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Staatsrecht.
zieht, in Basel nicht geltend machen, d. . h. die
Anwendung der für diesen Fall durch die §§ 129-131,
• Abs.2 des basel städtischen StGB vorgesehenen schär-
feren Strafandrohung deshalb nicht verlangen, weil die
betreffenden Vorschriften nach der Auslegung der bas-
lerischen Gerichte nur zu Gunsten baselstädtischer Be-
amter gelten würden, so müsste. sich deshalb fragen,
ob nicht trotz derlbisherigen Praxis die Verfolgung
des Rekurrenten in Arlesheim zuzulassen sei. Indessen
hat die Antwort der Strafgerichtskanzlei Basel an
den Rekursbeklagten ganz offenbar nicht jenen Sinn.
Es wird darin nur die Verfolgung des Vergehens von
Amtes wegen, durch die Staatsanwaltschaft, nicht die
materielle Anwendung der auf Amtsehrverletzungen
gesetzten besonderen, höheren Strafsanktionen im Falle
einer, tatsächlich in der eingeklagten Äusserung liegen-
den Beleidigung abgelehnt. Wenn infolgedessen der
. Kläger den Strafanspruch selbst zu betreiben und durch-
zusetzen haben wird, so werden doch dielmateriell-
strafrechtlichen Wirkungen bei BejahuIlf! des Vergehens-
tatbestandes keine anderen, minderen sein als bei einem
ex officio durchgeführten Verfahren. Auf die Verfolgung
von Amtes wegen als Folge der bundesrechtlichen Ver-
weisung .der Klage vor die baslerischen Gerichte aber hat
der Rekursbeklagte umsoweniger einen Anspruch, . als
in dem nach seiner Auffassung zuständigen Kanton,
Baselland auch Beleidigungen gegenüber Beamten nur
auf Antrag des Verletzten, im Privatklageverfahren
verfolgt werdenl(§ 135 StGB). Dazu kommt, dass die
§§ 129-131 des baselstädtischen StGB dieselbe erhöhte
Strafandrohung wie bei Beleidigungen gegen Beamte hin-
sichtlich ihrer Berufsführung auch schon bei jeder Be-
leidigung eintreten lassen, die durch eine veröffentlichte
Druckschrift, gleichgiltig wem gegenüber begangen wird.
Da jedenfalls der letztere Qualifikationsgrund hier zutrifft,
'!!!..rde daher der Kläger. in seinem Strafanspruch durch
die Verweisung vor die baselstädstischen Gerichte mate-
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I
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Gemeindeautonomie. No 24.
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riell selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn bei einer Ver-
urteilung seine Beamteneigenschaft . für das Strafmass
ausser Betracht gelassen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung des
Bezirksgerichts-Vizepräsidenten
von
Arlesheim vom 25: September 1924 in der Streitsache
zwischen den Parteien betreffend Ehrbeleidigung auf-
gehoben.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
24. trrteU vom 6. Junl'lSa5 i. S. Grosser Btaatrat von Zürich
gegen Zürich, Begierungsrat.
Legitimation einer Behörde als Organs einer Gemeinde zur
staatsrechtlichen Beschwerde. -
Die Aufhebung eines
Gemeindebeschlusses, wodurch «ausgesperrten. Fabrik-
arbeitern eine tägliche Unterstützung zugesichert wird,
durch dle kantonale Regierung verstösst nicht gegen den
Grundsatz der Gemeindeautonomie.
A. -
Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter
(die Gruppen «Betrieb und Handlanger » und « Kessel-
schmiede ») der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken
Escher, Wyss & Oe in Zürich eine Erhöhung des Lohnes
um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt
wurde, das Dienstverhältnis. auf Ende . August. Die
Gesellschaft ihrerseits entliess darauf alle ihre Arbeiter
durch Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt. Die Vor-
schläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den
Arbeitern verworfen, sodass die Fabrik vom 1. September
an geschlossen blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit
wieder aufgenonunen. Unterdessen, am 17. September
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Staa~.
