1lll contribuable soumis a Ja fois a la souverainete fiscaIe de plusieurs cantons. on deduit les interets passifs du produit de la fort1llle confor- mement au systeme appIicable, selon la jurisprudence cons- tante, a la repartition des dettes, aIors meme que tous les can- tons concurrents imposent le revenu net.

38 Staatsrecht. In materia d'impos~ sul reddito e se si tratta. di un contribuente sottoposto contemporanea.mente a.lla. sovranitA fisca.le di pa.recchi cantoni, si deducono gli interessi passivi dal reddito della. sostanza conformemente al sistema applicabile, secondo la costante giurisprudenza, al riparto dei debiti, anche se tutti i cantoni interessati colpiscono il reddito netto. A. - Der Rekurrent wohnt seit 1. April 1937 in Zürich und betreibt daselbst einen Handel mit kosmetischen, sanitären und chemisch-technischen Artikeln. Er hat eine Liegenschaft in Luzern sowie bewegliches Vermögen. Er wurde für das Jahr 1938 in Luzern für Fr. 62,000.- Vermögen und Fr. 8500.- Eink9mmen eingeschätzt auf Grund folgender Berechnung: . Vermögen : Aktiven in Luzern Aktiven in Zürich Gesamte Aktiven . FE. 130,000.- = 73,87% Fr. 46,000.- = 26,13% Fr. 176,000.- = 100% Gesamte Passiven Fr. 92,000.- Steuerbares Gesamtvermögen Fr. 84,000.- Davon entfallen auf Luzern. 73,87% = Fr. 62,100.- auf Zürich. 26,13% = Fr. 21,900.- Fr. 84,000.- Einkommen,' Die Schuldzinse im Betrage von Fr. 4015.- werden im Verhältnis der Bruttoaktiven verteilt, also grund- sätzlich 73,87% oder Fr. 2965.- auf Luzern, 26,13% oder Fr. 1050.- auf Zürich. Da aber der auf Zürich entfallende Schuldzinsenanteil höher ist, als der Ertrag des beweglichen Vermögens (Fr. 958.-), erhöht sich der Schuldzinsenanteil Luzem um den Überschuss, also um Fr. 92.- (Fr. 1050.-'- - 958.-) auf Fr. 3057.-. Demnach ; Einkommen für Z4rick " Ertrag des beweglichen Ver- mögens .......• Fr. 958.- abzüglich Schuldzinsenanteil Fr. 958.,- Fr. O. --------'--- Doppelbesteuerung. No 5. iEinkommen für Luzern : Ertrag der Liegenschaft .. Fr. 13,400~­ abzüglich: Gebäudeversiche- rung .... Fr. 500.- 1 % der Gebäude- schatzung .. » 1300.- 39 Schuldzinsenanteil. » 3057.- Fr. 4,857.- Fr. 8500.- Zürich hatte sich für 1937 mit der Vermögensausschei- dung einverstanden erklärt, dagegen beim Einkommen die Schuldenzinsen nicht nach dem Verhältnis der Brutto- aktiven, sondern nach den Vermögenserträgnissen verlegt, nach folgender Berechnung: Vermögensertrag Luzern Fr. 1l,620.- = 92,38% Vermögensertrag Zürich.. Fr. 958.- = 7,62% Gesamtertrag vor Abzug der Schuldenzinsen . . . .. Fr. 12,578.- = 100% Vom Schuldenzinsenbetrag von Fr. 4015.- würden danach rund Fr. 3709.- auf Luzern und Fr. 306.- auf Zürich entfallen. In Zürich nndet für 1938 keine Ein- schätzung statt ; massgebend für den Steuerbezug ist' die Einschätzung 1937. Dieser gegenüber hatte der Rekurrent seinerzeit einen Vorbehalt hinsichtlich der Verlegung der Schuldenzinsen gemacht. B. - Der Rekurrent hat die Einschätzung in Luzem an die kantonale Rekurskommission weitergezogen, ist aber abgewiesen worden mit der Begründung, die Einkom- mensausscheidung in Luzern entspreche der Praxis des Bundesgerichts i. S. Ruf (BGE 63 I Nr. 17). Dort seien die Schuldenzinseals ausschliessliche Belastung des Vermögensertrages erklärt, dabei aber' die Frage ihrer Verteilung offengelassen worden, sodass interkantonal die Möglichkeit bestehe, die Schuldzinse im Verhältnis der Vermögenserträgnisse oder aber im Verhältnis der Aktiven und der proportional ausgeschiedenen Passiven zu ver-

