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Strafrecht.
11. LEBENSMIITELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES
SUR LES DENREEs ALIMENTAIRES
30. Vrttn. des lalaatiouhofes vom SO. September 19l8 i. S.
Beck gegen Th'\U'l. Staatsanwaltschaft und Zaugg.
.
Die Ausübung amtlieher Funktionen durch einen fach..,.
technisch nach Massgabe der btindesrechtlichen Erfor':'
dernisse qualifizierten kantonalen Lebensmittelinspektor
in einem andern Kanton, als demjenigen seiner Anstel:..
lung, verstösst nicht gegen Bundesrecht. -
Bedeutung
der F 0 r m vor s c h r if t en übe r die Pro b e -
e n t nah m e n durch' die Lebensmittelpolizeibehörden;
Folgen ihrer Missachtung.
.
A. -
Jakob Beck, der Vater der Kassationskläger
Gottfried, PauI und Werner Beck, liefert die in seinem
Landwirtschaftsbetrieb in Krummbach-Opfershofen (Ge-
meinde Bürglen, Kanton Thurgau) erzeugte Milch an die
Käserei Opfershofen, die Gottfried Zaugg innehat. Dieser
letztere musste im Sommer 1917 Milch zuhanden des
Verbandes nordost schweizerischer Käserei- und Milch-
genossenschaften nach Winterthur senden. Nachdem der
Verbandsinspektor Lang da selbst im Juni und Juli 1917
in der von Opfershofen kommenden Milch wiederholt
Wasser zusatz festgestellt hatte, veranlasste er am 13. Juli
eine Untersuchung dieser Milch durch den Lebensmittel-
inspektor des Kantons Zürich, Dr. phil. Horber. Sie
ergab bei 4 der 14 Kannen ebenfalls einen Wasserzusatz
von 5 bis 20%. Deshalb wandte sich Dr.Horber um Vor-
nahme einer näheren Kontrolle in Opfershofen an die
thurgauische Lebensmittelpolizei und wurde vom thurg.
Kantonschemiker mit Rücksicht darauf, dass der Lebens-
mittelinspektor des Kantons Thillgau sich gerade in den
Ferien befand, ermächtigt, die amtlichen Proben für das
Lebensmittelpolizei. N0 30.
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kantonale Laboratorium selbst an Ort und Stelle zu
erheben. Hierauf entnahm er in Begleitung des Verbands-
inspektors Lang am 14.Juli in der Käserei Zauggs Proben,
und zwar morgens aus den schon versandtbereitcn
Kannen, und abends von der Milch jedes einzelnen, in der
~äserei erscheinenden Produzenten. Dabei erhob er spe-
ZIell von der Beck'schen Milch in Gegenwart des Sohnes
Otto Beck, der sie in drei Kannen brachte, aus jeder
dieser Kannen eine Probe und stellte die gefüllten Probe-
fläschchen richtig etikettiert und verkorkt, jedoch nicht
versiegelt, in eine auch die übrigen Proben enthaltende
Kiste, die nach Beendigung der ganzen Untersuchung
ihrerseits plombiert und dem thurg. Laboratorium einge-
sandt wurde. Ferner überwachte auf Veranlassung des
thurg.Kantonschemikers Verbandsinspektor Lang gemein-
sam mit einem Mitgliede der örtlichen Gesundheitskom-
mission am 16. Juli abends das' Melken im Beck'schen
Stalle und entnahm den dort in seiner Gegenwart bereit-
gestellten drei Kannen in völlig vorschriftsgemässer Weise
Proben, die ebenfalls dem kantonalen Laboratorium über-
mittelt wUrden. Derthurg. Kantonschemiker stellte bei vier
der am 14. J~li morgens erhobenen Proben einen Wasser-
zusatz von 5 bis 20 % und bei den drei Proben der von Beck
am gleichen Tage abends abgelieferten Milch einen solchen
von 10, 12 und 25 % fest. Zu ungefähr gleichen Resulta tell
gelangte auch die vom st. gallischen Kantonschemiker
eingeholte Oberexpertise. Die Beschaffenheit der bei Beck
erhobenen Stallproben dagegen wurde als «durchaus
normal); bestimmt.
In der Folge wurden die drei Söhne Gottfried, Pau] und
Werner Beck, die sich auf dem väterlichen Gut gewöhnlich
gemeinsam mit dem Melken und Bereit stellen der Milch zur
Ablieferung in die Käserei befassen und diese Arbeit
insbesondere auch am 13. und 14. Juli 1917 besorgt
hatten, wegen Milchfälschung in Strafuntersuchung
gezogen.'
