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46_I_250

BGE 46 I 250

Bundesgericht (BGE) · 1920-07-19 · Deutsch CH
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250

Staatsrecht.

~4. Urteil vom 19. Juli 1920 i. S. Zai

gegen Bucher und Genossen.

Pressfreiheit. Ausschluss des fliegenden Gerichtsstandes der

Presse. Gerichtsstand des Erscheinungs- oder Herausgabe-

ortes für die Verfolgung von Pressdelikten.

A. -

Die Mitglieder des Bürgergemeinderats Kerns

und der gemeinderntlichen Verwaltungskommission ~es

Elektrizitätswerkes Kerns, eines Unternehmens der Bur-

gergemeinde Kerns, haben am 2. Oktober 1919 gegen

Peter Zai, « zum Alpenblick » in Kerns und Herausgeber

des Blattes « Der Initiant II bei der Staatsanwaltschaft

des Kantons Obwalden Strafklage wegen Amtsehrver-

letzung gemäss Art. 45 des Polizeistrafgesetzes erhoben.

Die Klage nahm Bezug auf verschiedene in den N~mern

1 2 3 4 6 7 8 und 9 des genannten Blattes erschlenenen

ArtÜc;I: i~ denen die Verwaltung des Elektrizitätswerk~s

kritisiert und verdächtigt wurde, und es wurde für dIe

allgemeine Tendenz des Blattes auf alle bisher erschie-

nenen Nummern 1 bis 12 verwiesen. Die Staatsanwalt-

schaft übermittelte die Klage der Untersuchungs- und

Überweisungsbehörde, die am 4. Oktober besehlos~,

es sei derselben Folge zu gebeu, und das Verhöramt mIt

der Untersuchung betraute. Zai bestritt schon im ersten

Verhör die Zuständigkeit der Obwaldner Gerichte und

lehnte die Verantwortlichkeit ab, da verantwortlicher

Redaktor Schuhmacher Windlin in Luzern sei. In einer

Eingabe vom 20. November an das Verhöram~ begründe~e

er die Unzusrnndigkeitseinrede näher damIt, dass dIe

Urheberschaft der eingeklagten Artikel bestritten sei,

dass das Blatt in Luzern gedruckt werde, dass dort der

verantwortliche Redaktor, der speziell die Verantwoft-

lichkeit für die fraglichen Artikel übernommen habe,

wohne und dass auch er selbst seinen Wohnsitz in Luzern

Gerichtsstand. N° 34 .

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habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts über den

Gerichtsstand für Pressdelikte sei danach der Gerichts-

stand Lilzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Am 16. Februar 1920 erklärte die Untersuchungs-

und Überweisungsbehörde die Untersuchung als ge-

schlossen und überwies den Zai zur Bestrafnng dem

Kantonsgericht. In der Verhandlung vor Kantonsgericht

vom 20. März erhob der Vertreter des Beklagten neuer-

dings die Einrede der Unzuständigkeit der Obwaldner

Gerichte. Das Kantonsgericht wies diese Einrede ab,

mit folgender Begründung: « Wie sich aus den Untersu-

cHungsakten ergibt, wurde der « Initiant») von der

ersten Nummer an in der Unionsdruckerei in Luzern

hergestellt und sodann in Paketen nach Obwalden

geschickt,

wo

die

Verteilung des Blattes erfolgte.

Auf dem Blatte selbst war bei den in Betracht fallenden

Nummern 1 bis 12 als Herausgabeort Alpnach und als

Verkaufsstelle Jos. Britschgi zur « Sonne » in Alpnach

angegeben. In Nr.3 des « Initiant» wurden für sämt-

liche Gemeinden Obwaldens Vertriebsstellen angeführt.

Einsendungen für den « Initiant » waren an Fabrikant

J. Läubli in Wylen bei Samen zu richten. Das Blatt

wurde als Organ der alten Volkspartei Obwaldens de-

klariert und als verantwortliche Redaktion zeichnete

die ((Redaktionskommission ». Weiterhin ist festzustel-

len, dass Peter Zai, der als Verfasser der fraglichen Ar-

tikel zur Verantwortung gezogen wird, zur Zeit, als die

Veröffentlichungen im « Initiant)) erschienen sind und

zur Zeit der Klagestellung, seinen Wohnsitz in Obwalden

hatte. -

Dass Peter Zai mit den erwähnten Artikeln des

« Initiant» in Beziehung steht, wird von ihm selber

zugegeben; . es geht dies aber auch aus den Depositionen

das Jakob Läubli hervor, welcher erklärt, es wäre seines

Erachtens dumm zu leugnen, dass Herr Zai der Haupt-

verfasseI' der Artikel über das Kernserwerk sei. -

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass der « Initiant)) den

Mittelpunkt seines Wirkungskreises in Obwalden hat

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Staatsrecht.

