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46_I_175

BGE 46 I 175

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

für den Fall der Unmöglichkeit der Verwirklichung jener

erlaubten Absicht auch dieser andere verbotene Erfolg

. ins Auge gefasst und in den Kauf genommen wurde. Das

Vorliegen eines solchen dolus evenlualis genügt aber nach

feststehender Praxis des Kassationshofs zur Bestrafung.

Wenn die Vorinstanz an einer Stelle ihrer Erwägungen

(im Zusammenhange mit der Erörterung der Frage, ob

die Ware ihrer bestimmungsgemässen Verwendung habe

entzogen werden sollen), ausführt, die Einlagerung im

Inlande sei nicht von vorne herein beabsichtigt gewesen,

so wollte sie offenbar damit nicht sagen, es liege auch

kein eventueller Vorsatz nach der erwähnten Richtung

vor, sondern mir die primäre Absicht sei auf den Export

gegangen. »

«(Da die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene

Strafe auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass

schon diese primäre Absicht der Verordnung zuwider-

laufe, ist immerhin nicht ausgeschlossen, Gass die Vor-

instanz zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre, wenn

sie die Sache vom Boden der oben erörterten richtigen

Auffassung aus beurteilt hätte. Es ist deshalb ihre Ent-

scheidung in der Meinung aufzuheben, dass sie den Fall

in diesem Punkte nochmals zu,prüfen und je nach dem

Schlusse, zu welchem sie hiebei gelangt, die Strafe neu

festzusetzen hat. »

--"":;> geschlossen, die dafür die Ver-

antwortlichkeit de'] schweizerischen Behörden gegen-

jiber gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über-

nimmt » (§ 2). Z:~:" Gener~lvertretung gehört (die Ueber-

wachung der s..::b.weizerischen Agenturorganisation des

Norddeutscher ... Ll.y:::, dÜl Einrichtung neuer Agenturen

und die Ueb0r~a~~me cer Verantwortlichkeit für alle

Agenturen soy:;:;111 C6n-. Lt::~-::l als den Behörden gegenüber,

sowie jede sonsü;", (!ei' F Hege und Entwicklung des

LloydgeschäfhJs ie c;::' S'i-hweiz dienende Betätigung)),

vor allem di? Ent:;:1t<;n; eIer dazu nötigen Reklame:

für die Einriclr~~15 H6-..:e'" l"..g.enturen und die Aufhebung

der bestehendtü i:s~ ~'" Z~~::~mmung des LJoyd erforder-

lich, ebenso fü;:, di.:. Aü.:.tcimng derjenigen Angestellten

der A.-G. Meiss & eil\

L.6;:t~-:' Gehälter vom Lloyd ver-

gütet werden, dieser kann auch die Ent1assung solcher

Angestellter verhmgel~ (s 3). Die A.-G. Meiss & Oe

soll nur den NOfQu\:Ouzscnen Lloyd und die « von ihm

"':.1gelassenen Gesellst:hauen)) vertreten und ohne dessen

l.:llligung keine Ne})engc~chlüLc betreiben dürfen, über-

haupt bei allen ihren Hautllullgell und Geschäften dessen

Interessen stets allen anderen überordnen: als nicht

damit kollidierend sind ihr immerhin von vorneherein,

j

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.

177

folgende Nebengeschäfte ausdrücklich gestattet : Spedi-

tion, Geldwechsel, Verkauf von Reisekoffern, Auszah-

lungen an überseeischen Plätzen, Versicherungen, Ver-

kauf von Eisenbahn- und Schlafwagenbillets (§ 5 und 10).

Die auf den Namen des Generalagenten beim eidgen.

