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Strafretht.
IH. KRIEGSVERORDNUNGEN
ÜBER DIE LEBENSMITTEL VERSORGUNG
ORDONNANCES DE GUERRE CONCERNANT
L'ALIMENTATION DU PAYS
31. OrteU des ltassationshofs vom 3. Dezember191S
i. S. Bloch gegen Staatsa.nwaltschaft Buelsta.a.t.
Antrag der Kassationsbeschwerde (Art. 172 OG). -
Anwend-
barkeit der BRV betr. Kriegswucher vom 10. August 1914
und des Art. 4 BRB betr. Verkauf von Butter und Käse,
vom 27. November 1915, auf die der Zeit der Geltung
dieser Erlasse angehörenden Tatbestände auch noch seit
ibrer Aufhebung. -
Art. 1 litt. c BRV vom 10. August
1914 (teilweise auch BRB vom 18. April 1916): Begriff der
Einkäufe, die das
~ gewöhnliche Geschäftsbedürfnis erheb-
lich übersteigen ~. sowie der ~ Absicht, aus einer Preissteige-
rung geschäftlichen Gewinn zu ziehen ».
A. -
Die Kassationskläger, die Brüder Sigmulld und
Berthold Bloch, von denen der erstere .deutscher Staats-
angehöriger, der letztere Schwetzerbürger ist, betrieben
als Inhaber der Kollektivgesellschaft S. Bloch & Oe in
Basel vor dem Kriege einen Hundel mit Oefell und ähn-
lichen Gegenständen. Seit dem Oktober 1915 warfen sie
sich auf den Handel mit Lebensmitteln, hauptsächlich
Fetten aller Art, und mit gewissen Bedarfsgegenständell,
wie Seife und Schwefel. Ihr Umsatz bei diesem neuen
Geschäftsbetrieb belief sichinnert weniger als Jahresfrist
auf mehrere Millionen Frankell. Das vorliegende Straf-
verfahren wegen Kriegswuchers umfaSst eine grosse Zahl
von Transaktionen in Schweinefett, Kokosbutter, Koeh-
fett und dergleichen aus der Zeit von anfangs Dezember
1915 bis anfangs April 1916, während welcher die bundes-
rätliche Verordnung (BRV) gegen. die Verteuerung VOll
Kriegsverordnungen über die Lebensmittelversorgung. N0 31. 205
Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfs-
gegenständen vom 10. August 1914 und der Bundes-
ratsbeschluss (BRB) betr. Verkauf von Butter und Käse
vom 27. November 1915 in Kraft standen. Die beiden
Firmeninhaber sind für diese GeschäHe (mit Ausnahme
eines einzigen, an dem Berthold Bloch allein beteiligt
war, das aber für die Kassationsinstanz keine besondere
Rolle mehr spielt) unbestrittenermassen in gleicher Weise
verantwortlich. Sie kauften die Ware überall und in allen
erhältlichen Mengen zusammen: teils von Grossfirmen.
teils in Detailgeschäftel1 durch Aufkäufer, als welche
namentlich ein Abraham, genannt Jules Dreher und ein
:Michael Blum für sie tätig waren. Ihr Geschäftszweck
ging, wie sie selbst in der Untersuchung erklärt und die
kantonalen Instanzen als richtig angenommen haben,
allgemein dahin, die aufgekaufte Ware dem Export zuzu-
führen. Und zwar erfolgten ihre Verkäufe entweder an
inländische Firmen, die von den Vorinstal1zen als « Schie-
ber » bezeichnet werden, oder ansog. ausländische Ein-
kaufsstellen in der Schweiz, insbesondere an die öster-
reichische Einkaufsstelle Haas in Zürich. Unter der auf-
gekauften Ware befand sich auch solche, die mit der
SSS-Klausel oder. mit Bedingungen, wie « strikte nur für
Schweizerkonsvm)} oder « nur an Schweizer firmen abzu-
geben », belastet war. Diese wurde jeweilen an inländische
Firmen verkauft und erst bei den weitern Transaktionen
durch Unterdrückung jener Klausel oder Bedingung
disqualifiziert. Die Ware kam in Verpackungen aller Art
und Grösse, je nach der Herkunft, zusammen und wurde
teils in eigenen Geschäftsräumlichkeiten der Firma Bloch,
teils in den Lagerhäusern der SBB und im Badischen
Bahnhof in Basel aufbewahrt, bis sie abgeschoben werden
konnte.
