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44_I_204

BGE 44 I 204

Bundesgericht (BGE) · 1914-08-10 · Deutsch CH
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204

Strafretht.

IH. KRIEGSVERORDNUNGEN

ÜBER DIE LEBENSMITTEL VERSORGUNG

ORDONNANCES DE GUERRE CONCERNANT

L'ALIMENTATION DU PAYS

31. OrteU des ltassationshofs vom 3. Dezember191S

i. S. Bloch gegen Staatsa.nwaltschaft Buelsta.a.t.

Antrag der Kassationsbeschwerde (Art. 172 OG). -

Anwend-

barkeit der BRV betr. Kriegswucher vom 10. August 1914

und des Art. 4 BRB betr. Verkauf von Butter und Käse,

vom 27. November 1915, auf die der Zeit der Geltung

dieser Erlasse angehörenden Tatbestände auch noch seit

ibrer Aufhebung. -

Art. 1 litt. c BRV vom 10. August

1914 (teilweise auch BRB vom 18. April 1916): Begriff der

Einkäufe, die das

~ gewöhnliche Geschäftsbedürfnis erheb-

lich übersteigen ~. sowie der ~ Absicht, aus einer Preissteige-

rung geschäftlichen Gewinn zu ziehen ».

A. -

Die Kassationskläger, die Brüder Sigmulld und

Berthold Bloch, von denen der erstere .deutscher Staats-

angehöriger, der letztere Schwetzerbürger ist, betrieben

als Inhaber der Kollektivgesellschaft S. Bloch & Oe in

Basel vor dem Kriege einen Hundel mit Oefell und ähn-

lichen Gegenständen. Seit dem Oktober 1915 warfen sie

sich auf den Handel mit Lebensmitteln, hauptsächlich

Fetten aller Art, und mit gewissen Bedarfsgegenständell,

wie Seife und Schwefel. Ihr Umsatz bei diesem neuen

Geschäftsbetrieb belief sichinnert weniger als Jahresfrist

auf mehrere Millionen Frankell. Das vorliegende Straf-

verfahren wegen Kriegswuchers umfaSst eine grosse Zahl

von Transaktionen in Schweinefett, Kokosbutter, Koeh-

fett und dergleichen aus der Zeit von anfangs Dezember

1915 bis anfangs April 1916, während welcher die bundes-

rätliche Verordnung (BRV) gegen. die Verteuerung VOll

Kriegsverordnungen über die Lebensmittelversorgung. N0 31. 205

Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfs-

gegenständen vom 10. August 1914 und der Bundes-

ratsbeschluss (BRB) betr. Verkauf von Butter und Käse

vom 27. November 1915 in Kraft standen. Die beiden

Firmeninhaber sind für diese GeschäHe (mit Ausnahme

eines einzigen, an dem Berthold Bloch allein beteiligt

war, das aber für die Kassationsinstanz keine besondere

Rolle mehr spielt) unbestrittenermassen in gleicher Weise

verantwortlich. Sie kauften die Ware überall und in allen

erhältlichen Mengen zusammen: teils von Grossfirmen.

teils in Detailgeschäftel1 durch Aufkäufer, als welche

namentlich ein Abraham, genannt Jules Dreher und ein

:Michael Blum für sie tätig waren. Ihr Geschäftszweck

ging, wie sie selbst in der Untersuchung erklärt und die

kantonalen Instanzen als richtig angenommen haben,

allgemein dahin, die aufgekaufte Ware dem Export zuzu-

führen. Und zwar erfolgten ihre Verkäufe entweder an

inländische Firmen, die von den Vorinstal1zen als « Schie-

ber » bezeichnet werden, oder ansog. ausländische Ein-

kaufsstellen in der Schweiz, insbesondere an die öster-

reichische Einkaufsstelle Haas in Zürich. Unter der auf-

gekauften Ware befand sich auch solche, die mit der

SSS-Klausel oder. mit Bedingungen, wie « strikte nur für

Schweizerkonsvm)} oder « nur an Schweizer firmen abzu-

geben », belastet war. Diese wurde jeweilen an inländische

Firmen verkauft und erst bei den weitern Transaktionen

durch Unterdrückung jener Klausel oder Bedingung

disqualifiziert. Die Ware kam in Verpackungen aller Art

und Grösse, je nach der Herkunft, zusammen und wurde

teils in eigenen Geschäftsräumlichkeiten der Firma Bloch,

teils in den Lagerhäusern der SBB und im Badischen

Bahnhof in Basel aufbewahrt, bis sie abgeschoben werden

konnte.

