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52_I_192

BGE 52 I 192

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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'192

Strafrecht.

executoire dans le canton de Fribourg en ce qui concerne

la partie N° 2 de son dispositif, c'est-a-dire en tant qu'i!

constate l'adhesion des defendeurs aux conclusions des

demandeurs tendantes a donner mission a Me Rivier,

notaire, de requerir de tous depositaires ou detenteurs

a un titre quelconque la remise des titres et valeurs

dependant de la succession de Fram;ois Baudet. En

consequence, l'opposition formee au nom de leurs

epouses par Joseph Barras et Victor Borcard contre la

demande de delivrance desdits titres et valeurs a Me

Rivier ou son successeur est declareemal fondee.

Pour le surplus, le recours est rejete dans le sens des

motifs.

XIV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 12, 20 u. 23. -

Voir nOS 12, 20 et 23.

B. STRAFRECHT -

DROlT PENAL

I. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

27. Urteil des Kassationshofes vom S. Juni 1926

i. S. Mildner gegen 1. F. Hoffmann-La. Roche & Cie A.G. und

2. Verba.nd für Reglementation ma.rkengesohützter pharma-

zeutischer und. hygienisoher Spezia.litäten in der Sohweiz.

1. Antrag der Kassationsbeschwerde (Erw. 1). -

2. Kognition

des Kassationshofes (Erw. 2 - 4). -

3. Art. 7 Ziff. 3 MSchG:

Zulässigkeit einer Verbands-

oder KoHektivmarke. Ab-

grenzung der Befugnisse der Gerichte und der Vel'waltungs-

behörden hinsichtlich der Frage der subjektiven Marken-

berechtigung eines Verbandes (Erw. 5). -

4. Verneinung

Markenschutz. N° 27.

193

des Markencharakters einer sog. Reglem~ntationsvignette,

die nicht zur Unterscheidung oder zur Feststellung der Her-

kunft gewerblicher Waren, sondern lediglich zur Kontrolle

über die Einhaltung der vom Verbande reglementierten

Preise dient. Zudem wäre das den Hauptbestandteil der

Vignette bildende Wort «Reglementation)} als eine rein

deskriptive, im Gemeingebrauch stehende Bezeichnung

nicht schutzfähig (Erw. 6). -

5. Die Wiederholung der

vom Zeichenberechtigten auf seiner Ware angebrachten

Marke durch eine zweite Anbringung seitens eines Dritten

stellt keine Markenrechtsverletzung dar (Erw. 7).

A. -

Die Kassationsbeklagte 1, F. Hoffmann-La

Roche & Oe A.-G~ in Basel, ist Inhaberin der im schwei-

zerischen und internationalen Markenregister für che-

mische und pharmazeutische Produkte etc. eingetragenen

Wortmarke « Roche». Der Kassationsbeklagte 2, Ver-

band für Reglementation markengeschützter pharma-

zeutischer und hygienischer Spezialitäten in der Schweiz

(Reglementationsverband), dem die Kassationsbeklagte

1 als Mitglied angehört, ist eine Genossenschaft im Sinne

des Obligationenrechts mit Sitz in Eaux-Vives (Genf),

die gemäss Art. 2 der Statuten den Zweck verfolgt, die

Verkaufsbedingungen pharmazeutischer und hygieni-

scher Spezialitäten zu reglementieren und das Eigentum

ihrer Mitglieder an den von ihnen eingetragenen Waren-

zeichen und deren Wert zu schützen. Dieser Verband

ist Inhaber einer am 23. April 1921 unter Nr. 49,418

beim eidg. Amt für geistiges Eigentum für pharmazeu-

tische und hygienische Produkte hinterlegten sog. Regle-

mentationsvignette, die die Aufschrift « Reglementation,

Schweiz, Suisse», und die Zeichen « S. R. S.» in einer

Ellipse mit weisser Grundfläche trägt. Die Verbandsmit-

glieder sind berechtigt, diese Vignette auf ihren Erzeug-

nissen neben ihren eigenen Marken anzubringen.