Da-s Strafgericht des Kantons Basel-Stadt als erste
Instanz erklärte am 8. Mai 1918Sigmund und Berthold
BlOch der Uebertretung des Art. 1 litt. c BRV vom .
10. August 1914, sowie des Art. 4 BRB vom 27. November
2.06
Strafrecht.
1915 (ausser in den Fällen Wiener Einkaufsstelle Haas,.
Volderauer llnd Emilio Pollak) schuldig und verurteilte
.sie darnach in Verbindung mit Art. 33 BStrR zu je
6 Monaten Gefängnis und je 15,000 Fr. Busse, bei Nicht-
bezahlung innert drei Monaten zu je einem weitern Jahr
Gefängnis; ferner sprach es gegen Sigmund Bloch
gemäss Art. 5 BStrR die Landesverweisung auf 10 Jahre
aus.
Auf Appellation der beiden setzte das Appellations-
gericht mit Urteil vom 4. September 1918 die Strafe auf
je 4: Monaten Gefängnis und je 12,000 Fr. Busse herab
und strich die Landesverweisung Sigmund Blochs.
B. -
Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts
haben Sigmund und Berthold Bloch mit getrennten Ein-
gaben ihrer Vertreter beim Bundesgericht Kassations-
beschwerde erhoben.
Der Antrag Sigmunds geht dahin, das appellations-
aerichtliche Urteil sei in seinem ganzen Umfange aufzu-
heben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
AppE'llationsgedcht . zurückzuweisen.
.
Berthold beantragt, es sei das angefochtene Urteil auf-
zuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen,
eventuell die über ihn verhängte Strafe erheblich zu redu-
zieren, insbesondere durch Annullierung der Freiheits-
strafe; eventuell sei die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen zur Ausfällung ejnes neuen Urteils an die
Vorinstanz zurückzuweisen ....
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselstadt
hat Abweisung beider Kassationsbeschwerden beantragt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
In prozessualer Hinsicht ist zu bemerken, dass
auf den Antrag der Beschwerde Berthold Blochs, soweit
er eine direkte Abänderung des angefochtenen Urteils
verlangt, nach der durch Art. 172 OG bestimmten Kom-
petenz des Kassationshofes nicht eingetreten werden
kann; doch führt dieser zu weitgehende Antrag nach der
Kriegsverordnungen über die ·Lebensmittelversorgung. N0 31. 207
neuern feststehenden Rechtsprechung des Kassations-
hofes (im Gegensatz zum Entscheide in AS 27 I S. 544)
nicht dazu, die Beschwerde überhaupt als unzulässig zu
erklären.
2. -
Die beiden Bestimmungen, auf Grund deren die
Kassationskläger verurteilt worden sind, standen zur
Zeit der Verurteilung nicht mehr in Kraft. Art. 1 litt. c
BRV vom 10. August 1914 ist durch Art. 1 litt. c des diese
Verordnung abändernden und ergänzenden Bundesrats-
beschlusses vom 18. April 1916 ersetzt worden, und Art. 4:
BRB vom 27. November 1915 ist auf 1. Juni 1916, mit
dem Inkraftreten des diesen Beschluss ersetzenden und
ausdrücklich aufhebenden Bundesratsbeschlusses vom
27. Mai 1916 betr. Verkauf von Butter und Käse, der eine
ihm entsprechende Bestimmung nicht mehr enthält,.
dahingefallen. Trotzdem fmden die beiden Bestimmungen
auf den vorliegenden, der Zeit ihrer Geltung angehörenden
Tatbestand noch Anwendung. Denn inbezug auf die
Strafnorm desArt. 1 litt. c BRB vom 10. August 1914 ist,
wie der Kassationshof im Falle Lieblich (AS 43 I S. 136)
festgestellt hat, mit dem BRB vom 18. April 1916 über-
haupt keine materielle Rechtsänderung eingetreten.
