Sachverhalt
Die' Generalversammlung der Bankin Langen-
thaI, A.-G. mit Sitz in Langenthal vom 25. Februar 1918
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.
265
beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen
Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission,
in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal-
tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein-
tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han-
delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels-
amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungsrat 1000
neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also
500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor
dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den
Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die
Bank in LangenthaI an die bernische Stempelverwaltung
mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die
Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel
zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme
von 500 Fl". (50 Rp. pro Titel) am folgenden Tage der
Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be-
zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück-
erhalten.
Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919
vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der
1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive
Erhöhung des Aktienkapitals auf 2,500,000 Fr. fest und es
wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im
Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische
Steuerverwaltung hievon erfaliren hatte, forderte sie von
der Bank in Langenthai auf den neuen Titeln die in Art. 18
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel-
abgaben (StG) -
in Kraft getreten nach Art. 69 desselben
und \T ollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe-
bruar 1918 amI. A p ri I 1 918 -
vorgesehene eidgenössi-
sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000
Fr.), iIldem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes « ausgegeben)) und daher
im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe-
stet\s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nUf dann
angesehen werden können, wenn nicht nur der die neue
266
Staatsrecht.
Emission anordnende
Generalversammlungsbeschluss.
Zeichnung der Aktien und Einzahlung der Zeichnungs-
summen. sondern auch die Eintragung des die letztere
. konstatierenden weiteren Beschlusses im Handelsre-
gister nach Art. 626 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art.
623 OR noch vor dem 1. April 1918 liegen. Die Bank
rekurrierte hiegegen an das schweizerische Finanzdeparte-
ment und an den Bundesrat. Beide bestätigten indessen'
die Verfügung der Steuerverwaltung.
B. -
Mit Eingabe vom 9. Dezember 1919 hat darauf
die Bank in Langenthai beim Bundesgericht die Begehren
gestellt, dieses möge:
1. die Verfügungen der eidgenössischen Stempelver-
waltung, des eidgenössischen Finanzdepartements und des
Bundesrates vom 4. Juli 1919, 18. August 1919 und
10. Oktober 1919 aufheben und die in Frage stehenden
] 000 Aktien der Beschwerdeführerin als zur Zeit der
eidgenössischen Stempelabgabe nicht unterliegend er-
klären;
2.
e v e n tue 11
erkennen,
dass dieselben der
bernischen Stempelsteuer' nicht unterliegen und dass
daher der Staat Bern die bezahlte Stempelgebühr von
500 Fr. zurückzuerstatten habe.
Sie behauptet, dass mit der Erhebung einer Stempel-
abgabe auf der streitigen Aktienemission sowohl durch
den Bund, als durch den Kanton Bern der Fall des Art. 2
Abs. 1 StG gegeben sei. Das Bundesgericht werde deshalb
gemäss Abs. 2 ebenda zu entscheiden haben, welche der
beiden Abgaben geschuldet sei. Die Rekurrentin halte nach
wie vor dafür, dass im vorliegenden Falle die eidgenössische
Stempelabgabe zu Unrecht gefordert werde (was,unter
Berufung auf Art. 18, 19 StG, Art. 128, 28 und 29 Voll-
ziehungsverordnung dazu in einlässlichen Ausführungen
nachzuweisen versucht wird). Sollte jedoch das Gericht
zu einem anderen Schlusse kommen, so ergebe sich dann
daraus nach Art. 2 Abs. 1 des Geset~es ohne weiteres,
dass die kantonale Stempelsteuer nicht geschuldet ge-
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 3/;.
267
wesen und daher der dafür bezahlte Betrag zurückzuer-
statten sei.
c. -
Der schweizerische Bundesrat hat namens der Eid-
genossenschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell dieselbe, soweit sie sich gegen den
Steueranspruch des Bundes richtet, als unbegründet
abzuweisen. Der Nichteintretensschluss
wird damit
begründet, dass Art. 2 des StG nur das Verhältnis der
Steuerhoheit des Bundes zu derjenigen der Kantone
nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes
regle, hingegen keinen Schutz dagegen gewähre, dass ein
Rechtsverhältnis, welches noch vor diesem Zeitpunkte
einer kantonalen Stempelabgabe unterworfen worden sei,
deshalb auch noch vom Bund mit einer solchen belegt
werde, weil die Bundesgesetzgebung die Abgabepflicht
zeitlich an einen anderen, späteren äusseren Vorgang
knüpfe als die alte kantonale. Da es sich hier um einen
Tatbestand der letztern Art handle, liege eine unzulässige
Doppelbesteuerung, zu deren Hebung nach Art. 2 Abs. 2
StG das Bundesgericht angerufen werden könnte, dem-
nach überhaupt nicht vor. Auch bei Anwendbarkeit
dieser Vorschrift könnte überdies die Lösung des Kon-
fliktes nur in der Aufhebung der kantonalen Steuerauf-
lage bestehen; die Frage, ob der eidgenössische Stempel
geschuldet werde, d. h. die Urkunde durch das StG mit
einer Bundesabgabe belastet sei, habe dabei als durch die
Entscheidungender eidgenössischen Steuerverwaltung, des
Finanzdepartements und des Bundesrates nach Art. 8 des
Gesetzes als rechtskräftig entschieden zU gelten. Eventuell
wäre auch materiell der Steueranspruch des Bundes
hier in Uebereinstimmung mit den angefochtenen Ver-
fügungen zu bejahen.
D. -
Ebenso hat auch der Regierungsrat des Kantons
Bern in erster Linie den Antrag auf Nichteintreten
gestellt und ihn ähnlich begründet. Eine Rückforderung
der bernischen Stempelabgabe könnte auf keinen Fall
in Frage kommen, nicht nur weil die Beschwerdeführerin
26R
Staatsrecht.
deren Bezahlung z. Z. von sich aus, freiWillig anerboten
habe, sondern auch weil nach dem früheren bernischen
Gesetze die Voraussetzungen für die Stempelpflicht
tatsächlich mit der « Konfektion und Zeichnung» der
Aktien erfüllt gewesen seien und eine Beschränkung der
Steuerhoheit der Kantone auf diesem Gebiete nach Art.
70 StG erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
also am 1. April 1918 eingetreten sei.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der als Grundlage der Beschwerde angerufene Art. 2 Abs. 1 des StG verbietet, dass da, wo « eine Ur- kunde nach Ma~sgabe dieses Gesetzes mit einer Abgabe belastet oder als abgabefrei erklärt ist, diese Ur- kunde selbst oder eine andere, welche das nämliche Rechtsverhältnis betrifft, von den Kantonen mit Stem- pel- oder Registrierungsabgaben belastet)). werde. « An- stände inbezug auf die Auslegung dieses Artikels ent- scheidet », nach Abs. 2 ebenda, « das Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren. » Die letztere Fassung ist, im Gegensatz zu der abweichenden des bundesrätlichen Gesetzesentwurfes, der nur von ((Anständen zwischen Bund und Kantonen) sprach, so gewählt worden, weil damit auch dem von der doppelten Besteuerung bedrohten Privaten die Möglichkeit der Anrufung einer unbeteiligten Instanz gesichert werden wollte. Die Legitimation der Bank in Langenthai zur Bescllwerdeführung nach Art. 2 Abs. 2 StG ist deshalb gegeben : sie wird überdies vom Bund und vom Kanton Bern nicht bestritten. Da es sich dabei nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs im engeren Sinne, sondern gleich wie in den Fällen des Art. 180 OG um eine selbständige staatsrechtliche Klage handelt, kann auch die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht gefordert und braucht deren Vorhandensein nicht geprüft zu werden.
