opencaselaw.ch

46_I_187

BGE 46 I 187

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

180

Staatsrecht.

nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere

Tatsache, dass sie daneben in neuerer Zeit auch noch

andere Schiffahrtsgesellschaften vertritt und andere

Nebengeschäfte betreibt, weil es sich dabei eben nach dem

Vertrage immer nur um eine nebensächliche, vor der-

jenigen für den Lloyd in den Hintergrund tretende

Tätigkeit handeln kann, für welche überdies dessen

ausdrückliche Zustimmung nötig ist.

Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätz-

lichen Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich

für diejenige der A.-G. Meiss & eie ergeben, d. h. in

welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung

dieser zulässig ist, ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein

Rekurs ihrerseits nicht vorliegt und auch die" Beschwerde

des Lloyd selbst die Verletzung des Art. 4 nicht etwa

in der gleichzeitigen Besteuerung der A.-G. Meiss& eie und

des Lloyd, sonderu ausschliesslich darin erblickt, dass die

Voraussetzungen für die Begründung eines Steuerdomi-

zils in der Person des Lloyd willkürlich als gegeben

betrachtet worden seien und daher jedenfaHs sei n e

Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt, der sich nach

dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen

könnte auch jene Frage nicht wohl gelöst werden, ohne

dass feststeht, in welcher Weise die beiden Unternehmun-

gen nebeneinander herangezogen werden sollen, d. h.

ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese ist aber

nicht Sache der Finanzdirektion und des Regierungs-

rates, sondern der von ihnen getrennten Einschätzun{fs-

l"l

behörden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gleichheit vor dem GeseLl.. i'o;4 26.

187

26. tTrtei1.,om 7. Kai 1920 i. S. Christoph Meria.nsche Stiftung

gegen Siaatssttuerrekurskommission Basel-Landschaft.

Kantonales Steuerrecht (Baselland). Willkürliche Ausdehnung

des Einkommensbegriffs liegend in a) der Heranziehung VOll

vermuteten künftigen Spekulationsgewinnen aus der Ver-

äusserung von Liegenschaften oder der Wertzunahme solcher

ohne besonderen letzteres gestattenden Rechtssatz bei Fest-

stel1ung des steuerbaren Einkommens; b) der Besteuerung

des Eigentümers einer verpachteten Liegenschaft nicht nur

für den wirklich bezogenen Pachtzins, sondern für die höhere

Summe, die er bei einer Neuverpachtung als solchen erhalten

könnte, bezw. die innertdes Gesamtertrages der Liegenschaft

die « Grundrente» im Gegensatz zu dem dem Pächter zu-

zuweisenden «Arbeitseinkommen» darstellt.

A. -

Die Rekurrentin ist eine unter der Aufsicht der

Behörden der Bürgergemeinde Basel stehende öffentlich-

rechtlich organisierte Stiftung, deren Einkünfte satzungs-

gemäss für die Unterstützung der städtischen Armen-

anstalten und für andere städtische Zwecke verwendet

. werden. Sie besitzt in den basellandschaftlichen Ge-

meinden Ariesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz,

Pratteln, Reinach und Wintersingen Liegenschaften, die

bis auf die in Muttenz und Pr:nteln ~legenen Waldungen

verpachtet sind.

Nach Art.57 der basellandschaftlichen Verfassung

vom 4. April 1892, der « bis zum Erlass eines neuen

Steuergesetzes » die Grnndlage des basellandschaftlichen

Steuerrechts bildet, werden Einkommen und Vennögen

nebeneinander besteuert. Das Verhältnis der Belastung

ist gemäss Ziff. 2 ebenda 1 : 5. Ueber die Einschätzung

des Vennögens und die Bestandteile des steuerbaren Ein-

kommens bestimmen Ziff. 5 und 6, dass Gebäude, Grund-

stücke und Fahrhabe unter Abzug der darauf haftenden

Schulden « zum wirklichen Verkaufswerte }) einzusetzen

188

Staatsrecht

und als Einkommen auch « Zinsen und Dividenden von

Kapitalien» zu versteuern seien.

Im Jahre 1919 fand gemäss einem Landratsbeschlusse

vom 23. Dezember 1918 eine allgemeine Neueinschätzung

aller Pflichtigen auf Grund von Selbsttaxation statt.

Ueber die Bewertung des Einkommens aus dem in Arles-

heim, Birsfelden, Münchenstein und Muttenz gelegenen

Grundbesitze der Christoph Merianschen Stiftung ent-

stand zwischen dieser und den Steuerbehörden Streit.