Finanzdepartement als Kaution hinterlegten 70,000 Mk.

in deutscher Reichsanleihe sind in Wirklichkeit Eigentum

des Lloyd (§ 6). Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit

vergütet der Lloyd der Gesellschaft bestimmte Kom-

missionen auf den in der Schweiz abgeschlossenen See-

passagegeschäften, im ferneren « die in seinem Auftrage

und für seine Rechnung gemachten Auslagen, wie Lokal-

rnieten und Zuschüsse an Agenten, Heizung und Be-

leuchtung, Gehälter der für das Passagegeschäft des

Lloyd erforderlichen Angestellten und Geschäftsführer

in Zürich und in den betreffenden Filialen, Drucksachen,

Bureaumaterialien, Porti und Depeschen, Inserate, Reise-

spesen, Frachten und Zölle», endlich eine feste per-

sönliche Entschädigung an das Mitglied der Verwaltung

Hans von Meiss für dessen persönliche Tätigkeit auf dem

Gebiete der Reklame (§ 8 in Verbindung mit §§ 8 und 9

. des insoweit in Kraft gebliebenen früheren Vertrages

mit der Kollektivgesellschaft Meiss & eie von 1907).

Andererseits hat der Lloyd Anrecht auf einen Anteil

am jährlichen Reingeweinn der A.-G. Meiss & eie,

welcher einer Beteiligung von 15 % an deren jeweils

einbezahltem Aktienkapital entspricht, abzüglich der

Dividende, welche er auf von ihm allenfalls tatsächlich

erworbenen Aktien bezieht (§ 9). Er ist berechtigt,

jederzeit Einsicht in die Bücher der A.-G. Meiss & eie

zu nehmen (§ 10). Im ferneren ist der letzteren « mit

Rücksicht auf die enge Verbindung mit dem Lloyd die

Vornahme -folgender Rechtsgeschäfte») ohne vorher-

gehende schriftliche

Genehmigung jenes bei einer

Konventionalstrafe von 30,000 Fr. in jedem Zuwider-

handlungsfalle untersagt: Aenderung der- Statuten,

Ankauf von Immobilien, Eröffnung oder Schliessung von

178

Staatsrecht

Filialen, Vornahme einer Fusion, Eingehung von Schuld-

verpflichtungen im Betrage von über 20,000 Fr.,

Zubilligung einer höheren Entschädigung an die Ver-

waltung als 10,000 Fr. jährlich, exklusive Tantiemen

(§ 12). » Für den Fall als Herr Hans von Meiss aus irgend

einem Grunde aus der Verwaltung der Gesellschaft

ausscheidet », soll der Lloyd berechtigt sein, das gesamte

Aktienkapital der A.-G. Meiss & eie zu erwerben oder

erwerben zu lassen: um die Ausübung dieses Vorkaufs-

rechtes zu sichern, sind alle Aktientitel bei der Schweiz.

Nationalbank Zürich zu hinterlegen und dürfen den

Eigentümern erst aushingegeben werden, wenn der Uoyd

vOn dem Vorkaufsrechte innert vertraglicher Frist

keinen Gebrauch gemacht hat; unter dieser V öraussetzung

ist die Uebertragung der einzelnen Stücke zulässig, mit

der Einschränkung-jedoch, dass sie erSt indossiert werden

dürfen, nachdem der Erwerber den Vertrag zwischen dem

Uoyd und der A.-G. Meiss & Oe als auch für sich in

allen Teilen verbindlich anerkannt und der Uoyd sich mit

der Indossierung einverstanden erklärt hat (§ 13). Das

Vertragsverhältnis beginnt mit dem 1. April 1912 und

ist von da an auf 10 Jahre fest; mangels Kündigung

sechs Monate vor Ablauf verlängert es sich jeweilen

stillschweigend auf ein Jahr (§-18).

Gestützt auf diesen Tatbestand betrachteten die

zürcherischen Steuerbehörden von jeher neben der A.-G.

Meiss & Oe auch den Norddeutschen Uoyd als in Zürich

geschäftlich niedergelassen und deshalb hier steuer-

pflichtig, und es hat der Norddeutsche Uoyd auch die

ihm auferlegten Steuern, nach einem im Jahr::e 1914

unternommenen, aber auf ablehnenden Bescheid der

Finanzdirektion nicht durchgeführten Versuche, die

Steuerpflicht zu bestreiten, jeweilen anstandslos bezahlt.

Bei der Selbsttaxation für 1917 behielt er sich indessen

vor, in einem künftigen Jahre auf seine frühere Ein-

sprache zurückzukommen und zog, als ihm im November

1918 wiederum eine auf die bisherigen Ansätze von

1

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.