E. 2 Die Frage, ob wirklich ein durch das Verbot
des Art. 2 Abs. 1 StG umfasster Fall doppelter Be-
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.
26\1
steuerung durch Bund und Kanton hier vorliege, be-
schlägt nicht die Kompetenz des Bundesgerichts -
zu
deren Begründung die dahingehende Behauptung der
Beschwerdeführerin genügt -
sondern einen Teil des
materiellen Rechtsstreites selbst. Ihre Verneinullg vermag
daher nicht zur Ablehnung des Eintretens auf die Be-
schwerde, sondern nur zur Abweisung dieser zu führen.
Andererseits darf dahingestellt gelassen werden, wie weit
im Falle der Bejahung die Befugnisse des Bundesgerichts
reichen würden; ob sie sich auf die Aufhebung der kan-
tonalen Steuer bei anzunehmender Identität des dadurch
belasteten Rechtsverhältnisses mit dem der Bundesabgabe
unterstellten beschränken würden, während die Recht-
mässigkeit der Auflage der letzteren durch die Tatsache,
dass die nach Art. 8 StG zuständigen Verwaltungsorgane
des Bundes das Besteuerungsrecht für ihn beanspruchen,
als verbindlich festgestellt anzusehen wäre, oder ob das Ge-
richt auch diesen Streitpunkt in seine Prüfung einbeziehen
könnte, um bei von derjenigen der Bundesverwaltungsbe-
hörde abweichender Auffassung umgekehrt die kantonale
Steuerverfügung . zu schützen. Mit dem Bundesrate ist
nämlich davon auszugehen, dass man im heutigen Falle
überhaupt vor keinem durch die streitige Gesetzesvor-
schrift betroffenen Konflikte steht.
Art. 2 Abs. 1 StG geht zurück auf die Bestimmung
des Art. 42 bis Satz 2 BV, die in Verbindung mit der
grundsätzlichen Anerkennung der Befugnis des Bundes
zur Einführung von Stempelabgaben auf gewissen
Urkunden und als Folge dieser Neuerung ausspricht, dass
« Urkunden, für die der Bund » -
gemeint ist im Aus-
führungsgesetze zu dieser Verfassungsnovelle -
((die
Abgabepflicht oder Abgabefreiheit festsetzt», von den
Kantonen keinen Stempelabgaben oder Registrierungs-
gebühren unterworfen werden sollen. Er verdeutlicht
diese Vorschrift nur noch in dem Sinne, dass das Verbot
nebeRhergehender Besteuerung durch die Kantone -
ent-
spreeltend der Natur der Stempelabgabe MIt fler Belastung
270
Staatsrecht.
eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses -
auch
alle anderen Urkunden umfasst, welche auf die Beur-
kundung desselben Verhältnisses Bezug haben wie die
• vom Bund besteuerte Urkunde. Gleichwie wie jener da-
mit wieder aufgenommene Verfassungsgrulldsatz zweifel-
los nicht die Bedeutung einer intertemporalen Kollisions-
norm hat, die aus dem Uebergang von der kantonalen
zur eidgenössischen Steuerhoheit auf diesem Gebiete zu
befürchtende Reibungen verhüten soll, so gilt dies auch
hier. Was durch Art. 2 Abs. 1 StG geregelt werden soll,
ist das Verhältnis der Bundes- zur kantonalen Steuer-
gesetzgebung nach der tatsächlich erfolgten Einführung
der eidgenössischen Stempelabgaben durch erstere, der
Ausschluss einer mit der bundesrechtlichen in Konkurrenz
tretenden kantonalen Stenergesetzgebung, wodurch ne-
ben den Steueranspruch des Bundes noch ein solcher des
Kantons gesetzt oder die bundesrechtlich gewährleistete
Abgabefreiheit gewisser Urkunden durch deren Belegung
mit einem kantonalen Stempel in ihren 'Virkungen
aufgehoben würde. Diejenigen Fälle doppelter Besteuerung,
die daraus entstehen, dass das bisherige kantonale und das
neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht
für ein Rechtsverhältnis zeitlich ~t zwei verschiedenen
Momenten verknüpfen, von denen das eine kantonalrecht-
lich massgebende noch vor dem Inkrafttreten des StG,
das andere nach Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende
dagegen erst nachher eintritt, werden dadurch nicht
. getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzes-
materialien (Botschaft des Bundesrates zum Gesetzes-
entwurfe, Bbl 1917 III S. 86 ff.; Stenogr. Bulletin 1917
Nationalrat S. 297; Ständerat S. 44, 85), wo die Vorschrift
stets nur aus dem Gesichtspunkte der Verhütung eines
Nebenoinanderbestehens bundesrechtlicher und kanto-
naler Abgabevorschriften begründet worden ist. Es
folgt schlüssig auch aus dem Wortlaut des Gesetzes
selbst,.
« Nach Massgabe dieses Gesetzes », d. h. des
Stempelgesetzes,
« mit einer Abgabe belastet sein lI,
Eitlgcnössisehe Stcmpelabgahe. ~G :~(j.
2,1
kann eine Urkunde erst, nachdem dasselbe in Kraft
getreten ist, weil es erst VOll da an die Grundlage für
die Erhebung von Steueransprüchell durch den Bund
abzugeben vermag. Von Stempelabgaben, die der Kanton
noch vor diesem Zeitpunkte erhebt, kann nicht gesagt
werden, dass sie eine bereits von Bundes wegen abgabe-
pflichtige Urkunde trelTen. Jeder Zweifel in dieser
Beziehung muss schliesslich verschwinden, wenn man
die Art. 69 und 70 StG zur Vergleichung heranzieht.
Wäre die Auffassung der Besehwerdeführerin richtig.
so hätte sie zur Folge: entweder eine Riickwirkung des
SrG auch auf Vorgänge vor seinem lnkrafttretell in dem
Sinne, da<;s den Kantonen in der Zeit zwischen dem
Erlasse und dem InkrafUrelcn jenes die Erhebung VOll
StempelabgabeIl, seihst wenn sit~ na{~h ihrer Gesetzgebung
an sich
geschuld(~t wären, versagt bliehe, ralls das
iiussere Y!oment. woran das StG die Abgabcptlieht
anknüpft, in die Periode der Gellullg desselben nUIt,
oder umgekehrt eille Besdu'änkungder \Virkungell (kr
neuen bundesrechtlichen Vorschriften auch n:1('.h ihrer
Inkraftsetzung dahin, dass
lIa{~h
ihlH.~n lwgründdl'
Steueransprüche nicht erhoben werden dürften, wenll
die betreHende Orkunde bezw. das durch sie beurkundete
Verhältnis bereits \'orher auf Grund
eIer
rriilwrt'JI
kantonalen Gesetzgebung einer kantonalen Ahgabe unter-
worfen worden war. Das erstere wird aber durch Art. 70
StG ausgeschlossen. der gegenteils best inunt, dass die
.(Ilem Art. 2
ebenda widersprechenden kantonalen
Gesetzesbestimmungell mit der Inkraftsetzung des Bun-
desgt'$etzes aufgehoben seien)J, woraus (' millrario folgt,
dass sie bis dahin in ihrem Bestande unberührt hleiben.
