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46_I_168

BGE 46 I 168

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

KRIEGSVERORDNUNGEN

ORDONNANCES DE GUERRE

24. Auaug aus 4em Orteil clea XaaaatiODshofs

yom S1. J'uuar 1920 i. S. Bodner uud Quadrat gegen

• Staatsanwaltschaft Zürich.

Art. 1 litt. c der bundesrätIichen Verordnung vom 18. April

1916 gegen die Verteuerung von unentbehrlichen Bedarfs-

gegenständen. Absicht,- aus einer Preissteigerung Gewinn

zu ziehen. AusgesChlossen, wenn der Aufkauf in der Absicht

geschah, die Ware direkt, ohne Einschiebung weiterer Ab-

nehmer im Inlande auszuführen. Strafbarer dolus eventualis

dahi~ gehend, dieselbe, wenn die Ausfuhr wegen damals

bereits vorauszusehender Hindernisse nicht möglich sein

sollte, in der Schweiz mit .Gewinn abzusetzen.

Die Kassationskläger Saul Bodner und Samuel Wolf

Quadrat kamen im August un~ September 1916 von

Frankfurt a. M., wo sie bisher niedergelassen waren,

nach Zürich und gründeten - hier das

« Exporthaus

S. W. Quadrat », in dem Bodner mittätig war. Ihr Zweck

war, in der Schweiz Banmwflll- und andere Artikel zu

erwerben und an einen gemeinsamen Schwager Rothen-

berg-Stern in Frankfurt sowie eine weitere Frankfurter

Finna, mit denen sie in fester Geschäftsverbindung stan-

den, zum Weiterverkauf in Deutschland auszuführen.

So kauften sie in den Monaten September bis Dezember

1916 auf gemeinsame Rechnung von einer Reihe von

Finnen auf verschiedenen schweizerischen Plätzen (Zü-

rich, Bern, St. Gallen, Rorschach u. s. w.) baumwollene

Tricotagen, Hemdenstoffe, Taschentücher, SchuhnesteI

Kriej;,,,,.;runillungcn. ~o 24.

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und Kerzen im Werte von mehreren zehntausend Fran-

ken zusammen. Ein Teil der Waren scheint die Grenze

überschritten zu haben: der andere wurde in folge in-

zwischen erlassenen Ausfuhrverbotes und mangels be-

sonderer Ausfuhrbewilligung nicht durchgelassen, des-

halb zurück genommen und während einiger Zeit in

Zürich eingelagert.

.

Durch Urteil vom 8. April 1919 hat das Obergencht

des Kantons Zürich III. Kammer die bei den Kassations-

kläger wegen dieser Geschäfte. der Uebertretung von

Art. 1 litt. c der bundesrätlichen Verordnung vom

18. April 1916 (<< Aufkauf unentbehrlicher Bedarfsg~gen­

stände, um sie, wenn auch nur vorübergehend. Ihrer

bestimmungsgemässen Verwendung zu entziehen und

aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu zie-

hen ») schuldig erklärt und mit je 3 Wochen Gefängnis

und 3000 Fr. Busse bestraft.

Auf Kassationsbeschwerde des Bodner und Quadrat

hat der Kassationshof des Bundesgerichts das Urteil

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung i. S.

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, wo-

bei er sich über das bestrittene Erfordernis der Absicht

aus einer Preissteigerung Gewinn zu ziehen, folgender-

massen aussprach :

« Die Bedeutung des letzten Tatbestandsmerkmales,

nämlich des Vorsatzes, aus' einer Preissteigerung ge-·

schäftlichen Gewinn zu ziehen, ist vom Bundesgericht

in dem Urteile in Sachen Bloch vom 3. Dezember 1918

(AS 44 I S. 212 ff.) eingehend erörtert worden. Es ist·

damals,ausgeführt worden, dass dazu nicht notwendig

die Absicht, die Ware aufzuspeichern, gehöre, sondern

der Vergehenstatbestand auch beim Aufkauf mit dem

Willen. möglichst raschen Weiterverkaufs gegeben sein

könne. Entscheidend sei die Spekulation auf die Markt-

lage und zwar auf die Lage des Inlandmarktes; der Er-

werb in der Meinung, dass die Gestaltung der Preis ver-

hältnisse auf diesem im Zeitpunkte des Weiterverkaufs

17fl

Strafrecht.

einen höheren Preis erzielen Jassen werde. Danach sei

aber die Anwendung der Vorschrift auch· beim Handel

in der Richtung des Exportes nicht ausgeschlossen.