Der Kassationskläger Mildner, Apotheker in Binningen,

hat am 3. Mai 1921 einen vom Reglementationsverband

aufgesetzten

« Verpflichtungsschein für Detaillisten »

unterzeichnet, wonach er sich bei einer Konventional-

strafe von mindestens 100 Fr. für jeden einzelnen Zuwider-

194

'Strafrecht.

handlungsfall u. a. verpflichtete, «die reglementierten

Präparate. nicht billiger -oder teurer anzubieten als vor-

geschrieben » und solche « nur auf Lager zu halten und

zu verkaufen, wenn sie mit der vom Fabrikanten oder

seinem -schweizerischen Depositär selbst aufgeklebten

speziellen Reglementationsvignette v~rsehen sind», sowie

lIausländische reglementierte Spezialitäten nur anzu-

nehmen und zu verkaufen, wenn die Reglementations-

vignette die Firma des Fabrikanten trägt. » Festgestellter-

massen hat nun Mildner Vignetten des Reglementa-

tionsverbandes, samt der darauf befindlichen Wort-

marke« Roche)}, auf 24 aus dem Auslande ...:...- von der

Pharmazeutischen Industriegesellschaft m. b. H. Wien-

~tammenden Fläschchen Digalen angebracht und diese

an die Firma v. Beust & Schwerzenbach in Basel weiter-:

verkauft, und z~ar 20% unter dem durch den Regle":

iherttationsverband vorgeschriebenen Preis. Ausserdem

hat er ganze Bogen solcher Regleme.ntationsvignetten

zu 5 Cts. pro einzelnes Zeichen an die gleiche Firma

abgegeben.

In diesem Vorgehen erblickte die Kassationsbeklagte 1

eine Verletzung ihrer Markenrechte und erstattete am

12. September 1923 Strafanzeige gegen Mildner, die zu

dessen Überweisung an die Strafgerichte führte. Im

Laufe der Untersuchung schloss sich der Kassations-

beklagte 2 dem Strafverfahren an.

Vor erster Instanz stellte die Staatsanwaltschaft den

Antrag auf Verurteilung des Angeklagten wegen Marken-

techtsverletzung im Sinne von Art. 24 Ht. bund c

MSchG zu einer Busse von 200 Fr. Der Vertreter der

Zivil parteien beantragte:

1. Verurteilung des Angeklagten zu Schadenersatz:

a) an F. Hoffmann-La Roche & Oe A.-G. :

26 Fr. 40 Cts. für 24 an die Firma v. Beust & Schwerzen-

bach gelieferte, mit der Marke

« Roche» versehene

Fläschchen Digalen,

200 Fr. für -Umtriebe etc.;

Markenschutz. N0 27.

195

·:b) an den Reglementationsverband: für tort moral

eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende

Geldsumme.

2. Einmalige Publikation des Urteils auf Kosten des

Angeklagten in der Schweiz. Apothekerzeitung.

Der Vertreter des Angeklagten beantragte Frei-

sprechung.

, B. -

Mit Urteil vom 28. März 1925 hat das korrek-

tionelle Gericht des Kantons Basel-Landschaft den Ange-

klagten unter Auferlegung der Kosten freigesprochen.

-Auf Appellation der Staatsanwaltschaft und der beiden

Antragsteller hin hat die Polizeikammer des Ober-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft dieses Urteil

mit Entscheid vom 15. Dezember 1925 aufgehoben, den

Angeklagten der Markenrechtsverletzung gemäss Art.

24 Ht. c und d MSchG schuldig erklärt und zu einer

Geldbusse von 200 Fr., eventuell 20 Tagen Gefängnis,

verurteilt, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung

von 126 Fr. 40 Cts. an die Kassationsbeklagte 1 und'

von 200 Fr. an den Kassationsbeklagten 2, im wesent--

lichen -mit folgender. Begründung :

Die Anbringung der Marke « Roche » auf ausländischen

Digalenpackungen sei, weil ohne Erlaubnis des Marken-

inhabers erfolgt, rechtswidrig gewesen, gleichgültig, ob

es sich dabei um fremde Ware oder solche des Zeichen-

inhabers gehandelt habe.

.-. Der Reglementationsverband sei fähig, Inhaber einer

Marke zu sein. Denn auch das schweizerische Recht an-

erkenne das sog. Verbands- oder Kollektivzeichen, dessen

Eigentümlichkeit darin bestehe, dass es nicht dem Ge-

schäftsbetriebe des Verbandes, sondern demjenigen der

Verbandsmitglieder diene und trotzdem für den Verband

eingetragen werde. Dabei verschlage es nichts, dass der

Reglementationsverband in den Statuten keine Garantie

für die Güte der durch sein Zeichen gedeckten Waren·

seiner Mitglieder übernehme; ebensowenig schliesse die

Verfolgung von Kontrollzwecken mit der Marke deren

196

Strafrecht.

