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44_I_216

BGE 44 I 216

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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216

Strtttr.echt;

dern, wie ~ie. tatsächlich vorgegangen sind, auf dem in-

ländischen Markt weiterverkaufen wollten, Wenn auch

im Bewusstsein, dass die umgesetzte Ware, sei es schon

von ihrem Käufer, sei es erst von einem späteren Er-

werber, ausgeführt werden würde. Diese Transaktionen

der Kassationskläger gehören also dem Inlandsmarkte an,

und soweit das Ausfuhrmoment dabei eine Rolle spielte,

geschah es als preissteigendes Moment auf d l m

I n 1 a n d sm a r k t e. Der höhere Preis, den die Kassa-

tionskläger erzielten und zu erzielen beabsichtigten,

beruhte aut einer Preissteigerung der Ware im Inland.

Sie spekulierten somit, wenn auch unter Berücksich-

tigungdes Ausfuhrmomentes, auf die i n 1 ä n dis c he

M,a,r k tl a g e, speziell auf dieLage des Exportmarktes,

der, im Sinne der erwähnten Unterscheidung, zusammen

mit dem Konsummarkte und in Wechselwirkung zu ihm

den Inlandsmarkt bildet. Mit dieser näheren Präzisierung

ist, auch was den Handel in der Exportrichtung betrifft,

an dem i. S. Lieblich (a. a. 0., S. 136) eingenommenen

Standpunkte festzuhalten. Auch das in Rede stehende

Tatbestandsmerkmal trifft daher vorliegend zu.

c) (Feststellung des dolus der Kassationskläger)

4. -

(Uebertretung de.s Art. 4 BRBvom 27. November

1915)

Demnach erkennl der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerden. werden abgewiesen.

32. Urteil des Xassationshofs vom 3. Dezember 1918

i. S. Piranian gegen Staatsanwa.ltschaft Zürich.

Art. 1 li t t. a BH. V bell'. Kriegswucher vom 10. August 191-1 :

Begriff und Bestimmung des Gewinns, « der den üblichen

Geschäftsgewinn übersteigt)}.

A. -

Mit Urteil vom 29. August 1918 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich (111. Kammer) in Bestätigung

des Entscheides der ersten Instanz die heutigen Kassa-

tionsklägel' Badwagan Und Martiros Piranian, welche

nnter der Firma Gebrüder Pirahian in Thalwil, wo sie

Kriegsverordnullgen über die. I,tlpensmitte!ycrsorgung. N° a2.

217

eingebürgert " sind,eill

KolouialwarengeschäH

mit

ursprüngJieh' Mittel- und namentlich Kleinhandel be-

treiben, der Uehertretung von Art. 11itt. ader Bundesra tR-

'?"erordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung

von Nahrungsmitteln und unentbehrlicllen Bedarfsgegell-

ständen (Verbot des Forderns VOll Preisen für. solche

~enstände. «die gegenüber dem Ankaufspreiseincll

Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäfts-

gewinn übersteigh), sowie von Art. 1 .li. t. c des zugehöri-

gen Bundesratsbeschlusses vom 18. ApIil1916 (Verbot

des Aufkaufens solcher Gegenstände, «um sie, wenn auch

nur vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Ver-

wendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung

geschäftlichen Gewinn zu ziehen ») schuldig erklärt und

verurteilt :

Badwagan Piranian zu 14 Tagen Gefängnis ulHl

4000 Fr. Geldbusse,

Martil'OS Piranian zu 8 Tagen Gefängnis und 2000 FI·.

Ge)dbusse,

heide Geldbussen für den Fall der Unerhältlichkeit

binnen 3 Monaten umgewandelt in je ein Jahr Gefängnis.

Das Vergehen nach Art. 1 litt. a BRV vom 10. August

1914 wurde erblickt in 7 Grossumsätzen in Kafiee (je

über 1000 kg, zusammen 27,251 kg) aus der Zeit vom

März und April 1916 mit Bruttogewinnen von 7,2% bjs

13,3%, sowie in 2 Umsätzen in Sacharin (je 5 kg) vom

Februar 1916 mit einem Bruttogewinn von 50%. und das

Vergehen nach Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916 in

9 Grossgeschäften in Kaffee (je über 1000 kg, zusammen

84,655 kg) aus der Zeit VOll Ende April bis Anfangs

Juli 1916.

B. -

Gegen dieses Urteil haben die Gebrüder Piranian

gemeinsam die Kassationsbeschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, dieses wolle das Urteil

aufheben und sie von Schuld und' Strafe freisprechen.

