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51_I_137

BGE 51 I 137

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter

(die Gruppen «Betrieb und Handlanger » und « Kessel-

schmiede ») der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken

Escher, Wyss & Oe in Zürich eine Erhöhung des Lohnes

um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt

wurde, das Dienstverhältnis. auf Ende . August. Die

Gesellschaft ihrerseits entliess darauf alle ihre Arbeiter

durch Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt. Die Vor-

schläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den

Arbeitern verworfen, sodass die Fabrik vom 1. September

an geschlossen blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit

wieder aufgenonunen. Unterdessen, am 17. September

138

Staa~.

1924 hatte der Grosse Stadtrat von Zürich «in der Ab-

sicht, die Not in den Familien der Arbeiter, die aus der

Fabrik Escher, Wyss & Oe ausgesperrt sind. zu mildern ».

beschlossen: « 1. Die Stadt verabfolgt ab 3. September

1924 den in Zürich wohnhaften. aus der Maschinenfabrik

von Escher, Wyss & Oe A.-G. ausgesperrten Arbeitern,

die Frau oder erwerbslose Kinder haben, sowie an Ledige,

denen Unterstützungspflicht obliegt, bis zur allgemeinen

Wiederaufnahme der Arbeit eine Unterstützung von

4 Fr. für jeden Arbeitstag. 2. Auf Rechnung der Unter-

stützungen kann eine Speisung veranstaltet werden,

deren Kosten alsdann auf die Unterstützungen ange-

rechnet werden. 3. Die Ausgaben fallen auf Rechnung

der städtischen Hilfskasse für Arbeitslose.» Auf Be-

schwerde hin hob der Bezirksrat von Zürich diesen

Beschluss auf, und einen Rekurs, den der Grosse Stadt-

rat gegen diesen Entscheid einreichte, wies der Regie-

rurigsrat des Kantons Zürich am 23. Januar 1925 mit

folgender Begründung ab: «1. Für die Anfechtung

eines Beschlusses des Grossen Stadtrates kommen aus-

schliesslich §§ 87 und 88 des Zuteilungsgesetzes zur An-

wendung; denn das Zuteilungsgesetz behandelt die

Anfechtungsgriinde erschöpfend. Für eine subsidiäre An-

wendung des § 59 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, der

von den Rekurrenten ebenfalls angerufen wird, bleibt

daher kein Raum. Diese Feststellung ist insofern von

Bedeutung, als das Anfechtungsrecht des Zuteilungs-

gesetzes weiter geht als das Gemeiudegesetz, indem

einmal § 88 litt. b ganz neue und selbständige Anfech-

. tungsgrnnde enthält und anderseits auch litt: a jede

Verletzung von Rücksichten der Billigkeit zum Anfech-

tungsgrund erhebt, während nach Gemeindegesetz die

Billigkeit « in ungebührlicher Weise » verletzt sein muss.

2. Für die Würdigung des angefochtenen Beschlusses

des . Grossen Stadtrates ist nicht bloss die im Ingress

erwähnte Absicht massgebend, sondern es ist der ganze

Beschluss mit allen seinen Wirkungen zu berücksichtigen.

Gemeindeautonomie. No 24.

139

Nun ist richtig, dass der Beschluss keine hoheitliche

Zwangsmassnahme gegen die Arbeitgeberseite enthält.

so~dern lediglich eine finanzielle Unterstützung eines

TeIls der im wirtschaftlichen Kampfe stehenden Arbeit-

nehmer vorsieht. Darin liegt aber tatsächlich ebenfalls

t!ine Stellungnahme zu Gunsten einer Partei, die wirt-

schaftlich für die andere Partei Wirkungen haben kann

die, mit der nötigen Konsequenz durchgeführt, bis zu;

Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen kön-

nen. Jedenfalls wirkt die vom Grossen Stadtrat be-

schlossene finanzielle Unterstützung der ausgesperrten

Arbeiter für den Arbeitgeber ungleich schärfer als eine

Geldbusse von 500 Fr., die das vom Volk seinerzeit ver-

worfene Bundesgesetz betreffend die Ordnung des Ar-

beitsverhältnisses vom 27. Juni 1919 als strengste Strafe

~ür widerspenstige Parteien vorsah. Diese Wirkung

1St vorhanden, auch wenn nur die «Ausgesperrten lt

n~d nicht auch. die. « Streikenden» Unterstützung be-

ZIehen, und es ISt SIcher auch die Rücksicht auf diese

Neutralität, die im bisherigen Bundesrecht der Arbeits-

losenfürsorge jede Unterstützung von Streikenden und

Ausgesperrten während der Dauer des wirtschaftlichen

~ampfes a~sschloss. Es ist unmöglich, die Wirkung

emer derartigen Parteinahme einfach zu verneinen und

ausschliesslich von einer Notaktion zu sprechen. Die

Vertreterin des Grossen Stadtrates gibt übrigens selber

zu, dass di~e Parteinahme gewollt war, wenn sie gleich

zu Anfang Ihrer Vernehmlassung erklärt, dass die Ver-

schuldensfrage für die Entschliessung des Grossen Stadt-

rates eine ausschlaggebende Rolle spielte, insofern, als der

Beschluss letzten Endes auch eine Sympathiebezeugung

gegenüber der durch die Aussperrung unverschuldet in

Not geratenen Arbeiterschaft darstelle. Der Beschluss

wurde gefasst, weil für die Mehrheit des Grossen Stadt-

rates die Berechtigung der Lohnforderung erwiesen war,

erklärt die Rekursgegnerin (die für die Rekurssache

bestellte Kommission des Grossen Stadtrates) wieder-

140

Staatsrecht.

holt. Das ist eine unzweideutige Stellungnahme im wirt-

schaftlichen Kampf, und das gleiche ist der Fall, wenn

der Grosse Stadtrat durch seine Prozessvertretung

erklären lässt, der Beschluss richte sich gegen das

brutale Vorgehen der Firma und bilde eine Verurteilung

der bisher verpönten Massnahme der Aussperrung.

Dass der angefochtene Beschluss nicht reinen Fiirsorge-

charakter haben kann, ergibt sich, wie die Vorinstanz.

mit Recht betont,· auch daraus, dass der Naehweis der

Notlage im Einzelfall gar nicht verlangt wird. Wäre

der Beschluss tatsächlich· nur eine durch eine Notlage

unabwendbar

gewordene

Massnahme

des

Gemein-

wesens, so wäre der ganze Beschluss mit Abbruch des

Kampfes gegenstandslos geworden. Die Mehrheit des

Grossen Stadtrates ist im Irrtum, wenn sie aus der

Betonung des Fiirsorgecharakters die unbeschränkte Frei-

heit der Gemeinde zu allen derartigen Massnahmen ab-··

leiten will. Auch HüIfsaktionen diirfen nicht gegen Ver-·

fassung und Gesetz verstossen, Rücksichten der Billigkeit

verletzen oder die in § 88 litt. b des Zuteilungsgesetzes

genannten finanzrechtlichen Grenzen iiberschreiten. 3. Es.

mag dahingestellt bleiben, ob der von den Rekurrenten

(denjenigen, die an den Bezirksrat rekurrierten) aufge-

stellte Grundsatz der Nichteinmischung des Gemein-

wesens in wirtschaftliche Kämpfe zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer in die~r absoluten Form Geltung

haben kann. Es ist hier auch nicht weiter zu untersuchen,

ob jede behördliche Massnahme, die in irgend einer

Nebenwirkung eine Begiinstigung einer im Lohnkampf

stehenden Partei zur Folge hat, unter allen Umständen

deswegen anfechtbar sei. Entscheidend fiir die Beur-

teilung des vorliegenden Rekurses ist, dass die ange-

fochtene Massnahme in ihren Wirkungen eine derart

schwerwiegende und scharfe Parteinahme zu Gunsten

des einen Teils bedeutet, dass eine solche Einmischung

nach den Grundsätzen des Rechtsstaates nur auf Grund

einer gesetzli.chen Vorschrift erfolgen kann. Wenn der

Gemeindeautonomie. N0 24.

141

Rechtsstaat für jeden Eingriff in Freiheit und Eigentum

eme gesetzliche Grundlage verlangt, wird er diese fiir

Massnahmen, welche die ganze wirtschaftliche Existenz.

in Frage stellen können, nicht entbehren können, mag

sieh diese Massnahme äusserlich als Hülfsaktion oder

als Zwangsmassnahme darstellen. Dabei wird die Rechts-

ordnung, wm sie sich selbst nicht der Willkür schuldig

machen, solche Eingriffe des Gemeinwesens in wirt-

schaftliche Kämpfe nur unter ganz bestinunten Rechts-·

garantien gestatten diirfen. Dazu gehört zum mindesten

eine Prüfung und ein rechtskräftiger Entscheid durch

unbefangene Instanzen. Dass eine politische Behörde

wie der Grosse Stadtrat zu einer derartigen Prüfung der

Verschuldensfrage nicht berufen ist, bedarf keiner Er-

örterung. Mit dem gleichen Recht, mit dem der Grosse

Stadtrat Ziirich heute eine materielle Unterstützung

der ausgesperrten Arbeiter beschliesst, könnte morgen

eine andere Gemeinde einen angeblich zu Unrecht boy-

kottierten Arbeitgeber unterstützen. Es handelt sich

hier um fundamentale Grundsätze des· Rechtsstaates,

an deren Beachtung Arbeitgeber und Arbeitnehmer das

gleiche Interesse haben, weil ihre Verletzung sich bald

gegen den einen, bald gegen den andern Teil richten kann.

Nun sind in der Schweiz alle Versuche einer gesetzgebe-

rischen Regelung des privaten Arbeitsverhältnisses ins-

besondere der Festsetzung einer ausreichenden Ent-

löhnung gescheitert. Es bestehen heute wohl Vermitt-

lungsinstanzen, aber keine Gerichte. die berechtigt

wären, verbindlich für beide Teile über Lohnforderungen

im wirtschaftlichen Kampf zu entscheiden. Staat und

Gemeinden können daher auch keine Massnahmen be-

schliessen, die in dißser Schärfe höchstens auf gesetzlicher

Grundlage an Stelle einer Strafe bei Übertretung eines

rechtskräftigen Lohnentscheides denkbar wären. Aber

auch zur Vermeidung rechtsungleicher Behandlung und

WiIlkiir bedürfen Massnahmen wie die vom Grossen

Stadtrat beschlossene Unterstützung unbedingt einer

142

Staatsrecht.

eingehenden Rechtsordnung statt blosser Einzelbe-

schlüsse. Es handelt sich hier um Tatbestände, die mit

unzähligen Variationen jederzeit wiederkehren. Die ein-

schneidende Wirkung solcher Massnahmen bringt es

ferner mit sich, dass sie im ganzen Staatsgebiet einheit-

lich und nicht von Gemeinde zu Gemeinde verschieden

geordnet werden können. Fehlt diese Rechtsgrundlage,

so muss, schon der erste Versuch einer derartigen Mass-

nahme im Einzelfall als willkürlich bezeichnet werden.

Ein Verwaltungsbeschluss, der wie der vorliegende einer

notwendigen gesetzlichen

Grundlage entbehrt, ver-

stösst gegen den Grun dsatz der « gesetzmässigen Ver-

waltung », der sowohl durch die Verfassung des Bundes

als des Kantons in den Bestimmungen über die Gewalten-

trennung, der Garantie -der Freiheit und des Eigentums

und der Rechtsgleichheit gewährleistet ist. Der Rekurs

muss daher gemäss § 87 des Zuteilungsgesetzes gutge-

heissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben

werden. 4. Dass ein Beschluss, der 'nach Erwägung 3

gegen grundlegende Bestimmungen der Verfassung ver-

. stösst, auch Billigkeitsrücksichten verletzt, steht für

den Regierungsrat ausser Zweifel und braucht nach

den Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr weiter

ausgeführt zu werden. Ob daneben auch die Voraus-

setzungen des § 88 litt. b vorliegen, ist unter diesen

Umständen nicht weiter zu JIUtersuchen. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat eine vom Grossen

Stadtrat hiefür bestellte Kommission am 19. März 1925

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Zur Begründung wird geltend gemacht : Die Beschwerde

gründe sich auf Art. 48 KV, der die Selbstverwaltung

den Gemeinden garantiere. Es habe sich um eine Für-

sorge für unbemittelte Gemeindeangehörige, also um

die Erfüllung einer gesetzlichen Gemeindeaufgabe, nicht

um die Unterstützung einer im Kampf stehenden Partei

gehandelt, wie sich aus dem Inhalt des stadträtIichen

Gemeindeautonomre. N~ 24.

