opencaselaw.ch

46_I_201

BGE 46 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200

Staatsrecht.

kann dieser Gedanke nicht verwirklicht werden, weil

der Begriff des Einkommens stets und notwendig eine

Beziehung zu einem bestimmten Subjekte, der Person

dessen, dem das Erträgnis aus einer bestimmten Quelle

der Gütererzeugung zur Verwendung zufliesst. enthält.

Ist der Pachtzins abnormal niedrig, so wird dies in einer

höheren Besteuerung des Pächters zum Ausdruck kom-

men müssen, der infolgedessen ein entsprechend grösseres

Einkommen hat. Die Steuerbehörde darf nicht, wenn sie

sich nicht der Willkür schuldig machen will, sich der

Aufgabe der Veranlagung jedes nach seinen individuellen

Verhältnissen dadurch entziehen, dass sie den Gesamt-

ertrag auf Verpächter und Pächter statt nach dem dem

einen und anderen davon tatsächlich zukonUnenden Be-

trag nach theoretischen- Gesichtspunkten verlegt.

Die angefochtenen Entscheide sind deshalb in der Mei-

nung aufzuheben, dass die basellandschaftlichen Behör-

den eine neue Einschätzung dru- Rekurrentin vorzuneh-

men und derselben die wirklichen Einnahmen, d. h. die

tatsächlich bezogenen Pachtzinsen einerseits und den

effe~tiven Reinertrag der in der Verpachtung nicht in-

begriffenen Waldungen andererseits zu Grunde zu legen

haben. Einfach die Selbsttaxation als massgebend zu

erklären, wie es der Beschwerdeantrag verlangt, ver-

bietet sich deshalb, weil der Behörde die Möglichkeit

gewahrt bleiben muss, die vo~gelegten Pachtverträge auf

~hre Uebereinstimruung mit der Wirklichkeit zu prüfen,

msbesondere zu untersuchen, ob nicht seither Er-

höhungen der Pachtzinsen stattgefunden haben, die, weil

die streitige Steuerperiode betreffend bei der Ein-

schätzung berücksichtigt werden dürfen ~nd müs~en.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Di~ Beschwerde wird im Sinne der Erwäglwgen gut-

gehelssen und es werden die damit angefochtenen Ent-

I

t,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.

201

scheide der Staatssteuer-Rekurskommission des Kalb

ton,s Basel-Landschaft vom 11., 18. und 24. September

1919 aufgehoben.

27. Urtell vom S. Kai 1920 i. S. Niederberger und Wa.ser

gegen Iantonagericht Nidwalden.

Die Behandlung des Ungehorsams gegen e~~e behördliche

(richterliche oder administrative) Einzelverfug~ng, wodurch

einer Person ein bestimmtes Verhalten zur PflIcht gemacht

wird als strafbaren Vergehens setzt die vorhergehende An-

droh~ng dieser Folge als Rechtswirkung der. Nichtbeachtung

der Verfügung, wenn nicht durch allgememen Rechtssatz,

so doch mindestens in der Verfügung selbst voraus .. Ver-

letzung von Art, 4 BV durch die Bestrafung ohne VorlIegen

jenerVoraussetzung, gleichgiltig, ob der betreffende Kar:ton

(Nidwalden) auch sonst ein kodifiziertes Strafrecht mcht

besitzt.

A. _

In der zweiten Hälfte Juni 1919 wurde der

Pächter der Hochalp ({ Bocki » bei Wolfenschiessen, Paul

Mathis dort mit 21 Ziegen und 10 « Gitzi » durch einen

starken Neuschneefall überrascht. Da er sich ausser.

