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Staatsrecht.
kann dieser Gedanke nicht verwirklicht werden, weil
der Begriff des Einkommens stets und notwendig eine
Beziehung zu einem bestimmten Subjekte, der Person
dessen, dem das Erträgnis aus einer bestimmten Quelle
der Gütererzeugung zur Verwendung zufliesst. enthält.
Ist der Pachtzins abnormal niedrig, so wird dies in einer
höheren Besteuerung des Pächters zum Ausdruck kom-
men müssen, der infolgedessen ein entsprechend grösseres
Einkommen hat. Die Steuerbehörde darf nicht, wenn sie
sich nicht der Willkür schuldig machen will, sich der
Aufgabe der Veranlagung jedes nach seinen individuellen
Verhältnissen dadurch entziehen, dass sie den Gesamt-
ertrag auf Verpächter und Pächter statt nach dem dem
einen und anderen davon tatsächlich zukonUnenden Be-
trag nach theoretischen- Gesichtspunkten verlegt.
Die angefochtenen Entscheide sind deshalb in der Mei-
nung aufzuheben, dass die basellandschaftlichen Behör-
den eine neue Einschätzung dru- Rekurrentin vorzuneh-
men und derselben die wirklichen Einnahmen, d. h. die
tatsächlich bezogenen Pachtzinsen einerseits und den
effe~tiven Reinertrag der in der Verpachtung nicht in-
begriffenen Waldungen andererseits zu Grunde zu legen
haben. Einfach die Selbsttaxation als massgebend zu
erklären, wie es der Beschwerdeantrag verlangt, ver-
bietet sich deshalb, weil der Behörde die Möglichkeit
gewahrt bleiben muss, die vo~gelegten Pachtverträge auf
~hre Uebereinstimruung mit der Wirklichkeit zu prüfen,
msbesondere zu untersuchen, ob nicht seither Er-
höhungen der Pachtzinsen stattgefunden haben, die, weil
die streitige Steuerperiode betreffend bei der Ein-
schätzung berücksichtigt werden dürfen ~nd müs~en.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Di~ Beschwerde wird im Sinne der Erwäglwgen gut-
gehelssen und es werden die damit angefochtenen Ent-
I
t,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
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scheide der Staatssteuer-Rekurskommission des Kalb
ton,s Basel-Landschaft vom 11., 18. und 24. September
1919 aufgehoben.
27. Urtell vom S. Kai 1920 i. S. Niederberger und Wa.ser
gegen Iantonagericht Nidwalden.
Die Behandlung des Ungehorsams gegen e~~e behördliche
(richterliche oder administrative) Einzelverfug~ng, wodurch
einer Person ein bestimmtes Verhalten zur PflIcht gemacht
wird als strafbaren Vergehens setzt die vorhergehende An-
droh~ng dieser Folge als Rechtswirkung der. Nichtbeachtung
der Verfügung, wenn nicht durch allgememen Rechtssatz,
so doch mindestens in der Verfügung selbst voraus .. Ver-
letzung von Art, 4 BV durch die Bestrafung ohne VorlIegen
jenerVoraussetzung, gleichgiltig, ob der betreffende Kar:ton
(Nidwalden) auch sonst ein kodifiziertes Strafrecht mcht
besitzt.
A. _
In der zweiten Hälfte Juni 1919 wurde der
Pächter der Hochalp ({ Bocki » bei Wolfenschiessen, Paul
Mathis dort mit 21 Ziegen und 10 « Gitzi » durch einen
starken Neuschneefall überrascht. Da er sich ausser.
