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32 Staatsrecht. welcher Vorschriften des öffentlichen Rechts hinderte. Vielmehr muss das kantonale öffentliche Recht, das Be- ziehungen berührt, die vom Bundeszivilrecht geregelt sind, sich diesem Recht anpassen ; es darf mit dessen Sinn und Geist nicht in Widerspruch geraten (BURCKHARDT a.a.O. S. 587 f.). Wie das Bundesgericht beim Entscheid
i. S. Salamin et consorts gegen Prefet du district de Sierre vom 19. Oktober 1916 (BGE 42 I S. 349 ff.) hervorge- hoben hat, dient die Ordnung des Bundeszivilrechtes keineswegs aUsSchliesslich dem Zweck des rechtlichen Schutzes von Privatinteressen ; sondern es wird dabei in erheblichem Masse auch den öffentlichen Interessen des Gemeinwesens Rechnung getragen, so dass das Bundes- zivilrecht insofern öffentliches Recht enthält, das allerdings infolge der ihm im Rechtssystem angewiesenen Stellung wegen seines Zusammenhanges mit dem reinen Privatrecht in der Regel wie solches behandelt wird (vgl. auch BURcK- HARDT a.a.O. S. 586 ff.; LANG, Komm. z. Dienstvertrag
2. Auf I. S. 8). Die Kantone können daher vom Gesichts- punkt des öffentlichen Interesses aus die Rechtsbe~ehun gen zwischen den Parteien, die einen privatrechtlichen Vertrag, speziell einen Dienstvertrag mit einander abge- schlossen haben, nur soweit ordnen, als das eidgenössische Zivilrecht mit seinen Normen nicht selbst bestimmt, ob und inwieweit die öffentlichen Interessen des Gemein- wesens Rechtsschutz verdienep. Das Obligationenrecht enthält aber keinen genügenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine Anordnung wie die vorliegend streitige durch die Zivilrechtsordnung ausgeschlossen werde. Das ist, wenigstens für die Regel, schon deshalb nicht anzu- nehmen, weil die zivilrechtliche Ordnung auf lange Dauer erfolgt, während das Gewerbepolizeirecht sich Bedürf- nissen anpassen muss, die leicht wechseln oder neu auf- treten und auch an den einzelnen Orten im Herrschafts- gebiet des Zivilrechts verschieden sein können. So hat man denn auch von jeher im allgemeinen angenommen, dass das eidgenössische Obligationenrecht gewerbepoli- Nulla poena sine lege. No 3. 33 zeilichen Vorschriften der Kantone nicht im Wege stehe, auch wenn dadurch die Freiheit des Dienstvertrages einge- schränkt wird (vgl. HAFNER a.a.O.). Eine Ausnahme in dem Sinne, dass das Obligationenrecht eine im Interesse der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aufgestellte Vorschrift über die Gewährung von Ferien mit Lohnzahlung im Dienstvertragsverhältnis ausschlösse, könnte nur dann angenommen werden, wenn die Vorschriften des Obliga- tionenrechtes ganz unzweideutige Anhaltspunkte hiefür enthielten. Solche lassen sich aber in den von den Rekur- renten angerufenen Art. 335, 336 und 341 nicht finden. Der Kanton Basel-Stadt hat daher mit den Bestimmungen seines Feriengesetzes, soweit sie von den Rekurrenten angefochten worden sind, nicht auf das dem Bunde vorbe- haltene Gebiet des Zivilrechtes übergegriffen. Damit ist nicht gesagt, dass der Kanton Basel-Stadt ohne Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundes- rechtes beliebig lange Ferien mit Lohnzahlung vorschreiben könnte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. NULLA POENA SINE LEGE.
