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Staatsrecht.
nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere
Tatsache, dass sie daneben in neuerer Zeit auch noch
andere Schiffahrtsgesellschaften vertritt und andere
Nebengeschäfte betreibt, weil es sich dabei eben nach dem
Vertrage immer nur um eine nebensächliche, vor der-
jenigen für den Lloyd in den Hintergrund tretende
Tätigkeit handeln kann, für welche überdies dessen
ausdrückliche Zustimmung nötig ist.
Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätz-
lichen Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich
für diejenige der A.-G. Meiss & eie ergeben, d. h. in
welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung
dieser zulässig ist, ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein
Rekurs ihrerseits nicht vorliegt und auch die" Beschwerde
des Lloyd selbst die Verletzung des Art. 4 nicht etwa
in der gleichzeitigen Besteuerung der A.-G. Meiss& eie und
des Lloyd, sonderu ausschliesslich darin erblickt, dass die
Voraussetzungen für die Begründung eines Steuerdomi-
zils in der Person des Lloyd willkürlich als gegeben
betrachtet worden seien und daher jedenfaHs sei n e
Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt, der sich nach
dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen
könnte auch jene Frage nicht wohl gelöst werden, ohne
dass feststeht, in welcher Weise die beiden Unternehmun-
gen nebeneinander herangezogen werden sollen, d. h.
ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese ist aber
nicht Sache der Finanzdirektion und des Regierungs-
rates, sondern der von ihnen getrennten Einschätzun{fs-
l"l
behörden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem GeseLl.. i'o;4 26.
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26. tTrtei1.,om 7. Kai 1920 i. S. Christoph Meria.nsche Stiftung
gegen Siaatssttuerrekurskommission Basel-Landschaft.
Kantonales Steuerrecht (Baselland). Willkürliche Ausdehnung
des Einkommensbegriffs liegend in a) der Heranziehung VOll
vermuteten künftigen Spekulationsgewinnen aus der Ver-
äusserung von Liegenschaften oder der Wertzunahme solcher
ohne besonderen letzteres gestattenden Rechtssatz bei Fest-
stel1ung des steuerbaren Einkommens; b) der Besteuerung
des Eigentümers einer verpachteten Liegenschaft nicht nur
für den wirklich bezogenen Pachtzins, sondern für die höhere
Summe, die er bei einer Neuverpachtung als solchen erhalten
könnte, bezw. die innertdes Gesamtertrages der Liegenschaft
die « Grundrente» im Gegensatz zu dem dem Pächter zu-
zuweisenden «Arbeitseinkommen» darstellt.
A. -
Die Rekurrentin ist eine unter der Aufsicht der
Behörden der Bürgergemeinde Basel stehende öffentlich-
rechtlich organisierte Stiftung, deren Einkünfte satzungs-
gemäss für die Unterstützung der städtischen Armen-
anstalten und für andere städtische Zwecke verwendet
. werden. Sie besitzt in den basellandschaftlichen Ge-
meinden Ariesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz,
Pratteln, Reinach und Wintersingen Liegenschaften, die
bis auf die in Muttenz und Pr:nteln ~legenen Waldungen
verpachtet sind.
Nach Art.57 der basellandschaftlichen Verfassung
vom 4. April 1892, der « bis zum Erlass eines neuen
Steuergesetzes » die Grnndlage des basellandschaftlichen
Steuerrechts bildet, werden Einkommen und Vennögen
nebeneinander besteuert. Das Verhältnis der Belastung
ist gemäss Ziff. 2 ebenda 1 : 5. Ueber die Einschätzung
des Vennögens und die Bestandteile des steuerbaren Ein-
kommens bestimmen Ziff. 5 und 6, dass Gebäude, Grund-
stücke und Fahrhabe unter Abzug der darauf haftenden
Schulden « zum wirklichen Verkaufswerte }) einzusetzen
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Staatsrecht
und als Einkommen auch « Zinsen und Dividenden von
Kapitalien» zu versteuern seien.
Im Jahre 1919 fand gemäss einem Landratsbeschlusse
vom 23. Dezember 1918 eine allgemeine Neueinschätzung
aller Pflichtigen auf Grund von Selbsttaxation statt.
Ueber die Bewertung des Einkommens aus dem in Arles-
heim, Birsfelden, Münchenstein und Muttenz gelegenen
Grundbesitze der Christoph Merianschen Stiftung ent-
stand zwischen dieser und den Steuerbehörden Streit.