Schutzfähigkeit aus, da das Zeichen auch insofern zur

Unterscheidung von Waren diene, als es den Revers ..

verpflichteten die Erkennung der reglementierten Pro--

dukte und damit die Einhaltung ihrer vertraglichen Ver-

pflichtungen erleichtere.

Die missbräuchliche Verwendung sowohl der Marke

« Roche», wie der Reglementationsvignette, sei vor-

sätzlich erfolgt (Art. 24lit. eMSchG). Überdies habe sich

der Angeklagte durch den Verkauf ganzer Bogen von

Vignetten an die Firma v. Beust & Schwerzenbach der

Begünstigung im Sinne von Art. 24 lit. d MSchG schuldig

gemacht.

C. -

Gegen dieses Urteil hat Mildner rechtzeitig

am 24. Dezember 1925 die Kassationserklärung beim

Obergericht eingelegt und sie mit Eingabe vom selben

Tage beim Bundesgericht begründet. Den fönnlichen

Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, Frei-

sprechung und Abweisung der Entschädigungsbegehren

hat er innert Frist mit Nachtrag vom 2. Januar 1926

gestellt.

Zur Begründung führte er aus: Die Marke könne

nur zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware von

einem bestimmten Fabrikanten oder Händler dienen.

Das gelte auch für Verbandszeichen. Art. 7 Ziff. 3 MSchG

anerkenne nur Marken solcher Vereinigungen, welche

den Anforderungen von Ziff. 1 und 2 eben da Genüge

leisten. Der Reglementationsverband habe aber weder

einen Fabrikationsbetrieb, noch betreibe er irgend-

welchen Handel. Die Vignetten dienten lediglich Kon-

trollzwecken, und es sei auch ihr Gebrauch kein marken-

mässiger, indem sie nicht vom Verbande selbst auf den

Waren angebracht, sondern den Mitgliedern zur Ver-

wendung überlassen werden. Auch diese aber führten

sie nicht als Fabrik- oder Handelsmarke, da die Her-

kunft ihrer Waren durch die besonderen eigenen Marken

gekennzeichnet werde.

Abgesehen hievon sei der Vignette der markenrecht-

Markenschutz. N° 27.

197

liehe Schutz auch deshalb zu versagen, weil der Verband

einen widerrechtlichen und unsittlichen Zweck -

Hoch-

haltung der Preise und damit Ausbeutung des Publi-

kums -

verfolge. Da die Vorinstanz diese Frage nicht

geprüft habe, werde in erster Linie Rückweisung der

Sache « zur Vornahme der nötigen Feststellungen und

Expertisen» beantragt.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Landschaft und die Zivilparteien beantragten Abweisung

der Beschwerde. Für den Fall des Eintretens des Kassa-

tionshofes auf die Frage der Unsittlichkeit des Regle-

mentationsverbandes verlangten sie ebenfalls eine Be-

weisergänzung, unter Anrufung verschiedener Urkunden

und Zeugen.

E. -

Durch Verfügung vom 9. Februar 1926 wurde

ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet.

In der am 19. Februar 1926 erstatteten Replik be-

stritt der Kassationskläger auch das Vorliegen der ihm

zur Last gelegten Markenrechtsverletzung bezüglich

des Zeichens ({ Roche », unter Berufung darauf, es habe

sich bei den verkauften 24 Fläschchen Digalen um mit

der Finna F. Hoffmann-La Roche & eie A.-G. und dem

Aufdruck (cDigalen Roche» versehene Originalpackungen

gehandelt, sodass das Publikum durch die Anbringung

der Vignette mit dem Zeichen « Roche» über die Her-

kunft der Ware nicht getäuscht worden sei.

In der Duplik beanstandeten die Kassationsbeklagten

diese Ausführungen als verspätet.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Auf den Antrag der Kassationsbeschwerde,

soweit er auf eine direkte Abänderung des angefochtenen

Urteils -

Freisprechung und Abweisung der Ent-

schädigungsforderungen -

gerichtet ist, kann nicht

eingetreten werden, da dem Kassationshof keine Urteils-

befugnis in der Sache selbst, sondern nur Kassations-

befugnis zusteht (Art. 172 OG); doch führt dieser zu

AS 52 1-1926

14

198

Strafrecht.

weitgehende Antrag nach der neuern ständigen Recht-

sprechung des Kassationshofes -

entgegen BGE 27 I

544 -

nicht dazu, die Beschwerde überhaupt als un-

zulässig zu erklären (vgl. BGE 44 I 206 f.).

