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Famillenrecht. N° 29.
29. Auszug aus dem Orteil der n. Zivilabteilung vom
94. Kai 1922 i. S. lIartma.nn gegen Stürzinger.
Vertragliche Verpflichtung der mehreren Beischläfer, der
Mutter die Niederkunftskosten und Alimentationen für
das Kind zu bezahlen, ist nicht unsittlich. Der Vertrag
ist verbindlich, auch wenn die Vaterschaftsklage aus Art. 314
Abs. 2 ZGB abgewiesen wird.
..... Es ist daher, (nachdem die Einrede der meh-
reren Beischläfer begründet erklärt und die gegen St.
erhobene Vaterschaftsklage abgewiesen wird), zu prüfen,
ob und inwieweit der Beklagte aus den bei den Ueber-
einkommen vom 7. Januar 1920 zur Zahlung verhalten
werden kann. Dabei· fällt von vorneherein das eine
Übereinkommen ausser Betracht, worin sich der Be-
klagte gemeinsam mit FIitschi zur Leistung eines Schweig-
geldes von 2500 Fr. verpflichtet hat. Indem ihn die
Klägerin durch gerichtliche Klage als Vater des Kindes
bezeichnete, hat sie ohne weiteres auf das Schweiggeld
verzichtet.
Durch das zweite, am gleic.hen Tage unterzeichnete
Abkommen hat sich der Beklagte mit Fritschi zur
Bezahlung der Niederkunftskosten und von Alimenten
von jährlich 400 Fr. bis zum zurückgelegten zehnten
Lebensjahr des Kindes verpflichtet. Mit Unrecht be-
trachtet die Vorillstanz diese Vereinbarung als unsitt-
liches Rechtsgeschäft. Dass der Vertrag auf Herbei-
führung eines unerlaubten oder sittlich verwerflichen
Zweckes gerichtet sei, könnte nur in Betracht kommen,
wenn er v.o r dem Geschlechtsverkehr abgeschlossen
worden wäre. Das Zahlungsversprechen, das der Be-
klagte und Fritschi gegeben haben, zeugt nicht von
einer verwerflichen Gesinnung der Beteiligten. Es ver-
letzt aber auch sonst nicht d:: s sittliche Gefühl. Die
Schwangerschaft der Klägerin ist auf den Geschlechts-
verkehr zurückzuführen, den sie in der kritischen Zeit
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mit den beiden jungen Leuten gehabt hat, sodass es
unmöglich ist, die Vaterschaft des einen oder andern
festzustellen. Eine Vaterschaftsklage war daher nach
Art. 314 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen. Haben aber ~er
Bekiagte und Fritschi freiwillig und im Bew~sstsem,
dass sie eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Ahmer~en
richt treffe, der Klägerin Unterhaltsbeiträge für das. Kmd
versprochen und damit einen Teil des ökonomIschen
Schadens übernommen, der ihr aus diesem V~rk~hr
entshmde[l ist, so liegt d3rin nichts, was als unsItt~Ich
zu betrachten wäre, gegenteils haben sie dadurch ewer
sittlichen Pflicht genüge getan, die ihnen daraus erwachs~n
ist dass sie die Klägerin durch ihre unerlaubter BezIe-
h~ngen ins Unglück gebracht habe? Richtig ist, dass
das ZGB, entgegen seinem ursprünglIchen Entwurfe und
verschiedenen Stimmen bei der Beratung und entgegen
andern Rechten, z. B. dem österreichisehen und norwe-
gischen (vgI. SILBERNAGEL, Komm. zu Art. 314 ZGB
Ziff. V; EGGER, Komm. zu Art. 314 ZGB Ziff. 3),
der Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf Alimente
unter diesen Umständen nicht gewährt. Daraus darf
aber, wie das Bundesgericht schon im Urteil Müller
gegen Karg am 20. Januar 1918 (BGB 44 II Nr. 2)
~rklärt hat, nicht gefolgert werden, dass die freiwillig.e
Verpflichtung zu Alimentationen ausgeschlossen
Sei.
Der Rechtsgrund der Zahlungspflicht. die der Beklagte
mit Fritschi übernommen hat, liegt nicht in der natür-
lichen Vaterschaft des einen oder andern von ihnen,
sondern in der im Uebereinkommen ausgesprochenen
Schuldpflicht, wozu der Beweggrund, ~enig~tens auf
Seite des Beklagten, im Bestreben lag, eIlle KI~ge und
damit das öffentliche Gerede zu vermeiden.