143

Beschlusses ergebe. Man habe ohne weiteres voraus-

setzen müssen, dass die Personen, denen die Unterstützung

gewährt werden sollte, nach ihrem üblichen Verdienst

nicht in der Lage seien,' sich und ihre Angehörigen

während der « Aussperrung» zu unterhalten. Infolge-

dessen habe man davon absehen können, _die Lage aller

dieser Personen zu . untersuchen. Die Annahme, dass

eine Einmischung in den Lohnkampf vorliege, sei will-

kürlich. Dass die Arbeitslosenversicherung für Lohn-

kämpfe nicht gelte, rühre davon her, dass sonst die

Folgen der Versicherung unabsehbar wären. Dasschliesse

also die Unterstützung von durch Aussperrung in Not

geratenen Familien nicht aus, zumal wenn hiezu aus

Rechnungsüberschüssen zurückgelegtes Geld verwendet

werde. Die Verfassung sehe den Schutz von Billigkeits-

rücksichten nur vor für Eingriffe in Privatrechte zu

Gunsten des Staates oder der Gemeinden. Der Beschluss

des Grossen Stadtrates verletze kein Gebot der Rechts-

ordnung. Er könne weder als unbillig noch als gesetz-

widrig betrachtet werden.

.

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Eine Behörde als solche ist im allgemeinen nicht

legitimiert, gegen den Entscheid einer übergeordneten

Instanz, wodurch ein von ihr gefasster Beschluss auf-

gehoben wird, die' staatsrechtliche Beschwerde zu er-

heben. Diese kann nach Art. 178 Ziff. 2 OG nur von

Bürgern (privaten) und Korporationen ergriffen werden.

Doch ist· nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde

anzunehmen, dass sie der Grosse Stadtrat im Namen der

Stadtgemeinde Zürich als deren Organ erheben wolle,

um deren Selbstbestimmungsrecht, wie es durch den

Beschluss des Grossen Stadtrates in Anspruch genommen

worden ist, zu wahren. Zu einer solchen Beschwerde

wegen Verletzung des durch Art. 48 KV garantierten

144

Staatsrecht.

Selbstbesti~ungsrechts ist die Stadtgemeinde Zürich

.legitimiert. Dass der Grosse Stadtrat ein für die Erhe-

bung der Beschwerde zuständiges Organ sei, hat der

Regierungsrat nicht bestritten (vgl. übrigens § 38 litt. c

des Ges. betr. die Zuteilung verschiedener Gemeinden

an die Stadt Zürich vom 9. August. 1891).

Obwohl die Arbeit bei der Firma Escher, Wyss & oe

schon im Oktober 1924 wieder aufgenommen worden ist,

hat die Stadtgemeinde Zürich doch nQch ein rechtliches

Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde,

da . deren Gutheissung offenbar die nachträgliche Ent-

richtung der vom Stadtrat beschlossenen Geldunter-

stutzung, die der Beschwerden wegen bisher nicht ge-

leistet worden ist, zur Folge hätte; der Bezirks- und der

Regierungsrat haben denn auch die Streitsache trotz der

Wiederaufnahme der Arbeit materiell beurteilt.

E. 2 Nach Art. 48 KV Satz 1 sind die zürcherischen Gemeinden befugt, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen, jedoch nur innerhalb 'der Schranken der Verfassung und der Gesetze. Diese Garantie wird im zweiten Satz durch eine - in § 59 Abs. 2 d. Gemeindeges. wiederholte - Bestimmung dahin eingeschränkt, dass Gemeindebeschlüsse wegen Überschreitung der Ge- meindezwecke in Verbindung mit erheblicher Be- lastung der Steuerpflichtigen oder wegen ungebühr- licher Verletzung von Rücksichten der Billigkeit angefochten werden können. Zudem darf die Gesetz- gebung nach Art. 55 bis KV für Gemeinden mit mehr als 10,000 Einwohnern die staatliche Oberaufsicht noch erweitern und damit deren Selbstbestimmungsrecht stärker einschränken, soweit das durch die besondem Verhältnisse gerechtfertigt ist. Auf Grund dieser Ver- fassungsvorscbrift lässt das Zuteilungsgesetz von 1891 gegen Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Gemeinde Zürich ausser wegen Gesetzwidrigkeit (§ 87) in § 88 den Rekurs noch dann zu: « a) wenn sie Rücksichten der Billigkeit verletzen; b) wenn sie Angelegenheiten be- ·1 I Gemeindeautonomie. N0 24. 145 treffen, welche der Gemeinde nicht ausdrücklich durch gesetzliche Vorschrift· überbuIi.den sind, und die dadurch bedingten Ausgaben die gehörige Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden oder sonst übernom- menen Aufgaben für die Zukunft in Frage stellen, oder den Gemeindehaushalt oder die Steuerkraft durch Über- schuldung oder Beeinträchtigung des Kredites gefähr- den. » Dass diese Erweiterung des staatlichen Aufsichts- rechts sich durch die besonderen Verhältnisse der Stadt- gemeinde Zürich nicht rechtfertigen lasse, haben die Rekurrenten nicht behauptet, und zudem hat der Regie- rungsrat in der Beschwerdeantwort erklärt, dass er die Aufhebung des stadträtlichen Beschlusses auch auf Grund des Art. 48 KV und des § 59 Abs. 2 d. Gemeindeges. wegen ungebührlicher Verletzung von BilligkeitsfÜck- sichten geschützt hätte.

E. 3 Der Regierungsrat hat die Aufhebung des ange-

fochtenen stadträtlichen Beschlusses durch den Bezirks-

rat in erster Linie wegen einer darin liegenden Verfas-

sungsverletzung bestätigt. Er erblickt in diesem Beschluss

eine einseitige Beteiligung am Lohnkampf, der zwischen

der Aktiengesellschaft Escher, Wyss & Oe und ihren

Arbeitern ausgebrochen ist, und nimmt an, dass diese

Beteiligung, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehle,

gegen den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung

verstosse, die sowohl durch die Bundes- als auch durch

die Kantonsverfassung garantiert sei.

Nun lässt sich zunächst in der Auffassung, dass der

stadträtliche Beschluss eine Unterstützung der Arbeiter

im Lohnkampf bilde, keine willkürliche Verkennung der

Sachlage erblicken. Man hat es dabei mit einer Würdi-

~ung der tatsächlichen Verhältnisse, also mit einer Er-

messensfrage zu tun. Freilich gibt der Wortlaut jenes

Beschlusses der Annahme Raum, dass er lediglich die

Milderung einer durch die « Aussperrung » entstehenden

Not, also eine Armenunterstützung, wie sie den Ge-

meinden zweifellos obliegt, bezweckt habe. Allein der

146

Staatsrecht.

Regierungsrat führt für seine Auffassung eine Reihe

von Umständen an, aus denen geschlossen werden kann,

dass der hauptsächliche und wesentliche Zweck der an-

?efochtenen Schlussnahme der gewesen sei, den Arbeitern

1m Kampf gegen die Arbeitgeberin beizustehen. In dieser

Beziehung ~st vor allem auf die Erklärungen des Grossen

Stadtrates Im Verfahren vor dem Bezirksrat hinzuweisen

wonach, wenn auch die Rücksicht auf eine durch di;

« Aussperrung » entstehende Notlage eine Rolle gespielt

h~be, doch .für ihn die Tatsache ausschlaggebend gewesen

seI, dass die Schuld am Lohnkampf nicht die Arbeiter

sondern die Arbeitgeberin treffe, und er daher letzte~

Endes der Arbeiterschaft seine Sympathie habe bezeugen,

also gegen das Vorgehen der Arbeitgeberin auftreten

w~nen, was durch den Hinweis darauf, dass für die Mehr-

h~It des Grussen Stadtrates die Berechtigung der Lohner-

~ohungsforderung erwiesen sei, noch bekräftigt worden

1st. Zudem haben schon bei der Beratung im Stadtrat

der Referent der Kommissionsmehrheit und ein anderer

Wortführer der Arbeiterschaft hervorgehoben, dass die

Unterstützung dazu diene, die Kampfkraft der Arbeiter

zu stärken. Sodann spricht n~entlich auch der Um-

stand, dass ohne jegliche Untersuchung, ob beim ein-

z~lnen A~sgesperrten eine Notlage vorliege, einfach

emer, g~Wlssen Kategorie der Arbeiter während der

ArbeItsemstellung eine tägliohe Unterstützung von 4 Fr

ausgerichtet werden sollte, dagegen, dass der wesentlich;

Zweck des Beschlusses des Grossen Stadtrates die Linde-

r~ng. einer durch die

« Aussperrung» verursachten

wIrklIchen Not gewesen sei. Wenn auch die Arbeitsein-

stellung die Arbeiter im allgemeinen in eine schwierige

Lage gebracht haben mag, so kann doch nicht wohl

an?enommen werden, sie habe ohne weiteres alle Ar-

beIter, denen der stadträtliche Beschluss zu gute kom-

men sollte, derart offensichtlich in eine zur Armenunter-

stützung berechtigende Notlage gebracht, dass es als

überflüssig erschien, hierüber beim einzelnen noch eine

I

Gemeindeautonomie. N° 24.

147

Untersuchung anzustellen. Insbesondere konnte wohl die

Mehrzahl der Arbeiter eine Unterstützung aus Streik-

oder andern Kassen des Schweiz. Metall- und Uhren-

arbeiterverbandes, der über erhebliche Mittel verfügt,

beanspruchen. Endlich lässt sich auch daraus, dass die

Unterstützung von vorneherein bis zur Wiederaufnahme

der Arbeit, die zumeist vom Willen der Arbeiter abhing,

zugesichert wurde und, wie die .Anfechtung der Ent-

scheide des Bezirks- und des Regierungsrates zeigt, auch

lange nach der Wiederaufnahme für die Zeit der Ein-

stellung noch entrichtet werden soll, schliessen, dass es

sich nicht wesentlich um die Linderung einer Not, sondern

um die Unterstützung im Lohnkampf gehandelt habe.

Es widerspricht zweifellos den Grundsätzen über die

Armenunterstützung, diese von V'orneherein für eine Zeit-

dauer zu versprechen, deren Ablauf hmiptsächlich vom

Unterstützten abhängt, und sie ihm auch dann noch

zu gewähren, wenn die Notlage vorüber ist, während

eine solche Regelung viel eher der Idee einer Hilfe im

Lohnkampf entspricht. Was gegen die Annahme einer

eigentlichen Armenunterstützung spricht, lässt sich in

gewissem Masse auch gegen die Auffassung anführen,

dass es sich wesentlich nur um einen darüber hinaus-

gehenden Wohltätigkeits-

oder Fiirsorgeakt handle.

Endlich ist die Tatsache, dass die Unterstützung nur

den von der Firma ausgesperrten Arbeitern zukommen

sollte, nicht entscheidend; auch sie standen in diesem

Kampf, obwohl sie keine Lohnerhöhung verlangt hatten;

denn sie haben sich mit den Arbeitergruppen, die ge-

kündigt hatten, solidarisch erklärt.

E. 4 Die Auffassung des Regierungsrates, diese

Hülfe im Lohnkampf sei deshalb verfassungswidrig, weil

ihr eine gesetzliche Grundlage fehle und sie daher gegen

den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung ver-

stosse, erweckt allerdings Bedenken. Dieser Grundsatz

bedeutet, dass die Verwaltungsorgane bei ihrer Tätigkeit

sich an das Gesetz halten, sich innerhalb der von ihm

148

Staatsrecht.

gezogenen Schranken bewegen müssen (vgl. FLEINER,

Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts 6. f7.

Aufl. S. 121; MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht

3. Aufl. I §§ 7 u.8). Er gilt selbstverständlich auch für

den Kanton Zürich, ist jedoch nicht in die Form einer

besonderen Verfassungsbestinunung gekleidet worden.

Vielmehr haben sich die Bundes- und die Kantonsver-

fassung damit begnügt, die Anwendung dieses Grund-

satzes in gewissen Fällen unter ihren besondern Schutz

zu stellen, indem sie z. B. Rechtsgleichheit, Freiheit und

Eigentum garantierten. Daraus, dass danach Eingriffe

in sogenannte Grund- oder Freiheitsrechte nur auf

gesetzlicher Grundlage zulässig sind (Fr.EINER, a. a.O.

S. 122; MA YER a. a. O. S. 69 f.), kann kaum geschlossen

werden, dasselbe gelte auch für die Unterstützung einer

im Lohnkampf stehenden Partei. Zudem ist der Grosse

Stadtrat in Verbindung mit der {(Gemeinde» gesetz-

gebendes oder rechtsetzendes Organ der Stadtgemeinde

Zürich (vgl. Zuteilungsgesetz § § 18, 19 und 38) und daher

stünde der angefochtene Beschluss vom Gesichtspunkt

des Grundsatzes der gesetzmässigen Verwaltung aus

einem Gesetz gleich, wenn er sich innerhalb der Schran-

ken der der Stadtgemeinde zustehenden Autonomie

hielte -(vgL FLEINER, a. a. O. S. 122, 127, 78 ff.; MAYER,

a. a. O. S. 67, 70 und 85).