1924 hatte der Grosse Stadtrat von Zürich «in der Ab-
sicht, die Not in den Familien der Arbeiter, die aus der
Fabrik Escher, Wyss & Oe ausgesperrt sind. zu mildern ».
beschlossen: « 1. Die Stadt verabfolgt ab 3. September
1924 den in Zürich wohnhaften. aus der Maschinenfabrik
von Escher, Wyss & Oe A.-G. ausgesperrten Arbeitern,
die Frau oder erwerbslose Kinder haben, sowie an Ledige,
denen Unterstützungspflicht obliegt, bis zur allgemeinen
Wiederaufnahme der Arbeit eine Unterstützung von
4 Fr. für jeden Arbeitstag. 2. Auf Rechnung der Unter-
stützungen kann eine Speisung veranstaltet werden,
deren Kosten alsdann auf die Unterstützungen ange-
rechnet werden. 3. Die Ausgaben fallen auf Rechnung
der städtischen Hilfskasse für Arbeitslose.» Auf Be-
schwerde hin hob der Bezirksrat von Zürich diesen
Beschluss auf, und einen Rekurs, den der Grosse Stadt-
rat gegen diesen Entscheid einreichte, wies der Regie-
rurigsrat des Kantons Zürich am 23. Januar 1925 mit
folgender Begründung ab: «1. Für die Anfechtung
eines Beschlusses des Grossen Stadtrates kommen aus-
schliesslich §§ 87 und 88 des Zuteilungsgesetzes zur An-
wendung; denn das Zuteilungsgesetz behandelt die
Anfechtungsgriinde erschöpfend. Für eine subsidiäre An-
wendung des § 59 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, der
von den Rekurrenten ebenfalls angerufen wird, bleibt
daher kein Raum. Diese Feststellung ist insofern von
Bedeutung, als das Anfechtungsrecht des Zuteilungs-
gesetzes weiter geht als das Gemeiudegesetz, indem
einmal § 88 litt. b ganz neue und selbständige Anfech-
. tungsgrnnde enthält und anderseits auch litt: a jede
Verletzung von Rücksichten der Billigkeit zum Anfech-
tungsgrund erhebt, während nach Gemeindegesetz die
Billigkeit « in ungebührlicher Weise » verletzt sein muss.
2. Für die Würdigung des angefochtenen Beschlusses
des . Grossen Stadtrates ist nicht bloss die im Ingress
erwähnte Absicht massgebend, sondern es ist der ganze
Beschluss mit allen seinen Wirkungen zu berücksichtigen.
Gemeindeautonomie. No 24.
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Nun ist richtig, dass der Beschluss keine hoheitliche
Zwangsmassnahme gegen die Arbeitgeberseite enthält.
so~dern lediglich eine finanzielle Unterstützung eines
TeIls der im wirtschaftlichen Kampfe stehenden Arbeit-
nehmer vorsieht. Darin liegt aber tatsächlich ebenfalls
t!ine Stellungnahme zu Gunsten einer Partei, die wirt-
schaftlich für die andere Partei Wirkungen haben kann
die, mit der nötigen Konsequenz durchgeführt, bis zu;
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen kön-
nen. Jedenfalls wirkt die vom Grossen Stadtrat be-
schlossene finanzielle Unterstützung der ausgesperrten
Arbeiter für den Arbeitgeber ungleich schärfer als eine
Geldbusse von 500 Fr., die das vom Volk seinerzeit ver-
worfene Bundesgesetz betreffend die Ordnung des Ar-
beitsverhältnisses vom 27. Juni 1919 als strengste Strafe
~ür widerspenstige Parteien vorsah. Diese Wirkung
1St vorhanden, auch wenn nur die «Ausgesperrten lt
n~d nicht auch. die. « Streikenden» Unterstützung be-
ZIehen, und es ISt SIcher auch die Rücksicht auf diese
Neutralität, die im bisherigen Bundesrecht der Arbeits-
losenfürsorge jede Unterstützung von Streikenden und
Ausgesperrten während der Dauer des wirtschaftlichen
~ampfes a~sschloss. Es ist unmöglich, die Wirkung
emer derartigen Parteinahme einfach zu verneinen und
ausschliesslich von einer Notaktion zu sprechen. Die
Vertreterin des Grossen Stadtrates gibt übrigens selber
zu, dass di~e Parteinahme gewollt war, wenn sie gleich
zu Anfang Ihrer Vernehmlassung erklärt, dass die Ver-
schuldensfrage für die Entschliessung des Grossen Stadt-
rates eine ausschlaggebende Rolle spielte, insofern, als der
Beschluss letzten Endes auch eine Sympathiebezeugung
gegenüber der durch die Aussperrung unverschuldet in
Not geratenen Arbeiterschaft darstelle. Der Beschluss
wurde gefasst, weil für die Mehrheit des Grossen Stadt-
rates die Berechtigung der Lohnforderung erwiesen war,
erklärt die Rekursgegnerin (die für die Rekurssache
bestellte Kommission des Grossen Stadtrates) wieder-
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Staatsrecht.
holt. Das ist eine unzweideutige Stellungnahme im wirt-
schaftlichen Kampf, und das gleiche ist der Fall, wenn
der Grosse Stadtrat durch seine Prozessvertretung
erklären lässt, der Beschluss richte sich gegen das
brutale Vorgehen der Firma und bilde eine Verurteilung
der bisher verpönten Massnahme der Aussperrung.