Mit U r t eil v:O 111 1 1. J u I i 1 9 1 8 fand das Ober-
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Strafrecht.
gericht des Kantons Thurgau (gleich dem erstinstanzlich
erkennenden Bezirksgericht Weinfelden) alle drei Ange-
klagten der Milchfälschung schuldig und verurteilte sie
in Anwendung des Art. 36 LMPG und des Art. 31 litt. c
BStrR «je zu einer Geldbusse von 250 Fr., eventuell je zu
einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen)}; überdies erklärte
es sie dem als Damnifikaten am Verfahren beteiligten
Käser Zaugg «grundsätzlich ersatzpflichtig)}.
Aus der Begründung dieses Urteils ist hervorzuheben:
Die im LMPG und den zugehörigen Verordnungen;nieder-
gelegten Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle
bezweckten, eine objektiv zuverlässige Untersuchung zu
lJewährleisten. Es könne ihnen vernünftigerweise meht
o
die Bedeutung von absoluten
Gültig~eitsvorschriften
zukommen, sondern ihre Missachtung begründe, wie das
Obergericht bereits zur:- GenüQe erklärt habe (Rechen-
schaftsbericht 1910, Nr. 23; Urteile vom 25. Januar 1915
i. S. Staat gegen Bachmann und vom 14. Februar 1918i. S.
Berger gegen Staat, Erw. 4), nur dann die Kassation des
Verfahrens, wenn infolge der bei der Untersuchung ge-
machten Fehler das Beweismaterial als nicht schlüssig
erscheine. Von diesem Grundsatze ausgehend, müsse man
hier den objektiven
Tatbest~nd einer fortgesetzten
Fälschung der von Beck gelieferten Milcl:l als erwiesen
betrachten. Von der AbendmiIch des 14. Juli sei sofor!
bei ihrer Ablieferung und bevor sie Dritten in die Hände
gekommen sei, die Probe genommen worden, und zwar
in einer Weise, die jede Fälschung ausgeschlossen habe,
da die Probefläschchen nach Angabe der Zeugen und des
Kantonschemikers sofort verkorkt, gezeichnet und in
einer plombierten Kiste· dem kantonalen Laboratorium
zugesandt worden seien. Und völlig korrekt habe die
Stallprobe stattgefunden. Die Identität der massgebenden
Milchproben unterliege also, wie der.Oberexperte Dr. Am-
bühl ausführe, keinem Zweifel. Dass die «Probung. von
ausserkantonalen Organen vorgenommen worden . sei,
vermÖge hieran nichts zu ändern. Dr. Horber habe zufolge
Lebensmittelpeli.zel. No 30.
. 1.97
der Ermächtigung des thurg. Kantonschemikers kom pe-
tenterweise in seiner Eigenscha:ft .als Lebensmittelinspek-
tor geamtet und als solcher gemäss Art. 2 Abs. 3 der bun-
desrätlichen Verordnung betr. die technischen Befugnisse
der kantonalen Lebensmittelinspektoren . und der Orts-
experten, vom 29. Januar 1909, auch allein Nachschau
halten können, wenn er auch korrekter gehandelt hätte,
zu den Probefassungen vom 14. Juli die zuständige
Gesundheitsbehörde beiihziehen, wie das dann bei der
Stallprobeerhebung vom 16. Juli geschehen sei. Es seien
also im Ganzen zuverlässige Grundlagen für die Milch-
untersuchung und insbesondere auch für die. Milchver-
gleichung geschaffen worden_ Deshalb. könne nicht an der
Richtigkeit des vom Lebensmittelchemiker gefundenen
Untersuchungsergebnisses gezweifelt werden. Für das
Obergericht stehe somit hinlänglich fest, dass die von
Beck am Abend des 14. Juli 1917 gelieferte Milch einen
Wasserzusatz von 10% in dem einen, von 12% in dem
andern und von 25 % in dem dritten Gefäss enthalten
habe. Da nun Dr. Horber schon am 13. Juli und Inspektor
Lang schon im Monat Juni in Wintert~ur bei der von
Opfershofen ~ommenden Milch einen Wasserzusatz wahr-
genommen habe, während die Milch der andern Lieferan-
ten sich als einwandfrei gezeigt habe, so sei ohne weiteres
der Beweis erbracht, dass die Beck'sche Milch wiederholt
gefälscht worden sei. Als Täter aber könnten nach den
übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Mitglieder der
Familie Beck nur die drei Angeklagten in Frage kommen ...
B. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben die
Gebrüder Beck die Kassationsbeschwerde an das Bundes-
gerichtergriffen und beantragt, das Urteil aufzuheben
und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das
(lbergericht zurückzuweisen, in der Meinung, dass sie VOll
. der Anklage der Milchfälschung freizusprechen seien.
Es wird wesentlich vorgebracht : Bei den Milchprobe-
ehtnabmen, auf welche sich die kantonale Verurteilung
~tütze, seien die einschlägigen Vorschriften des bundes-
198
Strafreeht.
rätlichen Reglements vom 29. Januar 1909 nicht beachtet:
worden. Dessen Art. 1 bestimme ausdrücklich, dass die
Probeentnahmen «durch die zuständigen Aufsichtsorgane •
zu erfolgen hätten. Diese Aufsichtsorgane seien von den
Kantonen zu bezeichnen und könnten deshalb nur für
das betreffende Kantonsgebiet zuständig sein. Ebenso-
wenig aber könne eine kantonale Aufsichtsbehörde ihre
Kompetenzen an eine ausserkantonale Amtsstelle dele~
giereIl. Der zürcherische Leben~mittelinspektor Dr. Hor-
ber habe im Kanton Thurgau auch mit Ermächtigung
des thurg. Kantonschemikers keine gültigen Probeent-
nahmen machen können ohne Zuzug von Ortsexperten
oder aIldern Personen, denen die Funktion einer thurg.
Aufsichtsbehörde zukomme, und es dürfe deshalb auf die
von ihm am 14. Juli i~ Opfershofen erhobenen Proben
nicht abgestellt werden. Ueberdies seien diese Proben
auch nicht nach Art. 6 des Reglements erhoben worden.
Es bestehe keine Gewähr dafür, dass die Probefläschchen
in der Kiste, in welcher Dr. Horber sie versorgt habe,
nicht verwechselt worden seien, da diese Kiste während
langer Zeit vollständig dem Zugriff dritter Personen
offen gestanden habe und die Fläschchen nicht, wie durch
die Art. 12 und 13 des Reglements vorgeschrieben, ver-
siegelt worden seien. Die erst nachträglich, nicht in Gegen-
wart eines Angehörigen der Familie Beck, vorgenommene
Schliessung der Kiste könne die Siegelung der Fläschchen
nicht ersetzen. Angesichts dieser Verstösse gegen eidgell.
Vorschriften sei eine Verurteilung der Angeklagten auf
Grund des vorliegenden Belastungsmaterials um so we-
niger zulässig, als ein gewichtiger Umstand gegen die
Annahme ihrer angeblichen Milchfälschung spreche,
nämlich die Tatsache, dass n ach den streitigen Probe-
entnahmen das von Beck abgelieferte Milchquantum
nicht nur gleich geblieben, sondern beim gleichen Vieh-
bestande sogar nicht unbeträchtlich über dasjenige des
kritischen Tages hinaus gestiegen sei. Das wäre durchaus
unerklärlich. wenn damals wirklich der von den Experten
LebensmittelpoJizei. N· 30.
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festgestellte Wasserzusatz vOl:handen gew~sen wäre; di~
Erklärung sei nur darin zu finden, dass mIt den Proben
etwas passiert sein müsse. Vollstän~ig willkm:lich .und
durch gar keine Tatsachen gestützt seI sodann dIe weitere
Annahme des Obergerichts, dass die drei Angeklagten
wie der hol t die Milch gefälscht hätten ...
C. -
Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau hat ~
weisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Aus semer
Entgegnung ist hervorzuheben: Die Behauptun? der
Kassationskläger • wonach die Kiste Dr. Horbers ~llt den
Probefläschchen während langer Zeit vollständIg dem
Zugriff fremder Personen offen gestanden hätte, sei
aktenwidrig. Nicht nur die Probeentnahme, sondern auch
die Numerierung der Fläschchen habe in Gegenwart d~s
OttoBeck stattgefunden, und es sei nach dem Zeugms
Dr. Horbers über den ganzen Hergang ausgeschlossen,
dass eine Verwechslung der Proben stattgefunden habe.
Aus den von Beck nach der Probeentnahme abgelieferten
Milchmengen so dann könne nichts zugunsten der Ange-
klagten gefolgert werden, da Sa~gk~er .vorhanden ge-
wesen seien und übrigens auch Milch fur dIe Haushaltung
verwendet worden sei. sodass sehr wohl dureIl entspre-
chende Verminderung dieser anderweitigen Milchver-
wendung das Hüttenmilchquantum auf der gleic?en
Höhe, wie vorher, habe gehalten werden können. Diese
Taktik finde sich bei überführten Milchfälschern häufig.
Uebrigens handle es sich in diesem Punkte um eine Tat-
frage ...
