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51_I_128

BGE 51 I 128

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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128

Staatsrecht.

Sans doute le Tribunal fMeraI a juge qu'iI est contraire

aux art. 4 et 46, al. 2 Const. fM. de ne defalquer une

. dette hypothecaire que si la creance correspondante est,

elle-mfune, imposee dans le canton (HO 48 I p. 337 et

suiv~; 49 I p. 528 et suiv.). Mais le refus de dMuction

contre lequel s'eIeve le recourant n'est point base sur

cette disposition de la loi bernoise. TI n'a, egalement,

pas' sa source dans le domicile du debiteur hors du can-

ton. La decision dont est recours est fondee sur le prin-

cipe g{meraI de r art. 9, aux termes duquel les dettes

. hypothecaires grevant un immeuble sis dans Ie canton

de Berne peuvent, seules, ~tre defaIquees de Ia valeur

de cet immeuble. Or une pareiIIe disposition est, en elle-

m~e, licite au regard de la Constitution fMeraie (v.

supra, chiff. 2, al. 5).

Le Tribunal lederaJ prononre:

Le recours est rejete.

Vgl. auch Nr. 16. -

Voir aussi n° 16.

VI. PRESSFREIHEIT

LffiERTE DE LA PRESSE

23. 'Urteil vom 1i. Kirz 1925

i. S. Schneider gegen Bezirksgerichts-Vileprisident

ArIesheim.

Gerichtstand 'für Strafklagen wegen Pressinjurie. Zulässigkeit

der sta~ts:echtUchen,Besch-werde wegen Verletzung der

P:essfreihelt schon gegen die Vorladung vor einen nach

dieser Vel'fassungsvorschrift örtlich unzuständigen Richter.

A. -

Der Rekurrent Friedrich Schneider in Basel ist

Verantwortlicher Redakto~ und Herausgeber der « Basler

I

I

r

Pressfreiheit. N0 23.

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Arbeiterzeitung », « tägliches offizielles Organ der so-

zialdemokratischen Parteien von Basel-Stadt und Basel-

land und der Arbeiter~Union Basel ». Nummer 178 vom

1. August 1924 dieses' Blattes enth~elt in der. Rubrik

« Baselland » unter dem Titel: {(Em HelT nut recht

anmassenden Allüren» einen Artikel, worin der heutige

Rekursbeklagte Dr. Hemann, Präsident des Be~ks­

gerichts A.rlesheim, wegen seines Verhalte~s gegenüber

der Klagepartei in einem Prozesse angegriffen wu~e.

Wegen dieses Artikels erhob Hemann gegen SchneIder

beim Bezirksgericht Arlesheim, als Richter des. ~e­

gehungsortes des Vergehens, Klage « betreffend Inlul'le,

Genugtuung und Kreditschädigung ». Am 9. September

1924 wurde darauf der Rekurrent in der Streitsache

«betreffend Injurie» auf den 25. September 1924 vor

den Bezirksgerichts-Vizepräsidenten von Arleshei.m vor-

geladen. Mit Schreiben vom 19. September 1924 er-

klärte er, dass er der Vorladung keine Folge,leisten

werde, weil Gerichtsstand für die «Basler Arbeiter-

zeitung » Basel sei, wo er dem Kläger Rede und Antwort

stehen werde.

Infolgedessen verfällte ihn der Vize-

gerichtspräsident am 25. September 1924 wege!l unent-

schuldigten Ausbleibens in eine Busse. von 10 ~.

und bestimmte, dass weitere Vorladungen unter Andro-

hung der Kontumazierung zu erfolgen h~ben.

B. -

Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse

verlangt Schneider die Aufhebung dieser Verf~tlllg.

Er macht geltend, 'dass nach der ständigen PraXIS des

Bundesgerichts zu Art. 55 BV durch das Mittel der Presse

begangene Ehrbeleidigungen nur am Wohnorte des Be-

klagten oder aber am Orte der Herausgabe, des Er-

scheinens der betreffenden Druckschrift verfolgt werden '

könnten. Dies sei aber bei der «Basler Arbeiterzeitung »

Basel. Hier habe der Rekurrent auch seinen Wohnsitz.

Die Anhandnahme der Injurienklage durch das Gericht,

von Arlesheim verstosse demnach gegen die erwähnte

Verfassungsvorschrlft.

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Staatsrecht.

