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44_I_221

BGE 44 I 221

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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~trairecht.

l1ichtderGeschäftsbe.trieb im allgemeinen oderetwa ein

K()mplex gleichartiger Geschäfte, ius,Auge zu fassen, da

,die Verg)eichungvonAnkaufs- und Verkaufspreis düch

nur.mit Bezug auf einzel»e Ges~häfte,möglicll. ist (wobei

es sich bloss fragen kanu, was jedüchhier nicht entschie-

den zu werqen braucht, 'üb nicht ein Warenumsatz, bei

dem ein einziger Ankauf mehreren selbständigen Teil-

verkäufen gegenübersteht oder umgekehrt, als Geschäfts-

einheit, mit dem Durchsclmittspreis der mehreren Teil-

geschäfte, zu gelten hat)! Und auch der Zweck der

Bestimmung spricht hiefür; demisie will ja nicht den

Verdienst des Kaufmanns im allgemeinen beschränkcll.

sondern nur verhindern, dass im Handel mit Lebens-

mitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegcn-

ständen unter Ausnutzung der Kriegsko.njunktur über-

massige Gewinne gemacht und dadurch die Pl'eise diesel'

Waren unangemessen gesteigert werden. Die Berück-

sichtigung des einzelnen Geschäfts führt aber dazu, mit

dem kanto.nalen Richter auf den Bruttogewinn abzustelleJl,

der als so.lcher dann allerdings so. zu bemessen ist, dass

dabei den Geschäftsunko.sten, und zwar eines Geschäfts-

betriebes der ko.nkreten Arl, Rechnung getragen wird.

In dieser Hinsicht ist jedo.ch der' vo.rliegcde Entscheid

nicht zu beanstanden. Das Obergericht stützt seine

Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns wesentlich

auf die Angaben' des Sachverständigen Pfister, der, wit,

es nicht aktenwidrig hervo.rhebt, die besonderen Um-

stände des Falles ge"'iirdigt hat. Die Feststellung ist.

deshalb für den Kassatio.nshof verbindlich, und daraus,

in Verbindung mit der unbestrittenen Tatsache, dass die

Kassatio.nskläger höhere Gewinne gemacht haben, ergibt

sich der fragliche Straf tatbestand.

4. -

(Anwendung des Art. 1 litt. c BRB vom 18. April

1916)

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassatio.nsbeschwerde wird abgewiesen.

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIG

V. GERICHTSSTAND

FOR

37. Urteil vom 17. Dezember 1918

i. S. Keyer gegen Bretscher.

Gerichtsstand für Klagen wegen Ehrverletzung durch die

Presse. BegritI des Herausgabeortes.

A. -

Der Rekursbeklagte liess in Bülach ein Flugblatt

drucken, wo.rin der Rekurrent vo.n ihm angegriffen wird,

und sandte den grössten Teil der Exemplare vo.n seinem

Wo.hno.rt Zo.fingen aus in einem verschlo.ssenen Paket

nach Aarau, wo. sie an der Generalversammlung des

aargauischen Jagdschutzvereins, die am 26. März 1916

stattfand. verteilt wurden. Info.lgedessen erho.b der Re-

kurrent gegen ihn eine Ehrverletzungsklage, und zwar

zuerst vo.r dem Bezirksgericht Aarau und so.dann vo.r

demjenigen vo.n Zo.fingen ... Das Bezirksgericht Zo.flngen

erkannte am 4. Mai 1918.... dass auf dieKlage wegen

örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten sei... Ueber

dieses Urteil beschwerte sich der Rekurrent ... beim

Obergericht...

Durch Urteil vom 20. September 1918 wies das Ober-

gericht die Beschwerde ab ...