Und um das zweite anzunehmen bedürfte es auf al 1('
Fälle dner 'positiven Handhabe, die sieh im Gesetze
nicht findet. Solange sie fehlt, muss angcnonunen wer-
lIen, dass der das Inkral'Ureten des Gesetzes anordnentk
Befehl diejenigen Wirkungen entfalle. die t'l'nach allge-
meinen Grundsätzen hat, d. h. (lass die B('stimmllll~('11
A'i 4t; I -
19:!1I
Staatsrecht.
oes damit als vollziehbar erklärten Erlasses von nun an
alle diejenigen Tatbestände erfassen, die sie nach ihrem
• Inhalt zu treffen bestimmt und die unter ihrer Herrschaft
verwirklicht worden sind.
Es mag zu bedauern sein, dass eine Kollisionsnorm,
welche auch bei Fällen wie dem vorliegenden die doppelte
Besteuerung durch Bund und Kanton verhindern würde,
mangelt. Doch kann es keinesfalls Aufgabe des Bundes-
gerichtes sein, die Lücke auszufüllen, sofern dies über-
haupt auf dem Wege der Rechtssprechung geschehen
könnte, da ihm bei der Anwendung des StG nur eine
einzelne bestimmt umschriebene Funktion, nämlich oie
Erledigung von Streitigkeiten aus Art. 2 dieses Gesetzes
zukommt. Dass er aber hier nicht zutrifft, ist oben oar-
geta n worden.
Demnach erkennt das Rllllliesgerichl :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
x. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDIC.IAIRE FEDERALE
37. Arrii a.. 10 juiUtt 1920
dans Ia cause
Soclite coopiratlVt c1e couommation « La X,nagert,»'
Art. 178 OJF. En matiere de violation de l'art. :{2 bis Const.
red., comme de l'art. 31 Const. fed., le recours de droit public
n'est recevable que si la decision attaquee t'mane de Ja der-
niere instance cantonale.
Le 11 decembre 1919, le capotal Vallet du corps "de
gendarmerie valaisan adresse contre la Societe coope-
rative de consommation ({ La Menagere » aMonthey
Organisation der Bundearer.htapßege. N- 37.
273
un proces-verbal a teneur duquel cette derniere etait
denoncee pour contravention aux art. 68 et 69 de la loi
valaisanne du 24 novembre 1916 sur les hotels, auberges,
debits de boissonset autres etablissements similaires
ainsi que sur le commerce en detail des boissons alcoo-
liques, soit pour avoir, « malgre avertissement, continue de
vendre du vin a remporter sans patente ».
Par decision du 15 decembre 1919, le Departement
de Justice et Police du canton du Valais a complete la
teneur du proces-verbal, en condamnant «La Mena-
gere » a une amende de 30 fr. et au paiement de la somme
di 1 fr. 10 c. a titre de frais. Cette decision a ete
notifiee a « La Menagere » par le Departement des Fi-
nances a la date du 2 janvier 1920.
Par lettre du 26 janvier 1920, « La Menagere » s'est
adressee au Departement des Finances en l'avisant
qu'elle avait appris que le Conseil d'Etat du Valais
avait, le 16 du meme mois, annule une condamnation
prononcee pour une contravention analogue contre Ia
Societe cooperative de Saint-Maurice et en le priant en
consequence d'examiner son cas et d'annuler egalement
l'amende prononcee contre elle. Elle ajoutait que, faute
de reponse au 2"5 fevrier suivant, elle deposerait un re-
cours au Tribunal federal.
N'ayant pas re~u de reponse a sa communication, {(La
Menagere lJ a, par aete du 2 mars 1920, interjete aupres
du Tribunal federal un recours de droit public, en invo-
quant la violation des art. 32 et 4 Const. fed.
. Dans sa reponse, le Conseil d'Etat du Val ais a souleve
un moyen prejudiciel tire du [ait que la re courante
n'avait pas epuise toutes les instanees cantonales, attendu
que l'art. 80 de la loi precitee du 24 novembre 1916 lui
conferait expressement le droit de le saisir de sa reclama-
ti on et qu'elle avait neglige d'user de cette faculte.
Considerant im droit :
gue bien que la recourantepretendediriger son recours
Dispositiv
- Urteil vom 4. Juni 19aO i. S. Bank in Langenthal .A.-G. gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Bern. Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um- fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1 StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantnnalen und der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit naeh Inkrafttreten jenes Gesetzes, schIiesst dagegen eine doppelte Belastung nicht aus, welche daraus entsteht, uass das frühere kantonale und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen, wovon der eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In- krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer- pflicht auslösende dagegen nachher liegt. A. - Die' Generalversammlung der Bankin Langen- thaI, A.-G. mit Sitz in Langenthal vom 25. Februar 1918 Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36. 265 beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission, in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal- tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein- tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han- delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels- amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungsrat 1000 neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also 500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die Bank in LangenthaI an die bernische Stempelverwaltung mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme von 500 Fl". (50 Rp. pro Titel) am folgenden Tage der Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be- zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück- erhalten. Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919 vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der 1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive Erhöhung des Aktienkapitals auf 2,500,000 Fr. fest und es wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische Steuerverwaltung hievon erfaliren hatte, forderte sie von der Bank in Langenthai auf den neuen Titeln die in Art. 18 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel- abgaben (StG) - in Kraft getreten nach Art. 69 desselben und \T ollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe- bruar 1918 amI. A p ri I 1 918 - vorgesehene eidgenössi- sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000 Fr.), iIldem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes « ausgegeben)) und daher im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe- stet\s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nUf dann angesehen werden können, wenn nicht nur der die neue 266 Staatsrecht. Emission anordnende Generalversammlungsbeschluss. Zeichnung der Aktien und Einzahlung der Zeichnungs- summen. sondern auch die Eintragung des die letztere . konstatierenden weiteren Beschlusses im Handelsre- gister nach Art. 626 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 623 OR noch vor dem 1. April 1918 liegen. Die Bank rekurrierte hiegegen an das schweizerische Finanzdeparte- ment und an den Bundesrat. Beide bestätigten indessen' die Verfügung der Steuerverwaltung. B. - Mit Eingabe vom 9. Dezember 1919 hat darauf die Bank in Langenthai beim Bundesgericht die Begehren gestellt, dieses möge:
- die Verfügungen der eidgenössischen Stempelver- waltung, des eidgenössischen Finanzdepartements und des Bundesrates vom 4. Juli 1919, 18. August 1919 und
- Oktober 1919 aufheben und die in Frage stehenden ] 000 Aktien der Beschwerdeführerin als zur Zeit der eidgenössischen Stempelabgabe nicht unterliegend er- klären;
- e v e n tue 11 erkennen, dass dieselben der bernischen Stempelsteuer' nicht unterliegen und dass daher der Staat Bern die bezahlte Stempelgebühr von 500 Fr. zurückzuerstatten habe. Sie behauptet, dass mit der Erhebung einer Stempel- abgabe auf der streitigen Aktienemission sowohl durch den Bund, als durch den Kanton Bern der Fall des Art. 2 Abs. 1 StG gegeben sei. Das Bundesgericht werde deshalb gemäss Abs. 2 ebenda zu entscheiden haben, welche der beiden Abgaben geschuldet sei. Die Rekurrentin halte nach wie vor dafür, dass im vorliegenden Falle die eidgenössische Stempelabgabe zu Unrecht gefordert werde (was ,unter Berufung auf Art. 18, 19 StG, Art. 128, 28 und 29 Voll- ziehungsverordnung dazu in einlässlichen Ausführungen nachzuweisen versucht wird). Sollte jedoch das Gericht zu einem anderen Schlusse kommen, so ergebe sich dann daraus nach Art. 2 Abs. 1 des Geset~es ohne weiteres, dass die kantonale Stempelsteuer nicht geschuldet ge- Eidgenössische Stempelabgabe. N° 3/;. 267 wesen und daher der dafür bezahlte Betrag zurückzuer- statten sei. c. - Der schweizerische Bundesrat hat namens der Eid- genossenschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell dieselbe, soweit sie sich gegen den Steueranspruch des Bundes richtet, als unbegründet abzuweisen. Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass Art. 2 des StG nur das Verhältnis der Steuerhoheit des Bundes zu derjenigen der Kantone nach Inkrafttreten dieses Gesetzes regle, hingegen keinen Schutz dagegen gewähre, dass ein Rechtsverhältnis, welches noch vor diesem Zeitpunkte einer kantonalen Stempelabgabe unterworfen worden sei, deshalb auch noch vom Bund mit einer solchen belegt werde, weil die Bundesgesetzgebung die Abgabepflicht zeitlich an einen anderen, späteren äusseren Vorgang knüpfe als die alte kantonale. Da es sich hier um einen Tatbestand der letztern Art handle, liege eine unzulässige Doppelbesteuerung, zu deren Hebung nach Art. 2 Abs. 2 StG das Bundesgericht angerufen werden könnte, dem- nach überhaupt nicht vor. Auch bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift könnte überdies die Lösung des Kon- fliktes nur in der Aufhebung der kantonalen Steuerauf- lage bestehen; die Frage, ob der eidgenössische Stempel geschuldet werde, d. h. die Urkunde durch das StG mit einer Bundesabgabe belastet sei, habe dabei als durch die Entscheidungender eidgenössischen Steuerverwaltung, des Finanzdepartements und des Bundesrates nach Art. 8 des Gesetzes als rechtskräftig entschieden zU gelten. Eventuell wäre auch materiell der Steueranspruch des Bundes hier in Uebereinstimmung mit den angefochtenen Ver- fügungen zu bejahen. D. - Ebenso hat auch der Regierungsrat des Kantons Bern in erster Linie den Antrag auf Nichteintreten gestellt und ihn ähnlich begründet. Eine Rückforderung der bernischen Stempelabgabe könnte auf keinen Fall in Frage kommen, nicht nur weil die Beschwerdeführerin 26R Staatsrecht. deren Bezahlung z. Z. von sich aus, freiWillig anerboten habe, sondern auch weil nach dem früheren bernischen Gesetze die Voraussetzungen für die Stempelpflicht tatsächlich mit der « Konfektion und Zeichnung» der Aktien erfüllt gewesen seien und eine Beschränkung der Steuerhoheit der Kantone auf diesem Gebiete nach Art. 70 StG erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1. April 1918 eingetreten sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - Der als Grundlage der Beschwerde angerufene Art. 2 Abs. 1 des StG verbietet, dass da, wo « eine Ur- kunde nach Ma~sgabe dieses Gesetzes mit einer Abgabe belastet oder als abgabefrei erklärt ist, diese Ur- kunde selbst oder eine andere, welche das nämliche Rechtsverhältnis betrifft, von den Kantonen mit Stem- pel- oder Registrierungsabgaben belastet)). werde. « An- stände inbezug auf die Auslegung dieses Artikels ent- scheidet », nach Abs. 2 ebenda, « das Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren. » Die letztere Fassung ist, im Gegensatz zu der abweichenden des bundesrätlichen Gesetzesentwurfes, der nur von (( Anständen zwischen Bund und Kantonen) sprach, so gewählt worden, weil damit auch dem von der doppelten Besteuerung bedrohten Privaten die Möglichkeit der Anrufung einer unbeteiligten Instanz gesichert werden wollte. Die Legitimation der Bank in Langenthai zur Bescllwerdeführung nach Art. 2 Abs. 2 StG ist deshalb gegeben : sie wird überdies vom Bund und vom Kanton Bern nicht bestritten. Da es sich dabei nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs im engeren Sinne, sondern gleich wie in den Fällen des Art. 180 OG um eine selbständige staatsrechtliche Klage handelt, kann auch die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht gefordert und braucht deren Vorhandensein nicht geprüft zu werden.