Stande fühlte, die Tiere selbst nach dem Tal zu schaffen
und befürchten musste, dass sie ihm sonst verhungerten
oder erfrören, suchte er dafür einen Erwerber, der die
Gefahr des Transportes auf sich nähme. Er fand als
Käufer den Ratsherrn Matter in Wolfenschiessen und den
heutigen Rekurrenten Josef Niederberger, Holzarbeit~r
von Dallenwil, denen er den gesamten Tierbestand SOWIe
einiges auf « Bocki» befindliches Sennereiinventar durch
schriftlichen Vertrag vom 26. Juni 1919 um 500 Fr.
abtrat. Die Kaufsumme wurde von Matter sofort ausbe-
zahlt; in der Folge vergütete Niederberger seinen Anteil
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Staatsrecht.
daran von 250 Fr. an jenen zurück. Mit Hilfe eines Knech-
tes des Maf:ter gelang es ihm dann, die Ziegen nach der
weiter unten gelegenen schneefreien Alp
« Lutersee })
zu bringen, wo er und sein Schwiegervater, der Mit-
rekurrent Waser, der « Huet » (Hirt) auf dieser Alp ist,
sie einstweilen pflegten.
Nachdem die Vormundschaftsbehörde \Volfenschiessen
von dem Geschäfte erfahren hatte, stellte sie den Paul
Mathis unter Vormundschaft und liess am 4. Juli 1919
dem Niederberger amtlich anzeigen, dass « der Handel »
zwischen ihm und dem Bevormundeten ungültig erklärt
worden sei und deshalb die Ziegen der anzeigenden Be-
hörde zur Verfügung zu stellen seien. Mit Matter traf sie
am gleichen Tage eine Abmachung, wonach er gegen
Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises und eine
Abfindung von 150 Fr. sich seinerseits mit der Rück-
gängigmachung des Kaufs einverstanden erklärte. Gegen-
über Niederberger erwirkte sie, da er sich an die AnzeiO'e
b
vom 4. Juli nicht kehrte und den Vormundschaftsorganen
die Befugnis zur einseitigen Aufhebung eines vom
Mündel vor der Entmündigung geschlossenen Vertrages
bestritt, am 7. Juli 1919 nachstehende den Parteien sofort
schriftlich zugestellte Verfügung des Kantonsgerichts-
präsidenten von Nidwalden :- « Zwischen der Vormund-
» schafts kommission von \Volfenschiessen und Josef
» Niederberger, Taglöhner,. Dallenwill, bestehen Diffe-
» renzen über das Eigentum an einem Anteil der von
» PaulMathis abgetretenen 21 Ziegen und 10 Gitzi nebst
» verschiedenen Gerätschaften. Da eine gütliche Eini-
» gung nicht erzielt werden konnte und die Wegnahme
» der Lebware, sowie deren Verwertung dringend nötig
» erscheint, verfügt der Unterzeichnete, dass dieseihe
» durch eine Amtsperson öffentlich zu versteigern und
» der Erlös bei der Nidwaldner Kantonalbank zu
» hinterlegen ist. Als Amtsperson wird Herr Oberrichter
» J. Zumbühl-Wagner, Wolfenschiessen bezeichnet. »
Gestützt hierauf erschien am 8. Juli 1919 eine Abord-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27
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nung der Vormundschaftsbehörde Wolfenschiessen auf
« Lutersee », um die Tiere in Empfang zu nehmen. Nieder-
berger weigerte sich jedoch, diese gutwillig herauszugeben.
Er wurde deshalb auf Anzeige der Behörde für den 12.
Juli 1919 wegen Widersetzlichkeit gegen amtliche Ver-
fügungen vor das Kantonsverhöramt nach Stans vor-
geladen. Während er sich dort befand, versuchten die
nämlichen Abgeordneten der Vormundschaftsbehörde
nochmals, von dem auf der Alp Lutersee zurückgebliebe-
nen Mitrekurrenten Waser die Herausgabe der Ziegen
zu erlangen, mussten sich aber unverrichteter Dinge
entfernen, da Waser und der inzwischen wieder zurück-
gekehrte Niederberger erklärten, dass sie sich der Weg-
nahme nötigenfalls mit _ Gewalt widersetzen werden.
