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46_I_242

BGE 46 I 242

Bundesgericht (BGE) · 1920-07-15 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

V. PRESSFREIHEI;r

LIBERTE DE LA PRESSE

..

Vgl. Nr. 34. -

Voir n° 34.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

33. Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Eisenring gegen Eisenhut.

. Ver~icht auf die G~rantie des Art. 59 BV durch vorbehaltlose

~mlassung auf dIe Klage. Begriff dieser Einlassung; er wird

mcht. dur~~ .das kantonale Prozessrecht, sondern durch

das eldgenossIsche Recht bestimmt.

A. -

Am 22. April 1919 fand vor dem Vermittleramt

A~penzell eine Verhandlung über eine Klage statt,

mIt der Joseph Neff in AppenzeH gegen den Rekurrenten

?er in Gossau wohnt, eine Fo.rderung für Holztranspo~

1m Betrage von 4492 Fr. 80 Cts. geltend machte und

Zahlung verlangte. Da sich die Parteien nicht verstän-

digten, so erhielt der Kläger den Leitschein und reichte

ihn dem Bezirksgericht Appenzell ein. In der Folge trat

an seine Stelle der Rekursbeklagte als Rechtsnachfolger.

Am 20. November 1919 sollte die Verhandlung vor dem

Bezirksgericht stattfinden. Da aber der Rekurrent nicht

erschienen war, so schrieb ihm die Gerichtskanzlei am

21. November, dass das Gericht beschlossen habe:

« 1. Wegen Nichterscheinen auf rechtzeitige Citation ....

Gerichtsstand. N° 33.

~13

seien Sie auf nächste Gerichtssitzung peremptorisch

vorzuladen; 2. Haben Sie dem Kläger für den Vorstand

von Gestern eine Entschädigung von 20 Fr. zu leisten,

und 3. haben Sie an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr

von 10 Fr. zu entrichten.» Die Verhandlung wurde dann

von neuem auf den 4. Dezember 1919 angesetzt. Nach-

dem sie begonnen hatte, hielt der Vertreter des Rekurs-

beklagten den ersten Vortrag und begründete seine

Klage. Als er zu Ende war und dem Vertreter des Rekur-

renten, einem st. gallischen Anwalte, das Wort erteilt

wurde, erhob dieser die Einrede, dass das Gericht örtlich

nicht zuständig sei. Das Bezirksgericht war .jedoch der

Ansicht, dass es sich hiebei um eine zu spät erhobene

Vorfrage handle, und entschied am 4. Dezember 1919:

» 1. Es sei die Vorfrage als verspätet angebracht zurück-

» gewiesen und die materielle Verhandlung des Prozesses

» fortzusetzen. 2. Der Beklagte hat, weil auf die erste

» Vorladung nicht vor Gericht erschienen oder vertreten,

» eine Peremptorisationsbusse -von 10 Fr. zu bezahlen .

» 3. Ferner hat der Beklagte den Kläger für den heutigen

» Vorstand mit 20 Fr. ausserrechtlich zu entschädigen

» und an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr von 30 Fr.

» zu entrichten.» Hiegegen appellierte der Rekurrent an

das Kantonsgericht, indem er geltend machte, er habe

seinerzeit dem Vermittler die schriftliche Erklärung

übergeben, dass er die Einlassungspflicht bestreite.

Das Kantonsgericht von Appenzell I.-Rh. erliess am

16. Januar 1920 folgendes Urteil:

« I. Es sei die Appellation als unbegründet erklärt nnd

» der Vorbescheid des Bezirksgerichtes vom 4. Dezember

» 1919 bestätigt.

» 11. Ebenso wird die vom Bezirsgeriehte ausgespro-

». ehene Peremptorisationsbusse zu Lasten des Beklagten

» bestätigt.

» III. Die dem Kläger zugesprochene ausserrechtliche

» Entschädigung von 30 Fr. wird auf 40 Fr. erhöht.

» IV. Die dem Beklagten Eisenring erstinstanzlieh

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Staatsrecht.