Die Stif~ung hatte dafür Selbsttaxationen eingereicht,
welche den aus den Liegenschaften gezogenen Pacht-
zinsen entsprachen, nämlich:
für Arleshenn 4000 Fr. bei einem Katasterwert der
Liegenschaften von 215,000 Fr.;
für Birsfelden 2700 Fr. bei einem Katasterwert der
Liegenschaften von 263,400 Fr.;
für Münchenstein 14,000 Fr. bei einem.Katasterwert
der Liegenschaften von 1,271,100 Fr.;
für Muttenz 16,000 Fr. bei einem Katasterwert der
Liegenschaften von 883,000 Fr.
Nachträglich wurden die' Selbsttaxationen in München-
stein und Muttenz teils wegen höheren Holznutzens als
vorhergesehen, teils wegen einer inzwischen erfolgten Er-
höhung einzelner Pachtzinse auf 17,000 und 20,000 Fr.
erhöht. Die kantonale Taxationskommission setzte dem-
gegenüber das steuerpflichtige Einkommen fest auf je
8000 Fr. für Arlesheim und Birsfelden, 76,000 Fr. für
Münchenstein und 35,000 Fr. für Muttenz. Die dagegen
gerichteten Rekurse der Stiftung wurden von der
Staatssteuer-Rekurskommission am 11., 18. und 24. Sep-
tember 1919 mit der Begründung abgewiesen,dass als
Einkommen mindestens der Ertrag des reinen Vermögens
zu 4 % berechnet, d. h. eine 4 %ige Vermögensrente zu
versteuern sei, ein Grundsatz der durchwegs angewendet
werde.
R. -
Gegen diese Entscheide der Staatssteuer-Rekurs-
kommission hat die Christoph Meriansche Stiftung die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26.
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staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage, dieselben seien aufz~eb~~ u.nd
es seien die Selbsttaxationen der Rekurrentm fur Ihr
Einkommen aus den Gemeinden Arlesheim, Birsfelden,
Münchenstein und Muttenz als massgebend anzuerkennen.
Es gehe nicht an, so wird ausgeführt, ~em Pflichtigen als
Einkommen einfach eine generell bestImmte Rente vom
Kapitalwerte des Vermögens, ohne Rücksicht auf den
tatsächlichen Ertrag desselben zu belasten. Bisher sei
denn auch nicht so verfahren worden. Vielmehr habe
man, wenigstens der Rekurrentin gegenüber, su:ts auf
die wirklichen Einnahmen abgestellt. Weder dIe KV
noch das Gesetz von 1901 über die Steuerpflicht der
Korporationen,
Aktiengesells~haften, Ge?ossen.schaften
und ähnlicher Verbände enthIelten allerdmgs eme ?,m-
schreibung des Einkommensbegriffs. Wohl ab~~ fm~e
sich eine solche in § 141 des Gesetzes von 1881 uber die
Organisation und Verwaltung der Gemeinden, w~ als
Einkominen bezeichnet werde « der Gesamtbetrag Jeder
Art von Verdienst und Gewinn », u. a. auch der « ~us
Pachtzinsen von Liegenschaften» gezogene. Was. hier
vernünftigerweise für die Gemeindesteuer vorgeschneben
werde, müsse auch für die Bestimmung dessen gelten,
was dem Staate gegenüber als Einkommen zu versteuern
sei. Die Rekurrentin habe demnach ein Recht darauf,
dass die Einschätzung nach' den von ihr angegebenen
wirklichen Einkommensfaktoren -
Pachtzinse~ u~d
Holznutzen -
erfolge. Ein anderes Vorgehen seI WIll-
kür und Rechtsverweigerung. Dass die Veranlagung nach
basellandschaftlichem Steuerrecht jeweilen für drei Jahre
geschehe, ändere daran nichts. Es. folge. daraus nur, dass
derselben das mutmassliche WIr k 11 c he Du r.c h-
s c h n i t t s j a h res ein kom m e n während dieser
Periode zu Grunde zu legen sei, nicht dass statt dessen
als solches einfach ein willkürlich bestimmter Prozen~
satz des Vermögens eingestellt werden dürfe. EventlleJJ
verstiessen die angefochtenen Einschätzungen auch
Staatsrecht.
Art. 46 Abs. 2 BV, indem sie im Erfolg darauf hinaus·
laufen, nicht nur das Einkommen der Rekurrentin aus
ihrem basellandschaftlichen Grundbesitze, sondern auch
noch einen Teil desjenigen aus ihrem übrigen, der basel-
städtischen Steuerhoheit unterstellten Vermögen in Basel-
Land zur Steuer heranzuziehen. Dass Basel-Stadt von
der Rekurrentin wegen ihres gemeinnützigen Charak-
ters keine Steuern erhebe, sei dabei gleichgiltig.