Die Stif~ung hatte dafür Selbsttaxationen eingereicht,

welche den aus den Liegenschaften gezogenen Pacht-

zinsen entsprachen, nämlich:

für Arleshenn 4000 Fr. bei einem Katasterwert der

Liegenschaften von 215,000 Fr.;

für Birsfelden 2700 Fr. bei einem Katasterwert der

Liegenschaften von 263,400 Fr.;

für Münchenstein 14,000 Fr. bei einem.Katasterwert

der Liegenschaften von 1,271,100 Fr.;

für Muttenz 16,000 Fr. bei einem Katasterwert der

Liegenschaften von 883,000 Fr.

Nachträglich wurden die' Selbsttaxationen in München-

stein und Muttenz teils wegen höheren Holznutzens als

vorhergesehen, teils wegen einer inzwischen erfolgten Er-

höhung einzelner Pachtzinse auf 17,000 und 20,000 Fr.

erhöht. Die kantonale Taxationskommission setzte dem-

gegenüber das steuerpflichtige Einkommen fest auf je

8000 Fr. für Arlesheim und Birsfelden, 76,000 Fr. für

Münchenstein und 35,000 Fr. für Muttenz. Die dagegen

gerichteten Rekurse der Stiftung wurden von der

Staatssteuer-Rekurskommission am 11., 18. und 24. Sep-

tember 1919 mit der Begründung abgewiesen,dass als

Einkommen mindestens der Ertrag des reinen Vermögens

zu 4 % berechnet, d. h. eine 4 %ige Vermögensrente zu

versteuern sei, ein Grundsatz der durchwegs angewendet

werde.

R. -

Gegen diese Entscheide der Staatssteuer-Rekurs-

kommission hat die Christoph Meriansche Stiftung die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26.

189

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage, dieselben seien aufz~eb~~ u.nd

es seien die Selbsttaxationen der Rekurrentm fur Ihr

Einkommen aus den Gemeinden Arlesheim, Birsfelden,

Münchenstein und Muttenz als massgebend anzuerkennen.

Es gehe nicht an, so wird ausgeführt, ~em Pflichtigen als

Einkommen einfach eine generell bestImmte Rente vom

Kapitalwerte des Vermögens, ohne Rücksicht auf den

tatsächlichen Ertrag desselben zu belasten. Bisher sei

denn auch nicht so verfahren worden. Vielmehr habe

man, wenigstens der Rekurrentin gegenüber, su:ts auf

die wirklichen Einnahmen abgestellt. Weder dIe KV

noch das Gesetz von 1901 über die Steuerpflicht der

Korporationen,

Aktiengesells~haften, Ge?ossen.schaften

und ähnlicher Verbände enthIelten allerdmgs eme ?,m-

schreibung des Einkommensbegriffs. Wohl ab~~ fm~e

sich eine solche in § 141 des Gesetzes von 1881 uber die

Organisation und Verwaltung der Gemeinden, w~ als

Einkominen bezeichnet werde « der Gesamtbetrag Jeder

Art von Verdienst und Gewinn », u. a. auch der « ~us

Pachtzinsen von Liegenschaften» gezogene. Was. hier

vernünftigerweise für die Gemeindesteuer vorgeschneben

werde, müsse auch für die Bestimmung dessen gelten,

was dem Staate gegenüber als Einkommen zu versteuern

sei. Die Rekurrentin habe demnach ein Recht darauf,

dass die Einschätzung nach' den von ihr angegebenen

wirklichen Einkommensfaktoren -

Pachtzinse~ u~d

Holznutzen -

erfolge. Ein anderes Vorgehen seI WIll-

kür und Rechtsverweigerung. Dass die Veranlagung nach

basellandschaftlichem Steuerrecht jeweilen für drei Jahre

geschehe, ändere daran nichts. Es. folge. daraus nur, dass

derselben das mutmassliche WIr k 11 c he Du r.c h-

s c h n i t t s j a h res ein kom m e n während dieser

Periode zu Grunde zu legen sei, nicht dass statt dessen

als solches einfach ein willkürlich bestimmter Prozen~­

satz des Vermögens eingestellt werden dürfe. EventlleJJ

verstiessen die angefochtenen Einschätzungen auch

Staatsrecht.

Art. 46 Abs. 2 BV, indem sie im Erfolg darauf hinaus·

laufen, nicht nur das Einkommen der Rekurrentin aus

ihrem basellandschaftlichen Grundbesitze, sondern auch

noch einen Teil desjenigen aus ihrem übrigen, der basel-

städtischen Steuerhoheit unterstellten Vermögen in Basel-

Land zur Steuer heranzuziehen. Dass Basel-Stadt von

der Rekurrentin wegen ihres gemeinnützigen Charak-

ters keine Steuern erhebe, sei dabei gleichgiltig.