» überbundene Gerichtsgebtihr von 30.Fr. wird auf

»50 Fr. erhöht. 11

Aus der Urteilsbegründung ist folgendes hervorzu-

heben:. « Nach Art. 40 der Zivilprozessordnung sind

»Vorfragen, deren Grund bereits vorhanden war, vor

» erster Instanz anzumelden, und sofern dies unterlassen

I) wird, so dürfen dieselben überhaupt nicht mehr. an-

» gebracht werden... Nach Art. 41 Civ. Proz. geht die

» Kompetenzfrage des Gerichtes allen übrigen Vorfragen

» vor und es hat das Gericht sofort über diese Vorfrage

» zu entscheiden. Auch nach Art. 18 ibidem wird in jenem

» Falle, wo der Beklagte sich vor dem vom Kläger an-

» gerufenen Gerichtsstande, den Vermittlungsvorstand

)) eingeschlossen, eingelassen hat, angenommen, er habe

» denselben anerkannt... Das Bezirksgericht hat nun in

»für das Kantonsgericht verbindlicher Weise festgelegt,

») dass der Beklagte Jaut dem Weisungsschein vor Ver-

) mittleramt die Kompetenzeinrede nicht erhoben habe.

» Es wäre dem Beklagten unbenommen geblieben, vor

») erster Instanz sich den Beweis für seine gegenteilige

» Behauptung zu verschaffen, dass er schon vor Vermittler-

) amt gegen den Gerichtsstand protestiert habe; für

» die Folgen dieser seiner Unterlassung hat er selbst

» aufzukommen, denn vor II. instanz ist die Vorlage

» neuer Akten und Beweismittel, die vor erster-Instanz

» nicht vorgelegen haben, gemäss Art. 61 ZPO nicht mehr

)) zulässig ... Nach der FeststeHung der Vorinstanz hat ...

» der Beklagte den Kläger den ersten Vortrag halten

»las!':en, ohne dass er diasem vorgreifend die Vorfrage

» angemeldet hat; damit hat er auch auf das Recht

» verzichtet, im weitern Verfahren den Gerichtsstand

» noch anzufechten ... Selbst auch der von ihm angerufene

» Commentar zur Bundesverfassung spricht gegen ihn,

» indem dort (Schlussatz der Bemerkungen zu Art. 59

» S. 582 BURcKHARDT) gesagt wird, dass, wenn sich die

» Kompetenzfrage vorab erledigen lasse .. und der Beklagte

» nicht darauf bestehe, es ihm nichts nüt.ze, wenn er

Gerichtsstand. No 33.

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~ fortwährend die Kompetenz bestreite und doch wieder

» zur Hauptsache verhandle ... Auch das h. Bunde~gericht

» hat wiederholt entschieden, dass die Praxis dahin

) gehe, die Einlassung insbesondere zu bejahen, wem~ sieh

» der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen ·Ge-

» richte eingereichten Klage derart verhalten habe, dass

»seine nachträgliche Erhebung der Inkompetenzeinrede

» aus dem Gesichtspunkte der auch für die Prozess-

» rechtsverhältnisse massgebenden bona lides des Rechts-

» verkehrs nicht gebilligt werden könne. Danach ist

» aber gegebenenfalls klar, dass, nachdem der Beklagte

» den Gerichtsstand weder vor Vermittleramt angefochten

~) noch vor erster Instanz eine bezügliche Vorfrage

» gestellt hat, damit vorbehaltslos d,en Gerichtsstand

J) anerkannt hat. »

B.- Gegen dieses Urteil hat Eisenring am 18. Februar

1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage, es sei aufzuheben

und die appenzellischen Gerh::hte zur Behandlung der

Klage des Rekursbeklagten als unzuständig zu erklären.

Der. Rekurrent beruft sich auf die Art. 4 und 59 BV

und führt aus: Es handle sicb Um eine persönliche

Ansprache,für die er auf Grund der Garantie des Wohn.;

sitzgerichtsstandes an seinem Wohnort Gossau zu be-

langen sei. Er habe die Zuständigkeit des appenzelli-

sehen Richters nicht anerkaIint, sondern sie schon vor

Vermittleramt bestritten, wofür er sich auf das diesem

eingereichte Rechtsbegehren berufe. Vor der ersten

Instanz habe er den Beweis hiefür nicht anbieten können.

weil er den Inhalt des Leitscheines nicht gekannt habe.

In einem Fall wie dem vorliegenden hätte das Kantons-

gericht den Beweis für die Erhebung der Vorfrage vor dem

VermittJeramt abnehmen sollen. Zudem habe der Re-

kurrent die Inkompetenzeinrede gültig noch vor Be-

zirksgericht vorbringen können, und zwar, sobald er

überhaupt zum Vortrage zugelassen worden sei. In der

Weigerung, auf die Vorfrage einzutreten, liege daher

Staatsrecht

WIllkür. Jedenfalls habe sich der Rekurrent nicht auf

die Hauptsache einlassen wollen und daher auf die

Garanti~ des Art. 59 BV nicht verzichtet. Es bilde endlich

eine Verletzung des Art. 4 BV, dass dem RekUlrenten,

weil er' zur Verhandlung vom 20. November nicht er-

schif'nensei, eine Busse und Kost.:m auferlegt worden

seien; denn er habe zu dieser Verhandlung keina gehörige

Vorladung erhalten.