Denn gerade dieser Handel dürfte hauptsächlich den

Markt desorganisiert haben, indem darin in solchem

Umfange höhere als die dem Markte für den Inlandsver~

brauch entsprechenden Preise bezahlt worden zu sein

scheinen, dass sogar von einem besonderen Export-

neben dem Inlandmarktpreis gesprochen wurde. Der

Aufkäufer, welcher die Ware an einen Abnehmer im In-

lande wenn auch im Bewusstsein weiterverkaufe dass

dieselbe, sei es schon von seinem Käufer, sei es von 'einem

späteren Erwerber ausgeführt werde, spekuliere also auf

die inländische Marktlage, speziell auf die Lage des Ex-

portmarktes, der im Sinne der erwähnten Unterschei-

dung zusammen mit dein Konsummarkte und in Wechsel-

wirkung zu ihm den Inlandsmarkt bilde, und soweit das

Ausfnhrmoment dabei eine Rolle spiele, geschehe es als

preissteigerndes Moment auf dem Inlandsmarkte. »

« Hienach erscheint es aber als unmöglich, der Verord-

nung auch den Fall zn unterstellen, wo der Aufkauf durch

den Angeklagten in der Absicht geschah, die Ware selbst,

ohne Einschiebung weiterer Abnehmer im Inlande direkt

'nach dem Auslande auszufüh~en. Der Händler, der

eine solche Operation vornimmt, spekuliert damit nicht

;mehr auf die künftige Gestaltung des Inlandsmarktes.

eine Preissteigerung auf diesem, sondern er will einfach

den von vorneherein feststehenden höheren Preis zu

. dem der Artikel im Exportlande gehandelt wird: die

I?ifferenz zwischen Inlands- und Auslandsmarktpreis

SIch zu nutze machen. Soweit dabei überhaupt noch ein

aleatorisches Moment in Betracht kommt, besteht es nicht

in den Preisverhältnissen, bei denen der Gewinn sicher ist,

sondern in allfälligen Hindernissen und Schwierigkeiten

der Ausfuhr. Von einer Spekulation auf die Marktlage

im Sinne des Urteils Bloch könnte höchstens dann ge-

sprochen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen

Kricgsvcrordnungcll.,,0 :11.

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dem schweizerischen und deutschen Markte in diesen

Artikeln in dem Sinne bestanden hätte, dass eine Preis-

steigerung in der Schweiz auch nach Deutschland hin-

übergewirkt hätte und umgekehrt. Dann liesse sich sagen,

dass die Absicht, in Deutschland möglichst gut zu ver-

kaufen, auch ein Interesse an der Preissteigerung in

der Schweiz einschliesse und daher eine Art internatio-

naler Markt und eine Spekulation auf die internationale

Marktlage vorliege. Dass dies hier der Fall gewesen wäre,

ist aber in keiner Weise dargetan oder auch nur darzu-

tun versucht worden und im Gegenteil durchaus unwahr-

scheinlich, wenn man den gewaltigen deutschen Bedarf

und die geringen Mengen bedenkt, die zu dessen Befrie-

digung aus der Schweiz hinüberkommen konnten. Die

Vorinstanz ist denn auch zur Bejahung des streitigen

Vergehensmerkmales nur dadurch gekommen, dass sie

das Erfordernis « aus einer Preissteigerung Gewinn zu

ziehen)), in einer weiteren Bedeutung fasst und es einfach

mit dem Vorsatze zusammenfallen lässt, dadurch einen

Gewinn zu machen, dass die Ware der bestimmungs-

gemässen Verwendung entzogen oder doch einstweilen

vorenthalten wird. Wenn sich dIe Urteilserwägungen

dafür auf das Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartements zur alten Wucherverordnung

vom 10. August 1914 (BI 1914 IV S. 42) berufen, wo

der Ausdruck authentisch sd interpretiert worden sei,

so könnte dIesem Argument selbst dann nicht beige-

pflichtet werden, wenn das Kreisschreiben inhaltlich

wirklich jenen Sinn haben sollte. Authentische Inter-

pretation ist die Feststellung des Inhalts eines Rechts-

satzes in der für dessen Aufstellung zu beachtenden

Form. Ein blosses Kreisschreiben des Bundesrats oder

eines Departementes kann al~o niemals als authentische

Interpretation gelten, weil ihm die Form der Verordnung

fehlt. Vielmehr kann es sich dabei bloss um eine Mei-

nungsäusserung über die Bedeutung der Verordnung

selbst hande1n. deren Gewieht sich einzig nach ihrer

172

Strafrecht.