Jedenfalls kann der neue Erlass, der bei gleicher Straf-
drohung den Deliktstatbestand des Art. 1 litt. c näher
umschreibt. nicht als milder bezeichnet werden und des-
halb hier nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Rück-
wirkung des milderen ttechtes in Betracht fallen. Inbezug
auf Art. 4 BRB vom 27. November 1915 aber ist durch
BRB vom 1. August 1916 der BRB vom 27. Mai 191&
dahin ergänzt worden, dass Zuwiderhandlungen gegen
Art. 4 BRB vom 27. November 1915, die vor dem 1. Juni
1916 begangen worden sind, nach Art. 5 BRB vom 27. Mai
1916 (der die ursprüngliche Strafdrohung des Art. 6 BRB
vom 27. November 1915 wörtlich übernommen hat)
bestraft werden. Damit hat der Gesetzgeber ~elber be ..
stimmt, dass auch Übertretungen des Art. 4: BRB vom
27. November 1915, die bei dessen Dahinfall. mit dem
208 .
. Strafrecht.
Ausserkrafttreten des Beschlusses, noch nicht beurteilt
• waren, in gleicher Weise zu bestrafen sind, wie wenn sie
schon vorher zur Beurteilung gelangt wären. Nun ist der
in dieser Weise ergänzte BRB vom 27. Mai 1916 allerdings
seinerseits schon durch BRB vom 27. August 1916 betr.
die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten,
Art. 9, als auf den Zeitpunkt dahinfallend erklärt worden,
«in dem die vom Volkswirtschaftsdepartement festge-
setzten Preise für Käse und Butter in Kraft treten» (was
dann laut Verfügung des Schweiz. Volkswirtschafts-
departements vom 15. September 1916 betr. den Verkauf
von Butter und Käse, Art. 7, auf den 20. September 1916
geschehen ist), allein mit dem ausdrücklichen Vorbehalt:
« Zuwiderhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen
wurden, werden indessen auch nachher auf Grund des
genannten Beschlusses (d. h. des Bundesratsbeschlusses
vom 27. Mai 1916) erledigt I). Somit sind die hier zw'
Beurteilung stehenden Übertretungen des Art.4 BRB vom
27. November 1915 als solche auch heute noch strafbar.
3. -
Nach Art. 1 litt. c BRB vom 10. August 1914 wird
bestraft (mit Gefängnis und Busse bis zu 10,000 Fr. oder
mit Busse allein), « wer in der Ahsicht, aus einer Preis-
steigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen, inl Inland
Einkäufe von Nahrungsmitteln oder anderen unent-
behrlichen Bedarfsgegenständ~n macht, die seine ge-
wöhnlichen Geschäfts-
oder
H~ushaltungsbedürfnisse
erheblich übersteigen». Das Zutreffen dieser Strafnorm
wird von den Kassationsklägern nach zwei Richtungen
bestritten: in objektiver Hinsicht, weil die inkriminierten
Einkäufe nicht ihr gewöhnliches Geschäftsbedürfnis über-
stiegen hätten, und in subjektiver Hinsicht, weil sie dabei
nicht die Absicht gehabt hätten, aus einer Preissteigerung
geschäftlichen Gewinn zu ziehen.
a) Um Einkäufe, die das gewöhnliche Geschäftsbe-
d ürfnis «übersteigen», handelt es sich sinngemäss nicht
nur dann, wenn ein gewisses Geschäftsbedürfnis vorliegt,
über das die Einkäufe hinausgehen, sondern a fortiori
l{rlegsverordnul1gcll \ib~r die LehenslUitlelvfrsorgung: No 31. 209
auehdann,wenn für die Einkäufe überhaupt kein Ge ..