1';9

20,000 Fr. Vermögen und 5000 Fr. Einkommen lautende

Taxation für 1918 zugestellt wurde, dieselbe an die in

§§ 22, 31 und 33 des zürcherischen Staatssteuergesetzes

vom 24. April 1870 vorgesehene Rekurskommission

weiter. Zugleich bestritt er in einer besonderen Eingabe

an die kantonale Finanzdirektion seine Steuerpflicht in

Zürich überhaupt.

Sowohl die Finanzdirektion als der Regierungsrat des

Kantons Zürich wiesen jedoch diese Bestreitung als

unbegründet ab, der Regierungsrat durch Entscheid

vom 28. August 1919 im Wesentlichen mit der Begrun-

dting: anwendbar -sei, da es sich um die Besteuerung

für 1918 handle, noch das alte Steuergesetz von 1870.

Nach der dem § 2 desselben in der Praxis gegebenen, in

der regierungsrätlich genehmigten Anleitung der Finanz-

direktion für die Steuertaxation niedergelegten Aus-

legung genüge aber für die Besteuerung ausländischer

Aktiengesellschaften und Geschäftsfirmen

überhaupt

die Tatsache, dass sie im Kanton Zürich eine geschäft-

liche Niederlassung oder ständige Betriebseinrichtungen

haben oder sich durch Agenten vertreten lassen. Die

Generalagentur einer auswärtigen Schiffahrtsgesellschaft

sei aber zum mindesten eine solche ständige Betriebs-

einrichtung. Wenn das Bundesgericht dies im Falle d~r

Hamburg-Amerika-linie für deren Generalagentur m

Luzern angenommen habe, obwohl dort direkt keine

Geschäfte abgeschlossen würden, sondern sich die Auf-

gabe jener Niederlassung auf die Erteilung von. Aus-

künften, die Ueberwachung der übrigen Bureaux m der

Schweiz und die Reklame für die linie beschränke,

so müsse das nämliche umsomehr hier gelten, wo zu

den gedachten Funktionen noc~ ~e Ausübu~g des

Passagegeschäftes selbst, d. h. dIe direkte Vernuttlung

von Beförderungsverträgen zur See hinzutrete. Dass

mit diesen Aufgaben nicht eigene Leute des Nord-

deutschen Lloyd, d. h. in seinem Dienste stehende phy-'

sische Personen, sondern eine Aktiengesellschaft betraut

lS0

Staatsrecht.

sei, sel unerheblich. Für die Frage der Besteuerung komme

es nicht sowohl auf die äussere rechtliche Form als auf

den inneren wirtschaftlichen Charakter des Verhäl t-

nisses an. Die Ueberprüfung des Tatbestandes aus

diesem Gesichtspunkte ergebe aber, dass die A.-G.

Meiss & Cie,

obschon zivilrechtIich ein besonderes

Rechtsubjekt, doch in Tat und Wahrheit mit dem Lloyd

eine Einheit bilde und von ihm in jeder Beziehung ab-

hängig sei. Dass sie die Passageverträge formell auf

ihren Namen vermittle, daneben in neuerer Zeit mit

Genehmigung des Lloyd auch noch andere Schiffahrts-

gesellschaften vertrete und ein Geschäft in Reisekoffern

betreibe, vernlöge diesen Sachverhalt nicht zu verschieben

(was näher ausgeführt wird). Dazu komme, dass auch

sonst infolge der Ausstattung der Geschäftslokalitäten,

?er daran angebrachten Aufschriften u.s.w. ihre Tätigkeit

1m Interesse des Lloyd sich in einer Weise manifestiere

welche für das Publikum den Norddeutschen Lloyd

selbst als in Zürich niedergelassen erscheinen lasse.

