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Staatsrecht.
~4. Urteil vom 19. Juli 1920 i. S. Zai
gegen Bucher und Genossen.
Pressfreiheit. Ausschluss des fliegenden Gerichtsstandes der
Presse. Gerichtsstand des Erscheinungs- oder Herausgabe-
ortes für die Verfolgung von Pressdelikten.
A. -
Die Mitglieder des Bürgergemeinderats Kerns
und der gemeinderntlichen Verwaltungskommission ~es
Elektrizitätswerkes Kerns, eines Unternehmens der Bur-
gergemeinde Kerns, haben am 2. Oktober 1919 gegen
Peter Zai, « zum Alpenblick » in Kerns und Herausgeber
des Blattes « Der Initiant II bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Obwalden Strafklage wegen Amtsehrver-
letzung gemäss Art. 45 des Polizeistrafgesetzes erhoben.
Die Klage nahm Bezug auf verschiedene in den N~mern
1 2 3 4 6 7 8 und 9 des genannten Blattes erschlenenen
ArtÜc;I: i~ denen die Verwaltung des Elektrizitätswerk~s
kritisiert und verdächtigt wurde, und es wurde für dIe
allgemeine Tendenz des Blattes auf alle bisher erschie-
nenen Nummern 1 bis 12 verwiesen. Die Staatsanwalt-
schaft übermittelte die Klage der Untersuchungs- und
Überweisungsbehörde, die am 4. Oktober besehlos~,
es sei derselben Folge zu gebeu, und das Verhöramt mIt
der Untersuchung betraute. Zai bestritt schon im ersten
Verhör die Zuständigkeit der Obwaldner Gerichte und
lehnte die Verantwortlichkeit ab, da verantwortlicher
Redaktor Schuhmacher Windlin in Luzern sei. In einer
Eingabe vom 20. November an das Verhöram~ begründe~e
er die Unzusrnndigkeitseinrede näher damIt, dass dIe
Urheberschaft der eingeklagten Artikel bestritten sei,
dass das Blatt in Luzern gedruckt werde, dass dort der
verantwortliche Redaktor, der speziell die Verantwoft-
lichkeit für die fraglichen Artikel übernommen habe,
wohne und dass auch er selbst seinen Wohnsitz in Luzern
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habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts über den
Gerichtsstand für Pressdelikte sei danach der Gerichts-
stand Lilzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Am 16. Februar 1920 erklärte die Untersuchungs-
und Überweisungsbehörde die Untersuchung als ge-
schlossen und überwies den Zai zur Bestrafnng dem
Kantonsgericht. In der Verhandlung vor Kantonsgericht
vom 20. März erhob der Vertreter des Beklagten neuer-
dings die Einrede der Unzuständigkeit der Obwaldner
Gerichte. Das Kantonsgericht wies diese Einrede ab,
mit folgender Begründung: « Wie sich aus den Untersu-
cHungsakten ergibt, wurde der « Initiant») von der
ersten Nummer an in der Unionsdruckerei in Luzern
hergestellt und sodann in Paketen nach Obwalden
geschickt,
wo
die
Verteilung des Blattes erfolgte.
Auf dem Blatte selbst war bei den in Betracht fallenden
Nummern 1 bis 12 als Herausgabeort Alpnach und als
Verkaufsstelle Jos. Britschgi zur « Sonne » in Alpnach
angegeben. In Nr.3 des « Initiant» wurden für sämt-
liche Gemeinden Obwaldens Vertriebsstellen angeführt.
Einsendungen für den « Initiant » waren an Fabrikant
J. Läubli in Wylen bei Samen zu richten. Das Blatt
wurde als Organ der alten Volkspartei Obwaldens de-
klariert und als verantwortliche Redaktion zeichnete
die ((Redaktionskommission ». Weiterhin ist festzustel-
len, dass Peter Zai, der als Verfasser der fraglichen Ar-
tikel zur Verantwortung gezogen wird, zur Zeit, als die
Veröffentlichungen im « Initiant)) erschienen sind und
zur Zeit der Klagestellung, seinen Wohnsitz in Obwalden
hatte. -
Dass Peter Zai mit den erwähnten Artikeln des
« Initiant» in Beziehung steht, wird von ihm selber
zugegeben; . es geht dies aber auch aus den Depositionen
das Jakob Läubli hervor, welcher erklärt, es wäre seines
Erachtens dumm zu leugnen, dass Herr Zai der Haupt-
verfasseI' der Artikel über das Kernserwerk sei. -
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der « Initiant)) den
Mittelpunkt seines Wirkungskreises in Obwalden hat
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und dass Peter Zai als Verfasser der gegen das Elektrizi-
tätswerk Kerns und dessen Verwaltungs organe gerichte-
• ten Artikelserie in Betracht fällt. -
Was nun die Frage
des Gerichtsstandes anbetrifft, so kann hier auf die
Praxis des Bundesgerichtes inden Fällen Peter Zai
gegen Müri und Schulthess verwiesen werden. Demnach
kommt für die Verfolgung von Press delikten nicht nur
der Druckort in Frage, sondern auch der Ort, VOll dem
aus die Veröffentlichung betrieben worden ist. Das
Bundesgericht führt aus, dass die Strafverfolgung in
erster Linie bundesrechtlich da möglich sein müsse,
wo die VeröffeIttlichung des Presserzeugnisses d. h.