Der Regierungsrat hat nl!Jl aber angenommen, dass

diese Voraussetzung nicht zutreffe, dass ein Eingriff

in den Lohnkampf, wie ihn der stadträtliche Beschluss

vorsehe, nur vom Staate ausgehen könne und dieser Be-

schluss daher in das dem Staate vorbehaltene Gebiet

übergreife, also auch insofern nach § 87 des Zuteilungs-

gesetzes gesetzwidrig sei. Hiegegen kann die Rekur-

rentin mit der Berufung auf die Gemeindeautonomie

nicht aufkommen. Da das eidg. Fabrikgesetz in den

§§ 30 ff. ständige Einigungsstellen zur Vermittlung "Von

Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und

Arbeitern vorsieht und demgemäss der Regierungsrat

Gemeindeautonomie. No 24.

149

am 9. August 1923 eine Verordnung über ein kantonales

Einigungsamt mit Genehmigung des Bundesrates er-

lassen hat, kann angenommen werden, es sei lediglich

Aufgabe des Staates, des 'Bundes oder des Kantons, zu

bestimmen, ob und inwieweit das öffentliche Interesse

ein Eingreifen des Gemeinwesens in die erwähnten Kol-

lektivstreitigkeiten erfordere oder rechtfertige. Insbe-

sondere erscheint es damit, dass der Staat mit Hülfe

eines von ihm eingesetzten Einigungsamtes Kollektiv-

streitigkeiten beizulegen sucht, kaum vereinbar, dass

eine Gemeinde unabhängig davon in solche Streitig-

keiten zu Gunsten der einen oder andern Partei eingreift

und auf diese Weise unter Umständen. die Schlichtungs-

versuche des Einigungsamtes wirkungslos macht. Jeden-

falls muss aus diesem Gesichtspunkte eine staatliche

Kontrolle von Gemeindebeschlüssen auf ihre Verein-

barkeit oot allgemeinen, staatlichen

Interessen als

statthaft erachtet werden.

E. 5 Der Regierungsrat konnte zudem annehmen,

dass eine Verletzung von Rücksichten der Billigkeit im

Sinn des § 88 litt. ades Zuteilungsgesetzes vorliege und

auch aus diesem Grunde die Aufhebung des stadträt-

lichen Beschlusses gerechtfertigt sei. Geht man davon

aus dass es sich darum gehandelt habe, der für unschuldig

geh~ltenen Partei im Lohnkampf gegen die. als sch~l~g

betrachtete beizustehen, so lässt sich darin eme UnbillIg-

keit erblicken, dass die Gemeinde lediglich im vorlie-

genden Konflikt in- dieser Weise Partei ~rgriffen h~t,

ohne es grundsätzlich in allen solchen auf Ihrem GebIet

vorkommenden Fällen zu tun. Ferner darf angenommen

werden, dass der Eingriff in den Kampf gegenüber der

Arbeitgeberin deshalb unbillig sei, weil er nicht auf

einer gründlichen und unparteiischen Untersuchung der

Schuldfrage beruhte. Und dazu lässt sich auch sa.ge?

dass es unbillig gewesen sei, die Unterstützung auf dIe m

Zürich wohnhaften Arbeiter zu beschränken. was darauf

zurückzuführen ist, dass eben die Gemeinde und nicht

AS 51 1-1925

11

150

Staatsrecht.

der Staat, der auch die nicht in Zürich wohnenden

Arbeiter hätte berücksichtigen müssen, hier eingegriffen

hat. Aber auch vorausgesetzt, dass man es wesentlich

nur mit einem -

über eine blosse Armeuunterstützung

hinausgehenden -

Fürsorge- oder Wohltätigkeitsakt

zu tun habe, der die Lage der ausgespenten Arbeiter

erleichtern sollte, so kann es doch als unbillig betrachtet

werden, dass die Gemeinde nicht abwartete, wie weit sich

die Arbeiter mit den für solche Fälle von ihrem Verband

angesammelten Mitteln selbst helfen konnten, bevor

sie ihnen unter die Arme griff. Eine eigentliche Armen-

unterstützung oder eine erst nach Erschöpfung der Mittel

der Arbeiter einsetzende blosse Wohltätigkeits- oder

Fürsorgeaktion hätte dagegen nicht als unbillig be-

trachtet werden können. Dass wegen Verletzung von

Rücksichten der Billigkeit nur solche Stadtratsbeschlüsse

angefochten werden können, die in Privatrechte ein-

greifen oder der Gemeinde Vorteil~ bringen, sagt das

Zuteilungsgesetz nicht (vgl.

WETTSTEIN, Gemeinde-

gesetzgebung des Kts. Zürich N. 633 ff. S. 222).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

VIII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER-

BüRGERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

25. Urteil vom 19. Kai 1915

i. S. Pl1ater gegen Zürloh Begierungarat.

Art. 7 und 8 Bundesgesetz vom 25 . .Juni 1903. Einsprache-

legitimation.

Die Entlassung aus dem Schweizerbürger-

recht darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Ver-

Verzicht auf das Sehweizerbtirgerreeht. N° 25.

151

zichtende der Wehrpflicht nicht genügt hat und dafür mili-

tärgerichtlich zu einer noch nicht vollstreckten Strafe

verurteilt worden ist.

A. -

Rudolf Emil Pfister, Bürger von Wädenswil,

geboren im Jahre 1881, wohnt seit Jahren in England

und hat sich dort mit einer Engländerin verheiratet.

Am 28. November 1924 teilte er dem Regierungsrat

des Kantons Zürich mit, dass er für sich, seine Ehefrau

und seine beiden minderjährigen Kinder Joan Mary, geb.

1910, und Doren Edith, geb. 1912, auf das Schweizerbür-

gerrecht verzichte, und ersuchte um Entlassung aus dem

Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Er legte eine Er-

klärung des britischen Staatssekretärs des Innem (Horne

Office) ein, wonach er das britische Bürgerrecht erhalten

wird, wenn er aus dem schweizerischen entlassen ist,

ferner ein Zeugnis dafür, dass er nach englischem Rechte

die Handlungsfähigkeit besitze.

Die zürcherische Militärdirektion erhob gegen das Ge-

sucb Einsprache, weil Pfister zur allgemeinen Mobil-

machung von 1914 und zu den späteren Ablösungs-

diensten nicht eingerückt und deshalb dem Militärge-

richt überwiesen worden sei; die Entlassung sei deshalb

zu verweigern, bis er sich dem Militärgericht gestellt

haben und von der Anschuldigung der Dienstverwei-

geru.ng freigesprocben sein oder die auferlegte Strafe

verbüsst haben werde.

B. -

Am 12. Februar 1924 hat darauf der Regierungs-

rat von Zürich die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundes-

gesetzes vom 25. Juni 1903 (im folgenden als Bürger-

rechtsgesetz bezeichnet) dem Bundesgericht zum Ent-

scbeide übermittelt. Er erklärt, sich der Auffassung

seiner Militärdirektion anzuscbliessen und verweist zur

Begründung auf den Entscheid des bernischen Regie-

rungsrates vom 25. September 1922 in Sachen Järmann

(Monatsschrift für bern. Verw.-Recht 20 S.395, Schw.