C. -

Der Vizegerichtspräsident von Arlesheim und der

Rekurs~eklagte Dr. Hemann haben die Abweisung des

Rekurses beantragt. Die « Basler Arbeiterzeitung » werde

regelmässig in grossen Paketen nach den Gemeinden des

Bezirks Arlesheim -

Binningen, Birsfelden, München-

stein und Arlesheim -

gebracht und von da durch Träger

verteilt. Eine derartige von der Verwaltung des Zeitungs-

unternehmens selbst organisierte Verbreitung in einem

Bezirke. stellte sich aber als Bestandteil der Herausgabe

der. ZeItung dar, der auch hier den entsprechenden

Gench~sstan~ begründe. Nur wegen der Verbreitung

d~r ZeItung lIll Bezirke ArIesheim, der dortigen Leser

~

de~ Artikel überhaupt in die Zeitung gesetzt worden;

fur die Basler Leser wäre er ohne Interesse gewesen.

D~rt, wo der Kläger dasAmt ausübe, hinsichtlich dessen

F~hrnng e.r angegriffen worden sei, sei die beleidigende

WIrkung emgetreten. Dann müsse aber auch der Heraus-

geb~r wegen der beabsichtigten Verbreitung in diesem

BeZIrke v~r ~essen Gerichten belangt werden können.

Um den Eintntt der Verjährung zu verhindern habe der

Rekursbeklagte immerhin auch bei . derSta~tsanwalt­

s~haft B.aselstadtStrafanzeige wegen Amtsehrbelei-

digun~ eIngereicht. Laut Auskunft der Strafgerichts-

k~nzlel ~~sel lehnten indessen die baselstädtischen Be-

horden die Anhandnahme dieser Klage ab weil die

bezügliche besondere Vorschrift (qualifizie~ Strafan-

dro~u?g) des kant. Strafgesetzbuches sich nur auf die

BeleIdigung baselstädtiscber Beamter, nicht solcher an-

derer ~ntone beziehe. Dem Rekursbeklagten würde

daher m Basel nur der Weg einer gewöhnlichen Klage

w:gen Privatinjurie offen stehen, der der Rekurrent

mIt Recht entgegenhalten könnte, er habe die Privat-

person . ~es. Re~~rsbeklagten nicht im Auge gehabt. Die

PressfreIheIt konne aber nicht so weit gehen, dass

Ve~n~hrungen von . Beamten straflos bleiben dürften,

weIl die ~etroffenen im Kanton der· Herausgabe· der

Druckschnft nach dem dortigen Strafrecht kein Recht

Pressfreiheit. N° 23.

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finden könnten. Das Interesse am Schutze der Presse

müsse zurücktreten, wenn es mit höheren Interessen,

wie dem Schutz der staatlichen Autorität und öffent-

lichen Ordnung in Konflikt gerate.

D. -

§ 129 der Strafgesetze von Basel-Stadt und Basel-

land bestimInt· wörtlich gleichlautend :

« § 129. Wer sich gegen einen anderen eine ehren-

kränkende Handlung oder Äusserung erlaubt, wird wegen

Beschimpfung mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder

Geldbusse bis zu 1000 Fr. bestraft.

Erfolgt die Beschimpfung durch eine Tätlichkeit, oder

an einem öffentlichen Orte, oder durch Schriften oder

Darstellungen, welche veröffentlicht werden, oder gegen

eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde, einen Beamten

oder einen Bediensteten bei der Ausübung ihres Berufes

oder inbezug auf ihren Bernf, so tritt Gefängnis bis

zu 6 Monaten oder Geldbusse bis zu 2000 Fr. ein.

Eine entsprechende qualifizierte Strafandrohung ent-

halten auch die §§ 130 und 131 für den Tatbestand der

unbesonnenen üblen Nachrede oder Verleumdung, wenn

die eine oder andere an einem öffentlichen Orte,

durch Schriften oder

Darstellungen,

welche

ver-

öffentlicht werden, oder gegenüber einer Behörde,

einem Mitglied einer Behörde, einem Beamten oder Be-

diensteten bei Ausübung ihres Bernfes oder inbezng

auf ihren Beruf erlolgt.

In dem vom Rekursbeklagten angerufenen Schreiben

der Strafgerichtskanzlei Basel-Stadt vom 17. Oktober

1924 heisst es :

• Auftragsgernäss teilen wir Ihnen mit, 1. dass die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Klage Dr. Hemann,

Gerichtspräsident in ArIesheim an das Strafgerichts-

präsidium III abgegeben hat, da öffentliche Klage

wegen Beschimpfung von Beamten nur erhoben werden

kann, sofern sich die Beleidigung gegen Beamte des

Kantons Basel-Stadt bezw. hier tätige Beamte richtet j:

2. dass die Klage demgemäss als Privatstrafklage im

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Staatsrecht.

