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Staatsrecht.
VII. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
35. Urteil vom 9. Juli 1920
i. S. Ls.ng und Gubser gegen Obergericht Solothurn.
Nutverordnungbefugnis des Regierungsrates nach soIothumi-
schem Verfassun'gsrecht. Ungültigkeit eines von ihm getrof-
fenen Erlasses, wodurch die im 'Virtschaftsgesetz auf Mitter-
nacht festgesetzte Polizeistunde q wegen der wirtschaftlichen
Krise und der ernsten _politischen Lage ~ um eine Stunde
vorgerückt wird.
A.-DasvomVolk desKantonsSolothurn am 9. Februar
1896 angenonunene Gesetz betreffend das Wirtschafts-
wesen und den Handel mit geistigen Getränken bestimmt
in § 29 Abs. 1: « Die Wirtschaften sollen spätestens
nachts 12 Uhr von Gästen geräumt und für Nichtange-
hörige oder Nichtangestellte des Wirtes geschlossen
sein. Uebertretungen sind gegenüber Wirt und Gast
strafbar.» § 50 ebenda setzt -auf Zuwiderhandlungen
seitens der Wirte Geldbusse von 3 bis 30 Fr. und
seitens des Gastes von 1 bis 3 Fr.
Nachdem die Bundesratsbeschlüsse betreffend Mass-
nahmen zur Einschränkung des Verbrauchs an Brenn-
material und elektrischer Energie vom 12. Oktober
1918 und betreffend Laden-
und Wirtschaftsschluss
vom 12. April 1918, der erstere infolge Ablaufs seiner
Geltungsdauer auf den 1. April 1919 ausser Kraft trat,
der zweite vom Bundesrat auf den gleichen Tag durch
Verfügung vom 1. Februar 1919 aufgehoben worden
war und damit die in diesen beiden Erlassen von Bund~s
wegen verfügte Festsetzung der Polizeistunde für Wirt-
schaften auf 11 Uhr nachts dahinfiel, fasste der Re-
Gewaltentrennung. N° 35.
gierungsrat des Kantons Solothurn am 26. März 1919
«(in Würdigung des Umstandes, dass angesichts der
wirtschaftlichen Krise, welche trotz Einstellung der
kriegerischen Aktionen noch besteht, sowie angesichts
des Ernstes der politischen Lage überhaupt eine be-
scheidene Zurückhaltung in der Aufhebung der wirt-
schafts polizeilichen . Beschränkungen angemessen ist und
den Bedürfnissen des Grossteils der Bevölkerung zu
entsprechen scheint, gestützt auf Art. 38 Ziff. 6 der
Staatsverfassung vom 23. Oktober 1887) u. a. folgenden,
im kantonalen Amtsblatt vom 29. März 1919 belmnnt
gemachten Beschluss:
« Die 'Virtschaften sind von
:Nlontag bis und mit Freitag spätestens nachts 11 Uhr,
an Samstagen und Sonntagen sowie an Neujahr, Kar-
freitag, Auffahrt, Allerheiligen und Weihnachten, ferner
an den Vorabenden yorgenannter Feiertage spätestens
nachts 12 Uhr zu schliessen.)) Der darin angerufene
Art. 38 Ziff. 6 der solothurnischen KV lautet: « Der
Regierungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten
und Befugnisse:..... 6. Er sorgt für die Aufrechter-
haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
verfüot über die Wehrkraft des Kantons, soweit dieselbe
o
nicht dem Bunde übertragen ist.))