Juristenzeitg. 19 S. 218). Das Bürgerrechtsgesetz könne

nicht ohne Rücksicht auf die übrige Rechtsordnung

Dispositiv
  1. trrteU vom 6. Junl'lSa5 i. S. Grosser Btaatrat von Zürich gegen Zürich, Begierungsrat. Legitimation einer Behörde als Organs einer Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde. - Die Aufhebung eines Gemeindebeschlusses, wodurch «ausgesperrten. Fabrik- arbeitern eine tägliche Unterstützung zugesichert wird, durch dle kantonale Regierung verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gemeindeautonomie. A. - Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter (die Gruppen «Betrieb und Handlanger » und « Kessel- schmiede ») der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken Escher, Wyss & Oe in Zürich eine Erhöhung des Lohnes um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt wurde, das Dienstverhältnis. auf Ende . August. Die Gesellschaft ihrerseits entliess darauf alle ihre Arbeiter durch Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt. Die Vor- schläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den Arbeitern verworfen, sodass die Fabrik vom 1. September an geschlossen blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit wieder aufgenonunen. Unterdessen, am 17. September 138 Staa~. 1924 hatte der Grosse Stadtrat von Zürich «in der Ab- sicht, die Not in den Familien der Arbeiter, die aus der Fabrik Escher, Wyss & Oe ausgesperrt sind. zu mildern ». beschlossen: « 1. Die Stadt verabfolgt ab 3. September 1924 den in Zürich wohnhaften. aus der Maschinenfabrik von Escher, Wyss & Oe A.-G. ausgesperrten Arbeitern, die Frau oder erwerbslose Kinder haben, sowie an Ledige, denen Unterstützungspflicht obliegt, bis zur allgemeinen Wiederaufnahme der Arbeit eine Unterstützung von 4 Fr. für jeden Arbeitstag. 2. Auf Rechnung der Unter- stützungen kann eine Speisung veranstaltet werden, deren Kosten alsdann auf die Unterstützungen ange- rechnet werden. 3. Die Ausgaben fallen auf Rechnung der städtischen Hilfskasse für Arbeitslose.» Auf Be- schwerde hin hob der Bezirksrat von Zürich diesen Beschluss auf, und einen Rekurs, den der Grosse Stadt- rat gegen diesen Entscheid einreichte, wies der Regie- rurigsrat des Kantons Zürich am 23. Januar 1925 mit folgender Begründung ab: «1. Für die Anfechtung eines Beschlusses des Grossen Stadtrates kommen aus- schliesslich §§ 87 und 88 des Zuteilungsgesetzes zur An- wendung; denn das Zuteilungsgesetz behandelt die Anfechtungsgriinde erschöpfend. Für eine subsidiäre An- wendung des § 59 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, der von den Rekurrenten ebenfalls angerufen wird, bleibt daher kein Raum. Diese Feststellung ist insofern von Bedeutung, als das Anfechtungsrecht des Zuteilungs- gesetzes weiter geht als das Gemeiudegesetz, indem einmal § 88 litt. b ganz neue und selbständige Anfech- . tungsgrnnde enthält und anderseits auch litt: a jede Verletzung von Rücksichten der Billigkeit zum Anfech- tungsgrund erhebt, während nach Gemeindegesetz die Billigkeit « in ungebührlicher Weise » verletzt sein muss.
  2. Für die Würdigung des angefochtenen Beschlusses des . Grossen Stadtrates ist nicht bloss die im Ingress erwähnte Absicht massgebend, sondern es ist der ganze Beschluss mit allen seinen Wirkungen zu berücksichtigen. Gemeindeautonomie. No 24. 139 Nun ist richtig, dass der Beschluss keine hoheitliche Zwangsmassnahme gegen die Arbeitgeberseite enthält. so~dern lediglich eine finanzielle Unterstützung eines TeIls der im wirtschaftlichen Kampfe stehenden Arbeit- nehmer vorsieht. Darin liegt aber tatsächlich ebenfalls t!ine Stellungnahme zu Gunsten einer Partei, die wirt- schaftlich für die andere Partei Wirkungen haben kann die, mit der nötigen Konsequenz durchgeführt, bis zu; Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen kön- nen. Jedenfalls wirkt die vom Grossen Stadtrat be- schlossene finanzielle Unterstützung der ausgesperrten Arbeiter für den Arbeitgeber ungleich schärfer als eine Geldbusse von 500 Fr., die das vom Volk seinerzeit ver- worfene Bundesgesetz betreffend die Ordnung des Ar- beitsverhältnisses vom 27. Juni 1919 als strengste Strafe ~ür widerspenstige Parteien vorsah. Diese Wirkung 1St vorhanden, auch wenn nur die «Ausgesperrten lt n~d nicht auch. die. « Streikenden» Unterstützung be- ZIehen, und es ISt SIcher auch die Rücksicht auf diese Neutralität, die im bisherigen Bundesrecht der Arbeits- losenfürsorge jede Unterstützung von Streikenden und Ausgesperrten während der Dauer des wirtschaftlichen ~ampfes a~sschloss. Es ist unmöglich, die Wirkung emer derartigen Parteinahme einfach zu verneinen und ausschliesslich von einer Notaktion zu sprechen. Die Vertreterin des Grossen Stadtrates gibt übrigens selber zu, dass di~e Parteinahme gewollt war, wenn sie gleich zu Anfang Ihrer Vernehmlassung erklärt, dass die Ver- schuldensfrage für die Entschliessung des Grossen Stadt- rates eine ausschlaggebende Rolle spielte, insofern, als der Beschluss letzten Endes auch eine Sympathiebezeugung gegenüber der durch die Aussperrung unverschuldet in Not geratenen Arbeiterschaft darstelle. Der Beschluss wurde gefasst, weil für die Mehrheit des Grossen Stadt- rates die Berechtigung der Lohnforderung erwiesen war, erklärt die Rekursgegnerin (die für die Rekurssache bestellte Kommission des Grossen Stadtrates) wieder- 140 Staatsrecht. holt. Das ist eine unzweideutige Stellungnahme im wirt- schaftlichen Kampf, und das gleiche ist der Fall, wenn der Grosse Stadtrat durch seine Prozessvertretung erklären lässt, der Beschluss richte sich gegen das brutale Vorgehen der Firma und bilde eine Verurteilung der bisher verpönten Massnahme der Aussperrung. Dass der angefochtene Beschluss nicht reinen Fiirsorge- charakter haben kann, ergibt sich, wie die Vorinstanz. mit Recht betont,· auch daraus, dass der Naehweis der Notlage im Einzelfall gar nicht verlangt wird. Wäre der Beschluss tatsächlich· nur eine durch eine Notlage unabwendbar gewordene Massnahme des Gemein- wesens, so wäre der ganze Beschluss mit Abbruch des Kampfes gegenstandslos geworden. Die Mehrheit des Grossen Stadtrates ist im Irrtum, wenn sie aus der Betonung des Fiirsorgecharakters die unbeschränkte Frei- heit der Gemeinde zu allen derartigen Massnahmen ab-·· leiten will. Auch HüIfsaktionen diirfen nicht gegen Ver-· fassung und Gesetz verstossen, Rücksichten der Billigkeit verletzen oder die in § 88 litt. b des Zuteilungsgesetzes genannten finanzrechtlichen Grenzen iiberschreiten. 3. Es. mag dahingestellt bleiben, ob der von den Rekurrenten (denjenigen, die an den Bezirksrat rekurrierten) aufge- stellte Grundsatz der Nichteinmischung des Gemein- wesens in wirtschaftliche Kämpfe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die~r absoluten Form Geltung haben kann. Es ist hier auch nicht weiter zu untersuchen, ob jede behördliche Massnahme, die in irgend einer Nebenwirkung eine Begiinstigung einer im Lohnkampf stehenden Partei zur Folge hat, unter allen Umständen deswegen anfechtbar sei. Entscheidend fiir die Beur- teilung des vorliegenden Rekurses ist, dass die ange- fochtene Massnahme in ihren Wirkungen eine derart schwerwiegende und scharfe Parteinahme zu Gunsten des einen Teils bedeutet, dass eine solche Einmischung nach den Grundsätzen des Rechtsstaates nur auf Grund einer gesetzli.chen Vorschrift erfolgen kann. Wenn der Gemeindeautonomie. N0 24. 141 Rechtsstaat für jeden Eingriff in Freiheit und Eigentum eme gesetzliche Grundlage verlangt, wird er diese fiir Massnahmen, welche die ganze wirtschaftliche Existenz. in Frage stellen können, nicht entbehren können, mag sieh diese Massnahme äusserlich als Hülfsaktion oder als Zwangsmassnahme darstellen. Dabei wird die Rechts- ordnung, wm sie sich selbst nicht der Willkür schuldig machen, solche Eingriffe des Gemeinwesens in wirt- schaftliche Kämpfe nur unter ganz bestinunten Rechts-· garantien gestatten diirfen. Dazu gehört zum mindesten eine Prüfung und ein rechtskräftiger Entscheid durch unbefangene Instanzen. Dass eine politische Behörde wie der Grosse Stadtrat zu einer derartigen Prüfung der Verschuldensfrage nicht berufen ist, bedarf keiner Er- örterung. Mit dem gleichen Recht, mit dem der Grosse Stadtrat Ziirich heute eine materielle Unterstützung der ausgesperrten Arbeiter beschliesst, könnte morgen eine andere Gemeinde einen angeblich zu Unrecht boy- kottierten Arbeitgeber unterstützen. Es handelt sich hier um fundamentale Grundsätze des· Rechtsstaates, an deren Beachtung Arbeitgeber und Arbeitnehmer das gleiche Interesse haben, weil ihre Verletzung sich bald gegen den einen, bald gegen den andern Teil richten kann. Nun sind in der Schweiz alle Versuche einer gesetzgebe- rischen Regelung des privaten Arbeitsverhältnisses ins- besondere der Festsetzung einer ausreichenden Ent- löhnung gescheitert. Es bestehen heute wohl Vermitt- lungsinstanzen, aber keine Gerichte. die berechtigt wären, verbindlich für beide Teile über Lohnforderungen im wirtschaftlichen Kampf zu entscheiden. Staat und Gemeinden können daher auch keine Massnahmen be- schliessen, die in dißser Schärfe höchstens auf gesetzlicher Grundlage an Stelle einer Strafe bei Übertretung eines rechtskräftigen Lohnentscheides denkbar wären. Aber auch zur Vermeidung rechtsungleicher Behandlung und WiIlkiir bedürfen Massnahmen wie die vom Grossen Stadtrat beschlossene Unterstützung unbedingt einer 142 Staatsrecht. eingehenden Rechtsordnung statt blosser Einzelbe- schlüsse. Es handelt sich hier um Tatbestände, die mit unzähligen Variationen jederzeit wiederkehren. Die ein- schneidende Wirkung solcher Massnahmen bringt es ferner mit sich, dass sie im ganzen Staatsgebiet einheit- lich und nicht von Gemeinde zu Gemeinde verschieden geordnet werden können. Fehlt diese Rechtsgrundlage, so muss, schon der erste Versuch einer derartigen Mass- nahme im Einzelfall als willkürlich bezeichnet werden. Ein Verwaltungsbeschluss, der wie der vorliegende einer notwendigen gesetzlichen Grundlage entbehrt, ver- stösst gegen den Grun dsatz der « gesetzmässigen Ver- waltung », der sowohl durch die Verfassung des Bundes als des Kantons in den Bestimmungen über die Gewalten- trennung, der Garantie -der Freiheit und des Eigentums und der Rechtsgleichheit gewährleistet ist. Der Rekurs muss daher gemäss § 87 des Zuteilungsgesetzes gutge- heissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben werden. 4. Dass ein Beschluss, der 'nach Erwägung 3 gegen grundlegende Bestimmungen der Verfassung ver- . stösst, auch Billigkeitsrücksichten verletzt, steht für den Regierungsrat ausser Zweifel und braucht nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr weiter ausgeführt zu werden. Ob daneben auch die Voraus- setzungen des § 88 litt. b vorliegen, ist unter diesen Umständen nicht weiter zu JIUtersuchen. » B. - Gegen diesen Entscheid hat eine vom Grossen Stadtrat hiefür bestellte Kommission am 19. März 1925 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Zur Begründung wird geltend gemacht : Die Beschwerde gründe sich auf Art. 48 KV, der die Selbstverwaltung den Gemeinden garantiere. Es habe sich um eine Für- sorge für unbemittelte Gemeindeangehörige, also um die Erfüllung einer gesetzlichen Gemeindeaufgabe, nicht um die Unterstützung einer im Kampf stehenden Partei gehandelt, wie sich aus dem Inhalt des stadträtIichen Gemeindeautonomre. N~ 24. 143 Beschlusses ergebe. Man habe ohne weiteres voraus- setzen müssen, dass die Personen, denen die Unterstützung gewährt werden sollte, nach ihrem üblichen Verdienst nicht in der Lage seien,' sich und ihre Angehörigen während der « Aussperrung» zu unterhalten. Infolge- dessen habe man davon absehen können, _die Lage aller dieser Personen zu . untersuchen. Die Annahme, dass eine Einmischung in den Lohnkampf vorliege, sei will- kürlich. Dass die Arbeitslosenversicherung für Lohn- kämpfe nicht gelte, rühre davon her, dass sonst die Folgen der Versicherung unabsehbar wären. Dasschliesse also die Unterstützung von durch Aussperrung in Not geratenen Familien nicht aus, zumal wenn hiezu aus Rechnungsüberschüssen zurückgelegtes Geld verwendet werde. Die Verfassung sehe den Schutz von Billigkeits- rücksichten nur vor für Eingriffe in Privatrechte zu Gunsten des Staates oder der Gemeinden. Der Beschluss des Grossen Stadtrates verletze kein Gebot der Rechts- ordnung. Er könne weder als unbillig noch als gesetz- widrig betrachtet werden. . C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
  3. - Eine Behörde als solche ist im allgemeinen nicht legitimiert, gegen den Entscheid einer übergeordneten Instanz, wodurch ein von ihr gefasster Beschluss auf- gehoben wird, die' staatsrechtliche Beschwerde zu er- heben. Diese kann nach Art. 178 Ziff. 2 OG nur von Bürgern (privaten) und Korporationen ergriffen werden. Doch ist· nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde anzunehmen, dass sie der Grosse Stadtrat im Namen der Stadtgemeinde Zürich als deren Organ erheben wolle, um deren Selbstbestimmungsrecht, wie es durch den Beschluss des Grossen Stadtrates in Anspruch genommen worden ist, zu wahren. Zu einer solchen Beschwerde wegen Verletzung des durch Art. 48 KV garantierten 144 Staatsrecht. Selbstbesti~ungsrechts ist die Stadtgemeinde Zürich .legitimiert. Dass der Grosse Stadtrat ein für die Erhe- bung der Beschwerde zuständiges Organ sei, hat der Regierungsrat nicht bestritten (vgl. übrigens § 38 litt. c des Ges. betr. die Zuteilung verschiedener Gemeinden an die Stadt Zürich vom 9. August. 1891). Obwohl die Arbeit bei der Firma Escher, Wyss & oe schon im Oktober 1924 wieder aufgenommen worden ist, hat die Stadtgemeinde Zürich doch nQch ein rechtliches Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, da . deren Gutheissung offenbar die nachträgliche Ent- richtung der vom Stadtrat beschlossenen Geldunter- stutzung, die der Beschwerden wegen bisher nicht ge- leistet worden ist, zur Folge hätte; der Bezirks- und der Regierungsrat haben denn auch die Streitsache trotz der Wiederaufnahme der Arbeit materiell beurteilt.