Sinne der §§ 149 ff. StrPO zu behandeln ist; 3. dass es

nach § 30 letzter Absatz des Gerichtsorganisationsge-

setzes bei Ehrbeleidigungen durch die Presse im Belieben

• des Klägers steht, die Klage durch den Einzelrichter

oder durch die Strafgerichtskammer beurteilen zu las-

sen; 4. dass wir die Einsendung des Beweisstückes

und die Abgabe einer Erklärung im Sinne von Ziff. 3

hiervor gewärtigen und 5. dass die weitere Behandlung

der Klage gemäss dem Begehren des Klägers vorläufig

sistiert wird ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Wenn die neuere Praxis des Bundesgerichts

(AS aß I S. 381; 37 I S. 387) für staatsrechtliche Re-

kurse, die sich auf die Behauptung gründen, dass· die

Verurteilung des Rekurrenten wegen eines durch das

],\fittel der Druckerpresse begangenen Vergehens der

Pressfreiheit widerspreche, die Erschöpfung der kan-

tonalen Instanzen gegenüber dem die Verurteilung auS;:

sprechenden Erkenntnis, wenigstens im Sinne der vor-

hergehenden Ergreifung der ordentlichen kantonalen

Rechtsmittel gefordert hat, so ist doch daraus nicht die Fol-

gerung gezogen worden, dass der staatsrechtliche Rekurs

aus Art. 55 BV sich überhaupt nur gegen ein solches

verurteiiendes Endurteil richten- . könne. Vielmehr ist

die Möglichkeit der Anfechtung auch im Laufe des Ver-

fahrens ergehender prozessualer Auflagen, mit denen

für den Rekurrenten ein nicht mehr zu hebender Nach-

teil verbunden wäre, so"ie die direkte Anrufung des

Bundesgerichts in denjenigen Fällen ausdrücklich vor-

behalten worden, wo der Rekurrent die örtliche Zu-

ständigkeit der betreffenden kantonalen Behörden be-

streitet. Der Schutz des Art. 55 BV wäre nur ein un-

vollständiger, wenn die beklagte Partei das Verfahren

vor einem nach dieser Verfassungsgarantie örtlich un-

zuständigen Gerichte bis zum Endurteil über sich er-

gehen lassen müsste. Er ist nur dann wirksam, wenn

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-sie sich, gleich wie bei den Rekursen aus Art. 59 BV,

schon gegenüber der ersten richterlichen Handlung

zur Wehre setzen kann, wodurch die Gerichtsbarkeit

über sie in Anspruch genommen wird. Auf den vorlie-

genden Rekurs ist daher einzutreten.

2. -

Zum Tatbestand der Ehrverletzung gehört die

Kenntnisnahme des Angegriffenen oder eines Dritten

von der beleidigenden Äusserung. Bestimmt man den

Begehungsort eines Vergehens nach dem Eintritt des

strafbaren Erfolges oder betrachtet man wenigstens,.

<Wie es in der neueren Praxis des Bundesgerichts ge-

schehen ist, ein Vergehen ausser am Orte der körperlichen

Betätigung des Angeklagten auch noch an dem Orte

als begangen, wo jener Erfolg eingetreten ist, so müssten

.Ehrverletzungen, die durch das Mittel der Presse be-

gangen werden, überall da verfolgt werden können,

wohin die Druckschrift gelangt, verbreitet wird. Schon

die Praxis der politischen Bundesbehörden vor 1874

hat indessEm diese Konsequenz abgelehnt und aus der

Erkenntnis, dass damit auch der durch Art. 55 BV

gewährleistete rechtmässige Gebrauchder Presse in

ungebührlicher und nicht erträglicher Weise erschwert

würde, die Notwendigkeit abgeleitet, den Gerichtsstand

des Begehungsortes für Pressinjurien, abweichend vom

gemeinen Rechte, bundesrechtlich im Sinne der Kon-

zentration auf den Ort zu bestimmen, wo ei ne der dafür

in Betracht kommenden Willensbetätigungen und Wir-

kungen sich abspielt (s. 'die Nachweise bei BLuMER-

MORliL 3. Aufl. I S. 496 ff.; HUNGERBÜHLER, Der Ort der

begangenen Tat in der Anwendung auf Pressedelikte

S. 91 ff.). Auf denselben Boden hat sich die Recht-

sprechung des Bundesgerichts gestellt. Und zwar ist

als massgebend nicht sowohl der Druckort als der Ort

der Cl Herausgabe », des « Erscheinens) der Druckschrift

d. h. derjenige Ort betrachtet worden, von wo aus die

Druckschrift « in die Öffentlichkeit geworfen wird,

gelangt I). Dies wenigstens in dem Sinne, dass sich hier

AS 51 I -

1925

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Staatsrecht.