Infolgedessen sind die heutigen Rekurrenten Werner
Lmig-Bürgi,\Virt zum Ratskeller in Olten und Marie
Gubser. \Virtin zur Kronel1stube ebenda vom Amts-
gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen durch Erkenllt-
niss vom 24. Januar 1920 zu je;) Fr. Busse und den
Verfahrenskosten verurteilt worden, weil sie in der
Nacht vom 8. auf 9. Dezember 1919 bis nachts 11 1/2 Uhr
« gewirtet ') hatten. Eine hiegegen erhobene Kassations-
beschwerde wegen
« unrichtiger Anwendung des Straf-
oesetzes » im Sinne von § 421 ZHr. .) der kantonalen
Strafprozessordnung wies das Obergericht des Kantons
Solothurn am 15. April 1920 ab mit der Begründung:
die Zuständigkeit des Regierungsrates zuln Beschlusse
vom 26. März 1919 werde von den Kassationsklägern
Staatsrecht.
ohne Grund bestritten. Zwar ergebe sich aus der Stellung
des Regierungsrates als biosseI' Vollziehungsbehörde
an sich allerdings, dass er Verordnungen nur insoweit
erlassen könne, als sie zur Vollziehung von Gesetzen
und Beschlüssen der gesetzgebenden Organe nötig seien.
Hier handle es sich nun aber in der Tat nicht um eine
solche blosse Vollziehungsvorschrift, sondern um einen
besondern gesetzgeberischen Akt. Auch stütze sich der
Regierungsrat dafür zu Unr~cht auf Art. 38 Ziff. 6 KV,
da diese Bestimmung nicht soweit gehe, ihn auch zur
Abänderung oder Ausserkraftsetzung gesetzlicher Nor-
men zu ermäclitigen.
« Nach allgemeiner Staatslehre
stehe indessen jedem Staate das Notverordnungsrecht
zu, das im Selbsterhaltungsrecht und der Selbsterhaltungs-
pflicht des Gemeinwesens begründet sei und sich durch
den Erlass von Notverordnungen manifestiere.» Der
angefochtene Beschluss sei aber nach Titel und Ingress
nichts anderes als eine solche Notverordn~ng. Es solle
dadurch das Gesetz nicht dauernd abgeändert, sondern
nur vorübergehend bis zum Eintritt besserer Zeiten
ausseI' Kraft gesetzt werden. Die Frage der Notwendig-
keit und Zweckmässigkeit eines Erlasses dieser Art sei
nicht zu prüfen : dafür sei der Regierungsrat allein dem
Kantonsrat verantwortlich, dem nach Art. 31 Zift>4 KV
die Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung
und die Behörden zukomme .. Für den Richter müsse es
genügen, dass die Verordnung formell verfassungs-
mässig zustandegekommen sei. Dies sei aber der Fall,
da das Verordnungsrecht, speziell das Notverordnungs-
recht dem obersten Verwaltungs- und
Vollzi~hungs
organe zustehe und der Beschluss auch in gehöriger Fonn
publiziert worden sei.
E. -
Durch Eingabe vom 8. Juni 1920 haben darauf
Werner Lang-Bürgi und Marie Gubser die staatsrecht-
liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, es seien das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 15. April 1920 und damit
Gewaltentrennung. No :;5.
inplicite auch dasjenige des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 24. Januar 1920 aufzuheben. Sie
halten daran fest, dass der Regierungsbeschluss vom
26. März 1919 einen Uebergriff der vollziehenden in das
Gebiet der gesetzgebenden Gewalt und damit eine Ver-
letzung von Art. 4 KV und 4 BV enthalte und deshalb
auch die gestützt darauf gegen sie ausgesprochene
Strafe verfassungswidrig sei. Die Begründung des Er-
lasses mit dem allgemeinen staatlichen Notverordnungs-
rechte sei offenbar unhaltbar und eine blosse Ausflucht,
da von einem Notstande, wie er Voraussetzung der
Ausübung jenes Rechtes wäre, hier nicht die Rede sein
könne (was näher ausgeführt wird).
.
C. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat Ull-
tel' Verweisung auf die Erwägungen seines Urteils
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da nach § 421 der solothurnischen Strafprozess-
ordnung das Obergericht als Kassationsinstanz das an-
gefochtene Urteil insofern frei überprüfen kann, als es
sich frägt, ob darin « das Strafrecht richtig angewendet»
worden sei, hat sein Erkenntnis in solchen Fällen nicht
bloss die Bedeutung eines Rechtsmittelentscheides, SOll-
dern eines neuen Sachurteils, das an die Stelle des erst-
instanzlichen tritt und dieses 'ersetzt. Es bedarf deshalb
im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde
einer besonderen Aufhebung auch des Erkenntnisses
des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1920
nicht, sondern es genügt diejenige des obergerichtlichen
Urteils, das allein rechtlich noch in Betracht fällt.
