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10 Staatsrecht. Il. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN . EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES Vgl. Nr. 2. - Voir n° 2. IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT
3. Urteil vom 19. Februar 1945 i. S. L. gegen Direktion des Armenwesens des Kantons Zftrleh. N iederlaasungs/reiheit. Ein Kanton, der einer Person wegen dauernder Unterstützungs- bedürftigkeit die Niederlassung entzogen hat, ist verpflichtet, ihr diese oder den Aufenthalt wieder zu gewähren, wenn sich ergibt, dass sie dauernder Unterstützung nicht mehr bedarf. Im allgemeinen gilt die öffentliche Unterstützung unmündiger Kinder auch als solche der Eltern und diejenige der Ehefrau auch als solche des Ehemannes. Das trifft aber nicht zu, soweit die Gemeinschaft der Ehegatten, der Eltern und Kinder durch eine gerichtliche Scheidung aufgelöst ist und dadurch die Fa- milienglieder von einander getrennt worden sind. Libe'rtß d.'ttablissement. Le canton qui a expu1s6 une personne pa~ qu'elle tombait d'nne maniere permanente A la charge de la bienfaisance publiqua doit lui accorder 8. nouveau l'etablissement ou le sejour s'll se reveIe qu'elle n'a plus besoin de recourir AI'assistance publique. D'nne f~on generale, les secours fournis aux enfants mineurs sont censes l'etre aux parents, les sooours foumis 8. la femme mariea sont censes l'etre au mari. Il n'en est plus de mama lorsqua la commnnaute des epoux, des parents et des enfants est dissoute par le divorce et que de ce fait les membres de I8. famille vivent separes les uns des autres. Liberta Gi domicilio. Il Cantone che abbia revocato l'autorizzazione di domicilio ad una persona. caduta in modo duraturo a carico della pubblicti. assistenza e tenuto a riconcederle II permesso di domicilio 0 di soggiorno allorquando risulti che essa piu non necessita di nn'at'Jsistenza pubblica durevole. Niederlassungsfreiheit. N° 3. 11 Per principio, l'assistenza dei minorenni e ugualmente considerata come soccorso a:i ge~tori; q~ella de~a donna sposata, come SO?CO~o a.1 mal'lto. 010 non e pero 11 caso ove, in seguito a sCloghmento della comunione coniugale a causa di divorzio i membri della famiglia vivano separati runo dall'altro. ' A. - Der Rekurrent L., Bürger von Neudorf (Kanton Luzern), wohnte früher mit seiner Familie, Frau und Kindern, in Zürich. Am 22. Juli 1937 beschloss der Regie- rungsrat des Kantons Zürich, ihm die Niederlassung zu entziehen und ihn mit seiner Familie heimzuschaffen, weil er dauernder Unterstützung bedürfe. Der Rekurrent entzog sich der Heimschaffung durch Wegzug und liess sich in der Folge mit der Familie in Genf nieder. Die Ehe wurde am 2. Dezember 1942 geschieden; die Kinder wurden der Ehefrau zugesprochen und der Rekurrent ist verpflichtet, dieser für sich und die Kinder monatlich Fr. 200.- für den Unterhalt zu bezahlen. Seit dem Jahr 1942 wohnt er in Basel, wo er selbständig Handel treibt oder sich mit Vertretungen abgibt. Mit Schreiben. vom
19. Dezember 1944 ersuchte er die Direktion des Armen- wesens des Kantons Zürich, die Ausweisung aus dem Kanton aufzuheben und ihm die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt im Kanton zu bewilligen. Die Behörde lehnte das Gesuch durch Schreiben vom 27. Dezember 1944 ab mit folgender Begründung : « Gemäss unseren Erhebungen kommen Sie Ihren Unter- haltspfiichten gegenüber Ihrer Familie gar nicht oder höchstens zum Teile nach, sodass diese andauernd aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muss. Damit gelten Sie armenrechtlich als mitunterstützt. Hinsichtlich Ihrer selbst verweisen wir auf die gegen Sie bisher ergan- genen Betreibungen von Logisgebern, Lieferanten usw. Die bisherigen Unterstützungsauslagen unserer Staats- kasse stehen ebenfalls noch aus, was den Eindruck be- stätigt, dass Sie finanziell auf ganz schwachen Füssen stehen. » B. - Gegen diese Verfügu,ng hat L. die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, die Wegweisung