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kautons Zürich hat

duc Beschwerdeantwort nicht erstattet.

218

Strafi'ccht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

(Vergl. Erw.1i. S.Bloch : oben S. 20tH.)

2. -

Mit Bezug auf. Art. 1 litt. a BRV vom 10. Augti.st

1914 machen die Kassationskläger in erster Linie geltend,

dass danach jedenfalls der Marktpreis gefordert werden

dürfe, dass aber vorliegend bei keinem Geschäft behaup-

tet worden sei, sie hätten den Marktpreis überschritten.

Dieser Ejnwand geht fehl. Die fragliche Bestimmung stellt

nicht auf einen abstrakten Masstab, wie den Marktpreis,

sondern ausdrücklich auf das konkrete Verhältnis zwi-

schen dem Ankaufs- und dem geforderten Verkaufspreis

ocr gehandelten Ware ab : dar aus darf sich kein den

({ üblichen Geschäftsge",inn) übersteigelIder Gewinn er-

geben. Diese Fassung schliesst die Annahme schlech-

terdings aus, dass der -Verkaufspreis, und damit der

« übliche) Geschäftsgewinn, nur am :Marktpreis seine

Schranke habe. \Vürde es sich bloss um dessen Einllal-

tung handeln, so hätte die Bestimmung einfach dahin

zu lauteH, es dürfe nicht über den Marktpreis yerkauft

werden. Gegen jene Annahme spricht zudem auch der

Zweck der Bestimmung: die Ausnutzung der Kriegs-

konjunktur zur Erlangung ühermässiger Handelsge'winlle,

die das durch die jeweiligen Verhältnisse des betreffenden

Handelszweiges gebotene und -deshalb ({ übliche)} Mass

übersteigen, zu verhindern und dadurch Preistreihereien

d. h. sachlich nicht gerechtJertigten Preissteigerungt'n

cntgegenzU\virkcll. Denn diesem Zwecke läuft auch ein

übermässiger Gewinn, der bei besonders günstigem An-

kauf mit dem Verkauf zum damaligen Marktpreis erzielt

werden kann, zuwider, da ja der Marktpreis selbst

(hlrch dit' Preise der einzelnen Geschäftsabschlüsse

hestimmt wird und daher jeder Einzclpreis, der an sich

n:1 eh dem üblichen Geschäftsgewinn zu hoch ist, zu einer

ungerechtfertigten Steigerung des Marktpreises beiträgt.

Dass die Bestimmung tatsächlich nicht den Marktpreis

als massgebenden Faktor im Auge hat, lässt sich endlich

auch aus ihrem Zusammenhange, nämlich daraus schlies-

Kriegsverordnungen über die Lebensmittelversorgung. N° 32.

219

sen, dass sie im BRB vom 18. April 1916 unverändert bei-

behalten worden ist, während die darin neu aufgenom-

mene litt. dberm Verbot des Ankaufs zuübermässigen Prei-

sen ausdrücklich den Marktpreis zugrunde legt. (Vergl.

über die entsprechende Auslegung der deutschen Bun-

-desratsverordnung gegen übermässige Preissteigerungell

yom 23. Juli 1915 durch das Reichsgericht: dessen Ent-

scheidungen in Strafsachen 50 S.226 f, und zustimmend:

Deutsche Jur. Ztg., 1917, S. 95-96 u11d655-56, sowie

über -die diese Auslegung' billigende neue Bundesrats:-

Yerordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918: LOBE

in der Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht, 1918,

S. 593-94). Uebrigens lässt sich an Hand des vom kanto-

nalen Richter eingeholten Gutachtens Landolt-Cotti

feststellen, dass die Kassationskläger wenigstens bei den

hier hauptsächlich in Betracht fallenden Kaffeegeschäften

die Marktpreise überschritten habeIl. Denn nach den an

sich unbestritten gebliebenen Angaben dieses Gutachtens

hewegten sich die Engros-I nl a.11 d pr eis e für sol-

-ehen Kaffee, auf welche abzustellen ist, weil für den

fnlandskonsum bestimmte Klauselware in Frage steht,

in den lVIOlmten März und April 1916 yon 176 Fr. bis

192 Fr. per 100. kg; die inkriminierten Verkäufe der

Kassatiollsklüger dagegen sind zu 2 Fr. 09 Cts. his 2 Fr.