  4. - Nach Art. 48 KV Satz 1 sind die zürcherischen Gemeinden befugt, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen, jedoch nur innerhalb 'der Schranken der Verfassung und der Gesetze. Diese Garantie wird im zweiten Satz durch eine - in § 59 Abs. 2 d. Gemeindeges. wiederholte - Bestimmung dahin eingeschränkt, dass Gemeindebeschlüsse wegen Überschreitung der Ge- meindezwecke in Verbindung mit erheblicher Be- lastung der Steuerpflichtigen oder wegen ungebühr- licher Verletzung von Rücksichten der Billigkeit angefochten werden können. Zudem darf die Gesetz- gebung nach Art. 55 bis KV für Gemeinden mit mehr als 10,000 Einwohnern die staatliche Oberaufsicht noch erweitern und damit deren Selbstbestimmungsrecht stärker einschränken, soweit das durch die besondem Verhältnisse gerechtfertigt ist. Auf Grund dieser Ver- fassungsvorscbrift lässt das Zuteilungsgesetz von 1891 gegen Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Gemeinde Zürich ausser wegen Gesetzwidrigkeit (§ 87) in § 88 den Rekurs noch dann zu: « a) wenn sie Rücksichten der Billigkeit verletzen; b) wenn sie Angelegenheiten be- ·1 I Gemeindeautonomie. N0 24. 145 treffen, welche der Gemeinde nicht ausdrücklich durch gesetzliche Vorschrift· überbuIi.den sind, und die dadurch bedingten Ausgaben die gehörige Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden oder sonst übernom- menen Aufgaben für die Zukunft in Frage stellen, oder den Gemeindehaushalt oder die Steuerkraft durch Über- schuldung oder Beeinträchtigung des Kredites gefähr- den. » Dass diese Erweiterung des staatlichen Aufsichts- rechts sich durch die besonderen Verhältnisse der Stadt- gemeinde Zürich nicht rechtfertigen lasse, haben die Rekurrenten nicht behauptet, und zudem hat der Regie- rungsrat in der Beschwerdeantwort erklärt, dass er die Aufhebung des stadträtlichen Beschlusses auch auf Grund des Art. 48 KV und des § 59 Abs. 2 d. Gemeindeges. wegen ungebührlicher Verletzung von BilligkeitsfÜck- sichten geschützt hätte.
  5. - Der Regierungsrat hat die Aufhebung des ange- fochtenen stadträtlichen Beschlusses durch den Bezirks- rat in erster Linie wegen einer darin liegenden Verfas- sungsverletzung bestätigt. Er erblickt in diesem Beschluss eine einseitige Beteiligung am Lohnkampf, der zwischen der Aktiengesellschaft Escher, Wyss & Oe und ihren Arbeitern ausgebrochen ist, und nimmt an, dass diese Beteiligung, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehle, gegen den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung verstosse, die sowohl durch die Bundes- als auch durch die Kantonsverfassung garantiert sei. Nun lässt sich zunächst in der Auffassung, dass der stadträtliche Beschluss eine Unterstützung der Arbeiter im Lohnkampf bilde, keine willkürliche Verkennung der Sachlage erblicken. Man hat es dabei mit einer Würdi- ~ung der tatsächlichen Verhältnisse, also mit einer Er- messensfrage zu tun. Freilich gibt der Wortlaut jenes Beschlusses der Annahme Raum, dass er lediglich die Milderung einer durch die « Aussperrung » entstehenden Not, also eine Armenunterstützung, wie sie den Ge- meinden zweifellos obliegt, bezweckt habe. Allein der 146 Staatsrecht. Regierungsrat führt für seine Auffassung eine Reihe von Umständen an, aus denen geschlossen werden kann, dass der hauptsächliche und wesentliche Zweck der an- ?efochtenen Schlussnahme der gewesen sei, den Arbeitern 1m Kampf gegen die Arbeitgeberin beizustehen. In dieser Beziehung ~st vor allem auf die Erklärungen des Grossen Stadtrates Im Verfahren vor dem Bezirksrat hinzuweisen wonach, wenn auch die Rücksicht auf eine durch di; « Aussperrung » entstehende Notlage eine Rolle gespielt h~be, doch .für ihn die Tatsache ausschlaggebend gewesen seI, dass die Schuld am Lohnkampf nicht die Arbeiter sondern die Arbeitgeberin treffe, und er daher letzte~ Endes der Arbeiterschaft seine Sympathie habe bezeugen, also gegen das Vorgehen der Arbeitgeberin auftreten w~nen, was durch den Hinweis darauf, dass für die Mehr- h~It des Grussen Stadtrates die Berechtigung der Lohner- ~ohungsforderung erwiesen sei, noch bekräftigt worden 1st. Zudem haben schon bei der Beratung im Stadtrat der Referent der Kommissionsmehrheit und ein anderer Wortführer der Arbeiterschaft hervorgehoben, dass die Unterstützung dazu diene, die Kampfkraft der Arbeiter zu stärken. Sodann spricht n~entlich auch der Um- stand, dass ohne jegliche Untersuchung, ob beim ein- z~lnen A~sgesperrten eine Notlage vorliege, einfach emer, g~Wlssen Kategorie der Arbeiter während der ArbeItsemstellung eine tägliohe Unterstützung von 4 Fr ausgerichtet werden sollte, dagegen, dass der wesentlich; Zweck des Beschlusses des Grossen Stadtrates die Linde- r~ng. einer durch die « Aussperrung» verursachten wIrklIchen Not gewesen sei. Wenn auch die Arbeitsein- stellung die Arbeiter im allgemeinen in eine schwierige Lage gebracht haben mag, so kann doch nicht wohl an?enommen werden, sie habe ohne weiteres alle Ar- beIter, denen der stadträtliche Beschluss zu gute kom- men sollte, derart offensichtlich in eine zur Armenunter- stützung berechtigende Notlage gebracht, dass es als überflüssig erschien, hierüber beim einzelnen noch eine I Gemeindeautonomie. N° 24. 147 Untersuchung anzustellen. Insbesondere konnte wohl die Mehrzahl der Arbeiter eine Unterstützung aus Streik- oder andern Kassen des Schweiz. Metall- und Uhren- arbeiterverbandes, der über erhebliche Mittel verfügt, beanspruchen. Endlich lässt sich auch daraus, dass die Unterstützung von vorneherein bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, die zumeist vom Willen der Arbeiter abhing, zugesichert wurde und, wie die .Anfechtung der Ent- scheide des Bezirks- und des Regierungsrates zeigt, auch lange nach der Wiederaufnahme für die Zeit der Ein- stellung noch entrichtet werden soll, schliessen, dass es sich nicht wesentlich um die Linderung einer Not, sondern um die Unterstützung im Lohnkampf gehandelt habe. Es widerspricht zweifellos den Grundsätzen über die Armenunterstützung, diese von V'orneherein für eine Zeit- dauer zu versprechen, deren Ablauf hmiptsächlich vom Unterstützten abhängt, und sie ihm auch dann noch zu gewähren, wenn die Notlage vorüber ist, während eine solche Regelung viel eher der Idee einer Hilfe im Lohnkampf entspricht. Was gegen die Annahme einer eigentlichen Armenunterstützung spricht, lässt sich in gewissem Masse auch gegen die Auffassung anführen, dass es sich wesentlich nur um einen darüber hinaus- gehenden Wohltätigkeits- oder Fiirsorgeakt handle. Endlich ist die Tatsache, dass die Unterstützung nur den von der Firma ausgesperrten Arbeitern zukommen sollte, nicht entscheidend ; auch sie standen in diesem Kampf, obwohl sie keine Lohnerhöhung verlangt hatten ; denn sie haben sich mit den Arbeitergruppen, die ge- kündigt hatten, solidarisch erklärt.
  6. - Die Auffassung des Regierungsrates, diese Hülfe im Lohnkampf sei deshalb verfassungswidrig, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehle und sie daher gegen den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung ver- stosse, erweckt allerdings Bedenken. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Verwaltungsorgane bei ihrer Tätigkeit sich an das Gesetz halten, sich innerhalb der von ihm 148 Staatsrecht. gezogenen Schranken bewegen müssen (vgl. FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts 6. f7. Aufl. S. 121; MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht
  7. Aufl. I §§ 7 u.8). Er gilt selbstverständlich auch für den Kanton Zürich, ist jedoch nicht in die Form einer besonderen Verfassungsbestinunung gekleidet worden. Vielmehr haben sich die Bundes- und die Kantonsver- fassung damit begnügt, die Anwendung dieses Grund- satzes in gewissen Fällen unter ihren besondern Schutz zu stellen, indem sie z. B. Rechtsgleichheit, Freiheit und Eigentum garantierten. Daraus, dass danach Eingriffe in sogenannte Grund- oder Freiheitsrechte nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig sind (Fr.EINER, a. a.O. S. 122; MA YER a. a. O. S. 69 f.), kann kaum geschlossen werden, dasselbe gelte auch für die Unterstützung einer im Lohnkampf stehenden Partei. Zudem ist der Grosse Stadtrat in Verbindung mit der {( Gemeinde» gesetz- gebendes oder rechtsetzendes Organ der Stadtgemeinde Zürich (vgl. Zuteilungsgesetz § § 18, 19 und 38) und daher stünde der angefochtene Beschluss vom Gesichtspunkt des Grundsatzes der gesetzmässigen Verwaltung aus einem Gesetz gleich, wenn er sich innerhalb der Schran- ken der der Stadtgemeinde zustehenden Autonomie hielte -(vgL FLEINER, a. a. O. S. 122, 127, 78 ff.; MAYER, a. a. O. S. 67, 70 und 85). Der Regierungsrat hat nl!Jl aber angenommen, dass diese Voraussetzung nicht zutreffe, dass ein Eingriff in den Lohnkampf, wie ihn der stadträtliche Beschluss vorsehe, nur vom Staate ausgehen könne und dieser Be- schluss daher in das dem Staate vorbehaltene Gebiet übergreife, also auch insofern nach § 87 des Zuteilungs- gesetzes gesetzwidrig sei. Hiegegen kann die Rekur- rentin mit der Berufung auf die Gemeindeautonomie nicht aufkommen. Da das eidg. Fabrikgesetz in den §§ 30 ff. ständige Einigungsstellen zur Vermittlung "Von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern vorsieht und demgemäss der Regierungsrat Gemeindeautonomie. No 24. 149 am 9. August 1923 eine Verordnung über ein kantonales Einigungsamt mit Genehmigung des Bundesrates er- lassen hat, kann angenommen werden, es sei lediglich Aufgabe des Staates, des 'Bundes oder des Kantons, zu bestimmen, ob und inwieweit das öffentliche Interesse ein Eingreifen des Gemeinwesens in die erwähnten Kol- lektivstreitigkeiten erfordere oder rechtfertige. Insbe- sondere erscheint es damit, dass der Staat mit Hülfe eines von ihm eingesetzten Einigungsamtes Kollektiv- streitigkeiten beizulegen sucht, kaum vereinbar, dass eine Gemeinde unabhängig davon in solche Streitig- keiten zu Gunsten der einen oder andern Partei eingreift und auf diese Weise unter Umständen. die Schlichtungs- versuche des Einigungsamtes wirkungslos macht. Jeden- falls muss aus diesem Gesichtspunkte eine staatliche Kontrolle von Gemeindebeschlüssen auf ihre Verein- barkeit oot allgemeinen, staatlichen Interessen als statthaft erachtet werden.
  8. - Der Regierungsrat konnte zudem annehmen, dass eine Verletzung von Rücksichten der Billigkeit im Sinn des § 88 litt. ades Zuteilungsgesetzes vorliege und auch aus diesem Grunde die Aufhebung des stadträt- lichen Beschlusses gerechtfertigt sei. Geht man davon aus dass es sich darum gehandelt habe, der für unschuldig geh~ltenen Partei im Lohnkampf gegen die. als sch~l~g betrachtete beizustehen, so lässt sich darin eme UnbillIg- keit erblicken, dass die Gemeinde lediglich im vorlie- genden Konflikt in- dieser Weise Partei ~rgriffen h~t, ohne es grundsätzlich in allen solchen auf Ihrem GebIet vorkommenden Fällen zu tun. Ferner darf angenommen werden, dass der Eingriff in den Kampf gegenüber der Arbeitgeberin deshalb unbillig sei, weil er nicht auf einer gründlichen und unparteiischen Untersuchung der Schuldfrage beruhte. Und dazu lässt sich auch sa.ge? dass es unbillig gewesen sei, die Unterstützung auf dIe m Zürich wohnhaften Arbeiter zu beschränken. was darauf zurückzuführen ist, dass eben die Gemeinde und nicht AS 51 1-1925 11 150 Staatsrecht. der Staat, der auch die nicht in Zürich wohnenden Arbeiter hätte berücksichtigen müssen, hier eingegriffen hat. Aber auch vorausgesetzt, dass man es wesentlich nur mit einem - über eine blosse Armeuunterstützung hinausgehenden - Fürsorge- oder Wohltätigkeitsakt zu tun habe, der die Lage der ausgespenten Arbeiter erleichtern sollte, so kann es doch als unbillig betrachtet werden, dass die Gemeinde nicht abwartete, wie weit sich die Arbeiter mit den für solche Fälle von ihrem Verband angesammelten Mitteln selbst helfen konnten, bevor sie ihnen unter die Arme griff. Eine eigentliche Armen- unterstützung oder eine erst nach Erschöpfung der Mittel der Arbeiter einsetzende blosse Wohltätigkeits- oder Fürsorgeaktion hätte dagegen nicht als unbillig be- trachtet werden können. Dass wegen Verletzung von Rücksichten der Billigkeit nur solche Stadtratsbeschlüsse angefochten werden können, die in Privatrechte ein- greifen oder der Gemeinde Vorteil~ bringen, sagt das Zuteilungsgesetz nicht (vgl. WETTSTEIN, Gemeinde- gesetzgebung des Kts. Zürich N. 633 ff. S. 222). Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. VIII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER- BüRGERRECHT RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
  9. Urteil vom 19. Kai 1915 i. S. Pl1ater gegen Zürloh Begierungarat. Art. 7 und 8 Bundesgesetz vom 25 . .Juni 1903. Einsprache- legitimation. Die Entlassung aus dem Schweizerbürger- recht darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Ver- Verzicht auf das Sehweizerbtirgerreeht. N° 25. 151 zichtende der Wehrpflicht nicht genügt hat und dafür mili- tärgerichtlich zu einer noch nicht vollstreckten Strafe verurteilt worden ist. A. - Rudolf Emil Pfister, Bürger von Wädenswil, geboren im Jahre 1881, wohnt seit Jahren in England und hat sich dort mit einer Engländerin verheiratet. Am 28. November 1924 teilte er dem Regierungsrat des Kantons Zürich mit, dass er für sich, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder Joan Mary, geb. 1910, und Doren Edith, geb. 1912, auf das Schweizerbür- gerrecht verzichte, und ersuchte um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Er legte eine Er- klärung des britischen Staatssekretärs des Innem (Horne Office) ein, wonach er das britische Bürgerrecht erhalten wird, wenn er aus dem schweizerischen entlassen ist, ferner ein Zeugnis dafür, dass er nach englischem Rechte die Handlungsfähigkeit besitze. Die zürcherische Militärdirektion erhob gegen das Ge- sucb Einsprache, weil Pfister zur allgemeinen Mobil- machung von 1914 und zu den späteren Ablösungs- diensten nicht eingerückt und deshalb dem Militärge- richt überwiesen worden sei ; die Entlassung sei deshalb zu verweigern, bis er sich dem Militärgericht gestellt haben und von der Anschuldigung der Dienstverwei- geru.ng freigesprocben sein oder die auferlegte Strafe verbüsst haben werde. B. - Am 12. Februar 1924 hat darauf der Regierungs- rat von Zürich die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1903 (im folgenden als Bürger- rechtsgesetz bezeichnet) dem Bundesgericht zum Ent- scbeide übermittelt. Er erklärt, sich der Auffassung seiner Militärdirektion anzuscbliessen und verweist zur Begründung auf den Entscheid des bernischen Regie- rungsrates vom 25. September 1922 in Sachen Järmann (Monatsschrift für bern. Verw.-Recht 20 S.395, Schw. Juristenzeitg. 19 S. 218). Das Bürgerrechtsgesetz könne nicht ohne Rücksicht auf die übrige Rechtsordnung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