- - Die Frage, ob wirklich ein durch das Verbot des Art. 2 Abs. 1 StG umfasster Fall doppelter Be- Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36. 26\1 steuerung durch Bund und Kanton hier vorliege, be- schlägt nicht die Kompetenz des Bundesgerichts - zu deren Begründung die dahingehende Behauptung der Beschwerdeführerin genügt - sondern einen Teil des materiellen Rechtsstreites selbst. Ihre Verneinullg vermag daher nicht zur Ablehnung des Eintretens auf die Be- schwerde, sondern nur zur Abweisung dieser zu führen. Andererseits darf dahingestellt gelassen werden, wie weit im Falle der Bejahung die Befugnisse des Bundesgerichts reichen würden; ob sie sich auf die Aufhebung der kan- tonalen Steuer bei anzunehmender Identität des dadurch belasteten Rechtsverhältnisses mit dem der Bundesabgabe unterstellten beschränken würden, während die Recht- mässigkeit der Auflage der letzteren durch die Tatsache, dass die nach Art. 8 StG zuständigen Verwaltungsorgane des Bundes das Besteuerungsrecht für ihn beanspruchen, als verbindlich festgestellt anzusehen wäre, oder ob das Ge- richt auch diesen Streitpunkt in seine Prüfung einbeziehen könnte, um bei von derjenigen der Bundesverwaltungsbe- hörde abweichender Auffassung umgekehrt die kantonale Steuerverfügung . zu schützen. Mit dem Bundesrate ist nämlich davon auszugehen, dass man im heutigen Falle überhaupt vor keinem durch die streitige Gesetzesvor- schrift betroffenen Konflikte steht. Art. 2 Abs. 1 StG geht zurück auf die Bestimmung des Art. 42 bis Satz 2 BV, die in Verbindung mit der grundsätzlichen Anerkennung der Befugnis des Bundes zur Einführung von Stempelabgaben auf gewissen Urkunden und als Folge dieser Neuerung ausspricht, dass « Urkunden, für die der Bund » - gemeint ist im Aus- führungsgesetze zu dieser Verfassungsnovelle - (( die Abgabepflicht oder Abgabefreiheit festsetzt», von den Kantonen keinen Stempelabgaben oder Registrierungs- gebühren unterworfen werden sollen. Er verdeutlicht diese Vorschrift nur noch in dem Sinne, dass das Verbot nebeRhergehender Besteuerung durch die Kantone - ent- spreeltend der Natur der Stempelabgabe MIt fler Belastung 270 Staatsrecht. eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses - auch alle anderen Urkunden umfasst, welche auf die Beur- kundung desselben Verhältnisses Bezug haben wie die • vom Bund besteuerte Urkunde. Gleichwie wie jener da- mit wieder aufgenommene Verfassungsgrulldsatz zweifel- los nicht die Bedeutung einer intertemporalen Kollisions- norm hat, die aus dem Uebergang von der kantonalen zur eidgenössischen Steuerhoheit auf diesem Gebiete zu befürchtende Reibungen verhüten soll, so gilt dies auch hier. Was durch Art. 2 Abs. 1 StG geregelt werden soll, ist das Verhältnis der Bundes- zur kantonalen Steuer- gesetzgebung nach der tatsächlich erfolgten Einführung der eidgenössischen Stempelabgaben durch erstere, der Ausschluss einer mit der bundesrechtlichen in Konkurrenz tretenden kantonalen Stenergesetzgebung, wodurch ne- ben den Steueranspruch des Bundes noch ein solcher des Kantons gesetzt oder die bundesrechtlich gewährleistete Abgabefreiheit gewisser Urkunden durch deren Belegung mit einem kantonalen Stempel in ihren 'Virkungen aufgehoben würde. Diejenigen Fälle doppelter Besteuerung, die daraus entstehen, dass das bisherige kantonale und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht für ein Rechtsverhältnis zeitlich ~t zwei verschiedenen Momenten verknüpfen, von denen das eine kantonalrecht- lich massgebende noch vor dem Inkrafttreten des StG, das andere nach Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende dagegen erst nachher eintritt, werden dadurch nicht . getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzes- materialien (Botschaft des Bundesrates zum Gesetzes- entwurfe, Bbl 1917 III S. 86 ff.; Stenogr. Bulletin 1917 Nationalrat S. 297; Ständerat S. 44, 85), wo die Vorschrift stets nur aus dem Gesichtspunkte der Verhütung eines Nebenoinanderbestehens bundesrechtlicher und kanto- naler Abgabevorschriften begründet worden ist. Es folgt schlüssig auch aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst,. « Nach Massgabe dieses Gesetzes », d. h. des Stempelgesetzes, « mit einer Abgabe belastet sein lI, Eitlgcnössisehe Stcmpelabgahe. ~G :~(j. 2,1 kann eine Urkunde erst, nachdem dasselbe in Kraft getreten ist, weil es erst VOll da an die Grundlage für die Erhebung von Steueransprüchell durch den Bund abzugeben vermag. Von Stempelabgaben, die der Kanton noch vor diesem Zeitpunkte erhebt, kann nicht gesagt werden, dass sie eine bereits von Bundes wegen abgabe- pflichtige Urkunde trelTen. Jeder Zweifel in dieser Beziehung muss schliesslich verschwinden, wenn man die Art. 69 und 70 StG zur Vergleichung heranzieht. Wäre die Auffassung der Besehwerdeführerin richtig. so hätte sie zur Folge: entweder eine Riickwirkung des SrG auch auf Vorgänge vor seinem lnkrafttretell in dem Sinne, da<;s den Kantonen in der Zeit zwischen dem Erlasse und dem InkrafUrelcn jenes die Erhebung VOll StempelabgabeIl, seihst wenn sit~ na{~h ihrer Gesetzgebung an sich geschuld(~t wären, versagt bliehe, ralls das iiussere Y!oment. woran das StG die Abgabcptlieht anknüpft, in die Periode der Gellullg desselben nUIt, oder umgekehrt eille Besdu'änkungder \Virkungell (kr neuen bundesrechtlichen Vorschriften auch n:1('.h ihrer Inkraftsetzung dahin, dass lIa{~h ihlH.~n lwgründdl' Steueransprüche nicht erhoben werden dürften, wenll die betreHende Orkunde bezw. das durch sie beurkundete Verhältnis bereits \'orher auf Grund eIer rriilwrt'JI kantonalen Gesetzgebung einer kantonalen Ahgabe unter- worfen worden war. Das erstere wird aber durch Art. 70 StG ausgeschlossen. der gegenteils best inunt, dass die .( Ilem Art. 2 ebenda widersprechenden kantonalen Gesetzesbestimmungell mit der Inkraftsetzung des Bun- desgt'$etzes aufgehoben seien )J, woraus (' millrario folgt, dass sie bis dahin in ihrem Bestande unberührt hleiben. Und um das zweite anzunehmen bedürfte es auf al 1(' Fälle dner 'positiven Handhabe, die sieh im Gesetze nicht findet. Solange sie fehlt, muss angcnonunen wer- lIen, dass der das Inkral'Ureten des Gesetzes anordnentk Befehl diejenigen Wirkungen entfalle. die t'l' nach allge- meinen Grundsätzen hat, d. h. (lass die B('stimmllll~('11 A'i 4t; I - 19:!1I Staatsrecht. oes damit als vollziehbar erklärten Erlasses von nun an alle diejenigen Tatbestände erfassen, die sie nach ihrem • Inhalt zu treffen bestimmt und die unter ihrer Herrschaft verwirklicht worden sind. Es mag zu bedauern sein, dass eine Kollisionsnorm, welche auch bei Fällen wie dem vorliegenden die doppelte Besteuerung durch Bund und Kanton verhindern würde, mangelt. Doch kann es keinesfalls Aufgabe des Bundes- gerichtes sein, die Lücke auszufüllen, sofern dies über- haupt auf dem Wege der Rechtssprechung geschehen könnte, da ihm bei der Anwendung des StG nur eine einzelne bestimmt umschriebene Funktion, nämlich oie Erledigung von Streitigkeiten aus Art. 2 dieses Gesetzes zukommt. Dass er aber hier nicht zutrifft, ist oben oar- geta n worden. Demnach erkennt das Rllllliesgerichl : Die Beschwerde wird abgewiesen. x. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDIC.IAIRE FEDERALE
- Arrii a.. 10 juiUtt 1920 dans Ia cause Soclite coopiratlVt c1e couommation « La X,nagert,»' Art. 178 OJF. En matiere de violation de l'art. :{2 bis Const. red., comme de l'art. 31 Const. fed., le recours de droit public n'est recevable que si la decision attaquee t'mane de Ja der- niere instance cantonale. Le 11 decembre 1919, le capotal Vallet du corps "de gendarmerie valaisan adresse contre la Societe coope- rative de consommation ({ La Menagere » aMonthey Organisation der Bundearer.htapßege. N- 37. 273 un proces-verbal a teneur duquel cette derniere etait denoncee pour contravention aux art. 68 et 69 de la loi valaisanne du 24 novembre 1916 sur les hotels, auberges, debits de boissonset autres etablissements similaires ainsi que sur le commerce en detail des boissons alcoo- liques, soit pour avoir, « malgre avertissement, continue de vendre du vin a remporter sans patente ». Par decision du 15 decembre 1919, le Departement de Justice et Police du canton du Valais a complete la teneur du proces-verbal, en condamnant «La Mena- gere » a une amende de 30 fr. et au paiement de la somme di 1 fr. 10 c. a titre de frais. Cette decision a ete notifiee a « La Menagere » par le Departement des Fi- nances a la date du 2 janvier 1920. Par lettre du 26 janvier 1920, « La Menagere » s'est adressee au Departement des Finances en l'avisant qu'elle avait appris que le Conseil d'Etat du Valais avait, le 16 du meme mois, annule une condamnation prononcee pour une contravention analogue contre Ia Societe cooperative de Saint-Maurice et en le priant en consequence d'examiner son cas et d'annuler egalement l'amende prononcee contre elle. Elle ajoutait que, faute de reponse au 2"5 fevrier suivant, elle deposerait un re- cours au Tribunal federal. N'ayant pas re~u de reponse a sa communication, {( La Menagere lJ a, par aete du 2 mars 1920, interjete aupres du Tribunal federal un recours de droit public, en invo- quant la violation des art. 32 et 4 Const. fed. . Dans sa reponse, le Conseil d'Etat du Val ais a souleve un moyen prejudiciel tire du [ait que la re courante n'avait pas epuise toutes les instanees cantonales, attendu que l'art. 80 de la loi precitee du 24 novembre 1916 lui conferait expressement le droit de le saisir de sa reclama- ti on et qu'elle avait neglige d'user de cette faculte. Considerant im droit : gue bien que la recourantepretendediriger son recours
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
264
Staatsrecht
sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe
stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die
letztere selbst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920
aufg~hoben.