Stande fühlte, die Tiere selbst nach dem Tal zu schaffen

und befürchten musste, dass sie ihm sonst verhungerten

oder erfrören, suchte er dafür einen Erwerber, der die

Gefahr des Transportes auf sich nähme. Er fand als

Käufer den Ratsherrn Matter in Wolfenschiessen und den

heutigen Rekurrenten Josef Niederberger, Holzarbeit~r

von Dallenwil, denen er den gesamten Tierbestand SOWIe

einiges auf « Bocki» befindliches Sennereiinventar durch

schriftlichen Vertrag vom 26. Juni 1919 um 500 Fr.

abtrat. Die Kaufsumme wurde von Matter sofort ausbe-

zahlt; in der Folge vergütete Niederberger seinen Anteil

202

Staatsrecht.

daran von 250 Fr. an jenen zurück. Mit Hilfe eines Knech-

tes des Maf:ter gelang es ihm dann, die Ziegen nach der

weiter unten gelegenen schneefreien Alp

« Lutersee })

zu bringen, wo er und sein Schwiegervater, der Mit-

rekurrent Waser, der « Huet » (Hirt) auf dieser Alp ist,

sie einstweilen pflegten.

Nachdem die Vormundschaftsbehörde \Volfenschiessen

von dem Geschäfte erfahren hatte, stellte sie den Paul

Mathis unter Vormundschaft und liess am 4. Juli 1919

dem Niederberger amtlich anzeigen, dass « der Handel »

zwischen ihm und dem Bevormundeten ungültig erklärt

worden sei und deshalb die Ziegen der anzeigenden Be-

hörde zur Verfügung zu stellen seien. Mit Matter traf sie

am gleichen Tage eine Abmachung, wonach er gegen

Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises und eine

Abfindung von 150 Fr. sich seinerseits mit der Rück-

gängigmachung des Kaufs einverstanden erklärte. Gegen-

über Niederberger erwirkte sie, da er sich an die AnzeiO'e

b

vom 4. Juli nicht kehrte und den Vormundschaftsorganen

die Befugnis zur einseitigen Aufhebung eines vom

Mündel vor der Entmündigung geschlossenen Vertrages

bestritt, am 7. Juli 1919 nachstehende den Parteien sofort

schriftlich zugestellte Verfügung des Kantonsgerichts-

präsidenten von Nidwalden :- « Zwischen der Vormund-

» schafts kommission von \Volfenschiessen und Josef

» Niederberger, Taglöhner,. Dallenwill, bestehen Diffe-

» renzen über das Eigentum an einem Anteil der von

» PaulMathis abgetretenen 21 Ziegen und 10 Gitzi nebst

» verschiedenen Gerätschaften. Da eine gütliche Eini-

» gung nicht erzielt werden konnte und die Wegnahme

» der Lebware, sowie deren Verwertung dringend nötig

» erscheint, verfügt der Unterzeichnete, dass dieseihe

» durch eine Amtsperson öffentlich zu versteigern und

» der Erlös bei der Nidwaldner Kantonalbank zu

» hinterlegen ist. Als Amtsperson wird Herr Oberrichter

» J. Zumbühl-Wagner, Wolfenschiessen bezeichnet. »

Gestützt hierauf erschien am 8. Juli 1919 eine Abord-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27

203

nung der Vormundschaftsbehörde Wolfenschiessen auf

« Lutersee », um die Tiere in Empfang zu nehmen. Nieder-

berger weigerte sich jedoch, diese gutwillig herauszugeben.

Er wurde deshalb auf Anzeige der Behörde für den 12.

Juli 1919 wegen Widersetzlichkeit gegen amtliche Ver-

fügungen vor das Kantonsverhöramt nach Stans vor-

geladen. Während er sich dort befand, versuchten die

nämlichen Abgeordneten der Vormundschaftsbehörde

nochmals, von dem auf der Alp Lutersee zurückgebliebe-

nen Mitrekurrenten Waser die Herausgabe der Ziegen

zu erlangen, mussten sich aber unverrichteter Dinge

entfernen, da Waser und der inzwischen wieder zurück-

gekehrte Niederberger erklärten, dass sie sich der Weg-

nahme nötigenfalls mit _ Gewalt widersetzen werden.