inneren Ueberzeugungskraft bestimmt und die daneben

jedenfalls insofern von Wichtigkeit ist, als, sie über die

Motive des Gesetzgebers Auskunft gibt. Nur in diesem

Sinne,als ein Interpretationsmittel, ist denn auch das

Kreisschreiben vom Bundesgericht in den Urteilen in

Sachen Lieblich (43 I S. 134 ff.) und in Sachen Bloch

herangezogen worden. Massgebend für die Auslegung

zumal strafrechtlicher Bestimmungen ist aber in erster

Linie nicht die ratio, sondern ihr Wortlaut. Dabei ist

eine Berichtigung zwar insofern zulässig, als der Wort-

laut dem unverkennbaren Sinne des Gesetzes nicht ent-

spricht, die Abweichung vom Texte darf aber nicht so-

weit gehen, dass sie auf einen im Strafprozess verbotenen

Analogieschluss -

die Ableitung einer an sich neuen

Vorschrift aus dem der bestehenden Vorschrift zu Grunde

liegenden Prinzipe -

hinausläuft. Bei näherem Zusehen

ist denn auch nicht anzunehmen, dass der. angerufenen

Aeusserung des Kreisschreibens wirklich der behauptete

. Sinn zukomme. Es wird darin zunächst ausdrücklich

auf das Erfordernis des Aufkaufs, um aus einer Preis-

steigerung Gewinn zu ziehen, hingewiesen, und anschlies-

send bemerkt, es sei nicht notwendig, dass der Täter

selbst eine solche tatsächlich herbeigeführt habe oder sie

herbeizuführen bestrebt gewesen' sei. Wenn so dann bei-

gefügt wird, wohl aber müsse der Aufkauf ({ in gewinn-

süchtiger Absicht » geschehen sein, so braucht dies durch-

aus nicht zu heissen, sie genQge, sondern nur, sie müsse

jedenfalls vorhanden gewesen sein. Die Absicht, einen

Gewinn zu erzielen, bildet den Beweggrund jeder Handels-

transaktion. Hätte die Verordnung nur sie verlangen

wollen, so hätte man sich begnügen können, im Anschlusst'

an die Worte «(um sie ihrer bestimmungsgemässen Ver-

wendung zu entziehen », anzufügen « und dadurch einen

Gewinn zu erzielen ». Wenn statt dessen mehr, nämlich

der Vorsatz « aus ein er Pr eis s t e i ger u n g ge-

schäftlichen Gewinn zu ziehen », gefordert wird, so muss

diese Ausdrucksweise eine bestimmte Bedeutung haben,

Kriegsverordnungen. No 24,

17:;

als welche eben nach dem Urteile Bloch die Spekulation

auf die Marktlage und zwar auf die Lage des Inlands-

marktes anzusehen ist. Dass ein befriedigender innerer

Grund fehlt, zwar den Handel in der Ric~tung des Ex-

portes zu strafen, den Aufkauf z~m ~~lttelb~ren Ex-

port dagegen nicht, selbst wenn 1m ubngen dIe E:t0r-

dernisse des Art. 1 litt. c vorhanden wären, also alle .Irre-

gulären Händler bis zum Exporte~r zu verfolgen, dl~en

aber nicht mehr, ist zuzugeben. DIe Schuld daran tragt

aber eben der ungenügende Wortlaut der Verordnung,

der diese Beschränkung geradezu aufzwingt. Bei der ~e~en­

wärtigen Fassung ist eine andere Auslegung unmoghe~,

wenn man nicht, entgegen jeder Auslegun~regel, d~e

Worte «aus einer Preissteigerung » im HinblIck auf dIe

ratio der Vorschrift einfach unterdrücken will.

.