Mit Beschlüssen vom 16. August und 20. September
1919 überwies die Justizkommission von Nidwalden auf
die Meldung der Vormundschaftsbehörde Wolfenschiessen
hievon und nach durchgeführter Untersuchung Nieder-
berger und Was er dem Richter zur Beurteilung und
stellte die Akten dem Staatsanwalt zu Handen des
Gerichtes zu.
In seinem schriftlichen « Antrage » an das Kantons-
gericht kam der Staatsanwalt zum Schlusse, dass zur
Zeit von einer Bestrafung abzusehen sei, weil zur Er-
z"ingung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
vorerst noch der Erlass eines Exekutionsbefehls im Sinne
von §§ 170 und 171 der kantonalen ZPO durch den Re-
gierungsrat als für die Vollziehung gerichtlicher Urteile
kompetenter Stelle nötig gewesen wäre.
Trotzdem und obwohl sich durch t;ine vorgenommene
Aktenergänzung herausstellte, dass Niederberger am 13.
Juli 1919, auf das Versprechen der Bezahlung einer
Abstandssumme von 315 Fr. aus· dem Steigerungserlöse,
auch seinerseits in die Aufhebung des Kaufvertrages
eingewilligt und die Versteigerung der Ziegen darauf
am 14. Juli 1919 stattgefunden hatte, verurteilte das
Kantonsgericht am 20. Februar 1920 Niederberger und
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Staatsrecht.
Waser wegen Wiedersetzlichkeit gegen eine Verfügung
des Gerichtspräsidenten zu je 25 Fr. Busse und zu den
Kosten des Verfahrens. Nach der Kantonsverfassung
und der Einführungsverordnung zum OR, so wird in
den Motiven ausgeführt, sei der Kantonsgerichtspräsident
diejenige Amtsstelle, welche auf einseitigen Antrag einer
Partei vorsorgliche Massnahmen anordne und bezügliche
Verfügungen erlasse. Dass er hier über den Rahmen
seiner Befugnisse hinausgegangen wäre, hätten die
Angeklagten nicht darzutun vermocht, wie sie denn auch
gegen den Befehl kein Rechtsmittel ergriffen hätten.
Massnahmen dieser Art seien aber regelmässig dringlicher
Natur. Es hiesse daher sie illusorisch machen, wenn
man deren Schutz von der vorgängigen Erwlrkung eines
regierungs rätlichen Exekutionsbefehls mit Strafandro-
hung abhängig machen wollte. In einem geordneten
Staatswesen müssten Verfügungen
der zuständigen
Behörden respektiert werden. Der Strafrichter habe im
Interesse der Rechtsordnung zu dokumentieren, dass
es mit der Widersetzlichkeit dagegen strenge genommen
werde. Diesen Standpunkt habe auch das Bundesgericht
s. Z. im Rekursfalle Theodor Wyrsch und Mitbeteiligte
eingenommen. Was insbesondere Waser betreffe, so
leugne er nicht, die Verfügung des Gerichtspräsidenten
gekannt zu haben. Nachdem er ihr nicht Folge geleistet
habe, sei er daher ebensogut strafbar wie sein Schwieger-
sohn Niederberger, da der Befehl eines privaten Dienst-
herrn oder Auftraggebers die Uebertretung einer behörd-
lichen Anordnung nicht entschuldige.
B. -
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts, haben
~iederberger und Waser die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei
wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV aufzuheben.
In der Begründung wird die Zuständigkeit des Kantons-
gerichtspräsidenten zum Erlasse der Verfügung vom
7. Juli 1919, die Zulässigkeit von Massnahmen zum
Vollzug derselben ohne regierungs rätlichen Exekutions-
Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 27.