und dass Peter Zai als Verfasser der gegen das Elektrizi-

tätswerk Kerns und dessen Verwaltungs organe gerichte-

• ten Artikelserie in Betracht fällt. -

Was nun die Frage

des Gerichtsstandes anbetrifft, so kann hier auf die

Praxis des Bundesgerichtes inden Fällen Peter Zai

gegen Müri und Schulthess verwiesen werden. Demnach

kommt für die Verfolgung von Press delikten nicht nur

der Druckort in Frage, sondern auch der Ort, VOll dem

aus die Veröffentlichung betrieben worden ist. Das

Bundesgericht führt aus, dass die Strafverfolgung in

erster Linie bundesrechtlich da möglich sein müsse,

wo die VeröffeIttlichung des Presserzeugnisses d. h.

diejenige Tätigkeit, welche unmittelbar der Bekannt-

machung beim Publikum dient, stattgefunden habe.

Im vorliegenden Falle ist das Presserzeugnis von Luzern

aus in Paketen an die Vertriebsstellen in den Gemeinden

Obwaldens versandt und von hier der Öffentlichkeit

übergeben worden. Der eigentliche Begehungsort für

das eingeklagte Pressdelikt ist daher nach Analogie

der zitierten bundesgerichtlichen Entscheide Obwalden.

Die Zuständigkeit der herwärtigen Gerichtsbehörden

ist daher ohne weiteres gegeben.)l. . . . . . . . . .

B. -

Gegen diesen Entscheid erhob Peter Zai am 12.

Juni beim Bundesgericht Beschwerde mit den Anträgen:

« 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichtes Un-

terwalden ob dem Wald vom 20. März 1920 betreffend

die Amtsinjuriensache des Bürgergemeinderates Kerns

und der Verwaltungskommission des Elektrizitätswerkes

Kerns als verfassungswidrig aufzuheben. »

«2. Es seien die Behörden und Gerichte des Kantons

Obwalden zur Verfolgung und Beurteilung der Amtsinju-

rienklage gegen den Rekurrenten als inkompetent und

unfähig zu erklären. »

« 3. Es sei demnach das ganze von den Behörden

des Kantons Obwalden durchgeführte Untersuchung,:;-

und Gerichtsverfahrens als verfassungswidrig aufzu-

heben.))

Gerichtsstand. N° 34

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Zur Begründung wird geltend gemacht: 1. Der Ent-

scheid verstosse gegen die in Art. 55 BV garantierte

Pressfreiheit und gegen die durch die bundesgerichtliche

Praxis festgesetzte Normierung des Gerichtsstandes der

Presse. Daraus resultiere eine Verletzung der Art. 4 und

58 BV. Für alle für ein Presserzeugnis verantwortlichen

Personen komme als Gerichtsstand nur der Druck- und

Erscheinungsort, eventuell der Wohnort des Beklagten

in Betracht. Der « Initiant ») sei aber in Luzern gedruckt

und herausgegeben worden. Dass sich in Alpnach eine

Verkaufsstelle, in andern Gemeinden von Obwalden

BHriebsstellen befinden, sei unerheblich, da der Gerichts-

stand ein einheitlicher sei. Die Auffassung des Kantons-

gerichts bedeute die Anerkennung des fliegenden Ge-

richtsstandes, der bundesrechtlich verpönt sei. Es wird

auf die bundesgerichtlichen Entscheide AS 27 I S.441 ff.,

S. 32 ff., 3S I S. 337 ff., Praxis 1919 Nr.35 verwiesen,.

ferner auf den Entscheid AS 3S I S. 478 (soll heissen

452). Der Gerichtsstand des Wohnorts aber komme nm'

subsidiär zur Anwendung. -

2.. . . . . . . . . . .

C. -

Die Staatsanwaltschaf von Obwalden schliesst

namens der Kläger auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Als Begehungsort habe nicht der Druckort,

sondern der Herausgabeort zu gelten, und das sei Alpnach.

Zudem sei der Beklagte Zai, der als Verfasser belangt

werde im Kanton Obwalden domiziliert. Er habe dort

bis Mitte November 1919 gewohnt, sei dann allerdings

nach Luzern verzogen, aber seine Familie befinde sich

seit Monaten wieder in Kerns.. . . . . . . . .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Kantonsgericht von Obwalden hat seine

ZuständigkeIt bejaht, weil das Blatt, in dem die .:inge-

klagten Artikel erschienen sind,;n Obwalden veroffen~­

lieht, dem Publikum zugänglich gemacht w?rden seI.

