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71_I_3

BGE 71 I 3

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Français CH
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Staatsrecht. de proceder constituait une violation du droit d'etre entendu et en se referant ace propos a.l'arret rendu dans la cjLuse Molinari le 16 decembre 1896. Le Tribunal fMeral a rejere le recours. Extrait des moti/8 :

1. - La loi valaisanne du 16 novembre 1938 qui a 6re edicMe en vue de redu,ire les frais de justice contient a l'art. 20 al. 2 une disposition relative a la procedure penale et selon laquelle sauf dans les cas Oll la comparution personnelle est necessaire, les citations ne seront adress6es qu'aux mandataires. Comme le recourant n'invoque aucune disposition legale en vertu de la quelle il aurait eu l'obligation de comparaitre devant le Tribunal can- tonal, on devrait le considerer comme ayant ere reguliere- ment cire a comparaitre a l'au,dience du 7 septembre 1.944, d'apres le droit cantonal, pour peu que l'avocat X piit etre tenu pour son representant. Or il n'y avait aucun arbitraire a l'admettre. Le dossier contenait en effet une procuration qui lui conferait le pou,voir de faire appel de tout jugement et cette procuration n'avait pas ere revoqu6e ...

2. - Meme interprere dans le sens qu'on vient de dire, le droit valaisan n'est pas contraire a l'art. 4 Const. fed. En effet cette disposition ne garantit pas a l'accll,8e dans tous les cas et d'une ~on absolue "le droit d'etre cire personnellement devant le tribunal; il peut parfaitement l'etre par l'entremise de son representant. L'arret Molinari du 16 decembre 1896 (RO 22 p. 909) invoque par le recou- rant contient, il est vrai, certaines propositions qui sem- bleraient exprimer l'opinion contraire. La situation n'etait cependant pas lameme. Mors que l'art. 20 al. 2 de la loi valaisanne du 16 novembre 1938 restreint la possibiliM d'adresser la citation aux mandata.ires aux cas Oll la comparution personnelle de l'accuse n'est pas necessaire, rart. 56 de la loi tessinoise de 1892 obligeait en principe l'accuse a comparaitre personnellement meme si la citation Roohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2. 3 n'avait ere notifi6e qu,'a son defenseur, eli elle permettait au tribunal, s'il faisait defaut, de rendre un jugement definitif sans meme entendre le d6fenseur. En l'espece, au contraire, il aurait ere loisible au repr6sentant du recourant de presenter la defense de son client meme en l'absenoo de ce dernier. Comme ils n'avaient comparu ni l'un ni l'autre, le Tribunal cantonal n'a pas rendu un jugement definitif mais un jugement par defaut dont l'annulation aurait pu etre requise si l'on avait justifie d'un « empechement legitime » (art. 335 et 336 Opp. val.). On doit donc s'en tenir a la decision rendue en la cause Molinari en tant seulement qu'elle reconnait a l'accuse le droit d'exiger d'etre cire personnellement toutes les fois qu'il est tenu de comparaitre. En revanche, il n'y a pas de raison majeure pour accorder ce droit a l'accuse quand sa comparution n'est pas obligatoire. En ce cas son d6fenseur n'est pas seulement un conseiller mais un veritable representant (cf. STBÄULI, Zfuch. Strafprozess § 8 note 2; GALAND, Der Strafprozess p. 150; LANZ, Die Stellung des Verteidigers p. 19), et s'il s'agit d'un representant il est naturel qu'on puisse lui notifier valable- ment les actes destines a la personne qu'il represente.

2. Urten vom 28. Februar 1945 i. S. Landolt gegen Obergericht Luzern. Es ist nicht willkürlich, als Parteivertretung auch die Partei- verbeiständung zu behandeln und daher wegen unbefugter Ausübung des Anwaltsberufes denjenigen zu bestrafen, der Rechtsschriften ausfertigt, die die Partei selbst unterzeichnet und dem Gericht einreicht. Il n'est pas arbitraire de comprendre dans la representation des panies l'aide fournie a. une partie et de punir par consequent pour exercice illegal de la profession d'avocat celui qui redige les ecritures signees et produites en justice par l'inMresse. Non e arbitrario i1 considerare 1a nozione di rappresentanza delle parti come comprensiva anche deIl'assistenza estragiudiziale e di punire conseguentemente a titolo di esercizio illegale della professione d'avvocato chi redige delle memorie da firmarsi e da prodursi in giudizio dalla parte stessa.

