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~trairecht.
l1ichtderGeschäftsbe.trieb im allgemeinen oderetwa ein
K()mplex gleichartiger Geschäfte, ius,Auge zu fassen, da
,die Verg)eichungvonAnkaufs- und Verkaufspreis düch
nur.mit Bezug auf einzel»e Ges~häfte,möglicll. ist (wobei
es sich bloss fragen kanu, was jedüchhier nicht entschie-
den zu werqen braucht, 'üb nicht ein Warenumsatz, bei
dem ein einziger Ankauf mehreren selbständigen Teil-
verkäufen gegenübersteht oder umgekehrt, als Geschäfts-
einheit, mit dem Durchsclmittspreis der mehreren Teil-
geschäfte, zu gelten hat)! Und auch der Zweck der
Bestimmung spricht hiefür; demisie will ja nicht den
Verdienst des Kaufmanns im allgemeinen beschränkcll.
sondern nur verhindern, dass im Handel mit Lebens-
mitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegcn-
ständen unter Ausnutzung der Kriegsko.njunktur über-
massige Gewinne gemacht und dadurch die Pl'eise diesel'
Waren unangemessen gesteigert werden. Die Berück-
sichtigung des einzelnen Geschäfts führt aber dazu, mit
dem kanto.nalen Richter auf den Bruttogewinn abzustelleJl,
der als so.lcher dann allerdings so. zu bemessen ist, dass
dabei den Geschäftsunko.sten, und zwar eines Geschäfts-
betriebes der ko.nkreten Arl, Rechnung getragen wird.
In dieser Hinsicht ist jedo.ch der' vo.rliegcde Entscheid
nicht zu beanstanden. Das Obergericht stützt seine
Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns wesentlich
auf die Angaben' des Sachverständigen Pfister, der, wit,
es nicht aktenwidrig hervo.rhebt, die besonderen Um-
stände des Falles ge"'iirdigt hat. Die Feststellung ist.
deshalb für den Kassatio.nshof verbindlich, und daraus,
in Verbindung mit der unbestrittenen Tatsache, dass die
Kassatio.nskläger höhere Gewinne gemacht haben, ergibt
sich der fragliche Straf tatbestand.
4. -
(Anwendung des Art. 1 litt. c BRB vom 18. April
1916)
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassatio.nsbeschwerde wird abgewiesen.
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIG
V. GERICHTSSTAND
FOR
37. Urteil vom 17. Dezember 1918
i. S. Keyer gegen Bretscher.
Gerichtsstand für Klagen wegen Ehrverletzung durch die
Presse. BegritI des Herausgabeortes.
A. -
Der Rekursbeklagte liess in Bülach ein Flugblatt
drucken, wo.rin der Rekurrent vo.n ihm angegriffen wird,
und sandte den grössten Teil der Exemplare vo.n seinem
Wo.hno.rt Zo.fingen aus in einem verschlo.ssenen Paket
nach Aarau, wo. sie an der Generalversammlung des
aargauischen Jagdschutzvereins, die am 26. März 1916
stattfand. verteilt wurden. Info.lgedessen erho.b der Re-
kurrent gegen ihn eine Ehrverletzungsklage, und zwar
zuerst vo.r dem Bezirksgericht Aarau und so.dann vo.r
demjenigen vo.n Zo.fingen ... Das Bezirksgericht Zo.flngen
erkannte am 4. Mai 1918.... dass auf dieKlage wegen
örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten sei... Ueber
dieses Urteil beschwerte sich der Rekurrent ... beim
Obergericht...
Durch Urteil vom 20. September 1918 wies das Ober-
gericht die Beschwerde ab ...