Da-s Strafgericht des Kantons Basel-Stadt als erste

Instanz erklärte am 8. Mai 1918Sigmund und Berthold

BlOch der Uebertretung des Art. 1 litt. c BRV vom .

10. August 1914, sowie des Art. 4 BRB vom 27. November

2.06

Strafrecht.

1915 (ausser in den Fällen Wiener Einkaufsstelle Haas,.

Volderauer llnd Emilio Pollak) schuldig und verurteilte

.sie darnach in Verbindung mit Art. 33 BStrR zu je

6 Monaten Gefängnis und je 15,000 Fr. Busse, bei Nicht-

bezahlung innert drei Monaten zu je einem weitern Jahr

Gefängnis; ferner sprach es gegen Sigmund Bloch

gemäss Art. 5 BStrR die Landesverweisung auf 10 Jahre

aus.

Auf Appellation der beiden setzte das Appellations-

gericht mit Urteil vom 4. September 1918 die Strafe auf

je 4: Monaten Gefängnis und je 12,000 Fr. Busse herab

und strich die Landesverweisung Sigmund Blochs.

B. -

Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts

haben Sigmund und Berthold Bloch mit getrennten Ein-

gaben ihrer Vertreter beim Bundesgericht Kassations-

beschwerde erhoben.

Der Antrag Sigmunds geht dahin, das appellations-

aerichtliche Urteil sei in seinem ganzen Umfange aufzu-

heben und die Sache zu neuer Entscheidung an das

AppE'llationsgedcht . zurückzuweisen.

.

Berthold beantragt, es sei das angefochtene Urteil auf-

zuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen,

eventuell die über ihn verhängte Strafe erheblich zu redu-

zieren, insbesondere durch Annullierung der Freiheits-

strafe; eventuell sei die Sache unter Aufhebung des

angefochtenen zur Ausfällung ejnes neuen Urteils an die

Vorinstanz zurückzuweisen ....

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselstadt

hat Abweisung beider Kassationsbeschwerden beantragt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

In prozessualer Hinsicht ist zu bemerken, dass

auf den Antrag der Beschwerde Berthold Blochs, soweit

er eine direkte Abänderung des angefochtenen Urteils

verlangt, nach der durch Art. 172 OG bestimmten Kom-

petenz des Kassationshofes nicht eingetreten werden

kann; doch führt dieser zu weitgehende Antrag nach der

Kriegsverordnungen über die ·Lebensmittelversorgung. N0 31. 207

neuern feststehenden Rechtsprechung des Kassations-

hofes (im Gegensatz zum Entscheide in AS 27 I S. 544)

nicht dazu, die Beschwerde überhaupt als unzulässig zu

erklären.

2. -

Die beiden Bestimmungen, auf Grund deren die

Kassationskläger verurteilt worden sind, standen zur

Zeit der Verurteilung nicht mehr in Kraft. Art. 1 litt. c

BRV vom 10. August 1914 ist durch Art. 1 litt. c des diese

Verordnung abändernden und ergänzenden Bundesrats-

beschlusses vom 18. April 1916 ersetzt worden, und Art. 4:

BRB vom 27. November 1915 ist auf 1. Juni 1916, mit

dem Inkraftreten des diesen Beschluss ersetzenden und

ausdrücklich aufhebenden Bundesratsbeschlusses vom

27. Mai 1916 betr. Verkauf von Butter und Käse, der eine

ihm entsprechende Bestimmung nicht mehr enthält,.

dahingefallen. Trotzdem fmden die beiden Bestimmungen

auf den vorliegenden, der Zeit ihrer Geltung angehörenden

Tatbestand noch Anwendung. Denn inbezug auf die

Strafnorm desArt. 1 litt. c BRB vom 10. August 1914 ist,

wie der Kassationshof im Falle Lieblich (AS 43 I S. 136)

festgestellt hat, mit dem BRB vom 18. April 1916 über-

haupt keine materielle Rechtsänderung eingetreten.