der Gerichtsstand des Begehungsortes für alle diejeni-

gen Personen befindet, die an der Herstellung und

Ausgabe des Presserzeugnisses sowie an dem Beginn

• der Verbreitung beteiligt sind -

Verfasser, Herausgeber~

Redakteur, Verleger und Drucker -

und dass ihnen

gegenüber daher eine weitere Verbreitung nicht mehr

in Betracht kommt (BGE 14 S. 166; 27 I 447 ff., 458

Erw. 2; 44 I 223; 46 I 253). Im vorliegenden Falle

wird aber der Rekurrent in einer jener Eigenschaften,

als verantwortlicher Redaktor und Herausgeber der

c Basler Arbeiterzeitung » verfolgt. Ort des Erscheinens.

der Herausgabe dieses Blattes im erwähnten Sinne ist

zweifellos Basel. Hier wird die Zeitung nicht nur ge-

druckt, sondern gelangt sie auch durch die Lieferung

an den dortigen Leserkreis bereits in die Öffentlichkeit.

Von hier aus wird Sie nach den anderen Orten,

wo sie noch Leser hat, insbesondere nach den basel-

landschaftlichen Bezirken vertrieben. Ob die Zustel-

lung an die basellandschaftlichen . Leser durch Einzel-

sendung oder in der Weise erfolge, dass die betreffenden

Exemplare in Sammelpaketen nach den verschiedenen

Ortschaften geschickt und dann durch Träger verteilt

werden, ist unerheblich. Diese. in Baselland vor sich

gehenden Verbreitungshandlungen deshalb, weil sie von

der Geschäftsführung des ZeItungsunternehmens ge-

wollte, «organisierte}) seien, als einen Teil der Her a u s-

gab e zu betrachten, wie eS der Rekursbeklagte pos-

tuliert, geht schlechterdings nicht an, wenn nicht

die Konzentration des Gerichtsstandes, welche die bis-

herige Praxis der Bundesbehörden bezweckte, illu-

sorisch werden

und der Unterscheidung zwischen

der «Herausgabe }) und der biossen weiteren « Verbrei-

tung » des Presserzeugnisses ihr Sinn genommen werden

soll. In dem vom Rekursbeklagten angerufenen Urteile

AS 46 I 253 handelte es sich um einen ganz anderen

Tatbestand :. nämlich um eine Druckschrift, die zwar

in Luzern gedruckt wurde, aber erst von Obwalden aus,

Pressfreiheit. N° 23.

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fü.r dessen Bevölkerung sie nach ihrem Inhalt ausschliess-

lieh bestimmt war, überhaupt in die Öffentlichkeit,

zur Verbreitung gelangte .

Der· so bestimmte Gerichtsstand des Begehungsortes

schliesst andererseits zwar nicht die Verfolgung am Wohn-

sitze des Beklagten, die alternativ daneben ebenfalls

als zulässig erklärt worden ist, wohl aber diejenige am

Wohnorte des Beleidigten, Verletzten aus. Müsste eine

Zeitung in jedem Bezirke Antwort stehen, in dem sich

Personen befinden, die allenfalls durch die von ihr ver-

öffentlichten Artikel getroffen werden könnten, so käme

man auf einem anderen Wege zu demselben Ergebnis

wie mit der Annahme eines Begehungsortes an allen

Orten, wo hi n die Druckschrift verbreitet wird, und so

zu dem « fliegenden »,

« ambulanten» Gerichtsstande,

der durch die angerufene Rechtssprechung als mit der

Garantie der Pressfreiheit nicht vereinbar beseitigt

werden sollte. Es kann dabei auch eine Ausnahme

inbezug auf Ehrbeleidigungen gegenüber Beamten hin-

sichtlich der Ausübung ihrer Amtstätigkeit, weil der

Angriff dort wirke, wo diese Tätigkeit ausgeübt wird,

nicht gemacht werden. Denn diese ErWägung würde

auch für jeden Privaten bei Angriffen zutreffen, die sich

gegen seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit richten oder

Umstände betreffen, die für· dieselbe. von Bedeutung

sind (Kredit usw.).