In tatsächlicher Beziehung stellte das Obergericht fest,
dass W. Lüthy vo.r der Versammlung des Jagdschutz-
vereins einzelne Exemplare des Flugblattes vo.m Rekurs-
beklagten in Zo.fingen erhalten habe, dass davo.n zwar
AS.u J -
1918
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Staatsrecht.
vielleicht einige im Bezirk Zofmgen verteilt worden sein
könnten, aber immerhin ein Beweis für eine solche Ver-
.teilung nicht vorliege. Ferner wird ausgefühtt, es sei
nicht dargetan, « dass die Zeugen Hirt und Kiefer ihre
» Exemplare im Bezirk Zofingen erhalten haben, ebenso-
» wenig, dass der Beklagte von Zofingen aus (ausser den
)} nach Aarau gesandten) Exemplare verschickt hat.
)} Jedenfalls besteht kein Grund, die Angabe des Be-
)} klagten, es seien einzelne Exemplare vor der Ver-
» sammlung an einige Freunde verschickt worden, auf
)} Zofingen statt,, ... ie der Beklagte will, auf Rheinfelden
» zu beziehen.)}
In rechtlicher Beziehung ist das Urteil wie folgt be-
gründet: Auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils i. S.
Zai gegen Müri (AS 27 I S. 460) sei davon auszugehen,
dass die Versendung der Flugblätter von Zofingen nach
Aarau lediglich eine vorbereitende Massnahme, nicht die
unmittelbare Bekanntmachung selbst bilde. Die Über-
gabe einiger Exemplare an Lüthy sei ebenfalls nicht eine
den Gerichtsstand bestimmende Verbreitungshandlung,
weil Lüthy als Mitarbeiter den Inhalt des Flugblattes
schon vorh~r gekannt habe. Aarau .sei danach als forum
delicti commissi anzusehen ...
B. -
Gegen das obergerichtliche Urteil hat Meyer am
4. November 1918 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung
an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Es stehe fest, dass
der Rekursbeklagte einige Flugblätter in Zofingen zu-
rückbehalten und sie vor der Aarauer Versammlung an
Freunde geschickt habe.
Zofingen sei hundesrechtIich
garantierter Gerichtsstand für die Klage, weil es der
Wohnsitz des Rekursbeklagten sei, sowie weil das Flug-
blatt dort herausgegeben und dessen Veröffentlichung
von dort aus betrieben worden sei. Nach den Entschei-
dungen des Bundesgerichts in Sachen Zai gegen Schult-
Gerichtsstand. N° 33.
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hess und gegen Müri (AS 27 I S. 441 und 452) sei im Aar-
gau eine Klage wegen Ehrverletzung durch die Presse in
erster Linie am Wohnsitz des Beklagten oder dann da,
wo die Schrift gedruckt oder herausgegeben worden sei,
anzubringen. Dem Rekurrenten sei somit der vom Bun-
desrecht garantierte Gerichtsstand «verschaltet» wor-
den. Es handle sich um eine . Verletzung « der vom
Bundesgericht dem § 28 ZPG gegebenen Auslegung»
und um eine Rechtsverweigerung ...
C. -
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen ver-
zichtet.
D. -
Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Davon, dass § 28 des Zuchtpolizeigesetzes will-
kürlich angewendet worden sei, kann von vornherein
keine Rede sein; denn diese Bestimmung verweist den
Kläger an den Ort, wo die Schrift gedruckt wurde, und
Zofingen kommt im vorliegenden Falle als Druckort nicht
in Frage.
Der Rekurrent stützt sich denn auch ... nicht sowohl
auf das kantonal~ Recht, als vielmehr darauf, dass durch
die bundesgerichtliche Praxis im Kanton Aargau für
Klagen wegen Ehrverletzung durch die Presse ein Ge-
richtsstand des \Vohnsitzes des Beklagten oder des
Herausgabeortes geschaffen worden sei. Nach seiner
Auffassung würde es sich also um die Verletzung einer
eidgenössischen Gerichtsstandsnorm handeln. Allein die
Schlussfolgerungen, die er aus den von ihm erwähnten
Urteilen des Bundesgerichtes zieht, beruhen auf voll-
kommener Verkennung des Inhaltes ihrer Begründung.