Jedenfalls kann der neue Erlass, der bei gleicher Straf-

drohung den Deliktstatbestand des Art. 1 litt. c näher

umschreibt. nicht als milder bezeichnet werden und des-

halb hier nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Rück-

wirkung des milderen ttechtes in Betracht fallen. Inbezug

auf Art. 4 BRB vom 27. November 1915 aber ist durch

BRB vom 1. August 1916 der BRB vom 27. Mai 191&

dahin ergänzt worden, dass Zuwiderhandlungen gegen

Art. 4 BRB vom 27. November 1915, die vor dem 1. Juni

1916 begangen worden sind, nach Art. 5 BRB vom 27. Mai

1916 (der die ursprüngliche Strafdrohung des Art. 6 BRB

vom 27. November 1915 wörtlich übernommen hat)

bestraft werden. Damit hat der Gesetzgeber ~elber be ..

stimmt, dass auch Übertretungen des Art. 4: BRB vom

27. November 1915, die bei dessen Dahinfall. mit dem

208 .

. Strafrecht.

Ausserkrafttreten des Beschlusses, noch nicht beurteilt

• waren, in gleicher Weise zu bestrafen sind, wie wenn sie

schon vorher zur Beurteilung gelangt wären. Nun ist der

in dieser Weise ergänzte BRB vom 27. Mai 1916 allerdings

seinerseits schon durch BRB vom 27. August 1916 betr.

die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten,

Art. 9, als auf den Zeitpunkt dahinfallend erklärt worden,

«in dem die vom Volkswirtschaftsdepartement festge-

setzten Preise für Käse und Butter in Kraft treten» (was

dann laut Verfügung des Schweiz. Volkswirtschafts-

departements vom 15. September 1916 betr. den Verkauf

von Butter und Käse, Art. 7, auf den 20. September 1916

geschehen ist), allein mit dem ausdrücklichen Vorbehalt:

« Zuwiderhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen

wurden, werden indessen auch nachher auf Grund des

genannten Beschlusses (d. h. des Bundesratsbeschlusses

vom 27. Mai 1916) erledigt I). Somit sind die hier zw'

Beurteilung stehenden Übertretungen des Art.4 BRB vom

27. November 1915 als solche auch heute noch strafbar.

3. -

Nach Art. 1 litt. c BRB vom 10. August 1914 wird

bestraft (mit Gefängnis und Busse bis zu 10,000 Fr. oder

mit Busse allein), « wer in der Ahsicht, aus einer Preis-

steigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen, inl Inland

Einkäufe von Nahrungsmitteln oder anderen unent-

behrlichen Bedarfsgegenständ~n macht, die seine ge-

wöhnlichen Geschäfts-

oder

H~ushaltungsbedürfnisse

erheblich übersteigen». Das Zutreffen dieser Strafnorm

wird von den Kassationsklägern nach zwei Richtungen

bestritten: in objektiver Hinsicht, weil die inkriminierten

Einkäufe nicht ihr gewöhnliches Geschäftsbedürfnis über-

stiegen hätten, und in subjektiver Hinsicht, weil sie dabei

nicht die Absicht gehabt hätten, aus einer Preissteigerung

geschäftlichen Gewinn zu ziehen.

a) Um Einkäufe, die das gewöhnliche Geschäftsbe-

d ürfnis «übersteigen», handelt es sich sinngemäss nicht

nur dann, wenn ein gewisses Geschäftsbedürfnis vorliegt,

über das die Einkäufe hinausgehen, sondern a fortiori

l{rlegsverordnul1gcll \ib~r die LehenslUitlelvfrsorgung: No 31. 209

auehdann,wenn für die Einkäufe überhaupt kein Ge ..