Staatsrecht. au,s dem Kanton Zürich aufzuheben und ihm. die Aufent- haltsbewilligung für ~sen Kanton zu erteilen. Er macht geltend: Er sei alleinstehend und verlange die Aufenthaltsbewilligung nu,r für sich. Dass er den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.- nicht oder nur unregelmässig zahlen könne, maohe ihn nicht armen- genössig. O. - Die Direktion des Armenwesens beantragt Ab- weisung der Beschwerde und bemerkt u. a. : Der Rekurrent gelte durch die Unterstützungsleistungen an seine Kinder. die er erbringen sollte, als mitunterstützt (BGE 66 I S. 170). Das Scheidungsurteil ändere hieran nichts; es begrenze lediglich zifIermässig den Ersatzanspruch (EooER, Komm. z. ZGB, Familienrecht 2. Aufl. Art. 272 N. 8; Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 217 StGB). Es wäre sonst für einen pflichtvergessenen Ehemann einfach, die bisherige Unterstützungspflicht durch Scheidung und Nichtleistung der ihm auferlegten Beiträge zu umgehen. Der Rekurrent sei seinerzeit wegen Arbeitsscheu und Liederlichkeit unterstützungsbedürftig geworden. Dieser Grund bestehe immer noch. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.-
2. - Der Kanton Zürich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verpflichtet, dem Rekurrenten die Niederlassung oder den Aufenthalt wieder zu gewähren, wenn sich ergibt, dass er dauernder Unterstützung nicht mehr bedarf (BGE 62 I S. 69; nicht veröffentlichter Entscheid i. S. Siegrist g. Baselland vom 13. Februar 1943 S. 5). Nach der Auffassung der Direktion des Armenwesens trifft diese Voraussetzung hauptsächlich deshalb nicht zu, weil der Rekurrent seiner Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht nachkomme, der Heimatkanton daher seine Kinder dauernd zu unterstützen habe und deshalb der Rekurrent selbst als unterstützt gelte. Die NiederlassungsCreiheit. N' 3. 13 eheliche Gemeinschaft und diejenige der Eltern und Kinder wird freilich vom Gesichtspunkt der öffentlichen Unterstützung aus in der Regel als Einheit behandelt, Im allgemeinen gilt die öffentliche Unterstützung unmün- diger Kinder auch als solche der Eltern und diejenige der Ehefrau auch als solche des Ehemannes. Das ist die Regel auch vom Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit aus, wenn es sich um die Beurteilung der Frage handelt, ob ein Ehemann und Vater dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit Zur Last falle. Massgebend ist dabei, dass nach Art. 272 ZGB die Eltern alle Kosten des Unterhaltes. und der Erziehung ihrer Kinder tragen und nach Art. 160 ZGB der Ehemann auch für den Unterhalt der Ehe- frau in gebührender Weise Sorge tragen muss (BGE 66 I S. 170). Daraus ergibt sich, dass die öffentliche Unter..: stützung eines Familiengliedes in der Gemeinschaft der Ehegatten, der Eltern und Kinder ohne weiteres auch den andern zu gute kommt. Das trifft aber nicht zu, soweit jene Gemeinschaft durch eine gerichtliche Scheidung aufgelöst ist und dadurch die Familienglieder von einander getrennt worden sind. Erhalten eine geschiedene Ehefrau und die dieser. zugesprochenen Kinder öffentliche Unter- stützung, so zieht der geschiedene Ehemann hieraus keinen Vorteil. Wenn er den von ihm getrennten Familien- gliedern gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, so muss er diese gleichwohl zahlen. EooER sagt im. Kommentar zu Art. 272 ZGB nicht das Gegenteil. Er erwähnt einen Entscheid des luzernischen Regierungsrates vom 7. Mai 1928, wonach als Empfänger der Unterhalts- leistungen der Gemeinde für eine Familie mit unmündigen Kindern ausschliesslich die Eltern gelten, auch wenn sie um der Kinder willen entrichtet werden. Dieser Ausspruch bezieht sich aber auf Eltern, die in Gemeinschaft mit ihren minderjährigen Kindern leben (SJZ 25 S. 99 Nr. 74). Allerdings verweist EooER darauf, dass nach Entschei- dungeh des Bundesgerichts und des zürcherischen Ober- gerichts die zivilrechtliche Unterhaltspflicht - die durch