Mit Beschlüssen vom 16. August und 20. September

1919 überwies die Justizkommission von Nidwalden auf

die Meldung der Vormundschaftsbehörde Wolfenschiessen

hievon und nach durchgeführter Untersuchung Nieder-

berger und Was er dem Richter zur Beurteilung und

stellte die Akten dem Staatsanwalt zu Handen des

Gerichtes zu.

In seinem schriftlichen « Antrage » an das Kantons-

gericht kam der Staatsanwalt zum Schlusse, dass zur

Zeit von einer Bestrafung abzusehen sei, weil zur Er-

z"ingung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten

vorerst noch der Erlass eines Exekutionsbefehls im Sinne

von §§ 170 und 171 der kantonalen ZPO durch den Re-

gierungsrat als für die Vollziehung gerichtlicher Urteile

kompetenter Stelle nötig gewesen wäre.

Trotzdem und obwohl sich durch t;ine vorgenommene

Aktenergänzung herausstellte, dass Niederberger am 13.

Juli 1919, auf das Versprechen der Bezahlung einer

Abstandssumme von 315 Fr. aus· dem Steigerungserlöse,

auch seinerseits in die Aufhebung des Kaufvertrages

eingewilligt und die Versteigerung der Ziegen darauf

am 14. Juli 1919 stattgefunden hatte, verurteilte das

Kantonsgericht am 20. Februar 1920 Niederberger und

204

Staatsrecht.

Waser wegen Wiedersetzlichkeit gegen eine Verfügung

des Gerichtspräsidenten zu je 25 Fr. Busse und zu den

Kosten des Verfahrens. Nach der Kantonsverfassung

und der Einführungsverordnung zum OR, so wird in

den Motiven ausgeführt, sei der Kantonsgerichtspräsident

diejenige Amtsstelle, welche auf einseitigen Antrag einer

Partei vorsorgliche Massnahmen anordne und bezügliche

Verfügungen erlasse. Dass er hier über den Rahmen

seiner Befugnisse hinausgegangen wäre, hätten die

Angeklagten nicht darzutun vermocht, wie sie denn auch

gegen den Befehl kein Rechtsmittel ergriffen hätten.

Massnahmen dieser Art seien aber regelmässig dringlicher

Natur. Es hiesse daher sie illusorisch machen, wenn

man deren Schutz von der vorgängigen Erwlrkung eines

regierungs rätlichen Exekutionsbefehls mit Strafandro-

hung abhängig machen wollte. In einem geordneten

Staatswesen müssten Verfügungen

der zuständigen

Behörden respektiert werden. Der Strafrichter habe im

Interesse der Rechtsordnung zu dokumentieren, dass

es mit der Widersetzlichkeit dagegen strenge genommen

werde. Diesen Standpunkt habe auch das Bundesgericht

s. Z. im Rekursfalle Theodor Wyrsch und Mitbeteiligte

eingenommen. Was insbesondere Waser betreffe, so

leugne er nicht, die Verfügung des Gerichtspräsidenten

gekannt zu haben. Nachdem er ihr nicht Folge geleistet

habe, sei er daher ebensogut strafbar wie sein Schwieger-

sohn Niederberger, da der Befehl eines privaten Dienst-

herrn oder Auftraggebers die Uebertretung einer behörd-

lichen Anordnung nicht entschuldige.

B. -

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts, haben

~iederberger und Waser die staatsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei

wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV aufzuheben.

In der Begründung wird die Zuständigkeit des Kantons-

gerichtspräsidenten zum Erlasse der Verfügung vom

7. Juli 1919, die Zulässigkeit von Massnahmen zum

Vollzug derselben ohne regierungs rätlichen Exekutions-

Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 27.