schäftsbedürfiIis anerkannt werden kann; denn ist das

Ge~cbäftsbedürfnis gleich null, so übersteigt es eben jeder

gl~lCh~ohl vorgenommene Einkauf. Unter' dem «ge-

wohnhchen» Geschäftsbedürfnis sodann ist nach den

~usführungen im Urteil Lieblich (a. a.O., S. 135) ein -legi-

tImes Geschäftsbedürfnis in dem Sinne zu verstehen, dass

der es befriedigende Warenumsatz darauf gerichtet sein

muss, die Ware « an die inländischen Konsumenten abzu-

g~ben od~r doch dieser ihrer Zweckbestimmung in irgend

emer Welse näher zu bringen». Es. sollten niit jener

nil,hern Bezeichnung des Geschäftsbedürfnisses, noch

allgemeiner gesprochen, solche Geschäfte in Lebens-

mitteln und andern unentbehrlichen Eedarfsgegenständen

als illegitim und irregulär ausgeschlossen werden, die

als volkswirtschaftlich überflüssig und schädlich erschei-

nen, indem sie im Wirtschaftsleben des Landes keinerlei

nützliche Funktion erfüllen, sondern bloss privatwirf-

schaftlichen Spekulationen dienen und dabei die Wirt-

schaftsorganisation stören, insbesondere durch Herbei-

führung VOll Preissteigerungen allgemein nachteilig wir-

ken. Hierunter aber fällt der Geschäftsbetrieb der Kassa-

tionskläger in se~nem ganzen, vom kantonalen Richter

hel'ücksichtigten Umfange. Illegitim und irregulär war es

vor allem, wenn die Kassationskläger \Varen, namentlich

Speisefette, in grossern Massstabe durch Aufkäufer

in Detailgeschäften zusammenkaufen liessen. Denn diese

Waren hätten gemäss ihrer schon erfolgten Bereitstellung

zur Abgabe an die Konsumenten unmittelbar in den

inländischen Konsum übergehen sollen und· sind durch

den Aufkauf seitens der Kassationskläger dieser Zweck-

bestimmung entfremdet worden. Sie derart aus der

Verteilungsorganisation

wieder

herauszuziehen,

war

volkswirtschaftlich nicht nur nutzlos, sondern schädlich.

Ebenso erweisen sich ohne weiteres als illegitim und

irregulär die EinkäuJe 'Von Klauselware, da diest' als solche

, nur für den inländischen Konsum bestimmt war~ während

A8 44 I -

1918

210

Stml'recllt.

die K.assntionskläger sie erwarben, um sj{~dem Export

zuzuführen. Ferner aber waren, ohne Rücksicht auf die

Art des Einkaufes und die ursprüngliche Best.immung der

Ware, illegitim und irregulär auch diejenigen Einkäufe,

deren Ware an inländische Firmen, die als « Schieber»

zu qualifizieren sind, weiter gegeben wurde. Denn der

« Schieber» ist unter allen Umständen, mag er für den

Export arbeiten (was wohl die Regel S('in wird) oder

nicht, ein volkswirtschaftlich nicht nur nutzloser, sondern

geradezu schädliclier Zwischenhändler, und wer einge-

kaufte Ware an einen solchen weiterverkauft, tritt damit

selber in die Schieberreihe ein. Als einem « gewöhnlichen»

Geschäftsbedürfnis entsprechend könnten somit vorlie-

gend höchstens Geschäfte mit Einkauf der Ware bei

Grossfirmen und direktem ·Weiterverkauf an ausländische

Einkaufsstellen in Frage kommen. Allein abgesehen

davon, dass solche Geschäfte in den Akten nirgends aus-

geschieden, insbesondere yon den Kassationsklägern

selbst nicht namhaft gemacht worden sind, kann es sich

dabei nach der ganzen Art des streitigen Geschäftsbe-

triebes, der durch die systematische Benutzung aller

Gelegenheiten zu Sammeleinkäufen mit Spekulation in

der Richtung des Exportes gekennzeichnet wird, doch

wohl nur um zufällige Erscheinungen handeln, denen ein

Ausnahmecharakter umso weniger beigelegt werden darf,

als die wirtschaftliche Notwendigkeit oder wenigstens

Nützfichkeit auch dieser Einschiebung der Kassations-

kläger zwischen inländische Grossfirmen und die im

Inlande eingerichteten ausländischen Einkaufsstellen

nicht dargetan ist.

