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46_I_264

BGE 46 I 264

Bundesgericht (BGE) · 1920-04-15 · Deutsch CH
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264

Staatsrecht

sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe

stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die

letztere selbst.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920

aufg~hoben.

.

VIII. NULLA POENA SINE LEGE

Vgl. Nr. 28. -

Voir n° 28.

IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE

DROIT DE TIMBRE FEDERAL

36. Urteil vom 4. Juni 19aO i. S. Bank in Langenthal .A.-G.

gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Bern.

Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um-

fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1

StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantnnalen und

der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit naeh Inkrafttreten

jenes Gesetzes, schIiesst dagegen eine doppelte Belastung

nicht aus, welche daraus entsteht, uass das frühere kantonale

und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht

für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an

zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen, wovon der

eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In-

krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer-

pflicht auslösende dagegen nachher liegt.

A. -

Die' Generalversammlung der Bankin Langen-

thaI, A.-G. mit Sitz in Langenthal vom 25. Februar 1918

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.

265

beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen

Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission,

in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal-

tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein-

tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han-

delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels-

amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungsrat 1000

neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also

500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor

dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den

Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die

Bank in LangenthaI an die bernische Stempelverwaltung

mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die

Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel

zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme

von 500 Fl". (50 Rp. pro Titel) am folgenden Tage der

Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be-

zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück-

erhalten.

Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919

vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der

1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive

Erhöhung des Aktienkapitals auf 2,500,000 Fr. fest und es

wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im

Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische

Steuerverwaltung hievon erfaliren hatte, forderte sie von

der Bank in Langenthai auf den neuen Titeln die in Art. 18

des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel-

abgaben (StG) -

in Kraft getreten nach Art. 69 desselben

und \T ollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe-

bruar 1918 amI. A p ri I 1 918 -

vorgesehene eidgenössi-

sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000

Fr.), iIldem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes « ausgegeben)) und daher

im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe-

stet\s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nUf dann

angesehen werden können, wenn nicht nur der die neue

266

Staatsrecht.

Emission anordnende

Generalversammlungsbeschluss.

Zeichnung der Aktien und Einzahlung der Zeichnungs-

summen. sondern auch die Eintragung des die letztere

. konstatierenden weiteren Beschlusses im Handelsre-

gister nach Art. 626 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art.

623 OR noch vor dem 1. April 1918 liegen. Die Bank

rekurrierte hiegegen an das schweizerische Finanzdeparte-

ment und an den Bundesrat. Beide bestätigten indessen'

die Verfügung der Steuerverwaltung.

B. -

Mit Eingabe vom 9. Dezember 1919 hat darauf

die Bank in Langenthai beim Bundesgericht die Begehren

gestellt, dieses möge:

1. die Verfügungen der eidgenössischen Stempelver-

waltung, des eidgenössischen Finanzdepartements und des

Bundesrates vom 4. Juli 1919, 18. August 1919 und

10. Oktober 1919 aufheben und die in Frage stehenden

] 000 Aktien der Beschwerdeführerin als zur Zeit der

eidgenössischen Stempelabgabe nicht unterliegend er-

klären;

2.

e v e n tue 11

erkennen,

dass dieselben der

bernischen Stempelsteuer' nicht unterliegen und dass

daher der Staat Bern die bezahlte Stempelgebühr von

500 Fr. zurückzuerstatten habe.

Sie behauptet, dass mit der Erhebung einer Stempel-

abgabe auf der streitigen Aktienemission sowohl durch

den Bund, als durch den Kanton Bern der Fall des Art. 2

Abs. 1 StG gegeben sei. Das Bundesgericht werde deshalb

gemäss Abs. 2 ebenda zu entscheiden haben, welche der

beiden Abgaben geschuldet sei. Die Rekurrentin halte nach

wie vor dafür, dass im vorliegenden Falle die eidgenössische

Stempelabgabe zu Unrecht gefordert werde (was,unter

Berufung auf Art. 18, 19 StG, Art. 128, 28 und 29 Voll-

ziehungsverordnung dazu in einlässlichen Ausführungen

nachzuweisen versucht wird). Sollte jedoch das Gericht

zu einem anderen Schlusse kommen, so ergebe sich dann

daraus nach Art. 2 Abs. 1 des Geset~es ohne weiteres,

dass die kantonale Stempelsteuer nicht geschuldet ge-

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 3/;.

