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51_I_150

BGE 51 I 150

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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150

Staatsrecht.

der Staat, der auch die nicht in Zürich wohnenden

Arbeiter hätte berücksichtigen müssen, hier eingegriffen

hat. Aber auch vorausgesetzt, dass man es wesentlich

nur mit einem -

über eine blosse Armenunterstützung

hinausgehenden -

Fürsorge- oder Wohltätigkeitsakt

zu tun habe, der die Lage der ausgesperrten Arbeiter

erleichtern sollte, so kann es doch als unbillig betrachtet

werden, dass die Gemeinde nicht abwartete, wie weit sich

die Arbeiter mit den für solche Fälle von ihrem Verband

angesammelten Mitteln selbst helfen konnten, bevor

sie ihnen unter die Arme griff. Eine eigentliche Armen-

unterstützung oder eine erst nach Erschöpfung der Mittel

der Arbeiter einsetzende blosse Wohltätigkeits- oder

Ftirsorgeaktion hätte dagegen nicht als unbillig be-

trachtet werden können. Dass wegen Verletzung von

Rücksichten der Billigkeit nur solche Stadtratsbeschlüsse

angefochten werden können, die in Privatrechte ein-

greifen oder der Gemeinde Vorteile bringen, sagt das

Zuteilungsgesetz nicht (vgl.

WETTSTEIN, Gemeinde-

gesetzgebung des Kts. Zürich N. 633 ff. S. 222).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

VIII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER-

BÜRGERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

25. Urteil vom as. Kai 19a6

i. S. Pf1tter gegen Zürioh BtgieruDgarat.

Art. 7 und 8 Bundesgesetz vom 2.1) •• luni 1903. Einsprache-

legitimation.

Die Entlassung aus dem Schweizerbürger-

recht darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Ver-

Verzicht auf das SehweizerbÜl'gerrec:ht. N° 25.

151

ziehtende der Wehrpflicht nicht genügt hat und dafür mili-

tärgerichtlich zu einer noch nicht· vollstreckten Strafe

verurteilt worden ist.

A. -

Rudolf Emil Pfister, Bürger von Wädenswil,

geboren im Jahre 1881, wohnt seit Jahren in England

und hat sich dort mit einer Engländerin verheiratet.

Am 28. November 1924 teilte er dem Regierungsrat

des Kantons Zürich mit, dass er für sich, seine Ehefrau

und seine beiden minderjährigen Kinder Joan Mary, geh.

1910, und Doren Edith, geb.1912, auf das Schweizerbür-

gerrecht verzichte, und ersuchte um Entlassung aus dem

Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Er legte eine Er-

klärung des britischen Staatssekretärs des Innern (Home

Office) ein, wonach er das britische Bürgerrecht erhalten

wird, wenn er aus dem schweizerischen entlassen ist,

ferner ein Zeugnis dafür, dass er nach englischem Rechte

die Handlungsfähigkeit besitze.

Die zürcherische Militärdirektion erhob gegen das Ge-

such Einsprache, weil Pfister zur allgemeinen Mobil-

machung von 1914 und zu den späteren Ablösungs-

diensten nicht eingerückt und deshalb dem Militärge-

richt überwiesen worden sei; die Entlassung sei. deshalb

zu verweigern, bis er sich dem Militärgericht gestellt

haben und von der Anschuldigung der Dienstverwei-

geru.ng freigesprochen sein oder die auferlegte Strafe

verbüsst haben werde.

B. -

Am 12. Februar 1924 hat darauf der Regierungs-

rat von Zürich die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundes-

gesetzes vom 25. Juni 1903 (im folgenden als Bürger-

rechtsgesetz bezeichnet) dem Bundesgericht zum Ent-

scheide übermittelt. Er erklärt, sich der Auffassung

seiner Militärdirektion anzuschliessen und verweist zur

Begründung auf den Entscheid des hernischen Regie-

rungsrates vom 25. September 1922 in Sachen Järmann

(Monatsschrift für hern. Verw.-Recht 20 S.395, Schw.