Nun wenden die Kassationskläger in diesem Punkte

ein, ihre Geschäfte seien durch die Kompensations- und

Ausfuhrpolitik der Bundesbehörden gewissermassen legi-

timiert worden. Es habe in der betreffenden Zeit -

ent-

gegen det gegenteiligen Feststellung der kantonalell

Instanzen, die einer bei den Akten liegenden Auskunft

der Oberzolldirektion widerspreche -

in der Schweiz

Kriegs,"erordmmgen über die LebellsmittelYl'fSorgung.)\0 :31.

211

kein Mangel an Speisefett· geherrscht. Vielmehr seicn

damals zu Kompensationszwecken und auf Grund YOIl

staatlichen Abkommen bedeutende Mengen Fett zur

Ausfuhr nach Oestel'reich und Deutschland freigegeben

wor-dell. Speziell die österl'cichische Einkaufsstelle habe

vom Dezember 1915 bis zum Mai 1916 Ausfuhrbewilli-

gungen für 50 Tonnen Schweineschmalz uud 418 Tonnen

Fett erbalten. Dadurch seien Teile des in der Schweiz

vorhandenen Fettes für die Ausfuhr bestimmt worden,

und zwar, um dadurch andere notwendige Bedarfsartikel

hereinzubekommen. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit

habe darin bestanden, dieses Fett der Ausfuhr, also seiner

Bestimmung, näher zu bringen; sie sei eine Reaktion der

Kompensationsabkommell und aus dem Kompeusatiolls-

tiesichtspunkte volkswirtschaftlich nützlich gewesen.

/")

Diese Argumentation geht fehl. Die Kassatiollskläger

hatten, wie das appellationsgericlüliche Urteil mit Recht

sagt, im Zeitpunkte ihrer Einkäufe keine Ausfuhrbe-

willigungen für die eingekaufte ·Ware und wussten nicht,

ob solche erteilt würden, sondernliessell es einfach darauf

ankommen, ob die Ausfuhr dieser \Varen schliesslich

möglich seiH. werde. ·WellJl auch durch die Ausfuhrzu-

sicherungen zu KompcnsatioHszwecken in den AbkommeIl

mit auswärtigen Staaten ein ideeller Teil des Warcllbt'-

standes in der Schweiz zur Ausfulu- bestimmt werdelI

mochte so laO' darin doch keineswegs die Erlaubnis für

,

h

die inländische Handelswelt, die Ausscheidung dieses

Teils in der YOn den Kassatiollsklägern praktiziertell

Weise vorzunehmen. Deull zur Ausfuhr waren die bereits

in die inländischen Detailgeschäfte gelangten, sowie

die klauseIgernäss dem Inlandskonsull1 vorbehaltenen

Waren gewiss nicht bestimmt. Auch vermag der Ausf~hr­

zweck die Betätigung des Schieherhundels schlechterd1llgs

nicht zu rechtfertigen, und selbst die direkte Warcll-

vermittlung der Kassatiollskläger an ausländische EiJ:-

kaufsstellcll in der Schweiz darf unbedenklich als wirl-

~chaftlichübel'flüss.iger Zwischenhandel angesvrOCht'll

212

Strafrecht.