C. -

Das Kantonsgericht hat Abweisung der Be-

schwerde beantrag1. Es macht in erster Linie geltend,

dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei,

weil der Rekurrent &ich nach Art. 102 Ziff. 6 und 103

ZPO noch mit .einer Nichtigkeitsbeschwerde an die

Standeskommission habe wenden können. Im übrigen

ist seinen Ausführungen folgendes zu entnehmen :, Der

Rekurrent habe sich zweifellos auf die Verhandhing

zur Hauptsache eingelassen, indem er die Inkompetenz-

einrede nicht in demjenigen Prozessstadium, das zur

Erledigung von Vorfragen diene, erhoben, sondern den

Kläger stillschweigend zur Hauptsache habe reden lassen.

Wie Burckhardt im KonUn. z. BV ausführe, nütze es

einem Beklagten nichts, fortwährend die Kompetenz

zu bestreiten, wenn er trotzdem zur Hauptsache ver-

handle. Obwohl nach der Zivilprozessordnung die In-

kompetenzeinrede schon vor dem. Vermittleramt erhoben

werden müsse, so sei doch der Rekurrent mit seiner Vor··

frage nicht deshalb abgewiesen worden, weil er den Beweis

nicht geleistet habe, dass di~ geschehen sei, sondern

weil er die Vorfrage vor dem Gerichte nicht rechtzeitig

aufgeworfen ·habe. Er habe zu seinem Schaden erfahren

müssen, dass « Ignorantia juris nocet ».

D. -

Der Rekursbeklagte beantragt, auf die' Be-

schwerde sei nicht einzntreten, eventuell sei sie abzu-

weisen. Er macht ebenfalls geltend, dass der kantonale

Instanzenzug nicht erschöpft sei.

E. -

Der Instruktionsrichter hat das Vermittleramt

Appenzell ersucht, die ihm vom Rekurrenten übergebene

Gerichtsstand. No 33.

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schriftliche Erklärung über <4e Bestreitung der Kompe-:

tenz vorzulegen. Darauf hat der Vermittler mit Brief

vom 29. Juni 1920 geantwortet: « Ich habe gar keine

» Papiere oder Akten in Händen. Entweder wurde jenes

» Rechtsbegehren dem Gerichtspräsidenten übergeben

» oder Herr Eisenring nahm dasselbe wieder mit. Auf

» Verlangen stellte ich den Leitsehein aus und es war

» nicht meine Sache, die Einlassungspflicht zu behandeln,

» denn über dieses entscheidet der Richter. » Nach einem

Schreiben der Bezirksgerichtskanzlei Appenzell befindet

sich das verlangte Schriftstück auch nicht dort.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Rekurrent beschwert sich in der Haupt-

sache wegen Verletzung des Art. 59 BV. Hiefür ist die

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht er-

forderlich. so dass auf diese Beschwerde ohne weiteres

einzutreten ist. Das hat zur Folge, dass auch der Rekurs

aus Art. 4 BV ~ der an und für sich erst, wenn der

Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen durchlaufen

hat, erhoben werden kann -

materiell behandelt werden

muss, soweit er nicht selbständige Bedeutung hat,

sondern lediglich zur Begründung ·der Beschwerde wegen

Verletzung der Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes

dient (vgl. AS 30 I S. 291).

2. -

Der Rekurrent hat unb3strittenermassen seinen

Wohnsitz im Kanton St. Gallen und wird vom Rekurs-

beklagten für eine pel sönliche Ansprache im Sinne des

Art. 59 BV belangt. Dass er aufrechtstehend ist, wird nicht

bestIitten. Infolgedessen hat er nach Art., 59 BV ein

Recht darauf, dass der Rekursbeklagte seine Klage vor

den <;t. gallischen Gerichten anbringe, es wäre denn, er

hätte hierauf verzichtet. Ein solcher Verzicht wird

allerdings nach der Praxis des Bundesgerichtes regel-

mä&sig in der vorbehaltlosen Einlas')ung des Beklagten

auf die bei einem nach Art. 59 BV unzuständigen Richter

angebrachte Klage gesehen. Dabei ist es aber nicht

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Staatsrecht.

entscheidend, ob vom Standpunkt des kantenalen

Prozessrechts aus der Beklagte das Recht verwirkt hat,

die Einrede der Inkompetenz vorzuhringen, und deshalb

-

etwa auf Grund einer Fiktion -

als solcher behandelt

wird, der sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen

hat; sondern es beurteilt sich die Frage nach eidge-

nössischem Recht, und danach muss der Beklagte -

ausdrücklich oder stillschweigend, aber unzweideutig -

dem Gericht oder der Gegeupartei gegenüber den Willen

bekundet haben, vorbehaltlos zm Hauptsache zu ver-

handeln, damit angenommen werden kann, es liege

ein wirklicher Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV

vor (vgl. AS 9 S. 147, 22 S. 941, 33 I S. 91, 34 I S. 267).

