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Strafrecht.
für den Fall der Unmöglichkeit der Verwirklichung jener
erlaubten Absicht auch dieser andere verbotene Erfolg
. ins Auge gefasst und in den Kauf genommen wurde. Das
Vorliegen eines solchen dolus evenlualis genügt aber nach
feststehender Praxis des Kassationshofs zur Bestrafung.
Wenn die Vorinstanz an einer Stelle ihrer Erwägungen
(im Zusammenhange mit der Erörterung der Frage, ob
die Ware ihrer bestimmungsgemässen Verwendung habe
entzogen werden sollen), ausführt, die Einlagerung im
Inlande sei nicht von vorne herein beabsichtigt gewesen,
so wollte sie offenbar damit nicht sagen, es liege auch
kein eventueller Vorsatz nach der erwähnten Richtung
vor, sondern mir die primäre Absicht sei auf den Export
gegangen. »
«(Da die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene
Strafe auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass
schon diese primäre Absicht der Verordnung zuwider-
laufe, ist immerhin nicht ausgeschlossen, Gass die Vor-
instanz zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre, wenn
sie die Sache vom Boden der oben erörterten richtigen
Auffassung aus beurteilt hätte. Es ist deshalb ihre Ent-
scheidung in der Meinung aufzuheben, dass sie den Fall
in diesem Punkte nochmals zu,prüfen und je nach dem
Schlusse, zu welchem sie hiebei gelangt, die Strafe neu
festzusetzen hat. »
--"":;> geschlossen, die dafür die Ver-
antwortlichkeit de'] schweizerischen Behörden gegen-
jiber gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über-
nimmt » (§ 2). Z:~:" Gener~lvertretung gehört (die Ueber-
wachung der s..::b.weizerischen Agenturorganisation des
Norddeutscher ... Ll.y:::, dÜl Einrichtung neuer Agenturen
und die Ueb0r~a~~me cer Verantwortlichkeit für alle
Agenturen soy:;:;111 C6n-. Lt::~-::l als den Behörden gegenüber,
sowie jede sonsü;", (!ei' F Hege und Entwicklung des
LloydgeschäfhJs ie c;::' S'i-hweiz dienende Betätigung)),
vor allem di? Ent:;:1t<;n; eIer dazu nötigen Reklame:
für die Einriclr~~15 H6-..:e'" l"..g.enturen und die Aufhebung
der bestehendtü i:s~ ~'" Z~~::~mmung des LJoyd erforder-
lich, ebenso fü;:, di.:. Aü.:.tcimng derjenigen Angestellten
der A.-G. Meiss & eil\
L.6;:t~-:' Gehälter vom Lloyd ver-
gütet werden, dieser kann auch die Ent1assung solcher
Angestellter verhmgel~ (s 3). Die A.-G. Meiss & Oe
soll nur den NOfQu\:Ouzscnen Lloyd und die « von ihm
"':.1gelassenen Gesellst:hauen)) vertreten und ohne dessen
l.:llligung keine Ne})engc~chlüLc betreiben dürfen, über-
haupt bei allen ihren Hautllullgell und Geschäften dessen
Interessen stets allen anderen überordnen: als nicht
damit kollidierend sind ihr immerhin von vorneherein,
j
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
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folgende Nebengeschäfte ausdrücklich gestattet : Spedi-
tion, Geldwechsel, Verkauf von Reisekoffern, Auszah-
lungen an überseeischen Plätzen, Versicherungen, Ver-
kauf von Eisenbahn- und Schlafwagenbillets (§ 5 und 10).
Die auf den Namen des Generalagenten beim eidgen.