diejenige Tätigkeit, welche unmittelbar der Bekannt-
machung beim Publikum dient, stattgefunden habe.
Im vorliegenden Falle ist das Presserzeugnis von Luzern
aus in Paketen an die Vertriebsstellen in den Gemeinden
Obwaldens versandt und von hier der Öffentlichkeit
übergeben worden. Der eigentliche Begehungsort für
das eingeklagte Pressdelikt ist daher nach Analogie
der zitierten bundesgerichtlichen Entscheide Obwalden.
Die Zuständigkeit der herwärtigen Gerichtsbehörden
ist daher ohne weiteres gegeben.)l. . . . . . . . . .
B. -
Gegen diesen Entscheid erhob Peter Zai am 12.
Juni beim Bundesgericht Beschwerde mit den Anträgen:
« 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichtes Un-
terwalden ob dem Wald vom 20. März 1920 betreffend
die Amtsinjuriensache des Bürgergemeinderates Kerns
und der Verwaltungskommission des Elektrizitätswerkes
Kerns als verfassungswidrig aufzuheben. »
«2. Es seien die Behörden und Gerichte des Kantons
Obwalden zur Verfolgung und Beurteilung der Amtsinju-
rienklage gegen den Rekurrenten als inkompetent und
unfähig zu erklären. »
« 3. Es sei demnach das ganze von den Behörden
des Kantons Obwalden durchgeführte Untersuchung,:;-
und Gerichtsverfahrens als verfassungswidrig aufzu-
heben.))
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Zur Begründung wird geltend gemacht: 1. Der Ent-
scheid verstosse gegen die in Art. 55 BV garantierte
Pressfreiheit und gegen die durch die bundesgerichtliche
Praxis festgesetzte Normierung des Gerichtsstandes der
Presse. Daraus resultiere eine Verletzung der Art. 4 und
58 BV. Für alle für ein Presserzeugnis verantwortlichen
Personen komme als Gerichtsstand nur der Druck- und
Erscheinungsort, eventuell der Wohnort des Beklagten
in Betracht. Der « Initiant ») sei aber in Luzern gedruckt
und herausgegeben worden. Dass sich in Alpnach eine
Verkaufsstelle, in andern Gemeinden von Obwalden
BHriebsstellen befinden, sei unerheblich, da der Gerichts-
stand ein einheitlicher sei. Die Auffassung des Kantons-
gerichts bedeute die Anerkennung des fliegenden Ge-
richtsstandes, der bundesrechtlich verpönt sei. Es wird
auf die bundesgerichtlichen Entscheide AS 27 I S.441 ff.,
S. 32 ff., 3S I S. 337 ff., Praxis 1919 Nr.35 verwiesen,.
ferner auf den Entscheid AS 3S I S. 478 (soll heissen
452). Der Gerichtsstand des Wohnorts aber komme nm'
subsidiär zur Anwendung. -
2.. . . . . . . . . . .
C. -
Die Staatsanwaltschaf von Obwalden schliesst
namens der Kläger auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Als Begehungsort habe nicht der Druckort,
sondern der Herausgabeort zu gelten, und das sei Alpnach.
Zudem sei der Beklagte Zai, der als Verfasser belangt
werde im Kanton Obwalden domiziliert. Er habe dort
bis Mitte November 1919 gewohnt, sei dann allerdings
nach Luzern verzogen, aber seine Familie befinde sich
seit Monaten wieder in Kerns.. . . . . . . . .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das Kantonsgericht von Obwalden hat seine
ZuständigkeIt bejaht, weil das Blatt, in dem die .:inge-
klagten Artikel erschienen sind,;n Obwalden veroffen~
lieht, dem Publikum zugänglich gemacht w?rden seI.