Dass der angefochtene Beschluss nicht reinen Fiirsorge-
charakter haben kann, ergibt sich, wie die Vorinstanz.
mit Recht betont,· auch daraus, dass der Naehweis der
Notlage im Einzelfall gar nicht verlangt wird. Wäre
der Beschluss tatsächlich· nur eine durch eine Notlage
unabwendbar
gewordene
Massnahme
des
Gemein-
wesens, so wäre der ganze Beschluss mit Abbruch des
Kampfes gegenstandslos geworden. Die Mehrheit des
Grossen Stadtrates ist im Irrtum, wenn sie aus der
Betonung des Fiirsorgecharakters die unbeschränkte Frei-
heit der Gemeinde zu allen derartigen Massnahmen ab-··
leiten will. Auch HüIfsaktionen diirfen nicht gegen Ver-·
fassung und Gesetz verstossen, Rücksichten der Billigkeit
verletzen oder die in § 88 litt. b des Zuteilungsgesetzes
genannten finanzrechtlichen Grenzen iiberschreiten. 3. Es.
mag dahingestellt bleiben, ob der von den Rekurrenten
(denjenigen, die an den Bezirksrat rekurrierten) aufge-
stellte Grundsatz der Nichteinmischung des Gemein-
wesens in wirtschaftliche Kämpfe zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in die~r absoluten Form Geltung
haben kann. Es ist hier auch nicht weiter zu untersuchen,
ob jede behördliche Massnahme, die in irgend einer
Nebenwirkung eine Begiinstigung einer im Lohnkampf
stehenden Partei zur Folge hat, unter allen Umständen
deswegen anfechtbar sei. Entscheidend fiir die Beur-
teilung des vorliegenden Rekurses ist, dass die ange-
fochtene Massnahme in ihren Wirkungen eine derart
schwerwiegende und scharfe Parteinahme zu Gunsten
des einen Teils bedeutet, dass eine solche Einmischung
nach den Grundsätzen des Rechtsstaates nur auf Grund
einer gesetzli.chen Vorschrift erfolgen kann. Wenn der
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Rechtsstaat für jeden Eingriff in Freiheit und Eigentum
eme gesetzliche Grundlage verlangt, wird er diese fiir
Massnahmen, welche die ganze wirtschaftliche Existenz.
in Frage stellen können, nicht entbehren können, mag
sieh diese Massnahme äusserlich als Hülfsaktion oder
als Zwangsmassnahme darstellen. Dabei wird die Rechts-
ordnung, wm sie sich selbst nicht der Willkür schuldig
machen, solche Eingriffe des Gemeinwesens in wirt-
schaftliche Kämpfe nur unter ganz bestinunten Rechts-·
garantien gestatten diirfen. Dazu gehört zum mindesten
eine Prüfung und ein rechtskräftiger Entscheid durch
unbefangene Instanzen. Dass eine politische Behörde
wie der Grosse Stadtrat zu einer derartigen Prüfung der
Verschuldensfrage nicht berufen ist, bedarf keiner Er-
örterung. Mit dem gleichen Recht, mit dem der Grosse
Stadtrat Ziirich heute eine materielle Unterstützung
der ausgesperrten Arbeiter beschliesst, könnte morgen
eine andere Gemeinde einen angeblich zu Unrecht boy-
kottierten Arbeitgeber unterstützen. Es handelt sich
hier um fundamentale Grundsätze des· Rechtsstaates,
an deren Beachtung Arbeitgeber und Arbeitnehmer das
gleiche Interesse haben, weil ihre Verletzung sich bald
gegen den einen, bald gegen den andern Teil richten kann.
Nun sind in der Schweiz alle Versuche einer gesetzgebe-
rischen Regelung des privaten Arbeitsverhältnisses ins-
besondere der Festsetzung einer ausreichenden Ent-
löhnung gescheitert. Es bestehen heute wohl Vermitt-
lungsinstanzen, aber keine Gerichte. die berechtigt
wären, verbindlich für beide Teile über Lohnforderungen
im wirtschaftlichen Kampf zu entscheiden. Staat und
Gemeinden können daher auch keine Massnahmen be-
schliessen, die in dißser Schärfe höchstens auf gesetzlicher
Grundlage an Stelle einer Strafe bei Übertretung eines
rechtskräftigen Lohnentscheides denkbar wären. Aber
auch zur Vermeidung rechtsungleicher Behandlung und
WiIlkiir bedürfen Massnahmen wie die vom Grossen
Stadtrat beschlossene Unterstützung unbedingt einer
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Staatsrecht.
eingehenden Rechtsordnung statt blosser Einzelbe-
schlüsse. Es handelt sich hier um Tatbestände, die mit
unzähligen Variationen jederzeit wiederkehren. Die ein-
schneidende Wirkung solcher Massnahmen bringt es
ferner mit sich, dass sie im ganzen Staatsgebiet einheit-
lich und nicht von Gemeinde zu Gemeinde verschieden
geordnet werden können. Fehlt diese Rechtsgrundlage,
so muss, schon der erste Versuch einer derartigen Mass-
nahme im Einzelfall als willkürlich bezeichnet werden.