Finanzdepartement als Kaution hinterlegten 70,000 Mk.
in deutscher Reichsanleihe sind in Wirklichkeit Eigentum
des Lloyd (§ 6). Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit
vergütet der Lloyd der Gesellschaft bestimmte Kom-
missionen auf den in der Schweiz abgeschlossenen See-
passagegeschäften, im ferneren « die in seinem Auftrage
und für seine Rechnung gemachten Auslagen, wie Lokal-
rnieten und Zuschüsse an Agenten, Heizung und Be-
leuchtung, Gehälter der für das Passagegeschäft des
Lloyd erforderlichen Angestellten und Geschäftsführer
in Zürich und in den betreffenden Filialen, Drucksachen,
Bureaumaterialien, Porti und Depeschen, Inserate, Reise-
spesen, Frachten und Zölle», endlich eine feste per-
sönliche Entschädigung an das Mitglied der Verwaltung
Hans von Meiss für dessen persönliche Tätigkeit auf dem
Gebiete der Reklame (§ 8 in Verbindung mit §§ 8 und 9
. des insoweit in Kraft gebliebenen früheren Vertrages
mit der Kollektivgesellschaft Meiss & eie von 1907).
Andererseits hat der Lloyd Anrecht auf einen Anteil
am jährlichen Reingeweinn der A.-G. Meiss & eie,
welcher einer Beteiligung von 15 % an deren jeweils
einbezahltem Aktienkapital entspricht, abzüglich der
Dividende, welche er auf von ihm allenfalls tatsächlich
erworbenen Aktien bezieht (§ 9). Er ist berechtigt,
jederzeit Einsicht in die Bücher der A.-G. Meiss & eie
zu nehmen (§ 10). Im ferneren ist der letzteren « mit
Rücksicht auf die enge Verbindung mit dem Lloyd die
Vornahme -folgender Rechtsgeschäfte») ohne vorher-
gehende schriftliche
Genehmigung jenes bei einer
Konventionalstrafe von 30,000 Fr. in jedem Zuwider-
handlungsfalle untersagt: Aenderung der- Statuten,
Ankauf von Immobilien, Eröffnung oder Schliessung von
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Staatsrecht
Filialen, Vornahme einer Fusion, Eingehung von Schuld-
verpflichtungen im Betrage von über 20,000 Fr.,
Zubilligung einer höheren Entschädigung an die Ver-
waltung als 10,000 Fr. jährlich, exklusive Tantiemen
(§ 12). » Für den Fall als Herr Hans von Meiss aus irgend
einem Grunde aus der Verwaltung der Gesellschaft
ausscheidet », soll der Lloyd berechtigt sein, das gesamte
Aktienkapital der A.-G. Meiss & eie zu erwerben oder
erwerben zu lassen: um die Ausübung dieses Vorkaufs-
rechtes zu sichern, sind alle Aktientitel bei der Schweiz.
Nationalbank Zürich zu hinterlegen und dürfen den
Eigentümern erst aushingegeben werden, wenn der Uoyd
vOn dem Vorkaufsrechte innert vertraglicher Frist
keinen Gebrauch gemacht hat; unter dieser V öraussetzung
ist die Uebertragung der einzelnen Stücke zulässig, mit
der Einschränkung-jedoch, dass sie erSt indossiert werden
dürfen, nachdem der Erwerber den Vertrag zwischen dem
Uoyd und der A.-G. Meiss & Oe als auch für sich in
allen Teilen verbindlich anerkannt und der Uoyd sich mit
der Indossierung einverstanden erklärt hat (§ 13). Das
Vertragsverhältnis beginnt mit dem 1. April 1912 und
ist von da an auf 10 Jahre fest; mangels Kündigung
sechs Monate vor Ablauf verlängert es sich jeweilen
stillschweigend auf ein Jahr (§-18).
Gestützt auf diesen Tatbestand betrachteten die
zürcherischen Steuerbehörden von jeher neben der A.-G.
Meiss & Oe auch den Norddeutschen Uoyd als in Zürich
geschäftlich niedergelassen und deshalb hier steuer-
pflichtig, und es hat der Norddeutsche Uoyd auch die
ihm auferlegten Steuern, nach einem im Jahr::e 1914
unternommenen, aber auf ablehnenden Bescheid der
Finanzdirektion nicht durchgeführten Versuche, die
Steuerpflicht zu bestreiten, jeweilen anstandslos bezahlt.