3. Urteil vom 5. Februar 1932 i. S. Walter gegen ODergericht des Eta, Aargau. Es bildet eine Verletzung des Grundsatzes «Nulla poena. sine lege» und Rechtsverweigerung, wenn mehrere Beischläfer, die sich gegenüber einem unehelichen Kinde mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Schwängerung der Mutter durch ihren Beischlaf zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet haben und diese Pflicht nicht erfüllen, als «Eltern, welche ihre FamiIienpflichten beharrlich ... vernachlässigen und ihre Ange- hörigen dadurch in Notstand versetzen », bestraft werden. AS 58 I - 11132 3
34 Staatsrecht. A. - Durch « Alimentenverpflichtung » vom 7. Mai 1920 hat der Rekurrent sich verpflichtet, in der « Vater- schaftssache W.» zu bezahlen : an die Mutter für Entbindungs- und Unterhaltskosten 100 Fr. und an das Kind Klara einen Unterhaltsbeitrag von· monatlich 20 Fr. Eine gleichlautende Verpflichtung hatte ein Karl Rüedin eingegangen. Am 8. Oktober 1920 hat der Gemein- derat vonOftringen die beiden Alimentationsverpflichtun- gen genehmigt und beschlossen, von einer Schadener- satzklage gegen einen weitern « Beteiligten» (der seine « Beteiligung» in Abrede stelle und dem nur auf dem Wege einer Strafklage beizukommen wäre, von der Vater W. abzusehen bitte) Umgang zu nehmen. Der Rekurrent hat in der Folge durch Aberkennungs- klage seine Alimentationsverpflichtung angefochten und zwar wegen Willensmängeln. Die Klage wurde vom Kantonsgericht von Obwalden am 5. Mai 1925 abgewiesen. Der I Amtsvormund von Zofingen als Vertreter der beklagten Partei hatte u. a. geltend gemacht: die W. sei geistig nicht normal; der Geschlechtsverkehr mit einer solchen Person sei nach aarg. Strafrecht ein D"alikt ; von einer Strafklage sei mit Rücksicht auf religiöse Bedenken des Vaters W. Umgang genommen wor- den; dagegen sei eine Schadenersatzklage gegen die verschiedenen Beischläfer möglich gewesen; es sei dann zu einer Verständigung gekommen; der Rekurrent habe gewusst, dass auch Rüedin zu Alimentationsleistungen herangezogen werde; es bestehe keine Sicherheit, dass der Rekurrent nicht der Vater des Kindes sei ; die Forderung sei übrigens nicht eine solche aus Familienrecht, sondern aus Delikt. Der Rekurrent war säumig in der Erfüllung seiner AIimentationspflicht gegenüber dem Kinde W. Er wurde deshalb vom Bezirksgericht von Zofingen am
19. Dezember 1927 und am 12. Mai 1930 bestraft, das erste Mal mit vier Wochen Gefängnis, das zweite Mal mit 6 Wochen korrektionellem Zuchthaus. Die Ver- Nulls poena. sine lege. ~o 3. 35 urteilungen stützten sich auf den § 2 des (ersten) Er- gänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom
7. Juli 1886, der, soweit hier in Betracht kommend, lautet: « Zuchtpolizeilich werden bestraft: III. Eltern, welche ihre Familienpflichten beharrlich und trotz vorausgegangener Warnung durch den Ge- meinderat vernachlässigen und ihre Angehörigen dadurch in Notstand versetzen. J) Im Laufe des ersten Verfahrens war am 24. Oktober 1927 ein Vergleich abgeschlossen worden, insbesondere über die Nachzahlung der verfallenen Alimentations- beiträge. Eine neue Anzeige gegen den Rekurrenten wegen Nichterfüllung seiner Alimentationspflicht führte zu einer dritten Verurleilung durch das Bezirksgericht von Zofin- gen (am 16. Juni 1931)· zu einer Zuchthausstrafe von zwei Monaten. Die Beschwerde des Rekurrenten gegen dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 6. November 1931 mit folgender Begründung abge- wiesen: « Der Beschwerdeführer will aus dem Wortlaut des § 2 III ErgO I und dem Vorwort des Regierungsrates zu diesem Gesetz herleiten, dass der Gesetzgeber mit dieser Strafdrohung nur Ehemänner und Ehefrauen habe treffen wollen, dass sich also diese Vorschrift nicht auf die Verletzung der Alimentationspflicht gegenüber aus- serehelichen Kindern beziehe, da diese nicht zum Familien- band gehören. Diese Auffassung ist unzutreffend. Aller- dings sind zu dieser Frage weder in den Grossratsver- handlungen vom 31. März und 7. Juli 1886, noch in den Begleitbotschaften des Regierungsrates vom 17. Februar und 21. Mai 1886 Wegleitungen gegeben worden. Allein nach dem Urteil des Obergerichtes vom 3. Dezember 1903, das ausdrücklich auf eine ständige Praxis verweist, ist der strafrechtliche Schutz der zitierten Vorschriften den ausserehelichen Kindern in gleichem Masse zu gewäh- ren wie den ehelichen, da die Alimentationspflicht fami- lienrechtlicher Natur ist, auch wenn ein Zuspruch unter