Im Urteil in Sachen Zai gegen Schulthess hat das Bundes-
gericht es als mit der Garantie der Pressfreiheit unverein-
bar erklärt, wenn der Verfasser eines Flugblattes am Orte,
wohin dieses gesandt worden ist, wegen eines Pressver-
gehens belangt wird, indem es sich auf den Standpunkt
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Staatsrecht.
stellte, dass für ein solches Vergehen der Gerichtsstand
des Begehungsortes nur da sein könne, wo das Blatt
-gedruckt und herausgegeben oder versendet worden sei.
Daraus mag geschlossen werden, dass nach der Auffassung
des Bundesgerichtes unter Umständen am Herausgabe-
ort statt am Druckorte der Gerichtsstand für Press-
delikte des Verfassers sei, wenn dieser am Druckort nicht
belangt werden kann. Dies wird denn auch im Urteil in
Sachen Zai gegen Müri (AS 27 I S. 459),positiv ausgespro-
chen. Das aargauische Obergericht hat nun ausdrücklich
denselben Standpunkt eingenommen, indem es, obwohl
der Druckort im vorliegenden Falle bekannt war, deshalb,
weil er ausserhalb des Kantons liegt, erklärte, der Rekurs-
beklagte könne am Ort der Herausgabe belangt werden.
Als solchen betrachtete es aber Aarau und nicht Zofingen.
Nun sind die tatsächlichen Annahmen, von denen es
dabei ausging, in der Beschwerde mit Recht nicht als
aktenwidrig bezeichnet worden; denn der Rekurrent
knüpft einen solchen Vorwurf nicht an seine hievon etwas
abweichende Darstellung. Er hat auch die Auffassung,
dass die Verbreitung in Aarau stattgefunden habe und
die Abgabe einzelner Exemplare an Lüthy in Zofingen
für den Gerichtsstand unerheblich sei, n,icht zu entkräften
·versucht. Dagegen, dass der Ol~t der Verbreitung als
Herausgabeort angesehen worden ist, lässt sich nichts
einwenden, weil die FlugblätteT für eine Versammlung
bestimmt waren und ihre Verbreitung, abgesehen von
einigen zurückbehaltenen Exemplaren, nur in Aarau
stattgefunden hat. Allerdings wurden sie von Zofingen
aus hierher geschickt, aber verschlossen in einem Paket;
sie nahmen also noch nicht direkt den Weg zu den ein-
zelnen Empfängern, sondern blieben bis zur Verteilung
an der Versammlung beisammen, so dass die Sachlage
wesentlich gleich ist, wie wenn sie direkt vom Druckort
aus nach Aarau gesandt worden wären. Zofingen ist somit
I.1icht der Ort, von wo aus der Stock der Flugblätter der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Gerichtsstand. N° 33.
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Den Standpunkt, dass Zofingen als Wohnort des Re-
kursbeklagten in erster Linie für den Gerichtsstand mass-
gebend sei, hat der Rekurrent ursprünglich selbst nicht
eingenommen; sondern er hat zuerst in Aarau und dann
in Zofingen Klage erhoben, weil er davon ausging, dass
dort die Flugblätter verbreitet oder herausgegeben wor-
den seien. Es kann denn auch keine Rede davon sein,
dass der Wohnort des Beklagten nach Bundesrecht dem
Herausgabeort vorgehe. Durch die Garantie der Press-
freiheit wird der fliegende Gerichtsstand für Pressver-
gehen ausgeschaltet; der Verfasser einer Druckschrift
hat danach einen Anspruch darauf, dass er, jedenfalls
innerhalb eines kantonalen Gerichtsgebietes, nur an einem
Orte verfolgt werde. Wenn nun dem Kläger ein solcher
Gerichtsstand, wie hier Aarau, geöffnet wird, so lässt sich
ein bundesrechtlicher Grund, weshalb er innerhalb des
gleichen Kantons noch auf einen andern Gerichtsstand
Anspruch erheben könnte, nicht finden. Zudem ist im
Strafprozesse allgemein in erster Linie der Ort der Be-
gehung und nicht der 'Wohnsitz des Angeklagten für den
Gerichtsstand massgebend ...
Demnach erkennt das Bundesgericllt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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