C. -

Der Regierungsrat von Basel-Land hat namens

der Staatssteuer-Rekurskommission auf Abweisung der

Beschwerde angetragen. Er macht zunächst in tatsäch-

licher Beziehung darauf aufmerksam, dass die Rekur-

rentin ihren Bodenbesitz in Basel-Land zu Spekulations-

zwecken benütze. So hahe sie das Rothausgut in Muttenz

am 12. Dezember 1906-um 325,000 Fr. gekauft und am

16. Februar 1918 einen Teil davon um 1,357,000 Fr.

weiterveräussert, während der Rest im Katasterwerte

von 446,000 Fr. ihr noch verblieben sei. Für den dabei

erzielten Gewinn habe sie dem Staate Basel-Land keiner-

lei Steuer bezahlt. Schon, die Lage der Liegenschaften

der Stiftung weise auf den mit dem Ankauf verfolgten

Zweck hin, indem sich dieselben durchwegs entweder an

der Peripherie der Stadt Basel -oder im Industr'egebiet

der projektierten Rh,einhafenanlagen Birsfelden und Au

und des im Bau begriffenen Rangierbahnhofes auf dem

Muttenzer Felde oder dann in guter (Bau-) Lage im Birs-

tal befänden. Einzig der verhältnismässig kleine Grund-

besitz im Banne Wintersingen trage rein landwirtschaft-

lichen Charakter. In rechtlicher Beziehung wird einge-

wendet: Die Selbsteinschätzungen der Merianschen Stif-

tung seien seit langem zu niedrig gewesen und hätten

einmal berichtigt werden müssen. Für die Vermögens-

besteuerung würden noch immer die alten, dem Verkehrs-

werte nicht mehr entsprechenden Katasterschatzungen

von 1913 zu Grunde gelegt. Die Schätzung des Einkom-

mens sei von der Taxationskommission entsprechend den

gesetzlichen Bestimmungen, unter Benützung der ihr

Gleichheit vor dem Gesetz. Ku :w.

191

sonst zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte nach

pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden. Die

Liegenschaften der Rekurrentin seien in landwirtschaft-

licher Beziehung als grosse Mittelbauern- und Gross-

bauernbetriebe anzusehen, zumeist eben gelegen und von

günstiger Beschaffenheit für den Ackerbau. Nach den

Untersuchungen des schweizerischen Bauernsekretariates

über die Rentabilität der schweizerischen Land~irtschaft

im Erntejahr 1917-18 (Heft 2 des landwirtschaftlichen

Jahrbuches der Schweiz für 1919) habe der Reinertrag

in Prozenten des Aktivkapitals für Grossbauern-, Mittel-

bauern- und Kleinbauernbetriebe betragen im Jahre

1915: 7.68, 6.12 und 4.41 %; im Jahre 1916: 9.48, 8.29

und 5.49%; im Jahre 1917: 11.72, 10.92 und 8.04%. Das

Jahr 1918 dürfte noch besser abgeschlossen haben. Wenn

dennoch die Taxationskommission 4 % als Norm ange-

nommen habe, so sei dies mit Rücksicht auf die bisher

bescheidene Verzinsung des kleinbäuerlichen Grund-

besitzes geschehen, der in erster Linie Arbeitsgelegenheit

sei. Für die Zukunft müsse wenigstens inbezug auf Gross-

betriebe eine Erhöhung vorbehalten werden. Niedriger, .

auf 3 %, sei man nur da gegangen, wo besondere Leistun-

gen des Pflichtigen an die Allgemeinheit ein Entgegen-

kommen gerechtfertigt hätten. Der Ansatz von 4 % stelle.

dabei den Reinenrag oder die Rente des Bodens, als.·

die rechnerische Grösse zur Bestimmung des Einkommens

dar, welches der Verpächter aus dem Gute ziehe, unter

Ausscheidung des Arbeitseinkommens, das dem Pächter

zufalle und von ihm zu versteuern sei. Wenn die Pacht-

zinseiunahmen der Rekurrentin tatsächlich geringer sein

sollten, sie also einen Teil der Bodenrente ihren Pächtern

überlasse, so berühre dies die Steuerbehörden nicht;

sie seien berechtigt, sich an die richtige Trennung von

Rente und Arbeitseinkommen zu halten. Eine so niedrige

Ansetzung der Pachtzinsen, wie sie den Angaben der

Rekurrentin zu entnehmen wäre, liesse sich denn auch

nicht erklären, wenn nicht eben der Hauptzweck des

AS 46 I -

1920

13

192

Staatsrecht.

Grundbesitzes in der Ausnützung des jährlichen Wert-

zuwachses des Bodens als Spekulations objekt bestünde.

