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57_I_278

BGE 57 I 278

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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278

Sta&tuecht.

etwa deshalb verneint werden. weil für die Verfolgung

von Zuwiderhandlungen gegen seinen Beschluss schon

die erwähnte Bestimmung des Zuchtpolizeigesetzes § 1

ausgereicht hätte. Denn bei der Unbestimmtheit der j

Uinschreibung des hier aufgestellten Vergehensbegrlffes,

der verschiedener Auslegung, einer sehr weiten und engerer

Raum lässt, brauchte der Regierungsrat es nicht darauf

11 ankommen ZoU lassen, ob die Gerichte bei tatsächlich

,. vorkommendem Ungehorsam gegen seinen Beschluss schon

darin allein das Vergehen des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes

sehen würden.

III. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIHS

Vgl. NI'. 44. -

Voir nU 44.

IV. NULLA POENA SINE LEGE

V gl. NI'. 44. -. Voir n° 44.

V. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBüRGER-

RECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

45. Urteil vom 13. November 19S1

i. S. Riet gegen Burgergemeinde Bern.

Art. 7 Bundesgesetz vom 25. Jnni 1903. Begriff des Wohnsitzes

i. S. von litt. a dieser Vorschrift. Dem bevormundeten Voll·

jährigen, der mit ausdrücklicher oder stillschwe~nder ~in­

willigung

der

Vormundschaftsbehörde

tatsächlIch

semen

inländischen Wohnsit.z aufgegeben unO. sich im Aus]ano.

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 45.

279

niedergelassen hat, kann die Entlassnng aus dem Kantons-

und Gemeindebürgerrecht nicht deshalb verweigert werden,

weil er wegen des \yeiterb6Stehens der Vormnndschaft recht-

lich nach wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormund-

schaftsbehörde domiziliert sei.

A. -

Die Gesuchstellerin Odile-Catherine-Therese-Marie

Riant, französische Staatsangehörige, hat sich im Jahre

1893 mit Raoul von Graffenried-ViUars, Bürger von

Bern und Neuenstadt (Kt. Bern) verheiratet. Durch

Urteil des Zivilgerichts Amiens vom 6. Juni 1929, vom

französischen Kassationshof bestätigt am 12. November

1930, ist die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Es

waren aus ihr vier, heute volljährige Kinderhervorgegan-

gen. Schon vorher war die Gesuchstellerin auf Grund

der Trennung vonlihrem Ehemanne durch Dekret des

Präsidenten der französischen Republik vom 10. Oktober

1928 wieder in die französische Staatsangehörigkeit

eingesetzt worden, die sie vor der Verehelichung besass.

Beim Eheabschluss hatten sich die Ehegatten durch

Vertrag dem Güterstand der Gütergemeinschaft nach

französischen Recht unterstellt. Am 18. Dezember 1911

schlossen sie vor einem bernischen Notar einen,~.:neuen

Ehevertrag, wodurch sie die Gütertrennung nach den

Vorschriften des schweiz. ZBG vereinbarten. Gleichzeitig

ersuchte die Ehefrau, da sie sich zur selbständigen Wahrung

ihrer Interessen nicht fähig fühle, die Vormundschafts-

behörde der Burgergemeinde Bern um ihre Stellung

unter Vormundschaft. Dem Begehren wurde entsprochen

und als Vormund Fürsprecher Zeerleder in Bern bestellt

Als Wohnort gibt der Vertrag vom 18. Dezember 1911

für den Ehemann Compiegne, für die Ehefrau Boulogne

sur Seine an. Auch nach der Entmündigung blieb die

Bevormundete in Frankreich, abgesehen von einem

kurzen Aufenthalte in der Schweiz während der Kriegszeit.

Durch Urteil vom 12. März 1915 verweigerte das Zivil-

gericht der seine einer Verfügung der Vormundschafts-

kommission der ZUnft zu Bäckern in Bern die Vollstrek-

280

St.ootsrecht.

kung, wodurch Frau von Graffenried-Riant und deren

Anwalt in Paris angehalten worden waren, die in

Frankreich befindlichen Vermögensstücke der Bevor-

mundeten dem Vormund zur Verwaltung a~zuliefern,

weil sowohl der Ehevertrag vom 18. Dezember 1911

als die Entmündigung auf Grund biossen eigenen Begehrens

dem französischen öffentlichen Recht (der inländischen

öffentlichen Ordnung) widersprächen.