Das ist nun zunächst tatsächlich nach den mcht ange-
fochtenen Feststellungen der Vorinstanz richtig: Der
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« bIitiant l) wurde zwar in Luzern gedruckt, gelangte
aber in Paketen nach Obwalden und erst hier zur Ver-
breitung im Publikum. In den in Betracht fallenden
• Nummern 1 bis 12 ist darauf Alpnach als Herausgabeort
angegeben und als Verkaufsstelle eine Adresse in Alpnach.
Das Blatt war auch seinem Zwecke llach für die Bevölke-
rung von Obwalden bestimmt. Rechtlich sodann ver-
stösst der Entscheid in keiner Weise gegen die durch die
BV gewährleistete Pressfreiheit. Aus dieser ist nur,
was den Gerichtsstand betrifft, hergeleitet worden, dass
derjenige, welcher für ein durch das Mittel der Presse
begangenes
Deli~t verantwortlich ist, nicht überall,
wo das Presserzeugnis hiugelangt, verfolgt werden darf,
sondern nur an ein e m Orte, d. h. es wurde der sog.
fliegende Gerichtsstand ~usgeschlossen. Dass dies nun
aber nur der Druckort sei, oder dass dieser auch nur
jedem andern in Betracht fallenden Ort vorgehe, ist
niemals ausgesprochen worden. Es handelt sich dabei
einfach um die Bestimmung des Ortes der Begehung bei
Pressdelikten. Da erscheint denn als die natürliche
Lösung, dass das Vergehen da verfolgt wird, von wo aus
das Presserzeugnis in die Öffentlichkeit gelangt, d. h.
am Orte des Erscheinens oder· der Herausgabe, der
freilich oft mit dem Druckort übereinstimmen wird. So
hat es das Bundesgericht zwar in dem Falle Zai gegen .
Schulthess (AS 27 I S. (49), nachdem es ausgeführt
hatte, dass das Delikt mit dei Herstellung und Heraus-
gabe der Druckschrift begangen und vollendet sei, als
unzulässig erklärt, dass eine Pressinjurie ausser am Ort
der Herausgabe oder des Druckes auch noch an jedem
beliebigen Orte der Vertreibung verfolgt werde. Und
gleich ist entschieden worden im Falle Richter gegen
Luzern (AS 35 I S. 347). Dagegen hat es im Fall Zai gegen
Müri (AS 27 I S. 459) ausdrücklich erklärt, es lasse sich
keineswegs als bundesrechtJiche Norm ansehen, dassrue
Verfolgung eines Pressdeliktes nur am Druckorte statt-
finden könne, namentlich dann nicht, wenn das Press-
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erzeugnis eine Angabe des Druckortes gar nicht enthalte;
lind im Ans hluss daran ist gesagt, als zulässiger Gerichts-
stand müsse, weil eigentlicher Begehungsort, der Ort
angesehen werden, wo die Druckschrift herausgekommen,
von wo aus ihre Veröffentlichung betrieben worden ist,
Auf demselben Boden stehen die Urteile Brun gegen Stu-
der (AS 27 I S. 37) und Meyer gegen Bretscher (AS 44 I
S.223, Praxis 1919 Nr. 35). Und die letzten Entwürfe zu
einem schweizerischen Strafgesetzbuch geben dem Ortedes
Erscheinens dem Druckort gegenüber allgemein den Vor-
rang, wobei sie ihn freilich von dem Orte der Verbreitung
utlterscheiden (vgl. Art. 373 des Vorentwurfes von 1916
und Art. 366 des bundesrätlichen Entwurfs, BBl 1918
IV S. 214). Wenn daher der Rekurrent wegen der einge-
klagten Artikel in Obwalden strafrechtlich verfolgt wird,
so vermag ihn davor die Berufung auf Art. 55 BV nicht
zu schützen, da der « Initiant }}, der die Artikel enthielt,
dort erschienen ist. Ob daneben Obwalden nicht auch
als Wohnort deS Rekurrenten für die Begründung des
dortigen Gerichtsstandes in Betracht falle, braucht bei
dieser Sachlage nicht geprüft zu werden. Ebenso ist
. unerheblich, ob der Rekurrent als Verfasser oder als
Herausgeber belangt wird, worüber nicht volle Klarheit
herrscht. In beiden Eigenschaften untersteht er der
Strafhoheit von Obwalden, und die Art und das Mass
seiner Verantwortlichkeit sind einlässlich zu prüfen. Dass
in diesem Zusammenhang Art. 4 und 58 BV ebenfalls
als verletzt bezeichnet worden sind, hat neben der Be-
rufung auf Art. 55 keine selbständige Bedeutung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 55 BV wird
abgewiesen ..
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