Ein Verwaltungsbeschluss, der wie der vorliegende einer
notwendigen gesetzlichen
Grundlage entbehrt, ver-
stösst gegen den Grun dsatz der « gesetzmässigen Ver-
waltung », der sowohl durch die Verfassung des Bundes
als des Kantons in den Bestimmungen über die Gewalten-
trennung, der Garantie -der Freiheit und des Eigentums
und der Rechtsgleichheit gewährleistet ist. Der Rekurs
muss daher gemäss § 87 des Zuteilungsgesetzes gutge-
heissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben
werden. 4. Dass ein Beschluss, der 'nach Erwägung 3
gegen grundlegende Bestimmungen der Verfassung ver-
. stösst, auch Billigkeitsrücksichten verletzt, steht für
den Regierungsrat ausser Zweifel und braucht nach
den Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr weiter
ausgeführt zu werden. Ob daneben auch die Voraus-
setzungen des § 88 litt. b vorliegen, ist unter diesen
Umständen nicht weiter zu JIUtersuchen. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat eine vom Grossen
Stadtrat hiefür bestellte Kommission am 19. März 1925
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Zur Begründung wird geltend gemacht : Die Beschwerde
gründe sich auf Art. 48 KV, der die Selbstverwaltung
den Gemeinden garantiere. Es habe sich um eine Für-
sorge für unbemittelte Gemeindeangehörige, also um
die Erfüllung einer gesetzlichen Gemeindeaufgabe, nicht
um die Unterstützung einer im Kampf stehenden Partei
gehandelt, wie sich aus dem Inhalt des stadträtIichen
Gemeindeautonomre. N~ 24.
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Beschlusses ergebe. Man habe ohne weiteres voraus-
setzen müssen, dass die Personen, denen die Unterstützung
gewährt werden sollte, nach ihrem üblichen Verdienst
nicht in der Lage seien,' sich und ihre Angehörigen
während der « Aussperrung» zu unterhalten. Infolge-
dessen habe man davon absehen können, _die Lage aller
dieser Personen zu . untersuchen. Die Annahme, dass
eine Einmischung in den Lohnkampf vorliege, sei will-
kürlich. Dass die Arbeitslosenversicherung für Lohn-
kämpfe nicht gelte, rühre davon her, dass sonst die
Folgen der Versicherung unabsehbar wären. Dasschliesse
also die Unterstützung von durch Aussperrung in Not
geratenen Familien nicht aus, zumal wenn hiezu aus
Rechnungsüberschüssen zurückgelegtes Geld verwendet
werde. Die Verfassung sehe den Schutz von Billigkeits-
rücksichten nur vor für Eingriffe in Privatrechte zu
Gunsten des Staates oder der Gemeinden. Der Beschluss
des Grossen Stadtrates verletze kein Gebot der Rechts-
ordnung. Er könne weder als unbillig noch als gesetz-
widrig betrachtet werden.
.
C. -
Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Eine Behörde als solche ist im allgemeinen nicht
legitimiert, gegen den Entscheid einer übergeordneten
Instanz, wodurch ein von ihr gefasster Beschluss auf-
gehoben wird, die' staatsrechtliche Beschwerde zu er-
heben. Diese kann nach Art. 178 Ziff. 2 OG nur von
Bürgern (privaten) und Korporationen ergriffen werden.
Doch ist· nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde
anzunehmen, dass sie der Grosse Stadtrat im Namen der
Stadtgemeinde Zürich als deren Organ erheben wolle,
um deren Selbstbestimmungsrecht, wie es durch den
Beschluss des Grossen Stadtrates in Anspruch genommen
worden ist, zu wahren. Zu einer solchen Beschwerde
wegen Verletzung des durch Art. 48 KV garantierten
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Staatsrecht.
Selbstbesti~ungsrechts ist die Stadtgemeinde Zürich
.legitimiert. Dass der Grosse Stadtrat ein für die Erhe-
bung der Beschwerde zuständiges Organ sei, hat der
Regierungsrat nicht bestritten (vgl. übrigens § 38 litt. c
des Ges. betr. die Zuteilung verschiedener Gemeinden
an die Stadt Zürich vom 9. August. 1891).