205

befehl und der Bestrafung wegen Widersetzlichkeit als

Folge der Nichtbeachtung mangels entsprechender An-

drohung in der Verfügung selbst oder einer kantonalen

Gesetzesnorm, welche jene Sanktion vorsehen würde,

bestritten und die abweichende Auffassung des Kantons-

gerichts in diesen Punkten, weil gegen klare gesetzliche

Bestimmungen und allgemein geltende Rechtsgrund-

sätze verstossend, als willkürlich angefochten. Ein Akt

der Willkür müsse im ferneren auch darin gefunden

werden, dass die Verurteilung ausgesprochen worden sei,

trotzdem der Staatsanwalt seinerseits die Klage nicht

a11frechterhalten habe und der Zweck der Verfügung

infolge des mit der Vormundschaftsbehörde am 13.

Juli 1919 geschlossenen Vergleiches inzwischen tatsäch-

lich erreicht und sie damit « weil vollzogen » als dahin-

gefalien zu betrachten gewesen sei. Die zur Unterstützung

der verschiedenen Rügen im Einzelnen gemachten

Ausführungen sind, soweit nötig, aus den nachstehenden

Erwägungen ersichtlich.

C. -

Das Kanton<gericht von Nidwalden beruft sich

in seine ~ Vernehmlassung, worin es Abweisung der

Beschwerde beantragt, in der Hauptsache auf die

~rwägungen des angefochtenen Urteils und fügt, was

dIe Frage des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage

für die Bestrafung des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen betrifft, bei: die Berufung der Rekurrenten

auf den Grundsatz « nulla poena sine lege » sei unver-

ständlich, da der Kanton Nidwalden bekanntlich bis

heute kein kodifiziertes Strafrecht, sondern nur verein-

zelte spezielle Strafbestimmungen zumeist polizeilicher

Natur über « Vagantität ll, « teures SpIelen ll, « nächtliche

Ruhestörung », u. S. w. besitze. Es könne aber natürlich

keine Rede' davon sein und würde allen vernünftigen

Grundsätzen widersprechen, dass deswegen nur die

genannten Tatbestände verfolgt werden dürften, wäh-

rend Mord, Totschlag und andere gemeingefährliche

Vergehen straflos bleiben müssten.

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Einwendungen, welche die Rekurrenten aus der

mangelnden Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsi-

denten zur Verfügung vom 7. Juli 1919, dem Fehlen eines

regierungsrätlichen Exekutionsbefehles für dieselbe, eines

« Strafantrages » des Staatsanwalts sowie aus der nach-

träglichen Unterziehung unter die vom Gerichtspräsi-

denten angeordnete Steigerung durch den « Vergleich)

vo~ 1~. Juli 1919 herleiten, brauchen auf ihre Begründet-

hett mcht geprüft zu werden. Selbst wenn man sie alle

verwirft, muss -die Beschwerde gleichwohl gutgeheissen

werden, weil jedenfalls der weitere Einwand zutrifft dass

d.ie Bestrafung wegen Ungehorsams gegen di~ Verf~gung

eme entsprechende Androhung entweder in dieser selbst

oder dann· durch allgemeinen Rechtssatz vorausgesetzt

hätte.

Wenn das Fehlen einer gesetzlichen Strafnorm in einem

Kanton, der wie Nidwalden kein kodifiziertes Strafrecht

hat, natürlich nicht zur Folge haben kann, die strafrecht-

licheVerfolgungvon Handlungen und Unterlassungen die

sich nach allgemeiner Auffassung als Vergehen dar-

stellen, auszuschliessen -

wie deim auch die nidwaldnische

Verfas~ung einen solchen Grundsatz (nUlla poena sine

l~ge) Im Gegensatz zu andern Kantonsverfassungen

mcht aufstellt - sondern es unter diesen Umständen für

?ie Zulässigkeit der Bestrafung genügen muss, wenn sie

m der Umschreibung der Deliktstatbestände nicht über

die vernünftigerweise noch denkbare Ausdehnung der

Grenzen des strafbaren Unrechts hinausgeht, so darf

daraus doch nicht gefolgert werden, dass deshalb auch

der Unge~orsam ~~gen Verfügungen einer Verwaltungs-

oder Genchtsbehorde zur Ordnung eines konkreten

Rechtsverhältnisses

ohne weiteres,

schlechtweg aJs

Vergehen betrachtet werden dürfe, solange nicht wenig-

stens die eine oder andere der oben erwähnten Voraus-

setzungen gegeben ist. Es darf dabei der grundlegende

Gleichheit vor dem Gesetz':·No 27.