136

Staatsrecht.

zieht, in Basel nicht geltend machen, d. . h. die

Anwendung der für diesen Fall durch die §§ 129-131,

• Abs.2 des basel städtischen StGB vorgesehenen schär-

feren Strafandrohung deshalb nicht verlangen, weil die

betreffenden Vorschriften nach der Auslegung der bas-

lerischen Gerichte nur zu Gunsten baselstädtischer Be-

amter gelten würden, so müsste. sich deshalb fragen,

ob nicht trotz derlbisherigen Praxis die Verfolgung

des Rekurrenten in Arlesheim zuzulassen sei. Indessen

hat die Antwort der Strafgerichtskanzlei Basel an

den Rekursbeklagten ganz offenbar nicht jenen Sinn.

Es wird darin nur die Verfolgung des Vergehens von

Amtes wegen, durch die Staatsanwaltschaft, nicht die

materielle Anwendung der auf Amtsehrverletzungen

gesetzten besonderen, höheren Strafsanktionen im Falle

einer, tatsächlich in der eingeklagten Äusserung liegen-

den Beleidigung abgelehnt. Wenn infolgedessen der

. Kläger den Strafanspruch selbst zu betreiben und durch-

zusetzen haben wird, so werden doch dielmateriell-

strafrechtlichen Wirkungen bei BejahuIlf! des Vergehens-

tatbestandes keine anderen, minderen sein als bei einem

ex officio durchgeführten Verfahren. Auf die Verfolgung

von Amtes wegen als Folge der bundesrechtlichen Ver-

weisung .der Klage vor die baslerischen Gerichte aber hat

der Rekursbeklagte umsoweniger einen Anspruch, . als

in dem nach seiner Auffassung zuständigen Kanton,

Baselland auch Beleidigungen gegenüber Beamten nur

auf Antrag des Verletzten, im Privatklageverfahren

verfolgt werdenl(§ 135 StGB). Dazu kommt, dass die

§§ 129-131 des baselstädtischen StGB dieselbe erhöhte

Strafandrohung wie bei Beleidigungen gegen Beamte hin-

sichtlich ihrer Berufsführung auch schon bei jeder Be-

leidigung eintreten lassen, die durch eine veröffentlichte

Druckschrift, gleichgiltig wem gegenüber begangen wird.

Da jedenfalls der letztere Qualifikationsgrund hier zutrifft,

'!!!..rde daher der Kläger. in seinem Strafanspruch durch

die Verweisung vor die baselstädstischen Gerichte mate-

I

I

f

Gemeindeautonomie. No 24.

137

riell selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn bei einer Ver-

urteilung seine Beamteneigenschaft . für das Strafmass

ausser Betracht gelassen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene

Verfügung des

Bezirksgerichts-Vizepräsidenten

von

Arlesheim vom 25: September 1924 in der Streitsache

zwischen den Parteien betreffend Ehrbeleidigung auf-

gehoben.

VII. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

24. trrteU vom 6. Junl'lSa5 i. S. Grosser Btaatrat von Zürich

gegen Zürich, Begierungsrat.

Legitimation einer Behörde als Organs einer Gemeinde zur

staatsrechtlichen Beschwerde. -

Die Aufhebung eines

Gemeindebeschlusses, wodurch «ausgesperrten. Fabrik-

arbeitern eine tägliche Unterstützung zugesichert wird,

durch dle kantonale Regierung verstösst nicht gegen den

Grundsatz der Gemeindeautonomie.

A. -

Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter

(die Gruppen «Betrieb und Handlanger » und « Kessel-

schmiede ») der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken

Escher, Wyss & Oe in Zürich eine Erhöhung des Lohnes

um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt

wurde, das Dienstverhältnis. auf Ende . August. Die

Gesellschaft ihrerseits entliess darauf alle ihre Arbeiter

durch Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt. Die Vor-

schläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den

Arbeitern verworfen, sodass die Fabrik vom 1. September

an geschlossen blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit

wieder aufgenonunen. Unterdessen, am 17. September

138

Staa~.

1924 hatte der Grosse Stadtrat von Zürich «in der Ab-

sicht, die Not in den Familien der Arbeiter, die aus der

Fabrik Escher, Wyss & Oe ausgesperrt sind. zu mildern ».

beschlossen: « 1. Die Stadt verabfolgt ab 3. September

1924 den in Zürich wohnhaften. aus der Maschinenfabrik

von Escher, Wyss & Oe A.-G. ausgesperrten Arbeitern,

die Frau oder erwerbslose Kinder haben, sowie an Ledige,

denen Unterstützungspflicht obliegt, bis zur allgemeinen

Wiederaufnahme der Arbeit eine Unterstützung von

4 Fr. für jeden Arbeitstag. 2. Auf Rechnung der Unter-

stützungen kann eine Speisung veranstaltet werden,

deren Kosten alsdann auf die Unterstützungen ange-

rechnet werden. 3. Die Ausgaben fallen auf Rechnung

der städtischen Hilfskasse für Arbeitslose.» Auf Be-

schwerde hin hob der Bezirksrat von Zürich diesen

Beschluss auf, und einen Rekurs, den der Grosse Stadt-

rat gegen diesen Entscheid einreichte, wies der Regie-

rurigsrat des Kantons Zürich am 23. Januar 1925 mit

folgender Begründung ab: «1. Für die Anfechtung

eines Beschlusses des Grossen Stadtrates kommen aus-

schliesslich §§ 87 und 88 des Zuteilungsgesetzes zur An-

wendung; denn das Zuteilungsgesetz behandelt die

Anfechtungsgriinde erschöpfend. Für eine subsidiäre An-

wendung des § 59 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, der

von den Rekurrenten ebenfalls angerufen wird, bleibt

daher kein Raum. Diese Feststellung ist insofern von

Bedeutung, als das Anfechtungsrecht des Zuteilungs-

gesetzes weiter geht als das Gemeiudegesetz, indem

einmal § 88 litt. b ganz neue und selbständige Anfech-

. tungsgrnnde enthält und anderseits auch litt: a jede

Verletzung von Rücksichten der Billigkeit zum Anfech-

tungsgrund erhebt, während nach Gemeindegesetz die

Billigkeit « in ungebührlicher Weise » verletzt sein muss.

2. Für die Würdigung des angefochtenen Beschlusses

des . Grossen Stadtrates ist nicht bloss die im Ingress

erwähnte Absicht massgebend, sondern es ist der ganze

Beschluss mit allen seinen Wirkungen zu berücksichtigen.

Gemeindeautonomie. No 24.

139

Nun ist richtig, dass der Beschluss keine hoheitliche

Zwangsmassnahme gegen die Arbeitgeberseite enthält.

so~dern lediglich eine finanzielle Unterstützung eines

TeIls der im wirtschaftlichen Kampfe stehenden Arbeit-

nehmer vorsieht. Darin liegt aber tatsächlich ebenfalls

t!ine Stellungnahme zu Gunsten einer Partei, die wirt-

schaftlich für die andere Partei Wirkungen haben kann

die, mit der nötigen Konsequenz durchgeführt, bis zu;

Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen kön-

nen. Jedenfalls wirkt die vom Grossen Stadtrat be-

schlossene finanzielle Unterstützung der ausgesperrten

Arbeiter für den Arbeitgeber ungleich schärfer als eine

Geldbusse von 500 Fr., die das vom Volk seinerzeit ver-

worfene Bundesgesetz betreffend die Ordnung des Ar-

beitsverhältnisses vom 27. Juni 1919 als strengste Strafe

~ür widerspenstige Parteien vorsah. Diese Wirkung

1St vorhanden, auch wenn nur die «Ausgesperrten lt

n~d nicht auch. die. « Streikenden» Unterstützung be-

ZIehen, und es ISt SIcher auch die Rücksicht auf diese

Neutralität, die im bisherigen Bundesrecht der Arbeits-

losenfürsorge jede Unterstützung von Streikenden und

Ausgesperrten während der Dauer des wirtschaftlichen

~ampfes a~sschloss. Es ist unmöglich, die Wirkung

emer derartigen Parteinahme einfach zu verneinen und

ausschliesslich von einer Notaktion zu sprechen. Die

Vertreterin des Grossen Stadtrates gibt übrigens selber

zu, dass di~e Parteinahme gewollt war, wenn sie gleich

zu Anfang Ihrer Vernehmlassung erklärt, dass die Ver-

schuldensfrage für die Entschliessung des Grossen Stadt-

rates eine ausschlaggebende Rolle spielte, insofern, als der

Beschluss letzten Endes auch eine Sympathiebezeugung

gegenüber der durch die Aussperrung unverschuldet in

Not geratenen Arbeiterschaft darstelle. Der Beschluss

wurde gefasst, weil für die Mehrheit des Grossen Stadt-

rates die Berechtigung der Lohnforderung erwiesen war,

erklärt die Rekursgegnerin (die für die Rekurssache

bestellte Kommission des Grossen Stadtrates) wieder-

140

Staatsrecht.

holt. Das ist eine unzweideutige Stellungnahme im wirt-

schaftlichen Kampf, und das gleiche ist der Fall, wenn

der Grosse Stadtrat durch seine Prozessvertretung

erklären lässt, der Beschluss richte sich gegen das

brutale Vorgehen der Firma und bilde eine Verurteilung

der bisher verpönten Massnahme der Aussperrung.

Dass der angefochtene Beschluss nicht reinen Fiirsorge-

charakter haben kann, ergibt sich, wie die Vorinstanz.

mit Recht betont,· auch daraus, dass der Naehweis der

Notlage im Einzelfall gar nicht verlangt wird. Wäre

der Beschluss tatsächlich· nur eine durch eine Notlage

unabwendbar

gewordene

Massnahme

des

Gemein-

wesens, so wäre der ganze Beschluss mit Abbruch des

Kampfes gegenstandslos geworden. Die Mehrheit des

Grossen Stadtrates ist im Irrtum, wenn sie aus der

Betonung des Fiirsorgecharakters die unbeschränkte Frei-

heit der Gemeinde zu allen derartigen Massnahmen ab-··

leiten will. Auch HüIfsaktionen diirfen nicht gegen Ver-·

fassung und Gesetz verstossen, Rücksichten der Billigkeit

verletzen oder die in § 88 litt. b des Zuteilungsgesetzes

genannten finanzrechtlichen Grenzen iiberschreiten. 3. Es.

mag dahingestellt bleiben, ob der von den Rekurrenten

(denjenigen, die an den Bezirksrat rekurrierten) aufge-

stellte Grundsatz der Nichteinmischung des Gemein-

wesens in wirtschaftliche Kämpfe zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer in die~r absoluten Form Geltung

haben kann. Es ist hier auch nicht weiter zu untersuchen,

ob jede behördliche Massnahme, die in irgend einer

Nebenwirkung eine Begiinstigung einer im Lohnkampf

stehenden Partei zur Folge hat, unter allen Umständen

deswegen anfechtbar sei. Entscheidend fiir die Beur-

teilung des vorliegenden Rekurses ist, dass die ange-

fochtene Massnahme in ihren Wirkungen eine derart

schwerwiegende und scharfe Parteinahme zu Gunsten

des einen Teils bedeutet, dass eine solche Einmischung

nach den Grundsätzen des Rechtsstaates nur auf Grund

einer gesetzli.chen Vorschrift erfolgen kann. Wenn der

Gemeindeautonomie. N0 24.

