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44_I_194

BGE 44 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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194

Strafrecht.

11. LEBENSMIITELPOLIZEI

LOI ET ORDONNANCES

SUR LES DENREEs ALIMENTAIRES

30. Vrttn. des lalaatiouhofes vom SO. September 19l8 i. S.

Beck gegen Th'\U'l. Staatsanwaltschaft und Zaugg.

.

Die Ausübung amtlieher Funktionen durch einen fach..,.

technisch nach Massgabe der btindesrechtlichen Erfor':'

dernisse qualifizierten kantonalen Lebensmittelinspektor

in einem andern Kanton, als demjenigen seiner Anstel:..

lung, verstösst nicht gegen Bundesrecht. -

Bedeutung

der F 0 r m vor s c h r if t en übe r die Pro b e -

e n t nah m e n durch' die Lebensmittelpolizeibehörden;

Folgen ihrer Missachtung.

.

A. -

Jakob Beck, der Vater der Kassationskläger

Gottfried, PauI und Werner Beck, liefert die in seinem

Landwirtschaftsbetrieb in Krummbach-Opfershofen (Ge-

meinde Bürglen, Kanton Thurgau) erzeugte Milch an die

Käserei Opfershofen, die Gottfried Zaugg innehat. Dieser

letztere musste im Sommer 1917 Milch zuhanden des

Verbandes nordost schweizerischer Käserei- und Milch-

genossenschaften nach Winterthur senden. Nachdem der

Verbandsinspektor Lang da selbst im Juni und Juli 1917

in der von Opfershofen kommenden Milch wiederholt

Wasser zusatz festgestellt hatte, veranlasste er am 13. Juli

eine Untersuchung dieser Milch durch den Lebensmittel-

inspektor des Kantons Zürich, Dr. phil. Horber. Sie

ergab bei 4 der 14 Kannen ebenfalls einen Wasserzusatz

von 5 bis 20%. Deshalb wandte sich Dr.Horber um Vor-

nahme einer näheren Kontrolle in Opfershofen an die

thurgauische Lebensmittelpolizei und wurde vom thurg.

Kantonschemiker mit Rücksicht darauf, dass der Lebens-

mittelinspektor des Kantons Thillgau sich gerade in den

Ferien befand, ermächtigt, die amtlichen Proben für das

Lebensmittelpolizei. N0 30.

195

kantonale Laboratorium selbst an Ort und Stelle zu

erheben. Hierauf entnahm er in Begleitung des Verbands-

inspektors Lang am 14.Juli in der Käserei Zauggs Proben,

und zwar morgens aus den schon versandtbereitcn

Kannen, und abends von der Milch jedes einzelnen, in der

~äserei erscheinenden Produzenten. Dabei erhob er spe-

ZIell von der Beck'schen Milch in Gegenwart des Sohnes

Otto Beck, der sie in drei Kannen brachte, aus jeder

dieser Kannen eine Probe und stellte die gefüllten Probe-

fläschchen richtig etikettiert und verkorkt, jedoch nicht

versiegelt, in eine auch die übrigen Proben enthaltende

Kiste, die nach Beendigung der ganzen Untersuchung

ihrerseits plombiert und dem thurg. Laboratorium einge-

sandt wurde. Ferner überwachte auf Veranlassung des

thurg.Kantonschemikers Verbandsinspektor Lang gemein-

sam mit einem Mitgliede der örtlichen Gesundheitskom-

mission am 16. Juli abends das' Melken im Beck'schen

Stalle und entnahm den dort in seiner Gegenwart bereit-

gestellten drei Kannen in völlig vorschriftsgemässer Weise

Proben, die ebenfalls dem kantonalen Laboratorium über-

mittelt wUrden. Derthurg. Kantonschemiker stellte bei vier

der am 14. J~li morgens erhobenen Proben einen Wasser-

zusatz von 5 bis 20 % und bei den drei Proben der von Beck

am gleichen Tage abends abgelieferten Milch einen solchen

von 10, 12 und 25 % fest. Zu ungefähr gleichen Resulta tell

gelangte auch die vom st. gallischen Kantonschemiker

eingeholte Oberexpertise. Die Beschaffenheit der bei Beck

erhobenen Stallproben dagegen wurde als «durchaus

normal); bestimmt.

In der Folge wurden die drei Söhne Gottfried, Pau] und

Werner Beck, die sich auf dem väterlichen Gut gewöhnlich

gemeinsam mit dem Melken und Bereit stellen der Milch zur

Ablieferung in die Käserei befassen und diese Arbeit

insbesondere auch am 13. und 14. Juli 1917 besorgt

hatten, wegen Milchfälschung in Strafuntersuchung

gezogen.'

