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Strtttr.echt;
dern, wie ~ie. tatsächlich vorgegangen sind, auf dem in-
ländischen Markt weiterverkaufen wollten, Wenn auch
im Bewusstsein, dass die umgesetzte Ware, sei es schon
von ihrem Käufer, sei es erst von einem späteren Er-
werber, ausgeführt werden würde. Diese Transaktionen
der Kassationskläger gehören also dem Inlandsmarkte an,
und soweit das Ausfuhrmoment dabei eine Rolle spielte,
geschah es als preissteigendes Moment auf d l m
I n 1 a n d sm a r k t e. Der höhere Preis, den die Kassa-
tionskläger erzielten und zu erzielen beabsichtigten,
beruhte aut einer Preissteigerung der Ware im Inland.
Sie spekulierten somit, wenn auch unter Berücksich-
tigungdes Ausfuhrmomentes, auf die i n 1 ä n dis c he
M,a,r k tl a g e, speziell auf dieLage des Exportmarktes,
der, im Sinne der erwähnten Unterscheidung, zusammen
mit dem Konsummarkte und in Wechselwirkung zu ihm
den Inlandsmarkt bildet. Mit dieser näheren Präzisierung
ist, auch was den Handel in der Exportrichtung betrifft,
an dem i. S. Lieblich (a. a. 0., S. 136) eingenommenen
Standpunkte festzuhalten. Auch das in Rede stehende
Tatbestandsmerkmal trifft daher vorliegend zu.
c) (Feststellung des dolus der Kassationskläger)
4. -
(Uebertretung de.s Art. 4 BRBvom 27. November
1915)
Demnach erkennl der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerden. werden abgewiesen.
32. Urteil des Xassationshofs vom 3. Dezember 1918
i. S. Piranian gegen Staatsanwa.ltschaft Zürich.
Art. 1 li t t. a BH. V bell'. Kriegswucher vom 10. August 191-1 :
Begriff und Bestimmung des Gewinns, « der den üblichen
Geschäftsgewinn übersteigt)}.
A. -
Mit Urteil vom 29. August 1918 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich (111. Kammer) in Bestätigung
des Entscheides der ersten Instanz die heutigen Kassa-
tionsklägel' Badwagan Und Martiros Piranian, welche
nnter der Firma Gebrüder Pirahian in Thalwil, wo sie
Kriegsverordnullgen über die. I,tlpensmitte!ycrsorgung. N° a2.
217
eingebürgert " sind,eill
KolouialwarengeschäH
mit
ursprüngJieh' Mittel- und namentlich Kleinhandel be-
treiben, der Uehertretung von Art. 11itt. ader Bundesra tR-
'?"erordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung
von Nahrungsmitteln und unentbehrlicllen Bedarfsgegell-
ständen (Verbot des Forderns VOll Preisen für. solche
~enstände. «die gegenüber dem Ankaufspreiseincll
Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäfts-
gewinn übersteigh), sowie von Art. 1 .li. t. c des zugehöri-
gen Bundesratsbeschlusses vom 18. ApIil1916 (Verbot
des Aufkaufens solcher Gegenstände, «um sie, wenn auch
nur vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Ver-
wendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung
geschäftlichen Gewinn zu ziehen ») schuldig erklärt und
verurteilt :
Badwagan Piranian zu 14 Tagen Gefängnis ulHl
4000 Fr. Geldbusse,
Martil'OS Piranian zu 8 Tagen Gefängnis und 2000 FI·.
Ge)dbusse,
heide Geldbussen für den Fall der Unerhältlichkeit
binnen 3 Monaten umgewandelt in je ein Jahr Gefängnis.
Das Vergehen nach Art. 1 litt. a BRV vom 10. August
1914 wurde erblickt in 7 Grossumsätzen in Kafiee (je
über 1000 kg, zusammen 27,251 kg) aus der Zeit vom
März und April 1916 mit Bruttogewinnen von 7,2% bjs
13,3%, sowie in 2 Umsätzen in Sacharin (je 5 kg) vom
Februar 1916 mit einem Bruttogewinn von 50%. und das
Vergehen nach Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916 in
9 Grossgeschäften in Kaffee (je über 1000 kg, zusammen
84,655 kg) aus der Zeit VOll Ende April bis Anfangs
Juli 1916.
B. -
Gegen dieses Urteil haben die Gebrüder Piranian
gemeinsam die Kassationsbeschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, dieses wolle das Urteil
aufheben und sie von Schuld und' Strafe freisprechen.