267

wesen und daher der dafür bezahlte Betrag zurückzuer-

statten sei.

c. -

Der schweizerische Bundesrat hat namens der Eid-

genossenschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventuell dieselbe, soweit sie sich gegen den

Steueranspruch des Bundes richtet, als unbegründet

abzuweisen. Der Nichteintretensschluss

wird damit

begründet, dass Art. 2 des StG nur das Verhältnis der

Steuerhoheit des Bundes zu derjenigen der Kantone

nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes

regle, hingegen keinen Schutz dagegen gewähre, dass ein

Rechtsverhältnis, welches noch vor diesem Zeitpunkte

einer kantonalen Stempelabgabe unterworfen worden sei,

deshalb auch noch vom Bund mit einer solchen belegt

werde, weil die Bundesgesetzgebung die Abgabepflicht

zeitlich an einen anderen, späteren äusseren Vorgang

knüpfe als die alte kantonale. Da es sich hier um einen

Tatbestand der letztern Art handle, liege eine unzulässige

Doppelbesteuerung, zu deren Hebung nach Art. 2 Abs. 2

StG das Bundesgericht angerufen werden könnte, dem-

nach überhaupt nicht vor. Auch bei Anwendbarkeit

dieser Vorschrift könnte überdies die Lösung des Kon-

fliktes nur in der Aufhebung der kantonalen Steuerauf-

lage bestehen; die Frage, ob der eidgenössische Stempel

geschuldet werde, d. h. die Urkunde durch das StG mit

einer Bundesabgabe belastet sei, habe dabei als durch die

Entscheidungender eidgenössischen Steuerverwaltung, des

Finanzdepartements und des Bundesrates nach Art. 8 des

Gesetzes als rechtskräftig entschieden zU gelten. Eventuell

wäre auch materiell der Steueranspruch des Bundes

hier in Uebereinstimmung mit den angefochtenen Ver-

fügungen zu bejahen.

D. -

Ebenso hat auch der Regierungsrat des Kantons

Bern in erster Linie den Antrag auf Nichteintreten

gestellt und ihn ähnlich begründet. Eine Rückforderung

der bernischen Stempelabgabe könnte auf keinen Fall

in Frage kommen, nicht nur weil die Beschwerdeführerin

26R

Staatsrecht.

deren Bezahlung z. Z. von sich aus, freiWillig anerboten

habe, sondern auch weil nach dem früheren bernischen

Gesetze die Voraussetzungen für die Stempelpflicht

tatsächlich mit der « Konfektion und Zeichnung» der

Aktien erfüllt gewesen seien und eine Beschränkung der

Steuerhoheit der Kantone auf diesem Gebiete nach Art.

70 StG erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,

also am 1. April 1918 eingetreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der als Grundlage der Beschwerde angerufene

Art. 2 Abs. 1 des StG verbietet, dass da, wo « eine Ur-

kunde nach Ma~sgabe dieses Gesetzes mit einer Abgabe

belastet oder als

abgabefrei erklärt ist, diese Ur-

kunde selbst oder eine andere, welche das nämliche

Rechtsverhältnis betrifft, von den Kantonen mit Stem-

pel- oder Registrierungsabgaben belastet)). werde.