.
VIII. NULLA POENA SINE LEGE
Vgl. Nr. 28. -
Voir n° 28.
IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIMBRE FEDERAL
36. Urteil vom 4. Juni 19aO i. S. Bank in Langenthal .A.-G.
gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Bern.
Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um-
fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1
StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantnnalen und
der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit naeh Inkrafttreten
jenes Gesetzes, schIiesst dagegen eine doppelte Belastung
nicht aus, welche daraus entsteht, uass das frühere kantonale
und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht
für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an
zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen, wovon der
eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In-
krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer-
pflicht auslösende dagegen nachher liegt.
A. -
Die' Generalversammlung der Bankin Langen-
thaI, A.-G. mit Sitz in Langenthal vom 25. Februar 1918
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.
265
beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen
Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission,
in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal-
tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein-
tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han-
delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels-
amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungsrat 1000
neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also
500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor
dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den
Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die
Bank in LangenthaI an die bernische Stempelverwaltung
mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die
Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel
zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme
von 500 Fl". (50 Rp. pro Titel) am folgenden Tage der
Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be-
zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück-
erhalten.
Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919
vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der
1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive
Erhöhung des Aktienkapitals auf 2,500,000 Fr. fest und es
wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im
Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische
Steuerverwaltung hievon erfaliren hatte, forderte sie von
der Bank in Langenthai auf den neuen Titeln die in Art. 18
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel-
abgaben (StG) -
in Kraft getreten nach Art. 69 desselben
und \T ollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe-
bruar 1918 amI. A p ri I 1 918 -
vorgesehene eidgenössi-
sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000
Fr.), iIldem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes « ausgegeben)) und daher
im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe-
stet\s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nUf dann
angesehen werden können, wenn nicht nur der die neue
266
Staatsrecht.
Emission anordnende
Generalversammlungsbeschluss.
Zeichnung der Aktien und Einzahlung der Zeichnungs-
summen. sondern auch die Eintragung des die letztere
. konstatierenden weiteren Beschlusses im Handelsre-
gister nach Art. 626 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art.
623 OR noch vor dem 1. April 1918 liegen. Die Bank
rekurrierte hiegegen an das schweizerische Finanzdeparte-
ment und an den Bundesrat. Beide bestätigten indessen'
die Verfügung der Steuerverwaltung.
B. -
Mit Eingabe vom 9. Dezember 1919 hat darauf
die Bank in Langenthai beim Bundesgericht die Begehren
gestellt, dieses möge:
1. die Verfügungen der eidgenössischen Stempelver-
waltung, des eidgenössischen Finanzdepartements und des
Bundesrates vom 4. Juli 1919, 18. August 1919 und
10. Oktober 1919 aufheben und die in Frage stehenden
] 000 Aktien der Beschwerdeführerin als zur Zeit der
eidgenössischen Stempelabgabe nicht unterliegend er-
klären;
2.
e v e n tue 11
erkennen,
dass dieselben der
bernischen Stempelsteuer' nicht unterliegen und dass
daher der Staat Bern die bezahlte Stempelgebühr von
500 Fr. zurückzuerstatten habe.
Sie behauptet, dass mit der Erhebung einer Stempel-
abgabe auf der streitigen Aktienemission sowohl durch
den Bund, als durch den Kanton Bern der Fall des Art. 2
Abs. 1 StG gegeben sei. Das Bundesgericht werde deshalb
gemäss Abs. 2 ebenda zu entscheiden haben, welche der
beiden Abgaben geschuldet sei. Die Rekurrentin halte nach
wie vor dafür, dass im vorliegenden Falle die eidgenössische
Stempelabgabe zu Unrecht gefordert werde (was,unter
Berufung auf Art. 18, 19 StG, Art. 128, 28 und 29 Voll-
ziehungsverordnung dazu in einlässlichen Ausführungen
nachzuweisen versucht wird). Sollte jedoch das Gericht
zu einem anderen Schlusse kommen, so ergebe sich dann
daraus nach Art. 2 Abs. 1 des Geset~es ohne weiteres,
dass die kantonale Stempelsteuer nicht geschuldet ge-
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 3/;.
267
wesen und daher der dafür bezahlte Betrag zurückzuer-
statten sei.
c. -
Der schweizerische Bundesrat hat namens der Eid-
genossenschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell dieselbe, soweit sie sich gegen den
Steueranspruch des Bundes richtet, als unbegründet
abzuweisen. Der Nichteintretensschluss
wird damit
begründet, dass Art. 2 des StG nur das Verhältnis der
Steuerhoheit des Bundes zu derjenigen der Kantone
nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes
regle, hingegen keinen Schutz dagegen gewähre, dass ein
Rechtsverhältnis, welches noch vor diesem Zeitpunkte
einer kantonalen Stempelabgabe unterworfen worden sei,
deshalb auch noch vom Bund mit einer solchen belegt
werde, weil die Bundesgesetzgebung die Abgabepflicht
zeitlich an einen anderen, späteren äusseren Vorgang
knüpfe als die alte kantonale. Da es sich hier um einen
Tatbestand der letztern Art handle, liege eine unzulässige
Doppelbesteuerung, zu deren Hebung nach Art. 2 Abs. 2
StG das Bundesgericht angerufen werden könnte, dem-
nach überhaupt nicht vor. Auch bei Anwendbarkeit
dieser Vorschrift könnte überdies die Lösung des Kon-
fliktes nur in der Aufhebung der kantonalen Steuerauf-
lage bestehen; die Frage, ob der eidgenössische Stempel
geschuldet werde, d. h. die Urkunde durch das StG mit
einer Bundesabgabe belastet sei, habe dabei als durch die
Entscheidungender eidgenössischen Steuerverwaltung, des
Finanzdepartements und des Bundesrates nach Art. 8 des
Gesetzes als rechtskräftig entschieden zU gelten. Eventuell
wäre auch materiell der Steueranspruch des Bundes
hier in Uebereinstimmung mit den angefochtenen Ver-
fügungen zu bejahen.