2. -

Da dem Kassationshof die Feststellung des

Tatbestandes gänzlich entzogen und seine Überprrnungs-

befugnis darauf beschränkt ist, ob die vom kantonalen

Richter aus den tatsächlichen Feststellungen gezogenen

rechtlichen Folgerungen Grundsätze des eidg. Rechts

verletzen, so ist er nicht in die Möglichkeit versetzt,

Beweisaufnahmen vorzunehmen, wie sie beide Parteien

beantragt haben. Die neu eingelegten Belege sind nur

insoweit zu berücksichtigen, als sie Rechtsausführungen

enthalten und lediglich rechtliches Material beibringen,

das juristischer Literatur oder Präjudizien gleichsteht.

3. -

Aus dieser Stellung des Kassationshofes ergibt

sich weiter auch, dass er Fragen, die von der letzten

kantonalen Instanz nicht entschieden worden sind,

nicht von sich aus einer Prüfung unterziehen kann (vgl.

BGE 32 I 151 f. 701 f.). Soweit daher der Kassations-

kläger vor Bundesgericht ein Hauptgewicht darauf

gelegt hat, darzutun, der Reglementationsverband ver-

folge einen widerrechtlichen und unsittlichen Zweck,

kann auf diese im kantonalen Verfahren mehr nur

beiläufig aufgeworfene und vom Vorderrichter, ohne

Verletzung eidgenössischen Rechts, unerörtert gelassene

Frage nicht eingetreten werden, ganz abgesehen davon,

dass in den Akten auch die für deren Entscheidung er-

forderlichen tatsächlichen Unterlagen fehlen. Dem An-

trag der Beschwerde, die Sache ohne weiteres zur Akten-

vervollständigung über diesen Punkt an die kantonale

Instanz zurückzuweisen, ist schon deshalb keine Folge

zu geben, weil die rechtliche Auffassung des Vorder-

richters, von der aus er zur Verurteilung des Angeklagten

gelangt ist, sich als unhaltbar erweist und daher zur

Aufhebung des Erkenntnisses und Rückweisung der

Sache führen muss.

Markenschutz. N0 27.

199

4. -

Die Einrede der Kassationsbeklagten, die An-

fechtung des Urteils, soweit sie die Wortmarke « Roche))

betrifft, sei verspätet, weil erst nach Ablauf der 20-tägigen

Frist zur Begründung der Beschwerde erfolgt, geht fehl.

Denn in dem Kassationsantrag auf Aufhebung des

Urteils -

in toto -

ist die Anfechtung bereits enthalten.

Gemäss Art. 171 Abs. 2 OG ist auch der Kassationshof

in der rechtlichen Überprüfung des kantonalen Urteils

daraufhin, ob es das eidgenössische Recht auf den kon-

kreten Fall richtig angewendet habe, an die Beschwerde-

punkte und deren Begründung nicht gebunden, und er

hat. diese Bestimmung stets dahin ausgelegt, dass er

schon von Amtes wegen alle in den Rahmen des Kas-

sationsantrages fallenden rechtlichen Punkte -

vorbe-

hältlich der sub Erw. 3 gemachten Einschränkung -

prüfen soll oder wenigstens darf, vorausgesetzt, dass

das Aktenmaterial, wie es der kantonalen Instanz vor-

lag, dies erlaubt (vgl. WEISS, Kassationsbeschwerde

in Schw. Z. f. Str. R. Bd. 13 S. 168 ff. spez. 171; BGE

25 I 284 Erw. 3; 31 I 509 Erw. 3; 49 I 210 f. Erw. 1).

5: -

Die Frage, ob die Vignette des Reglementations-

verbandes den Voraussetzungen von Art. 7 MSchG

Genüge leiste und vom eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum in das schweizerische Markenregister einge-

tragen werden durfte, entzieht sich gemäss konstanter

Rechtsprechung des Bundesgerichts der Kognition des

Richters, indem die Sorge für die formell richtige, gesetzes-

mässige Eintragung und die Wahrung der Bestimmungen

über die Eintragungsfähigkeit ausschliesslich den Ver-

waltungsbehörden obliegt (vgl. BGE 27 I 525 Erw. 3;