Es rechtfertige sich deshalb nicht, den Tatbestand

anders zu behandeln, als wenn die Generalagentur- und

sonstige Geschäftstätigkeit der Firma Meiss & Cie

A.-G. für den Lloyd von diesem selbst unter eigenem

Namen ausgeübt würde. Die- Feststellung des Um-

fall g s des vom Lloyd zu versteuernden Vermögens

und Einkommens sei Sache ger Taxationsorgane.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

hat die A.-G. Norddeutscher Lloyd die staatsrechtliche

Beschwerde an das Buridesgericht ergriffen mit dem

Antrage, er sei aufzuheben und es sei die Steuerpflicht

der Rekurrentin dem Kanton Zürich gegenüber ~u ver-

neinen. Es wird ausgeführt, dass die Annahme eines

Stenerdomizils des Lloyd in Zürich nicht nur gegen die

vom Bundesgericht auf Grund von Art. 46 Abs. 2 BV

aufgestellten Grundsätze verstosse, die richtigerweise

-auch für internationale Verhältnisse gelten sollten,

sondern auch nach zürcherischem Steuerrecht unhaltbar

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.

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sei, indem sie auf einer willkürlichen Anwendung und

Auslegung der Vorschriften des letzteren beruhe. Wenn

die zürcherische Steuergesetzgebung von 1870 eine

Korporation als « im Kanton Zürich bestehend) und

folglich ihm gegenüber steuerpflichtig betrachte, falls

sie hier eine geschäftliche Niederlassung oder ständige

Betriebseinrichtungen habe oder sich durch Agenten

ver t r e t e n lasse, so werde damit vorausgesetzt, dass

sie im Kanton auf e i gen e n N a m e nun dei g e-

n e R e c h nun g t ä ti g werde, sei es selbst oder durch

einen Stellvertreter. Nur ein solches eigenes Handeln

dürch einen mit offener Vollmacht tätigen Dritten

bezeichne der Sprachgebrauch als Vertretung. Hier

«(vertrete l) aber die A.-G. l\feiss & cie den Lloyd nicht,

sondern « geschäfte l) auf eigenen Namen. Sie und nicht

der Lloyd werde Gläubigerin und Schuldnerin aus den von

ihr vorgenommenen Rechtshandlungen und am Arbeits-

resultate sei der Lloyd nicht anders beteiligt als der

auswärtige Aktionär, der Titel einer zürcherischen

Aktiengesellschaft besitze. Dies gelte insbesondere auch

für den Abschluss der Passagegeschäfte. Dass solche

Abschlüsse vorher noch von der Rekurrentin genehmigt

werden müssteIi, liege daran, dass sie als Schiffahrtsge-

seIlschaft dem Einwanderungslande gegenüber für die Ge-

setzmässigkeit der Abschlüsse verantwortlich sei: dem

Auswanderer bezw. Reisenden und den schweizerischen

Behörden gegenüber sei es allein die A.-G. Meiss & eie.

So wenig eine auswärtige· Firma, die einem im Inlande

niedergelassenen selbständigen, auf eigenen Namen

handelnden Kaufmann den Alleinverkauf ihrer Produkte

übertrage, wegen der von diesem Kaufmann für das

Erzeugnis gemachten Propaganda an seinem Geschäfts-

orte steuerpflichtig werden könne, so wenig könne dies

hier für die Rekurrentin der Fall sein. Die Art, wie die

auswärtige Firma den betreffenden Kaufmann für seine

auch iu ihrem Interesse liegende Tätigkeit entschädige,

sei ein Internum zwischen beiden und berühre den Fiskus

182

Staatsrecht.

nicht. Die Behauptung, dass die A.-G. Meiss & eie. wenn

nicht zivilrechtlich so doch wirtschaftlich mit der Rekur-

rentin identisch sei, sei das Ergebnis einer einseitigen

willkürlichen Akteninterpretation. Sie stehe im Wider-

spruch zu den eben erörterten aktengemässen Tatsachen.