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Mit dem Einwande, die von Dr. Horber in Opf~rs
hoten erhobenen Milchproben dürften deswegen mcht
berücksichtigt werden, weil dieser zürcherische Le~ens
mittelinspektor als solcher zu derartigen amtlIchen
Probeerhebungen im Kanton Thurgau ni~ht komp~~ent
gewesen sei, sind die Kassationskläger m~ht z~ horen.
Nach den Art. 5 ff. LMPG wird die Au,fslCht über den
200
Strafrecht.
Lebensmittelverkehr im Innern des Landes durch Amts-
stellen ausgeübt, die im Rahmen der bundesgesetzlichen
• Organisation und unter Berücksichtigung der bundes-
rechtlich für einzelne Funktionen aufgestellten fach-
technischen Erfordernisse -
so für die der Lebens-
mittelinspektoren (Art. 9 Ahs. 2 LMPG und bundes-
rätliche Verordnung vom 29. Januar 1909 betr. die An-
forderungen an die kantonalen Lebensmittelinspektoren)
- von den Kantonen zu besetzen sind. Die «zuständigen
Aufsichtsorgane I}. im Sinne von Art. 1 des bundesrät-
lichen Reglements vom 29. Januar 1909 betr. die Probe-
entnahmen sind daher im Landesinnern die auf Grund
jener bundesrechtlichen Ordnung in den Kantonen be-
stellten Beamten. Und daraus folgt weiter, dass gegen die
Amtsausübung eines hiezu fachtechnisch qualifizierten
kantonalen Lebensmittelinspektors in einem andern
Kanton, als demjenigen seiner Anstellung, nichts einzu-
wenden ist, soweit das Recht dieses andern Kantons seine
dortige Betätigung zulässt. Hiebei aber handelt es skh
um eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts, die
als solche der Kognition des Kassationshofes gemäss
Art. 163 OG entzogen ist. Wenn. somit vorliegend das
Obergericht des Kantons Thurgau die 4em zürcherischen
Lebensmittelinspektor Dr. Horber in dieser Eigenschaft
vom thurg. Kantonschemiker erteilte Ermächtigung zu
denstre~tigen Milchprobeentnahmen in Opfershofen als
zulässig Und Dr. Horber deswegen als hiezu kompetent
erachtet hat, so ist dessen dortige AmtstätJgkeit vor
Art. 1 des erwähnten Reglements nicht zu beanstanden.
2. -
Im übrigen ist zur Bemängelung dieser Milchpro-
beentnahmen in der Kassationsbeschwerde zu bemerken:
Es steht fest, dass Dr. Horber die Fläschch~n mit den am
14. Juli abends erhobenen Proben der Beck'schen Milch
nur verkorkt und nummeriert, nicht auch versiegelt oder
plombiert hat und insofern der Vorschrift in Art. 13 des
bundeSrät lichen Reglements, wonach diese Proben « durch
amtliches Siegel oder Plombe zu verschliessen » gewesen
wären, nicht nachgekommen ist. Beim Entscheide dar-
Lebensm1ttelpotizeL Ne 30.
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über. welche Bedeutung diesem Umstande beizumessen
sei; ist von Art. 6 des Reglements auszugehen, der für die
Entnahme von Proben « alle Sorgfalt » vorschreibt, (! so
dass die Beanstandung der Ware gegen die Richtigkeit
der Probeentnahme kein rechtlicher Einwand erhoben
werden kann» und « insbesondere eine Verwechslung der
Proben unbedingt ausgeschlossen ist I). Danach bezwecken
die nähern Weisungen des Reglements über die Durch-
führung der Probeentnahmen. wie sich übrigens schon 3,us
der Natur der Sache ergibt. die Zuverläss~keit der erho-
benen Proben namentlich in Bezug auf die Ueberein-
stimmung ihres Inhaltes mit den Waren. die' geprüft
werden sollen, in besonders sicherer Weise zu gewähr-
leisten. Dieser Zweck erfordert nicht, dass die Ausser-
#
achtlassung einer solchen Weisung unbedingt die .recht-
liche Unwirksamkeit der Probeentnahme nach sich
ziehen muss. Er wird vielmehr auch dann erfüllt, wenn
eine aus weisungswidrigem Vorgehen abzuleitende Minde-
rung der Zuverlässigkeit der Proben in dem der lebens-
mittelpolizeilichen Untersuchung folgenden Gerichts-
verfahren, für welches gemäss Art. 49 LMPG in Verbin-
dung mit Art. 146 OG das einschlägige kantonale Straf-
prozessrecht gilt,,durch die darin vorgesehenen allgemei-
nen Beweismittel behoben und so der volle Beweiswert
der Proben erreicht werden kann. Doch hat das gericht-
liche Beweisverfahren in dieser Hinsicht bloss Ergänzungs-
charakter. Es kann nie h t dazu dienen, den Nachweis.
