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46_I_256

BGE 46 I 256

Bundesgericht (BGE) · 1920-07-09 · Deutsch CH
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256

Staatsrecht.

VII. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

35. Urteil vom 9. Juli 1920

i. S. Ls.ng und Gubser gegen Obergericht Solothurn.

Nutverordnungbefugnis des Regierungsrates nach soIothumi-

schem Verfassun'gsrecht. Ungültigkeit eines von ihm getrof-

fenen Erlasses, wodurch die im 'Virtschaftsgesetz auf Mitter-

nacht festgesetzte Polizeistunde q wegen der wirtschaftlichen

Krise und der ernsten _politischen Lage ~ um eine Stunde

vorgerückt wird.

A.-DasvomVolk desKantonsSolothurn am 9. Februar

1896 angenonunene Gesetz betreffend das Wirtschafts-

wesen und den Handel mit geistigen Getränken bestimmt

in § 29 Abs. 1: « Die Wirtschaften sollen spätestens

nachts 12 Uhr von Gästen geräumt und für Nichtange-

hörige oder Nichtangestellte des Wirtes geschlossen

sein. Uebertretungen sind gegenüber Wirt und Gast

strafbar.» § 50 ebenda setzt -auf Zuwiderhandlungen

seitens der Wirte Geldbusse von 3 bis 30 Fr. und

seitens des Gastes von 1 bis 3 Fr.

Nachdem die Bundesratsbeschlüsse betreffend Mass-

nahmen zur Einschränkung des Verbrauchs an Brenn-

material und elektrischer Energie vom 12. Oktober

1918 und betreffend Laden-

und Wirtschaftsschluss

vom 12. April 1918, der erstere infolge Ablaufs seiner

Geltungsdauer auf den 1. April 1919 ausser Kraft trat,

der zweite vom Bundesrat auf den gleichen Tag durch

Verfügung vom 1. Februar 1919 aufgehoben worden

war und damit die in diesen beiden Erlassen von Bund~s

wegen verfügte Festsetzung der Polizeistunde für Wirt-

schaften auf 11 Uhr nachts dahinfiel, fasste der Re-

Gewaltentrennung. N° 35.

gierungsrat des Kantons Solothurn am 26. März 1919

«(in Würdigung des Umstandes, dass angesichts der

wirtschaftlichen Krise, welche trotz Einstellung der

kriegerischen Aktionen noch besteht, sowie angesichts

des Ernstes der politischen Lage überhaupt eine be-

scheidene Zurückhaltung in der Aufhebung der wirt-

schafts polizeilichen . Beschränkungen angemessen ist und

den Bedürfnissen des Grossteils der Bevölkerung zu

entsprechen scheint, gestützt auf Art. 38 Ziff. 6 der

Staatsverfassung vom 23. Oktober 1887) u. a. folgenden,

im kantonalen Amtsblatt vom 29. März 1919 belmnnt

gemachten Beschluss:

« Die 'Virtschaften sind von

:Nlontag bis und mit Freitag spätestens nachts 11 Uhr,

an Samstagen und Sonntagen sowie an Neujahr, Kar-

freitag, Auffahrt, Allerheiligen und Weihnachten, ferner

an den Vorabenden yorgenannter Feiertage spätestens

nachts 12 Uhr zu schliessen.)) Der darin angerufene

Art. 38 Ziff. 6 der solothurnischen KV lautet: « Der

Regierungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten

und Befugnisse:..... 6. Er sorgt für die Aufrechter-

haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und

verfüot über die Wehrkraft des Kantons, soweit dieselbe

o

nicht dem Bunde übertragen ist.))