Bei der Selbsttaxation für 1917 behielt er sich indessen
vor, in einem künftigen Jahre auf seine frühere Ein-
sprache zurückzukommen und zog, als ihm im November
1918 wiederum eine auf die bisherigen Ansätze von
1
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
1';9
20,000 Fr. Vermögen und 5000 Fr. Einkommen lautende
Taxation für 1918 zugestellt wurde, dieselbe an die in
§§ 22, 31 und 33 des zürcherischen Staatssteuergesetzes
vom 24. April 1870 vorgesehene Rekurskommission
weiter. Zugleich bestritt er in einer besonderen Eingabe
an die kantonale Finanzdirektion seine Steuerpflicht in
Zürich überhaupt.
Sowohl die Finanzdirektion als der Regierungsrat des
Kantons Zürich wiesen jedoch diese Bestreitung als
unbegründet ab, der Regierungsrat durch Entscheid
vom 28. August 1919 im Wesentlichen mit der Begrun-
dting: anwendbar -sei, da es sich um die Besteuerung
für 1918 handle, noch das alte Steuergesetz von 1870.
Nach der dem § 2 desselben in der Praxis gegebenen, in
der regierungsrätlich genehmigten Anleitung der Finanz-
direktion für die Steuertaxation niedergelegten Aus-
legung genüge aber für die Besteuerung ausländischer
Aktiengesellschaften und Geschäftsfirmen
überhaupt
die Tatsache, dass sie im Kanton Zürich eine geschäft-
liche Niederlassung oder ständige Betriebseinrichtungen
haben oder sich durch Agenten vertreten lassen. Die
Generalagentur einer auswärtigen Schiffahrtsgesellschaft
sei aber zum mindesten eine solche ständige Betriebs-
einrichtung. Wenn das Bundesgericht dies im Falle d~r
Hamburg-Amerika-linie für deren Generalagentur m
Luzern angenommen habe, obwohl dort direkt keine
Geschäfte abgeschlossen würden, sondern sich die Auf-
gabe jener Niederlassung auf die Erteilung von. Aus-
künften, die Ueberwachung der übrigen Bureaux m der
Schweiz und die Reklame für die linie beschränke,
so müsse das nämliche umsomehr hier gelten, wo zu
den gedachten Funktionen noc~ ~e Ausübu~g des
Passagegeschäftes selbst, d. h. dIe direkte Vernuttlung
von Beförderungsverträgen zur See hinzutrete. Dass
mit diesen Aufgaben nicht eigene Leute des Nord-
deutschen Lloyd, d. h. in seinem Dienste stehende phy-'
sische Personen, sondern eine Aktiengesellschaft betraut
lS0
Staatsrecht.
sei, sel unerheblich. Für die Frage der Besteuerung komme
es nicht sowohl auf die äussere rechtliche Form als auf
den inneren wirtschaftlichen Charakter des Verhäl t-
nisses an. Die Ueberprüfung des Tatbestandes aus
diesem Gesichtspunkte ergebe aber, dass die A.-G.
Meiss & Cie,
obschon zivilrechtIich ein besonderes
Rechtsubjekt, doch in Tat und Wahrheit mit dem Lloyd
eine Einheit bilde und von ihm in jeder Beziehung ab-
hängig sei. Dass sie die Passageverträge formell auf
ihren Namen vermittle, daneben in neuerer Zeit mit
Genehmigung des Lloyd auch noch andere Schiffahrts-
gesellschaften vertrete und ein Geschäft in Reisekoffern
betreibe, vernlöge diesen Sachverhalt nicht zu verschieben
(was näher ausgeführt wird). Dazu komme, dass auch
sonst infolge der Ausstattung der Geschäftslokalitäten,
?er daran angebrachten Aufschriften u.s.w. ihre Tätigkeit
1m Interesse des Lloyd sich in einer Weise manifestiere
welche für das Publikum den Norddeutschen Lloyd
selbst als in Zürich niedergelassen erscheinen lasse.
Es rechtfertige sich deshalb nicht, den Tatbestand
anders zu behandeln, als wenn die Generalagentur- und
sonstige Geschäftstätigkeit der Firma Meiss & Cie
A.-G. für den Lloyd von diesem selbst unter eigenem
Namen ausgeübt würde. Die- Feststellung des Um-
fall g s des vom Lloyd zu versteuernden Vermögens
und Einkommens sei Sache ger Taxationsorgane.
B. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
hat die A.-G. Norddeutscher Lloyd die staatsrechtliche
Beschwerde an das Buridesgericht ergriffen mit dem
Antrage, er sei aufzuheben und es sei die Steuerpflicht
der Rekurrentin dem Kanton Zürich gegenüber ~u ver-
neinen. Es wird ausgeführt, dass die Annahme eines
Stenerdomizils des Lloyd in Zürich nicht nur gegen die
vom Bundesgericht auf Grund von Art. 46 Abs. 2 BV
aufgestellten Grundsätze verstosse, die richtigerweise
-auch für internationale Verhältnisse gelten sollten,
sondern auch nach zürcherischem Steuerrecht unhaltbar
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
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sei, indem sie auf einer willkürlichen Anwendung und
Auslegung der Vorschriften des letzteren beruhe. Wenn
die zürcherische Steuergesetzgebung von 1870 eine
Korporation als « im Kanton Zürich bestehend) und
folglich ihm gegenüber steuerpflichtig betrachte, falls
sie hier eine geschäftliche Niederlassung oder ständige
Betriebseinrichtungen habe oder sich durch Agenten
ver t r e t e n lasse, so werde damit vorausgesetzt, dass
sie im Kanton auf e i gen e n N a m e nun dei g e-
n e R e c h nun g t ä ti g werde, sei es selbst oder durch
einen Stellvertreter. Nur ein solches eigenes Handeln
dürch einen mit offener Vollmacht tätigen Dritten
bezeichne der Sprachgebrauch als Vertretung. Hier
«(vertrete l) aber die A.-G. l\feiss & cie den Lloyd nicht,
sondern « geschäfte l) auf eigenen Namen. Sie und nicht
der Lloyd werde Gläubigerin und Schuldnerin aus den von
ihr vorgenommenen Rechtshandlungen und am Arbeits-
resultate sei der Lloyd nicht anders beteiligt als der
auswärtige Aktionär, der Titel einer zürcherischen
Aktiengesellschaft besitze. Dies gelte insbesondere auch
für den Abschluss der Passagegeschäfte. Dass solche
Abschlüsse vorher noch von der Rekurrentin genehmigt
werden müssteIi, liege daran, dass sie als Schiffahrtsge-
seIlschaft dem Einwanderungslande gegenüber für die Ge-
setzmässigkeit der Abschlüsse verantwortlich sei: dem
Auswanderer bezw. Reisenden und den schweizerischen
Behörden gegenüber sei es allein die A.-G. Meiss & eie.
So wenig eine auswärtige· Firma, die einem im Inlande
niedergelassenen selbständigen, auf eigenen Namen
handelnden Kaufmann den Alleinverkauf ihrer Produkte
übertrage, wegen der von diesem Kaufmann für das
Erzeugnis gemachten Propaganda an seinem Geschäfts-
orte steuerpflichtig werden könne, so wenig könne dies
hier für die Rekurrentin der Fall sein. Die Art, wie die
auswärtige Firma den betreffenden Kaufmann für seine
auch iu ihrem Interesse liegende Tätigkeit entschädige,
sei ein Internum zwischen beiden und berühre den Fiskus
182
Staatsrecht.
nicht. Die Behauptung, dass die A.-G. Meiss & eie. wenn
nicht zivilrechtlich so doch wirtschaftlich mit der Rekur-
rentin identisch sei, sei das Ergebnis einer einseitigen
willkürlichen Akteninterpretation. Sie stehe im Wider-
spruch zu den eben erörterten aktengemässen Tatsachen.