B. -

Mit Eingabe vom 27. Mai 1931 hat Frau Riant

gesch. von Graffenried dem Regierungsrat des Kantons

Bern mitgeteilt, dass sie auf das Schweizerbürgerrecht

verzichte, und um ihre Entlassung aus dem Kantons- und

Gemeindebürgerrecht nachgesucht. Beigelegt waren ausser

dem Ausweis über die rechtskräftige Ehescheidung und

anderen Urbmden eine Bescheinigung der Mairie von

Paris 8. arrondissement,- des Inhalts, dass die Gesuch-

stellerin hier wohne, in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr

habe und nach französischen Rechte handlungsfähig

sei.

O. -

Auf die Bekanntgabe des Gesuches hat die

Burgergemeinde Neuenstadt erklärt, gegen dieses keine

Einwendungen zu erheben.

Dagegen haben sich die

Waisenkommission der Gesellschaft zu Pfistern, « gesetz-

liche Abteilung der Burgergemeinde Bern » als Vormund-

schaftsbehörde und der kleine Burgerrat von Bern, sowie

von den Kindern der Gesuchstellerin die Tochter Marguerite

von Graffenried-Villars in Thonon der begehrten Entlassung

widersetzt. Die Einsprache der Letztgenannten ist aus-

schliesslich mit den Vermögensinteressen der Kinder

begründet. In der Einsprache der Waisenkommission

der Gesellschaft zu Pfistern und des Kleinen Burgerrates

von Bern wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die

Gesuchstellerin lediglich bezwecke, sich von der Vor-

mundschaft zu befreien, bei Aufhebung derselben aber

infolge der notorischen Verschwendungssucht der Gesuch-

steIlerin der noch vorhandene Rest ihres Vermögens

binnen kurzem aufgebraucht sein würde, ausserdem aber

Verzicht auf das Sch"eizerbürger .. e~ht. NQ 45.

281

rechtlich das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 7

litt. a und b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903

behauptet.

D. -

Am 19. Juni 1931 hat hierauf der Regierungsrat

des Kantons Rem die Akten gemäss Art. 8 II des erwähnten

Gesetzes dem Bundesgericht zum Entscheide über die

ZuläSsigkeit des Bürgerrechtsverzichts übermittelt. Zur

Einreichung einer Meinungsäusserung eingeladen, hat

er am 16. Oktober 1931 erwidert, dass nach seiner Mein~g

das Schicksal des Gesuches davon abhänge, wie man

die Frage des Wohnsitzes der Gesuchstellerin löse. An

sich seien die Bedenken, welche die Organe der Burger-

gemeinde Bern vom Standpunkte der Interessen der

Kinder gegen die Entlassung äusserten, begründet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903

betreffend den Erwerb des Schweizerbürgerrechts und den

Verzicht auf dasselbe kann ein Schweizerbürger auf sein

Bürgerrecht verzichten, wenn er : « a) in der Schweiz kei-

nen Wohnsitz mehr hat; b) nach den Gesetzen des Lan-

des, in dem er wohnt, handlungsfähig ist; c) das Bürger-

recht eines anderen Staates bereits erworben hat oder

ihm dasselbe zugesichert ist.» Die Bestimmung umschreibt

nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts

die Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts;erschöp-

fend: aus anderen Gründen, mögen sie an sich noch so

achtenswert sein, als wegen Fehlens jener gesetzlichen

Erfordernisse darf demnach die Entlassung nicht ver-

weigert werden (BGE 51 I 154 E. 2 und dortige Zitate,

insbesondere die weiter unten noch anzuführenden Urteile,

die dem vorliegenden analoge Tatbestände betrafen).

2. -

Von

den

fraglichen

Voraussetzungen

trifft

diejenige des Art. 7 litt. c hier infolge der Wiedereinsetzung

der Gesuchstellerin in die französische Staatsangehörigkeit

durch Dekret des Präsidenten der französischen Republik

zweifellos zu. Aber auch diejenige von Art. 7 litt. a ist

282

Staatsrecht.

entgegen der Auffassung der Organe der Burgergemeinde

Bern gegeben. Es steht fest, dass die Gesuchstellerin

seit langen Jahren stets in Frankreich gewohnt hat und

noch wohnt. Unter Wohnsitz im Sinne von Art. 7 litt. a

des Bürgerrechtsgesetzes ist aber der wirkliche Aufenthalt

unter Umständen zu verstehen, die den betreffenden

Ort tatsächlich zum Mittelpunkt der Beziehungen der

Person machen, nicht ein blosses gesetzliches Domizil,

das unabhängig von den wirklichen Aufenthaltsver-

hältnissen Kraft besonderer Gesetzesvorschrüt in der

Schweiz noch besteht.