Dieser Gewinn, welcher aufgespeichert und dann beim

Verkauf in bar umgesetzt werde, sei es, welcher die eigent-

liche Kapitalverzinsung bilde, während die Einkünfte

aus Verpachtung und Holzschlag sich mehr nebenbei

bei der Verwaltung der Güter ergeben. Es lasse sich aber

fragen, ob nicht auch ein solcher jährlicher sicherer Wert-

zuwachs neben dem übrigen Reinertrag als Einkommen

zu versteuern sei, solange wenigstens als einerseits die

Güter nicht zum wirklichen Verkehrswert für die Ver-

mögenssteuer .eingesetzt und infolgedessen auch das Ein-

kommen (die Vermögensrente) nicht von jenem berech-

net, andererseits der Mehrerlös beim Verkauf über den

Katasterwert hinaus keiner Spezialsteuer unterstellt

werde. Mangels einer -gesetzlichen Bestimmung des Ein-

kommensbegriffs in der KV oder im Gesetz vom 1. Au-

gust 1901, seien dafür die anerkannten Lehrim der Finanz-

wissenschaft massgebend. Diese stünden aber einer Aus-

scheidung der Einkommensfaktoren in Arbeitseinkommen

und Vermögensrente, wie sie bei der Taxation von 1919

und übrigens schon im Jahre 1918 allgemein durchge-

. führt worden sei, nicht entgegen. Die im Gemeindegesetz

enthaltene Definition des steuerpflichtigen Erwerbes und

Einkommens sei für' die Staatssteuer . nicht massgebend,

wie denn auch die Staats- und Gemeindesteuerrötel kei-

neswegs übereinstimmten. Wenn die kantonale Direktion

des Innern bei Zustellung der staatlichen Selbsttaxations-

formulare für 1919 die Gemeinderäte angewiesen habe,

die Veranlagung zur Gemeindesteuer mit derjenigen zur

Staatssteuer iI.l Einklang zu bringen, so habe dies nur

den Sinn gehabt, dass bei letzterer sich ergebende Ver-

änderungen in den Vermögens- und Einkommensver-

hältnissen einzelner Pflichtiger auch dort berücksichtigt

werden sollen. Da nach dem Gesagten nicht einmal das

ganze aus dem basellandschaftlichen Grundbesitze der Re-

kurrentin fliessende Einkommen erfasst worden sei, könne

auch von Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden.

Gleichheit 'Yor dem Gesetz. N° 26.

193

D. -

In der Replik weist die Rekurrentin die Behaup-

tung zurück, dass sie Liegenschaftsspekulation betreibe;

sie führt aus, wie sie dazu gekommen sei, Güter in Basel-

Land zu erwerben, nämlich aus dem Gesichtspunkte einer

satzungsgemässen

Vermögensverwaltung;

dabei

be-

streitet sie nicht, beim Verkauf eines Teiles des Rothaus-

gutes einen erheblichen Gewinn gemacht zu haben. Wenn

der Kanton Basel-Land keine Möglichkeit habe, solche

Verkaufsgewinne zu erfassen, so möge er seine Steuer-

gestzgebung ausbauen. Den jährlichen nicht realisierten

Wertzuwachs des Bodens als Einkommen zu besteuern,

sei ausgeschlossen; es würde darin eine Ausdehnung des

Einkommensbegriffs liegen, die nur durch die Gesetz-

gebung, nicht durch biosse Interpretation geschehen

könnte. Die Feststellungen über die Rendite der schwei-

zerischen Landwirtschaft in den letzten Jahren seien

für die Entscheidung des Falles unerheblich; weil der

Umfang der Steuerpflicht der Rekurrentin, welche ihre

Güter ja verpachtet habe und die Landwirtschaft nicht

in Regie betreibe, sich nicht nach dem, was sie daraus

allenfalls ziehen könnte, sondern was sie tatsächlich ein-

nehme, bestimme. Wenn der Päch'ter infolge besonders

günstiger Pachtbedingungen ein höheres als das gewöhn-

liche Einkommen habe, so sei eben er entsprechend mehr,

zu besteuern. Ohne abweichende Gesetzesbestimmung

dürfe unter Einkommen nut verstanden werden, was

man gemeinhin darunter zu verstehen pflege, nämlich

der Ertrag des Berufes, Gewerbes, der Arbeit einer-

seits, die Rendite der Kapitalien und des sonstigen

Vermögens andererseits. Damit stimmten denn auch

die Vorschriften des Gemeindegesetzes überein. Es gehe

aber nicht an, ohne dass positive Normen die Unter-

scheidung forderten, unter Berufung auf angeblich an-

erkannte Lehrsätze der Finanzwissenschaft zwei ver-

schiedene kantonalrechtliche Einkommensbegriffe zu

schaffen, den einen für die Staats-, den andern für die

Gemeindesteuern.