D. -
Ebenso hat auch der Regierungsrat des Kantons
Bern in erster Linie den Antrag auf Nichteintreten
gestellt und ihn ähnlich begründet. Eine Rückforderung
der bernischen Stempelabgabe könnte auf keinen Fall
in Frage kommen, nicht nur weil die Beschwerdeführerin
26R
Staatsrecht.
deren Bezahlung z. Z. von sich aus, freiWillig anerboten
habe, sondern auch weil nach dem früheren bernischen
Gesetze die Voraussetzungen für die Stempelpflicht
tatsächlich mit der « Konfektion und Zeichnung» der
Aktien erfüllt gewesen seien und eine Beschränkung der
Steuerhoheit der Kantone auf diesem Gebiete nach Art.
70 StG erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
also am 1. April 1918 eingetreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der als Grundlage der Beschwerde angerufene
Art. 2 Abs. 1 des StG verbietet, dass da, wo « eine Ur-
kunde nach Ma~sgabe dieses Gesetzes mit einer Abgabe
belastet oder als
abgabefrei erklärt ist, diese Ur-
kunde selbst oder eine andere, welche das nämliche
Rechtsverhältnis betrifft, von den Kantonen mit Stem-
pel- oder Registrierungsabgaben belastet)). werde.
« An-
stände inbezug auf die Auslegung dieses Artikels ent-
scheidet », nach Abs. 2 ebenda, « das Bundesgericht im
staatsrechtlichen Verfahren. » Die letztere Fassung ist,
im Gegensatz zu der abweichenden des bundesrätlichen
Gesetzesentwurfes, der nur von ((Anständen zwischen
Bund und Kantonen) sprach, so gewählt worden, weil
damit auch dem von der doppelten Besteuerung bedrohten
Privaten die Möglichkeit der Anrufung einer unbeteiligten
Instanz gesichert werden wollte. Die Legitimation der
Bank in Langenthai zur Bescllwerdeführung nach Art. 2
Abs. 2 StG ist deshalb gegeben : sie wird überdies vom
Bund und vom Kanton Bern nicht bestritten. Da es sich
dabei nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs im engeren
Sinne, sondern gleich wie in den Fällen des Art. 180 OG
um eine selbständige staatsrechtliche Klage handelt,
kann auch die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht gefordert und braucht
deren Vorhandensein nicht geprüft zu werden.
2. -
Die Frage, ob wirklich ein durch das Verbot
des Art. 2 Abs. 1 StG umfasster Fall doppelter Be-
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.
26\1
steuerung durch Bund und Kanton hier vorliege, be-
schlägt nicht die Kompetenz des Bundesgerichts -
zu
deren Begründung die dahingehende Behauptung der
Beschwerdeführerin genügt -
sondern einen Teil des
materiellen Rechtsstreites selbst. Ihre Verneinullg vermag
daher nicht zur Ablehnung des Eintretens auf die Be-
schwerde, sondern nur zur Abweisung dieser zu führen.
Andererseits darf dahingestellt gelassen werden, wie weit
im Falle der Bejahung die Befugnisse des Bundesgerichts
reichen würden; ob sie sich auf die Aufhebung der kan-
tonalen Steuer bei anzunehmender Identität des dadurch
belasteten Rechtsverhältnisses mit dem der Bundesabgabe
unterstellten beschränken würden, während die Recht-
mässigkeit der Auflage der letzteren durch die Tatsache,
dass die nach Art. 8 StG zuständigen Verwaltungsorgane
des Bundes das Besteuerungsrecht für ihn beanspruchen,
als verbindlich festgestellt anzusehen wäre, oder ob das Ge-
richt auch diesen Streitpunkt in seine Prüfung einbeziehen
könnte, um bei von derjenigen der Bundesverwaltungsbe-
hörde abweichender Auffassung umgekehrt die kantonale
Steuerverfügung . zu schützen. Mit dem Bundesrate ist
nämlich davon auszugehen, dass man im heutigen Falle
überhaupt vor keinem durch die streitige Gesetzesvor-
schrift betroffenen Konflikte steht.
Art. 2 Abs. 1 StG geht zurück auf die Bestimmung
des Art. 42 bis Satz 2 BV, die in Verbindung mit der
grundsätzlichen Anerkennung der Befugnis des Bundes
zur Einführung von Stempelabgaben auf gewissen
Urkunden und als Folge dieser Neuerung ausspricht, dass
« Urkunden, für die der Bund » -
gemeint ist im Aus-
führungsgesetze zu dieser Verfassungsnovelle -
((die
Abgabepflicht oder Abgabefreiheit festsetzt», von den
Kantonen keinen Stempelabgaben oder Registrierungs-
gebühren unterworfen werden sollen. Er verdeutlicht
diese Vorschrift nur noch in dem Sinne, dass das Verbot
nebeRhergehender Besteuerung durch die Kantone -
ent-
spreeltend der Natur der Stempelabgabe MIt fler Belastung
270
Staatsrecht.
eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses -
auch
alle anderen Urkunden umfasst, welche auf die Beur-
kundung desselben Verhältnisses Bezug haben wie die
• vom Bund besteuerte Urkunde. Gleichwie wie jener da-
mit wieder aufgenommene Verfassungsgrulldsatz zweifel-
los nicht die Bedeutung einer intertemporalen Kollisions-
norm hat, die aus dem Uebergang von der kantonalen
zur eidgenössischen Steuerhoheit auf diesem Gebiete zu
befürchtende Reibungen verhüten soll, so gilt dies auch
hier. Was durch Art. 2 Abs. 1 StG geregelt werden soll,
ist das Verhältnis der Bundes- zur kantonalen Steuer-
gesetzgebung nach der tatsächlich erfolgten Einführung
der eidgenössischen Stempelabgaben durch erstere, der
Ausschluss einer mit der bundesrechtlichen in Konkurrenz
tretenden kantonalen Stenergesetzgebung, wodurch ne-
ben den Steueranspruch des Bundes noch ein solcher des
Kantons gesetzt oder die bundesrechtlich gewährleistete
Abgabefreiheit gewisser Urkunden durch deren Belegung
mit einem kantonalen Stempel in ihren 'Virkungen
aufgehoben würde. Diejenigen Fälle doppelter Besteuerung,
die daraus entstehen, dass das bisherige kantonale und das
neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht
für ein Rechtsverhältnis zeitlich ~t zwei verschiedenen
Momenten verknüpfen, von denen das eine kantonalrecht-
lich massgebende noch vor dem Inkrafttreten des StG,
das andere nach Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende
dagegen erst nachher eintritt, werden dadurch nicht
. getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzes-
materialien (Botschaft des Bundesrates zum Gesetzes-
entwurfe, Bbl 1917 III S. 86 ff.; Stenogr. Bulletin 1917
Nationalrat S. 297; Ständerat S. 44, 85), wo die Vorschrift
stets nur aus dem Gesichtspunkte der Verhütung eines
Nebenoinanderbestehens bundesrechtlicher und kanto-
naler Abgabevorschriften begründet worden ist. Es
folgt schlüssig auch aus dem Wortlaut des Gesetzes
selbst,.