36 St~ht. Stan~esfolge ni~ht stattgefUnden hat (VJS 04 75 No. 48). An dieser PraXIS hat das Obergericht seither festgehalten . und insbesondere auch nach dem Inkrafttreten des ZGB nichts geändert (00 v. 4. November 1927 L S. E. R). Auch ~ch dem ~GB ist die Vaterschaftsklage, auch wenn. SIe nur auf Geldleistung geht, keine obligationen- rechtliche, sondern eine familienrechtliche Leistungsklage (BGE ~9 II 501, EGGER, Art. 307, I b und 319, 3). Es fragt SICh nur, ob die Sachlage eine andere sei wenn die Alimentationsverpflichtung nicht in einem V ~terschafts prozess festgestellt, sondern freiwillig übernommen wurde wie dies im vorliegenden Fall seitens des Beklagten geschah: Das B.undesgericht ~at festgestellt, dass die Verpflichtung zu Alimenten an em aussereheliches Kind auch ausser- gerichtlich und formlos in 'verbindlicher Weise übernommen werden könne, gleichwie die Parteien in einem Prozesse sich über die Alimentations- und sonstigen Geldanspruche aussergerichtlich vergleichen können, so kann auch der als präsumtiver Vater in Anspruch genommene den ihm gegenüber geltend gemachten Geldanspruch anerkennen. Der Rechtsanspruch ist dann nicht die Vaterschaft sondern die Anerkennung eines Geldanspruches (VJS 20 H5 No. 33 und BGE 44 II 5). Anderer Ansicht ist EGGER Art. 302 Ziffer 3 und Art. 319 Ziff. 7 und 8. Fest- gestellt ist ferner, dass auch mehrere Beischläfer sich freiwillig zu Unterhaltsbeiträgen verpflichten können (~GE 48 II 194). Wenn nun auch nach dem Gesagten die vom Beklagten eingegangene Alimentenverpflichtung vom 7. Mai 1920, sowie der Vergleich vom 24. Oktober 1927 als obligationenrechtliche Verpflichtungen zu bezeich- n~n sind, so ist dies für die Bestrafung des Beklagten rocht von Bedeutung. Der strafrechtliche Elternbegriff ist für sich auszulegen an Hand des strafrechtlichen Zweckes. Zweck des § 2III des ErgG. ist, zu verhüten, dass Kinder durch Pflichtvernachlässigung der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen in Notstand versetzt werden. Die Pflicht zur Sorge für das Kind ist also unter Nulla poena sine lege. No 3. 37 Strafschutz gestellt und Voraussetzung für die Bestrafung ist lediglich, dass der Beklagte wirklich, dh. rechtlich zum Unterhalt desjenigen, dessen Vernachlässigung gegen ihn geltend gemacht wird, verpflichtet sei (VJS 2278). Im vorliegenden Fall trifft dies zu. Es ist für die An- wendung des § 2 III ErgG I irrelevant, ob der zu Unterhaltsbeiträgen Verpflichtete der eheliche oder der durch Statusklage festgestellte aussereheliche Vater ist, ob er durch Vaterschaftsprozess zu Alimenten verpflichtet wurde, oder ob er die Alimentationspflicht freiwillig übernommen hat. Alle diese Personen fallen unter den Begriff der « Eltern» des § 2 III ErgG I. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck dieser Gesetzes- bestimmung widersprechen und zu Unbilligkeiten führen gegenüber denen) die aus irgend welchen Gründen einen Prozess vermeiden wollen. Auch diesen Personen soll zur wirksameren Durchführung der eingegangenen Ver- pflichtung im Interesse des Kindes und. mit Rücksicht auf die natürliche Verwandtschaft mit diesem der straf- rechtliche Schutz gewährt werden. Auf einem ähnlichen Standpunkt steht auch die Gerichtspraxis anderer Kantone (SJZ 16. Jahrgang 106 No. 64 und 25. Jahrgang 69 No. 13), sowie auch der Entwurf zu einem schweiz. Strafgesetz- buch (Art. 184).» B. - Gegen dieses Urteil hat Walter den staatsrecht- lichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Angerufen werden Art. 19 KV (nulla poena sine lege), Art. 4 und 59 Abs. 3 BV. In der Begründung wird aus- geführt, dass § 2 III des I. Ergänzungsgesetzes auch bei weitestgehender Auslegung auf den Fall des Rekurren- ten nicht zutreffe, da dieser nicht unter den Begriff II Eltern» gebracht werden könne, das Kind W. ihm gegenüber nicht Angehöriger sei und von einer fami- lienrechtlichen Pflicht nicht die Rede sein könne. Es möge allenfalls noch· angehen, dass der ohne Standesfolge zu Alimenten verurteilte natürliche Vater unter den § 2 III subsumiert werde; das gleiche könne aber nicht für den-
38 Staatsrecht. jenigen gelten, der aussergerichtlich eine Unterhaltspflicht für das uneheliche Kind übernehme; hier fehle es an . jeder rechtswirksamen Feststellung der Vaterschaft und handle es sich nur um eine obligationenrechtliche Ver- pflichtung. Insbesondere treffe dies zu für eine vertrag- liche Verpflichtung mehrerer Beischläfer. Das Strafrecht könne keinen besondern Eltern- und Vaterbegriff haben. In Betracht kommen könne nur der zivilrechtliche oder der physiologische Vater. Vollends unhaltbar sei die Auffassung des Obergerichtes, § 2 III 1. c. habe die Sicherstellung jeder Art Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Auge. Bisher sei das Obergericht nie so weit gegangen wie gegenüber dem Rekurrenten. C. - Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Das B~('1ulesgerwht zieht in Erwägung:
1. - Die aarg. KV stellt in Art. 19 den Grundsatz nulla poena sine lege auf ({ Niemand soll anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen... gerichtlich verfolgt ... werden. »). Dieser Grundsatz ist verletztl nicht nur, wenn ein Strafurteil sich auf keine Strafnorm stützt, sondern auch, wenn es auf der Anwendung einer Strafnorm beruht, welche die Grenzen der zulässigen Auslegung von Strafnormen überschreitet. Das Bundes- gericht ist häufig in die Lage gekommen, die Bedeutung des Satzes nulla poena sine lege zu bestimmen in Hinsicht auf den ganz unbestimmten Tatbestand des § 1 des aarg. Zuchtpolizeigesetzes ({ Vergehen gegen die öffent- liche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit werden zuchtpolizeilich bestraft », sofern sie nicht der kriminellen Bestrafung unterliegen). Hier wurde daraus gefolgert, dass keine Handlung gestützt auf die Bestimmung bestraft werden darf, die darunter auch bei weitestgehender Aus- legung na c hall g e me i n e n s t r a fr e c h t li ehe n G run d sät z e 11 nicht subsumiert werden kann (BGE Nul.1a poena sine lege. N° 3. Sil 27 I S. 339; 35 I S. 760), wobei neben der Beziehung auf die offentliche Ordnung usw. auch die allgemeine Strafwürdigkeit der Handlung eine Rolle spielt. DeI' Rekurrent ist aber nicht verurteilt worden nach der allgemeinen Norm des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes, sondern gestützt auf einen speziellen Rechtssatz, der die böswillige Verletzung von Familienpflichten seitens der Eltern unter Strafe stellt. Bei einer Bestimmung dieser Art ist entscheidendes Kriterium einer zulässigen Verurteilung vom StandpUIlkt jenes Verfassungsgrund~ satzes aus ob man eSnoch zu tun- hat lnit einer blossen: wenn auch sehr wei:f;gehenden, Interpretatio~l ~s~Se.~~, " oder aber mit der Schaffung eines neuen Straf tatbestandes im Wege der Analogie. Das erstereverstösst nicht gegen_ den Satz Ilulla poe:lia siile lege} ,wohl aber dM letztere '(BGE-44 i s. 213; 46 I S. 215 f. ; s. auch HAFTER, Schweiz. Strafrecht 10 ff.). In der Missachtung des Grundsatzes nulla poena sine lege liegt dann auch zugleich e~Ye~!et z~~_"!~~,~~t.4 ~V ~ eine mäierieI1e!lechtBverweigerung. Dagegen kann eine Verletzung von Art. 59 Abs. 3 BV hier nicht in Betracht kommen, da es sich bei der Verur- teilung des Rekurrenten um eine Strafe, nicht um ein Exekutionsmittel, handelt.