E. -

Die Duplik beharrt darauf, dass der grösste Teil

19i

Staatsrecht.

des Grundbesitzes der Rekurrentin in Basel-Land spe-

kulativen Zwecken diene. Da es sich um das' durchschnitt-

liche Einkommen für die Jahre 1919-21 handle, könnte

keinesfalls einfach auf die Pachtzinseinnahmen für 1919

. abgestellt werden, wie denn auch die Rekurrentin in der

kantonalen . Rekurseingabe nachträglich selbst bei zwei

~iegenschaften die erhöhten Pachtzinsen für 1920 ein-

gestellt habe. Dazu komme, dass dieselbe, zweifellos in

der Absicht, eine solche Erhöhung allgemein durchzu-

setzen, allen ihren Pächtern für das Jahr 1920 gekündigt

habe und überhaupt die Pachten meist nur auf ein Jahr

abschliesse, sodass die eingelegten Verträge auch des-

halb nicht massgebend sein könnten. Vom Instruktions-

richter aufgefordert, sich über das Verhältnis der Ein-

kommensbesteuerung des Grundeigentümers einerseits

und des Pächters andererseits noch genauer auszuspre-

chen, hat der Regierungsrat erwidert : nach den bei der

Taxation für 1919 durchwegs befolgten' Grundsätzen

hätten zu· versteuern :

({ 1. Der G run d b e s i t zer, der sei n I a n d _

wirtschaftliches 'Gut selber bewirt-

schaftet:

Seinen A r bei t s ver die 11 s t, bestehend aus:

a) Arbeitseinkommen der Familienmitglieder, gewertet

zu 1800 bis 2600 Fr. für jede eigene männliche Arbeits-

kraft; für weibliche Arbeitskräfte entsprechend weniger,

in ganz grossen Betrieben 'Vor allem der Meister noch

etwas höher;

b) Unternehmergewinn an Dienstboten, gewertet je

nach den Verhältnissen zu 200 bis 400 Fr. pro Dienst-

boten.

Seinen Ver m ö gen s e r t rag = Ertrag des reinen

Vermögens (nach Abzug sämtlicher Schulden):

a) vom Liegenschaftskapital (Gebäude und Grund-

stücke) berechnet zu 4%;

b) vom Betriebskapital (Vieh und Fahrhabe, Kapita-

lien und Guthaben) berechnet zu 4 bis 5 %.

Gleichheit vor dem Gesetz. No 26.

2. Der G run d b es i t zer, der sein landwirtschaft-

liches Gut ohne Vieh und Fahrhabe usw. ver pa eh t e t,

den Ertrag vom Liegenschaftskapital (oben sub 1).

3. Der P ä c h t e r eines landwirtschaftlichen Gutes,

der Vieh und Fahrhabe zu eigen besitzt, das Arbeitsein-

kommen der Familienmitglieder, den. Unternehmerge-

winn an den Dienstboten, sowie den Ertrag des eigenen

Betriebskapitals, und zwar alle drei Posten zu den glei-

chen Ansätzen wie sub 1. »

Nach diesen Grundsätzen sei auch hier verfahren und

dabei wie in allen ähnlichen Fällen strenge darauf ge-

halten worden, dem Grundeigentümer nur die Grund-

rente, dem Pächter dagegen die übrigen aus dem Be-

triebe der Landwirtschaft sich ergebenden Einkommens-

faktoren in Rechnung zu stellen. Zum Schlusse werden

Angaben über die Höhe der amtlichen Einkon:mens-

taxationen der einzelnen Pächter der Rekurrentm ge-

macht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art. 57 der basellandschaftlichen Verfassung vo~

Jahre 1892 stellt sich, obwohl fonnell ein BestandteIl

der Verfassungsurkunde doch sachlich .- nach d~r vom

Bundesgericht in zahlreichen EntscheIdungen seIt dem

Jahre 1894 festgehaltenen Auffassung -

nicht. als eine

eigentliche Verfassungsvorschtift, sondern als em offen-

bar aus Opportunitätsrücksichten der Verfassung ange-

schlossenes Gesetz dar. Seine Anwendung kann deshalb

im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur vom

Standpunkte des Art. 4 BV, d. h. der Willkür und rechts-

ungleichen Behandlung nachgeprüft werden.