« An-

stände inbezug auf die Auslegung dieses Artikels ent-

scheidet », nach Abs. 2 ebenda, « das Bundesgericht im

staatsrechtlichen Verfahren. » Die letztere Fassung ist,

im Gegensatz zu der abweichenden des bundesrätlichen

Gesetzesentwurfes, der nur von ((Anständen zwischen

Bund und Kantonen) sprach, so gewählt worden, weil

damit auch dem von der doppelten Besteuerung bedrohten

Privaten die Möglichkeit der Anrufung einer unbeteiligten

Instanz gesichert werden wollte. Die Legitimation der

Bank in Langenthai zur Bescllwerdeführung nach Art. 2

Abs. 2 StG ist deshalb gegeben : sie wird überdies vom

Bund und vom Kanton Bern nicht bestritten. Da es sich

dabei nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs im engeren

Sinne, sondern gleich wie in den Fällen des Art. 180 OG

um eine selbständige staatsrechtliche Klage handelt,

kann auch die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen

des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht gefordert und braucht

deren Vorhandensein nicht geprüft zu werden.

2. -

Die Frage, ob wirklich ein durch das Verbot

des Art. 2 Abs. 1 StG umfasster Fall doppelter Be-

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.

26\1

steuerung durch Bund und Kanton hier vorliege, be-

schlägt nicht die Kompetenz des Bundesgerichts -

zu

deren Begründung die dahingehende Behauptung der

Beschwerdeführerin genügt -

sondern einen Teil des

materiellen Rechtsstreites selbst. Ihre Verneinullg vermag

daher nicht zur Ablehnung des Eintretens auf die Be-

schwerde, sondern nur zur Abweisung dieser zu führen.

Andererseits darf dahingestellt gelassen werden, wie weit

im Falle der Bejahung die Befugnisse des Bundesgerichts

reichen würden; ob sie sich auf die Aufhebung der kan-

tonalen Steuer bei anzunehmender Identität des dadurch

belasteten Rechtsverhältnisses mit dem der Bundesabgabe

unterstellten beschränken würden, während die Recht-

mässigkeit der Auflage der letzteren durch die Tatsache,

dass die nach Art. 8 StG zuständigen Verwaltungsorgane

des Bundes das Besteuerungsrecht für ihn beanspruchen,

als verbindlich festgestellt anzusehen wäre, oder ob das Ge-

richt auch diesen Streitpunkt in seine Prüfung einbeziehen

könnte, um bei von derjenigen der Bundesverwaltungsbe-

hörde abweichender Auffassung umgekehrt die kantonale

Steuerverfügung . zu schützen. Mit dem Bundesrate ist

nämlich davon auszugehen, dass man im heutigen Falle

überhaupt vor keinem durch die streitige Gesetzesvor-

schrift betroffenen Konflikte steht.

Art. 2 Abs. 1 StG geht zurück auf die Bestimmung

des Art. 42 bis Satz 2 BV, die in Verbindung mit der

grundsätzlichen Anerkennung der Befugnis des Bundes

zur Einführung von Stempelabgaben auf gewissen

Urkunden und als Folge dieser Neuerung ausspricht, dass

« Urkunden, für die der Bund » -

gemeint ist im Aus-

führungsgesetze zu dieser Verfassungsnovelle -

((die

Abgabepflicht oder Abgabefreiheit festsetzt», von den

Kantonen keinen Stempelabgaben oder Registrierungs-

gebühren unterworfen werden sollen. Er verdeutlicht

diese Vorschrift nur noch in dem Sinne, dass das Verbot

nebeRhergehender Besteuerung durch die Kantone -

ent-

spreeltend der Natur der Stempelabgabe MIt fler Belastung

270

Staatsrecht.

eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses -

auch

alle anderen Urkunden umfasst, welche auf die Beur-

kundung desselben Verhältnisses Bezug haben wie die

• vom Bund besteuerte Urkunde. Gleichwie wie jener da-

mit wieder aufgenommene Verfassungsgrulldsatz zweifel-

los nicht die Bedeutung einer intertemporalen Kollisions-

norm hat, die aus dem Uebergang von der kantonalen

zur eidgenössischen Steuerhoheit auf diesem Gebiete zu

befürchtende Reibungen verhüten soll, so gilt dies auch

hier. Was durch Art. 2 Abs. 1 StG geregelt werden soll,

ist das Verhältnis der Bundes- zur kantonalen Steuer-

gesetzgebung nach der tatsächlich erfolgten Einführung

der eidgenössischen Stempelabgaben durch erstere, der

Ausschluss einer mit der bundesrechtlichen in Konkurrenz

tretenden kantonalen Stenergesetzgebung, wodurch ne-

ben den Steueranspruch des Bundes noch ein solcher des

Kantons gesetzt oder die bundesrechtlich gewährleistete

Abgabefreiheit gewisser Urkunden durch deren Belegung

mit einem kantonalen Stempel in ihren 'Virkungen

aufgehoben würde. Diejenigen Fälle doppelter Besteuerung,

die daraus entstehen, dass das bisherige kantonale und das

neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht

für ein Rechtsverhältnis zeitlich ~t zwei verschiedenen

Momenten verknüpfen, von denen das eine kantonalrecht-

lich massgebende noch vor dem Inkrafttreten des StG,

das andere nach Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende

dagegen erst nachher eintritt, werden dadurch nicht

. getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzes-

materialien (Botschaft des Bundesrates zum Gesetzes-

entwurfe, Bbl 1917 III S. 86 ff.; Stenogr. Bulletin 1917

Nationalrat S. 297; Ständerat S. 44, 85), wo die Vorschrift

stets nur aus dem Gesichtspunkte der Verhütung eines

Nebenoinanderbestehens bundesrechtlicher und kanto-

naler Abgabevorschriften begründet worden ist. Es

folgt schlüssig auch aus dem Wortlaut des Gesetzes

selbst,.

« Nach Massgabe dieses Gesetzes », d. h. des

Stempelgesetzes,

« mit einer Abgabe belastet sein lI,

Eitlgcnössisehe Stcmpelabgahe. ~G :~(j.

2,1

kann eine Urkunde erst, nachdem dasselbe in Kraft

getreten ist, weil es erst VOll da an die Grundlage für

die Erhebung von Steueransprüchell durch den Bund

abzugeben vermag. Von Stempelabgaben, die der Kanton

noch vor diesem Zeitpunkte erhebt, kann nicht gesagt

werden, dass sie eine bereits von Bundes wegen abgabe-

pflichtige Urkunde trelTen. Jeder Zweifel in dieser

Beziehung muss schliesslich verschwinden, wenn man

die Art. 69 und 70 StG zur Vergleichung heranzieht.

Wäre die Auffassung der Besehwerdeführerin richtig.

so hätte sie zur Folge: entweder eine Riickwirkung des

SrG auch auf Vorgänge vor seinem lnkrafttretell in dem

Sinne, da<;s den Kantonen in der Zeit zwischen dem

Erlasse und dem InkrafUrelcn jenes die Erhebung VOll

StempelabgabeIl, seihst wenn sit~ na{~h ihrer Gesetzgebung

an sich

geschuld(~t wären, versagt bliehe, ralls das

iiussere Y!oment. woran das StG die Abgabcptlieht

anknüpft, in die Periode der Gellullg desselben nUIt,

oder umgekehrt eille Besdu'änkungder \Virkungell (kr

neuen bundesrechtlichen Vorschriften auch n:1('.h ihrer

Inkraftsetzung dahin, dass

lIa{~h

ihlH.~n lwgründdl'

Steueransprüche nicht erhoben werden dürften, wenll

die betreHende Orkunde bezw. das durch sie beurkundete

Verhältnis bereits \'orher auf Grund

eIer

rriilwrt'JI

kantonalen Gesetzgebung einer kantonalen Ahgabe unter-

worfen worden war. Das erstere wird aber durch Art. 70

StG ausgeschlossen. der gegenteils best inunt, dass die

.(Ilem Art. 2

ebenda widersprechenden kantonalen

Gesetzesbestimmungell mit der Inkraftsetzung des Bun-

desgt'$etzes aufgehoben seien)J, woraus (' millrario folgt,

dass sie bis dahin in ihrem Bestande unberührt hleiben.