2. -
Andererseits ist es, wie schon das Obergericht
für die Ueberprüfung im kantonalen Verfahren ange-
nommen hat, unerheblich, dass die sechzigtägige Be-
schwerdefrist des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber dem
Regierungsbeschlusse vom 26. März 1919, auf den sich
die Bestrafung stützt, als solchem nicht eingehalten
:!GO
Staatsrecht.
ist. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann
die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ver-
fassungsmässiger Rechte durch einen kantonalen Er-
lass
all~emein verbindlicher Natur nicht nur diesem
Erlasse selbst gegenüber, sondern auch noch bei jeder
Anwendung desselben in einem konkreten Falle ergriffen
werden. Wenn demnach der erwähnte Beschluss an sich
nicht mehr aufgehoben werden kann, so hindert dies
die Prüfung seiner Verfassungsmässigkeit nicht, soweit
dieselbe einen Präjudizialpunkt für die Rechtsbestän-
digkeit des gegen die Rekurrenten ergangenen Straf-
urteils bildet.
'
3. -
Nun ist der Grundsatz der Trennung der Gewal-
ten in der solothurnischen Verfassung im Gegensatz zu
manchen anderen. Kantonsverfassungen durch Art. 4
ausdrücklich gewährleistet. Er müsste nach ständiger
Praxis überdies auch ohne eine solche besondere Vor-
schrift dadurch als anerkannt gelten, dass die Verfassungs-
urkunde die verschiedenen Funktionen der Gesetzgebung,
Verwaltung und Rechtspflege verschiedenen Organen
zuweist. Da als Organe der Gesetzgebung danach un-
bestrittenermassen einzig der Kantonsrat und das Volk
in Betracht kommen, während dem Regierungsrat
grundsätzlich nur die Stellung der obersten verwaltenden
und vollziehenden Behörde zufällt, muss daher in' dem
angefochtenen Beschlusse, der die i~ Wir:f;schatsgesetz
auf nachts 12 Uhr festgesetzte Polizeistunde um eine
Stund~ vorrückt, mit anderen Worten das Gesetz durch
administrativen Erlass abändert, in der Tat eine Ver-
fassungs verletzung gesehen und dem Regierungsrate
die Kompetenz dazu abgesprochen werden, wenn sich
nicht die Massnahme aus dem vom Obergericht heran-
gezogenen
Gesichtspunkte des Notverordnungsrechts
rechtfertigen und halten lässt. Dazu reicht es noch nicht
aus, dass sie als bloss vorübergehende, nur für die Dauer
eines gewissen Zustandes bestimmte gedacht' ist. Es
müsste dazu weiter auth vorliegen, dass die jenen Zustand
Gewaltentrennung. No 35.