Obwohl die Arbeit bei der Firma Escher, Wyss & oe
schon im Oktober 1924 wieder aufgenommen worden ist,
hat die Stadtgemeinde Zürich doch nQch ein rechtliches
Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde,
da . deren Gutheissung offenbar die nachträgliche Ent-
richtung der vom Stadtrat beschlossenen Geldunter-
stutzung, die der Beschwerden wegen bisher nicht ge-
leistet worden ist, zur Folge hätte; der Bezirks- und der
Regierungsrat haben denn auch die Streitsache trotz der
Wiederaufnahme der Arbeit materiell beurteilt.
2. -
Nach Art. 48 KV Satz 1 sind die zürcherischen
Gemeinden befugt, ihre Angelegenheiten selbständig
zu ordnen, jedoch nur innerhalb 'der Schranken der
Verfassung und der Gesetze. Diese Garantie wird im
zweiten Satz durch eine -
in § 59 Abs. 2 d. Gemeindeges.
wiederholte -
Bestimmung dahin eingeschränkt, dass
Gemeindebeschlüsse
wegen Überschreitung
der Ge-
meindezwecke in Verbindung mit erheblicher Be-
lastung der Steuerpflichtigen oder wegen ungebühr-
licher Verletzung
von
Rücksichten
der
Billigkeit
angefochten werden können. Zudem darf die Gesetz-
gebung nach Art. 55 bis KV für Gemeinden mit mehr
als 10,000 Einwohnern die staatliche Oberaufsicht noch
erweitern und damit deren Selbstbestimmungsrecht
stärker einschränken, soweit das durch die besondem
Verhältnisse gerechtfertigt ist. Auf Grund dieser Ver-
fassungsvorscbrift lässt das Zuteilungsgesetz von 1891
gegen Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Gemeinde
Zürich ausser wegen Gesetzwidrigkeit (§ 87) in § 88 den
Rekurs noch dann zu: « a) wenn sie Rücksichten der
Billigkeit verletzen; b) wenn sie Angelegenheiten be-
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Gemeindeautonomie. N0 24.
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treffen, welche der Gemeinde nicht ausdrücklich durch
gesetzliche Vorschrift· überbuIi.den sind, und die dadurch
bedingten Ausgaben die gehörige Erfüllung der der
Gemeinde gesetzlich obliegenden oder sonst übernom-
menen Aufgaben für die Zukunft in Frage stellen, oder
den Gemeindehaushalt oder die Steuerkraft durch Über-
schuldung oder Beeinträchtigung des Kredites gefähr-
den. » Dass diese Erweiterung des staatlichen Aufsichts-
rechts sich durch die besonderen Verhältnisse der Stadt-
gemeinde Zürich nicht rechtfertigen lasse, haben die
Rekurrenten nicht behauptet, und zudem hat der Regie-
rungsrat in der Beschwerdeantwort erklärt, dass er die
Aufhebung des stadträtlichen Beschlusses auch auf
Grund des Art. 48 KV und des § 59 Abs. 2 d. Gemeindeges.
wegen ungebührlicher Verletzung von BilligkeitsfÜck-
sichten geschützt hätte.
3. -
Der Regierungsrat hat die Aufhebung des ange-
fochtenen stadträtlichen Beschlusses durch den Bezirks-
rat in erster Linie wegen einer darin liegenden Verfas-
sungsverletzung bestätigt. Er erblickt in diesem Beschluss
eine einseitige Beteiligung am Lohnkampf, der zwischen
der Aktiengesellschaft Escher, Wyss & Oe und ihren
Arbeitern ausgebrochen ist, und nimmt an, dass diese
Beteiligung, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehle,
gegen den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung
verstosse, die sowohl durch die Bundes- als auch durch
die Kantonsverfassung garantiert sei.
Nun lässt sich zunächst in der Auffassung, dass der
stadträtliche Beschluss eine Unterstützung der Arbeiter
im Lohnkampf bilde, keine willkürliche Verkennung der
Sachlage erblicken. Man hat es dabei mit einer Würdi-
~ung der tatsächlichen Verhältnisse, also mit einer Er-
messensfrage zu tun. Freilich gibt der Wortlaut jenes
Beschlusses der Annahme Raum, dass er lediglich die
Milderung einer durch die « Aussperrung » entstehenden
Not, also eine Armenunterstützung, wie sie den Ge-
meinden zweifellos obliegt, bezweckt habe. Allein der
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Staatsrecht.