141

Rechtsstaat für jeden Eingriff in Freiheit und Eigentum

eme gesetzliche Grundlage verlangt, wird er diese fiir

Massnahmen, welche die ganze wirtschaftliche Existenz.

in Frage stellen können, nicht entbehren können, mag

sieh diese Massnahme äusserlich als Hülfsaktion oder

als Zwangsmassnahme darstellen. Dabei wird die Rechts-

ordnung, wm sie sich selbst nicht der Willkür schuldig

machen, solche Eingriffe des Gemeinwesens in wirt-

schaftliche Kämpfe nur unter ganz bestinunten Rechts-·

garantien gestatten diirfen. Dazu gehört zum mindesten

eine Prüfung und ein rechtskräftiger Entscheid durch

unbefangene Instanzen. Dass eine politische Behörde

wie der Grosse Stadtrat zu einer derartigen Prüfung der

Verschuldensfrage nicht berufen ist, bedarf keiner Er-

örterung. Mit dem gleichen Recht, mit dem der Grosse

Stadtrat Ziirich heute eine materielle Unterstützung

der ausgesperrten Arbeiter beschliesst, könnte morgen

eine andere Gemeinde einen angeblich zu Unrecht boy-

kottierten Arbeitgeber unterstützen. Es handelt sich

hier um fundamentale Grundsätze des· Rechtsstaates,

an deren Beachtung Arbeitgeber und Arbeitnehmer das

gleiche Interesse haben, weil ihre Verletzung sich bald

gegen den einen, bald gegen den andern Teil richten kann.

Nun sind in der Schweiz alle Versuche einer gesetzgebe-

rischen Regelung des privaten Arbeitsverhältnisses ins-

besondere der Festsetzung einer ausreichenden Ent-

löhnung gescheitert. Es bestehen heute wohl Vermitt-

lungsinstanzen, aber keine Gerichte. die berechtigt

wären, verbindlich für beide Teile über Lohnforderungen

im wirtschaftlichen Kampf zu entscheiden. Staat und

Gemeinden können daher auch keine Massnahmen be-

schliessen, die in dißser Schärfe höchstens auf gesetzlicher

Grundlage an Stelle einer Strafe bei Übertretung eines

rechtskräftigen Lohnentscheides denkbar wären. Aber

auch zur Vermeidung rechtsungleicher Behandlung und

WiIlkiir bedürfen Massnahmen wie die vom Grossen

Stadtrat beschlossene Unterstützung unbedingt einer

142

Staatsrecht.

eingehenden Rechtsordnung statt blosser Einzelbe-

schlüsse. Es handelt sich hier um Tatbestände, die mit

unzähligen Variationen jederzeit wiederkehren. Die ein-

schneidende Wirkung solcher Massnahmen bringt es

ferner mit sich, dass sie im ganzen Staatsgebiet einheit-

lich und nicht von Gemeinde zu Gemeinde verschieden

geordnet werden können. Fehlt diese Rechtsgrundlage,

so muss, schon der erste Versuch einer derartigen Mass-

nahme im Einzelfall als willkürlich bezeichnet werden.

Ein Verwaltungsbeschluss, der wie der vorliegende einer

notwendigen gesetzlichen

Grundlage entbehrt, ver-

stösst gegen den Grun dsatz der « gesetzmässigen Ver-

waltung », der sowohl durch die Verfassung des Bundes

als des Kantons in den Bestimmungen über die Gewalten-

trennung, der Garantie -der Freiheit und des Eigentums

und der Rechtsgleichheit gewährleistet ist. Der Rekurs

muss daher gemäss § 87 des Zuteilungsgesetzes gutge-

heissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben

werden. 4. Dass ein Beschluss, der 'nach Erwägung 3

gegen grundlegende Bestimmungen der Verfassung ver-

. stösst, auch Billigkeitsrücksichten verletzt, steht für

den Regierungsrat ausser Zweifel und braucht nach

den Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr weiter

ausgeführt zu werden. Ob daneben auch die Voraus-

setzungen des § 88 litt. b vorliegen, ist unter diesen

Umständen nicht weiter zu JIUtersuchen. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat eine vom Grossen

Stadtrat hiefür bestellte Kommission am 19. März 1925

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Zur Begründung wird geltend gemacht : Die Beschwerde

gründe sich auf Art. 48 KV, der die Selbstverwaltung

den Gemeinden garantiere. Es habe sich um eine Für-

sorge für unbemittelte Gemeindeangehörige, also um

die Erfüllung einer gesetzlichen Gemeindeaufgabe, nicht

um die Unterstützung einer im Kampf stehenden Partei

gehandelt, wie sich aus dem Inhalt des stadträtIichen

Gemeindeautonomre. N~ 24.

143

Beschlusses ergebe. Man habe ohne weiteres voraus-

setzen müssen, dass die Personen, denen die Unterstützung

gewährt werden sollte, nach ihrem üblichen Verdienst

nicht in der Lage seien,' sich und ihre Angehörigen

während der « Aussperrung» zu unterhalten. Infolge-

dessen habe man davon absehen können, _die Lage aller

dieser Personen zu . untersuchen. Die Annahme, dass

eine Einmischung in den Lohnkampf vorliege, sei will-

kürlich. Dass die Arbeitslosenversicherung für Lohn-

kämpfe nicht gelte, rühre davon her, dass sonst die

Folgen der Versicherung unabsehbar wären. Dasschliesse

also die Unterstützung von durch Aussperrung in Not

geratenen Familien nicht aus, zumal wenn hiezu aus

Rechnungsüberschüssen zurückgelegtes Geld verwendet

werde. Die Verfassung sehe den Schutz von Billigkeits-

rücksichten nur vor für Eingriffe in Privatrechte zu

Gunsten des Staates oder der Gemeinden. Der Beschluss

des Grossen Stadtrates verletze kein Gebot der Rechts-

ordnung. Er könne weder als unbillig noch als gesetz-

widrig betrachtet werden.

.

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Eine Behörde als solche ist im allgemeinen nicht

legitimiert, gegen den Entscheid einer übergeordneten

Instanz, wodurch ein von ihr gefasster Beschluss auf-

gehoben wird, die' staatsrechtliche Beschwerde zu er-

heben. Diese kann nach Art. 178 Ziff. 2 OG nur von

Bürgern (privaten) und Korporationen ergriffen werden.

Doch ist· nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde

anzunehmen, dass sie der Grosse Stadtrat im Namen der

Stadtgemeinde Zürich als deren Organ erheben wolle,

um deren Selbstbestimmungsrecht, wie es durch den

Beschluss des Grossen Stadtrates in Anspruch genommen

worden ist, zu wahren. Zu einer solchen Beschwerde

wegen Verletzung des durch Art. 48 KV garantierten

144

Staatsrecht.

Selbstbesti~ungsrechts ist die Stadtgemeinde Zürich

.legitimiert. Dass der Grosse Stadtrat ein für die Erhe-

bung der Beschwerde zuständiges Organ sei, hat der

Regierungsrat nicht bestritten (vgl. übrigens § 38 litt. c

des Ges. betr. die Zuteilung verschiedener Gemeinden

an die Stadt Zürich vom 9. August. 1891).

Obwohl die Arbeit bei der Firma Escher, Wyss & oe

schon im Oktober 1924 wieder aufgenommen worden ist,

hat die Stadtgemeinde Zürich doch nQch ein rechtliches

Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde,

da . deren Gutheissung offenbar die nachträgliche Ent-

richtung der vom Stadtrat beschlossenen Geldunter-

stutzung, die der Beschwerden wegen bisher nicht ge-

leistet worden ist, zur Folge hätte; der Bezirks- und der

Regierungsrat haben denn auch die Streitsache trotz der

Wiederaufnahme der Arbeit materiell beurteilt.

2. -

Nach Art. 48 KV Satz 1 sind die zürcherischen

Gemeinden befugt, ihre Angelegenheiten selbständig

zu ordnen, jedoch nur innerhalb 'der Schranken der

Verfassung und der Gesetze. Diese Garantie wird im

zweiten Satz durch eine -

in § 59 Abs. 2 d. Gemeindeges.

wiederholte -

Bestimmung dahin eingeschränkt, dass

Gemeindebeschlüsse

wegen Überschreitung

der Ge-

meindezwecke in Verbindung mit erheblicher Be-

lastung der Steuerpflichtigen oder wegen ungebühr-

licher Verletzung

von

Rücksichten

der

Billigkeit

angefochten werden können. Zudem darf die Gesetz-

gebung nach Art. 55 bis KV für Gemeinden mit mehr

als 10,000 Einwohnern die staatliche Oberaufsicht noch

erweitern und damit deren Selbstbestimmungsrecht

stärker einschränken, soweit das durch die besondem

Verhältnisse gerechtfertigt ist. Auf Grund dieser Ver-

fassungsvorscbrift lässt das Zuteilungsgesetz von 1891

gegen Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Gemeinde

Zürich ausser wegen Gesetzwidrigkeit (§ 87) in § 88 den

Rekurs noch dann zu: « a) wenn sie Rücksichten der

Billigkeit verletzen; b) wenn sie Angelegenheiten be-

·1

I

Gemeindeautonomie. N0 24.

145

treffen, welche der Gemeinde nicht ausdrücklich durch

gesetzliche Vorschrift· überbuIi.den sind, und die dadurch

bedingten Ausgaben die gehörige Erfüllung der der

Gemeinde gesetzlich obliegenden oder sonst übernom-

menen Aufgaben für die Zukunft in Frage stellen, oder

den Gemeindehaushalt oder die Steuerkraft durch Über-

schuldung oder Beeinträchtigung des Kredites gefähr-

den. » Dass diese Erweiterung des staatlichen Aufsichts-

rechts sich durch die besonderen Verhältnisse der Stadt-

gemeinde Zürich nicht rechtfertigen lasse, haben die

Rekurrenten nicht behauptet, und zudem hat der Regie-

rungsrat in der Beschwerdeantwort erklärt, dass er die

Aufhebung des stadträtlichen Beschlusses auch auf

Grund des Art. 48 KV und des § 59 Abs. 2 d. Gemeindeges.

wegen ungebührlicher Verletzung von BilligkeitsfÜck-

sichten geschützt hätte.

3. -

Der Regierungsrat hat die Aufhebung des ange-

fochtenen stadträtlichen Beschlusses durch den Bezirks-

rat in erster Linie wegen einer darin liegenden Verfas-

sungsverletzung bestätigt. Er erblickt in diesem Beschluss

eine einseitige Beteiligung am Lohnkampf, der zwischen

der Aktiengesellschaft Escher, Wyss & Oe und ihren

Arbeitern ausgebrochen ist, und nimmt an, dass diese

Beteiligung, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehle,

gegen den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung

verstosse, die sowohl durch die Bundes- als auch durch

die Kantonsverfassung garantiert sei.

Nun lässt sich zunächst in der Auffassung, dass der

stadträtliche Beschluss eine Unterstützung der Arbeiter

im Lohnkampf bilde, keine willkürliche Verkennung der

Sachlage erblicken. Man hat es dabei mit einer Würdi-

~ung der tatsächlichen Verhältnisse, also mit einer Er-

messensfrage zu tun. Freilich gibt der Wortlaut jenes

Beschlusses der Annahme Raum, dass er lediglich die

Milderung einer durch die « Aussperrung » entstehenden

Not, also eine Armenunterstützung, wie sie den Ge-

meinden zweifellos obliegt, bezweckt habe. Allein der

146

Staatsrecht.