ausmachenden Tatsachen eine Not lag e des Staates,
eine bei Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Ordnung
eintretende Gefährdung desselben in seinem Bestande,
seiner Sicherheit oder in anderen vitalen Interessen
begründen würden, der auf dem Wege der ordentlichen
Gesetzgebung nicht oder doch nicht rechtzeitig hätte
begegnet werden können. Danach kann aber offen bleiben
ob das geltende solo-t:hurnische Staatsrecht, wie es in der
Verfassung von 1887 niedergelegt ist, überhaupt ge-
statte, ein solches Notverordnungsrecht des Regierungs-
rates, das nicht bloss auf die Ergänzung bestehender
gesetzlicher Normen,
sondern
auf deren zeitweise
Ausserkraftsetzung,
contra
legern
gerichtet
wäre,
anzunehmen. Selbst wenn es der Fall wäre, würden
hier jedenfalls die nach allgemein anerkannter Lehre,
auf die mangels einer positivrechtlichen Ordnung zurück-
gegriffen werden muss, für dessen Ausübung erforder-
lichen materiellen Voraussetzungen fehlen. Ob sie vor-
liegen, muss aber nachgeprüft werden. können. Würde
dazu schon die blosse Behauptung der verordnenden
Behörde genügen, so wäre die verfassungsmässige Ge-
währleistung des Grundsatzes der Gewaltentrennung
illusorisch. Wenn das kantonale Obergericht eine solche
Untersuchung als ausserhalb seiner Zuständigkeit liegend
abgelehnt hat, so kann dies für das Bundesgericht,
dessen Kognition sich selbständig nach den einschlägigen
Artikeln des OG und der BV besthnmt, nicht massgebend
sein. Dabei braucht wiederum nicht entschieden zu
werden, inwiefern sich gegebenenfalls die Nachprüfung
auch auf die Feststellung des Tatbestandes, des Zu~
treffens der tatsächlichen Motive, die für die Ordnung
durch Noterlass angeführt werden, erstrecken dürfte.
Im vorliegenden Falle liegt die Sache so, dass auch deren
Richtigkeit zugegeben von einer Zwangslage des Staates,
wie sie Bedingung der Abänderung des Gesetzes durch
jenes ausserordentliche Mittel würe, nicht die Rede
sein kann. Bei der langen Zeit, welche seit dem Erlass
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Staatsrecht.
des Beschlusses bis zur Einleitung des gegenwärtigen
Strafverfahrens verflossen ist, müsste sich überdies
fragen, ob nicht jenem selbst im entgegengesetzten Falle
auch aus dem anderen Grunde die fortdauernde Giltigkeit
abgesprochen werden müsste, weil es bis dahin auf alle
Fälle möglich gewesen wäre, den Gegenstand auf dem
Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu regeln (vgl.
dazu AS 22 S. 1007 Erw. 3, von WALDKIRCH, die Not-
verordnungen im schweizerischen Bundesstaatsrecht,
Seite 12 und 13).
Die dem Beschlusse beigegebene Begründung be-
hauptet nicht, dass sich etwa im Kanton. Solothurn be-
stimmte politische Umtriebe und Bewegungen geltend
gemacht hätten, durch die die öffentliche Ruhe und
Ordnung gestört worden sei und noch in Gefahr gebracht
werde. Soweit es sich Um. bestimmt bezeichnete und
abgegrenzte Bewegungen dieser Art handelt und für
deren Dauer, würde bei dem Einfluss, den erfahrungs-
gemäss der Alk~holgenuss auf die Verübung von Gewalt-
tätigkeiten und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit hat, für 'das davon betroffene Gebiet
sogar gegen weitergehende Einschränkungen als die
Verlegung der Polizeistunde. wie z. B. ein gänzliches
Alkoholausschankverbot, das grundsätzliche
Notver-
ordnungsrecht der Regierung angenommen, wohl kaum
etwas eingewendet werden können. Die Rückwirkung
der ernsten allgemeinen « politischen Lage)), auf die
allein .verwiesen wird, auf die Schweiz aber. war zwei-
fellos und ist auch heute noch nicht derart, dass VOll
der gesetzlichen Festsetzung des Wirtschaftsschlusses
auf nachts 12 Uhr statt 11 Uhr an fünf Wochentagen
eine irgendwie ernstliche Gefährdung der Staatszwecke
nach jener Richtung zu befürchten wäre. Gleiches gilt
für die weiter angeführte « wirtschaftliche Krise H. Die
Erwägung, dass sie jedem Einzelnen nicht nur in seinem,
sondern im allgemeinen staatlichen Interesse ein ver-
mehrtes Haushalten mit seinen Mitteln zur Pflicht....