207

Unterschied nicht übersehen werden, der zwischen der

Verletzung allgemeiner Rechtsgüter, wie Leib, Leben,

Ehre und Vermögen der Bürger -

Fällen, die die Be-

schwerdeantwort im Auge hat -

und der formellen

Tatsache der Nichtbeachtung eines solchen behördlichen

Einzelbefehls besteht. Während ein wirksamer Schutz

jener nur in der Form aUgemeiner Normen, Gebote und

Verbote möglich ist, ist beim behördJichen Befehl, der

dem Betroffenen ein bestimmtes Handeln oder Unter-

lassen in einer genau präzisierten Beziehung zur Pflicht

macht, das normale Mittel zur Verwirklichu~g des

BHehlsinhalts die direkte zwangsweise Herbeiführung

des Zustandes, den zu schaffen der Befehl bezweckte.

Auf diesen Weg als den ordentlichen verweisen denn

auch §§ 170 u. 171 der nidwaldnischen ZPO bei der Voll-

ziehung ordentlicher rechtskräftiger Zivilurteile, indem

sie hiezu in erster Linie die unmittelbare Vollstreckung-

bei der Verurteilung zur Herausgabe einer beweglichen

Sache die zwangsweise Wegnahme derselben, bei der-

jenigen zur Eigentumsübertragung an einer unbeweg-

lichen Sache die behördliche Anordnung der Um-

schreibung im Grundbuch, bei der Verpflichtung zu

einer persönlichen Leistung die Bewilligung der Er-

satzvornahme durch einen Dritten auf Kosten des

Verurteilten -

und nur subsidiär die Bestrafung we-

gen Ungehorsams als Mittel vorsehen. Die letztere

ist demnach nicht etwas, was ohne weiteres schon

in dem amtlichen Befehl an den Bürger, sich in dieser

oder jener Weise zu verhalten, für den Fall der Zuwider-

handlung inbegriffen wäre. Sie stellt sich als eine darüber

hinausgehende besondere Last, ein hinzutretender wei-

terer Eingriff in Freiheit und Eigentum des Bürgers dar,

die auch in' Nidwalden nach Art. 5, 15 KV durch die

Erhebung zu öffentlichen Individualrechtenvor un-

berechtigter Beschränkung durch die Staatsgewalt ge-

schützt sind, und muss demnach dem Betroffenen

a n g e d roh t sein, damit ihm das Bewusstsein, durch

AS 46 I -

t~o

208

Staatsrecht.

Nichtbeachtung des Befehles strafbar zu handeln, und

damit ein strafbares Unrecht vorgeworfen werden kann.

Dem entspricht es denn auch, wenn die bereits erwähnten

§§ 170 u. 171 ZPO verlangen, dass der vom Regierungs-

rat zum Vollzug rechtskräftiger Zivilurteile auf Begehren

zu erlassende « Exekutionsbefehl » neben der Festsetzung

der Frist, innert welcher demselben nachzukommen ist,

die Androhung der amtlichen Vollziehung

«(unter Be-

zeichnung der Art und Weise ihrer Ausführung », bei der

Ausübung indirekten Zwangs durch Androhung von

Strafe auf den Ungehorsam also den Hinweis darauf ent-

halten müsse, womit gesagt ist, dass nur unter dieser Vor-

aussetzung eine solche Bestrafung als zulässig erscheint.