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befehl und der Bestrafung wegen Widersetzlichkeit als
Folge der Nichtbeachtung mangels entsprechender An-
drohung in der Verfügung selbst oder einer kantonalen
Gesetzesnorm, welche jene Sanktion vorsehen würde,
bestritten und die abweichende Auffassung des Kantons-
gerichts in diesen Punkten, weil gegen klare gesetzliche
Bestimmungen und allgemein geltende Rechtsgrund-
sätze verstossend, als willkürlich angefochten. Ein Akt
der Willkür müsse im ferneren auch darin gefunden
werden, dass die Verurteilung ausgesprochen worden sei,
trotzdem der Staatsanwalt seinerseits die Klage nicht
a11frechterhalten habe und der Zweck der Verfügung
infolge des mit der Vormundschaftsbehörde am 13.
Juli 1919 geschlossenen Vergleiches inzwischen tatsäch-
lich erreicht und sie damit « weil vollzogen » als dahin-
gefalien zu betrachten gewesen sei. Die zur Unterstützung
der verschiedenen Rügen im Einzelnen gemachten
Ausführungen sind, soweit nötig, aus den nachstehenden
Erwägungen ersichtlich.
C. -
Das Kanton<gericht von Nidwalden beruft sich
in seine ~ Vernehmlassung, worin es Abweisung der
Beschwerde beantragt, in der Hauptsache auf die
~rwägungen des angefochtenen Urteils und fügt, was
dIe Frage des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage
für die Bestrafung des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen betrifft, bei: die Berufung der Rekurrenten
auf den Grundsatz « nulla poena sine lege » sei unver-
ständlich, da der Kanton Nidwalden bekanntlich bis
heute kein kodifiziertes Strafrecht, sondern nur verein-
zelte spezielle Strafbestimmungen zumeist polizeilicher
Natur über « Vagantität ll, « teures SpIelen ll, « nächtliche
Ruhestörung », u. S. w. besitze. Es könne aber natürlich
keine Rede' davon sein und würde allen vernünftigen
Grundsätzen widersprechen, dass deswegen nur die
genannten Tatbestände verfolgt werden dürften, wäh-
rend Mord, Totschlag und andere gemeingefährliche
Vergehen straflos bleiben müssten.
Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Einwendungen, welche die Rekurrenten aus der
mangelnden Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsi-
denten zur Verfügung vom 7. Juli 1919, dem Fehlen eines
regierungsrätlichen Exekutionsbefehles für dieselbe, eines
« Strafantrages » des Staatsanwalts sowie aus der nach-
träglichen Unterziehung unter die vom Gerichtspräsi-
denten angeordnete Steigerung durch den « Vergleich)
vo~ 1~. Juli 1919 herleiten, brauchen auf ihre Begründet-
hett mcht geprüft zu werden. Selbst wenn man sie alle
verwirft, muss -die Beschwerde gleichwohl gutgeheissen
werden, weil jedenfalls der weitere Einwand zutrifft dass
d.ie Bestrafung wegen Ungehorsams gegen di~ Verf~gung
eme entsprechende Androhung entweder in dieser selbst
oder dann· durch allgemeinen Rechtssatz vorausgesetzt
hätte.
Wenn das Fehlen einer gesetzlichen Strafnorm in einem
Kanton, der wie Nidwalden kein kodifiziertes Strafrecht
hat, natürlich nicht zur Folge haben kann, die strafrecht-
licheVerfolgungvon Handlungen und Unterlassungen die
sich nach allgemeiner Auffassung als Vergehen dar-
stellen, auszuschliessen -
wie deim auch die nidwaldnische
Verfas~ung einen solchen Grundsatz (nUlla poena sine
l~ge) Im Gegensatz zu andern Kantonsverfassungen
mcht aufstellt - sondern es unter diesen Umständen für
?ie Zulässigkeit der Bestrafung genügen muss, wenn sie
m der Umschreibung der Deliktstatbestände nicht über
die vernünftigerweise noch denkbare Ausdehnung der
Grenzen des strafbaren Unrechts hinausgeht, so darf
daraus doch nicht gefolgert werden, dass deshalb auch
der Unge~orsam ~~gen Verfügungen einer Verwaltungs-
oder Genchtsbehorde zur Ordnung eines konkreten
Rechtsverhältnisses
ohne weiteres,
schlechtweg aJs
Vergehen betrachtet werden dürfe, solange nicht wenig-
stens die eine oder andere der oben erwähnten Voraus-
setzungen gegeben ist. Es darf dabei der grundlegende
Gleichheit vor dem Gesetz':·No 27.
