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194 Famillenrecht. N° 29.
29. Auszug aus dem Orteil der n. Zivilabteilung vom
94. Kai 1922 i. S. lIartma.nn gegen Stürzinger. Vertragliche Verpflichtung der mehreren Beischläfer, der Mutter die Niederkunftskosten und Alimentationen für das Kind zu bezahlen, ist nicht unsittlich. Der Vertrag ist verbindlich, auch wenn die Vaterschaftsklage aus Art. 314 Abs. 2 ZGB abgewiesen wird. ..... Es ist daher, (nachdem die Einrede der meh- reren Beischläfer begründet erklärt und die gegen St. erhobene Vaterschaftsklage abgewiesen wird), zu prüfen, ob und inwieweit der Beklagte aus den bei den Ueber- einkommen vom 7. Januar 1920 zur Zahlung verhalten werden kann. Dabei· fällt von vorneherein das eine Übereinkommen ausser Betracht, worin sich der Be- klagte gemeinsam mit FIitschi zur Leistung eines Schweig- geldes von 2500 Fr. verpflichtet hat. Indem ihn die Klägerin durch gerichtliche Klage als Vater des Kindes bezeichnete, hat sie ohne weiteres auf das Schweiggeld verzichtet. Durch das zweite, am gleic.hen Tage unterzeichnete Abkommen hat sich der Beklagte mit Fritschi zur Bezahlung der Niederkunftskosten und von Alimenten von jährlich 400 Fr. bis zum zurückgelegten zehnten Lebensjahr des Kindes verpflichtet. Mit Unrecht be- trachtet die Vorillstanz diese Vereinbarung als unsitt- liches Rechtsgeschäft. Dass der Vertrag auf Herbei- führung eines unerlaubten oder sittlich verwerflichen Zweckes gerichtet sei, könnte nur in Betracht kommen, wenn er v.o r dem Geschlechtsverkehr abgeschlossen worden wäre. Das Zahlungsversprechen, das der Be- klagte und Fritschi gegeben haben, zeugt nicht von einer verwerflichen Gesinnung der Beteiligten. Es ver- letzt aber auch sonst nicht d:: s sittliche Gefühl. Die Schwangerschaft der Klägerin ist auf den Geschlechts- verkehr zurückzuführen, den sie in der kritischen Zeit Familienrecht. N° 29. 195 mit den beiden jungen Leuten gehabt hat, sodass es unmöglich ist, die Vaterschaft des einen oder andern festzustellen. Eine Vaterschaftsklage war daher nach Art. 314 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen. Haben aber ~er Bekiagte und Fritschi freiwillig und im Bew~sstsem, dass sie eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Ahmer~en richt treffe, der Klägerin Unterhaltsbeiträge für das. Kmd versprochen und damit einen Teil des ökonomIschen Schadens übernommen, der ihr aus diesem V~rk~hr entshmde[l ist, so liegt d3rin nichts, was als unsItt~Ich zu betrachten wäre, gegenteils haben sie dadurch ewer sittlichen Pflicht genüge getan, die ihnen daraus erwachs~n ist dass sie die Klägerin durch ihre unerlaubter BezIe- h~ngen ins Unglück gebracht habe? Richtig ist, dass das ZGB, entgegen seinem ursprünglIchen Entwurfe und verschiedenen Stimmen bei der Beratung und entgegen andern Rechten, z. B. dem österreichisehen und norwe- gischen (vgI. SILBERNAGEL, Komm. zu Art. 314 ZGB Ziff. V; EGGER, Komm. zu Art. 314 ZGB Ziff. 3), der Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf Alimente unter diesen Umständen nicht gewährt. Daraus darf aber, wie das Bundesgericht schon im Urteil Müller gegen Karg am 20. Januar 1918 (BGB 44 II Nr. 2) ~rklärt hat, nicht gefolgert werden, dass die freiwillig.e Verpflichtung zu Alimentationen ausgeschlossen Sei. Der Rechtsgrund der Zahlungspflicht. die der Beklagte mit Fritschi übernommen hat, liegt nicht in der natür- lichen Vaterschaft des einen oder andern von ihnen, sondern in der im Uebereinkommen ausgesprochenen Schuldpflicht, wozu der Beweggrund, ~enig~tens auf Seite des Beklagten, im Bestreben lag, eIlle KI~ge und damit das öffentliche Gerede zu vermeiden. Anders läge die Sache freilich, wenn richtig wäre, . dass der Beklagte, wie er im Prozesse bahauptet hat, beI der Unterzeichnung der Vereinbarung vom Umgang der Klägerin mit Fritschi in der kritischen Zei~ keine Kennt- nis gehabt, und er daher gestützt auf dIe Angabe der 196 ObllgaUonenrecht. N° 30. Klägerin, sie habe in dieser Zeit mit niemand anders verkehrt, sich als Vater des Kindes betrachtet habe. Unter diesen Umständen könnte eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums in Frage kommen. Allein es fehlt nicht nur jeder Beweis für diese Behauptung. sonder~ es ergibt sich das Gegenteil aus der Deposition der Mutter des Beklagten, die bezeugt, der Vater der Klägerin habe ihr mitgeteilt, ihr Sohn und Fritschi hätten mit seiner Tochter Umgang gehabt, worauf die Zeugin sofort erklärt habe, dann müssten auch beide zahlen. Sie hat denn auch den Beklagten zur Eingehung des Abkommerts veranlasst und dabei mitgewirkt, sodass ihm die Tatsache des Umgangs der Klägerin mit Fritschi nicht unbekannt sein konnte.
111. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
30. Urteil der I. ZivUabteilung vom 21. Februar 1922
i. S. lIifiiger gegen Volksbank Wolhusen-Ua1ters. B Ü r g s c ha f t. Art. 509 Abs. 1 OR: Verantwortlichkeit des Gläubigers für Verminderung der Sicherheiten. Die Bestimmung gewährt dem Bürgen eine Einrede gegen die Belangu~g aus der Bürgschaft. Eine Verminderung liegt auch bel unstatthafter Verwendung der Sicherheiten zur Deckung anderer, nicht verbürgter Forderungen gegen den Hauptschuldner vor. Entstehungsgeschichte des Art. 509 Abs. 1 rev. OR. A. - Durch Urteil vom 29. Oktober 1921 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: « Die Beklagte, Minna Häfliger, hat der Klägerin, Volksbank Wolhusen - Malters, zu bezahlen: 6711 Fr. Obligationenrecbt. N° 30. 197 nebst Zins zu 6% seit dem 30. September 1920 und 1/3 % Kommission pro Quartal. » B. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte dieBerufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren,· die Klage sei völlig abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Siegfried Peyer, Zigarrenfabrikant in Malters, stand mit der Klägerin im Geschäftsverkehr. Nachdem er ihr am 22. Februar 1915 im Hinblick auf ein kurz vorher gestelltes Kreditgesuch eine am 16. Februar 1911 auf seiner Liegenschaft « Freihof J) in Malters errichtete Gült von 2000 Fr. zu Pfand gegeben hatte, suchte er im April 1915 beiihr um einen Kredit von 7000 bis 10,000 Fr· nach. 'Vegen der hiefür zu leistenden Sicherheit wandte er sich an die Beklagte und an Frl. Rosa Jenny in Zug, und bat sie, als Bürgen eim.ustehen. Dem Frl. )=tosa Jenny schrieb er am 23. April, er würde der Bank für einen Kredit von 10,000 Fr. als Sicherheit seine Leb~nsver sicherungspolize, auf 10,000 Fr. lautend, übergeben, so- wie Schuldbriefe im Betrage von zusammen 6000 Fr. auf seiner Liegenschaft, wornach nach seiner Meinung genügend Deckung vorhanden sei. Am 1. Mai verhandelte er mit der Klägerin und schrieb ihr am 2. Mai : ( Habe Ihnen gestern noch vergessen, mitzuteilen, dass ich für die betreffende Summe, für die Bürgen, eine Hinterlage auf Ihrer Bank deponieren werde. Der Kredit wäre auf Verlangen ganz auszubezahlen, ebenfalls würde ich die SChOll hinterlegte Gült zurückziehen. » Am 3. ~Iai schrieb ihm die Klägerin : ( Wir bestätigen Ihnen unsere Unter- re?ung vom 1. Mai und besitzen Ihr Geehrtes von gestern. MIt Gegenwärtigem teilen wir Ihnen nun höflich mit, dass wir gewünschten Kredit nur gewähren können, wenn Sie uns zu den genannten Bürgen noch einen uns bekannten Nachbürgen stellen. » Peyer liess nun in den Tagen vom 1. bis 3. Mai auf seiner Liegenschaft zum Freihof drei Schuldbriefe von