40 Staatsrecht. teilen. Die Veranlagung in Luzern halte sich also im Rahmen der bundesgerichtlichen Praxis. G. - Der R~urrent beschwert sich im Anschluss an den Entscheid der Rekurskommission Luzern. Er macht geltend, durch die Verlegung der Schuldenzinsen in Luzern und Zürich ergebe sich eine Doppelbesteuerung. D. - Beide Kantone halten an ihrer Berechnung fest und berufen sich dafür auf den Entscheid i. S. Ruf. Der Kanton Zürich stützt sich auf den darin angebrachten Hinweis auf die Verteilung nach den Vermögenserträgnis- sen und erklärt: « Die zürcherischen Steuerbehörden glaubten diesen Ausführungen entnehmen zu sollen, dass jedenfalls dann, wenn die beiden steuerberechtigten Kantone die Steuern nach dem System der allgemeinen Reineinkommenssteuer yeranlagen, beide Kantone dem- nach für ihre Einschätzung den Gesamt- und Teilver- mögensertrag feststellen müssen, für die Steuerausschei- dung primär das Verhältnis der beidseitigen Vermögens- erträgnisse Geltung haben müsse. Zu dieser Ansicht bewog sie nicht nur die Tatsache, dass im angeführten Ausschnitt aus dem Entscheid Ruf die Verteilung nach den verschiedenen Vermögenserträgnissen in erster Linie genannt und von der Verlegung im Verhältnis der Aktiven nur im Sinne einer Möglichkeit gesprochen ist, sondern namentlich der Umstand, dass in den vorangehenden Ausführungen im Entscheid Ruf ausdrücklich hervorge- hoben worden ist, die Schuldzinsen seien grundsätzlich als besondere Belastung des Vermögensertrages zu behan- deln. Den Vorbehalt der Möglichkeit der Verteilung der Schuldzinsen nach Lage der Aktiven haben unsere Steuer- behörden dahin aufgefasst, dass diese Methode aus rein praktischen Gründen da soll angewendet werden dürfen, wo der eine oder beide Kantone die Vermögenserträgnisse nicht als steuerpflichtiges Einkommen behandeln und sie daher in den Akten auch nicht feststellen. Im vor- liegenden Fall stehen sie jedoch für beide Kantone, die beide die allgemeine Reineinkommenssteuer kennen, zah- lenmässig fest, sodass dem im Falle Ruf ausgesprochenen Doppelbesteuerung. N0 5. Grundsatze ohne weiteres nachgelebt werden kann und von der beim Fehlen von Unterlagen weiter eingeräumten Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden muss. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Im Falle Ruf (BGE 63 I S. 69), auf den beide Kantone ihre Berechnung stützen möchten, ist festgestellt worden, dass bei der Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen, der gleichzeitig der Steuerhoheit mehrerer Kantone mit allgemeiner Reineinkommenssteuer unterliegt, die Passiv- zinsen als besondere Belastung des Vermögensertrages in erster Linie auf diesen, nicht auf sämtliche Einnahmen zu verlegen sind ; nur ein allfälliger Überschuss darf auf das übrige Einkommen angerechnet werden. Offengelassen wurde die Frage, wie die Passivzinsen innerhalb des Kapitaleinkommens zu verlegen sind, wenn der Pflichtige dafür der Steuerhoheit mehr als eines Kantons untersteht. Es wurde darauf hingewiesen, dass neben der Verteilung nach den verschiedenen Vermögenserträgnissen auch die Verlegung im Verhältnis der Aktiven und proportional ausgeschiedenen Passiven im Sinne der früheren Praxis in Frage komme. Welchem System der Vorrang gebühre, wurde nicht erörtert, besonders enthält der Entscheid keine Andeutung, dass, wie die Zürcher Behörden anneh- men möchten (vgl. dazu auch Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung Bd. 38, S. 332 f.), die Schulden- zinsen primär im Verhältnis der Vermögenserträgnisse und nur sekundär im Verhältnis der Aktivwerte aufzu- teilen seien. Vielmehr sollte es zunächst der Praxis über- lassen werden, die angemessene Lösung zu finden. Nachdem sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Kantonen ergeben hat, muss die Frage entschieden werden. Dabei gibt d3fl Bundesgericht der Verteilung im Verhältnis der Aktivwerte den Vorzug, vornehmlich aus praktischen Gründen. Zwar scheint die Verteilung im Verhältnis der Vermö- genserträgnisse bei einer Einkommenssteuer zunächst die logisch näherliegende Lösung zu sein, wenigstens im