2. -

Nun enthält das dergestalt in die Verfassung au~­

genommene basellandschaftliche Sta~tssteuerrecht .kel-

nerlei besondere Vorschriften über die steuerrechthche

Behandlung von Erträgnissen und Nutzungen aus Grund-

besitz. Die Steuerpflicht derselben ergibt sich nur auf

dem Wege der Schlussfolgerung daraus, dass in Art. 45

196

Staatsrecht.

litt. g, 46 und 57 Ziff. 2 und 3 KV nehendem Vermögen

auch {(das Einkommen» als Steuerobjekt bezeiclulet,

für die Besteuerung beider der Grundsatz der Progres-

sion aufgestellt und das Mass ihrer Belastung festgesetzt

wird. Einkommen ist aber sowohl nach dem Sprach-

gebrauche als nach der Volkswirtschaftslehre, auf die

der Regierungsrat abgestellt wissen will, nicht was je_

mand aus seinem Vermögen ziehen könnte, sondern was

er daraus wirklich zieht, also von der Aneignung des .Na-

turalertrages einer Sache durch eigenen Gebrauch der-

selben (z. Wohnen im eigenen Hause) abgesehen, nur die

Einkünfte, die ihm sei es als reine Kapitalrente, sei es

als Ergebnis einer mit Hilfe der Sache ausgeübteu wirt-

schaftlichen Tätigkeit in einer bestimmten Periode zur

Bestreitung seiner Bedürfnisse, ohne Schmälerung des

Vermögens selbst, tatsächlich zur Verfügung stehen.

Dafür, dass die basellandschaftliche Verfassung den Be-

griff in einem weiteren uneigentliehen Sinne fasse, sind

irgend welche Anhaltspunkte nicht beigebracht "Worden.

Für das Gegenteil spricht schon die positive Vorschrift

des Art. 57 Ziff. 5, wonach als Einkommen auch « die

Zinsen und Dividenden von Kapitalien » zu versteuern

sind, worunter nach der Fassung nur effektive Erträg-

nisse verstanden sein können .. Ferner die von der Rekur-

rentin angerufene BeStimmung des Gemeindegesetzes von

1881. Wenn sie auch formell nur für die Gemeindesteuern

nicht für die Staatssteuer gilt, so darf doch solange nicht

angenommen werden, dass der Einkommenshegriff bei

heiden ein verschiedener sein soll, als nicht unter ein-

ander abweichende ausdrückliche Gesetzesvorschriften zu

dieser Annahme nötigen. Ein Betrag, den eine Person nie

eingenommen hat, der daher niemals zu ihrer Verfügung

stand und den sie sich auch nicht etwa in Gestalt des

. Eigengebrauchs einer nutzbaren Sache indirekt ange-

eignet hat, kann daher begrifflich unmöglich zu ihrem

Einkommen gerechnet werden (vgl. dazu den entspre-

chenden, das graubündnerische Steuerrecht betreffenden

GlelChhelt vor dem Gesetz. N° 26.

197

Entscheid in Sachen Elektrizitätswerk Davos A.-G.vom

3. Februar 1919 (AS,45 I S. 6, Erw. 1).

Es geht daher schlechterdings nicht an, wie es die Be-

schwerdeantwort vers~cht, einen vermuteten k ü n f -

t i gen Spekulationsgewinn aus der Veräusserung von

Liegenschaften als steuerpflichtiges

Ci Einkommen» zu

erklären. da ein solches auf alle Fälle erst mit dem tatsäch-

lichen Verkauf erzielt würde und nicht zum voraus

eskomptiert werden kann, bis zu dem den Gewinn aus-

weisenden Kaufvertrage übrigens auch nur ganz will-

kürliche Schätzungen jenes möglich wären. Aber auch

eine wirkliche Wertzunahme, welche das Grundstück

in folge des Steigens der Bodenpreise in der Gegend er-

fährt, kann nicht in dieser Weise steuerrechtlich erfasst

werden: es handelt sich dabei um eine Vermögensver-

mehrung, die da, wo wie in Basel-Land Vermögens- und

Einkommensbesteuerung getrennt sind, bei der Veran-

lagung zur ersteren durch Revision des Katasterwertes

berücksichtigt werden mag, unmöglich aber der letz-

teren unterstellt werden kann, es wäre denn, dass eine

positive Gesetzesvorschrift -

wie sie z. B. in § 13 des

baselstädtischen Steuergesetzes eIithalten ist -

eine

solche Ausdehnung des Einkommensbegriffs über seinen

eigentlichen und ursprünglichen Sinn hinaus besonders

vorsehen und gestatten würde.