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kautons Zürich hat
duc Beschwerdeantwort nicht erstattet.
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Strafi'ccht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
(Vergl. Erw.1i. S.Bloch : oben S. 20tH.)
2. -
Mit Bezug auf. Art. 1 litt. a BRV vom 10. Augti.st
1914 machen die Kassationskläger in erster Linie geltend,
dass danach jedenfalls der Marktpreis gefordert werden
dürfe, dass aber vorliegend bei keinem Geschäft behaup-
tet worden sei, sie hätten den Marktpreis überschritten.
Dieser Ejnwand geht fehl. Die fragliche Bestimmung stellt
nicht auf einen abstrakten Masstab, wie den Marktpreis,
sondern ausdrücklich auf das konkrete Verhältnis zwi-
schen dem Ankaufs- und dem geforderten Verkaufspreis
ocr gehandelten Ware ab : dar aus darf sich kein den
({ üblichen Geschäftsge",inn) übersteigelIder Gewinn er-
geben. Diese Fassung schliesst die Annahme schlech-
terdings aus, dass der -Verkaufspreis, und damit der
« übliche) Geschäftsgewinn, nur am :Marktpreis seine
Schranke habe. \Vürde es sich bloss um dessen Einllal-
tung handeln, so hätte die Bestimmung einfach dahin
zu lauteH, es dürfe nicht über den Marktpreis yerkauft
werden. Gegen jene Annahme spricht zudem auch der
Zweck der Bestimmung: die Ausnutzung der Kriegs-
konjunktur zur Erlangung ühermässiger Handelsge'winlle,
die das durch die jeweiligen Verhältnisse des betreffenden
Handelszweiges gebotene und -deshalb ({ übliche)} Mass
übersteigen, zu verhindern und dadurch Preistreihereien
d. h. sachlich nicht gerechtJertigten Preissteigerungt'n
cntgegenzU\virkcll. Denn diesem Zwecke läuft auch ein
übermässiger Gewinn, der bei besonders günstigem An-
kauf mit dem Verkauf zum damaligen Marktpreis erzielt
werden kann, zuwider, da ja der Marktpreis selbst
(hlrch dit' Preise der einzelnen Geschäftsabschlüsse
hestimmt wird und daher jeder Einzclpreis, der an sich
n:1 eh dem üblichen Geschäftsgewinn zu hoch ist, zu einer
ungerechtfertigten Steigerung des Marktpreises beiträgt.
Dass die Bestimmung tatsächlich nicht den Marktpreis
als massgebenden Faktor im Auge hat, lässt sich endlich
auch aus ihrem Zusammenhange, nämlich daraus schlies-
Kriegsverordnungen über die Lebensmittelversorgung. N° 32.
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sen, dass sie im BRB vom 18. April 1916 unverändert bei-
behalten worden ist, während die darin neu aufgenom-
mene litt. dberm Verbot des Ankaufs zuübermässigen Prei-
sen ausdrücklich den Marktpreis zugrunde legt. (Vergl.
über die entsprechende Auslegung der deutschen Bun-
-desratsverordnung gegen übermässige Preissteigerungell
yom 23. Juli 1915 durch das Reichsgericht: dessen Ent-
scheidungen in Strafsachen 50 S.226 f, und zustimmend:
Deutsche Jur. Ztg., 1917, S. 95-96 u11d655-56, sowie
über -die diese Auslegung' billigende neue Bundesrats:-
Yerordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918: LOBE
in der Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht, 1918,
S. 593-94). Uebrigens lässt sich an Hand des vom kanto-
nalen Richter eingeholten Gutachtens Landolt-Cotti
feststellen, dass die Kassationskläger wenigstens bei den
hier hauptsächlich in Betracht fallenden Kaffeegeschäften
die Marktpreise überschritten habeIl. Denn nach den an
sich unbestritten gebliebenen Angaben dieses Gutachtens
hewegten sich die Engros-I nl a.11 d pr eis e für sol-
-ehen Kaffee, auf welche abzustellen ist, weil für den
fnlandskonsum bestimmte Klauselware in Frage steht,
in den lVIOlmten März und April 1916 yon 176 Fr. bis
192 Fr. per 100. kg; die inkriminierten Verkäufe der
Kassatiollsklüger dagegen sind zu 2 Fr. 09 Cts. his 2 Fr.