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Unterschied nicht übersehen werden, der zwischen der
Verletzung allgemeiner Rechtsgüter, wie Leib, Leben,
Ehre und Vermögen der Bürger -
Fällen, die die Be-
schwerdeantwort im Auge hat -
und der formellen
Tatsache der Nichtbeachtung eines solchen behördlichen
Einzelbefehls besteht. Während ein wirksamer Schutz
jener nur in der Form aUgemeiner Normen, Gebote und
Verbote möglich ist, ist beim behördJichen Befehl, der
dem Betroffenen ein bestimmtes Handeln oder Unter-
lassen in einer genau präzisierten Beziehung zur Pflicht
macht, das normale Mittel zur Verwirklichu~g des
BHehlsinhalts die direkte zwangsweise Herbeiführung
des Zustandes, den zu schaffen der Befehl bezweckte.
Auf diesen Weg als den ordentlichen verweisen denn
auch §§ 170 u. 171 der nidwaldnischen ZPO bei der Voll-
ziehung ordentlicher rechtskräftiger Zivilurteile, indem
sie hiezu in erster Linie die unmittelbare Vollstreckung-
bei der Verurteilung zur Herausgabe einer beweglichen
Sache die zwangsweise Wegnahme derselben, bei der-
jenigen zur Eigentumsübertragung an einer unbeweg-
lichen Sache die behördliche Anordnung der Um-
schreibung im Grundbuch, bei der Verpflichtung zu
einer persönlichen Leistung die Bewilligung der Er-
satzvornahme durch einen Dritten auf Kosten des
Verurteilten -
und nur subsidiär die Bestrafung we-
gen Ungehorsams als Mittel vorsehen. Die letztere
ist demnach nicht etwas, was ohne weiteres schon
in dem amtlichen Befehl an den Bürger, sich in dieser
oder jener Weise zu verhalten, für den Fall der Zuwider-
handlung inbegriffen wäre. Sie stellt sich als eine darüber
hinausgehende besondere Last, ein hinzutretender wei-
terer Eingriff in Freiheit und Eigentum des Bürgers dar,
die auch in' Nidwalden nach Art. 5, 15 KV durch die
Erhebung zu öffentlichen Individualrechtenvor un-
berechtigter Beschränkung durch die Staatsgewalt ge-
schützt sind, und muss demnach dem Betroffenen
a n g e d roh t sein, damit ihm das Bewusstsein, durch
AS 46 I -
t~o
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Staatsrecht.
Nichtbeachtung des Befehles strafbar zu handeln, und
damit ein strafbares Unrecht vorgeworfen werden kann.
Dem entspricht es denn auch, wenn die bereits erwähnten
§§ 170 u. 171 ZPO verlangen, dass der vom Regierungs-
rat zum Vollzug rechtskräftiger Zivilurteile auf Begehren
zu erlassende « Exekutionsbefehl » neben der Festsetzung
der Frist, innert welcher demselben nachzukommen ist,
die Androhung der amtlichen Vollziehung
«(unter Be-
zeichnung der Art und Weise ihrer Ausführung », bei der
Ausübung indirekten Zwangs durch Androhung von
Strafe auf den Ungehorsam also den Hinweis darauf ent-
halten müsse, womit gesagt ist, dass nur unter dieser Vor-
aussetzung eine solche Bestrafung als zulässig erscheint.
