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Staatsrecnt.
rischen Verfahren ergangenen Verfügungen die verfü-
gende Behörde sich als berechtigt betrachten darf, für
die Beachtung ihrer Verfügungen seI b s t durch die
Androhung von Strafe bei Ungehorsam zu sorgen, ohne
dass hiezu der Umweg über einen regierungs rätlichen
Exekutionsbefehl nötig wäre, so kann er doch unter
diesen Umständen unmöglich als die gesetzliche Grund-
lage betrachtet werden, deren es bedürfte, um die Renitenz
gegen die Verfügung ohne solche spezielle Androhung
als strafbare Widersetzlichkeit zu erklären, wie denn
auch das Kantonsgericht sich auf denselben gar nicht
beruft, sonderu sein Urteil noch in der Beschwerdeant-
wort ausschliesslich mit der unhaltbaren Erwägung
stützt, dass es irgend einer Strafandrohung durch Gesetz
oder die Verfügung selbst überhaupt nicht bedürfe.
In dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Wyrsch
und Konsorten vom 15. September 1904 war Gegenstand
der Entscheidung einzig die Frage, ob der Dienstpflich-
tige, der einem speziellen polizeilichen Verbote auf
Weisung seines Dienstherrn zuwidergehandelt hat, sich
durch letztere als gedeckt betrachten dürfe, bezw. unter
solchen Umständen seine Bestrafung auf Grund von
Art. 4 BV anfechten könne, was verneint wurde. Dasselbe
steht also mit der vorstehend vertretenen Auffassung
in keiner Weise in Widerspruch.
.
Für die Kosten des buridesgerichtlichen Verfahrens
sind massgebend Art. 221 Abs. 1, 3 und 40G, wonach
dem Begehren der Rekurrenten um Zuerkennung einer
Prozessentschädigung nicht entsprochen werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefoch-
tene Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 25.
Februar 1920 aufgehoben.
Vgl. auch Nr.28. -
Voir aussi n° 28.
HandeJs- und Gewerbefreiheit. :-:;0 :2:
•
•
In § 20 wird bestimmt : « Die Veranstaltung emes Im
Sinne
dieses
Gesetzes
patentpflichtigen Warenaus-
verkaufes kann nur einem solchen Geschäftsinhaber
gestattet werden, der während mindestens zwei Jahren
in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen war und
daselbst während dieser Zeit mit den auszuverkaufenden
Warengattungen gewerbsmässig Handel getrieben hat. »)
§ 24 schreibt vor : « Bei Übertretungen der Bestimmun-
aen dieses Gesetzes betreffend Ausverkä ufe beträgt die
::.
Busse 20 Fr. bis 500 Fr. »
Die Rekurrentin, die in Basel eine Möbelhalldlullg
betreibt, machte am 17. Februar 1920 in deu in Glarus
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Staatsrecht
erscheinenden
« Glarner Nachrichten» durch Inserat
b.ekannt, dass sie in ihren Geschäftsrä UIIl€n in Basel
el11~n « Riesenräumungsverkauf zu unglaublich billigen
P~eIse.n» veranstalte. Sie wurde infolgedessen vom Poli-
z~IgerIcht des Kantons Glarus am 30. April 1920 «(der
Übertretung ~es § 18 des glarnerischen Handelspoliieige-
setz~s »schuldIg erklärt und zu einer Busse von 60 Fr. ver-
urteilt. Aus der Urteilsbegründung ist folgendes hervorzu-
h~hen : « Allerdings sind die glarnerischen Behörden dafür
mc~t ~uständig, einen auswärtigen Ausverkauf selber zu
bewillIgen. Dagegen ist auch für solche Ausverkä ufe nach
dem klaren Wortlaute des § 18 erforderlich, dass für
~~ren. Publik~ti~n in den glarnerischen Zeitungen eine
f~rml.~che .BeWIllIgung vorerst eingeholt werde; m. a.W.
dIe .fur dIe Durchführung eines Ausverkaufes auf dem
G~~Iete des Kantons Glarus erforderliche amtliche Be-
WIlligung reduziert sich bei solchen Ausverkäufen, welche
ausserhalb des Kantons durchgeführt, hi den glarne-
rischen Zeitungen aber bekannt gemacht werden sollen
~u einer amtlichen Bewilligung dieser Publikation soli
Jeder auswärtigen Schmutzkonkurrenz wirksam v'orge-
beugt werden können.)