Infolgedessen sind die heutigen Rekurrenten Werner

Lmig-Bürgi,\Virt zum Ratskeller in Olten und Marie

Gubser. \Virtin zur Kronel1stube ebenda vom Amts-

gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen durch Erkenllt-

niss vom 24. Januar 1920 zu je;) Fr. Busse und den

Verfahrenskosten verurteilt worden, weil sie in der

Nacht vom 8. auf 9. Dezember 1919 bis nachts 11 1/2 Uhr

« gewirtet ') hatten. Eine hiegegen erhobene Kassations-

beschwerde wegen

« unrichtiger Anwendung des Straf-

oesetzes » im Sinne von § 421 ZHr. .) der kantonalen

Strafprozessordnung wies das Obergericht des Kantons

Solothurn am 15. April 1920 ab mit der Begründung:

die Zuständigkeit des Regierungsrates zuln Beschlusse

vom 26. März 1919 werde von den Kassationsklägern

Staatsrecht.

ohne Grund bestritten. Zwar ergebe sich aus der Stellung

des Regierungsrates als biosseI' Vollziehungsbehörde

an sich allerdings, dass er Verordnungen nur insoweit

erlassen könne, als sie zur Vollziehung von Gesetzen

und Beschlüssen der gesetzgebenden Organe nötig seien.

Hier handle es sich nun aber in der Tat nicht um eine

solche blosse Vollziehungsvorschrift, sondern um einen

besondern gesetzgeberischen Akt. Auch stütze sich der

Regierungsrat dafür zu Unr~cht auf Art. 38 Ziff. 6 KV,

da diese Bestimmung nicht soweit gehe, ihn auch zur

Abänderung oder Ausserkraftsetzung gesetzlicher Nor-

men zu ermäclitigen.

« Nach allgemeiner Staatslehre

stehe indessen jedem Staate das Notverordnungsrecht

zu, das im Selbsterhaltungsrecht und der Selbsterhaltungs-

pflicht des Gemeinwesens begründet sei und sich durch

den Erlass von Notverordnungen manifestiere.» Der

angefochtene Beschluss sei aber nach Titel und Ingress

nichts anderes als eine solche Notverordn~ng. Es solle

dadurch das Gesetz nicht dauernd abgeändert, sondern

nur vorübergehend bis zum Eintritt besserer Zeiten

ausseI' Kraft gesetzt werden. Die Frage der Notwendig-

keit und Zweckmässigkeit eines Erlasses dieser Art sei

nicht zu prüfen : dafür sei der Regierungsrat allein dem

Kantonsrat verantwortlich, dem nach Art. 31 Zift>4 KV

die Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung

und die Behörden zukomme .. Für den Richter müsse es

genügen, dass die Verordnung formell verfassungs-

mässig zustandegekommen sei. Dies sei aber der Fall,

da das Verordnungsrecht, speziell das Notverordnungs-

recht dem obersten Verwaltungs- und

Vollzi~hungs­

organe zustehe und der Beschluss auch in gehöriger Fonn

publiziert worden sei.

E. -

Durch Eingabe vom 8. Juni 1920 haben darauf

Werner Lang-Bürgi und Marie Gubser die staatsrecht-

liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrage, es seien das Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 15. April 1920 und damit

Gewaltentrennung. No :;5.

inplicite auch dasjenige des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 24. Januar 1920 aufzuheben. Sie

halten daran fest, dass der Regierungsbeschluss vom

26. März 1919 einen Uebergriff der vollziehenden in das

Gebiet der gesetzgebenden Gewalt und damit eine Ver-

letzung von Art. 4 KV und 4 BV enthalte und deshalb

auch die gestützt darauf gegen sie ausgesprochene

Strafe verfassungswidrig sei. Die Begründung des Er-

lasses mit dem allgemeinen staatlichen Notverordnungs-

rechte sei offenbar unhaltbar und eine blosse Ausflucht,

da von einem Notstande, wie er Voraussetzung der

Ausübung jenes Rechtes wäre, hier nicht die Rede sein

könne (was näher ausgeführt wird).

.

C. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat Ull-

tel' Verweisung auf die Erwägungen seines Urteils

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da nach § 421 der solothurnischen Strafprozess-

ordnung das Obergericht als Kassationsinstanz das an-

gefochtene Urteil insofern frei überprüfen kann, als es

sich frägt, ob darin « das Strafrecht richtig angewendet»

worden sei, hat sein Erkenntnis in solchen Fällen nicht

bloss die Bedeutung eines Rechtsmittelentscheides, SOll-

dern eines neuen Sachurteils, das an die Stelle des erst-

instanzlichen tritt und dieses 'ersetzt. Es bedarf deshalb

im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde

einer besonderen Aufhebung auch des Erkenntnisses

des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1920

nicht, sondern es genügt diejenige des obergerichtlichen

Urteils, das allein rechtlich noch in Betracht fällt.

2. -

Andererseits ist es, wie schon das Obergericht

für die Ueberprüfung im kantonalen Verfahren ange-

nommen hat, unerheblich, dass die sechzigtägige Be-

schwerdefrist des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber dem

Regierungsbeschlusse vom 26. März 1919, auf den sich

die Bestrafung stützt, als solchem nicht eingehalten

:!GO

Staatsrecht.

ist. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann

die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ver-

fassungsmässiger Rechte durch einen kantonalen Er-

lass

all~emein verbindlicher Natur nicht nur diesem

Erlasse selbst gegenüber, sondern auch noch bei jeder

Anwendung desselben in einem konkreten Falle ergriffen

werden. Wenn demnach der erwähnte Beschluss an sich

nicht mehr aufgehoben werden kann, so hindert dies

die Prüfung seiner Verfassungsmässigkeit nicht, soweit

dieselbe einen Präjudizialpunkt für die Rechtsbestän-

digkeit des gegen die Rekurrenten ergangenen Straf-

urteils bildet.

'

3. -

Nun ist der Grundsatz der Trennung der Gewal-

ten in der solothurnischen Verfassung im Gegensatz zu

manchen anderen. Kantonsverfassungen durch Art. 4

ausdrücklich gewährleistet. Er müsste nach ständiger

Praxis überdies auch ohne eine solche besondere Vor-

schrift dadurch als anerkannt gelten, dass die Verfassungs-

urkunde die verschiedenen Funktionen der Gesetzgebung,

Verwaltung und Rechtspflege verschiedenen Organen

zuweist. Da als Organe der Gesetzgebung danach un-

bestrittenermassen einzig der Kantonsrat und das Volk

in Betracht kommen, während dem Regierungsrat

grundsätzlich nur die Stellung der obersten verwaltenden

und vollziehenden Behörde zufällt, muss daher in' dem

angefochtenen Beschlusse, der die i~ Wir:f;schatsgesetz

auf nachts 12 Uhr festgesetzte Polizeistunde um eine

Stund~ vorrückt, mit anderen Worten das Gesetz durch

administrativen Erlass abändert, in der Tat eine Ver-

fassungs verletzung gesehen und dem Regierungsrate

die Kompetenz dazu abgesprochen werden, wenn sich

nicht die Massnahme aus dem vom Obergericht heran-

gezogenen

Gesichtspunkte des Notverordnungsrechts

rechtfertigen und halten lässt. Dazu reicht es noch nicht

aus, dass sie als bloss vorübergehende, nur für die Dauer

eines gewissen Zustandes bestimmte gedacht' ist. Es

müsste dazu weiter auth vorliegen, dass die jenen Zustand

Gewaltentrennung. No 35.