C. -
Der Regierungsrat von Basel-Land hat namens
der Staatssteuer-Rekurskommission auf Abweisung der
Beschwerde angetragen. Er macht zunächst in tatsäch-
licher Beziehung darauf aufmerksam, dass die Rekur-
rentin ihren Bodenbesitz in Basel-Land zu Spekulations-
zwecken benütze. So hahe sie das Rothausgut in Muttenz
am 12. Dezember 1906-um 325,000 Fr. gekauft und am
16. Februar 1918 einen Teil davon um 1,357,000 Fr.
weiterveräussert, während der Rest im Katasterwerte
von 446,000 Fr. ihr noch verblieben sei. Für den dabei
erzielten Gewinn habe sie dem Staate Basel-Land keiner-
lei Steuer bezahlt. Schon, die Lage der Liegenschaften
der Stiftung weise auf den mit dem Ankauf verfolgten
Zweck hin, indem sich dieselben durchwegs entweder an
der Peripherie der Stadt Basel -oder im Industr'egebiet
der projektierten Rh,einhafenanlagen Birsfelden und Au
und des im Bau begriffenen Rangierbahnhofes auf dem
Muttenzer Felde oder dann in guter (Bau-) Lage im Birs-
tal befänden. Einzig der verhältnismässig kleine Grund-
besitz im Banne Wintersingen trage rein landwirtschaft-
lichen Charakter. In rechtlicher Beziehung wird einge-
wendet: Die Selbsteinschätzungen der Merianschen Stif-
tung seien seit langem zu niedrig gewesen und hätten
einmal berichtigt werden müssen. Für die Vermögens-
besteuerung würden noch immer die alten, dem Verkehrs-
werte nicht mehr entsprechenden Katasterschatzungen
von 1913 zu Grunde gelegt. Die Schätzung des Einkom-
mens sei von der Taxationskommission entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, unter Benützung der ihr
Gleichheit vor dem Gesetz. Ku :w.
191
sonst zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte nach
pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden. Die
Liegenschaften der Rekurrentin seien in landwirtschaft-
licher Beziehung als grosse Mittelbauern- und Gross-
bauernbetriebe anzusehen, zumeist eben gelegen und von
günstiger Beschaffenheit für den Ackerbau. Nach den
Untersuchungen des schweizerischen Bauernsekretariates
über die Rentabilität der schweizerischen Land~irtschaft
im Erntejahr 1917-18 (Heft 2 des landwirtschaftlichen
Jahrbuches der Schweiz für 1919) habe der Reinertrag
in Prozenten des Aktivkapitals für Grossbauern-, Mittel-
bauern- und Kleinbauernbetriebe betragen im Jahre
1915: 7.68, 6.12 und 4.41 %; im Jahre 1916: 9.48, 8.29
und 5.49%; im Jahre 1917: 11.72, 10.92 und 8.04%. Das
Jahr 1918 dürfte noch besser abgeschlossen haben. Wenn
dennoch die Taxationskommission 4 % als Norm ange-
nommen habe, so sei dies mit Rücksicht auf die bisher
bescheidene Verzinsung des kleinbäuerlichen Grund-
besitzes geschehen, der in erster Linie Arbeitsgelegenheit
sei. Für die Zukunft müsse wenigstens inbezug auf Gross-
betriebe eine Erhöhung vorbehalten werden. Niedriger, .
auf 3 %, sei man nur da gegangen, wo besondere Leistun-
gen des Pflichtigen an die Allgemeinheit ein Entgegen-
kommen gerechtfertigt hätten. Der Ansatz von 4 % stelle.
dabei den Reinenrag oder die Rente des Bodens, als.·
die rechnerische Grösse zur Bestimmung des Einkommens
dar, welches der Verpächter aus dem Gute ziehe, unter
Ausscheidung des Arbeitseinkommens, das dem Pächter
zufalle und von ihm zu versteuern sei. Wenn die Pacht-
zinseiunahmen der Rekurrentin tatsächlich geringer sein
sollten, sie also einen Teil der Bodenrente ihren Pächtern
überlasse, so berühre dies die Steuerbehörden nicht;
sie seien berechtigt, sich an die richtige Trennung von
Rente und Arbeitseinkommen zu halten. Eine so niedrige
Ansetzung der Pachtzinsen, wie sie den Angaben der
Rekurrentin zu entnehmen wäre, liesse sich denn auch
nicht erklären, wenn nicht eben der Hauptzweck des
AS 46 I -
1920
13
192
Staatsrecht.
Grundbesitzes in der Ausnützung des jährlichen Wert-
zuwachses des Bodens als Spekulations objekt bestünde.