31 II 321 f. Erw. 4; 39 II 648 Erw. 6).

Übrigens müsste auch bei freier materieller Prüfung des

Vorhandenseins der Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 3

MSchG die subjektive Markenberechtigung des Regle~

mentationsverbandes bejaht werden, indem auf Grund

der Entstehungsgeschichte dieser neu in das revidierte

MSchG vom 26. September 1890 aufgenommenen, redak-

200

Strafrecht.

tionell freilich wenig glücklich gefassten Bestimmung

unbedenklich anzunehmen ist, dass die eine Kollektiv-

marke führende « Vereinigung » nicht selber Produzent

oder Handeltreibender zu sein braucht (vgl. Botsch. d. B.

R. in BBL 1886 III 560; 1890 1295, sowie Botsch. zum

Washingt. Übereinkommen vom 2. Juni 1911, BBl. 1913

I 67 ff. spez. Art. 7 bis S. 73 f.).

6. -

Dagegen ist zu untersuchen, ob die Reglemen-

tationsvignette objektiv eine Marke im Sinne von Art. 1

Ziff. 2 MSchG, d. h. ein zur Unterscheidung oder zur

Feststellung der Herkunft gewerblicher Waren dienendes

Zeichen sei. Hiebei ist davon auszugehen, dass sie sich

überhaupt nur auf durch Individualmarken geschützte

Waren erstreckt und von diesen nur diejenigen deckt,

welche der Reglementation unterworfen sind. Es wird

also mit ihr wesentlich die Durchführung eines Kontroll-

systems bezweckt : die bestimmte Ware darf nur gemäss

den Reglementationsbestimmungen in den Verkehr ge-

bracht werden, vom Fabrikanten weg bis zum letzten

reversverpflichteten Detaillisten, und es soll durch. die

Vignette überall die Kontrolle darüber ermöglicht

werden, ob die Vorschriften eingehalten werden. Gemäss

Art. 2 der Statuten verfolgt ja der Verband insbesondere

den Zweck:

«a) das Eigentumsrecht seiner Mitglieder an den von

ihnen eingetragenen Warenzeichen und deren Wert

zu schützen;

b) die Verkaufsbedingungen pharmazeutischer und

hygienischer Spezialitäten zu reglementieren.»

Und lediglich zur Erreichung dieses letztem Zweckes

dient die Vignette. Dabei handelt es sich aber im Wesen

um etwas anderes als die Hervorhebung der Unter-

scheidbarkeit oder Herkunft der Ware. Von einem Hin-

weis auf den Charakter eines Unterscheidungszeichens

liesse sich allenfalls insofern· reden, als reglementierte

und . nicht reglementierte Waren unterschieden werden

konnen. Allein das ist nicht die Unterscheidung, die das

Markenschutz. N0 27.

201

Gesetz im Augehat, und wie sie dem Zweck der Marke,

als subjektive Ursprungsbezeichnung zu dienen, ent-

spricht. Denn es werden damit nicht die Waren der

Verbandsmitglieder von Waren anderer Gewerbetrei-

bender unterschieden (vgl. BGE 31 I 141; SELIGSOHN,

Warenzeichenrecht, 2. Auf I. S. 38 sub N. 9). Die Vignette

stellt vielmehr ein typisches K 0 n t roll z eie h en

dar. Es hiesse einen ganz neuen, dem Markenrecht

fremden Gedanken in das Gesetz hineintragen, wenn

man derartige Zeichen als Marken anerkennen wollte.

Hiefür bedürfte es jedenfalls einer besondern gesetz-

lichen Grundlage, wie sie z. B. das norwegische Gesetz

betreffend Verbandsmarken vom 9. Juli 1923 bietet,

in~em es die beiden Zwecke: Unterscheidung der Waren

der Verbandsmitglieder von denen anderer und Aus,.

übung einer Kontrolle in Art. 1 getrennt aufführt (vgl.

Blatt f. Patent-, Muster- und Zeichenwesen, XXX.