Gilt dies sogar für die Vollstreckung von im ordentlichen.

kontradiktorischen Verfahren ergangenen Urteilen, so darf

aber als ausgeschlossen gelten, dass Verfügungen und

Massnahmen auf einseitigen Antrag im summarischen

Verfahren, wie eine solche hier in Frage steht, anders

hätten behandelt werden sollen, d. h. dass bei ihnen

die Strafbarkeit als Folge der Nichtbeachtung sich schon

aus der Verfügung an sich ohne irgend eine dahingehende.

Androhung ergeben sollte. Es bedürfte dazu auf alle 1

Fälle, wenn nicht eines entsprechenden Hinweises in

der Verfügung selbst oder einer ihr nachfolgenden, sie

ergänzenden späteren Anordnung der verfügenden Be-

hörde, einer positiven Gesetzesnorm, die allgemein

auf den Ungehorsam gegen Erlasse dieser Art, sei es

schlechthin, sei es wenn er sich in bestimmten Formen

äussert, eine Strafsanktion setzen würde. Die Auffassung.-1

des Kantonsgerichts, dass schon die Verfügung als

solche diese Wirkung in sich trage, widerspricht allgemein

anerkannten Rechtsgrundsätzen, die weil eine notwendige

Folgerung am dem Wesen des Rechtsstaates und Garantie

vor behördlicher 'Villkür enthaltend, auch für den Kanton

Nidwalden gelten müssen, und überdies tatsächlich auch

in seiner Gesetzgebung durch §§ 170 u. 171 ZPO ihren

positiven Niederschlag gefunden haben. Sie ist daher vor

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.

209

Art. 4 BV nicht haltbar. Eine gesetzliche Strafnorm in

dem bereits erwähnten Sinne aber, welche die besondere

Androhung in der übertretenen Verfügung s~lbst ~b~r­

flüssig machen würde, vermag das Kantonsgencht WIe Im

angefochtenen Urteil so auch in der Beschwerdeanh~'ort

nicht anzuführen. §§ 170 u. 171 ZPO können dafür lllcht

in Betracht kommen, weil sie sich nur auf das Vollstre-

ckungsverfahren vor dem Regierungsrat bezie~en und

überdies ausdrücklich den vorgängigen Erlass emes be-

sonderen Exekutionsbefehls mit Strafandrohung voraus-

setzen. Und dasselbe gilt für den im « Antrage» des

Staatsanwalts an das Kantonsgericht -

nicht vom

letzteren selbst- daneben noch erwähnten § 160 ebenda,

der auf die Uebertretung eines landammannamtlichen

« Befehls oder Verbotes») Geldstrafe von;) bis 50 Fr.

setzt, auch dann, wenn man annimmt, dass die betreffen-

den Befehlskompetenzen inzwischen auf den Gerichts-

präsidenten übergegangen seien, weil mit jEmen « Befehlen

und Verboten »nach den vorhergehenden §§ 157 bis 159

nur solche zur Abwendung von

« Besitzesstörungen »),

also possessorische Interdikte gemeint sinq., wofür allein

die ZPO von 1878 überhaupt ein ausserhalb der Formen

des ordentlichen Prozesses vor sich gehendes summari-

sches Verfahren vorgesehen hat. Die Ausdehnung der

Bestimmung auch auf die später durch die Einführungs-

verordnung' zum OR dem Kantonsgerichtspräsidenten

zugewiesenen weiteren Anordnungen im summa~schen

Verfahren anderen Inhalts, würde demnach bedmgen,

dass sie durch besondere Vorschrift auch hier für anwend-

bar erklärt worden wäre. Eine solche Klausel fehlt aber,

indem § 8 der Einführungsverordnung zum OR ei:lC

Venveisuna auf die ZPO nur hinsichtlich der ZuständIg-

keit der :inzelnen richterlichen Behörden, soweit sie

nicht in den §§ 1 bis 7 geordnet ist, und des « Verfahre~s »

vor ihnen -

in der nämlichen Beschränkung -

enthalt.