Dieser Gewinn, welcher aufgespeichert und dann beim
Verkauf in bar umgesetzt werde, sei es, welcher die eigent-
liche Kapitalverzinsung bilde, während die Einkünfte
aus Verpachtung und Holzschlag sich mehr nebenbei
bei der Verwaltung der Güter ergeben. Es lasse sich aber
fragen, ob nicht auch ein solcher jährlicher sicherer Wert-
zuwachs neben dem übrigen Reinertrag als Einkommen
zu versteuern sei, solange wenigstens als einerseits die
Güter nicht zum wirklichen Verkehrswert für die Ver-
mögenssteuer .eingesetzt und infolgedessen auch das Ein-
kommen (die Vermögensrente) nicht von jenem berech-
net, andererseits der Mehrerlös beim Verkauf über den
Katasterwert hinaus keiner Spezialsteuer unterstellt
werde. Mangels einer -gesetzlichen Bestimmung des Ein-
kommensbegriffs in der KV oder im Gesetz vom 1. Au-
gust 1901, seien dafür die anerkannten Lehrim der Finanz-
wissenschaft massgebend. Diese stünden aber einer Aus-
scheidung der Einkommensfaktoren in Arbeitseinkommen
und Vermögensrente, wie sie bei der Taxation von 1919
und übrigens schon im Jahre 1918 allgemein durchge-
. führt worden sei, nicht entgegen. Die im Gemeindegesetz
enthaltene Definition des steuerpflichtigen Erwerbes und
Einkommens sei für' die Staatssteuer . nicht massgebend,
wie denn auch die Staats- und Gemeindesteuerrötel kei-
neswegs übereinstimmten. Wenn die kantonale Direktion
des Innern bei Zustellung der staatlichen Selbsttaxations-
formulare für 1919 die Gemeinderäte angewiesen habe,
die Veranlagung zur Gemeindesteuer mit derjenigen zur
Staatssteuer iI.l Einklang zu bringen, so habe dies nur
den Sinn gehabt, dass bei letzterer sich ergebende Ver-
änderungen in den Vermögens- und Einkommensver-
hältnissen einzelner Pflichtiger auch dort berücksichtigt
werden sollen. Da nach dem Gesagten nicht einmal das
ganze aus dem basellandschaftlichen Grundbesitze der Re-
kurrentin fliessende Einkommen erfasst worden sei, könne
auch von Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden.
Gleichheit 'Yor dem Gesetz. N° 26.
193
D. -
In der Replik weist die Rekurrentin die Behaup-
tung zurück, dass sie Liegenschaftsspekulation betreibe;
sie führt aus, wie sie dazu gekommen sei, Güter in Basel-
Land zu erwerben, nämlich aus dem Gesichtspunkte einer
satzungsgemässen
Vermögensverwaltung;
dabei
be-
streitet sie nicht, beim Verkauf eines Teiles des Rothaus-
gutes einen erheblichen Gewinn gemacht zu haben. Wenn
der Kanton Basel-Land keine Möglichkeit habe, solche
Verkaufsgewinne zu erfassen, so möge er seine Steuer-
gestzgebung ausbauen. Den jährlichen nicht realisierten
Wertzuwachs des Bodens als Einkommen zu besteuern,
sei ausgeschlossen; es würde darin eine Ausdehnung des
Einkommensbegriffs liegen, die nur durch die Gesetz-
gebung, nicht durch biosse Interpretation geschehen
könnte. Die Feststellungen über die Rendite der schwei-
zerischen Landwirtschaft in den letzten Jahren seien
für die Entscheidung des Falles unerheblich; weil der
Umfang der Steuerpflicht der Rekurrentin, welche ihre
Güter ja verpachtet habe und die Landwirtschaft nicht
in Regie betreibe, sich nicht nach dem, was sie daraus
allenfalls ziehen könnte, sondern was sie tatsächlich ein-
nehme, bestimme. Wenn der Päch'ter infolge besonders
günstiger Pachtbedingungen ein höheres als das gewöhn-
liche Einkommen habe, so sei eben er entsprechend mehr,
zu besteuern. Ohne abweichende Gesetzesbestimmung
dürfe unter Einkommen nut verstanden werden, was
man gemeinhin darunter zu verstehen pflege, nämlich
der Ertrag des Berufes, Gewerbes, der Arbeit einer-
seits, die Rendite der Kapitalien und des sonstigen
Vermögens andererseits. Damit stimmten denn auch
die Vorschriften des Gemeindegesetzes überein. Es gehe
aber nicht an, ohne dass positive Normen die Unter-
scheidung forderten, unter Berufung auf angeblich an-
erkannte Lehrsätze der Finanzwissenschaft zwei ver-
schiedene kantonalrechtliche Einkommensbegriffe zu
schaffen, den einen für die Staats-, den andern für die
Gemeindesteuern.