Regierungsrat führt für seine Auffassung eine Reihe
von Umständen an, aus denen geschlossen werden kann,
dass der hauptsächliche und wesentliche Zweck der an-
?efochtenen Schlussnahme der gewesen sei, den Arbeitern
1m Kampf gegen die Arbeitgeberin beizustehen. In dieser
Beziehung ~st vor allem auf die Erklärungen des Grossen
Stadtrates Im Verfahren vor dem Bezirksrat hinzuweisen
wonach, wenn auch die Rücksicht auf eine durch di;
« Aussperrung » entstehende Notlage eine Rolle gespielt
h~be, doch .für ihn die Tatsache ausschlaggebend gewesen
seI, dass die Schuld am Lohnkampf nicht die Arbeiter
sondern die Arbeitgeberin treffe, und er daher letzte~
Endes der Arbeiterschaft seine Sympathie habe bezeugen,
also gegen das Vorgehen der Arbeitgeberin auftreten
w~nen, was durch den Hinweis darauf, dass für die Mehr-
h~It des Grussen Stadtrates die Berechtigung der Lohner-
~ohungsforderung erwiesen sei, noch bekräftigt worden
1st. Zudem haben schon bei der Beratung im Stadtrat
der Referent der Kommissionsmehrheit und ein anderer
Wortführer der Arbeiterschaft hervorgehoben, dass die
Unterstützung dazu diene, die Kampfkraft der Arbeiter
zu stärken. Sodann spricht n~entlich auch der Um-
stand, dass ohne jegliche Untersuchung, ob beim ein-
z~lnen A~sgesperrten eine Notlage vorliege, einfach
emer, g~Wlssen Kategorie der Arbeiter während der
ArbeItsemstellung eine tägliohe Unterstützung von 4 Fr
ausgerichtet werden sollte, dagegen, dass der wesentlich;
Zweck des Beschlusses des Grossen Stadtrates die Linde-
r~ng. einer durch die
« Aussperrung» verursachten
wIrklIchen Not gewesen sei. Wenn auch die Arbeitsein-
stellung die Arbeiter im allgemeinen in eine schwierige
Lage gebracht haben mag, so kann doch nicht wohl
an?enommen werden, sie habe ohne weiteres alle Ar-
beIter, denen der stadträtliche Beschluss zu gute kom-
men sollte, derart offensichtlich in eine zur Armenunter-
stützung berechtigende Notlage gebracht, dass es als
überflüssig erschien, hierüber beim einzelnen noch eine
I
Gemeindeautonomie. N° 24.
147
Untersuchung anzustellen. Insbesondere konnte wohl die
Mehrzahl der Arbeiter eine Unterstützung aus Streik-
oder andern Kassen des Schweiz. Metall- und Uhren-
arbeiterverbandes, der über erhebliche Mittel verfügt,
beanspruchen. Endlich lässt sich auch daraus, dass die
Unterstützung von vorneherein bis zur Wiederaufnahme
der Arbeit, die zumeist vom Willen der Arbeiter abhing,
zugesichert wurde und, wie die .Anfechtung der Ent-
scheide des Bezirks- und des Regierungsrates zeigt, auch
lange nach der Wiederaufnahme für die Zeit der Ein-
stellung noch entrichtet werden soll, schliessen, dass es
sich nicht wesentlich um die Linderung einer Not, sondern
um die Unterstützung im Lohnkampf gehandelt habe.
Es widerspricht zweifellos den Grundsätzen über die
Armenunterstützung, diese von V'orneherein für eine Zeit-
dauer zu versprechen, deren Ablauf hmiptsächlich vom
Unterstützten abhängt, und sie ihm auch dann noch
zu gewähren, wenn die Notlage vorüber ist, während
eine solche Regelung viel eher der Idee einer Hilfe im
Lohnkampf entspricht. Was gegen die Annahme einer
eigentlichen Armenunterstützung spricht, lässt sich in
gewissem Masse auch gegen die Auffassung anführen,
dass es sich wesentlich nur um einen darüber hinaus-
gehenden Wohltätigkeits-
oder Fiirsorgeakt handle.
Endlich ist die Tatsache, dass die Unterstützung nur
den von der Firma ausgesperrten Arbeitern zukommen
sollte, nicht entscheidend; auch sie standen in diesem
Kampf, obwohl sie keine Lohnerhöhung verlangt hatten;
denn sie haben sich mit den Arbeitergruppen, die ge-
kündigt hatten, solidarisch erklärt.