21 Cts. per kg abgeschlossen worden.
3. -
Im weitem bemängeln die Kassationskläger die
kantonale Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns -
Ilen das Obergericht auf höchstens 6 bis 6,5% bestimmt
hat -, indem sie ausführen, man dürfe dabei nicht den
Gewinn eines fiugierten
({ NormalkaufmanllS)
« kon-
struieren), sondern müsse die wirklichen Verhältnisse des
inkriminierten Geschäftsbetriebes in Betracht ziehen
und auf den aus der Gesamtheit dieses Betriebes sich er-
gehenden Nettogewinn abstellen, der vorliegend nut"
. .).,1% betrage und demnach nicht übermässig sei.
Allein schon nach dem \Vortlaut der Verordnungs-
bestimmung ist unzweifelhaft das einzelne Gesdläft,
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Strafrecht.
nicht der ·Geschäftsbetrieb im allgemeinen od~r.~twa ein
Komplex gleichartiger Geschäfte. ins Auge zu fassen, da
,die Vergleichungvon Ankaufs- und Verkaufspreis doch
nur mit Bezug auf einzeh)e Ges~häfte mögJicl!. ist (wobei
essieh bloss fragen kann, was jedoch hier nicllt entschie-
den zu wenlen braucht. ·ob nicht ein Warenumsatz, bei
dem ein einziger Ankauf mehrerellselbständigen Teil-
verkäufen gegenübersteht oder umgekehrt, als Gescbäfts-
einheit, mit dem Durchschnittspreis der mehreren Teil-
geschäfte,zu gelten hat)! Und auch der Zweck der
Bestimmung spricht hiefür; dcnnsie will ja nicht den
Verdienst des Kaufmanns im allgemeinen beschränkell.
sondern nur verhindern, dass im Handel mit Lebens-
mitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegen-
ständen unter Ausnutzung der Kriegskonjunktur über-
mässige Gewinne gemacht und dadurch die Preise dieser
Waren unangemessen gesteigert werden. Die Berück-
sichtigung des einzelnen Geschäfts führt aber dazu, mit
dem kantonalen Richter auf den Bruttogewinn abzustellell,
der als solcher dann allerdings so zu bemessen ist, dass
dabei den Geschäftsunkosten, und zwar eines Geschäfts-
betriebes der konkreten Art, Rechnung getragen wird.
In dieser Hinsicht ist jedoch der· vorliegcde Entscheid
nicht zu beanstanden. Das Obergericht stützt seine
Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns wesentlich
auf die Angaben· des Sachverständigen Pfister, der, wh.~
es nicht aktenwidrig hervorhebt, die besonderen Um-
stände des Falles gewürdigt hat. Die Feststellung ist
deshalb für den Kassationshof verbindlich, und daraus,
iuVerbindung mit der unbestrittenen Tatsache, dass die
Kassationskläger höhere Gewinne gemacht haben, ergibt
sich der fragliche Straftatbestand.
4. -
(Anwendung des Art. 1 litt. c BRB vom 18. April
1916)
Demnach erkennt der Kassationshol :
Die Kassa:tionsbeschwerde wird abgewiesen.
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIG
V. GERICHTSSTAND
FOR
37. Urteil vom 17. Dezember 1918
i. S. Meyer gegen Bratscher.
Gerichtsstand für Klagen wegen Ehrverletzung durch die
Presse. Begritl des Herausgabeortes.
A. -
Der Rekursbeklagte liess in Bülach ein Flugblatt
drucken, worin der Rekurrent von ihm angegriffen wird,
und sandte den grössten Teil der Exemplare von seinem
Wohnort Zofingen aus in einem verschlossenen Paket
nach Aarau, wo sie an der Generalversammlung des
aargauischen Jagdschutzvereins, die am 26. März 1916
stattfand, verteilf wurden. Infolgedessen erhob der Re-
kurrent gegen ibn eine Ehrverletzungsklage, und zwar
zuerst vor dem Bezirksgericht Aarau und so dann vor
demjenigen von Zofingen ... Das Bezirksgericbt Zofingen
erkannte am 4. Mai 1918 ..., dass auf dieKlage wegen
örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten sei... Ueber
dieses Urteil beschwerte sich der Rekurrent ... beim
Obergericht...
Durch Urteil vom 20. September 1918 wies das Ober-
gericht die Beschwerde ab ...
In tatsächlicher Beziehung stellte das Obergericht fest,
dass W. Lüthy vor der Versammlung des Jagdschutz-
vereins einzelne Exemplare des Flugblattes vom Rekurs-
beklagten in Zofingen erhalten habe, dass davon zwar
AS.u J -
1918
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