und lasse sich auch mit dem weiteren Umstande schlechter-

dings nicht vereinigen, dass die A.-G. Meiss & eie .Pas-

sagekarten auch noch für andere Schiffahrtsgesellschaften

verkaufe und weitere mit der Vertretung der Rekurrentin

nicht zusammenhängende Nebengeschäfte, wie den Ver-

kauf von Reiseartikeln u.s.w., betreibe.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons ZüIich be-

schränkt sich in seiner Vernehhllassung, worin er Ab-

weisung der Beschwerde beantragt, auf die Erwägungen

. des angefochtenen Entscheides und die nach seiner

Ansicht präjudiziellen Urteile des Bundesgerichts in

Sachen Schweizer A.-G. für Kühlmaschinen L. A. Riedin-

ger vom 13. Februar 1913 (nicht publiziert), in Sachen

Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (AS 39 I S. 545)

und in Sachen « Salamander» (AS 41 I S. 83 ff.) Bezug

zu nehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Soweit die Rekurrentin sich zur Begründung

ihrer Beschwerde auf Art. 46 Abs. 2 BV stützt, genügt

es zu deren Abweisung auf die beiden in der Vernehmlas-

sung des Regierungsrates zuletzt angeführten Urteile

des Bundesgerichtes zu verweisen, wo bei Gelegenheit

ähnlicher' Rekurse deutscher Geschäftsfirmen über ihre

Unterstellung unter die zürcherische Steuerhoheit be-

reits ausgeführt worden ist, dass das bundesrechtliche

Verbot der Doppelbesteuerung sich grundsätzlich nur auf

interkantonale Steuerkonflikte, auf internationale jeden-

falls hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden

Besteuerung beweglichen Vermögens uud Einkommens

nicht bezieht, und dass etwas anderes im Verhältnis

zwischen Deutschland und der Schweiz auch aus dem

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.

1~3

Vertrage zwischen beiden Staaten betreffend die Rege-

lung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staats-

angehörigen vom 31. Oktober 1910, 26. u.28. Juni 1911

nicht hergeleitet werden kann. Die Rekurrentin selbst

ruft das letztere Abkomhlen denn auch nur an um dar-

zutun, dass sie kraft desselben gleich einem Schweizer

Anspruch auf den Schutz des Art. 4 BV habe, was

nicht bestreitbar und in den erwähnten früheren Ur-

teilen stillschweigend als selbstverständlich vorausge-

setzt worden ist. Für die Entscheidung des vorliegenden

Konfliktes ist es demnach bedeutungslos, in welchem

Umfang die Rekurrentin an ihrem Gesellschaftssitze,

Bremen zur Steuer herangezogen wird. Vielmehr frägt

es sich einfach einzig, ob die Bejahung ihrer Steuerpflicht

in Zürich hlit den positiven Vorschriften des kantonal-

zürcherischen Steuerrechts über den Kreis der im Kanton

steuerpflichtigen Personen vereinbar sei.

2. -

Nun hat das Bundesgericht sich ebenfalls im

Falle der Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (AS 39 I

S. 545) bereits dahin ausgesprochen, die zürcherische

Steuerpraxis, wonach um eine Aktiengesellschaft als

im Sinne von § 2 des Steuergesetzes «(im Kanton be-

stehend» erscheinen zu lassen, schon das Bestehen

ständiger Betriebseinrichtungen derselben im Kantons-

gebiet oder ihre Vertretung durch Agenten hier genüge,

verstosse jedenfalls, soweit damit ein G e s c h ä f t s-

betrieb mit ständigen Betriebsein-

r ich tun gen i m

K an ton als

steuerpflichtig

behandelt werde, nicht gegen Art. 4 BV. Auf diesem

Boden steht denn auch der angefochtene Entscheid,

indem er nicht schon den Umstand allein, dass die

Rekurrentin in Zürich einen Agenten hat, als massgebend

betrachtet, "SOndern entscheidend darauf abstellt, dass

sie hier in Gestalt der von jenem innegehabten Geschäfts-

räume eine ständige körperliche Einrichtung besitze,

von der aus sich eine der Ausübung und dem Gedeihen

des von ihr betriebenen Transportgeschäftes dienliche

Staatsrecht.