In tatsächlicher Beziehung stellte das Obergericht fest,

dass W. Lüthy vo.r der Versammlung des Jagdschutz-

vereins einzelne Exemplare des Flugblattes vo.m Rekurs-

beklagten in Zo.fingen erhalten habe, dass davo.n zwar

AS.u J -

1918

15

222

Staatsrecht.

vielleicht einige im Bezirk Zofmgen verteilt worden sein

könnten, aber immerhin ein Beweis für eine solche Ver-

.teilung nicht vorliege. Ferner wird ausgefühtt, es sei

nicht dargetan, « dass die Zeugen Hirt und Kiefer ihre

» Exemplare im Bezirk Zofingen erhalten haben, ebenso-

» wenig, dass der Beklagte von Zofingen aus (ausser den

)} nach Aarau gesandten) Exemplare verschickt hat.

)} Jedenfalls besteht kein Grund, die Angabe des Be-

)} klagten, es seien einzelne Exemplare vor der Ver-

» sammlung an einige Freunde verschickt worden, auf

)} Zofingen statt,, ... ie der Beklagte will, auf Rheinfelden

» zu beziehen.)}

In rechtlicher Beziehung ist das Urteil wie folgt be-

gründet: Auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils i. S.

Zai gegen Müri (AS 27 I S. 460) sei davon auszugehen,

dass die Versendung der Flugblätter von Zofingen nach

Aarau lediglich eine vorbereitende Massnahme, nicht die

unmittelbare Bekanntmachung selbst bilde. Die Über-

gabe einiger Exemplare an Lüthy sei ebenfalls nicht eine

den Gerichtsstand bestimmende Verbreitungshandlung,

weil Lüthy als Mitarbeiter den Inhalt des Flugblattes

schon vorh~r gekannt habe. Aarau .sei danach als forum

delicti commissi anzusehen ...

B. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat Meyer am

4. November 1918 die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei

aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung

an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Es stehe fest, dass

der Rekursbeklagte einige Flugblätter in Zofingen zu-

rückbehalten und sie vor der Aarauer Versammlung an

Freunde geschickt habe.

Zofingen sei hundesrechtIich

garantierter Gerichtsstand für die Klage, weil es der

Wohnsitz des Rekursbeklagten sei, sowie weil das Flug-

blatt dort herausgegeben und dessen Veröffentlichung

von dort aus betrieben worden sei. Nach den Entschei-

dungen des Bundesgerichts in Sachen Zai gegen Schult-

Gerichtsstand. N° 33.

223

hess und gegen Müri (AS 27 I S. 441 und 452) sei im Aar-

gau eine Klage wegen Ehrverletzung durch die Presse in

erster Linie am Wohnsitz des Beklagten oder dann da,

wo die Schrift gedruckt oder herausgegeben worden sei,

anzubringen. Dem Rekurrenten sei somit der vom Bun-

desrecht garantierte Gerichtsstand «verschaltet» wor-

den. Es handle sich um eine . Verletzung « der vom

Bundesgericht dem § 28 ZPG gegebenen Auslegung»

und um eine Rechtsverweigerung ...

C. -

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen ver-

zichtet.

D. -

Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Davon, dass § 28 des Zuchtpolizeigesetzes will-

kürlich angewendet worden sei, kann von vornherein

keine Rede sein; denn diese Bestimmung verweist den

Kläger an den Ort, wo die Schrift gedruckt wurde, und

Zofingen kommt im vorliegenden Falle als Druckort nicht

in Frage.

Der Rekurrent stützt sich denn auch ... nicht sowohl

auf das kantonal~ Recht, als vielmehr darauf, dass durch

die bundesgerichtliche Praxis im Kanton Aargau für

Klagen wegen Ehrverletzung durch die Presse ein Ge-

richtsstand des \Vohnsitzes des Beklagten oder des

Herausgabeortes geschaffen worden sei. Nach seiner

Auffassung würde es sich also um die Verletzung einer

eidgenössischen Gerichtsstandsnorm handeln. Allein die

Schlussfolgerungen, die er aus den von ihm erwähnten

Urteilen des Bundesgerichtes zieht, beruhen auf voll-

kommener Verkennung des Inhaltes ihrer Begründung.