Juristenzeitg. 19 S. 218). Das Bürgerrechtsgesetz könne

nicht ohne Rücksicht auf die übrige Rechtsordnung

. Staatsrecht.

ausgelegt werden. Die Entlassung aus dem Schweizer-

bürgerrecht müsse trotz Erlüllu·ng der darin genannten

Voraussetzungen verweigert werden können, falls da-

durch andere wichtige Rechtsgrundsätze verletzt wür-

den. Dies wäre der Fall, wenn sie mit einem Straf-

oder Strafvedolgungsanspruch des Staates in Wider-

spruch gerate. Die gleiche Auffassung habe sich denn

auch in anderen Rechtsgebieten.durchgesetzt. Sie komme

insbesondere zum Ausdruck in der Verordnung des

Bunde~~a~s b~treffend die Veranlagung und den Bezug

des Mihtarpflichtersatzes von Auslandsschweizern vom

2. Dezember 1921 : Art. 54 ff. derselben sähen bei Zah;.

lungsverzug weitgehende Säumnisfolgen, u. a. die Ver-

weigerung der Abgabe von Ausweisschriften in Fällen

vor, in denen dies bisher als unzulässig betrachtet

wurde.

..

In der Folge ist noch eine Mitteilung des Divisions-

gerichts 5 eingesandt worden, wonach Pfister seither,

am 3~ April 1925 von diesem wegen fortgesetzter Dienst-

verweigerung in contumaciam zu 3 Monaten Militär-

gefängnis und 1 Jahr Einstellung im Aktivbürgerrecht

verurteilt worden ist.

. c..- In der Vernehmlassung auf die Einsprache und

in einer weiteren Eingabe, die ihm auf die Einreichung

des erwähnten Urteils gestattet worden ist, hat Pfister

den Antrag gestellt, die Einsprache der kant. Militär-

direktion sei abzuweisen· unä der Regierungsrat anzu-

halten, die Entlassung des Gesuchstellers aus "dem Kan-

tons-

und Gemeindebürgerrecht beförderlich auszu':.

sprechen. Er bestreitet der Militärdirektion die Ein;'

sprachelegitimation. Voraussetzung dafür wäre ein recht-

liches Interesse· der Einsprecherin an der Nichtentlas':

sung; Ein solches könnte aber nur auf Seite des eidgen~

Militärdepartements oder des Oberauditors der Armee

bestehen, denen allein die Verlolgung des streitigen

Straf-bezw. Straferstehungsanspruches zukomme. Auch

materiell vermöge ein solcher Anspruch nach der stän ..

Verzicht auf das S~hwei~bÜl"gerrecht. N0 25.

1~

digen Pl'axis des Bundesgerichts qie Entlassung aus deTI.l.

SchweizerbÜfgerrecht ni~bt zu verhindern.

D. -

Das militärgerichtlkhe Verlahren gegen deI):

Gesuchsteller war auf Grund v.on Art. 4. der bundes-

rätlichen Verordnung vom 30. November 1917betref-:

fend die Vedolgung der Dienstpflichtigen, die z\UIl

aktiven Dienst nicht eingerückt ode:r aus diesem aug..

gerissen sind, einstweilen eingestellt gewesen. Als die

kantonale Militäfdirektion sich auf. das Entlassungs-

gesuch an das eidgenössische.· Militärdepartemellt wen-

dete, teilte ihr dieses am 13. Januar 1925 mit, dass seiner

Ansicht nach wegen der Nichterlüllung der Wehrpflicht

die Entlassung aus dem Bürgerrecht nicht verweigert

werden könne; UiIl im Zeitpunkt der Entlassung we-

nigstens an Stelle des suspendierten Verlahrens ein

rechtskräftiges Urteil zu besitzen, würden immerhin di~

Akten gegen Pfister sofort dem Divisionsgericht zur

Beurteilung zugestellt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die vom Gesuchsteller bestrittene Legitimation

der kant. Militärdirektion zu der . von ihr erhobenen

Einsprache braucht nicht untersucht zu werden. Für

die Notwendigkeit einer materiellen Prüfung des Ein-

sprachegrundes genügt es, dass der Regierungsrat als

Behörde, die im Kanton Zürich die Entlassung aus dem

Bürgerrecht auszusprechen hat, sich den Standpunkt

der Militärdirektion ebenfalls zu eigen macht. Wenn

öffentlichrechtliche Ansprüche des Gemeinwesens gegen

den Verzichtenden der hier vorliegenden Art überhaupt

dem Verzicht auf das Bürgerrecht entgegenzustehen

vermögen, so muss es aber auch der zur Entlassung

zuständigen kantonalen Instanz und ihren Organen zu-

stehen, diesen Hinderungsgrund geltend zu machen und

im Vedahren des Art. 8 des Bundesgesetzes vor dem

Bundesgericht 2;U vertr~ten. Denn eine andere Behörde

welche .dies tun könnte.: kommt .ukht in Betracht. Ob

154

Staatsrecht.

die vom Gesuchsteller nichterfüllten Verpflichtungen

im kantonalen oder Bundesrechte wurzeln, macht dabei

• keinen Unterschied.