Mit U r t eil v:O 111 1 1. J u I i 1 9 1 8 fand das Ober-

196

Strafrecht.

gericht des Kantons Thurgau (gleich dem erstinstanzlich

erkennenden Bezirksgericht Weinfelden) alle drei Ange-

klagten der Milchfälschung schuldig und verurteilte sie

in Anwendung des Art. 36 LMPG und des Art. 31 litt. c

BStrR «je zu einer Geldbusse von 250 Fr., eventuell je zu

einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen)}; überdies erklärte

es sie dem als Damnifikaten am Verfahren beteiligten

Käser Zaugg «grundsätzlich ersatzpflichtig)}.

Aus der Begründung dieses Urteils ist hervorzuheben:

Die im LMPG und den zugehörigen Verordnungen;nieder-

gelegten Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle

bezweckten, eine objektiv zuverlässige Untersuchung zu

lJewährleisten. Es könne ihnen vernünftigerweise meht

o

die Bedeutung von absoluten

Gültig~eitsvorschriften

zukommen, sondern ihre Missachtung begründe, wie das

Obergericht bereits zur:- GenüQe erklärt habe (Rechen-

schaftsbericht 1910, Nr. 23; Urteile vom 25. Januar 1915

i. S. Staat gegen Bachmann und vom 14. Februar 1918i. S.

Berger gegen Staat, Erw. 4), nur dann die Kassation des

Verfahrens, wenn infolge der bei der Untersuchung ge-

machten Fehler das Beweismaterial als nicht schlüssig

erscheine. Von diesem Grundsatze ausgehend, müsse man

hier den objektiven

Tatbest~nd einer fortgesetzten

Fälschung der von Beck gelieferten Milcl:l als erwiesen

betrachten. Von der AbendmiIch des 14. Juli sei sofor!

bei ihrer Ablieferung und bevor sie Dritten in die Hände

gekommen sei, die Probe genommen worden, und zwar

in einer Weise, die jede Fälschung ausgeschlossen habe,

da die Probefläschchen nach Angabe der Zeugen und des

Kantonschemikers sofort verkorkt, gezeichnet und in

einer plombierten Kiste· dem kantonalen Laboratorium

zugesandt worden seien. Und völlig korrekt habe die

Stallprobe stattgefunden. Die Identität der massgebenden

Milchproben unterliege also, wie der.Oberexperte Dr. Am-

bühl ausführe, keinem Zweifel. Dass die «Probung. von

ausserkantonalen Organen vorgenommen worden . sei,

vermÖge hieran nichts zu ändern. Dr. Horber habe zufolge

Lebensmittelpeli.zel. No 30.

. 1.97

der Ermächtigung des thurg. Kantonschemikers kom pe-

tenterweise in seiner Eigenscha:ft .als Lebensmittelinspek-

tor geamtet und als solcher gemäss Art. 2 Abs. 3 der bun-

desrätlichen Verordnung betr. die technischen Befugnisse

der kantonalen Lebensmittelinspektoren . und der Orts-

experten, vom 29. Januar 1909, auch allein Nachschau

halten können, wenn er auch korrekter gehandelt hätte,

zu den Probefassungen vom 14. Juli die zuständige

Gesundheitsbehörde beiihziehen, wie das dann bei der

Stallprobeerhebung vom 16. Juli geschehen sei. Es seien

also im Ganzen zuverlässige Grundlagen für die Milch-

untersuchung und insbesondere auch für die. Milchver-

gleichung geschaffen worden_ Deshalb. könne nicht an der

Richtigkeit des vom Lebensmittelchemiker gefundenen

Untersuchungsergebnisses gezweifelt werden. Für das

Obergericht stehe somit hinlänglich fest, dass die von

Beck am Abend des 14. Juli 1917 gelieferte Milch einen

Wasserzusatz von 10% in dem einen, von 12% in dem

andern und von 25 % in dem dritten Gefäss enthalten

habe. Da nun Dr. Horber schon am 13. Juli und Inspektor

Lang schon im Monat Juni in Wintert~ur bei der von

Opfershofen ~ommenden Milch einen Wasserzusatz wahr-

genommen habe, während die Milch der andern Lieferan-

ten sich als einwandfrei gezeigt habe, so sei ohne weiteres

der Beweis erbracht, dass die Beck'sche Milch wiederholt

gefälscht worden sei. Als Täter aber könnten nach den

übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Mitglieder der

Familie Beck nur die drei Angeklagten in Frage kommen ...