4. -
Die Auffassung des Regierungsrates, diese
Hülfe im Lohnkampf sei deshalb verfassungswidrig, weil
ihr eine gesetzliche Grundlage fehle und sie daher gegen
den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung ver-
stosse, erweckt allerdings Bedenken. Dieser Grundsatz
bedeutet, dass die Verwaltungsorgane bei ihrer Tätigkeit
sich an das Gesetz halten, sich innerhalb der von ihm
148
Staatsrecht.
gezogenen Schranken bewegen müssen (vgl. FLEINER,
Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts 6. f7.
Aufl. S. 121; MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht
3. Aufl. I §§ 7 u.8). Er gilt selbstverständlich auch für
den Kanton Zürich, ist jedoch nicht in die Form einer
besonderen Verfassungsbestinunung gekleidet worden.
Vielmehr haben sich die Bundes- und die Kantonsver-
fassung damit begnügt, die Anwendung dieses Grund-
satzes in gewissen Fällen unter ihren besondern Schutz
zu stellen, indem sie z. B. Rechtsgleichheit, Freiheit und
Eigentum garantierten. Daraus, dass danach Eingriffe
in sogenannte Grund- oder Freiheitsrechte nur auf
gesetzlicher Grundlage zulässig sind (Fr.EINER, a. a.O.
S. 122; MA YER a. a. O. S. 69 f.), kann kaum geschlossen
werden, dasselbe gelte auch für die Unterstützung einer
im Lohnkampf stehenden Partei. Zudem ist der Grosse
Stadtrat in Verbindung mit der {(Gemeinde» gesetz-
gebendes oder rechtsetzendes Organ der Stadtgemeinde
Zürich (vgl. Zuteilungsgesetz § § 18, 19 und 38) und daher
stünde der angefochtene Beschluss vom Gesichtspunkt
des Grundsatzes der gesetzmässigen Verwaltung aus
einem Gesetz gleich, wenn er sich innerhalb der Schran-
ken der der Stadtgemeinde zustehenden Autonomie
hielte -(vgL FLEINER, a. a. O. S. 122, 127, 78 ff.; MAYER,
a. a. O. S. 67, 70 und 85).
Der Regierungsrat hat nl!Jl aber angenommen, dass
diese Voraussetzung nicht zutreffe, dass ein Eingriff
in den Lohnkampf, wie ihn der stadträtliche Beschluss
vorsehe, nur vom Staate ausgehen könne und dieser Be-
schluss daher in das dem Staate vorbehaltene Gebiet
übergreife, also auch insofern nach § 87 des Zuteilungs-
gesetzes gesetzwidrig sei. Hiegegen kann die Rekur-
rentin mit der Berufung auf die Gemeindeautonomie
nicht aufkommen. Da das eidg. Fabrikgesetz in den
§§ 30 ff. ständige Einigungsstellen zur Vermittlung "Von
Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und
Arbeitern vorsieht und demgemäss der Regierungsrat
Gemeindeautonomie. No 24.
149
am 9. August 1923 eine Verordnung über ein kantonales
Einigungsamt mit Genehmigung des Bundesrates er-
lassen hat, kann angenommen werden, es sei lediglich
Aufgabe des Staates, des 'Bundes oder des Kantons, zu
bestimmen, ob und inwieweit das öffentliche Interesse
ein Eingreifen des Gemeinwesens in die erwähnten Kol-
lektivstreitigkeiten erfordere oder rechtfertige. Insbe-
sondere erscheint es damit, dass der Staat mit Hülfe
eines von ihm eingesetzten Einigungsamtes Kollektiv-
streitigkeiten beizulegen sucht, kaum vereinbar, dass
eine Gemeinde unabhängig davon in solche Streitig-
keiten zu Gunsten der einen oder andern Partei eingreift
und auf diese Weise unter Umständen. die Schlichtungs-
versuche des Einigungsamtes wirkungslos macht. Jeden-
falls muss aus diesem Gesichtspunkte eine staatliche
Kontrolle von Gemeindebeschlüssen auf ihre Verein-
barkeit oot allgemeinen, staatlichen
Interessen als
statthaft erachtet werden.
5. -
Der Regierungsrat konnte zudem annehmen,
dass eine Verletzung von Rücksichten der Billigkeit im
Sinn des § 88 litt. ades Zuteilungsgesetzes vorliege und
auch aus diesem Grunde die Aufhebung des stadträt-
lichen Beschlusses gerechtfertigt sei. Geht man davon
aus dass es sich darum gehandelt habe, der für unschuldig
geh~ltenen Partei im Lohnkampf gegen die. als sch~l~g
betrachtete beizustehen, so lässt sich darin eme UnbillIg-
keit erblicken, dass die Gemeinde lediglich im vorlie-
genden Konflikt in- dieser Weise Partei ~rgriffen h~t,
ohne es grundsätzlich in allen solchen auf Ihrem GebIet
vorkommenden Fällen zu tun. Ferner darf angenommen
werden, dass der Eingriff in den Kampf gegenüber der
Arbeitgeberin deshalb unbillig sei, weil er nicht auf
einer gründlichen und unparteiischen Untersuchung der
Schuldfrage beruhte. Und dazu lässt sich auch sa.ge?