Nachdem das Gesetz eine Mit-

teilung des Entlassungsgesuches an die Verwaltungs-

behörden des Bundes nicht vorsieht, kann den kantonalen

Behörden die Befugnis nicht abgesprochen werden, als

Vollzugsorgane des Bundes neben den eigenen auch des-

sen Interessen in dem erwähnten Verfahren zu wahren,

Sache des materiellen Entscheides wird es alsdann sein

zu prüfen, ob und inwieweit das betreffende Interesse

den Anspruch auf Entlassung zu beeinflussen vermag.

In dem im Jahre 1922 beurteilten Falle Järmann, auf

den noch zurückzukommen sein wird, ist dies denn

auch ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt

worden.

2. -

Nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1903 kann ein Schweizer auf sein Bürgerrecht verzich-

ten, wenn er a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr

hat; b) nach den Gesetzen des Landes, in dem er wohnt,

handlungsfähig ist; c) das Bürgerrecht eines anderu

Staates bereits erworben hat oder ihm dasselbe zuge-

sichert ist. Die Bestimmung war gleichlautend schon

im früheren Gesetze vom 3. Juli 1876 enthalten. Sie

ist vom. Bundesgericht in feststehender Praxis dahin

ausgelegt worden, dass damit die Erfordernisse

d~s

Verzichtes erschöpfend geregelt werden und dass die

Entlassung aus anderen Gründen als wegen Fehlens

eines jener gesetzlichen Erfordernisse nicht verweigert

werden darf (AS5 325; 6220; 742; 8740; 12373; l' 48;

15127' 27 I 191 und 305; ~ 1377). So ist insbesondere

schon im Urteile i. S. Kirchheim vom 4. Juli 1880 (AS

16 Nr. 70) auch die Verweigerung wegen Nichterfüllung

der militärischen Dienstpflicht oder Militärersatzsteuer-

pflicht als unzulässig erklärt worden. Daran hat das Ge-

richt auch in einem Urteile aus neuester Zeit vom 8. De-

zember 1922 -

in dem vom Regierungsrat angeführten

Falle Järmann, in Abweichung vom Standpunkte des

Verzicht auf das Schweizerbtlrgerrecht. N0 25.

155

bernischen Regierungsrats -

festgehalten, wo der

Petent ebenfalls zum Aktivdienst während der Kriegs-

mobilisation von 1914-1918 nicht eingerückt war und

deshalb gegen ihn ein militärgerichtliches Verfahren

schwebte. Er hat damals ausgeführt: « Die Gründe,

die der Regierungsrat von Bern dafür anführt, dass

ein Schweizer, der seiner Dienstpflicht nicht nachge-

kommen ist, solange er dieses Verhältnis nicht geregelt hat,

auch keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Staats-

verband haben sollte, sind de lege ferenda gewiss beacht-

lich. Wollte man aber ein derartiges Hindernis gegen

die Entlassung aufstellen, so könnte es nicht gerade

auf die Versäumnis von Aktivdienst oder auf den Fall

beschränkt sein, da ein militärgerichtliches Verfahren

schwebt, sondern es müsste allgemeine Geltung haben

für die Verletzung der Wehrpflicht überhaupt, welche

die persönliche Dienstpflicht und die Militärsteuer-

pflicht umfasst (MO Art. 1). Es wären keine genügenden

Gründe dafür einzusehen, dass die eine Verletzung der

Wehrpflicht im Gegensatz zu einer andern -

die Ver-

weigerung von Aktivdienst statt biossem Instruktions-

dienst, die Verletzung der persönlichen Dienstpflicht

statt der biossen Steuerpflicht -

der Entlassung ent-

gegenstehen sollte; denn die Wehrpflicht ist eine ein-

heitliche Pflicht; man mag bei ihrer Verletzung Ab-

stufungen nach dem Grade der Schwere machen, und

allfällige Straffolgen mögen darnach verschieden ge-

staltet sein; aber bei der Frage nach der Bedeutung

der Erfüllung der Wehrpflicht für den Verzicht auf das

Schweizerbürgerrecht könnte es nur auf die grundsätz-

liche Tragweite der Wehrpflicht, nicht auf die konkrete

Schwere einer Verletzung ankommen. Jedenfalls könnte

nicht der Richter, wenn er bei der Handhabung des

Bürgerrechtsgesetzes das Erfordernis der Erfüllung der

Wehrpflicht aufstellen würde, Unterscheidungen der ge-

dachten Art machen; das müsste durch den Gesetzgeber

in ausdrücklicher Weise geschehen.