14 Staatsrecht. den Scheidungsrichter :genau bestimmt sein könne - die öHentlichrechtliche Ersatzpflicht begrenze. Auch das bedeutet aber nicht, datlS öffentliche Unterstützungen an eine' geschiedene Ehefrau und die ihr zugesprochenen Kinder dem geschiedenen Ehemann zu gute kämen. In den Entscheiden des Bundesgerichts vom 23. November 1923 (BGE 49 I S. 506 H.) und des zürcherischen Ober- gerichts vom 9. Juli 1927 (BI. f. zürch. Rechtspr. 28 Nr. 43) wird festgestellt, dass solche Unterstützungen nicht als dem Ehemann zugewendet oder für ihn geleistet gelten könnten, wenn dieser den ihm au,ferlegten Unter- haltsbeitrag stets entrichtet hat oder von einem solchen befreit worden ist. Nur für den Fall, dass diese Voraus~ setzung nicht zutrifft, lässt sich aus den Urteilen der Schluss ziehen, dass insoweit -Zahlungen der Gemeinde an die Kinder als auf Rechnung des Ehemannes erfolgt zu gelten hätten und deshalb dieser zur Rückerstattung verpflichtet sei und, wenn er sie nicht zurückerstattet, als Unterstützter nach Art. 27 Abs. 5 der luzernischen KV vom Stimmrecht ausgeschlossen werden könne. Damit wird der geschiedene Ehemann freilich insofern einem Unterstützten gleichgestellt, aber nicht angenommen, dass die Zahlungen tatsächlich ihm zu gute kämen. Das ausserdem noch von EGGER angeführte Urteil des zürche- rischen Obergerichts vom 25. Oktober 1917 (BI. f. zürch. Rechtspr. 17 Nr. 110) bezieht sich nicht.auf eine geschiedene Ehe. Dass nach der Praxis des Bundesgerichtes der geschie- dene Ehegatte wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten bestraft werden kann, wenn er die ihm auferleg- ten Unterhaltsbeiträge nicht leistet (BGE 69 IV S. 178 ff.; 70 IV S. 166 H.), führt ebenfalls nicht zum Schluss, dass Unterstützungen, die der geschiedenen Ehefrau und den ihr zugesprochenen Kindern geleistet werden, zu- gleich eine Unterstützung an den geschiedenen Ehemann und Vater bilden. Zudem gilt eine Familie vom Gesichtspunkt des Art. 45 BV aus als Unterstützungseinheit nur unter der Voraus- Niederlassungsfreiheit. N° 3. 15 setzung, dass sie bei der Gewährung und dem Entzug der Niederlassung, bei der Heimschafiung als Einheit behandelt werden kann, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher dann nicht, wenn nicht alle Fami- lienglieder Bürger desselben Kantons s~d (BGE 66 I S. 170 H.). Ebensowenig kann sie in einem Fall, wie dem vorliegenden, wo sie durch Ehescheidung getrennt worden ist, vom Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit aus als Unterstützungseinheit gelten. Gewährung und Entzug der Niederlassung erfolgen in einem solchen Fall für jeden vom andern getrennten Familienteil durchaus selbständig, unabhängig vom andern; der geschiedene Ehemann bestimmt nicht mehr über den Niederlassungs- ort der geschiedenen Ehefrau und der ihr zugespro~henen Kinder. Der Rekurrent verlangt denn auch die Bewilligung der Niederlassung oder des Aufenthaltes in Zürich als alleinstehender Mann, nur für sich selbst. Wird sie ihm gewährt, so hat das nicht zur Folge, dass ihm die Kinder in den Kanton Zürich nachfolgen können, und Zürich läuft nicht Gefahr, die Kinder neuerdings unterstützen zu müssen. Dass diese unterstützungsbedürftig sind, kann daher keinen Grund bilden, am Entzug der Niederlassung gegenüber dem Rekurrenten festzuhalten. Dann aber entspricht es dem Sinn der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 62 I S. 69), dass der Rekurrent im Kanton Zürich wieder zugelassen werden muss, sofern er selbst, als alleinstehender Mann, nicht mehr dauernd unterstüt- zungsbedürftig ist. Damit stellt er sich freilich in dieser Beziehung besser, als wenn die Ehe noch bestünde. Das ist aber eine notwendige Folge der Scheidung, die hinge- nommen werden muss. Einem Ehegatten wird dadurch nicht ermöglicht, seine Familienpflichten einfach abzu- schütteln, da ja die Scheidung nicht in seinem freien Belieben liegt. Kommt es somit lediglich darauf an, ob der Rekurrent als alleinstehender Mann selbst dauernd der Unterstützung bedarf, so genügt es für die Bejahung dieser Frag~~icht,