E. -
Die Duplik beharrt darauf, dass der grösste Teil
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Staatsrecht.
des Grundbesitzes der Rekurrentin in Basel-Land spe-
kulativen Zwecken diene. Da es sich um das' durchschnitt-
liche Einkommen für die Jahre 1919-21 handle, könnte
keinesfalls einfach auf die Pachtzinseinnahmen für 1919
. abgestellt werden, wie denn auch die Rekurrentin in der
kantonalen . Rekurseingabe nachträglich selbst bei zwei
~iegenschaften die erhöhten Pachtzinsen für 1920 ein-
gestellt habe. Dazu komme, dass dieselbe, zweifellos in
der Absicht, eine solche Erhöhung allgemein durchzu-
setzen, allen ihren Pächtern für das Jahr 1920 gekündigt
habe und überhaupt die Pachten meist nur auf ein Jahr
abschliesse, sodass die eingelegten Verträge auch des-
halb nicht massgebend sein könnten. Vom Instruktions-
richter aufgefordert, sich über das Verhältnis der Ein-
kommensbesteuerung des Grundeigentümers einerseits
und des Pächters andererseits noch genauer auszuspre-
chen, hat der Regierungsrat erwidert : nach den bei der
Taxation für 1919 durchwegs befolgten' Grundsätzen
hätten zu· versteuern :
({ 1. Der G run d b e s i t zer, der sei n I a n d _
wirtschaftliches 'Gut selber bewirt-
schaftet:
Seinen A r bei t s ver die 11 s t, bestehend aus:
a) Arbeitseinkommen der Familienmitglieder, gewertet
zu 1800 bis 2600 Fr. für jede eigene männliche Arbeits-
kraft; für weibliche Arbeitskräfte entsprechend weniger,
in ganz grossen Betrieben 'Vor allem der Meister noch
etwas höher;
b) Unternehmergewinn an Dienstboten, gewertet je
nach den Verhältnissen zu 200 bis 400 Fr. pro Dienst-
boten.
Seinen Ver m ö gen s e r t rag = Ertrag des reinen
Vermögens (nach Abzug sämtlicher Schulden):
a) vom Liegenschaftskapital (Gebäude und Grund-
stücke) berechnet zu 4%;
b) vom Betriebskapital (Vieh und Fahrhabe, Kapita-
lien und Guthaben) berechnet zu 4 bis 5 %.
Gleichheit vor dem Gesetz. No 26.
2. Der G run d b es i t zer, der sein landwirtschaft-
liches Gut ohne Vieh und Fahrhabe usw. ver pa eh t e t,
den Ertrag vom Liegenschaftskapital (oben sub 1).
3. Der P ä c h t e r eines landwirtschaftlichen Gutes,
der Vieh und Fahrhabe zu eigen besitzt, das Arbeitsein-
kommen der Familienmitglieder, den. Unternehmerge-
winn an den Dienstboten, sowie den Ertrag des eigenen
Betriebskapitals, und zwar alle drei Posten zu den glei-
chen Ansätzen wie sub 1. »
Nach diesen Grundsätzen sei auch hier verfahren und
dabei wie in allen ähnlichen Fällen strenge darauf ge-
halten worden, dem Grundeigentümer nur die Grund-
rente, dem Pächter dagegen die übrigen aus dem Be-
triebe der Landwirtschaft sich ergebenden Einkommens-
faktoren in Rechnung zu stellen. Zum Schlusse werden
Angaben über die Höhe der amtlichen Einkon:mens-
taxationen der einzelnen Pächter der Rekurrentm ge-
macht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Art. 57 der basellandschaftlichen Verfassung vo~
Jahre 1892 stellt sich, obwohl fonnell ein BestandteIl
der Verfassungsurkunde doch sachlich .- nach d~r vom
Bundesgericht in zahlreichen EntscheIdungen seIt dem
Jahre 1894 festgehaltenen Auffassung -
nicht. als eine
eigentliche Verfassungsvorschtift, sondern als em offen-
bar aus Opportunitätsrücksichten der Verfassung ange-
schlossenes Gesetz dar. Seine Anwendung kann deshalb
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur vom
Standpunkte des Art. 4 BV, d. h. der Willkür und rechts-
ungleichen Behandlung nachgeprüft werden.