Regierungsrat führt für seine Auffassung eine Reihe

von Umständen an, aus denen geschlossen werden kann,

dass der hauptsächliche und wesentliche Zweck der an-

?efochtenen Schlussnahme der gewesen sei, den Arbeitern

1m Kampf gegen die Arbeitgeberin beizustehen. In dieser

Beziehung ~st vor allem auf die Erklärungen des Grossen

Stadtrates Im Verfahren vor dem Bezirksrat hinzuweisen

wonach, wenn auch die Rücksicht auf eine durch di;

« Aussperrung » entstehende Notlage eine Rolle gespielt

h~be, doch .für ihn die Tatsache ausschlaggebend gewesen

seI, dass die Schuld am Lohnkampf nicht die Arbeiter

sondern die Arbeitgeberin treffe, und er daher letzte~

Endes der Arbeiterschaft seine Sympathie habe bezeugen,

also gegen das Vorgehen der Arbeitgeberin auftreten

w~nen, was durch den Hinweis darauf, dass für die Mehr-

h~It des Grussen Stadtrates die Berechtigung der Lohner-

~ohungsforderung erwiesen sei, noch bekräftigt worden

1st. Zudem haben schon bei der Beratung im Stadtrat

der Referent der Kommissionsmehrheit und ein anderer

Wortführer der Arbeiterschaft hervorgehoben, dass die

Unterstützung dazu diene, die Kampfkraft der Arbeiter

zu stärken. Sodann spricht n~entlich auch der Um-

stand, dass ohne jegliche Untersuchung, ob beim ein-

z~lnen A~sgesperrten eine Notlage vorliege, einfach

emer, g~Wlssen Kategorie der Arbeiter während der

ArbeItsemstellung eine tägliohe Unterstützung von 4 Fr

ausgerichtet werden sollte, dagegen, dass der wesentlich;

Zweck des Beschlusses des Grossen Stadtrates die Linde-

r~ng. einer durch die

« Aussperrung» verursachten

wIrklIchen Not gewesen sei. Wenn auch die Arbeitsein-

stellung die Arbeiter im allgemeinen in eine schwierige

Lage gebracht haben mag, so kann doch nicht wohl

an?enommen werden, sie habe ohne weiteres alle Ar-

beIter, denen der stadträtliche Beschluss zu gute kom-

men sollte, derart offensichtlich in eine zur Armenunter-

stützung berechtigende Notlage gebracht, dass es als

überflüssig erschien, hierüber beim einzelnen noch eine

I

Gemeindeautonomie. N° 24.

147

Untersuchung anzustellen. Insbesondere konnte wohl die

Mehrzahl der Arbeiter eine Unterstützung aus Streik-

oder andern Kassen des Schweiz. Metall- und Uhren-

arbeiterverbandes, der über erhebliche Mittel verfügt,

beanspruchen. Endlich lässt sich auch daraus, dass die

Unterstützung von vorneherein bis zur Wiederaufnahme

der Arbeit, die zumeist vom Willen der Arbeiter abhing,

zugesichert wurde und, wie die .Anfechtung der Ent-

scheide des Bezirks- und des Regierungsrates zeigt, auch

lange nach der Wiederaufnahme für die Zeit der Ein-

stellung noch entrichtet werden soll, schliessen, dass es

sich nicht wesentlich um die Linderung einer Not, sondern

um die Unterstützung im Lohnkampf gehandelt habe.

Es widerspricht zweifellos den Grundsätzen über die

Armenunterstützung, diese von V'orneherein für eine Zeit-

dauer zu versprechen, deren Ablauf hmiptsächlich vom

Unterstützten abhängt, und sie ihm auch dann noch

zu gewähren, wenn die Notlage vorüber ist, während

eine solche Regelung viel eher der Idee einer Hilfe im

Lohnkampf entspricht. Was gegen die Annahme einer

eigentlichen Armenunterstützung spricht, lässt sich in

gewissem Masse auch gegen die Auffassung anführen,

dass es sich wesentlich nur um einen darüber hinaus-

gehenden Wohltätigkeits-

oder Fiirsorgeakt handle.

Endlich ist die Tatsache, dass die Unterstützung nur

den von der Firma ausgesperrten Arbeitern zukommen

sollte, nicht entscheidend; auch sie standen in diesem

Kampf, obwohl sie keine Lohnerhöhung verlangt hatten;

denn sie haben sich mit den Arbeitergruppen, die ge-

kündigt hatten, solidarisch erklärt.

4. -

Die Auffassung des Regierungsrates, diese

Hülfe im Lohnkampf sei deshalb verfassungswidrig, weil

ihr eine gesetzliche Grundlage fehle und sie daher gegen

den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung ver-

stosse, erweckt allerdings Bedenken. Dieser Grundsatz

bedeutet, dass die Verwaltungsorgane bei ihrer Tätigkeit

sich an das Gesetz halten, sich innerhalb der von ihm

148

Staatsrecht.

gezogenen Schranken bewegen müssen (vgl. FLEINER,

Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts 6. f7.

Aufl. S. 121; MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht

3. Aufl. I §§ 7 u.8). Er gilt selbstverständlich auch für

den Kanton Zürich, ist jedoch nicht in die Form einer

besonderen Verfassungsbestinunung gekleidet worden.

Vielmehr haben sich die Bundes- und die Kantonsver-

fassung damit begnügt, die Anwendung dieses Grund-

satzes in gewissen Fällen unter ihren besondern Schutz

zu stellen, indem sie z. B. Rechtsgleichheit, Freiheit und

Eigentum garantierten. Daraus, dass danach Eingriffe

in sogenannte Grund- oder Freiheitsrechte nur auf

gesetzlicher Grundlage zulässig sind (Fr.EINER, a. a.O.

S. 122; MA YER a. a. O. S. 69 f.), kann kaum geschlossen

werden, dasselbe gelte auch für die Unterstützung einer

im Lohnkampf stehenden Partei. Zudem ist der Grosse

Stadtrat in Verbindung mit der {(Gemeinde» gesetz-

gebendes oder rechtsetzendes Organ der Stadtgemeinde

Zürich (vgl. Zuteilungsgesetz § § 18, 19 und 38) und daher

stünde der angefochtene Beschluss vom Gesichtspunkt

des Grundsatzes der gesetzmässigen Verwaltung aus

einem Gesetz gleich, wenn er sich innerhalb der Schran-

ken der der Stadtgemeinde zustehenden Autonomie

hielte -(vgL FLEINER, a. a. O. S. 122, 127, 78 ff.; MAYER,

a. a. O. S. 67, 70 und 85).

Der Regierungsrat hat nl!Jl aber angenommen, dass

diese Voraussetzung nicht zutreffe, dass ein Eingriff

in den Lohnkampf, wie ihn der stadträtliche Beschluss

vorsehe, nur vom Staate ausgehen könne und dieser Be-

schluss daher in das dem Staate vorbehaltene Gebiet

übergreife, also auch insofern nach § 87 des Zuteilungs-

gesetzes gesetzwidrig sei. Hiegegen kann die Rekur-

rentin mit der Berufung auf die Gemeindeautonomie

nicht aufkommen. Da das eidg. Fabrikgesetz in den

§§ 30 ff. ständige Einigungsstellen zur Vermittlung "Von

Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und

Arbeitern vorsieht und demgemäss der Regierungsrat

Gemeindeautonomie. No 24.

149

am 9. August 1923 eine Verordnung über ein kantonales

Einigungsamt mit Genehmigung des Bundesrates er-

lassen hat, kann angenommen werden, es sei lediglich

Aufgabe des Staates, des 'Bundes oder des Kantons, zu

bestimmen, ob und inwieweit das öffentliche Interesse

ein Eingreifen des Gemeinwesens in die erwähnten Kol-

lektivstreitigkeiten erfordere oder rechtfertige. Insbe-

sondere erscheint es damit, dass der Staat mit Hülfe

eines von ihm eingesetzten Einigungsamtes Kollektiv-

streitigkeiten beizulegen sucht, kaum vereinbar, dass

eine Gemeinde unabhängig davon in solche Streitig-

keiten zu Gunsten der einen oder andern Partei eingreift

und auf diese Weise unter Umständen. die Schlichtungs-

versuche des Einigungsamtes wirkungslos macht. Jeden-

falls muss aus diesem Gesichtspunkte eine staatliche

Kontrolle von Gemeindebeschlüssen auf ihre Verein-

barkeit oot allgemeinen, staatlichen

Interessen als

statthaft erachtet werden.

5. -

Der Regierungsrat konnte zudem annehmen,

dass eine Verletzung von Rücksichten der Billigkeit im

Sinn des § 88 litt. ades Zuteilungsgesetzes vorliege und

auch aus diesem Grunde die Aufhebung des stadträt-

lichen Beschlusses gerechtfertigt sei. Geht man davon

aus dass es sich darum gehandelt habe, der für unschuldig

geh~ltenen Partei im Lohnkampf gegen die. als sch~l~g

betrachtete beizustehen, so lässt sich darin eme UnbillIg-

keit erblicken, dass die Gemeinde lediglich im vorlie-

genden Konflikt in- dieser Weise Partei ~rgriffen h~t,

ohne es grundsätzlich in allen solchen auf Ihrem GebIet

vorkommenden Fällen zu tun. Ferner darf angenommen

werden, dass der Eingriff in den Kampf gegenüber der

Arbeitgeberin deshalb unbillig sei, weil er nicht auf

einer gründlichen und unparteiischen Untersuchung der

Schuldfrage beruhte. Und dazu lässt sich auch sa.ge?

dass es unbillig gewesen sei, die Unterstützung auf dIe m

Zürich wohnhaften Arbeiter zu beschränken. was darauf

zurückzuführen ist, dass eben die Gemeinde und nicht

AS 51 1-1925

11

150

Staatsrecht.

der Staat, der auch die nicht in Zürich wohnenden

Arbeiter hätte berücksichtigen müssen, hier eingegriffen

hat. Aber auch vorausgesetzt, dass man es wesentlich

nur mit einem -

über eine blosse Armeuunterstützung

hinausgehenden -

Fürsorge- oder Wohltätigkeitsakt

zu tun habe, der die Lage der ausgespenten Arbeiter

erleichtern sollte, so kann es doch als unbillig betrachtet

werden, dass die Gemeinde nicht abwartete, wie weit sich

die Arbeiter mit den für solche Fälle von ihrem Verband

angesammelten Mitteln selbst helfen konnten, bevor

sie ihnen unter die Arme griff. Eine eigentliche Armen-

unterstützung oder eine erst nach Erschöpfung der Mittel

der Arbeiter einsetzende blosse Wohltätigkeits- oder

Fürsorgeaktion hätte dagegen nicht als unbillig be-

trachtet werden können. Dass wegen Verletzung von

Rücksichten der Billigkeit nur solche Stadtratsbeschlüsse

angefochten werden können, die in Privatrechte ein-

greifen oder der Gemeinde Vorteil~ bringen, sagt das

Zuteilungsgesetz nicht (vgl.

WETTSTEIN, Gemeinde-

gesetzgebung des Kts. Zürich N. 633 ff. S. 222).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

VIII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER-

BüRGERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

25. Urteil vom 19. Kai 1915

i. S. Pl1ater gegen Zürloh Begierungarat.

Art. 7 und 8 Bundesgesetz vom 25 . .Juni 1903. Einsprache-

legitimation.

Die Entlassung aus dem Schweizerbürger-

recht darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Ver-

Verzicht auf das Sehweizerbtirgerreeht. N° 25.

151

zichtende der Wehrpflicht nicht genügt hat und dafür mili-

tärgerichtlich zu einer noch nicht vollstreckten Strafe

verurteilt worden ist.

A. -

Rudolf Emil Pfister, Bürger von Wädenswil,

geboren im Jahre 1881, wohnt seit Jahren in England

und hat sich dort mit einer Engländerin verheiratet.

Am 28. November 1924 teilte er dem Regierungsrat

des Kantons Zürich mit, dass er für sich, seine Ehefrau

und seine beiden minderjährigen Kinder Joan Mary, geb.

1910, und Doren Edith, geb. 1912, auf das Schweizerbür-

gerrecht verzichte, und ersuchte um Entlassung aus dem

Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Er legte eine Er-

klärung des britischen Staatssekretärs des Innem (Horne

Office) ein, wonach er das britische Bürgerrecht erhalten

wird, wenn er aus dem schweizerischen entlassen ist,

ferner ein Zeugnis dafür, dass er nach englischem Rechte

die Handlungsfähigkeit besitze.

Die zürcherische Militärdirektion erhob gegen das Ge-

sucb Einsprache, weil Pfister zur allgemeinen Mobil-

machung von 1914 und zu den späteren Ablösungs-

diensten nicht eingerückt und deshalb dem Militärge-

richt überwiesen worden sei; die Entlassung sei deshalb

zu verweigern, bis er sich dem Militärgericht gestellt

haben und von der Anschuldigung der Dienstverwei-

geru.ng freigesprocben sein oder die auferlegte Strafe

verbüsst haben werde.

B. -

Am 12. Februar 1924 hat darauf der Regierungs-

rat von Zürich die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundes-

gesetzes vom 25. Juni 1903 (im folgenden als Bürger-

rechtsgesetz bezeichnet) dem Bundesgericht zum Ent-

scbeide übermittelt. Er erklärt, sich der Auffassung

seiner Militärdirektion anzuscbliessen und verweist zur

Begründung auf den Entscheid des bernischen Regie-

rungsrates vom 25. September 1922 in Sachen Järmann

(Monatsschrift für bern. Verw.-Recht 20 S.395, Schw.

Juristenzeitg. 19 S. 218). Das Bürgerrechtsgesetz könne

nicht ohne Rücksicht auf die übrige Rechtsordnung