Eine derartige

Willen~äusserung des RekUrrenten ist

nun -:or den appenzellischen Gerichten nicht erfolgt.

Ob SIe dann vorhanden wäre, wenn er es unterJassen

hätte, vor dem Vermittleramt die Zuständigkeit der

appenzeIlischen Gerichtf zu bestreiten, ist zweifelhaft,

weil dem Vermittler eine Befugnis, über die Kompetenz-

frage zu entscheiden, wohl nicht zustand (vgl. AS 35 I

S. 69). Indessen ist au~ dem Schreiben des Vermittler-

amts vom 29. Juni 1920 zu schliessen, dass d6r Rekurrent

diesem tatsächlich eine schriftlicha Erklärung übergeben

hat: worin er die Einrede der Inkompetenz. der-appen-

zeHIschen Gerichte erhob. An die Annahme des Kan-·

tonsgerkhtes, dass ein Bewejs hiefür nkbt rechtzeitig

angebotm und geleisttt. sei, ist das Bundesgerichi: nicht

gebunden, weil es bei Beschwerden aus Art.;:;9 BV frei

von sich l'\US den wesentlichefl Tatbestand k;tzustellen

hat. Es kann sich also nur noch fragen, ob dei" Vertreter

des Rekmrenten in der Verhandlung vor Bezirksgericht

am 4. Dezember 1919, indem er es unterliess, die Einrede

der Unzuständigkeit zu erheben, bevor der Anwalt des

Rekursbeklagten

di~ Klage begründete, den Willen

bekundete, sich auf die..e vorbehaltlos einzulassen, ul'id.

auch das muss verneint werden. Darin, dass er nicht das

Wort für eine Vorfrage verlangte, bevor der Rekurs-

beklagte die Klage begründet,e. Jiegt ein rein passives

Gerichtsstand. N° 33

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V:erhalten. Ein solche3 wird in der Praxis ngelmässig

DIcht als vorbehaltlose Einlassung betrachtet (vgl.

BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Auf I. 581). S.Wennanzu-

nehmen wäre, der Vertreter des Rekurrenten habe

gewusst, dass er die Einrede der Inkompetenz nach dem

Recht von AppenzeJl I.-Rh. vor der Klagebegründung

erheben und hiefür den ersten Vortrag verlangen müsse,

so könnte vielleicht darin, dass er es· unterliess, eine

stillschweigende Erklärung, sich vorbehaltlos auf die

Klage einzulassen, gefunden werden; alJein jene Voraus-

setzung trifft nicht zu. Selbst wenn der von den kanto-

nfilen Instanzen angewendete auserordentliche Forma-

lismus in der Behandlung von Vorfrageu' dem kantonalen

Rechte entspricht, so kann nach der Sachlage nic!It ver-

mutet werden, dass der Vertreter des Rekurrenten

diesen Rechtszustand gekannt habe, und das Kantons-

gericht gibt denn auch selbst zu, dass er ihm unbekannt

gewesen sei. Unter diesen Umständen 1ässt sich auch

nicht sagen, der Vertreter des Rekmrenten habe trotz

der Bestreitung der Kompetenz zm Hauptsache ver-

handelt; es steht fest, dass er sich in der Verhandlung

. vom 4. Dezember 1919 über die materielle Begründetheit

der Klage nicht ausgesprochen hat.

Hat somit der Rekurrent auf die Garantie des Art. 59

BV nicht verzichtet, so muss das Urteil des Kantons-

gerichts wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung

aufgehoben werden. Auch die Kostenauflagen vom 20.

November 1919 müssen dahinfalIen, da der Rekmrent

nicht verpflichtet war, vor den appenzellischen Gerichten

zu erscheinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung

des Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell I.-Rh.

vom 16. Januar 1920 mit den den Rekmrenten treffen-

den Kosten- und Bussenverfügungen werden die Ge-

richte von Appenzell I.-Rh. zur' Beurteilung der Klage

des Rekursbeklagten als unzuständig erklärt,