2. -
Nun enthält das dergestalt in die Verfassung au~
genommene basellandschaftliche Sta~tssteuerrecht .kel-
nerlei besondere Vorschriften über die steuerrechthche
Behandlung von Erträgnissen und Nutzungen aus Grund-
besitz. Die Steuerpflicht derselben ergibt sich nur auf
dem Wege der Schlussfolgerung daraus, dass in Art. 45
196
Staatsrecht.
litt. g, 46 und 57 Ziff. 2 und 3 KV nehendem Vermögen
auch {(das Einkommen» als Steuerobjekt bezeiclulet,
für die Besteuerung beider der Grundsatz der Progres-
sion aufgestellt und das Mass ihrer Belastung festgesetzt
wird. Einkommen ist aber sowohl nach dem Sprach-
gebrauche als nach der Volkswirtschaftslehre, auf die
der Regierungsrat abgestellt wissen will, nicht was je_
mand aus seinem Vermögen ziehen könnte, sondern was
er daraus wirklich zieht, also von der Aneignung des .Na-
turalertrages einer Sache durch eigenen Gebrauch der-
selben (z. Wohnen im eigenen Hause) abgesehen, nur die
Einkünfte, die ihm sei es als reine Kapitalrente, sei es
als Ergebnis einer mit Hilfe der Sache ausgeübteu wirt-
schaftlichen Tätigkeit in einer bestimmten Periode zur
Bestreitung seiner Bedürfnisse, ohne Schmälerung des
Vermögens selbst, tatsächlich zur Verfügung stehen.
Dafür, dass die basellandschaftliche Verfassung den Be-
griff in einem weiteren uneigentliehen Sinne fasse, sind
irgend welche Anhaltspunkte nicht beigebracht "Worden.
Für das Gegenteil spricht schon die positive Vorschrift
des Art. 57 Ziff. 5, wonach als Einkommen auch « die
Zinsen und Dividenden von Kapitalien » zu versteuern
sind, worunter nach der Fassung nur effektive Erträg-
nisse verstanden sein können .. Ferner die von der Rekur-
rentin angerufene BeStimmung des Gemeindegesetzes von
1881. Wenn sie auch formell nur für die Gemeindesteuern
nicht für die Staatssteuer gilt, so darf doch solange nicht
angenommen werden, dass der Einkommenshegriff bei
heiden ein verschiedener sein soll, als nicht unter ein-
ander abweichende ausdrückliche Gesetzesvorschriften zu
dieser Annahme nötigen. Ein Betrag, den eine Person nie
eingenommen hat, der daher niemals zu ihrer Verfügung
stand und den sie sich auch nicht etwa in Gestalt des
. Eigengebrauchs einer nutzbaren Sache indirekt ange-
eignet hat, kann daher begrifflich unmöglich zu ihrem
Einkommen gerechnet werden (vgl. dazu den entspre-
chenden, das graubündnerische Steuerrecht betreffenden
GlelChhelt vor dem Gesetz. N° 26.
197
Entscheid in Sachen Elektrizitätswerk Davos A.-G.vom
3. Februar 1919 (AS,45 I S. 6, Erw. 1).
Es geht daher schlechterdings nicht an, wie es die Be-
schwerdeantwort vers~cht, einen vermuteten k ü n f -
t i gen Spekulationsgewinn aus der Veräusserung von
Liegenschaften als steuerpflichtiges
Ci Einkommen» zu
erklären. da ein solches auf alle Fälle erst mit dem tatsäch-
lichen Verkauf erzielt würde und nicht zum voraus
eskomptiert werden kann, bis zu dem den Gewinn aus-
weisenden Kaufvertrage übrigens auch nur ganz will-
kürliche Schätzungen jenes möglich wären. Aber auch
eine wirkliche Wertzunahme, welche das Grundstück
in folge des Steigens der Bodenpreise in der Gegend er-
fährt, kann nicht in dieser Weise steuerrechtlich erfasst
werden: es handelt sich dabei um eine Vermögensver-
mehrung, die da, wo wie in Basel-Land Vermögens- und
Einkommensbesteuerung getrennt sind, bei der Veran-
lagung zur ersteren durch Revision des Katasterwertes
berücksichtigt werden mag, unmöglich aber der letz-
teren unterstellt werden kann, es wäre denn, dass eine
positive Gesetzesvorschrift -
wie sie z. B. in § 13 des
baselstädtischen Steuergesetzes eIithalten ist -
eine
solche Ausdehnung des Einkommensbegriffs über seinen
eigentlichen und ursprünglichen Sinn hinaus besonders
vorsehen und gestatten würde.