21 Cts. per kg abgeschlossen worden.

3. -

Im weitem bemängeln die Kassationskläger die

kantonale Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns -

Ilen das Obergericht auf höchstens 6 bis 6,5% bestimmt

hat -, indem sie ausführen, man dürfe dabei nicht den

Gewinn eines fiugierten

({ NormalkaufmanllS)

« kon-

struieren), sondern müsse die wirklichen Verhältnisse des

inkriminierten Geschäftsbetriebes in Betracht ziehen

und auf den aus der Gesamtheit dieses Betriebes sich er-

gehenden Nettogewinn abstellen, der vorliegend nut"

. .).,1% betrage und demnach nicht übermässig sei.

Allein schon nach dem \Vortlaut der Verordnungs-

bestimmung ist unzweifelhaft das einzelne Gesdläft,

220

Strafrecht.

nicht der ·Geschäftsbetrieb im allgemeinen od~r.~twa ein

Komplex gleichartiger Geschäfte. ins Auge zu fassen, da

,die Vergleichungvon Ankaufs- und Verkaufspreis doch

nur mit Bezug auf einzeh)e Ges~häfte mögJicl!. ist (wobei

essieh bloss fragen kann, was jedoch hier nicllt entschie-

den zu wenlen braucht. ·ob nicht ein Warenumsatz, bei

dem ein einziger Ankauf mehrerellselbständigen Teil-

verkäufen gegenübersteht oder umgekehrt, als Gescbäfts-

einheit, mit dem Durchschnittspreis der mehreren Teil-

geschäfte,zu gelten hat)! Und auch der Zweck der

Bestimmung spricht hiefür; dcnnsie will ja nicht den

Verdienst des Kaufmanns im allgemeinen beschränkell.

sondern nur verhindern, dass im Handel mit Lebens-

mitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegen-

ständen unter Ausnutzung der Kriegskonjunktur über-

mässige Gewinne gemacht und dadurch die Preise dieser

Waren unangemessen gesteigert werden. Die Berück-

sichtigung des einzelnen Geschäfts führt aber dazu, mit

dem kantonalen Richter auf den Bruttogewinn abzustellell,

der als solcher dann allerdings so zu bemessen ist, dass

dabei den Geschäftsunkosten, und zwar eines Geschäfts-

betriebes der konkreten Art, Rechnung getragen wird.

In dieser Hinsicht ist jedoch der· vorliegcde Entscheid

nicht zu beanstanden. Das Obergericht stützt seine

Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns wesentlich

auf die Angaben· des Sachverständigen Pfister, der, wh.~

es nicht aktenwidrig hervorhebt, die besonderen Um-

stände des Falles gewürdigt hat. Die Feststellung ist

deshalb für den Kassationshof verbindlich, und daraus,

iuVerbindung mit der unbestrittenen Tatsache, dass die

Kassationskläger höhere Gewinne gemacht haben, ergibt

sich der fragliche Straftatbestand.

4. -

(Anwendung des Art. 1 litt. c BRB vom 18. April

1916)

Demnach erkennt der Kassationshol :

Die Kassa:tionsbeschwerde wird abgewiesen.

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIG

V. GERICHTSSTAND

FOR

37. Urteil vom 17. Dezember 1918

i. S. Meyer gegen Bratscher.

Gerichtsstand für Klagen wegen Ehrverletzung durch die

Presse. Begritl des Herausgabeortes.

A. -

Der Rekursbeklagte liess in Bülach ein Flugblatt

drucken, worin der Rekurrent von ihm angegriffen wird,

und sandte den grössten Teil der Exemplare von seinem

Wohnort Zofingen aus in einem verschlossenen Paket

nach Aarau, wo sie an der Generalversammlung des

aargauischen Jagdschutzvereins, die am 26. März 1916

stattfand, verteilf wurden. Infolgedessen erhob der Re-

kurrent gegen ibn eine Ehrverletzungsklage, und zwar

zuerst vor dem Bezirksgericht Aarau und so dann vor

demjenigen von Zofingen ... Das Bezirksgericbt Zofingen

erkannte am 4. Mai 1918 ..., dass auf dieKlage wegen

örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten sei... Ueber

dieses Urteil beschwerte sich der Rekurrent ... beim

Obergericht...

Durch Urteil vom 20. September 1918 wies das Ober-

gericht die Beschwerde ab ...

In tatsächlicher Beziehung stellte das Obergericht fest,

dass W. Lüthy vor der Versammlung des Jagdschutz-

vereins einzelne Exemplare des Flugblattes vom Rekurs-

beklagten in Zofingen erhalten habe, dass davon zwar

AS.u J -

1918

15