Gilt dies sogar für die Vollstreckung von im ordentlichen.
kontradiktorischen Verfahren ergangenen Urteilen, so darf
aber als ausgeschlossen gelten, dass Verfügungen und
Massnahmen auf einseitigen Antrag im summarischen
Verfahren, wie eine solche hier in Frage steht, anders
hätten behandelt werden sollen, d. h. dass bei ihnen
die Strafbarkeit als Folge der Nichtbeachtung sich schon
aus der Verfügung an sich ohne irgend eine dahingehende.
Androhung ergeben sollte. Es bedürfte dazu auf alle 1
Fälle, wenn nicht eines entsprechenden Hinweises in
der Verfügung selbst oder einer ihr nachfolgenden, sie
ergänzenden späteren Anordnung der verfügenden Be-
hörde, einer positiven Gesetzesnorm, die allgemein
auf den Ungehorsam gegen Erlasse dieser Art, sei es
schlechthin, sei es wenn er sich in bestimmten Formen
äussert, eine Strafsanktion setzen würde. Die Auffassung.-1
des Kantonsgerichts, dass schon die Verfügung als
solche diese Wirkung in sich trage, widerspricht allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätzen, die weil eine notwendige
Folgerung am dem Wesen des Rechtsstaates und Garantie
vor behördlicher 'Villkür enthaltend, auch für den Kanton
Nidwalden gelten müssen, und überdies tatsächlich auch
in seiner Gesetzgebung durch §§ 170 u. 171 ZPO ihren
positiven Niederschlag gefunden haben. Sie ist daher vor
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
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Art. 4 BV nicht haltbar. Eine gesetzliche Strafnorm in
dem bereits erwähnten Sinne aber, welche die besondere
Androhung in der übertretenen Verfügung s~lbst ~b~r
flüssig machen würde, vermag das Kantonsgencht WIe Im
angefochtenen Urteil so auch in der Beschwerdeanh~'ort
nicht anzuführen. §§ 170 u. 171 ZPO können dafür lllcht
in Betracht kommen, weil sie sich nur auf das Vollstre-
ckungsverfahren vor dem Regierungsrat bezie~en und
überdies ausdrücklich den vorgängigen Erlass emes be-
sonderen Exekutionsbefehls mit Strafandrohung voraus-
setzen. Und dasselbe gilt für den im « Antrage» des
Staatsanwalts an das Kantonsgericht -
nicht vom
letzteren selbst- daneben noch erwähnten § 160 ebenda,
der auf die Uebertretung eines landammannamtlichen
« Befehls oder Verbotes») Geldstrafe von;) bis 50 Fr.
setzt, auch dann, wenn man annimmt, dass die betreffen-
den Befehlskompetenzen inzwischen auf den Gerichts-
präsidenten übergegangen seien, weil mit jEmen « Befehlen
und Verboten »nach den vorhergehenden §§ 157 bis 159
nur solche zur Abwendung von
« Besitzesstörungen »),
also possessorische Interdikte gemeint sinq., wofür allein
die ZPO von 1878 überhaupt ein ausserhalb der Formen
des ordentlichen Prozesses vor sich gehendes summari-
sches Verfahren vorgesehen hat. Die Ausdehnung der
Bestimmung auch auf die später durch die Einführungs-
verordnung' zum OR dem Kantonsgerichtspräsidenten
zugewiesenen weiteren Anordnungen im summa~schen
Verfahren anderen Inhalts, würde demnach bedmgen,
dass sie durch besondere Vorschrift auch hier für anwend-
bar erklärt worden wäre. Eine solche Klausel fehlt aber,
indem § 8 der Einführungsverordnung zum OR ei:lC
Venveisuna auf die ZPO nur hinsichtlich der ZuständIg-
keit der :inzelnen richterlichen Behörden, soweit sie
nicht in den §§ 1 bis 7 geordnet ist, und des « Verfahre~s »
vor ihnen -
in der nämlichen Beschränkung -
enthalt.