und lasse sich auch mit dem weiteren Umstande schlechter-
dings nicht vereinigen, dass die A.-G. Meiss & eie .Pas-
sagekarten auch noch für andere Schiffahrtsgesellschaften
verkaufe und weitere mit der Vertretung der Rekurrentin
nicht zusammenhängende Nebengeschäfte, wie den Ver-
kauf von Reiseartikeln u.s.w., betreibe.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons ZüIich be-
schränkt sich in seiner Vernehhllassung, worin er Ab-
weisung der Beschwerde beantragt, auf die Erwägungen
. des angefochtenen Entscheides und die nach seiner
Ansicht präjudiziellen Urteile des Bundesgerichts in
Sachen Schweizer A.-G. für Kühlmaschinen L. A. Riedin-
ger vom 13. Februar 1913 (nicht publiziert), in Sachen
Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (AS 39 I S. 545)
und in Sachen « Salamander» (AS 41 I S. 83 ff.) Bezug
zu nehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Soweit die Rekurrentin sich zur Begründung
ihrer Beschwerde auf Art. 46 Abs. 2 BV stützt, genügt
es zu deren Abweisung auf die beiden in der Vernehmlas-
sung des Regierungsrates zuletzt angeführten Urteile
des Bundesgerichtes zu verweisen, wo bei Gelegenheit
ähnlicher' Rekurse deutscher Geschäftsfirmen über ihre
Unterstellung unter die zürcherische Steuerhoheit be-
reits ausgeführt worden ist, dass das bundesrechtliche
Verbot der Doppelbesteuerung sich grundsätzlich nur auf
interkantonale Steuerkonflikte, auf internationale jeden-
falls hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden
Besteuerung beweglichen Vermögens uud Einkommens
nicht bezieht, und dass etwas anderes im Verhältnis
zwischen Deutschland und der Schweiz auch aus dem
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
1~3
Vertrage zwischen beiden Staaten betreffend die Rege-
lung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staats-
angehörigen vom 31. Oktober 1910, 26. u.28. Juni 1911
nicht hergeleitet werden kann. Die Rekurrentin selbst
ruft das letztere Abkomhlen denn auch nur an um dar-
zutun, dass sie kraft desselben gleich einem Schweizer
Anspruch auf den Schutz des Art. 4 BV habe, was
nicht bestreitbar und in den erwähnten früheren Ur-
teilen stillschweigend als selbstverständlich vorausge-
setzt worden ist. Für die Entscheidung des vorliegenden
Konfliktes ist es demnach bedeutungslos, in welchem
Umfang die Rekurrentin an ihrem Gesellschaftssitze,
Bremen zur Steuer herangezogen wird. Vielmehr frägt
es sich einfach einzig, ob die Bejahung ihrer Steuerpflicht
in Zürich hlit den positiven Vorschriften des kantonal-
zürcherischen Steuerrechts über den Kreis der im Kanton
steuerpflichtigen Personen vereinbar sei.
2. -
Nun hat das Bundesgericht sich ebenfalls im
Falle der Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (AS 39 I
S. 545) bereits dahin ausgesprochen, die zürcherische
Steuerpraxis, wonach um eine Aktiengesellschaft als
im Sinne von § 2 des Steuergesetzes «(im Kanton be-
stehend» erscheinen zu lassen, schon das Bestehen
ständiger Betriebseinrichtungen derselben im Kantons-
gebiet oder ihre Vertretung durch Agenten hier genüge,
verstosse jedenfalls, soweit damit ein G e s c h ä f t s-
betrieb mit ständigen Betriebsein-
r ich tun gen i m
K an ton als
steuerpflichtig
behandelt werde, nicht gegen Art. 4 BV. Auf diesem
Boden steht denn auch der angefochtene Entscheid,
indem er nicht schon den Umstand allein, dass die
Rekurrentin in Zürich einen Agenten hat, als massgebend
betrachtet, "SOndern entscheidend darauf abstellt, dass
sie hier in Gestalt der von jenem innegehabten Geschäfts-
räume eine ständige körperliche Einrichtung besitze,
von der aus sich eine der Ausübung und dem Gedeihen
des von ihr betriebenen Transportgeschäftes dienliche
Staatsrecht.