B. -
Gegen dieses Urteil hat Witwe Pfister am
23. Juni 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bu~desgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
~le macht geltend : Die Auslegung, die das Polizei-
ge.flcht dem Handelspolizeig~setz gebe, sei willkürlich.
Dlese~. entha~te keine Bestimmungen über auswärtige
Gesc~~fts~etflebe und sehe eine Bewilligung überhaupt
nur fur dIe Ausverkäufe selbst, nicht für blosse Publi-
kationen vor. § 18 beziehe sich ausschliesslich auf
~usverkä ufe, die im Kanton dem Patentzwang unter-
beg~n .. Bedürfte die Bekanntmachung als solche einer
BewIlhgung, so müsste ein Kaufmann, der einen Aus-
verkauf veranstalten wolle, in einer ganzen Reihe von
Kantonen Abgaben entrichten und der freie Handel
würde dem Art. 31 BV zuwider übermässig eingeschränkt.
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 2K
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Das Polizeigericht habe eine Handlung, deren Strafbar-
keit nirgends vorgesehen sei, unter Strafe gestellt.
C. -
Das Polizeigericht beantragt Abweisung der
Be3chwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da es sich um ein Strafurteil des Polizeigerichtes
über eine Polizei übertretung handelt, das nach den §§ 7
und 8 der kantonalen Strafprozessordnung endgültig und
inappellabel ist, so hat der Rekurrent den kantonalen
Instanzenzug erschöpft.
2. -
Nach den §§ 16 ff. des glarnerischen HPolG unter-
liegen I!~r im Kanton veranstaltete Ausverkäufe dem
Bewilligungs- oder Patentzwang. Das ergibt sich ohne
weiteres aus der territorial beschränkten Hoheit des
Kantons und sodaull auch aus den Bestimmungen des
Gesetzes, wonach es sich um eine Aufsicht und Kontrolle
über im Kanton erfolgende gewerbliche Veranstal-
tungen handelt, insbesondere aus § 20. Nach der Auf-
fassung des Polizeigerichtes war denn auch die Rekur-
rentill nicht patentpflichtig für den in Basel veranstalte-
ten Möbelausverkauf, sondern ausschliesslich für des-
sen Bekanntmachung in einer glarnerischen Zeitung.
Allein nach dem HPolG unterliegt die Ausverkaufs-
publikation an und für sich keiner solchen Beschrän-
kung. Die einzige Vorschrift,' die sich gegen sie speziell
richtet, nämlich § 18, bezieht sich nur auf Bekannt-
machungen für im Kanton veranstaltete Ausverkäufe,
indem sie vorschreibt, dass solche Publikationen erst
erfolgen dürfen, nachdem der Ausverkauf selbst bewilligt
worden ist. Gälte sie auch für ausserkantonale Verkäufe
und deren Ankündigung im Kanton, so hätte sie insoweit
den Sinn, dass diese Bekantlnachung erst stattfinden
könne, nachdem der Ausverkauf im andern Kanton
amtlich bewilligt worden sei. Das ist aber ganz unmöglich.
Vielleicht sind im andern Kanton Ausverkäufe gar nicht
oder in ganz anderer Weise beschränkt, so dass, was im
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Staatsrecht.
Kanton Glarus als bewilligungspflichtiger Ausverkauf
erscheint, es im andern nicht ist, und sodann wäre es
auch sonst kaum verständlich, dass ein kantonales Poli-
zeigesetz die Zulässigkeit gewisser Handlungen an eine
ausserkantonale Polizeierlaubnis, einen vom kantonalen
Standpunkt aus gleichgültigen Verwaltungsakt, an-
knüpfte. Das Polizeigericht gibt denn auch dem § 18 1. c.