B. -

Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben die

Gebrüder Beck die Kassationsbeschwerde an das Bundes-

gerichtergriffen und beantragt, das Urteil aufzuheben

und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das

(lbergericht zurückzuweisen, in der Meinung, dass sie VOll

. der Anklage der Milchfälschung freizusprechen seien.

Es wird wesentlich vorgebracht : Bei den Milchprobe-

ehtnabmen, auf welche sich die kantonale Verurteilung

~tütze, seien die einschlägigen Vorschriften des bundes-

198

Strafreeht.

rätlichen Reglements vom 29. Januar 1909 nicht beachtet:

worden. Dessen Art. 1 bestimme ausdrücklich, dass die

Probeentnahmen «durch die zuständigen Aufsichtsorgane •

zu erfolgen hätten. Diese Aufsichtsorgane seien von den

Kantonen zu bezeichnen und könnten deshalb nur für

das betreffende Kantonsgebiet zuständig sein. Ebenso-

wenig aber könne eine kantonale Aufsichtsbehörde ihre

Kompetenzen an eine ausserkantonale Amtsstelle dele~

giereIl. Der zürcherische Leben~mittelinspektor Dr. Hor-

ber habe im Kanton Thurgau auch mit Ermächtigung

des thurg. Kantonschemikers keine gültigen Probeent-

nahmen machen können ohne Zuzug von Ortsexperten

oder aIldern Personen, denen die Funktion einer thurg.

Aufsichtsbehörde zukomme, und es dürfe deshalb auf die

von ihm am 14. Juli i~ Opfershofen erhobenen Proben

nicht abgestellt werden. Ueberdies seien diese Proben

auch nicht nach Art. 6 des Reglements erhoben worden.

Es bestehe keine Gewähr dafür, dass die Probefläschchen

in der Kiste, in welcher Dr. Horber sie versorgt habe,

nicht verwechselt worden seien, da diese Kiste während

langer Zeit vollständig dem Zugriff dritter Personen

offen gestanden habe und die Fläschchen nicht, wie durch

die Art. 12 und 13 des Reglements vorgeschrieben, ver-

siegelt worden seien. Die erst nachträglich, nicht in Gegen-

wart eines Angehörigen der Familie Beck, vorgenommene

Schliessung der Kiste könne die Siegelung der Fläschchen

nicht ersetzen. Angesichts dieser Verstösse gegen eidgell.

Vorschriften sei eine Verurteilung der Angeklagten auf

Grund des vorliegenden Belastungsmaterials um so we-

niger zulässig, als ein gewichtiger Umstand gegen die

Annahme ihrer angeblichen Milchfälschung spreche,

nämlich die Tatsache, dass n ach den streitigen Probe-

entnahmen das von Beck abgelieferte Milchquantum

nicht nur gleich geblieben, sondern beim gleichen Vieh-

bestande sogar nicht unbeträchtlich über dasjenige des

kritischen Tages hinaus gestiegen sei. Das wäre durchaus

unerklärlich. wenn damals wirklich der von den Experten

LebensmittelpoJizei. N· 30.

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festgestellte Wasserzusatz vOl:handen gew~sen wäre; di~

Erklärung sei nur darin zu finden, dass mIt den Proben

etwas passiert sein müsse. Vollstän~ig willkm:lich .und

durch gar keine Tatsachen gestützt seI sodann dIe weitere

Annahme des Obergerichts, dass die drei Angeklagten

wie der hol t die Milch gefälscht hätten ...

C. -

Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau hat ~­

weisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Aus semer

Entgegnung ist hervorzuheben: Die Behauptun? der

Kassationskläger • wonach die Kiste Dr. Horbers ~llt den

Probefläschchen während langer Zeit vollständIg dem

Zugriff fremder Personen offen gestanden hätte, sei

aktenwidrig. Nicht nur die Probeentnahme, sondern auch

die Numerierung der Fläschchen habe in Gegenwart d~s

OttoBeck stattgefunden, und es sei nach dem Zeugms

Dr. Horbers über den ganzen Hergang ausgeschlossen,

dass eine Verwechslung der Proben stattgefunden habe.

Aus den von Beck nach der Probeentnahme abgelieferten

Milchmengen so dann könne nichts zugunsten der Ange-

klagten gefolgert werden, da Sa~gk~er .vorhanden ge-

wesen seien und übrigens auch Milch fur dIe Haushaltung

verwendet worden sei. sodass sehr wohl dureIl entspre-

chende Verminderung dieser anderweitigen Milchver-

wendung das Hüttenmilchquantum auf der gleic?en

Höhe, wie vorher, habe gehalten werden können. Diese

Taktik finde sich bei überführten Milchfälschern häufig.