!(Wäre der Vorsatz der Kassationskläger ausschlless-

lieh darauf gegangen, die aufgekauften Posten Ware aus-

zuführen und sich den höheren Preis auf dem deutsche~

Markte zu nutze zu machen, so müssten sie deshalb freI-

gesprochen werden. Nun waren aber die Verhältnisse des

schweizerischen Marktes in den in Frage stehenden ~r­

fkeln wie aus den Akten hervorgeht, offenbar bereIts

z~r Z;it des Aufkaufs derart, dass die Kassationskläger

sich bewusst sein mussten und jedenfalls auch bewusst

waren die beabsichtigte Ausfuhr werde unter Umständen

nicht 'stattfinden können. Wenn sie sich gleichwohl zu

den Transaktionen entschlossen, so darf deshalb ang~­

nommen werden, sie haben eben damit gerech~et, d~e

Ware in jenem Falle auch im Inlande, mi.t Hil~e emer bIS

dahin eingetretenen Preissteigerung: gewmnbnngend. ab-

setzen zu können, wie denn auch m der Tat der rncht

durchgelassene Teil derselben nicht etwa ~ofo~ ~em ~on­

sum entgegengeführt, sondern vorerst m Zu~c~ emge-

lagert worden ist. Zur Ausnützung der PrelSdifferenz

zwischen Inland und Ausland trat also der eventuelle

Vorsatz einer Spekulation auch auf die Gestaltung der

Preis verhältnisse des Inlandsmarktes in dem Sinne, dass

174

Strafrecht.

für den Fall der Unmöglichkeit der Verwirklichung jener

erlaubten Absicht auch dieser andere verbotene Erfolg

ins Auge gefasst und in den Kauf genommen wurde. Das

Vorliegen eines solchen dolus eventualis genügt aber nach

feststehender Praxis des Kassationshofs zur Bestrafung.

Wenn die Vorinstanz an einer Stelle ihrer Erwägungen

(im Zusammenhange mit der Erörterung der Frage, ob

die Ware ihrer bestimmungsgemässen Verwendung habe

entzogen werden sonen), ausführt, die Einlagerung im

Inlande sei nicht von vorneherein beabsichtigt gewesen,

so wollte sie offenbar damit nicht sagen, es liege auch

kein eventueller Vorsatz nach der erwähnten Richtung

vor, sondern mir die primäre Absicht sei auf den Export

gegangen. »

«Da die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene

Strafe auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass

schon diese primäre Absicht der Verordnung zuwider-

laufe, ist immerhin nicht ausgeschlossen, dass die Vor-

instanz zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre, wenn

sie die Sache vom Boden der oben erörterten richtigen

Auffassung aus beurteilt hätte. Es ist deshalb ihre Ent-

scheidung in der Meinung aufzuheben, dass sie den Fall

in diesem Punkte nochmals zu .prüfen und je nach dem

Schlusse, zu welchem sie hiebei gelangt, die Strafe neu

festzusetzen hat. »

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALlTE DEVANT LA LOI

(DßNI .DE JUSTICE)

25. Orteil vom 19. Kirz leaO i. S. Norddeutscher Llord

gegen iegierungsrat Zürich.

Schweizerische «Generalagentur » einer ausländischen (deut-

schen) Schiffahrtsgesellschaft in Form einer besonderen

Aktiengesellschaft, die aber nach der internen vertraglichen

Regelung des Verhältnisses zwischen beiden von der durch

sie «vertretenen» Gesellscbaft in Wirklichkeit völlig ab-

hängig ist. Besteuerung der letzteren dafür als für ihre eigene

Niederlassung. Anfechtung wegen Doppelbesteuerung und

willkürlicher Anwendung des kantonalen (zürcherischen)

Steuerrechts.

A. -

Die Schiffahrtsgesellschaft Norddeutscher Uoyd

in Bremen besitzt seit vielen Jahren in Zürich einen

Generalagenten, der zur Ausübung seiner Tätigkeit als

solcher ständige Geschäftslokalitäten an der Bahnhof-

strasse gemietet hat. An der Aussenseite derselben

sind grosse, weithin sichtbare Firmatafeln mit den

Aufschriften « Generalagentur für die Schweiz, Nord-

deutscher Lloyd, Reiseagentur des Lloyd)) angebracht.

Die Schaufenster enthalten Modelle von Schiffen der

Gesellschaft.und andere Reklamegegenstände, sowie eine

Menge Drucksachen des Lloyd. Generalagent war früher

die Kollektivgesellschaft Meiss & eie in Zürich. Im

Jahre 1912 trat an deren Stelle die neugegründete

« Aktiengesellschaft Meiss & eie, schweizerische Reise-

AS 46 1-1920