« Nach Massgabe dieses Gesetzes », d. h. des
Stempelgesetzes,
« mit einer Abgabe belastet sein lI,
Eitlgcnössisehe Stcmpelabgahe. ~G :~(j.
2,1
kann eine Urkunde erst, nachdem dasselbe in Kraft
getreten ist, weil es erst VOll da an die Grundlage für
die Erhebung von Steueransprüchell durch den Bund
abzugeben vermag. Von Stempelabgaben, die der Kanton
noch vor diesem Zeitpunkte erhebt, kann nicht gesagt
werden, dass sie eine bereits von Bundes wegen abgabe-
pflichtige Urkunde trelTen. Jeder Zweifel in dieser
Beziehung muss schliesslich verschwinden, wenn man
die Art. 69 und 70 StG zur Vergleichung heranzieht.
Wäre die Auffassung der Besehwerdeführerin richtig.
so hätte sie zur Folge: entweder eine Riickwirkung des
SrG auch auf Vorgänge vor seinem lnkrafttretell in dem
Sinne, da<;s den Kantonen in der Zeit zwischen dem
Erlasse und dem InkrafUrelcn jenes die Erhebung VOll
StempelabgabeIl, seihst wenn sit~ na{~h ihrer Gesetzgebung
an sich
geschuld(~t wären, versagt bliehe, ralls das
iiussere Y!oment. woran das StG die Abgabcptlieht
anknüpft, in die Periode der Gellullg desselben nUIt,
oder umgekehrt eille Besdu'änkungder \Virkungell (kr
neuen bundesrechtlichen Vorschriften auch n:1('.h ihrer
Inkraftsetzung dahin, dass
lIa{~h
ihlH.~n lwgründdl'
Steueransprüche nicht erhoben werden dürften, wenll
die betreHende Orkunde bezw. das durch sie beurkundete
Verhältnis bereits \'orher auf Grund
eIer
rriilwrt'JI
kantonalen Gesetzgebung einer kantonalen Ahgabe unter-
worfen worden war. Das erstere wird aber durch Art. 70
StG ausgeschlossen. der gegenteils best inunt, dass die
.(Ilem Art. 2
ebenda widersprechenden kantonalen
Gesetzesbestimmungell mit der Inkraftsetzung des Bun-
desgt'$etzes aufgehoben seien)J, woraus (' millrario folgt,
dass sie bis dahin in ihrem Bestande unberührt hleiben.
Und um das zweite anzunehmen bedürfte es auf al 1('
Fälle dner 'positiven Handhabe, die sieh im Gesetze
nicht findet. Solange sie fehlt, muss angcnonunen wer-
lIen, dass der das Inkral'Ureten des Gesetzes anordnentk
Befehl diejenigen Wirkungen entfalle. die t'l'nach allge-
meinen Grundsätzen hat, d. h. (lass die B('stimmllll~('11
A'i 4t; I -
19:!1I
Staatsrecht.
oes damit als vollziehbar erklärten Erlasses von nun an
alle diejenigen Tatbestände erfassen, die sie nach ihrem
• Inhalt zu treffen bestimmt und die unter ihrer Herrschaft
verwirklicht worden sind.
Es mag zu bedauern sein, dass eine Kollisionsnorm,
welche auch bei Fällen wie dem vorliegenden die doppelte
Besteuerung durch Bund und Kanton verhindern würde,
mangelt. Doch kann es keinesfalls Aufgabe des Bundes-
gerichtes sein, die Lücke auszufüllen, sofern dies über-
haupt auf dem Wege der Rechtssprechung geschehen
könnte, da ihm bei der Anwendung des StG nur eine
einzelne bestimmt umschriebene Funktion, nämlich oie
Erledigung von Streitigkeiten aus Art. 2 dieses Gesetzes
zukommt. Dass er aber hier nicht zutrifft, ist oben oar-
geta n worden.
Demnach erkennt das Rllllliesgerichl :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
x. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDIC.IAIRE FEDERALE
37. Arrii a.. 10 juiUtt 1920
dans Ia cause
Soclite coopiratlVt c1e couommation « La X,nagert,»'
Art. 178 OJF. En matiere de violation de l'art. :{2 bis Const.
red., comme de l'art. 31 Const. fed., le recours de droit public
n'est recevable que si la decision attaquee t'mane de Ja der-
niere instance cantonale.
Le 11 decembre 1919, le capotal Vallet du corps "de
gendarmerie valaisan adresse contre la Societe coope-
rative de consommation ({ La Menagere » aMonthey
Organisation der Bundearer.htapßege. N- 37.
273
un proces-verbal a teneur duquel cette derniere etait
denoncee pour contravention aux art. 68 et 69 de la loi
valaisanne du 24 novembre 1916 sur les hotels, auberges,
debits de boissonset autres etablissements similaires
ainsi que sur le commerce en detail des boissons alcoo-
liques, soit pour avoir, « malgre avertissement, continue de
vendre du vin a remporter sans patente ».
Par decision du 15 decembre 1919, le Departement
de Justice et Police du canton du Valais a complete la
teneur du proces-verbal, en condamnant «La Mena-
gere » a une amende de 30 fr. et au paiement de la somme
di 1 fr. 10 c. a titre de frais. Cette decision a ete
notifiee a « La Menagere » par le Departement des Fi-
nances a la date du 2 janvier 1920.
Par lettre du 26 janvier 1920, « La Menagere » s'est
adressee au Departement des Finances en l'avisant
qu'elle avait appris que le Conseil d'Etat du Valais
avait, le 16 du meme mois, annule une condamnation
prononcee pour une contravention analogue contre Ia
Societe cooperative de Saint-Maurice et en le priant en
consequence d'examiner son cas et d'annuler egalement
l'amende prononcee contre elle. Elle ajoutait que, faute
de reponse au 2"5 fevrier suivant, elle deposerait un re-
cours au Tribunal federal.
N'ayant pas re~u de reponse a sa communication, {(La
Menagere lJ a, par aete du 2 mars 1920, interjete aupres
du Tribunal federal un recours de droit public, en invo-
quant la violation des art. 32 et 4 Const. fed.
. Dans sa reponse, le Conseil d'Etat du Val ais a souleve
un moyen prejudiciel tire du [ait que la re courante
n'avait pas epuise toutes les instanees cantonales, attendu
que l'art. 80 de la loi precitee du 24 novembre 1916 lui
conferait expressement le droit de le saisir de sa reclama-
ti on et qu'elle avait neglige d'user de cette faculte.
Considerant im droit :
gue bien que la recourantepretendediriger son recours