Voraussetzung für die Verweisung der Klage vor den

Richter des Ortes der Herausgabe, des Erscheinens

der Druckschrift wird dabei allerdings sein müssen,

dass der Verletzte hier überhaupt seinen Strafanspruch

durchsetzen kann und nicht aus Gründen, die in seinem

auswärtigen Wohnsitze oder in damit zusammenhängen-

den Umständen liegen, durch das materielle Strafrecht

des betreffenden Kantons davon ausgeschlossen wird.

Könnte wirklich der Kläger den Qualifikationsgrund,

der darin besteht, dass di~ angeblich beleidigende Äus-

semng sich auf die Ausübung seiner Amtstätigkeit be-

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Staatsrecht.

zieht, in Basel nicht geltend machen, d.h.die

Anwendnng der für diesen Fall durch die §§ 129.-131,

Abs. 2 des baselstädtischen StGB vorgesehenen schär-

feren Strafandrohung deshalb nicht verlangen, weil die

betreffenden Vorschriften nach der Auslegung der bas-

lerischen Gerichte nur zu Gunsten baselstädtischer Be-

amter gelten würden, so müsste. sich deshalb fragen,

ob nicht trotz derlbisherigen Praxis die Verfolgung

des Rekurrenten in Arlesheim zuzulassen sei. Indessen

hat die Antwort der Strafgerichtskanzlei Basel an

den Rekursbeklagten ganz offenbar nicht jenen Sinn.

Es wird darin nur die Verfolgung des Vergehens von

Amtes wegen, durch die Staatsanwaltschaft, nicht die

materielle Anwendung der auf Amtsehrverletzungen

gesetzten besonderen, höheren Strafsanktionen im Falle

einer, tatsächlich in der eingeklagten Äusserung liegen-

den Beleidigung abgelehnt. Wenn infolgedessen der

. Kläger den Strafanspruch selbst zu betreiben und durch-

zusetzen haben wird, so werden doch dielmateriell-

strafrechtlichen Wirkungen bei Bejahunf;! des Vergehens-

tatbestandes keine anderen, minderen sein als bei einem

ex officio durchgeführten Verfahren. Auf die Verfolgung

von Amtes wegen als Folge der bundesrechtlichen Ver-

weisung,der Klage vor die baslerischen Gerichte aber hat

der Rekursbeklagte umsoweniger einen Anspruch. . als

in dem nach seiner Auffassung zuständigen Kanton,

Baselland auch Beleidigungen gegenüber Beamten nur

auf Antrag des Verletzten, im Privatklageverfahren

verfolgt werdenl(§ 135 StGB). Dazu kommt, dass die

§§ 129-131 des baselstädtischen StGB dieselbe erhöhte

Strafandrohung wie bei Beleidigungen gegen Beamte hin-

. sichtlich ihrer Berufsführung auch schon bei jeder Be-

leidigung eintreten lassen, die durch eine veröffentlichte

Druckschrift, gleichgiltig wem gegenüber begangen wird.

Da jedenfalls der letztere Qualifikationsgrund hier zutrifft,

'!!!.-rde daher der Kläger in seinem Strafanspruch durch

die Verweisung vor die baselstädstischen Gerichte mate-

Gemeindeautonomie. N° 24.

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riell selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn bei einer Ver-

urteilung seine Beamteneigenschaft für das Strafmass

ausser Betracht gelassen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene

Verfügung des

Bezirksgerichts-Vizepräsidenten

von

Arlesheim vom 25,' September 1924 in der Streitsache

zwischen den Parteien betreffend Ehrbeleidigung auf-

gehoben.

VII. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

24. Urteil '9'Om 6. J'UDi'lSa5 i. S. Grossar.Stadtrat '9'021 Zürich

gegen Zürich, Regierungsrat.

Legitimation einer Behörde als Organs einer Gemeinde zur

staatsrechtlichen Beschwerde. -

Die Aufhebung eines

GemeindebeschJusses, wodurch «ausgesperrten. Fabrik-

arbeitern eine tägliche Unterstützung zugesichert wird.

durch die kantonale Regierung verstösst nicht gegen den

Grundsatz der Gemeindeautonomie.

A. -

Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter

(die Gruppen «Betrieb und Handlanger» und « Kessel-

schmiede ») der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken

Escher, Wyss & Oe in Zürich eine Erhöhung des Lohnes

um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt

wurde, das Dienstverhältnis. auf Ende August. Die

Gesellschaft ihrerseits entliess darauf alle ihre Arbeiter

durch Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt. Die Vor-

schläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den

Arbeitern verworfen, sodass die Fabrik vom 1. September

an geschlossen blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit

wieder aufgenonunen. Unterdessen, am 17. September