Uebrigens handle es sich in diesem Punkte um eine Tat-

frage ...

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Mit dem Einwande, die von Dr. Horber in Opf~rs­

hoten erhobenen Milchproben dürften deswegen mcht

berücksichtigt werden, weil dieser zürcherische Le~ens­

mittelinspektor als solcher zu derartigen amtlIchen

Probeerhebungen im Kanton Thurgau ni~ht komp~~ent

gewesen sei, sind die Kassationskläger m~ht z~ horen.

Nach den Art. 5 ff. LMPG wird die Au,fslCht über den

200

Strafrecht.

Lebensmittelverkehr im Innern des Landes durch Amts-

stellen ausgeübt, die im Rahmen der bundesgesetzlichen

• Organisation und unter Berücksichtigung der bundes-

rechtlich für einzelne Funktionen aufgestellten fach-

technischen Erfordernisse -

so für die der Lebens-

mittelinspektoren (Art. 9 Ahs. 2 LMPG und bundes-

rätliche Verordnung vom 29. Januar 1909 betr. die An-

forderungen an die kantonalen Lebensmittelinspektoren)

- von den Kantonen zu besetzen sind. Die «zuständigen

Aufsichtsorgane I}. im Sinne von Art. 1 des bundesrät-

lichen Reglements vom 29. Januar 1909 betr. die Probe-

entnahmen sind daher im Landesinnern die auf Grund

jener bundesrechtlichen Ordnung in den Kantonen be-

stellten Beamten. Und daraus folgt weiter, dass gegen die

Amtsausübung eines hiezu fachtechnisch qualifizierten

kantonalen Lebensmittelinspektors in einem andern

Kanton, als demjenigen seiner Anstellung, nichts einzu-

wenden ist, soweit das Recht dieses andern Kantons seine

dortige Betätigung zulässt. Hiebei aber handelt es skh

um eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts, die

als solche der Kognition des Kassationshofes gemäss

Art. 163 OG entzogen ist. Wenn. somit vorliegend das

Obergericht des Kantons Thurgau die 4em zürcherischen

Lebensmittelinspektor Dr. Horber in dieser Eigenschaft

vom thurg. Kantonschemiker erteilte Ermächtigung zu

denstre~tigen Milchprobeentnahmen in Opfershofen als

zulässig Und Dr. Horber deswegen als hiezu kompetent

erachtet hat, so ist dessen dortige AmtstätJgkeit vor

Art. 1 des erwähnten Reglements nicht zu beanstanden.

2. -

Im übrigen ist zur Bemängelung dieser Milchpro-

beentnahmen in der Kassationsbeschwerde zu bemerken:

Es steht fest, dass Dr. Horber die Fläschch~n mit den am

14. Juli abends erhobenen Proben der Beck'schen Milch

nur verkorkt und nummeriert, nicht auch versiegelt oder

plombiert hat und insofern der Vorschrift in Art. 13 des

bundeSrät lichen Reglements, wonach diese Proben « durch

amtliches Siegel oder Plombe zu verschliessen » gewesen

wären, nicht nachgekommen ist. Beim Entscheide dar-

Lebensm1ttelpotizeL Ne 30.

201

über. welche Bedeutung diesem Umstande beizumessen

sei; ist von Art. 6 des Reglements auszugehen, der für die

Entnahme von Proben « alle Sorgfalt » vorschreibt, (! so

dass die Beanstandung der Ware gegen die Richtigkeit

der Probeentnahme kein rechtlicher Einwand erhoben

werden kann» und « insbesondere eine Verwechslung der

Proben unbedingt ausgeschlossen ist I). Danach bezwecken

die nähern Weisungen des Reglements über die Durch-

führung der Probeentnahmen. wie sich übrigens schon 3,us

der Natur der Sache ergibt. die Zuverläss~keit der erho-

benen Proben namentlich in Bezug auf die Ueberein-

stimmung ihres Inhaltes mit den Waren. die' geprüft

werden sollen, in besonders sicherer Weise zu gewähr-

leisten. Dieser Zweck erfordert nicht, dass die Ausser-

#

achtlassung einer solchen Weisung unbedingt die .recht-

liche Unwirksamkeit der Probeentnahme nach sich

ziehen muss. Er wird vielmehr auch dann erfüllt, wenn

eine aus weisungswidrigem Vorgehen abzuleitende Minde-

rung der Zuverlässigkeit der Proben in dem der lebens-

mittelpolizeilichen Untersuchung folgenden Gerichts-

verfahren, für welches gemäss Art. 49 LMPG in Verbin-

dung mit Art. 146 OG das einschlägige kantonale Straf-

prozessrecht gilt,,durch die darin vorgesehenen allgemei-

nen Beweismittel behoben und so der volle Beweiswert

der Proben erreicht werden kann. Doch hat das gericht-

liche Beweisverfahren in dieser Hinsicht bloss Ergänzungs-

charakter. Es kann nie h t dazu dienen, den Nachweis.