schäftsbedürfiIis anerkannt werden kann; denn ist das
Ge~cbäftsbedürfnis gleich null, so übersteigt es eben jeder
gl~lCh~ohl vorgenommene Einkauf. Unter' dem «ge-
wohnhchen» Geschäftsbedürfnis sodann ist nach den
~usführungen im Urteil Lieblich (a. a.O., S. 135) ein -legi-
tImes Geschäftsbedürfnis in dem Sinne zu verstehen, dass
der es befriedigende Warenumsatz darauf gerichtet sein
muss, die Ware « an die inländischen Konsumenten abzu-
g~ben od~r doch dieser ihrer Zweckbestimmung in irgend
emer Welse näher zu bringen». Es. sollten niit jener
nil,hern Bezeichnung des Geschäftsbedürfnisses, noch
allgemeiner gesprochen, solche Geschäfte in Lebens-
mitteln und andern unentbehrlichen Eedarfsgegenständen
als illegitim und irregulär ausgeschlossen werden, die
als volkswirtschaftlich überflüssig und schädlich erschei-
nen, indem sie im Wirtschaftsleben des Landes keinerlei
nützliche Funktion erfüllen, sondern bloss privatwirf-
schaftlichen Spekulationen dienen und dabei die Wirt-
schaftsorganisation stören, insbesondere durch Herbei-
führung VOll Preissteigerungen allgemein nachteilig wir-
ken. Hierunter aber fällt der Geschäftsbetrieb der Kassa-
tionskläger in se~nem ganzen, vom kantonalen Richter
hel'ücksichtigten Umfange. Illegitim und irregulär war es
vor allem, wenn die Kassationskläger \Varen, namentlich
Speisefette, in grossern Massstabe durch Aufkäufer
in Detailgeschäften zusammenkaufen liessen. Denn diese
Waren hätten gemäss ihrer schon erfolgten Bereitstellung
zur Abgabe an die Konsumenten unmittelbar in den
inländischen Konsum übergehen sollen und· sind durch
den Aufkauf seitens der Kassationskläger dieser Zweck-
bestimmung entfremdet worden. Sie derart aus der
Verteilungsorganisation
wieder
herauszuziehen,
war
volkswirtschaftlich nicht nur nutzlos, sondern schädlich.
Ebenso erweisen sich ohne weiteres als illegitim und
irregulär die EinkäuJe 'Von Klauselware, da diest' als solche
, nur für den inländischen Konsum bestimmt war~ während
A8 44 I -
1918
210
Stml'recllt.
die K.assntionskläger sie erwarben, um sj{~dem Export
zuzuführen. Ferner aber waren, ohne Rücksicht auf die
Art des Einkaufes und die ursprüngliche Best.immung der
Ware, illegitim und irregulär auch diejenigen Einkäufe,
deren Ware an inländische Firmen, die als « Schieber»
zu qualifizieren sind, weiter gegeben wurde. Denn der
« Schieber» ist unter allen Umständen, mag er für den
Export arbeiten (was wohl die Regel S('in wird) oder
nicht, ein volkswirtschaftlich nicht nur nutzloser, sondern
geradezu schädliclier Zwischenhändler, und wer einge-
kaufte Ware an einen solchen weiterverkauft, tritt damit
selber in die Schieberreihe ein. Als einem « gewöhnlichen»
Geschäftsbedürfnis entsprechend könnten somit vorlie-
gend höchstens Geschäfte mit Einkauf der Ware bei
Grossfirmen und direktem ·Weiterverkauf an ausländische
Einkaufsstellen in Frage kommen. Allein abgesehen
davon, dass solche Geschäfte in den Akten nirgends aus-
geschieden, insbesondere yon den Kassationsklägern
selbst nicht namhaft gemacht worden sind, kann es sich
dabei nach der ganzen Art des streitigen Geschäftsbe-
triebes, der durch die systematische Benutzung aller
Gelegenheiten zu Sammeleinkäufen mit Spekulation in
der Richtung des Exportes gekennzeichnet wird, doch
wohl nur um zufällige Erscheinungen handeln, denen ein
Ausnahmecharakter umso weniger beigelegt werden darf,
als die wirtschaftliche Notwendigkeit oder wenigstens
Nützfichkeit auch dieser Einschiebung der Kassations-
kläger zwischen inländische Grossfirmen und die im
Inlande eingerichteten ausländischen Einkaufsstellen
nicht dargetan ist.