Staatsrecht. A. - Der Beschwerdeführer gründete in Luzem zu- sammen mit Jos. Este!mann die « Rivor GmbH, Gesell- schaft für Rechts- und Geschäftshilfe », deren Verwaltung er besorgt. Nach den gedruckten· Vertragsbedingungen gewährt die Gesellschaft gegen Bezahlung einer jährlichen Taxe von Fr. 14.50 ihren Abonnenten « in sämtlichen komplizierten Geschäftsangelegenheiten eine sachliche Und praktische Beratung » und übemimmt für die Abonnenten « kostenlos alle notwendigen Korrespondenzen, wie auch Eingaben an die Behörden zur raschen und zweckdien- lichen Erledigung und zwar auf allen Rechts- und Ge- schäftsgebieten. }) In einer Streitsache, die erstinstanzlich durch .den Amtsgerichtspräsidenten Luzem-Land zu entscheiden war, fertigte der Beschwerdeführer für Johann Bürkli, Malters, der bei der « Rivor}) abonniert war, am 29. September 1943 eine Klage und am 28. Februar 1944 eine Kassations- beschwerde an das Obergerioht aus. Beide Rechtsschriften wurden von Bürkli persönlioh unterzeiohnet. Die Gegen- partei beantragte auf die Kassationsbeschwerde nicht einzutreten, da sie von der zur berufsmässigen Partei- vertretung vor gericht nicht befugten Rivor GmbH. verfasst worden sei. Das Obergerioht lehnte dieses Begeh- ren mit Entsoheid vom 17. Mai 1944 ab. Riohtig sei, dass weder die Rivor GmbH. nooh deren Geschäftsführer Dr. Landolt im Sinne von § 55ZPO und § 1 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 1. Dezember 1931 (AnwG) zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht bereohtigt seien. Doch für das Kassationsverfahren falle in erster Linie in Betracht, dass der Beschwerdeführer Bürkli selber die Beschwerde unterzeichnet und einge- reicht habe, somit persönlich und nicht vertretungsweise am Recht stehe. Ausserdem knüpfe weder die ZPO noch das AnwG an den Tatbestand der Abfassung einer Reohts- mittelsohrift duroh eine zur geriohtlichen Parteivertre- tung, bezw. Ausübung des Anwaltsberufes nicht befugte Person die Reohtsfolge des Nichteintretens. Ob der Tat- Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2. :> bestand unbefugter Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von § 22 AnwG, bezw. § 12 Ziff. 1 EG StGB erfüllt sei, habe der Strafriohter zu entsoheiden. Das Obergericht übersandte diesen Entscheid dem Statthalteramt Luzem-Stadt in der Meinung, dass dieses die ihm gutscheinenden Schritte gegen Dr~ Landolt unternehme. Nach Durchführung der Strafuntersuchung verfällte das Amtsgericht Luzem-Stadt Dr. Landolt mit Urteil vom 7. September 1944 wegen unbefugter Ausübung des Anwaltsberufes in eine Geldbusse von Fr. 100.-, mit der Begründung: Wie das Amtsgericht in einem früheren Entsoheid festgestellt habe, sei u.nter « Aus- übung des Anwaltsberufes » im Sinne von § 22 des AnwG « die berufsmässige Parteivertretung vor den luzernischen Geriohtsbehörden» im Sinne von § 1 des AnwG zu. ver- stehen. Als Gesohäftsführer und Gesellschafter der Rivor GmbH. habe Dr. Landolt ein offensiohtliohes berufliches Interesse daran, die Abonnenten der Rivor mögliohst weitgehend juristisoh zu beraten, bezw. zu vertreten,. um so eine Stammkundsohaft zu behalten und womöglioh zu vergrössem. Er stehe weder verwandtsohaftlich, nooh gesellsohaftlioh oder freundschaftlich in irgend einer Beziehung zu Bürkli und könne daher lediglich ein berufs- mässiges Interesse an der Abfassung der fraglichen Rechts- sohriften gehabt haben. Dass der Beschwerdeführer hie- für niohts erhalten habe und dass auch der Rivor GmbH. kein ·nachweisbarer finanzieller Vorteil daraus erwachsen sei, sei unerheblich, da das AnwG im Zusammenhang mit dem Verbot des unerlaubten Advozierens die Entgeltlich- keit nicht erwähne. Bei Entscheidung der Frage, ob « Parteivertretung » im Sinne von § 1 AnwG anzunehmen sei, komme es nioht so sehr auf die grammatikalische Auslegung des Gesetzes an, als vielmehr auf den Willen des Gesetzgebers und damit den Geist und Zweck des Gesetzes. Könnte jeder Beliebige Reohtssohriften für Dritte abfassen und würde es genügen, wenn diese vom Dritten unterzeiohnet würden,