Anders läge die Sache freilich, wenn richtig wäre, . dass
der Beklagte, wie er im Prozesse bahauptet hat, beI der
Unterzeichnung der Vereinbarung vom Umgang der
Klägerin mit Fritschi in der kritischen Zei~ keine Kennt-
nis gehabt, und er daher gestützt auf dIe Angabe der
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ObllgaUonenrecht. N° 30.
Klägerin, sie habe in dieser Zeit mit niemand anders
verkehrt, sich als Vater des Kindes betrachtet habe.
Unter diesen Umständen könnte eine Anfechtung der
Vereinbarung wegen Irrtums in Frage kommen. Allein
es fehlt nicht nur jeder Beweis für diese Behauptung.
sonder~ es ergibt sich das Gegenteil aus der Deposition
der Mutter des Beklagten, die bezeugt, der Vater der
Klägerin habe ihr mitgeteilt, ihr Sohn und Fritschi
hätten mit seiner Tochter Umgang gehabt, worauf die
Zeugin sofort erklärt habe, dann müssten auch beide
zahlen. Sie hat denn auch den Beklagten zur Eingehung
des Abkommerts veranlasst und dabei mitgewirkt, sodass
ihm die Tatsache des Umgangs der Klägerin mit Fritschi
nicht unbekannt sein konnte.
111. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
30. Urteil der I. ZivUabteilung vom 21. Februar 1922
i. S. lIifiiger gegen Volksbank Wolhusen-Ua1ters.
B Ü r g s c ha f t. Art. 509 Abs. 1 OR: Verantwortlichkeit
des Gläubigers für Verminderung der Sicherheiten. Die
Bestimmung gewährt dem Bürgen eine Einrede gegen die
Belangu~g aus der Bürgschaft. Eine Verminderung liegt
auch bel unstatthafter Verwendung der Sicherheiten zur
Deckung anderer, nicht verbürgter Forderungen gegen den
Hauptschuldner vor. Entstehungsgeschichte des Art. 509
Abs. 1 rev. OR.
A. -
Durch Urteil vom 29. Oktober 1921 hat das
Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
« Die Beklagte, Minna Häfliger, hat der Klägerin,
Volksbank Wolhusen - Malters, zu bezahlen: 6711 Fr.
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nebst Zins zu 6% seit dem 30. September 1920 und 1/3 %
Kommission pro Quartal. »
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte dieBerufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren,· die
Klage sei völlig abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Siegfried Peyer, Zigarrenfabrikant in Malters,
stand mit der Klägerin im Geschäftsverkehr. Nachdem
er ihr am 22. Februar 1915 im Hinblick auf ein kurz
vorher gestelltes Kreditgesuch eine am 16. Februar 1911
auf seiner Liegenschaft « Freihof J) in Malters errichtete
Gült von 2000 Fr. zu Pfand gegeben hatte, suchte er im
April 1915 beiihr um einen Kredit von 7000 bis 10,000 Fr·
nach. 'Vegen der hiefür zu leistenden Sicherheit wandte
er sich an die Beklagte und an Frl. Rosa Jenny in Zug,
und bat sie, als Bürgen eim.ustehen. Dem Frl.)=tosa Jenny
schrieb er am 23. April, er würde der Bank für einen
Kredit von 10,000 Fr. als Sicherheit seine Leb~nsver
sicherungspolize, auf 10,000 Fr. lautend, übergeben, so-
wie Schuldbriefe im Betrage von zusammen 6000 Fr.
auf seiner Liegenschaft, wornach nach seiner Meinung
genügend Deckung vorhanden sei. Am 1. Mai verhandelte
er mit der Klägerin und schrieb ihr am 2. Mai : (Habe
Ihnen gestern noch vergessen, mitzuteilen, dass ich für
die betreffende Summe, für die Bürgen, eine Hinterlage
auf Ihrer Bank deponieren werde. Der Kredit wäre auf
Verlangen ganz auszubezahlen, ebenfalls würde ich die
SChOll hinterlegte Gült zurückziehen. » Am 3. ~Iai schrieb
ihm die Klägerin : (Wir bestätigen Ihnen unsere Unter-
re?ung vom 1. Mai und besitzen Ihr Geehrtes von gestern.
MIt Gegenwärtigem teilen wir Ihnen nun höflich mit,
dass wir gewünschten Kredit nur gewähren können,
wenn Sie uns zu den genannten Bürgen noch einen uns
bekannten Nachbürgen stellen. »
Peyer liess nun in den Tagen vom 1. bis 3. Mai auf
seiner Liegenschaft zum Freihof drei Schuldbriefe von