Im Urteil in Sachen Zai gegen Schulthess hat das Bundes-

gericht es als mit der Garantie der Pressfreiheit unverein-

bar erklärt, wenn der Verfasser eines Flugblattes am Orte,

wohin dieses gesandt worden ist, wegen eines Pressver-

gehens belangt wird, indem es sich auf den Standpunkt

224

Staatsrecht.

stellte, dass für ein solches Vergehen der Gerichtsstand

des Begehungsortes nur da sein könne, wo das Blatt

-gedruckt und herausgegeben oder versendet worden sei.

Daraus mag geschlossen werden, dass nach der Auffassung

des Bundesgerichtes unter Umständen am Herausgabe-

ort statt am Druckorte der Gerichtsstand für Press-

delikte des Verfassers sei, wenn dieser am Druckort nicht

belangt werden kann. Dies wird denn auch im Urteil in

Sachen Zai gegen Müri (AS 27 I S. 459),positiv ausgespro-

chen. Das aargauische Obergericht hat nun ausdrücklich

denselben Standpunkt eingenommen, indem es, obwohl

der Druckort im vorliegenden Falle bekannt war, deshalb,

weil er ausserhalb des Kantons liegt, erklärte, der Rekurs-

beklagte könne am Ort der Herausgabe belangt werden.

Als solchen betrachtete es aber Aarau und nicht Zofingen.

Nun sind die tatsächlichen Annahmen, von denen es

dabei ausging, in der Beschwerde mit Recht nicht als

aktenwidrig bezeichnet worden; denn der Rekurrent

knüpft einen solchen Vorwurf nicht an seine hievon etwas

abweichende Darstellung. Er hat auch die Auffassung,

dass die Verbreitung in Aarau stattgefunden habe und

die Abgabe einzelner Exemplare an Lüthy in Zofingen

für den Gerichtsstand unerheblich sei, n,icht zu entkräften

·versucht. Dagegen, dass der Ol~t der Verbreitung als

Herausgabeort angesehen worden ist, lässt sich nichts

einwenden, weil die FlugblätteT für eine Versammlung

bestimmt waren und ihre Verbreitung, abgesehen von

einigen zurückbehaltenen Exemplaren, nur in Aarau

stattgefunden hat. Allerdings wurden sie von Zofingen

aus hierher geschickt, aber verschlossen in einem Paket;

sie nahmen also noch nicht direkt den Weg zu den ein-

zelnen Empfängern, sondern blieben bis zur Verteilung

an der Versammlung beisammen, so dass die Sachlage

wesentlich gleich ist, wie wenn sie direkt vom Druckort

aus nach Aarau gesandt worden wären. Zofingen ist somit

I.1icht der Ort, von wo aus der Stock der Flugblätter der

Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Gerichtsstand. N° 33.

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Den Standpunkt, dass Zofingen als Wohnort des Re-

kursbeklagten in erster Linie für den Gerichtsstand mass-

gebend sei, hat der Rekurrent ursprünglich selbst nicht

eingenommen; sondern er hat zuerst in Aarau und dann

in Zofingen Klage erhoben, weil er davon ausging, dass

dort die Flugblätter verbreitet oder herausgegeben wor-

den seien. Es kann denn auch keine Rede davon sein,

dass der Wohnort des Beklagten nach Bundesrecht dem

Herausgabeort vorgehe. Durch die Garantie der Press-

freiheit wird der fliegende Gerichtsstand für Pressver-

gehen ausgeschaltet; der Verfasser einer Druckschrift

hat danach einen Anspruch darauf, dass er, jedenfalls

innerhalb eines kantonalen Gerichtsgebietes, nur an einem

Orte verfolgt werde. Wenn nun dem Kläger ein solcher

Gerichtsstand, wie hier Aarau, geöffnet wird, so lässt sich

ein bundesrechtlicher Grund, weshalb er innerhalb des

gleichen Kantons noch auf einen andern Gerichtsstand

Anspruch erheben könnte, nicht finden. Zudem ist im

Strafprozesse allgemein in erster Linie der Ort der Be-

gehung und nicht der 'Wohnsitz des Angeklagten für den

Gerichtsstand massgebend ...

Demnach erkennt das Bundesgericllt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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