Jg. S. 139 f.). Dagegen kann wohl von einem Individual-

recht des

Reglementationsverbandes am Kontroll-

zeichen insofern gesprochen werden, als nur er, bezw.

diejenigen, denen er es erlaubt, die Vignette auf be-

stimmten Waren anbringen dürfen. Die Benutzung. des

Zeichens durch andere ist zweifellos widerrechtlich und

kann zu Schadenersatz nach den Bestimmungen des OR

über die unerlaubte Handlung verpflichten. Da der

Kassationskläger durch Unterzeichnung des Reverses

die Verpflichtung übernommen hatte, nur Waren auf

Lager zu halten und zu verkaufen, die vom Fabrikanten

selbst oder seinem schweizerischen Depositär mit der

Vignette versehen worden sind, so hat er sich durch seine

Handlungsweise einer Verletzung seiner Vertragspflichten

schuldig gemacht, für deren Folgen er, gleich wie auch

für den Verkauf ganzer Bogen von Vignetten, zivil-

rechtlich verantwortlich ist.

Freilich kann die Kollektivmarke in einem engern

Sinne auch einer gewissen, insbesondere aus der kor-

porativen Organisation des Zeichenträgers sich ergeben-

202

Strafrecht.

den Kontrolle dienen, wie z. B. hinsichtlich der Art der

Zeichenführung oder hinsichtlich bestimmter Eigen-

schaften der Waren etc. (vgl. KÜHLER, Unlaut. Wett-

bewerb, S. 185; WERTHEIMER, Gewerbl. Rechtsschutz

und Urheberrecht, 18. Jg. S. 79 ff.). Allein diese Kon-

trolle deckt sich nicht mit derjenigen, der die Regle-

mentationsvignette ausschliesslich zu dienen bestimmt

ist: der Einhaltung der reglementierten Preise.

Wollte man übrigens der Reglementationsvignette

den Markencharakter nicht schon wegen des mit ihr

verfolgten, ausserhalb des Bereiches des MSchG liegen.den

Zweckes absprechen, so müsste ihr der gesetzlIche

Schutz jedenfalls deshalb versagt werden, weil si~ nic.ht

genügend individualisiert ist und daher .weder dl~. EI?-

nung, noch Kraft besitzt, als SonderbezeIchnung fur dIe

Produkte der Verbandsmitglieder zu dienen. Ihr Haupt-

bestandteil ist das Wort « Reglementation », das als eine

rein deskriptive, im Gemeingebrauch stehende Bezeich-

nung erscheint und deshalb unmöglich vom Verbande

für die Reglementation markengeschützter pharma-

zeutischer und hygienischer Spezialitäten ausschliesslich

in Anspruch genommen werden kann; vielmehr stünde

seine Benutzung auch jedem andern Verbande offen,

der den Verkehr mit Waren seiner Mitglieder reglemen-

tieren wollte.

7. -

Bezüglich der Marke « Roche» erblickt die

Vorinstanz den Tatbestand des Art. 24 lit. c MSchG

darin erfüllt, dass der Kassationskläger auf 24 von der

Pharmazeutischen Industriegesellschaft m. b. H. in Wien

stammenden Fläschchen Digalen die Reglementations-

vignette mit der aufgedruckten Wortmarke «Roche» an-

gebracht und diese Produkte weite~erkauft hat.. Diese

Auffassung ist rechtsirrtümlich. WIe der KassatIonshof

in seinem Urteil vom 17. Dezember 1924 i. S. der Kas-

sationsbeklagten 1 gegen v. Beust und v. Schwerzenbach

ausgeführt hat (50 I 331 ff.), sind auch die ausländischen

Produkte der chemischen Werke Grenzach A.-G. und der

Markenschutz. N0 27.

203

Pharmazeutischen Industriegesellschaft m. b. H. in 'Wien

als echte Hoffmann-La Roche Ware der Kassationsbeklag-

ten 1 zu betrachten, da diese, bezw. ihre Rechtsvorgänger-

in, jenen wirtschaftlich enge mit ihr verbundenen auslän-

dischen Gesellschaften das Fabrikationsrecht, sowie das

Recht zum Vertriebe dieser gleichen Produkte unter der-

selben Bezeichnung und denselben Marken, unter denen

sie die ihrigen in Verkehr bringt, eingeräumt hat. Bezüg-

lich des aus Wien stammenden Digalens ist ausdrück-

lich festgestellt worden, dass es auf der Verpackung

die Bezeichnung « Digalen Roche» und den Firmaauf-

druck : « F. Hoffmann-La Roche & Oe A.-G. Basel»