ausmachenden Tatsachen eine Not lag e des Staates,

eine bei Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Ordnung

eintretende Gefährdung desselben in seinem Bestande,

seiner Sicherheit oder in anderen vitalen Interessen

begründen würden, der auf dem Wege der ordentlichen

Gesetzgebung nicht oder doch nicht rechtzeitig hätte

begegnet werden können. Danach kann aber offen bleiben

ob das geltende solo-t:hurnische Staatsrecht, wie es in der

Verfassung von 1887 niedergelegt ist, überhaupt ge-

statte, ein solches Notverordnungsrecht des Regierungs-

rates, das nicht bloss auf die Ergänzung bestehender

gesetzlicher Normen,

sondern

auf deren zeitweise

Ausserkraftsetzung,

contra

legern

gerichtet

wäre,

anzunehmen. Selbst wenn es der Fall wäre, würden

hier jedenfalls die nach allgemein anerkannter Lehre,

auf die mangels einer positivrechtlichen Ordnung zurück-

gegriffen werden muss, für dessen Ausübung erforder-

lichen materiellen Voraussetzungen fehlen. Ob sie vor-

liegen, muss aber nachgeprüft werden. können. Würde

dazu schon die blosse Behauptung der verordnenden

Behörde genügen, so wäre die verfassungsmässige Ge-

währleistung des Grundsatzes der Gewaltentrennung

illusorisch. Wenn das kantonale Obergericht eine solche

Untersuchung als ausserhalb seiner Zuständigkeit liegend

abgelehnt hat, so kann dies für das Bundesgericht,

dessen Kognition sich selbständig nach den einschlägigen

Artikeln des OG und der BV besthnmt, nicht massgebend

sein. Dabei braucht wiederum nicht entschieden zu

werden, inwiefern sich gegebenenfalls die Nachprüfung

auch auf die Feststellung des Tatbestandes, des Zu~

treffens der tatsächlichen Motive, die für die Ordnung

durch Noterlass angeführt werden, erstrecken dürfte.

Im vorliegenden Falle liegt die Sache so, dass auch deren

Richtigkeit zugegeben von einer Zwangslage des Staates,

wie sie Bedingung der Abänderung des Gesetzes durch

jenes ausserordentliche Mittel würe, nicht die Rede

sein kann. Bei der langen Zeit, welche seit dem Erlass

262

Staatsrecht.

des Beschlusses bis zur Einleitung des gegenwärtigen

Strafverfahrens verflossen ist, müsste sich überdies

fragen, ob nicht jenem selbst im entgegengesetzten Falle

auch aus dem anderen Grunde die fortdauernde Giltigkeit

abgesprochen werden müsste, weil es bis dahin auf alle

Fälle möglich gewesen wäre, den Gegenstand auf dem

Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu regeln (vgl.

dazu AS 22 S. 1007 Erw. 3, von WALDKIRCH, die Not-

verordnungen im schweizerischen Bundesstaatsrecht,

Seite 12 und 13).

Die dem Beschlusse beigegebene Begründung be-

hauptet nicht, dass sich etwa im Kanton. Solothurn be-

stimmte politische Umtriebe und Bewegungen geltend

gemacht hätten, durch die die öffentliche Ruhe und

Ordnung gestört worden sei und noch in Gefahr gebracht

werde. Soweit es sich Um. bestimmt bezeichnete und

abgegrenzte Bewegungen dieser Art handelt und für

deren Dauer, würde bei dem Einfluss, den erfahrungs-

gemäss der Alk~holgenuss auf die Verübung von Gewalt-

tätigkeiten und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung

und Sicherheit hat, für 'das davon betroffene Gebiet

sogar gegen weitergehende Einschränkungen als die

Verlegung der Polizeistunde. wie z. B. ein gänzliches

Alkoholausschankverbot, das grundsätzliche

Notver-

ordnungsrecht der Regierung angenommen, wohl kaum

etwas eingewendet werden können. Die Rückwirkung

der ernsten allgemeinen « politischen Lage)), auf die

allein .verwiesen wird, auf die Schweiz aber. war zwei-

fellos und ist auch heute noch nicht derart, dass VOll

der gesetzlichen Festsetzung des Wirtschaftsschlusses

auf nachts 12 Uhr statt 11 Uhr an fünf Wochentagen

eine irgendwie ernstliche Gefährdung der Staatszwecke

nach jener Richtung zu befürchten wäre. Gleiches gilt

für die weiter angeführte « wirtschaftliche Krise H. Die

Erwägung, dass sie jedem Einzelnen nicht nur in seinem,

sondern im allgemeinen staatlichen Interesse ein ver-

mehrtes Haushalten mit seinen Mitteln zur Pflicht....