6 Staatsrech t. so hätte das Anwaltsgesetz seinen Zweck, das Publikum vor ungenügend ausgewiesenen Juristen und juristischen Ignoranten, sowie die Anwälte vor unlauterer Konkurrenz zu schützen, weitgehend verfehlt. Der Ausdruck « Partei- vertretung » in § 1 AnwG sei nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sondem bezeichne jedes prozessuale Tätigwerden für Dritte. Nach Art. 96 ZPO habe jede Rechtsschrift die Unterschrift des Verfassers zu tragen. Es wäre unbillig, wenn die Missachtung dieser Vorschrift mit einem Rechtsvorteil belohnt würde. Auch mit Rück- siCht auf Art. 96 zpd sei daher der Verfasser einer Rechts- schrift, selbst wenn er sie nicht unterzeichnet habe, als Parteivertreter im Sinne von § 1 des AnwG zu betrachten. Eine Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Obergericht des Kantons Luzem am 30. Oktober 1944 abgewiesen. Die Auffassung des Amtsgerichtes, dass jemand, der zur Ausübung der Advokatur im Kanton Luzem nicht befugt sei, sich durch die Abfassung von Rechtsschriften, die zur Einreichung bei einer luzemischen Gerichtsinstanz bestimmt seien, auch dann strafbar mache, wenn die Parteien diese Rechtsschriften selbst unter- zeichnen, stimme überein mit dem Urteil der H. Kammer des Obergerichts vom 5. April 1937 i. S. Theiler. Auch die weitere Annahme, dass Dr. Landolt für Bürkli berufs- mässig gehandelt habe, sei nicht willkürlich. Die Vorinstanz hätte ohne Bedenken auch annehmen können, Dr. Lan- dolt habe die fraglichen Rechtsschriften als Verwalter der Rivor in Erfüllung der im Rechtsschutzvertrag über- nommenen Pflichten abgefasst. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Dezember 1944 beantragt Dr. Landolt das Urteil des Obergerichtes vom 30. Oktober 1944, bezw. dasjenige des Amtsgerichtes Luzem-Stadt vom 7. September 1944 aufzuheben. Es wird Verletzung von Art. 4 BV (Willkür, Verletzung des Grundsatzes: keine Strafe ohne Gesetz) geltend gemacht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Reohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2. 7 A'U8 den Erwägungen : Da der Beschwerdeführer weder das Rechtsanwalts- patent des Kantons Luzern, noch gestützt auf den Fähig- keitsausweis eines andem Kantons die Bewilligung des luzemischen Obergerichtes zur Ausübung des Anwalts- berufes im Kanton Luzem besitzt, hat er sich einer unbe- fugten Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von § 22 des luzemischen AnwG schuldig gemacht, wenn er bei der Ausfertigung der Rechtsschriften für Bürkli als « berufsmässiger Parteivertreter)) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des luzemischen AnwG gehandelt hat. Zu prüfen ist daher, ob die kantonalen Gerichte ohne Willkür anneh- men durften, dass der Beschwerdeführer, als er die Rechts- schriften für Bürkli ausfertigte, als «Parteivertreter » un,d «berufsmässig» gehandelt hat. Der Begriff der Parteivertretung kann in einem weitem und in einem engem Sinne genommen werden. Im engem Sinne ist Parteivertreter nur, wer an Stelle der Partei erscheint und handelt. Im weitem Sinne fällt darunter auch die Parteiverbeiständung; Parteivertreter im weitem Sinne ist auch derjenige, der neben der Partei erscheint und handelt (vgl. STRÄULI-HAUSER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 2. Auflage, § 34, Note 1). Während das zürcherische Anwaltsgesetz vom 3. Juli 1938 (§ 1) den Besitz eines Anwaltspatentes nicht nur für die berufs- mässige' Parteivertretung, sondern ausdrücklich auch für die berufsmässige Parteiverbeiständung verlangt, erwähnt das luzemische Anwaltsgesetz (wie z. B. auch das basel- städtische Advokaturgesetz vom 29. September 1910, § 2) neben der Parteivertretung die Parteiverbeiständung nicht besonders. Doch ist hier, wie recht wohl angenom- men werden kann, der Begriff der' Parteivertretung im weitem Sinne genommen und umfasst somit auch die Parteiverbeiständung. Wäre dies nicht der Fall, so könnte die Einführung des Anwaltspatentes den damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nich~ erfüllen; denn jeder-