trägt, sowie darunter in kleinerer Schrift: « Depot

Pharmazeutische Industrie A.-G. Wien.» Auf solchen

berechtigterweise mit der Wortmarke

« Roche» ver-

sehenen Originalpackungen hat Mildner gleichzeitig

mit der Vignette ein zweites Zeichen

« Roche» ange-

bracht und die Ware ohne jede Veränderung wiederum

in Verkehr gesetzt. Dadurch hat er sich ohne Frage

eines zivilrechtlichen Delikts (vgl. Erw. 6), nicht aber

einer Markenrechtsverletzung schuldig gemacht. Richtig

ist allerdings, dass der Inhalt des Markenschutzes in

dem Recht auf ausschliessliche Benutzung der Marke

und Inverkehrsetzung der damit gekennzeichneten Ware

besteht. Wenn daher diese echte La Roche Ware vom

Markenberechtigten selber nicht als solche gekenn-

zeichnet worden wäre, so läge in der Anbringung dieses

Zeichens durch Mildner zweifellos ein Eingriff in das

Markenrecht (vgl. BGE 32 I 702). Allein hier hat der

Zeicheninhaber von seinem ausschliesslichen Rechte

Gebrauch gemacht, und es beschränkte sich der Kas-

sationskläger darauf, dieses Zeichen durch eine zweite

Anbringung zu wiederholen. Dadurch ist die Garantie-

funktion jener ersten Marke für die Identität und Her-

kunft der damit gekennzeichneten Ware aus dem Be-

triebe des Zeichenberechtigten in keiner Weise gestört

worden, und es kann deshalb von einer Verwechslungs-

204

Strafrecht.

gefahr- und Möglichkeit, wie sie als Tatbestandsmerkmal

des Art. 24 lit. c MSchG angenommen werden muss,

keine Rede sein. Das MSchG verfolgt aber den doppelten

Zweck, sowohl den Markeninhaber, als das Publikum

zu schützen, sodass die Markenrechtsdelikte immer

zugleich eine Verletzung des Individualrechts des

Markenberechtigten und des Grundsatzes von Treu

und Glauben im Verkehr nach jener Richtung enthalten

müssen (vgl. BGE 33 I 209).

8.- Verstösst somit die Verurteilung des Kassations-

klägers sowohl bezüglich der Reglementationsvignette,

als auch der Marke « Roche» gegen Bundesrecht, so

muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Dabei hat es die Meinung, dass es dem Vorderrichter

obliegt, zu prüfen, ob und inwieweit der Kassations-

kläger, trotz Freispruches, im Zivilpunkt zu Schaden-

ersatz zu verpflichten und inwieweit seinem Verhalten

bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil der Polizeikammer des Obergerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 15. Dezember 1925 aufgehoben

und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

1I.0RGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 27. -

Voir N° 27.

JMPftlMERIES REUNIES S. A. LAUSANNE.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

28. Urteil vom 14. Ma.i 1926 i. S. Liquida.tionsmasse Menotti

gegen Solothurn, Oberrekurskommission.

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Besteuerung der

Differenz zwischen dem Erwerbspreise, den der N achlass-

vCItragsschuldner für eine Liegenschaft bezahlt hatte, und

dem von der Liquidationsmasse erzielten Veräusserungs-

preise als «Gewinn» der Masse. Willkür, wenn solche «Liegen-

schaftsgewinne » nach dem kantonalen Recht nicht durch

eine besondere Wertzuwachssteuer, sondern nm mit der

allgemeinen Einkommenssteuer erfasst werden.

A. -

Art. 72 der solothurnischen Verfassung bestimmt:

« Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte

Abgaben sind Sache der Gesetzgebung. Eine direkte

Steuer kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug

aller Schulden) und auf das reine Einkommen verlegt

werden. » Nach § 5 des geltenden Gesetzes betreffend

die direkte Steuer von 1895 wird als « Einkommen

angesehen der geldwerte Ertrag des Vermögens, der

Unternehmung und der Lohnarbeit nach Abrechnung

der Geschäftsunkosten, worunter auch die Zinsen schul-

diger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten und

persönliche Auslagen verstanden sind. »

Die §§ 10

Ziff. 3, 14 a und 32 der vom Kantonsrat gemäss § 44

des Gesetzes erlassenen Vollziehungsverordnung, in der

neuen Fassung vom 15. Februar 1912 lauten:

AS 52 I -

1926

15