Das ist nun zunächst tatsächlich nach den mcht ange-

fochtenen Feststellungen der Vorinstanz richtig: Der

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Staatsrecht.

« bIitiant l) wurde zwar in Luzern gedruckt, gelangte

aber in Paketen nach Obwalden und erst hier zur Ver-

breitung im Publikum. In den in Betracht fallenden

• Nummern 1 bis 12 ist darauf Alpnach als Herausgabeort

angegeben und als Verkaufsstelle eine Adresse in Alpnach.

Das Blatt war auch seinem Zwecke llach für die Bevölke-

rung von Obwalden bestimmt. Rechtlich sodann ver-

stösst der Entscheid in keiner Weise gegen die durch die

BV gewährleistete Pressfreiheit. Aus dieser ist nur,

was den Gerichtsstand betrifft, hergeleitet worden, dass

derjenige, welcher für ein durch das Mittel der Presse

begangenes

Deli~t verantwortlich ist, nicht überall,

wo das Presserzeugnis hiugelangt, verfolgt werden darf,

sondern nur an ein e m Orte, d. h. es wurde der sog.

fliegende Gerichtsstand ~usgeschlossen. Dass dies nun

aber nur der Druckort sei, oder dass dieser auch nur

jedem andern in Betracht fallenden Ort vorgehe, ist

niemals ausgesprochen worden. Es handelt sich dabei

einfach um die Bestimmung des Ortes der Begehung bei

Pressdelikten. Da erscheint denn als die natürliche

Lösung, dass das Vergehen da verfolgt wird, von wo aus

das Presserzeugnis in die Öffentlichkeit gelangt, d. h.

am Orte des Erscheinens oder· der Herausgabe, der

freilich oft mit dem Druckort übereinstimmen wird. So

hat es das Bundesgericht zwar in dem Falle Zai gegen .

Schulthess (AS 27 I S. (49), nachdem es ausgeführt

hatte, dass das Delikt mit dei Herstellung und Heraus-

gabe der Druckschrift begangen und vollendet sei, als

unzulässig erklärt, dass eine Pressinjurie ausser am Ort

der Herausgabe oder des Druckes auch noch an jedem

beliebigen Orte der Vertreibung verfolgt werde. Und

gleich ist entschieden worden im Falle Richter gegen

Luzern (AS 35 I S. 347). Dagegen hat es im Fall Zai gegen

Müri (AS 27 I S. 459) ausdrücklich erklärt, es lasse sich

keineswegs als bundesrechtJiche Norm ansehen, dassrue

Verfolgung eines Pressdeliktes nur am Druckorte statt-

finden könne, namentlich dann nicht, wenn das Press-

Gerichtsstand. N° 34.

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erzeugnis eine Angabe des Druckortes gar nicht enthalte;

lind im Ans hluss daran ist gesagt, als zulässiger Gerichts-

stand müsse, weil eigentlicher Begehungsort, der Ort

angesehen werden, wo die Druckschrift herausgekommen,

von wo aus ihre Veröffentlichung betrieben worden ist,

Auf demselben Boden stehen die Urteile Brun gegen Stu-

der (AS 27 I S. 37) und Meyer gegen Bretscher (AS 44 I

S.223, Praxis 1919 Nr. 35). Und die letzten Entwürfe zu

einem schweizerischen Strafgesetzbuch geben dem Ortedes

Erscheinens dem Druckort gegenüber allgemein den Vor-

rang, wobei sie ihn freilich von dem Orte der Verbreitung

utlterscheiden (vgl. Art. 373 des Vorentwurfes von 1916

und Art. 366 des bundesrätlichen Entwurfs, BBl 1918

IV S. 214). Wenn daher der Rekurrent wegen der einge-

klagten Artikel in Obwalden strafrechtlich verfolgt wird,

so vermag ihn davor die Berufung auf Art. 55 BV nicht

zu schützen, da der « Initiant }}, der die Artikel enthielt,

dort erschienen ist. Ob daneben Obwalden nicht auch

als Wohnort deS Rekurrenten für die Begründung des

dortigen Gerichtsstandes in Betracht falle, braucht bei

dieser Sachlage nicht geprüft zu werden. Ebenso ist

. unerheblich, ob der Rekurrent als Verfasser oder als

Herausgeber belangt wird, worüber nicht volle Klarheit

herrscht. In beiden Eigenschaften untersteht er der

Strafhoheit von Obwalden, und die Art und das Mass

seiner Verantwortlichkeit sind einlässlich zu prüfen. Dass

in diesem Zusammenhang Art. 4 und 58 BV ebenfalls

als verletzt bezeichnet worden sind, hat neben der Be-

rufung auf Art. 55 keine selbständige Bedeutung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 55 BV wird

abgewiesen ..

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