8 Staatsrecht. mann dürfte sich dann als Anwalt betätigen, sofern die Partei zu den Gerichtsverhandlungen ebenfalls erscheinen und die Rechtsschriften persönlich unterzeichnen würde. Der Beschwerdeführer gibt denn auch selber zu, dass das luzernische Anwaltsgesetz demjenigen, der weder ein luzernisches Anwaltspatent noch die obergerichtliche Be- willigung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Luzern besitzt, jedes Auftreten vor Gericht, also auch das Auftreten als Parteibeistand, verbietet. Damit wird freilich der in § 1 des luzernischen AnwG verwendete Begriff der Parteivertretung und infolgedessen auch die Strafbestimmllllg in § 22 des AnwG ausdehnend ausgelegt, d. h. unter Berücksichtigllllg des vom Gesetz- geber verfolgten Zweckes weiter allsged.ehnt, als der Wortlaut zunächst erkennen lässt. Doch ist die ausdeh- nende Gesetzesallslegllllg auf allen Rechtsgebieten, selbst im Strafrecht, zulässig; verboten ist hier nUr die Schaffung neuer oder die Verschärfung gesetzlicher Deliktstatbe- stände und Strafen auf dem Wege der Analogie (BGE 44 I 213, 46 I 215, 58 I 39; lIAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts, Allg. Teil, S. 14/15). Die Abgreuzllng von Analogie und ausdehnender AllSlegung mag unter Um- ständen Schwierigkeiten bereiten. Im vorliegenden Falle haben aber die kantonalen Gerichte den Rahmen der allSdehnenden Auslegllllg nicht überschritten; denn der Ausdruck « Parteivertretung » wird in der Rechtsprechung oft in einem weitern, die Parteiverbeiständung mitum- fassenden Sinne genommen (vgl. z. B. die §§ 26, 43 lInd 97 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes); der. Zweck des luzernischen Anwaltsgesetzes wird aber nur erreicht, wenn dem Begriff dieser weitere Sinn beigelegt wird. Umfasst aber der Begriff der Parteivertretung in § 1 des AnwG auch die Parteiverbeiständung, so darf jemand, der weder das luzernische Anwaltspatent . noch die ober- gerichtliche Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Luzern besitzt, für Dritte auch dann nicht Rechtsschriften ausfertigen, wenn er sie von der Partei selbst unterzeichnen und bei den luzernischen Gerichten Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2. 9 einreichen lässt; denn in einem solchen Falle liegt, wenn allch nicht eine Parteivertretllllg im engern Sinne, so doch eine Parteiv~rbeiständllllg vor. Das zürcherische Anwalts- gesetz erblickt denn auch in der berufsmässigen Abfassung von Prozessschriften eine den Nichtrechtsanwälten verbo- tene Partefverbeiständllllg (§38 des zürcherischen AnwG.). Nicht willkürlich ist auch die Annahme der kantonalen Instanzen, dass der Beschwerdeführer, als er für Bürkli die beiden Rechtsschriften verfasste, berufsmässig, d. h. in Ausübllllg seines Berufes, als Leiter der Rechts- und Geschäftshilfegesellschaft « Rivor », gehandelt hat. Die Behauptllllg des Beschwerdeführers, dass diese Gesellschaft gegenüber ihren Abonnenten auf GrllUd der Vertrags- bedingungen nur zur Ausfertigllllg von Eingaben an Verwaltungsbehörden verpflichtet sei, ist unrichtig. Die Vertragsbedingungen verpflichten die Gesellschaft; Eingaben « auf allen Rechts- und Geschäftsgebieten » für ihre Abonnenten auszufertigen. Übrigens hätte eine berufs- mässige Parteiverbeiständung dllfch den Beschwerde- führer auch angenommen werden dürfen, wenn die Rivor nicht als Gegenleistllllg für die Abonnentsgebühr die Verpflichtllllg zur Ausfertigung der Prozesseingaben über- nommen hätte; denn eine berufsmässige Parteiverbei- ständllllg darf ohne Willkür schon dann angenommen werden, wenn diese Verbeiständllllg im Zusammenhang mit der beruflichen Betätigllllg geleistet wird (Blätter für zürcherische Rechtssprechllllg Bd. 37 Nr. 136 S. 276, Erw. 4). Das trifft abet im vorliegenden Falle auch zu, wenn die Rivor zur Ausfertigung der beiden Eingaben nicht verpflichtet war. Der Beschwerdeführer stlllld mit Bürkli weder verwandtschaftlich, noch gesellschaftlich, noch freundschaftlich in irgend einer Beziehung, sondern ist für ihn lediglich tätig geworden, weil er Abonnent der Rivor war, also im Zusammenhang mit der beruflichen Betätigung. VgI. auch Nr. 7. - Voir aussi n° 7.