Dasselbe gilt für den Versuch, als Ertrag des Vermö-
gens allgemein einen be8timmten Bruchteil des Kapital-
,vertes desselben in Rechnung zu stellen. Es wird damit
in unzulässiger Weise an Stelle des individuellen wirk-
lichen Einkommens des Pflichtigen ein blO8lil mögliches,
das Durchschnittseinkommen der Personen, die sich in
einer bestimmten Vermögens)age befinden, als Steuer-
objekt gesetzt. Damit soll nicht verkannt werden, dass
die genaue Feststellung und Berechnung des Einkommens
aus Grundbesitz, zumals aus landwirtschaftlich bewor-
benern, auf erhebliche Schwierigkeiten stösst. Es würden
dazu auf Seite des Pflicht~Ben eine genaue kaufmänni-
Staatsrecht.
sch~ Buchführung oder doch fortlaufende vollständiGe
~ufzeich~ungen über die aus der Bewirtschaftung e~
zielten Emnahmen mit Einschluss der selbst verzehrten
Naturale~trägnisse und die damit :verbundenen Ausgaben
~nd Gewmnungskosten gehören, eine Voraussetzung, die
m den seltensten Fällen erfüllt sein wird. Beim Fehlen
solche~ ~ufschriebe ist es unmöglich, ohne Schätzungen
und FIktionen, auf der allgemeinen Erfahrung beruhende
mehr oder minder theoretische Annahmen durchzu-
kommen. Es wird deshalb grnndsätzlich nicht beanstandet
werden können, wenn zur Bestimmung des Einkommens
aus selbst bew~rbenem Grundbesitz gewisse allgemeine
Normen, Durchschnittsansätze, aufgestellt werden, vor-
ausgesetzt, dass dabei den verschiedenen denkbaren Be-
nutzungsarten und Betriebsweisen Rechnung getragen
und dem Pflichtigen der Nachweis, dass sein Einkommen
infolge besonderer Umstände tatsächlich unter der Norm
bleibt, gestattet wird. Die Aufstellung eines einheitlichen
Satzes für jede Art von Grundbesitz ohne Rücksicht auf
jene erfahrungsgemäss den Ertrag beeinflussenden Mo-
mente und der Ausschluss' des letzteren Beweises, selbst
bei Anrufung dafür an sich tauglicher und erheblicher
Beweismittel, müsste auch hier- als Willkür bezeichnet
werden, weil beides mit dem System der Eillkommens-
~es~e~erung, das grundsätzlich die Berücksichtigung der
mdividuellen Verhältnisse des Pflichtigen, die Ermitt-
lung sei n er wirklichen Eiilkünfte fordert, nicht ver-
einbar ist.
Die erwähnten Gründe, welche die Ersetzung der (ye-
l:>
nauen Berechnung durch SchätzunGen als zulässiG und
•
l:>
l:>
bIS zu einem gewissen Grade unentbehrlich erscheinen
lassen, entfallen aber da, wo der Eigentümer sein Grund-
stück nicht selbst bewirbt, sondern es an einen Dritten
gegen Zins verpachtet oder vermietet hat, da hier sein
Einkommen daraus in einer gegebenen festen Grösse,
dem .Miet- oder Pachtzins besteht, zu deren Ermittlung
es kemer Schätzung bedarf, sondern die sich an Hand der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26.
199
Miet- und Pachtverträge und durch Befragung des Mie-
ters bezw. Pächters jederzeit zahlenmässig genau fest-
stellen lässt. Auch wenn sich der Verpächter nicht aller
Nutzungen begeben, sondern sich einzelne vorbehalten
hat, kann deren Wert der Natur der Sache nach nicht
schematisch, nach einem für den Liegenschaftsertrag als
Ganzes aufgestellten Satz, sondern nur individuell nach
der Eigenart und dem Umfang der betreffenden Nutzung
bestimmt werden. Im vorliegenden Falle scheint übrigens
der Ertrag der nicht verpachteten Teile des Grundbesitzes
-
Waldungen in der Gemeinde Muttenz -
zwischen den
Parteien nicht streitig zu sein, da die darüber im kan-
tonalen Verfahren von der Rekurrentin gemachten An-
gaben in der Beschwerdeantwort und Duplik nicht an-
gefochten worden sind. Der Streit dreht sich vielmehr um
das Einkommen aus den verpachteten Grundstücken,
als welches der Regierungsrat der Rekurrentin an Stelle
der wirklich bezogenen Pachtzinsen einen höheren auf
Fiktion beruhenden Betrag, nämlich denjenigen Teil des
Gesamtertrages in Rechnung stellen will, der bei « rich-
tiger Ausscheidung» die Bodenrente im Gegensatz zu
dem dem Pächter zufallenden Arbeitseinkommen bilde.