Dabei muss freilich gefordert

werden, dass der Gesuchsteller zu dieser Bestimmung

seines tatsächlichen Aufenthalts befugt gewesen, bei

einem Bevormundeten also, dass die Auswanderung und

Aufgabe des Wohnorts in der Schweiz mit Zu s t i m-

m u n g der Vor m und s c h a f t s b e hör d e erfolgt

sei. Ist dies der Fall, so kann indessen dem bevormundeten

Volljährigen, der seinen Aufenthalt im Ausland aufge-

schlagen hat, die Entlassung aus dem Bürgerrecht nicht

deshalb verweigert werden, weil er rechtlich infolge des

Weiterbestehens der Vormundschaft gleichwohl nach

wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormundschafts-

behörde domiziliert sei (BGE 5 S. 332 E .. 3 a; 7 S. 46 E. 2;

8 S.743/4). iDie Zustimmung' der Vormundschafts-

behörde braucht hiebei, gleichwie im Anwendungsgebiet

des Art. 377 II ZGB, nicht ausdrücklich ausgesprochen

worden zu sein; sie kann auch stillschweigend durch

schlüssiges Verhalten erteilt werden. Ein solches ist

regelmässig darin zu erblicken, dass die Behörde einen

ihr bekannten Wohnortswechsel des Mündels einfach

geschehen lässt, ohne 'dagegen Einspruch zu erheben

und den Mündel unter Androhung geeigneter Massnahmen,

wie sie ihr auch bei Auswanderung ins Ausland zu Gebote

stehen, so z. B. der Zurückhaltung der Erträgnisse seines

Vermögens, zur Rückkehr in die Schweiz anzuhalten

(a. a. O. 14 S. 548 E. 2; 19 S. 73/4, ferner 42 I 375 unter a

am Schlusse). Es besteht kein Anlass, mit dieser von

Verzicht auf das Schweizer bürgerrecht. 1\0 46.

283

jeher festgehaltenen Auslegung des Gesetzes heute zu

brechen (s. zustimmend FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 109

No. 49).

Die Waisenkommission der Gesellschaft zu

Pfistern (Burgergemeinde Bern), der die Führung der

Vormundschaft über die Gesuchstellerin oblag, behauptet

aber nicht und es liegt auch sonst nichts dafür vor, dass

sie sich der Aufenthaltnahme der Gesuchstellerin in

Frankreich je widersetzt und dieser die Rückkehr in die

Schweiz befohlen habe, wäre es auch nur in dem Augen-

blicke, als die Gesuchstellerin rechtlich befugt war von

ihrem Manne getrennt zu leben, oder im Anschluss an die

Ehescheidung, sofern man annehmen wollte, dass bis

dahin die Bestimmung ihres Wohnsitzes trotz der Vor

mundschaft dem Ehemanne zugestanden habe (vgl. dazu

BGE 35 I 56; EGGER, Kommentar 2. Auf I. zu ZGB Art. 25

Randnummer 2). Danach sind aber die sämtlichen Bedin-

gungen des Gesetzes für die Zulassung des Bürgerrechts-

verzichtes erfüllt. Denn dass, die Gesuchstellerin nach den

Gesetzen des Landes, in dem sie infolgedessen ((wohnt »

(Frankreich), die Handlungsfähigkeit besitzt (Art.

7

litt. b), geht nicht nur aus dem oben Fakt A erwähnten

Urteil des Zivilgerichts der Seine von 1915 hervor, wodurch

der in Bern angeordneten Vormundschaft die Anerk~n­

nung in Frankreich versagt worden ist, sondern ist überdies

auch durch das eingelegte Zeugnis der Mairie von Paris 8.

arrondissement vom 15. Mai 1931 dargetan.

Demnach -erkennt das Bundesgericht:

Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht der

Frau Odile Catherine Therese Marie Riant werden abge-

wiesen und es wird der Regierungsrat des Kantons Bern

eingeladen, Frau Riant aus dem Kantons- und Gemeinde-

bürgerrecht zu entlassen.