42 Staatsrecht. Verhältnis von: Kantonen mit dem System der Reinein- kommenssteuer. Sie wäre aber auf solche Kantone be- schränkt, und es müsste auf die Verteilung nach Aktiv- werten zurückgegriffen werden, sobald ein Kanton beteiligt ist, der die Besteuerung intern anders geordnet hat, z. B. eine Vermögenssteuer mit einer Erwerbssteuer verbindet, die Vermögenserträgnisse also in der Vermögenssteuer erfasst (Entscheide vom 22. März 1934 i. S. Häusermann und vom 4. November 1938 i. S. Begert, nicht publiziert). Anderseits lässt· sich die Verteilung der Schuldenzinsen im Verhältnis der Aktivwerte auch im System der Rein- einkommenssteuer ohne weiteres anwenden und recht- fertigen. Sie erscheint als Grundlage für eine Auseinander- setzung zwischen den Kantonen praktischer als die Verteilung nach Massgabe der jeweiligen Erträgnisse, weil dabei die Verlegung der Schuldenzinsen von den Zufällig- keiten der Ertragsverhältnisse im einzelnen Jahre los- gelöst und mehr nach dem Gesichtspunkte nachhaltigen Ertrages bestimmt wird, der im Vermögenswerte der Aktiven mit zum Ausdruck kommt. Eine Verteilung der Schuldenzinsen nach Erträgnissen wäre zudem mit Schwierigkeiten verbunden, weil die Umschreibung des für diesen besondem Zweck in Betracht fallenden Brutto- ertragesselbst wiederum nicht feststeht und darum von Fall zu Fall zu neuen Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen Anlass geben würde, die bei der Ausscheidung nach Vermögenswerten meist vermieden werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gegenüber Zürich begründet erklärt und festgestellt, dass bei der Einschätzung des Rekurrenten für das Jahr 1938 die Berechnung des steuer- baren Einkommens im Sinne der Erwägungen dieses Entscheides stattzufinden hat. Gegenüber Luzem wird die Beschwerde abgewiesen. Doppelbesteuerung. N° 6.

6. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juni 1940

i. S. Ganz gegen Zürieh und Basel-Stadt. Hat ein Steuerpflichtiger in einem andern Kanton als demjenigen des Wohnsitzes und der Berufsausübung eine Liegenschaft und ergibt sich bei dieser ein tfuersch1J.SS der Unterhaltskosten über den Ertrag, so müssen dieser Überschuss und sämtliche Schuldenzinsen, sofern beide Kantone das System der Rein- einkommenssteuer haben, vom Ertrag des beweglichen Ver- mögens und, soweit nötig, vom Berufsertrag im Kanton des Wohnsitzes und der Berufsausübung abgezogen werden. Lorsqu'un contribuable possede un immeuble dans un autre can- ton que celui OU il a son domiciIe et OU il exerce sa profession, et que les frais d'entretien depassent le rapport de l'immeubIe, le canton de domicile et de la profession doit deduire cet exce- dent du revenu de la fortune mobiliill'e et, s'il est besoin, du produit du travail imposables dans ce canton, en tant que les deux cantons appliquent le systeme de l'imposition du revenu net. Se un contribuente possiede un immobile in un altro cantone che quelle ov' e domiciIiato ed esercita la sua professione, e se le spese di manutenzione eccedono il reddito dell'immobile, il cantone ov' egli ha il domiciIio ed esercita la professione deve dedurre questa eccedenza dalla sostanza mobiIiare e, occor- rendo, dal prodotto deI lavoro imponibile in queste cantone, sempre che i due cantoni applichino il sistema dell'imposizione deI reddito netto. A. - Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Mit- oder GesamteigentÜIDer zu % einer Liegenschaft an der Bahn- hofstrasse in Zürich. Diese wurde 1938 umgebaut mit einem Aufwand von Fr. 102,515.-, wovon durch die Steuerbehörden in Zürich Fr. 30,000.- als dauernde Verbesserung betrachtet und der Rest als Unterhalt anerkannt wurde. Nach Abzug der Mietzinseinnahmen ergab sich, im Jahre 1938, ein Unkostenüberschuss von Fr. 6062.-, mit den Hypothekarzinsen von Fr. 30,975.- zusammen ein Verlust von Fr. 37,037.-, der zu lJi, das heisst Fr. 9260.-, den Rekurrenten trifft (gemäss einer « für die Steuererklärung der Teilhaber» aufgestellten « Hausrechnung »}. In Basel wurde der Rekurrent im Jahre 1939 für die Einkommenssteuer 1938 veranlagt. Er nahm dabei den Standpunkt ein, dass der Verlust auf der Zürcher Liegen-