Gewaltentrennung. ::-';035.
macht, mag neben anderen Motiven beachtenswert sein.
um eine Einschränkung des freien Wirtschaftsbesuches
mitte1st Vorlegung der Polizeistunde durch Gesetz
anzustreben. Dass damit in dem Umfange, wie sie der
angefochtene Beschluss bringt, ein auch nur einiger-
massen erheblicher Einfluss auf die Entwicklung der
fraglichen, aus ganz anderen Umständen hervorgegan-
genen Krise ausgeübt werden könnte oder die gegen-
wärtige Ordnung, welche die Polizeistunde auf 12 Uhr
festsetzt, mit als eine wesentliche Ursache derselben
anzusprechen wäre, was erforderlich wäre, um von
einer « Notlage» in dieser Beziehung zu sprechen, wird
sich offenbar nicht behaupten lassen. Wäre es der Fall,
so wäre der Bundesrat wohl kaum dazu gelangt, seine
Notverordnungen in diesem Punkte auf den 1. April 1919
ohne Einschränkung aufzuheben.
In dem früheren Falle Amold gegen Zug von 191n
(AS 42 I S. 118 ff.), wo eine die im Wirtschaftsgesetz
nicht vorgesehene Polizeistunde einführende Verfügung
des Regierungsrates von Zug geschützt wurde, war die
Rechtslage eine wesentlich andere. Einmal handelte es
es sich dort um eine nur für die Dauer des K r i e g e s
erlassene und geltende Bestimmung. So dann drehte sich
der Streit damals einzig darum,
ob die Aufstellung
einer solchen Norm als ausserordentlicher Massregel
durch Administrativverfügung mit Rücksicht auf den
Grundsatz der Gewaltentrennung überhaupt denkbar
sei, während die andere Frage, ob die erforderlichen
sachlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben,
nicht aufgeworfen war und ausdrücklich offen gelassen
wurde. Endlich bestand ein Unterschied auch darin,
dass der Erlass das Gesetz nur ergänzte, während hier
die Abänderung einer positiven Bestimmung desselben
in Betracht kommt, an deren Zulässigkeit der Natur
der Sache ein strengerer Masstab angelegt werden darf
und muss als im ersteren Falle.
Erscheint demnach der Regierungsbeschluss, auf den
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Staatsrecht
sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe
stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die
letztere selbst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920
aufgehoben.
VIII. NULLA POENA SINE LEGE
Vgl. Nr. 28. -
Voir n° 28.
IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIMBRE FEDERAL
36. Urteil vom 4. Juni 1920 i. S. Ba.nk in Langenthal .A.-G.
gegen Schweizerische· Eidgenossenschaft und Kanton Bern.
Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um-
fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1
StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantonalen und
der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit nach Inkrafttreten
jenes Gesetzes, schliesst dagegen eine doppelte Belastung
nicht aus, welche daraus entsteht, tlass das frühm'e kantonale
und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht
für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an
zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen. wovon der
eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In-
krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer-
pflicht auslösende dagegen nachher liegt.
A. -
Die' Generalversammlung der Bank in Langen-
thai, A.-G. mit Sitz in Langenthai vom 25. Februar 1918
Eidgenössische StempeJabgabe. N° 36
26;)
beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen
Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission,
in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal-
tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein-
tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han-
delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels-
amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungs rat 1000
neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also
500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor
dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den
Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die
Bank in Langenthai an die bernische Stempelverwaltung
mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die
Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel
zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme
von 500 Fr. (50 Hp. pro Titel) am folgenden Tage der
Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be-
zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück-
erhalten.
Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919
vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der
1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive
Erhöhung des Aktienkapitals auf2,500,OOOFr. fest und es
wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im
Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische
Steuerverwaltung hievon erfahren hatte, forderte sie von
der Bank in Langenthal auf den neuen Titeln die in Art. 18
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel-
abgaben (StG) -
in Kraft getreten nach Art. 69 desselben
und Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe-
bruar 1918 am 1. A P ri 1 191 8 -
vorgesehene eidgenössi-
sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000
Fr.), indem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes « ausgegeben)) und daher
im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe-
ste~s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nur dann
angesehen werden können. wenn nicht nur der die neue