nicht diesen Sinn. Es untersucht nicht, ob der Ausverkauf
in Basel bewilligt war. Nach seiner Auffassung verwandelt
sich vielmehr die für Ausverkäufe im Kanton aufgestellte
Bewilligungspflicht in Beziehung auf ausserkantonale
Ausverkäufe ei!lfach in einen Bewilligungszwang für
deren Publikation im Kanton. Damit hat aber das Poli-
zeigericht den Boden des Gesetzes völlig verlassen. § 18
beruht auf der Erwägung, dass ein Ausverkauf einer
Bekanntmachung bedarf, die die erforderliche stärkere
Nachfrage herbeiführt und bestimmt und daher einen
Rückschluss auf die Art und die Ausdehimng des Ver-
kaufs ziehen lässt. Um zu verhindern, dass jemand ohne
weiteres auf Grund einer Bekanntmachung einen Waren-
absatz durchführe, der, weim er auch nicht als Ausverkauf
bezeichnet wird, doch nach der Publikation als solcher
erscheint, oder dass jemand, dem die verlangte Bewilli-
gung nicht erteilt wird, sich trotzdem durch eine Aus-
verkaufsankündigung wenigstens den Vorteil einer aus-
sergewöhnlichen Nachfrage für sein Geschäft sichern
und auf diese Weise allzu leicht die Bestimmungen über
die Ullzulässigkeit nicht bewilligter Ausverkäufe um-
gehen könne, wird den Behörden das Recht erteilt, gegen-
über Ankündigungen von Ausverkäufen einzuschreiten,
für die eine Bewilligung nicht verlangt oder noch nicht
erteilt worden ist. Aus § 18 1. c. ergibt sich also
keineswegs, dass auch die BekanntmachullO' als solche
h
,
losgelöst vom Verkauf, den sie ankündigt, Gegenstand
der Bewilligungs- und Patentpflicht sei; sondern die
Bestimmung untersagt gewisse Publikationen nur zu dem
Zweck, den damit leicht verbundenen verbotenen Aus-
Handels- und Gewerhefreiheit. N0 28.
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verkauf im Kanton zu treffen. \Vo es sich nicht um die
Erreichung dieses Zweckes handelt, findet das Verbot
keine Anwendung. Daraus, dass das Gesetz ausserkanto-
nale Ausverkäufe selbst weder beschränken will noch
kann, muss notwendig geschlossen werden, dass auch
deren Bekanntmachung im Kanton durch § 18 HPolG
nicht an eine Bewilligung geknüpft wird. Eine derartige
Beschränkung hätte im Gesetz besonders vorgesehen und
nach Voraussetzungen und Wirkungen geordnet werden
müssen. Man kann nicht einfach die Bestimmungen über
den Bewilligungszwang für Ausverkäufe auf blosse
Ankündigungen
ausserkantonaler
gewerblicher
Ver-
anstaltungen übertragen, ohne zu unmöglichen Konse-
quenzen zu gelangen. Wäre z. B. § 20 in dieser Weise
anzuwenden, so könnte für solche Publikationen eine
Bewilligung überhaupt nicht erteilt werden.
Die Auffassung des Polizeigerichtes geht über eine
Auslegung
des
Gesetzes
hinaus;
es
stellt
eine
Beschränkung auf,
die sich daraus schlechterdings
nicht herleiten lässt, und macht sich damit der Willkür
schuldig. Man hat es mit einer Art Lückenausfüllung
zu tun, die darauf gestützt wird, dass Zweck des Gesetzes
auch die Fernhaltung auswärtiger « Schmutzkonkur-
renz » sei. Allein im Verwaltungsrecht, speziell da,. wo"1
es sich um Beschränkungen der individuellen Betätigung
durch die staatliche Verwaltung handelt, die ja im Rechts-
staat ~~1J)icher Grundlage zulässig sind, ist;
eine ähnliche Lücken~g~Wle sie im Zivilrecht
vorzukommen pflegt, unzulässig. Der Zivilrichter muss
entscheiden, und wenn er im Gesetz oder im Gewohn-
heitsrecht keine auf die ihm vorgelegte Streitsache
anwendbare Vorschrift findet, selber eine solche schaffen
(Art. 1 ZGB). Anders die Verwaltung in einem Falle
wie dem vorliegenden: Enthält das Verwaltungsrecht
keine Beschränkung der individuellen Betätigung, so
besteht eben Freiheit. Da es sich hier um die Beurteilung
eines staatlichen Strafanspruches durch den Strafrichter
211;
Staatsrecht.
handelt, und dieser durch analoge Gesetzesanwendung
einen- Tatbestand unter eine Strafbestimmung gestellt
hat, der auch 'bei weitester Auslegung nicht darunter
gebracht werden kann, so ist zudem der Grundsatz :
Nulla poena sina lege verletzt (vergl. Art. 5 KV).