Und um das zweite anzunehmen bedürfte es auf al 1('

Fälle dner 'positiven Handhabe, die sieh im Gesetze

nicht findet. Solange sie fehlt, muss angcnonunen wer-

lIen, dass der das Inkral'Ureten des Gesetzes anordnentk

Befehl diejenigen Wirkungen entfalle. die t'l'nach allge-

meinen Grundsätzen hat, d. h. (lass die B('stimmllll~('11

A'i 4t; I -

19:!1I

Staatsrecht.

oes damit als vollziehbar erklärten Erlasses von nun an

alle diejenigen Tatbestände erfassen, die sie nach ihrem

• Inhalt zu treffen bestimmt und die unter ihrer Herrschaft

verwirklicht worden sind.

Es mag zu bedauern sein, dass eine Kollisionsnorm,

welche auch bei Fällen wie dem vorliegenden die doppelte

Besteuerung durch Bund und Kanton verhindern würde,

mangelt. Doch kann es keinesfalls Aufgabe des Bundes-

gerichtes sein, die Lücke auszufüllen, sofern dies über-

haupt auf dem Wege der Rechtssprechung geschehen

könnte, da ihm bei der Anwendung des StG nur eine

einzelne bestimmt umschriebene Funktion, nämlich oie

Erledigung von Streitigkeiten aus Art. 2 dieses Gesetzes

zukommt. Dass er aber hier nicht zutrifft, ist oben oar-

geta n worden.

Demnach erkennt das Rllllliesgerichl :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

x. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDIC.IAIRE FEDERALE

37. Arrii a.. 10 juiUtt 1920

dans Ia cause

Soclite coopiratlVt c1e couommation « La X,nagert,»'

Art. 178 OJF. En matiere de violation de l'art. :{2 bis Const.

red., comme de l'art. 31 Const. fed., le recours de droit public

n'est recevable que si la decision attaquee t'mane de Ja der-

niere instance cantonale.

Le 11 decembre 1919, le capotal Vallet du corps "de

gendarmerie valaisan adresse contre la Societe coope-

rative de consommation ({ La Menagere » aMonthey

Organisation der Bundearer.htapßege. N- 37.

273

un proces-verbal a teneur duquel cette derniere etait

denoncee pour contravention aux art. 68 et 69 de la loi

valaisanne du 24 novembre 1916 sur les hotels, auberges,

debits de boissonset autres etablissements similaires

ainsi que sur le commerce en detail des boissons alcoo-

liques, soit pour avoir, « malgre avertissement, continue de

vendre du vin a remporter sans patente ».

Par decision du 15 decembre 1919, le Departement

de Justice et Police du canton du Valais a complete la

teneur du proces-verbal, en condamnant «La Mena-

gere » a une amende de 30 fr. et au paiement de la somme

di 1 fr. 10 c. a titre de frais. Cette decision a ete

notifiee a « La Menagere » par le Departement des Fi-

nances a la date du 2 janvier 1920.

Par lettre du 26 janvier 1920, « La Menagere » s'est

adressee au Departement des Finances en l'avisant

qu'elle avait appris que le Conseil d'Etat du Valais

avait, le 16 du meme mois, annule une condamnation

prononcee pour une contravention analogue contre Ia

Societe cooperative de Saint-Maurice et en le priant en

consequence d'examiner son cas et d'annuler egalement

l'amende prononcee contre elle. Elle ajoutait que, faute

de reponse au 2"5 fevrier suivant, elle deposerait un re-

cours au Tribunal federal.

N'ayant pas re~u de reponse a sa communication, {(La

Menagere lJ a, par aete du 2 mars 1920, interjete aupres

du Tribunal federal un recours de droit public, en invo-

quant la violation des art. 32 et 4 Const. fed.

. Dans sa reponse, le Conseil d'Etat du Val ais a souleve

un moyen prejudiciel tire du [ait que la re courante

n'avait pas epuise toutes les instanees cantonales, attendu

que l'art. 80 de la loi precitee du 24 novembre 1916 lui

conferait expressement le droit de le saisir de sa reclama-

ti on et qu'elle avait neglige d'user de cette faculte.

Considerant im droit :

gue bien que la recourantepretendediriger son recours