2. - Nach § 2 III des I. aarg. Ergänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege sind zuchtpolizeilich straf- bar: « Eltern, welche ihre Familienpflichten beharrlich und trotz vorausgegangener Warnung durch den Gemein- derat vernachlässigen. und ihre Angehörigen dadurch in Notstand versetzen.» Der Rekurrent soll sich dieses Deliktes ~chuldig gemacht haben, indem er die vertraglich geschuldeten Unterstützuugsbeiträge für das Kind W. nicht bezahlt hat. Die Bestimmung stellt nicht die böswillige Verletzung von Familien- oder Alimentations- pflichten allgemein oder wenigstens Kindern gegenüber unter Strafe, sondern nur diejenige seitens der «Eltern &,
d. h. seitens Vater oder Mutter. Der Rekurrent muss daher, um nach § 2 III 1. c.bestraft werden zu können,
40 . Staats?eeb~. unter den Begrift des Vaters im Sinne des Gesetzes gebracht werden können. Ist es nicht der Fan, so kann dann auch von Verletzung von « Familienpflichten * gegenüber einem « Angehörigen» nicht die Rede sein. Das Gesetz denkt in erster Linie an die ehelichen Eltern. Es ist aber eine durchaus zulässige und gegebene Auslegung, wenn es auch auf Adoptiv- und Pflegeeltern angewendet wird und ferner auch auf den unehelichen Vater. Das letztere zunächst dann, wenn der Vater das Kind nach Art 303 ZGB anerkannt hat oder wenn es ihm mit Standesfolge richterlich zugesprochen worden ist (Art. 323). Ist der Beklagte nur zu einem Unterhalts- geld an das Kind verurteilt worden (Art. 319), so ist zwar Gegenstand der Verurteilung nicht die Feststellung der Vaterschaft, sondern eine blosse Vermögensleistung (BGE 39 II S. 501 ff.); aber die Tatsache der ausser- ehelichen Vaterschaft wird doch immerhin in deli Motiven des Urteils festgestellt, und das wird genügen, um die Person als Vater im Sinne des § 2 UI1. c. erscheinen zu lassen. Diesem Fall wird man auch noch denjenigen gleichstellen dürfen, wo die aussereheliche Vaterschaft sich nioht aus einem Urteil, sondern aus einem gewöhn- lichen, formlosen Vergleich ergibt, sei es dass sie darin ausdrücklich anerkannt ist, sei es, dass sie als Motiv des Vergleiches angenommen werden kann. Wenn hierin auch wiederum keine familienrechtlich irgendwie mass- gebende Feststellung der Vaterschaft liegt (BGE 44 II No. 2), so ist doch nicht ausgeschlossen, dass eine solche aussergerichtliche tatsächliche Feststellung der Vater- schaft auf dem Boden des § 2 UI1. c. beachtet wird. Das geht über die Grenzen einer blossen ausdehnenden Aus- legung nicht hinaus. Der Rekurre~t ist aber auch nicht Vater in diesem Sinn. Er hat sich zwar zu Unterhaltsbeiträgen an das Kind W. vertraglich verpflichtet; doch kann der Gedanke einer Anerkennung der Vaterschaft mit diesem Akt nicht verbunden werden. Es kamen ja drei Personen Nulla poem!. sine lege. No 3. 41 als Schwängerer in Frage, von denen zwei gleichzeitig veranlasst werden konnten, Unterhaltsbeiträge vertraglich zu übernehmen. Welche der drei Personen Vater des Kindes ist, war und ist unsicher und nicht feststellbar. Aus der Alimentationsverpflichtung des Rekurrenten kann daher nicht mehr als die Möglichkeit gefolgert wer- den, dass er der Vater des Kindes sein kömlte, wobei eine gleich grosse Möglichkeit für die beiden andern Beischläfer besteht. Es handelt sich bei dieser Sachlage im Hinblick auch auf Art. 314 Abs. 2 ZGB überhaupt ni<;ht um eine familienrechtliche Unterstützungspflicht, auch nicht im weitesten Sinne, sondern um eine rein obligationenrechtliche, wie denn der Amtsvormund im Zivilprozess betreffend die Gültigkeit der Verpflichtung erklärt hat, es sei eine solche aus Delikt (Beischlaf mit einer geistig nicht normalen Frauensperson) (vgl. BGE 48 II S. 194 ff.). Es ist umnöglich, den Begriff der Eltern oder des Vaters auf dieses Verhältnis anzuwenden. Wenn auch der Eltern- begriff des § 2 III 1. c. als solcher des Strafrechtes weiter verstanden werden mag, als derjenige des Zivilrechtes, so geht es doch nicht an, etwas darunter zu fassen, was schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht dar- unter fallen und auch nach