werden, da diese Einkaufsstellcn doch wohl in der Lage

gewesen wären, sich die zur Ausfuhr bewilligten Warcu-

mengen unmittelbar VOll den in Betracht fallenden

Lieferanten zu beschaffen, sofern ihnen dieser reguläre

Handelsweg eben nicht durch das «Schiebertum ~) . ver-

legt worden wäre. Es ist deshalb unerheblich, ob zur Zeit

der inkriminierten Einkäufe in der Schweiz Mangel an

Speisefett herrschte. Zudem erweist sich diese, auf die

Aussageli von Sachverständigen in einem andern Straf-

prozesse (Ritter und Ramp) gestützte Feststellung des

kantonalen Richters keineswegs als aktenwidrig. Aus der

dagegen angerufenen Auskunft der

Oberzolldir~ktion

über die Ein- und Ausfuhr von Speisefetten u. dgl. In den

Jahren 1913, 1915, 1916 und zum Teil 1917 ergibt sich

freilich, dass die Einfuhr-von 1915/16 diejenigen von 1913

erheblich überstieg; doch ist in der Auskunft selbsl

erläuternd auf den inländischen Mehrbedarf an Schweine-

schmalz zufolge der 'seit Kriegsbeginn stark reduzierten

Einfuhr von frischer Butter und des Ausfalls in der Fetl-

gewinnung beim Schlachten des aus dem Ausland.e

bezogenen Viehs hingewiesen. Die vergleichende \Vürdl-

gung jener Einfuhrziffern ist daher nicht geeignet, die

fragliche Feststellung zwingend zu entkräften. Ferner

hat der kantonale Richter, speziell das Strafgericht, ver-

bindlich festgestellt, dass die enormen Aufkäufe der

Kassationskläger nicht ohn!) Einfluss auf die rapid

steigenden Detailfettpreise geblieben sind. In

die~er

Tatsache der stark preissteigernden Wirkung des lll-

kriminierten Geschäftsbetriebes aber zeigt sich deutlich

dessen illegitimer und irregulärer Charakter. Die Vor-

instanzen haben demnach das Erfordernis erheblichen

Uebersteigens des gewöhnlichen Geschäftsbedürfnis8('s

vorliegend ohne Rechtsirrtum als erfüllt erachtet.

b) Bei der Auslegung des (im BRB vom 18. April.1916

wörtlich beibehaltenen) subjektiven Erfordernisses der

Absicht; « aus einer Preissteigerung geschäftlichen Ge-

witmznzichcll >}, ist davoll nuszug('hell, dflss sieh 1:

Begriff und Bestimmung des Gewinns, «der den üblichen

Geschäftsgewinn übersteigt ».

A. -

Mit Urteil vom 29. August 1918 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich (IB. Kammer) in Bestätigung

des Entscheides der ersten Instanz die heutigen Kassa-

tionskläger Badwagän und Martiros Piranian, welche

unter der Firma C':rebrüMr Pira nian in Thll I wil, wo' sie

Kriegsverordnungen übel' die. I,epensmitte!ycrsorgung.);0 :~2,

2.t7

eingebürgert ',sind,eill

Kolo~üalw~rengeschäH mit

ursprüngJieh' Mittel- und namentlich Kleinhandel be-

treiben, der Uehertretung von Art. 1 litt. a derBundesra ts-

verordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung

VOll Nahrungsmitteln und unentbehrlichen Bedarfsgegell-

ständen (Verbot des Forderns von Preisen für solche

4egenstände, «die gegenüber dem Ankaufspreiseincll

Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäfts-

gewinn übersteigh), sowie von Art. 1.liot. c des zugehöri-

gen Bundesratsbeschlusses vom 18. ApIiI 1916 (Verbot

des Aufkaufens solcher Gegenstände, «um sie, wenn auch

J1Ur vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Ver-

wendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung

geschäftlichen Gewinn zu ziehen ») schuldig erklärt und

verurteilt :

Badwagan Piranian zu 14 Tagen Gefängnis

UJHl

4000 Fr. Geldbusse,

Martil'os Piranian zu 8 Tagen Gefängnis und 2000 Fr.

GeJdbusse,

heide Geldbussen für den Fall der Unerhältlichkeit.

binnen 3 Monaten umgewandelt in je ein Jahr Gefängnis.

Das Vergehen nach Art. 1 litt. a BRV vom 10. August

1914 wurde erblickt in 7 Gl'ossumsätzen in Kafiee (je

über 1000 kg, zusammen 27,251 kg) aus der Zeit vom

März und April 1916 mit Bruttogev.inllen von 7,2% bis

13,3%, sowie in 2 Umsätzen in Sacharin (je 5 kg) vom

Februar 1916 mit einem Bruttogewinn von 50%, und das

Vergehen nach Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916 in

9 Grossgeschäften in Kaffee (je über 1000 kg, zusammen

84,655 kg) aus der Zeit von Ende April bis Anfangs

JuJi 1916.

B. -

Gegen dieses Urteil haben die Gebrüder Piranian

gemeinsam die Kassationsbeschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, dieses wolle das Urteil

aufheben und sie von Schuld und Strafe freisprechell.

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat

eine Beschwerdeantwort nicht erstattet.