Dasselbe gilt für den Versuch, als Ertrag des Vermö-

gens allgemein einen be8timmten Bruchteil des Kapital-

,vertes desselben in Rechnung zu stellen. Es wird damit

in unzulässiger Weise an Stelle des individuellen wirk-

lichen Einkommens des Pflichtigen ein blO8lil mögliches,

das Durchschnittseinkommen der Personen, die sich in

einer bestimmten Vermögens)age befinden, als Steuer-

objekt gesetzt. Damit soll nicht verkannt werden, dass

die genaue Feststellung und Berechnung des Einkommens

aus Grundbesitz, zumals aus landwirtschaftlich bewor-

benern, auf erhebliche Schwierigkeiten stösst. Es würden

dazu auf Seite des Pflicht~Ben eine genaue kaufmänni-

Staatsrecht.

sch~ Buchführung oder doch fortlaufende vollständiGe

~ufzeich~ungen über die aus der Bewirtschaftung e~­

zielten Emnahmen mit Einschluss der selbst verzehrten

Naturale~trägnisse und die damit :verbundenen Ausgaben

~nd Gewmnungskosten gehören, eine Voraussetzung, die

m den seltensten Fällen erfüllt sein wird. Beim Fehlen

solche~ ~ufschriebe ist es unmöglich, ohne Schätzungen

und FIktionen, auf der allgemeinen Erfahrung beruhende

mehr oder minder theoretische Annahmen durchzu-

kommen. Es wird deshalb grnndsätzlich nicht beanstandet

werden können, wenn zur Bestimmung des Einkommens

aus selbst bew~rbenem Grundbesitz gewisse allgemeine

Normen, Durchschnittsansätze, aufgestellt werden, vor-

ausgesetzt, dass dabei den verschiedenen denkbaren Be-

nutzungsarten und Betriebsweisen Rechnung getragen

und dem Pflichtigen der Nachweis, dass sein Einkommen

infolge besonderer Umstände tatsächlich unter der Norm

bleibt, gestattet wird. Die Aufstellung eines einheitlichen

Satzes für jede Art von Grundbesitz ohne Rücksicht auf

jene erfahrungsgemäss den Ertrag beeinflussenden Mo-

mente und der Ausschluss' des letzteren Beweises, selbst

bei Anrufung dafür an sich tauglicher und erheblicher

Beweismittel, müsste auch hier- als Willkür bezeichnet

werden, weil beides mit dem System der Eillkommens-

~es~e~erung, das grundsätzlich die Berücksichtigung der

mdividuellen Verhältnisse des Pflichtigen, die Ermitt-

lung sei n er wirklichen Eiilkünfte fordert, nicht ver-

einbar ist.

Die erwähnten Gründe, welche die Ersetzung der (ye-

l:>

nauen Berechnung durch SchätzunGen als zulässiG und

l:>

l:>

bIS zu einem gewissen Grade unentbehrlich erscheinen

lassen, entfallen aber da, wo der Eigentümer sein Grund-

stück nicht selbst bewirbt, sondern es an einen Dritten

gegen Zins verpachtet oder vermietet hat, da hier sein

Einkommen daraus in einer gegebenen festen Grösse,

dem .Miet- oder Pachtzins besteht, zu deren Ermittlung

es kemer Schätzung bedarf, sondern die sich an Hand der

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26.

199

Miet- und Pachtverträge und durch Befragung des Mie-

ters bezw. Pächters jederzeit zahlenmässig genau fest-

stellen lässt. Auch wenn sich der Verpächter nicht aller

Nutzungen begeben, sondern sich einzelne vorbehalten

hat, kann deren Wert der Natur der Sache nach nicht

schematisch, nach einem für den Liegenschaftsertrag als

Ganzes aufgestellten Satz, sondern nur individuell nach

der Eigenart und dem Umfang der betreffenden Nutzung

bestimmt werden. Im vorliegenden Falle scheint übrigens

der Ertrag der nicht verpachteten Teile des Grundbesitzes

-

Waldungen in der Gemeinde Muttenz -

zwischen den

Parteien nicht streitig zu sein, da die darüber im kan-

tonalen Verfahren von der Rekurrentin gemachten An-

gaben in der Beschwerdeantwort und Duplik nicht an-

gefochten worden sind. Der Streit dreht sich vielmehr um

das Einkommen aus den verpachteten Grundstücken,

als welches der Regierungsrat der Rekurrentin an Stelle

der wirklich bezogenen Pachtzinsen einen höheren auf

Fiktion beruhenden Betrag, nämlich denjenigen Teil des

Gesamtertrages in Rechnung stellen will, der bei « rich-

tiger Ausscheidung» die Bodenrente im Gegensatz zu

dem dem Pächter zufallenden Arbeitseinkommen bilde.

