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48_II_194

BGE 48 II 194

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Famillenrecht. N° 29.

29. Auszug aus dem Orteil der n. Zivilabteilung vom

94. Kai 1922 i. S. lIartma.nn gegen Stürzinger.

Vertragliche Verpflichtung der mehreren Beischläfer, der

Mutter die Niederkunftskosten und Alimentationen für

das Kind zu bezahlen, ist nicht unsittlich. Der Vertrag

ist verbindlich, auch wenn die Vaterschaftsklage aus Art. 314

Abs. 2 ZGB abgewiesen wird.

..... Es ist daher, (nachdem die Einrede der meh-

reren Beischläfer begründet erklärt und die gegen St.

erhobene Vaterschaftsklage abgewiesen wird), zu prüfen,

ob und inwieweit der Beklagte aus den bei den Ueber-

einkommen vom 7. Januar 1920 zur Zahlung verhalten

werden kann. Dabei· fällt von vorneherein das eine

Übereinkommen ausser Betracht, worin sich der Be-

klagte gemeinsam mit FIitschi zur Leistung eines Schweig-

geldes von 2500 Fr. verpflichtet hat. Indem ihn die

Klägerin durch gerichtliche Klage als Vater des Kindes

bezeichnete, hat sie ohne weiteres auf das Schweiggeld

verzichtet.

Durch das zweite, am gleic.hen Tage unterzeichnete

Abkommen hat sich der Beklagte mit Fritschi zur

Bezahlung der Niederkunftskosten und von Alimenten

von jährlich 400 Fr. bis zum zurückgelegten zehnten

Lebensjahr des Kindes verpflichtet. Mit Unrecht be-

trachtet die Vorillstanz diese Vereinbarung als unsitt-

liches Rechtsgeschäft. Dass der Vertrag auf Herbei-

führung eines unerlaubten oder sittlich verwerflichen

Zweckes gerichtet sei, könnte nur in Betracht kommen,

wenn er v.o r dem Geschlechtsverkehr abgeschlossen

worden wäre. Das Zahlungsversprechen, das der Be-

klagte und Fritschi gegeben haben, zeugt nicht von

einer verwerflichen Gesinnung der Beteiligten. Es ver-

letzt aber auch sonst nicht d:: s sittliche Gefühl. Die

Schwangerschaft der Klägerin ist auf den Geschlechts-

verkehr zurückzuführen, den sie in der kritischen Zeit

Familienrecht. N° 29.

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mit den beiden jungen Leuten gehabt hat, sodass es

unmöglich ist, die Vaterschaft des einen oder andern

festzustellen. Eine Vaterschaftsklage war daher nach

Art. 314 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen. Haben aber ~er

Bekiagte und Fritschi freiwillig und im Bew~sstsem,

dass sie eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Ahmer~en

richt treffe, der Klägerin Unterhaltsbeiträge für das. Kmd

versprochen und damit einen Teil des ökonomIschen

Schadens übernommen, der ihr aus diesem V~rk~hr

entshmde[l ist, so liegt d3rin nichts, was als unsItt~Ich

zu betrachten wäre, gegenteils haben sie dadurch ewer

sittlichen Pflicht genüge getan, die ihnen daraus erwachs~n

ist dass sie die Klägerin durch ihre unerlaubter BezIe-

h~ngen ins Unglück gebracht habe? Richtig ist, dass

das ZGB, entgegen seinem ursprünglIchen Entwurfe und

verschiedenen Stimmen bei der Beratung und entgegen

andern Rechten, z. B. dem österreichisehen und norwe-

gischen (vgI. SILBERNAGEL, Komm. zu Art. 314 ZGB

Ziff. V; EGGER, Komm. zu Art. 314 ZGB Ziff. 3),

der Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf Alimente

unter diesen Umständen nicht gewährt. Daraus darf

aber, wie das Bundesgericht schon im Urteil Müller

gegen Karg am 20. Januar 1918 (BGB 44 II Nr. 2)

~rklärt hat, nicht gefolgert werden, dass die freiwillig.e

Verpflichtung zu Alimentationen ausgeschlossen

Sei.

Der Rechtsgrund der Zahlungspflicht. die der Beklagte

mit Fritschi übernommen hat, liegt nicht in der natür-

lichen Vaterschaft des einen oder andern von ihnen,

sondern in der im Uebereinkommen ausgesprochenen

Schuldpflicht, wozu der Beweggrund, ~enig~tens auf

Seite des Beklagten, im Bestreben lag, eIlle KI~ge und

damit das öffentliche Gerede zu vermeiden.