3. -
Ob eine gesetzliche Bestimmung, wonach die
Bekanntmachung ausserkantonaler Ausverkäufe in kanto-
nalen Zeitungen einer Bewilligung unterliegt, mit dem
Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit im Wider-
spruch stehe, braucht unter diesen Umständen nicht
nntersucht zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Poli-
.zeigerichtes des Kantons Glarusvom 30. April 1920
aufgehoben.
29. tJ'rteil vom 1. Olttober 1920 i. S. Schuler
gegen Graubiinden.
Art. 31 BV. Der Verkauf deutscher Bücher auf Grund einer
Bekanntmachung der durch die Währungsverhältnisse herbei-
geführten Preisvermihderung kann nicht als patentpflkhtiger
Ausverkauf betrachtet werden.
A. -
Als letztes Jahr die Bücher aus deutschem Verlag
wegen der Währungsverhältnisse in Schweizerfranken
billig zu stehen kamen und nachdem der schweizerische
Buchhändlerverband beschlossen hatte, dass ein Teil
der Differenz den Abnehmern zukommen solle,' versah
der Buchhändler Schuler in Chur die deutschen Bücher,
die er im Schaufenster auslegte, mit der Aufschrift :
statt ... Fr. nur ... Fr. Er wurde deshalb im Februar 1920
wegen Verletzung des Hausiergesetzes verzeigt, da das
Publikum glauben müsse, es handle sich um besonders
günstige Gelegenheitskäufe, und da infolgedessen diese
Handels- und Gewerbefreiheit. No 29.
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Offerten als patentpflichtige Ausverkäufe ZU qualifi-
zieren seien. Schuler mac4te in seiner Vernehmlassung
darauf aufmerksam, dass es sich dabei nur um die in
Anzeigen, Katalogen usw. bekannt gegebene Kursver-
gütung handle; er erbot sich, der Aufschrift beizufügen
« abzüglich)) oder « mit Kursvergütung ». Mit Erkenntnis
vom 3. Mai verfällte der Kleine Rat des Kantons Grau-
bünden den Schuler in eine Busse von 10 Franken und
verpflichtete ihn ferner, die umgangene Patentgebühr
mit 45 Fr. nachzuzahlen, die auf 1/3 reduziert werden
könne, wenn die Ankündigung in dieser Form nicht
weHer erfolge. Schuler stellte ein Wiedererwägungs-
gesuch, in dem er ausführte, es handle sich weder um
einen Ausverkauf, noch um eine willkürliche Preiser-
mässigung, sondern um die durch den Stand der Valuta
bedingte Kursvergütung auf Bücher deutschen Ur-
sprungs. Jeder Bücherkäufer wisse, dass eine solche
Vergütung gewährt werde, er habe deshalb ein Inte-
resse daran zu wissen, wie hoch sich dieselbe belaufe.
Die Gegenüberstellung der Preise sei denn auch in der
ganzen Schweiz üblich. Die Brutto- und Nettopreise
seien in den Bücherofferten und Inseraten veröffent1icht,
das gleiche zu tun könne dem einheimischen Buchhandel
nicht untersagt sein. Seit der Anzeige habe er den Auf-
schriften den Vermerk beigefügt « abzüglich Kursver-
gütung ». Der Kleine Rat wies 'mit Beschluss vom 12. Juni
1920 das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begrün-
dung:
« Das Markt- und Hausiergesetz bezweckt die
Einschränkung des Wettbewerbes im Handelsverkehr,
soweit er für die allgemeinen Berufsinteressen zum
Schaden gereicht. Die Ausverkäufe sind deswegen durch
Auferlegung einer Patenttaxe erschwert, weil diese
durch die billigeren Preise das kauflustige Publikum
zum Schaden anderer Konkurrenzgeschäfte anlocken
sonen. Unter diesen Begriff sind durch die Praxis auch
andere Fälle subsumiert worden, bei denen im Handels-
verkehr infolge Ankündigung billigerer Preise der Er-