Diese Berechnuhgsweise erscheint aber nach dem Ge-

sagten als willkürlich. Soweit sie damit begründet wird,

dass die Rekurrentin nach den gegenwärtigen Verhält-

nissen ihr Land teurer verpachten könnte, kommt sie

a.uf die unzulässige Besteuerung eines möglichen statt

des wirklichen Einkommens hinaus. Und soweit ihr der

Gedanke zu Grunde liegt, jedem von beiden, dem Grund-

eigentümer und dem Pächter die seinem Anteil a n der

Erz i e I u n g des G e sam t e r t rag e s entspre-

chende Quote desselben zur Versteuerung zuzuweisen,

ist zu sagen, dass dagegen nichts einzuwenden wäre,

wenn es sich um eine Spezialsteuer handelte, bei der als

steuerpflichtig einfach Grundstücke und deren Ertrag

ohne nähere Bezeichnung des Steuersubjektes erklärt

wären. Auf dem Boden der allgemeinen Einkommenssteuer

200

Staatsrecht.

kann dieser Gedanke nicht verwirklicht werden, weil

der Begriff des Einkommens stets und notwendig eine

Beziehung zu einem bestimmten Subjekte, der Person

dessen, dem das Erträgnis aus einer bestimmten Quelle

der Gütererzeugung zur Verwendung zufliesst, enthält.

Ist der Pachtzins abnormal niedrig, so wird dies in einer

höheren Besteuerung des Pächters zum Ausdruck kom-

men müssen, der infolgedessen ein entsprechend grösseres

Einkommen hat. Die Steuerbehörde darf nicht, wenn sie

sich nicht der Willkür schuldig machen will, sich der

Aufgabe der Veranlagung jedes nach seinen individuellen

Verhältnissen dadurch entziehen, dass sie den Gesamt-

ertrag auf Verpächter und Pächter statt nach dem dem

einen und anderen davon tatsächlich zukonllnenden Be-

trag nach theoretischen Gesichtspunkten verlegt.

Die angefochtenen Entscheide sind deshalb in der Mei-

nung aufzuheben, dass die basellandschaftlichen . Behör-

den eine neue Einschätzung der Rekurrentin vorzuneh-

men und derselben die wirklichen Einnahmen, d. h. die

tatsächlich bezogenen Pachtzinsen einerseits und den

effe~tiven Reinertrag der in der Verpachtung nicht in-

begriffenen Waldungen andererseits zu Grunde zu legen

haben. Einfach die Selbsttaxation als massgebend zu

erklären, wie es der Beschwerdeantrag verlangt, ver-

bietet sich deshalb, weil der Behörde die Möglichkeit

gewahrt bleiben muss, die vorgelegten Pachtverträge auf

~hre Uebereinstimmung mit der Wirklichkeit zu prüfen,

Insbesondere zu untersuchen, ob nicht seither Er-

höhungen der Pachtzinsen stattgefunden haben, die, weil

die streitige Steuerperiode betreffend, bei der Ein-

schätzung berücksichtigt werden dürfen und müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Di~ Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

gehelssen und es werden die damit angefochtenen Ent-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.

201

scheide der Staatssteuer-Rekurskommission des K~

ton,s Basel-Landschaft vom 11., 18. und 24. September

1919 aufgehoben.

27. Urteil vom S. Mai 1990 i. S. mederberger und Waser

gegen Itantonagericht Nidwalden.

Die Behandlung des Ungehorsams gegen eine behördliche

(richterliche oder administrative) Einzelverfüg~ng, wodurch

einer Person ein bestimmtes Verhalten zur Pfbcht gemacht

wird als strafbaren Vergehens setzt die vorhergehende An-

droh~ng dieser Folge als Rechtswirkung der. Nichtbeachtung

der Verfügung, wenn nicht durch allgememen Rechtssatz,

so doch mindestens in der Verfügung selbst voraus .. Ver-

letzung von Art. 4 BV durch die Bestrafung ohne VorlIegen

jener Voraussetzung, gleichgiltig, ob der betreffende Ka~ton

(Nidwalden) auch sonst ein kodifiziertes Strafrecht mcht

besitzt.

A. _

In der zweiten Hälfte Juni 1919 wurde der

Pächter der Hochalp « Bocki » bei Wolfenschiessen, Paul

Mathis dort mit 21 Ziegen und 10 « Gitzi » durch einen

starken Neuschneefall überrascht. Da er sich ausser

Stande fühlte, die Tiere selbst nach dem Tal zu schaffen

und befürchten musste, dass sie ihm sonst verhungerten

oder erfrören, suchte er dafür einen Erwerber, der die

Gefahr des Transportes auf sich nähme. Er fand als

Käufer den Ratsherrn Matter in Wolfenschiessen und den

heutigen Rekurrenten Josef Niederber~er, Holzarbeit~r

von Dallenwil, denen er den gesamten TIerbestand SOWIe

einiges auf « Bocki » befindliches Sennereiinventar durch

schriftlichen Vertrag vom 26. Juni 1919 um 500 Fr.

abtrat. Die Kaufsumme wurde von Matter sofort ausbe-

zahlt; in der Folge vergütete Niederberger seinen Anteil