Die Verletzung

156

Staatsrecht.

der Wehrpflicht aber allgemein in Abweichung von der

bisherigen ständigen Praxis als weiteren Einsprachegrund

• gegen den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht gel-

ten zu lassen, geht nicht an. Es wäre um so weniger an-

gebracht, in dieser Beziehnng mit der wohlerwogenen

Praxis (s. das Urteil Kirchheim) zu brechen, als diese

Praxis auch in der Doktrin allgemeine Billigung gefun-

den hat (SIEBER, Das Staatsbürgerrecht, 1419 und 440;

FLEINER, Bundesstaatsrecht 109, vgl. auch STOLL, Der

Verlust des Schweizerbürgerrechts, 75 f.), und als sie vom

Gesetzgeber durch unveränderte Hinübernahme der Be-

stimmung über die Erfordernisse des Verzichtes aus dem

alten Gesetz von 1876 in das neue von 1903 materiell

sanktioniert worden ist. Die Entlassung aus dem Schwei-

zerbürgerrecht kann freilich zur Folge haben, dass die

auf Verletzung der Wehrpflicht gesetzten Sanktionen

wirkungslos werden, zunächst tatsächlich, unter Um-

ständen aber auch rechtlich. Das muss als Folge der

liberalen gesetzlichen Ordnung über den Verzicht auf

das Schweizerbürgerrecht in Kauf genommen werden.

Das Bundesgericht hat denn auch nicht zu untersuchen,

welchen Einfluss die Entlassung des Järmann auf den

staatlichen Strafanspruch wegen seiner Dienstverwei-

gerung hat,· ob er dahinfällt, oder ob nur seine Durch-

führung tatsächlich erschwert oder verunmöglicht sein

wird. »

Die kantonale Militärdirektion und der Regierungs-

rat von Zürich haben keine neuen Momente geltend

zu machen vermocht, welche geeignet wären, zu einer

anderen Auslegung des Gesetzes zu führen und eine ah-

weichende Entscheidung im vorliegenden Falle zu stüt-

zen. Insbesondere ist die Berufung auf die Verordnung

vom 2. Dezember 1921 betreffend die Veranlagung und

den Bezug des Militärpflichtersatzes von Auslands-

schweizern unbehelflich. Art. 55-58 dieser Verordnung

sehen als Folge der fortgesetzten Säumnis in der Ent-

Verzicht auf das SchweizerbÜfgerrecht. N0 25.

15'7

richtung des Ersatzes gegen den -Auslandsschweizer,

neben der Bestrafung gemäss Bundesgesetz vom 29. März

1901, allerdings noch weitere Massnahmen. wie die Ver-

sagung des diplomatischen nnd konsularischen Schutzes

und der Abgabe von Ausweisschriften vor. Durch das

Entlassungsgesuch beansprucht der Auslandsschweizer

aber keinen solchen Schutz noch, wie bei der Ausstel-

lung von Ausweisschriften, die Anerkennung seiner Ei-

genschaft als· Schweizerbürger. um gestützt darauf in

einem anderen Staate sich niederlassen zu können,

vielmehr will er ja gerade auf bei des, den Schutz und

diese Anerkennung für die Zukunft verzichten. Eine

Bestimmung aber, wonach die Entgegennahme eines

solchen Verzichtes, selbst wenn im übrigen die Voraus-

setzungen dafür vorlägen, zu verweigern wäre, bis die

rückständigen Militärsteuern bezahlt sind, enthält die Ver-

ordnung nicht. Ebensowenig ist sie für den Fall der

Dienstverweigerung, des Nichteinrückens zum Aktiv-

dienst enthalten in den Bundesratsbeschlüssen vom

5. Oktober 1916 betreffend Behandlung derjenigen ein-

ruckungspflichtigen Wehrmänner, welche nicht oder

verspätet aus dem Auslande zur allgemeinen Mobil-

machung von 1914 eingerückt sind, und vom 30. Novem-

ber 1917 betreffend Verfolgung der Dienstpflichtigen,

welche zum aktiven Dienst nicht eingerückt oder aus

diesem ausgerissen sind, obwohl der Bundesrat hier,

weil es sich um auf Grund der ausserordentlichen Voll-

machten ergangene Noterlasse handelte, die Möglich-

keit gehabt hätte, vom Bürgerrechtsgesetz abweichende

Anordnungen zu treffen.