der streitigen Lebensmittelfälschung seI b s t ä n d i g

zu erbringen, da sonst die bundesrechtlich als (irundlage

der Strafverfolgung geforderte und geregelte spezielle

Beweisvorkehr der Probeentnahme völlig ausgeschaltet

werden könnte, 'was eine Verletzung jenes BUhdesrechtes.

bedeuten würde. Nur wenn durch die gerichtliche Be-

weisführung die Zuverlässigkeit dieser grundlegenden

Probeentnahme in gl a ich si ehe r e r'We i.s e dar-

getan wird. wie es bei~eren vorschriftsmässiger purch-

führu~g der Fall gewesen wäre, darf die begangene Vor-

,.

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"202

Str.a!reCht. .

schriftswidrigkeit als unerheblich behandelt werden.

Und dabei muss dem Kassationshof zur Wahrung des

.massgebenden Bundesrechts die Ueberprüfung auch

dieser Beweisfrage zustehen.

3. -

Die Anwendung der entwickelten Grundsätze auf

den vorliegenden Fall führt nicht zur Aufhebung. des

obergerichtlichen Entscheides; denn die Behauptung der

Kassationskläger, dass mit den unversiegelten Proben

{(etwas passiert sein müsse », lässt sich nach Lage der

Akten ernstlich nicht vertreten. Laut der Bescheinigung

Dr. Horbers auf dem Protokoll der Probeerhebung und

in seinem Bericht an den thurg. Kantonschemiker (deren

Angaben er bei seiner Einvernahme im gerichtlichen Ver-

fahren bestätigt hat) ist die KistE' mit den Probefläschchel1

in Gegenwart des Lieferanten Beckplombiert worden. .

Es kann daher schlechterdings nicht angenommen

werden, dass in Opfershofell eine nachträgliche absicht-

liche Veränderung des Inhalts der Beck'schen Proben

(die allein in Frage kommen könnte, da ja eine blosse

Verwechslung der Fläschchen durch deren vorschrifts-

gemäss erfolgte Nummerierung ausgeschlossen wurde)

vom Vertreter der Familie Beck unbeachtet hätte vorge-

nommen werden können. Und dafür, dass eine solche Ver-

änderung erst nach der OeHnung der Kiste im kantonalen

Laboratorium in Frauenfeld vollführt worden wäre, fehlt

ebenfalls jeglicher AnhaltspunkJ. Unter diesen Umstän-

den kann dem in der Kassationsbeschwerde versuchten

Indizienbeweis, dessen Schlüssigkeit an ~ich übrigens

durch die aktenmässige Entgegnung der Staatsanwalt-

schaft in überzeugender Weise widerl\ gt wird, keine

Erheblichkeit beigemessen werden. Es ist somit unbe..,

denklieh zu sagen, dass die mangelnde Versiegelung der

Probefläschchen hier angesicht8 der sonstigen Verhält-

nisse def> Falles auch nicht den geringsten Zweifel an der

Authentizität ihres geprüften Inhalts zu erwecken vermag,

und dass deshalb gegen die Durchführung der streitigen

Probeentnahme wegen jener Vorschriftswidrigkeit ein

Lebensmltte1pOliZeL No 30. .

203

-« rechtlicher Einwand» im Sinne von Art. 6 des bundes-

rätlichen Reglements mit Grund nicht erhoben werden

kann.

4. -

Nach d~m bisherigen Erwägungen erscheint zu-

nächst die· Fälschung der Beck'schen Milch am 14. Juli

1917 als einwandfrei erwiesen. Hieraus und aus der Tat-

sache; . dass die durchgeführte Untersuchung Z1p".;Beftn-

standung keiner andern MHch derOpfershofer Käserei-

lieferanten Anlass bot, hat das Obergericht dann noch

weiter geschlossen, dass auch die an früheren Tagen in

Winterthur festgestellte Wässerung der Käsereimjlch von

Opfershofen auf die Beck'sche Milch zitrüc~führeil sei,

und ist so' zu seiner Annahme der wie der hol t e n

Fälschung dieser Milch gelangt. Dabei handelt es sich

um eine tatsächliche Schlussfolgerung, die vom Ka.ssa-

tionshof nicht zu beanstanden ist, da sie nicht auf akten-

widrigen Voraussetzungen beruht. ..

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird· abgewiesen.