Diese Berechnuhgsweise erscheint aber nach dem Ge-
sagten als willkürlich. Soweit sie damit begründet wird,
dass die Rekurrentin nach den gegenwärtigen Verhält-
nissen ihr Land teurer verpachten könnte, kommt sie
a.uf die unzulässige Besteuerung eines möglichen statt
des wirklichen Einkommens hinaus. Und soweit ihr der
Gedanke zu Grunde liegt, jedem von beiden, dem Grund-
eigentümer und dem Pächter die seinem Anteil a n der
Erz i e I u n g des G e sam t e r t rag e s entspre-
chende Quote desselben zur Versteuerung zuzuweisen,
ist zu sagen, dass dagegen nichts einzuwenden wäre,
wenn es sich um eine Spezialsteuer handelte, bei der als
steuerpflichtig einfach Grundstücke und deren Ertrag
ohne nähere Bezeichnung des Steuersubjektes erklärt
wären. Auf dem Boden der allgemeinen Einkommenssteuer
200
Staatsrecht.
kann dieser Gedanke nicht verwirklicht werden, weil
der Begriff des Einkommens stets und notwendig eine
Beziehung zu einem bestimmten Subjekte, der Person
dessen, dem das Erträgnis aus einer bestimmten Quelle
der Gütererzeugung zur Verwendung zufliesst, enthält.
Ist der Pachtzins abnormal niedrig, so wird dies in einer
höheren Besteuerung des Pächters zum Ausdruck kom-
men müssen, der infolgedessen ein entsprechend grösseres
Einkommen hat. Die Steuerbehörde darf nicht, wenn sie
sich nicht der Willkür schuldig machen will, sich der
Aufgabe der Veranlagung jedes nach seinen individuellen
Verhältnissen dadurch entziehen, dass sie den Gesamt-
ertrag auf Verpächter und Pächter statt nach dem dem
einen und anderen davon tatsächlich zukonllnenden Be-
trag nach theoretischen Gesichtspunkten verlegt.
Die angefochtenen Entscheide sind deshalb in der Mei-
nung aufzuheben, dass die basellandschaftlichen . Behör-
den eine neue Einschätzung der Rekurrentin vorzuneh-
men und derselben die wirklichen Einnahmen, d. h. die
tatsächlich bezogenen Pachtzinsen einerseits und den
effe~tiven Reinertrag der in der Verpachtung nicht in-
begriffenen Waldungen andererseits zu Grunde zu legen
haben. Einfach die Selbsttaxation als massgebend zu
erklären, wie es der Beschwerdeantrag verlangt, ver-
bietet sich deshalb, weil der Behörde die Möglichkeit
gewahrt bleiben muss, die vorgelegten Pachtverträge auf
~hre Uebereinstimmung mit der Wirklichkeit zu prüfen,
Insbesondere zu untersuchen, ob nicht seither Er-
höhungen der Pachtzinsen stattgefunden haben, die, weil
die streitige Steuerperiode betreffend, bei der Ein-
schätzung berücksichtigt werden dürfen und müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Di~ Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
gehelssen und es werden die damit angefochtenen Ent-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
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scheide der Staatssteuer-Rekurskommission des K~
ton,s Basel-Landschaft vom 11., 18. und 24. September
1919 aufgehoben.
27. Urteil vom S. Mai 1990 i. S. mederberger und Waser
gegen Itantonagericht Nidwalden.
Die Behandlung des Ungehorsams gegen eine behördliche
(richterliche oder administrative) Einzelverfüg~ng, wodurch
einer Person ein bestimmtes Verhalten zur Pfbcht gemacht
wird als strafbaren Vergehens setzt die vorhergehende An-
droh~ng dieser Folge als Rechtswirkung der. Nichtbeachtung
der Verfügung, wenn nicht durch allgememen Rechtssatz,
so doch mindestens in der Verfügung selbst voraus .. Ver-
letzung von Art. 4 BV durch die Bestrafung ohne VorlIegen
jener Voraussetzung, gleichgiltig, ob der betreffende Ka~ton
(Nidwalden) auch sonst ein kodifiziertes Strafrecht mcht
besitzt.
A. _
In der zweiten Hälfte Juni 1919 wurde der
Pächter der Hochalp « Bocki » bei Wolfenschiessen, Paul
Mathis dort mit 21 Ziegen und 10 « Gitzi » durch einen
starken Neuschneefall überrascht. Da er sich ausser
Stande fühlte, die Tiere selbst nach dem Tal zu schaffen
und befürchten musste, dass sie ihm sonst verhungerten
oder erfrören, suchte er dafür einen Erwerber, der die
Gefahr des Transportes auf sich nähme. Er fand als
Käufer den Ratsherrn Matter in Wolfenschiessen und den
heutigen Rekurrenten Josef Niederber~er, Holzarbeit~r
von Dallenwil, denen er den gesamten TIerbestand SOWIe
einiges auf « Bocki » befindliches Sennereiinventar durch
schriftlichen Vertrag vom 26. Juni 1919 um 500 Fr.
abtrat. Die Kaufsumme wurde von Matter sofort ausbe-
zahlt; in der Folge vergütete Niederberger seinen Anteil