und dafür wesentliche Tätigkeit abspiele. Dabei haben
die Steuerbehörden nicht verkannt, dass die Besorgung
der in Betracht kommenden Verrichtungen nicht etwa
einer im Dienste der Rekurrentin stehenden phy~ischen
Person, sondern einer Aktiengesellschaft anvertraut ist,
die zivilrechtlich den Charakter eines selbständigen
Rechtssubjektes hat, dass dieselbe, auch soweit sie im
Interesse der Rekurrentin tätig wird, doch die ein-
schlägigen Rechtshandlungen auf eigenen Namen vor-
nimmt, und dass auch der bilanzmässige Reingewinn
dieser Gesellschaft nicht etwa einfach der Rekurrentin
zufällt, sondern' sie daran. nur mi t einer gewissen Quote
beteiligt ist. Es sind aber alle diese Tatsachen deshalb nicht
als ausschlaggebend betrachtet worden, weil darin nur die
äussere Form liege, während nach der vertraglichen Ord-
nung des Rechtsverhältnisses zwischen der A.-G. Meiss &Cie
und der Rekurrentin tatsächlich jene in einem Masse
von dieser abhängig sei, dass sie nicht mehr als ein
selbständiges Gebilde, sondern als ein blosses Organ
der Rekurrentin, als Angestellte derselben, die Nieder-
lassung, in der sie ihre Tätigkeit ausübe, also als eine
solche der Rekurrentill selbst erscheine. Diese Betrach-
tungsweise lässt sich zunächst -grundsätzlich nicht be-
anstanden. Die Steuerbehörde- ist, zum mindesten vom
Standpunkte des Art. 4 BV aus nicht gezwungen, die
zivilrechtliche Form, unter. der ein Lebensverhältnis
auftritt, auch steuerrechtlich ohne weiteres zu respektie-
ren, zumal dann, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
Es kann ihr beim Fehlen entgegenstehender spezieller
positiver Gesetzesbestimmungen, die hier nicht nam-
haft gemacht worden sind, nicht verwehrt werden, neben
dem zivilrechtlichen auch den wirtschaftlichen Cha-
rakter der für die Besteuerung in Betracht kommenden
Tatbestände zu berücksichtigen und auf ihn abzustellen,
wenn danach das Gebilde in Wirklichkeit ein anderes ist
als es äusserlich in die Erscheinung tritt. Von di~em
Standpunkte aus ist es denn auch schon als mit Art . .(
Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 25.
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BV vereinbar betrachtet worden, eine als selbständige
Aktiengesellschaft im schweizerischen Handelsregister
eingetragene Unternehmung steuerrechtIich nicht als
solche, sondern als blosse Filiale einer ausländischen
Aktiengesellschaft zu behandeln, wenn ihr nach der
internen Regelung der Beziehungen zwischen bei den nur
jener Charakter zukommt (Urteil vom 13. Februar
1913 in Sachen Schweizer Aktiengesellschaft für Kühl-
maschinen L. A. Riedinger gegen Zürich). Nach Lage
der Akten kann aber auch die weitere Annahme, dass
hier ein solcher Fall der Diskrepanz zwischenäusserer
zi'Vilrechtlicher Fonn und wirklichem wirtschaftlichem
Charakter eines Verhältnisses vorliege, nicht als will-
kürlieh bezeichnet werden. Der oben widergegebene
InbAlt des Vertrages zwischen der Rekurrentin und der
A.-G. Meiss & Oe lässt die im angefochtenen Ent-
scheid in dieser Hinsicht gezogenen Schlüsse, wenn nicht
als schlechthin zwingend, so doch jedenfalls als durchaus
vertretbar erscheinen. Es mag dafür nur auf die Bestim-
mungen verwiesen werden, wonach die A.-G. Meiss & Oe
trotz ihrer angeblichen Selbständigkeit eine Reihe
von Beschlüssen, auch solche die mit ihrer Tätigkeit
für den Lloyd an sich nichts zu tun haben, wie Statuten-
änderungen u.s.w. nur mit Zustimmung der Rekurrentin
fassen kann und wonach die letztere beim Ausscheiden
ihres besonderen Vertrauensmannes Hans von Meiss
aus der Verwaltung ohne weiteres durch Erwerb der
Aktien das ganze Unternehmen auch zivilrechtlich an
sich ziehen kann, ferner auf die mit Rücksicht auf dieses
Vorkaufsrecht über die Aktientitel verhängte Sperre.