Wenn die Nichterfüllung der Wehrpflicht der Ent-

lassung aus dem Bürgerrecht nicht entgegenzustehen

vermag, so kann es aber auch eine wegen dieser Pflicht-

verletzung verhängte Sanktion wie die über den Gesuch-

steller ausgefällte militärgerichtliche Strafe und der

dadurch festgestellte Straf- (Straferstehungs-) anspruch

158

Staatsrecht.

nicht. Ob der Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts,

der als Folge der Entlassung eintreten wird, allenfalls

nach internationalem Recht ein Hindernis für die spä-

• tere Vollstreckung des militärgerichtlichen Urteils gegen

den Gesuchsteller zu bilden vermöchte, ist heute so

wenig zu untersuchen wie im Falle Järmann. Solange

Pfister sich nicht in der Schweiz hätte betreffen lassen,

wäre die Vollstreckung auch ohne die Entlassung nicht

möglich gewesen, weil die Dienstverweigerung nach dem

englisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag kein Aus-

lieferungsvergehen ist. In diesem Zusammenhang genügt

es festzustellen, dass weil jener Grund nach dem Bürger~

rechtsgesetz nicht zur Verweigerung der Entlassung aus

dem Staatsverband berechtigt, selbstverständlich auch in

dem die Entlassung aussprechenden Akte ein Verzicht auf

den Straf- oder Urteilsvollziehungsanspruch nicht liegen

kann. Der Gesuchsteller würde sich also jedenfalls nicht

unter Berufung darauf der Urteilsvollstreckung wider-

setzen können, wovon er denn auch selbst ausgeht.

Die urteilsmässige Feststellung des Vergehens wird

andererseits zur Folge haben, dass die Verjährung erst

nach 10 Jahren vom Urteil an eintreten wird, während

sie sonst schon 5 Jahre nach der allgemeinen Demobili-

sation vollendet gewesen wäre (Art. 3 des Bundesrats-

beschlusses vom 30. Nov. 1917}. Ausschliesslich zu die-

sem Zwecke hat auch offenbar das eidgen. Militärde-

partement, nach seinem Schreiben vom 13. Januar 1925

an . die kantonale Militärdirektion, die Durchführung

des eingestellten Verfahrens vor dem Militärgericht

veranlasst.

3. -

Unter dem erwähnten Vorbehalte hinsichtlich

der Wirkungen des Entlassungsaktes auf den Straf-

anspruch, muss die Entlassung bewilligt werden, da

die Voraussetzungen des Art. 7 des Gesetzes dafür un-

'bestrittenermassen vorliegen. Nach Art. 9 des Gesetzes

erstreckt sie sich auch auf die Ehefrau und die minder-

jährigen Kinder des Gesuchstellers.

Lotteriegesetz. N° 26,

159

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des

Rudolf Emil Pfister wird abgewiesen und der Regierun~

rat des Kantons Zürich eingeladen, die Entlassung des

Pfister aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht,

die sich auch a\lf die Ehefrau und die minderjährigen

Kinder erstreckt, auszusprechen.

IX. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 15, 18, 23 und 24. -

Voir n° 15, 18, 23 et 24.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

LOTTERIEGESETZ -

LOI SUR LES LOTERIES

26. 'Urteil des Itassationahofes vom 26. März 1.

i. S. Bun4eaanwa,ltachaft gegen Christ..

Grundsätze der Aus leg u n g g ewe r b e pol i z e i-

1 ich e r Vor s c h r i f t e n, insbesondere bei Abwei-

chungen

der Te]\:te

verschiedener

Sprache.

R ä u m-

licher Gel tun g s b e r eich derartiger Vorschriften.

Bundesgesetz betreffend die Lotterien

und die gewerbsmässigen Wetten vom

8. J uni 1 9 2 3 Art; 4, 38 :

Nicht strafbar ist die Vermittlung des Ankaufs oder Ver-

kaufs von Obligationen im Ausland ausgegebener Prämien-

anleihen. deren Durchführung in der Schweiz vom Eidge-