der streitigen Lebensmittelfälschung seI b s t ä n d i g
zu erbringen, da sonst die bundesrechtlich als (irundlage
der Strafverfolgung geforderte und geregelte spezielle
Beweisvorkehr der Probeentnahme völlig ausgeschaltet
werden könnte, 'was eine Verletzung jenes BUhdesrechtes.
bedeuten würde. Nur wenn durch die gerichtliche Be-
weisführung die Zuverlässigkeit dieser grundlegenden
Probeentnahme in gl a ich si ehe r e r'We i.s e dar-
getan wird. wie es bei~eren vorschriftsmässiger purch-
führu~g der Fall gewesen wäre, darf die begangene Vor-
,.
,
'"
."
"202
Str.a!reCht. .
schriftswidrigkeit als unerheblich behandelt werden.
Und dabei muss dem Kassationshof zur Wahrung des
.massgebenden Bundesrechts die Ueberprüfung auch
dieser Beweisfrage zustehen.
3. -
Die Anwendung der entwickelten Grundsätze auf
den vorliegenden Fall führt nicht zur Aufhebung. des
obergerichtlichen Entscheides; denn die Behauptung der
Kassationskläger, dass mit den unversiegelten Proben
{(etwas passiert sein müsse », lässt sich nach Lage der
Akten ernstlich nicht vertreten. Laut der Bescheinigung
Dr. Horbers auf dem Protokoll der Probeerhebung und
in seinem Bericht an den thurg. Kantonschemiker (deren
Angaben er bei seiner Einvernahme im gerichtlichen Ver-
fahren bestätigt hat) ist die KistE' mit den Probefläschchel1
in Gegenwart des Lieferanten Beckplombiert worden. .
Es kann daher schlechterdings nicht angenommen
werden, dass in Opfershofell eine nachträgliche absicht-
liche Veränderung des Inhalts der Beck'schen Proben
(die allein in Frage kommen könnte, da ja eine blosse
Verwechslung der Fläschchen durch deren vorschrifts-
gemäss erfolgte Nummerierung ausgeschlossen wurde)
vom Vertreter der Familie Beck unbeachtet hätte vorge-
nommen werden können. Und dafür, dass eine solche Ver-
änderung erst nach der OeHnung der Kiste im kantonalen
Laboratorium in Frauenfeld vollführt worden wäre, fehlt
ebenfalls jeglicher AnhaltspunkJ. Unter diesen Umstän-
den kann dem in der Kassationsbeschwerde versuchten
Indizienbeweis, dessen Schlüssigkeit an ~ich übrigens
durch die aktenmässige Entgegnung der Staatsanwalt-
schaft in überzeugender Weise widerl\ gt wird, keine
Erheblichkeit beigemessen werden. Es ist somit unbe..,
denklieh zu sagen, dass die mangelnde Versiegelung der
Probefläschchen hier angesicht8 der sonstigen Verhält-
nisse def> Falles auch nicht den geringsten Zweifel an der
Authentizität ihres geprüften Inhalts zu erwecken vermag,
und dass deshalb gegen die Durchführung der streitigen
Probeentnahme wegen jener Vorschriftswidrigkeit ein
Lebensmltte1pOliZeL No 30. .
203
-« rechtlicher Einwand» im Sinne von Art. 6 des bundes-
rätlichen Reglements mit Grund nicht erhoben werden
kann.
4. -
Nach d~m bisherigen Erwägungen erscheint zu-
nächst die· Fälschung der Beck'schen Milch am 14. Juli
1917 als einwandfrei erwiesen. Hieraus und aus der Tat-
sache; . dass die durchgeführte Untersuchung Z1p".;Beftn-
standung keiner andern MHch derOpfershofer Käserei-
lieferanten Anlass bot, hat das Obergericht dann noch
weiter geschlossen, dass auch die an früheren Tagen in
Winterthur festgestellte Wässerung der Käsereimjlch von
Opfershofen auf die Beck'sche Milch zitrüc~führeil sei,
und ist so' zu seiner Annahme der wie der hol t e n
Fälschung dieser Milch gelangt. Dabei handelt es sich
um eine tatsächliche Schlussfolgerung, die vom Ka.ssa-
tionshof nicht zu beanstanden ist, da sie nicht auf akten-
widrigen Voraussetzungen beruht. ..
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird· abgewiesen.