Nun wenden die Kassationskläger in diesem Punkte
ein, ihre Geschäfte seien durch die Kompensations- und
Ausfuhrpolitik der Bundesbehörden gewissermassen legi-
timiert worden. Es habe in der betreffenden Zeit -
ent-
gegen det gegenteiligen Feststellung der kantonalell
Instanzen, die einer bei den Akten liegenden Auskunft
der Oberzolldirektion widerspreche -
in der Schweiz
Kriegs,"erordmmgen über die LebellsmittelYl'fSorgung.)\0 :31.
211
kein Mangel an Speisefett· geherrscht. Vielmehr seicn
damals zu Kompensationszwecken und auf Grund YOIl
staatlichen Abkommen bedeutende Mengen Fett zur
Ausfuhr nach Oestel'reich und Deutschland freigegeben
wor-dell. Speziell die österl'cichische Einkaufsstelle habe
vom Dezember 1915 bis zum Mai 1916 Ausfuhrbewilli-
gungen für 50 Tonnen Schweineschmalz uud 418 Tonnen
Fett erbalten. Dadurch seien Teile des in der Schweiz
vorhandenen Fettes für die Ausfuhr bestimmt worden,
und zwar, um dadurch andere notwendige Bedarfsartikel
hereinzubekommen. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit
habe darin bestanden, dieses Fett der Ausfuhr, also seiner
Bestimmung, näher zu bringen; sie sei eine Reaktion der
Kompensationsabkommell und aus dem Kompeusatiolls-
tiesichtspunkte volkswirtschaftlich nützlich gewesen.
/")
Diese Argumentation geht fehl. Die Kassatiollskläger
hatten, wie das appellationsgericlüliche Urteil mit Recht
sagt, im Zeitpunkte ihrer Einkäufe keine Ausfuhrbe-
willigungen für die eingekaufte ·Ware und wussten nicht,
ob solche erteilt würden, sondernliessell es einfach darauf
ankommen, ob die Ausfuhr dieser \Varen schliesslich
möglich seiH. werde. ·WellJl auch durch die Ausfuhrzu-
sicherungen zu KompcnsatioHszwecken in den AbkommeIl
mit auswärtigen Staaten ein ideeller Teil des Warcllbt'-
standes in der Schweiz zur Ausfulu- bestimmt werdelI
mochte so laO' darin doch keineswegs die Erlaubnis für
,
h
die inländische Handelswelt, die Ausscheidung dieses
Teils in der YOn den Kassatiollsklägern praktiziertell
Weise vorzunehmen. Deull zur Ausfuhr waren die bereits
in die inländischen Detailgeschäfte gelangten, sowie
die klauseIgernäss dem Inlandskonsull1 vorbehaltenen
Waren gewiss nicht bestimmt. Auch vermag der Ausf~hr
zweck die Betätigung des Schieherhundels schlechterd1llgs
nicht zu rechtfertigen, und selbst die direkte Warcll-
vermittlung der Kassatiollskläger an ausländische EiJ:-
kaufsstellcll in der Schweiz darf unbedenklich als wirl-
~chaftlichübel'flüss.iger Zwischenhandel angesvrOCht'll
212
Strafrecht.