\Venn aus dem § 160 ZPO immerhin vielleicht so viel

gefolgert werden mag, dass bei derartigen im summa-

210

S taa tsrecnt.

rischen Verfahren ergangenen Verfügungen die verfü-

gende Behörde sich als berechtigt betrachten darf, für

die Beachtung ihrer Verfügungen sei b s t durch die

Androhung von Strafe bei Ungehorsam zu sorgen, ohne

dass hiezu der Umweg über einen regierungsrätlichen

Exekutionsbefehl nötig wäre, so kann er doch unter

diesen Umständen unmöglich als die gesetzliche Grund-

lage betrachtet werden, deren es bedürfte, um die Renitenz

gegen die Verfügung ohne solche spezielle Androhung

als strafbare Widersetzlichkeit zu erklären, wie denn

auch das Kantonsgericht sich auf denselben gar nicht

beruft, sondern sein Urteil noch in der Beschwerdeant-

wort ausschliesslich mit der unhaltbaren Erwägung

stützt, dass es irgend einer Strafandrohung durch Gesetz

oder die Verfügung selbst überhaupt nicht bedürfe.

In dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Wyrsch

und Konsorten vom 15. September 1904 war Gegenstand

der Entscheidung einzig die Frage, ob der Dienstpflich-

tige, der einem speziellen polizeilichen Verbote auf

Weisung seines Dienstherrn zuwidergehandelt hat, sich

durch letztere als gedeckt betrachten dürfe, bezw. unter

solchen Umständen seine Bestrafung auf Grund von

Art. 4 BV anfechten könne, waS verneint wurde. Dasselbe

steht also mit der vorstehend vertretenen Auffassung

in keiner Weise in Widerspruch.

Für die Kosten des buJi,desgerichtlichen Verfahrens

sind massgebend Art. 221 Abs. 1, 3 und 4 OG, wonach

dem Begehren der Rekurrenten um Zuerkennung einer

Prozessentschädigung nicht entsprochen werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefoch-

tene Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 25.

Februar 1920 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 28. -

Voir aus si n° 28.

Handels- und Gewerbefreiheit. ~o :2~.

211

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

28. Orteil vom l6. Juli 1920

i. S. Pfister gegen Polizeigericht des Ka.ntons Gla.rus.

Patentzwang für Ausverkäufe. Ausdehnung durch den Straf-

richter auf Bekanntmachungen ausserkantonaler Ausver-

käufe im Kanton. Willkür und VerJetzung des Grundsatzes

NuUa pocna s{ne lege.

A. -

Das Gesetz betreffend fnlndelspolizei des Kan-

tons Glarus vom 12. Mai 1912 bestimmt in § 16, dass,

({ wer einen Ausverkauf veranstalten will», bei der

Polizei direktion

« ein daheriges schriftliches Gesuch»

einreichen muss. Nach § 17 bt für einen Ausverkauf in

der Regel ein « Patent », ausnahmsweise -

nach dem

Tode eines Geschäftsinhabers -

eine blosse « Bewilli-

gung» erforderlich. « Ausverkaufspublikationen aller Art

dürfen » nach § 18 « erst erfolgen, nachdem der betref-

fende Geschäftsinhaber das Patent für den Ausverkauf

gelöst resp. die daherige Bewilligung eingehol: ha~.»

In § 20 wird bestimmt: ({ Die Veranstaltung emes 1m

Sinne

dieses

Gesetzes

patentpflichtigen Warenaus-

verkaufes kann nur einem solchen Geschäftsinhaber

gestattet werden, der während mindestens zwei Jahren

in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen war und

daselbst während dieser Zeit mit den auszuverkaufenden

Warengattungen gewerbsmässig Handel getrieben hat. »

§ 24 schreibt vor: « Bei Übertretungen der Bestimmull-

O'en dieses Gesetzes betreffend Ausverkä ufe beträgt die

o

Busse 20 Fr. bis 500 Fr. »

Die Rekurrentin, die in Basel eine Möbelhalldlullg

betreibt, machte am 17. Februar 1920 in den in Glarus