und dafür wesentliche Tätigkeit abspiele. Dabei haben

die Steuerbehörden nicht verkannt, dass die Besorgung

der in Betracht kommenden Verrichtungen nicht etwa

einer im Dienste der Rekurrentin stehenden phy~ischen

Person, sondern einer Aktiengesellschaft anvertraut ist,

die zivilrechtlich den Charakter eines selbständigen

Rechtssubjektes hat, dass dieselbe, auch soweit sie im

Interesse der Rekurrentin tätig wird, doch die ein-

schlägigen Rechtshandlungen auf eigenen Namen vor-

nimmt, und dass auch der bilanzmässige Reingewinn

dieser Gesellschaft nicht etwa einfach der Rekurrentin

zufällt, sondern' sie daran. nur mi t einer gewissen Quote

beteiligt ist. Es sind aber alle diese Tatsachen deshalb nicht

als ausschlaggebend betrachtet worden, weil darin nur die

äussere Form liege, während nach der vertraglichen Ord-

nung des Rechtsverhältnisses zwischen der A.-G. Meiss &Cie

und der Rekurrentin tatsächlich jene in einem Masse

von dieser abhängig sei, dass sie nicht mehr als ein

selbständiges Gebilde, sondern als ein blosses Organ

der Rekurrentin, als Angestellte derselben, die Nieder-

lassung, in der sie ihre Tätigkeit ausübe, also als eine

solche der Rekurrentill selbst erscheine. Diese Betrach-

tungsweise lässt sich zunächst -grundsätzlich nicht be-

anstanden. Die Steuerbehörde- ist, zum mindesten vom

Standpunkte des Art. 4 BV aus nicht gezwungen, die

zivilrechtliche Form, unter. der ein Lebensverhältnis

auftritt, auch steuerrechtlich ohne weiteres zu respektie-

ren, zumal dann, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.

Es kann ihr beim Fehlen entgegenstehender spezieller

positiver Gesetzesbestimmungen, die hier nicht nam-

haft gemacht worden sind, nicht verwehrt werden, neben

dem zivilrechtlichen auch den wirtschaftlichen Cha-

rakter der für die Besteuerung in Betracht kommenden

Tatbestände zu berücksichtigen und auf ihn abzustellen,

wenn danach das Gebilde in Wirklichkeit ein anderes ist

als es äusserlich in die Erscheinung tritt. Von di~em

Standpunkte aus ist es denn auch schon als mit Art . .(

Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 25.

185

BV vereinbar betrachtet worden, eine als selbständige

Aktiengesellschaft im schweizerischen Handelsregister

eingetragene Unternehmung steuerrechtIich nicht als

solche, sondern als blosse Filiale einer ausländischen

Aktiengesellschaft zu behandeln, wenn ihr nach der

internen Regelung der Beziehungen zwischen bei den nur

jener Charakter zukommt (Urteil vom 13. Februar

1913 in Sachen Schweizer Aktiengesellschaft für Kühl-

maschinen L. A. Riedinger gegen Zürich). Nach Lage

der Akten kann aber auch die weitere Annahme, dass

hier ein solcher Fall der Diskrepanz zwischenäusserer

zi'Vilrechtlicher Fonn und wirklichem wirtschaftlichem

Charakter eines Verhältnisses vorliege, nicht als will-

kürlieh bezeichnet werden. Der oben widergegebene

InbAlt des Vertrages zwischen der Rekurrentin und der

A.-G. Meiss & Oe lässt die im angefochtenen Ent-

scheid in dieser Hinsicht gezogenen Schlüsse, wenn nicht

als schlechthin zwingend, so doch jedenfalls als durchaus

vertretbar erscheinen. Es mag dafür nur auf die Bestim-

mungen verwiesen werden, wonach die A.-G. Meiss & Oe

trotz ihrer angeblichen Selbständigkeit eine Reihe

von Beschlüssen, auch solche die mit ihrer Tätigkeit

für den Lloyd an sich nichts zu tun haben, wie Statuten-

änderungen u.s.w. nur mit Zustimmung der Rekurrentin

fassen kann und wonach die letztere beim Ausscheiden

ihres besonderen Vertrauensmannes Hans von Meiss

aus der Verwaltung ohne weiteres durch Erwerb der

Aktien das ganze Unternehmen auch zivilrechtlich an

sich ziehen kann, ferner auf die mit Rücksicht auf dieses

Vorkaufsrecht über die Aktientitel verhängte Sperre.