werden, da diese Einkaufsstellcn doch wohl in der Lage
gewesen wären, sich die zur Ausfuhr bewilligten Warcu-
mengen unmittelbar VOll den in Betracht fallenden
Lieferanten zu beschaffen, sofern ihnen dieser reguläre
Handelsweg eben nicht durch das «Schiebertum ~) . ver-
legt worden wäre. Es ist deshalb unerheblich, ob zur Zeit
der inkriminierten Einkäufe in der Schweiz Mangel an
Speisefett herrschte. Zudem erweist sich diese, auf die
Aussageli von Sachverständigen in einem andern Straf-
prozesse (Ritter und Ramp) gestützte Feststellung des
kantonalen Richters keineswegs als aktenwidrig. Aus der
dagegen angerufenen Auskunft der
Oberzolldir~ktion
über die Ein- und Ausfuhr von Speisefetten u. dgl. In den
Jahren 1913, 1915, 1916 und zum Teil 1917 ergibt sich
freilich, dass die Einfuhr-von 1915/16 diejenigen von 1913
erheblich überstieg; doch ist in der Auskunft selbsl
erläuternd auf den inländischen Mehrbedarf an Schweine-
schmalz zufolge der 'seit Kriegsbeginn stark reduzierten
Einfuhr von frischer Butter und des Ausfalls in der Fetl-
gewinnung beim Schlachten des aus dem Ausland.e
bezogenen Viehs hingewiesen. Die vergleichende \Vürdl-
gung jener Einfuhrziffern ist daher nicht geeignet, die
fragliche Feststellung zwingend zu entkräften. Ferner
hat der kantonale Richter, speziell das Strafgericht, ver-
bindlich festgestellt, dass die enormen Aufkäufe der
Kassationskläger nicht ohn!) Einfluss auf die rapid
steigenden Detailfettpreise geblieben sind. In
die~er
Tatsache der stark preissteigernden Wirkung des lll-
kriminierten Geschäftsbetriebes aber zeigt sich deutlich
dessen illegitimer und irregulärer Charakter. Die Vor-
instanzen haben demnach das Erfordernis erheblichen
Uebersteigens des gewöhnlichen Geschäftsbedürfnis8('s
vorliegend ohne Rechtsirrtum als erfüllt erachtet.
b) Bei der Auslegung des (im BRB vom 18. April.1916
wörtlich beibehaltenen) subjektiven Erfordernisses der
Absicht; « aus einer Preissteigerung geschäftlichen Ge-
witmznzichcll >}, ist davoll nuszug('hell, dflss sieh 1:
Begriff und Bestimmung des Gewinns, «der den üblichen
Geschäftsgewinn übersteigt ».
A. -
Mit Urteil vom 29. August 1918 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich (IB. Kammer) in Bestätigung
des Entscheides der ersten Instanz die heutigen Kassa-
tionskläger Badwagän und Martiros Piranian, welche
unter der Firma C':rebrüMr Pira nian in Thll I wil, wo' sie
Kriegsverordnungen übel' die. I,epensmitte!ycrsorgung.);0 :~2,
2.t7
eingebürgert ',sind,eill
Kolo~üalw~rengeschäH mit
ursprüngJieh' Mittel- und namentlich Kleinhandel be-
treiben, der Uehertretung von Art. 1 litt. a derBundesra ts-
verordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung
VOll Nahrungsmitteln und unentbehrlichen Bedarfsgegell-
ständen (Verbot des Forderns von Preisen für solche
4egenstände, «die gegenüber dem Ankaufspreiseincll
Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäfts-
gewinn übersteigh), sowie von Art. 1.liot. c des zugehöri-
gen Bundesratsbeschlusses vom 18. ApIiI 1916 (Verbot
des Aufkaufens solcher Gegenstände, «um sie, wenn auch
J1Ur vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Ver-
wendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung
geschäftlichen Gewinn zu ziehen ») schuldig erklärt und
verurteilt :
Badwagan Piranian zu 14 Tagen Gefängnis
UJHl
4000 Fr. Geldbusse,
Martil'os Piranian zu 8 Tagen Gefängnis und 2000 Fr.
GeJdbusse,
heide Geldbussen für den Fall der Unerhältlichkeit.
binnen 3 Monaten umgewandelt in je ein Jahr Gefängnis.
Das Vergehen nach Art. 1 litt. a BRV vom 10. August
1914 wurde erblickt in 7 Gl'ossumsätzen in Kafiee (je
über 1000 kg, zusammen 27,251 kg) aus der Zeit vom
März und April 1916 mit Bruttogev.inllen von 7,2% bis
13,3%, sowie in 2 Umsätzen in Sacharin (je 5 kg) vom
Februar 1916 mit einem Bruttogewinn von 50%, und das
Vergehen nach Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916 in
9 Grossgeschäften in Kaffee (je über 1000 kg, zusammen
84,655 kg) aus der Zeit von Ende April bis Anfangs
JuJi 1916.
B. -
Gegen dieses Urteil haben die Gebrüder Piranian
gemeinsam die Kassationsbeschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, dieses wolle das Urteil
aufheben und sie von Schuld und Strafe freisprechell.
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat
eine Beschwerdeantwort nicht erstattet.