Gewaltentrennung. ::-';035.

macht, mag neben anderen Motiven beachtenswert sein.

um eine Einschränkung des freien Wirtschaftsbesuches

mitte1st Vorlegung der Polizeistunde durch Gesetz

anzustreben. Dass damit in dem Umfange, wie sie der

angefochtene Beschluss bringt, ein auch nur einiger-

massen erheblicher Einfluss auf die Entwicklung der

fraglichen, aus ganz anderen Umständen hervorgegan-

genen Krise ausgeübt werden könnte oder die gegen-

wärtige Ordnung, welche die Polizeistunde auf 12 Uhr

festsetzt, mit als eine wesentliche Ursache derselben

anzusprechen wäre, was erforderlich wäre, um von

einer « Notlage» in dieser Beziehung zu sprechen, wird

sich offenbar nicht behaupten lassen. Wäre es der Fall,

so wäre der Bundesrat wohl kaum dazu gelangt, seine

Notverordnungen in diesem Punkte auf den 1. April 1919

ohne Einschränkung aufzuheben.

In dem früheren Falle Amold gegen Zug von 191n

(AS 42 I S. 118 ff.), wo eine die im Wirtschaftsgesetz

nicht vorgesehene Polizeistunde einführende Verfügung

des Regierungsrates von Zug geschützt wurde, war die

Rechtslage eine wesentlich andere. Einmal handelte es

es sich dort um eine nur für die Dauer des K r i e g e s

erlassene und geltende Bestimmung. So dann drehte sich

der Streit damals einzig darum,

ob die Aufstellung

einer solchen Norm als ausserordentlicher Massregel

durch Administrativverfügung mit Rücksicht auf den

Grundsatz der Gewaltentrennung überhaupt denkbar

sei, während die andere Frage, ob die erforderlichen

sachlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben,

nicht aufgeworfen war und ausdrücklich offen gelassen

wurde. Endlich bestand ein Unterschied auch darin,

dass der Erlass das Gesetz nur ergänzte, während hier

die Abänderung einer positiven Bestimmung desselben

in Betracht kommt, an deren Zulässigkeit der Natur

der Sache ein strengerer Masstab angelegt werden darf

und muss als im ersteren Falle.

Erscheint demnach der Regierungsbeschluss, auf den

264

Staatsrecht

sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe

stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die

letztere selbst.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920

aufgehoben.

VIII. NULLA POENA SINE LEGE

Vgl. Nr. 28. -

Voir n° 28.

IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE

DROIT DE TIMBRE FEDERAL

36. Urteil vom 4. Juni 1920 i. S. Ba.nk in Langenthal .A.-G.

gegen Schweizerische· Eidgenossenschaft und Kanton Bern.

Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um-

fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1

StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantonalen und

der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit nach Inkrafttreten

jenes Gesetzes, schliesst dagegen eine doppelte Belastung

nicht aus, welche daraus entsteht, tlass das frühm'e kantonale

und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht

für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an

zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen. wovon der

eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In-

krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer-

pflicht auslösende dagegen nachher liegt.

A. -

Die' Generalversammlung der Bank in Langen-

thai, A.-G. mit Sitz in Langenthai vom 25. Februar 1918

Eidgenössische StempeJabgabe. N° 36

26;)

beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen

Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission,

in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal-

tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein-

tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han-

delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels-

amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungs rat 1000

neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also

500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor

dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den

Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die

Bank in Langenthai an die bernische Stempelverwaltung

mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die

Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel

zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme

von 500 Fr. (50 Hp. pro Titel) am folgenden Tage der

Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be-

zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück-

erhalten.

Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919

vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der

1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive

Erhöhung des Aktienkapitals auf2,500,OOOFr. fest und es

wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im

Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische

Steuerverwaltung hievon erfahren hatte, forderte sie von

der Bank in Langenthal auf den neuen Titeln die in Art. 18

des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel-

abgaben (StG) -

in Kraft getreten nach Art. 69 desselben

und Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe-

bruar 1918 am 1. A P ri 1 191 8 -

vorgesehene eidgenössi-

sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000

Fr.), indem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes « ausgegeben)) und daher

im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe-

ste~s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nur dann

angesehen werden können. wenn nicht nur der die neue