Anders läge die Sache freilich, wenn richtig wäre, . dass

der Beklagte, wie er im Prozesse bahauptet hat, beI der

Unterzeichnung der Vereinbarung vom Umgang der

Klägerin mit Fritschi in der kritischen Zei~ keine Kennt-

nis gehabt, und er daher gestützt auf dIe Angabe der

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ObllgaUonenrecht. N° 30.

Klägerin, sie habe in dieser Zeit mit niemand anders

verkehrt, sich als Vater des Kindes betrachtet habe.

Unter diesen Umständen könnte eine Anfechtung der

Vereinbarung wegen Irrtums in Frage kommen. Allein

es fehlt nicht nur jeder Beweis für diese Behauptung.

sonder~ es ergibt sich das Gegenteil aus der Deposition

der Mutter des Beklagten, die bezeugt, der Vater der

Klägerin habe ihr mitgeteilt, ihr Sohn und Fritschi

hätten mit seiner Tochter Umgang gehabt, worauf die

Zeugin sofort erklärt habe, dann müssten auch beide

zahlen. Sie hat denn auch den Beklagten zur Eingehung

des Abkommerts veranlasst und dabei mitgewirkt, sodass

ihm die Tatsache des Umgangs der Klägerin mit Fritschi

nicht unbekannt sein konnte.

111. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

30. Urteil der I. ZivUabteilung vom 21. Februar 1922

i. S. lIifiiger gegen Volksbank Wolhusen-Ua1ters.

B Ü r g s c ha f t. Art. 509 Abs. 1 OR: Verantwortlichkeit

des Gläubigers für Verminderung der Sicherheiten. Die

Bestimmung gewährt dem Bürgen eine Einrede gegen die

Belangu~g aus der Bürgschaft. Eine Verminderung liegt

auch bel unstatthafter Verwendung der Sicherheiten zur

Deckung anderer, nicht verbürgter Forderungen gegen den

Hauptschuldner vor. Entstehungsgeschichte des Art. 509

Abs. 1 rev. OR.

A. -

Durch Urteil vom 29. Oktober 1921 hat das

Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

« Die Beklagte, Minna Häfliger, hat der Klägerin,

Volksbank Wolhusen - Malters, zu bezahlen: 6711 Fr.

Obligationenrecbt. N° 30.

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nebst Zins zu 6% seit dem 30. September 1920 und 1/3 %

Kommission pro Quartal. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte dieBerufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren,· die

Klage sei völlig abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Siegfried Peyer, Zigarrenfabrikant in Malters,

stand mit der Klägerin im Geschäftsverkehr. Nachdem

er ihr am 22. Februar 1915 im Hinblick auf ein kurz

vorher gestelltes Kreditgesuch eine am 16. Februar 1911

auf seiner Liegenschaft « Freihof J) in Malters errichtete

Gült von 2000 Fr. zu Pfand gegeben hatte, suchte er im

April 1915 beiihr um einen Kredit von 7000 bis 10,000 Fr·

nach. 'Vegen der hiefür zu leistenden Sicherheit wandte

er sich an die Beklagte und an Frl. Rosa Jenny in Zug,

und bat sie, als Bürgen eim.ustehen. Dem Frl.)=tosa Jenny

schrieb er am 23. April, er würde der Bank für einen

Kredit von 10,000 Fr. als Sicherheit seine Leb~nsver­

sicherungspolize, auf 10,000 Fr. lautend, übergeben, so-

wie Schuldbriefe im Betrage von zusammen 6000 Fr.

auf seiner Liegenschaft, wornach nach seiner Meinung

genügend Deckung vorhanden sei. Am 1. Mai verhandelte

er mit der Klägerin und schrieb ihr am 2. Mai : (Habe

Ihnen gestern noch vergessen, mitzuteilen, dass ich für

die betreffende Summe, für die Bürgen, eine Hinterlage

auf Ihrer Bank deponieren werde. Der Kredit wäre auf

Verlangen ganz auszubezahlen, ebenfalls würde ich die

SChOll hinterlegte Gült zurückziehen. » Am 3. ~Iai schrieb

ihm die Klägerin : (Wir bestätigen Ihnen unsere Unter-

re?ung vom 1. Mai und besitzen Ihr Geehrtes von gestern.

MIt Gegenwärtigem teilen wir Ihnen nun höflich mit,

dass wir gewünschten Kredit nur gewähren können,

wenn Sie uns zu den genannten Bürgen noch einen uns

bekannten Nachbürgen stellen. »

Peyer liess nun in den Tagen vom 1. bis 3. Mai auf

seiner Liegenschaft zum Freihof drei Schuldbriefe von