Dass die A.-G. Meiss & C ie die Passageverträge auf eigenen
Namen vermittelt, kann daneben schon deshalb nicht
entscheidend in Betracht fallen, weil aus den eigenen
Ausführungen des Rekurses hervorgeht, dass sie die,elben
tatsächlich doch erst nach Einholung der Genehmigung
der Rekummtin endgiltig abschliessen darf, sodass ihre
angebliche Selbständigkeit auch in dieser Beziehung
18fi
Staatsrecht.
nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere
Tatsache, dass sie daneben in neuerer Zeit auch noch
andere Schiffahrtsgesellschaften vertritt und andere
Nebengeschäfte betreibt, weil es sich dabei eben nach dem
Vertrage immer nur um eine nebensächliche, vor der-
jenigen für den Lloyd in den Hintergrund tretende
Tätigkeit handeln kann, für welche überdies dessen
ausdrückliche Zustimmung nötig ist.
Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätz-
lichen Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich
für diejenige der A.-G. Meiss & eie ergeben, d. h.in
welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung
dieser zulässig ist, ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein
Rekurs ihrerseits nicht vorliegt und auch die' Beschwerde
des Lloyd selbst die Verletzung des Art. 4 nicht etwa
in der gleichzeitigen Besteuerung der A.-G. Meiss&Cie und
des Lloyd, sondern ausschliesslich darin erblickt, dass die
Voraussetzungen für die Begründung eines Steuerdomi-
zils in der Person des Lloyd willkürlich als gegeben
betrachtet worden seien und daher jedenfalls sei n e
Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt, der sich nach
dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen
könnte auch jene Frage nicht wohl gelöst werden, ohne
dass feststeht, in welcher Weise die beiden Unternehmun-
gen nebeneinander herangezogen werden sollen, d. h.
ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese ist aber
nicht Sache,der Finanzdirektion und des Regierungs-
rates, sondern der von ihnen getrennten EinschätzuncJs-
b
behörden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Ueseu.. !" .. 26.
187
26. Orteil vom 7. Kai 1920 i. S. Christoph Keriansche Stiftung
gegen Staatssttuerr.kurskommission Basel-Landschaft.
Kantonales Steuerrecht (Baselland). Willkürliche Ausdehnung
des Einkommensbegriffs liegend in a) der Heranziehung von
vermuteten künftigen Spekulationsgewinnen aus der Ver-
äussemng von Liegenschaften oder der Wertzunahme solcher
ohne besonderen letzteres gestattenden Rechtssatz bei Fest-
stellung des steuerbaren Einkommens; b) der Besteuemng
des Eigentümers einer verpachteten Liegenschaft nicht nur
für den wirklich bezogenen Pachtzins, sondern für die höhere
Summe, die er bei einer Neuverpachtung als solchen erhalten
könnte, bezw. die innert des Gesamtertrages der Liegenschaft
die « Grundrente» im Gegensatz zu dem dem Pächter zu-
zuweisenden «Arbeitseinkommen» darstellt.
A. -
Die Rekurrentin ist -eine unter der Aufsicht der
Behörden der Bürgergemeinde Basel stehende öffentlich-
rechtlich organisierte Stiftung, deren Einkünfte satzungs-_
gemäss für die Unterstützung der städtischen Armen-
anstalten und für andere städtische Zwecke verwendet
. werden. Sie besitzt in den basellandschaftlichen Ge-
meinden Arlesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz,
Pratteln, Reinach und Wintersingen Liegenschaften, die
bis auf die in Muttenz und Pr~eln gelegenen Waldungen
verpachtet sind.
Nach Art.57 der basellandschaftlichen Verfassung
vom 4. April 1892, der « bis zum Erlass- eines neuen
Steuergesetzes » die Grundlage des basellandschaftIichen
Steuerrechts bildet, werden Einkommen und Vermögen
nebeneinander besteuert. Das Verhältnis der Belastung
ist gemäss Ziff. 2 ebenda 1 : 5. Ueber die Einschätzung
des Vermögens und die Bestandteile des steuerbaren Ein-
kommens bestimmen Ziff. 5 und 6, dass Gebäude, Grund-
stücke und Fahrhabe unter Abzug der darauf haftenden
Schulden « zum wirklichen. Verkaufswerte) einzusetzen