der massgebenden Zivilrechts- ordnung nicht als ein elternähnliches familienrechtliches Verhältnis gelten kann. Damit sind die Schranken zuläs- siger Auslegung überschritten und ist das Gebiet der Analogie betreten. Nicht weil er irgendwie als Vater aufgefasst werden könnte, wird der Rekurrent bestraft, sondern weil der Richter findet, § 2 III 1. c. beruhe auf dem allgemeinen Prinzip der Strafwürdigkeit der bös- willigen Verletzung einer Unterhaltspflicht, speziell gege~ über einem Kinde, und treffe daher auch auf eine Person zu, die sich zu Alimenten verpflichtet hat, ohne dass ihre Vatereigenschaft festgestellt oder feststellbar wäre, und die rechtlich daher Nichtvater ist. Das ist aber gerade der im Strafrecht unzulässige Analogieschluss aus dem
42 Staa.t"recht. dem Gesetz zu Grunde liegenden Gedanken. Das Gesetz hat diesem allgemeinen Gedanken nur Ausdruck gegeben in einer Strafnorm, welche die Eltern angeht; der Richter erstreckt sie auf einen andern weitem Personenkreis und schafft damit, neben dem § 2 III, einen neuen, weitem Atraftatbestand. Das Obergericht beruft sich auf seine Gerichtspra~ und nimmt auch Bezug auf diejenige anderer Kantone in der Anwendung ähnlioher Strafnormen. Auoh im Wege der Gerichtspraxis und des Gewohnheitsreohtes kann indessen ein neuer, im Gesetz nicht enthaltener Straf tatbestand nicht wohl aufgestellt werden (abgesehen vom Falle, wo mangels Kodifikation das Strafrecht eines Kantons überhaupt ganz oder teilweise auf Gewohnheits- recht beruht, BGE 39 I S. 42; 46 I S. 206). Die zitierten aargauischen Entscheide -gehen übrigens auoh nioht so weit wie das angefoohtene Urteil: der eine betrifft eine Person, deren aussereheliche Vaterqualität feststand (VJR 1904 No. 48), der andere den geschiedenen Ehegatten und Vater (VJR 1922 No. 28 b). Auch die angeführten ausserkantonalen Urteile haben einen andern Sinn. § 148 des züroh. StGB bedroht EItern und Pflegeeltern mit Strafe, die ihre Familienpflichten gegenüber Kindern gröblich verletzen. Diese Bestimmung wird auch ange- wendet auf den unehelichen Vater, der, wenn auoh ohne öffentliche Beurkundung, die Vatersohaft anerkannt hat (SJZ 16 S. 106). Ähnlich verhiilt es sich mit der st. galli- schen Bestimmung (StGB Art. 191 « Eltern und Pflege- eltern ... ») und der st. galliSchen PraxIs (das Urteil SJZ 25 S. 69 bezieht sich auf einen im Sinne von Art. 319 ZGB zu Alimenten verurteilten ausserehelichen Vater). . Richtig ist, dass der Entwurf eines schweiz. StGB in Art. 184 eine weitergehende Bestimmung enthält, die jeden, der aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit eine auf Gesetz, Vertrag, Richterspruch oder administrativer Ver- fügung beruhende Unterhalts- oder Unterstützungs- pflicht nicht erfüllt, nicht nur die Eltern, mit Strafe Interkantonales A:nnenunrerstützungsrecbt. No 4. 43 bedroht. Eine solche umfassendere Norm mag ihre Be- reohtigung de lege ferenda haben. De lege lata besteht aber im Kanton Aargau nur der engere Rechtssatz, der sioh an die EItern richtet und der, wie ausgeführt, nach dem Grundsatz nulla poena sille lege nicht auf Personen erstreckt werden kann, die, ohne als Eltern gelten zu können, eine Unterstützungspflioht haben. Demnach e:rkennt das Bundesge:rickt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. November 1931 aufgehoben. V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSREOHT ASSISTANOE INTEROANTONALE DES INDIGENTS
4. AllSZUg aus dem Urteil vom 2S. Januar 19S2
i. S. Zürich gegen Schwyz. Interkantonales Armenrecht: Voraussetzungen des Rückgriffs- rechtes des unterstützenden Kantons gegen den Heimatkanton. Am 7. Mai 1931 wurde der minderjährige Sohn der in Schwyz (Vorderthal) heimatberechtigten und in Ausser- Rhoden (Herisau) ansässigen Eheleute S. in das Zürcher Kantonsspital verbracht, wo er bis zum 13. August 1931 verblieb. Der Kanton Zürich belangte darauf den Kanton Schwyz (die Gemeinde Vorderthai) auf Ersatz der Spital- verpflegungskosten. Das Bundesgericht wies im staats- rechtlichen Verfahren nach Art. 175 Ziff. 2 OG die Klage ab, mit der