dass es unbillig gewesen sei, die Unterstützung auf dIe m
Zürich wohnhaften Arbeiter zu beschränken. was darauf
zurückzuführen ist, dass eben die Gemeinde und nicht
AS 51 1-1925
11
150
Staatsrecht.
der Staat, der auch die nicht in Zürich wohnenden
Arbeiter hätte berücksichtigen müssen, hier eingegriffen
hat. Aber auch vorausgesetzt, dass man es wesentlich
nur mit einem -
über eine blosse Armeuunterstützung
hinausgehenden -
Fürsorge- oder Wohltätigkeitsakt
zu tun habe, der die Lage der ausgespenten Arbeiter
erleichtern sollte, so kann es doch als unbillig betrachtet
werden, dass die Gemeinde nicht abwartete, wie weit sich
die Arbeiter mit den für solche Fälle von ihrem Verband
angesammelten Mitteln selbst helfen konnten, bevor
sie ihnen unter die Arme griff. Eine eigentliche Armen-
unterstützung oder eine erst nach Erschöpfung der Mittel
der Arbeiter einsetzende blosse Wohltätigkeits- oder
Fürsorgeaktion hätte dagegen nicht als unbillig be-
trachtet werden können. Dass wegen Verletzung von
Rücksichten der Billigkeit nur solche Stadtratsbeschlüsse
angefochten werden können, die in Privatrechte ein-
greifen oder der Gemeinde Vorteil~ bringen, sagt das
Zuteilungsgesetz nicht (vgl.
WETTSTEIN, Gemeinde-
gesetzgebung des Kts. Zürich N. 633 ff. S. 222).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VIII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER-
BüRGERRECHT
RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
25. Urteil vom 19. Kai 1915
i. S. Pl1ater gegen Zürloh Begierungarat.
Art. 7 und 8 Bundesgesetz vom 25 . .Juni 1903. Einsprache-
legitimation.
Die Entlassung aus dem Schweizerbürger-
recht darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Ver-
Verzicht auf das Sehweizerbtirgerreeht. N° 25.
151
zichtende der Wehrpflicht nicht genügt hat und dafür mili-
tärgerichtlich zu einer noch nicht vollstreckten Strafe
verurteilt worden ist.
A. -
Rudolf Emil Pfister, Bürger von Wädenswil,
geboren im Jahre 1881, wohnt seit Jahren in England
und hat sich dort mit einer Engländerin verheiratet.
Am 28. November 1924 teilte er dem Regierungsrat
des Kantons Zürich mit, dass er für sich, seine Ehefrau
und seine beiden minderjährigen Kinder Joan Mary, geb.
1910, und Doren Edith, geb. 1912, auf das Schweizerbür-
gerrecht verzichte, und ersuchte um Entlassung aus dem
Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Er legte eine Er-
klärung des britischen Staatssekretärs des Innem (Horne
Office) ein, wonach er das britische Bürgerrecht erhalten
wird, wenn er aus dem schweizerischen entlassen ist,
ferner ein Zeugnis dafür, dass er nach englischem Rechte
die Handlungsfähigkeit besitze.
Die zürcherische Militärdirektion erhob gegen das Ge-
sucb Einsprache, weil Pfister zur allgemeinen Mobil-
machung von 1914 und zu den späteren Ablösungs-
diensten nicht eingerückt und deshalb dem Militärge-
richt überwiesen worden sei; die Entlassung sei deshalb
zu verweigern, bis er sich dem Militärgericht gestellt
haben und von der Anschuldigung der Dienstverwei-
geru.ng freigesprocben sein oder die auferlegte Strafe
verbüsst haben werde.
B. -
Am 12. Februar 1924 hat darauf der Regierungs-
rat von Zürich die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1903 (im folgenden als Bürger-
rechtsgesetz bezeichnet) dem Bundesgericht zum Ent-
scbeide übermittelt. Er erklärt, sich der Auffassung
seiner Militärdirektion anzuscbliessen und verweist zur
Begründung auf den Entscheid des bernischen Regie-
rungsrates vom 25. September 1922 in Sachen Järmann
(Monatsschrift für bern. Verw.-Recht 20 S.395, Schw.
Juristenzeitg. 19 S. 218). Das Bürgerrechtsgesetz könne
nicht ohne Rücksicht auf die übrige Rechtsordnung