\Venn aus dem § 160 ZPO immerhin vielleicht so viel
gefolgert werden mag, dass bei derartigen im summa-
210
S taa tsrecnt.
rischen Verfahren ergangenen Verfügungen die verfü-
gende Behörde sich als berechtigt betrachten darf, für
die Beachtung ihrer Verfügungen sei b s t durch die
Androhung von Strafe bei Ungehorsam zu sorgen, ohne
dass hiezu der Umweg über einen regierungsrätlichen
Exekutionsbefehl nötig wäre, so kann er doch unter
diesen Umständen unmöglich als die gesetzliche Grund-
lage betrachtet werden, deren es bedürfte, um die Renitenz
gegen die Verfügung ohne solche spezielle Androhung
als strafbare Widersetzlichkeit zu erklären, wie denn
auch das Kantonsgericht sich auf denselben gar nicht
beruft, sondern sein Urteil noch in der Beschwerdeant-
wort ausschliesslich mit der unhaltbaren Erwägung
stützt, dass es irgend einer Strafandrohung durch Gesetz
oder die Verfügung selbst überhaupt nicht bedürfe.
In dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Wyrsch
und Konsorten vom 15. September 1904 war Gegenstand
der Entscheidung einzig die Frage, ob der Dienstpflich-
tige, der einem speziellen polizeilichen Verbote auf
Weisung seines Dienstherrn zuwidergehandelt hat, sich
durch letztere als gedeckt betrachten dürfe, bezw. unter
solchen Umständen seine Bestrafung auf Grund von
Art. 4 BV anfechten könne, waS verneint wurde. Dasselbe
steht also mit der vorstehend vertretenen Auffassung
in keiner Weise in Widerspruch.
Für die Kosten des buJi,desgerichtlichen Verfahrens
sind massgebend Art. 221 Abs. 1, 3 und 4 OG, wonach
dem Begehren der Rekurrenten um Zuerkennung einer
Prozessentschädigung nicht entsprochen werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefoch-
tene Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 25.
Februar 1920 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 28. -
Voir aus si n° 28.
Handels- und Gewerbefreiheit. ~o :2~.
211
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
28. Orteil vom l6. Juli 1920
i. S. Pfister gegen Polizeigericht des Ka.ntons Gla.rus.
Patentzwang für Ausverkäufe. Ausdehnung durch den Straf-
richter auf Bekanntmachungen ausserkantonaler Ausver-
käufe im Kanton. Willkür und VerJetzung des Grundsatzes
NuUa pocna s{ne lege.
A. -
Das Gesetz betreffend fnlndelspolizei des Kan-
tons Glarus vom 12. Mai 1912 bestimmt in § 16, dass,
({ wer einen Ausverkauf veranstalten will», bei der
Polizei direktion
« ein daheriges schriftliches Gesuch»
einreichen muss. Nach § 17 bt für einen Ausverkauf in
der Regel ein « Patent », ausnahmsweise -
nach dem
Tode eines Geschäftsinhabers -
eine blosse « Bewilli-
gung» erforderlich. « Ausverkaufspublikationen aller Art
dürfen » nach § 18 « erst erfolgen, nachdem der betref-
fende Geschäftsinhaber das Patent für den Ausverkauf
gelöst resp. die daherige Bewilligung eingehol: ha~.»
In § 20 wird bestimmt: ({ Die Veranstaltung emes 1m
Sinne
dieses
Gesetzes
patentpflichtigen Warenaus-
verkaufes kann nur einem solchen Geschäftsinhaber
gestattet werden, der während mindestens zwei Jahren
in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen war und
daselbst während dieser Zeit mit den auszuverkaufenden
Warengattungen gewerbsmässig Handel getrieben hat. »
§ 24 schreibt vor: « Bei Übertretungen der Bestimmull-
O'en dieses Gesetzes betreffend Ausverkä ufe beträgt die
o
Busse 20 Fr. bis 500 Fr. »
Die Rekurrentin, die in Basel eine Möbelhalldlullg
betreibt, machte am 17. Februar 1920 in den in Glarus