Dass die A.-G. Meiss & C ie die Passageverträge auf eigenen

Namen vermittelt, kann daneben schon deshalb nicht

entscheidend in Betracht fallen, weil aus den eigenen

Ausführungen des Rekurses hervorgeht, dass sie die,elben

tatsächlich doch erst nach Einholung der Genehmigung

der Rekummtin endgiltig abschliessen darf, sodass ihre

angebliche Selbständigkeit auch in dieser Beziehung

18fi

Staatsrecht.

nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere

Tatsache, dass sie daneben in neuerer Zeit auch noch

andere Schiffahrtsgesellschaften vertritt und andere

Nebengeschäfte betreibt, weil es sich dabei eben nach dem

Vertrage immer nur um eine nebensächliche, vor der-

jenigen für den Lloyd in den Hintergrund tretende

Tätigkeit handeln kann, für welche überdies dessen

ausdrückliche Zustimmung nötig ist.

Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätz-

lichen Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich

für diejenige der A.-G. Meiss & eie ergeben, d. h.in

welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung

dieser zulässig ist, ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein

Rekurs ihrerseits nicht vorliegt und auch die' Beschwerde

des Lloyd selbst die Verletzung des Art. 4 nicht etwa

in der gleichzeitigen Besteuerung der A.-G. Meiss&Cie und

des Lloyd, sondern ausschliesslich darin erblickt, dass die

Voraussetzungen für die Begründung eines Steuerdomi-

zils in der Person des Lloyd willkürlich als gegeben

betrachtet worden seien und daher jedenfalls sei n e

Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt, der sich nach

dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen

könnte auch jene Frage nicht wohl gelöst werden, ohne

dass feststeht, in welcher Weise die beiden Unternehmun-

gen nebeneinander herangezogen werden sollen, d. h.

ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese ist aber

nicht Sache,der Finanzdirektion und des Regierungs-

rates, sondern der von ihnen getrennten EinschätzuncJs-

b

behörden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gleichheit vor dem Ueseu.. !" .. 26.

187

26. Orteil vom 7. Kai 1920 i. S. Christoph Keriansche Stiftung

gegen Staatssttuerr.kurskommission Basel-Landschaft.

Kantonales Steuerrecht (Baselland). Willkürliche Ausdehnung

des Einkommensbegriffs liegend in a) der Heranziehung von

vermuteten künftigen Spekulationsgewinnen aus der Ver-

äussemng von Liegenschaften oder der Wertzunahme solcher

ohne besonderen letzteres gestattenden Rechtssatz bei Fest-

stellung des steuerbaren Einkommens; b) der Besteuemng

des Eigentümers einer verpachteten Liegenschaft nicht nur

für den wirklich bezogenen Pachtzins, sondern für die höhere

Summe, die er bei einer Neuverpachtung als solchen erhalten

könnte, bezw. die innert des Gesamtertrages der Liegenschaft

die « Grundrente» im Gegensatz zu dem dem Pächter zu-

zuweisenden «Arbeitseinkommen» darstellt.

A. -

Die Rekurrentin ist -eine unter der Aufsicht der

Behörden der Bürgergemeinde Basel stehende öffentlich-

rechtlich organisierte Stiftung, deren Einkünfte satzungs-_

gemäss für die Unterstützung der städtischen Armen-

anstalten und für andere städtische Zwecke verwendet

. werden. Sie besitzt in den basellandschaftlichen Ge-

meinden Arlesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz,

Pratteln, Reinach und Wintersingen Liegenschaften, die

bis auf die in Muttenz und Pr~eln gelegenen Waldungen

verpachtet sind.

Nach Art.57 der basellandschaftlichen Verfassung

vom 4. April 1892, der « bis zum Erlass- eines neuen

Steuergesetzes » die Grundlage des basellandschaftIichen

Steuerrechts bildet, werden Einkommen und Vermögen

nebeneinander besteuert. Das Verhältnis der Belastung

ist gemäss Ziff. 2 ebenda 1 : 5. Ueber die Einschätzung

des Vermögens und die Bestandteile des steuerbaren Ein-

kommens bestimmen Ziff. 5 und 6, dass Gebäude, Grund-

stücke und Fahrhabe unter Abzug der darauf haftenden

Schulden « zum wirklichen. Verkaufswerte) einzusetzen