16 Staatsrecht. dass er im Jahre 1944 v1eHach betrieben wurde. Entschei- dend ist vielmehr, dass er in den letzten Jahren, seit der Scheidung, auch nach" der Darstellung der Vernehm- 1assung selbst keine öffentliche Unterstützung verlangt und keine erhalten hat. Demgegenüber könnte er jetzt auch dann nicht als dauernd unterstützungsbedürftig gelten, wenn er eine gewisse Neigung zur Arbeitsscheu zeigte, da diese eben nach der Erfahrung nicht mit Sicher- heit zur Folge hätte, dass er die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch nimmt. Sollte er infolge von Betreibungen der Ehefrau für Unterhaltsbeitrage dauernd unterstüt- zungsbedürftigwerden, . so stünde es dem Kanton Zürich frei, ihm die Niederlassung oder den Aufenthalt wieder dem Art. 45 BV gemäss zu entziehen. Demnach erkennt das Burulesgerickt: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Direktion des Armen- wesens des Kantons Zürich vom 27. Dezember 1944 aufgehoben wird und die zürcherischen Behörden einge~ laden werden, dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. IV. DOPPELBESTEU~RUNG DOUBLE IMPOSITION
4. Urteil vom 26. März 1945 i. S. X gegen Zflrleh und Waadt. Ordnung des 'P"'oportWnalen SchuZdenabz'Ug8, wenn ein Steuer- pflichtiger der Hoheit zweier Kantone untersteht, von denen der eine die allgemeine Reineinkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer kennt, während der ande!e mit ~er V~r mögenssteuer auch den Vermögensertrag WIrtschaftlich mIt· erfasst und der Einkommenssteuer nur andere Einkünfte unterwirft. DBfalcation 'JYI'oportiQnneUe des dettes, lorsque le contribuable ressortit aux fiscs da deux cantons dont l'un a le systeme de l'imposition du revenu net avec impöt complementaire sur Doppelbesteuerung. N0 4. 17 180 fortune tandis que l'autre impose lerevenu de 180 f;>rtune avec 180 fortune et ne soumet a. l'impöt sur le revenu que d autres ressourees. Digalco proporzionaZe dei debiti. allorquando il contribuente sis. soggetto alla sovranita. fiscale di due cantoni. di cui I'uno conosca il sistema dell'imposizione deI reddito netto con imposto. compiementa.re sulla. sosta.nza., mentre l'altro assoggetta all'im- posta sulla sostanza anche i proventi delm stessa., I'imposta sul reddito colpendo solo le altre entrate. A. - Der Rekurrent besitzt Liegenschaften in den Kantonen Zürich und St. Gallen. Vom November 1942 bis 27. Mai 1943 hatte er seinen Wohnsitz in Lausanne. B. - Im November 1943 wurde ihm die waadtländische Steuerrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 15. Mai 1943 (4 % Monate) zugestellt. In dieser Rechnung wird sein Gesamtvermögen mit Fr. 443,000.-, der dem Kanton Waadt hievon zu,r Besteuerung zufallende Anteil mit Fr. 230,000.- und das Arbeitseinkommen mit Fr. 5800.- angegeben. Der Vermögenstaxation liegt, wie sich aus der Steuer- erklärung des Rekurrenten ergibt, folgende Berechnung zu Grunde: Wertschrlften- und Mobiliarvermögen (51,8 %) .......... . auswärtige Liegenschaften (48,2 %) . abzüglich Hypotheken auf diesen lie- Fr. 330,844.- » 307,000.- Fr. 637,844.- genschaften. . . .. . . » 194,000.- Gesamtreinvermögen Fr. 443,844.- bezw. rund Fr. 443,000.-. Anteil des Kantons Waadt : 51,8 % von Fr. 443;000.- = rund Fr. 230,000.- O. - Am 6. Januar 1945 stellte die zürcherische Steuer- kommission dem Rekurrenten für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Mai 194a eine Zwischeneinschätzung zu, lautend a.uf ein Einkommen von Fr. 29,500.- und ein Vermögen von Fr. 188,500.-. 2 AS 71 I - 1945