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Staatsrecht.
Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus
wegen der durch das Vorhandensein der Quellfassung ge-
gebenen Beschränkung In der Verwendung erzielen lässt,
hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf
des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit
erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen
ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im
Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsan-
lage für nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher
auch von diesem Standpunkt betrachtet die Vorausset-
zungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rück-
kaufsgesetzes erfüllt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die
vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden bean-
spruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Ge-
meindebann Albisrieden für unzulässig erklärt.
X. VERZICHT AUF DAS
SCHWEIZERBüROERRECHT
RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
49. Orteil vom a6. Oktober 1916 L S. lIenseler-Dulong.
Vor aus set z u n gen der Zu lässigkeit des Ver z ich t s
auf das Schweizerbürgerrecht (Art.7u.9Abs.3
des BG v. 25. Juni 1903): Vollmacht zur Abgabe der Ver-
ziehtserklärung '} -
Fähigkeit des gemäss Art. 395 ZGB
Ver bei s t ä nd e t e n zur selbständigen Wohnsltznahme
und Erklärung da Bürgerrechtsverzichts. Begriff der « ehe-
männlichen Gewalt t im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bürger-
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49.
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rechtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. -
Unerheblich-
keit der Motive des an sich gesetzlich berechtigten Bürger-
rechtsverzichts.
A. -
Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil
des Bundesgerichts vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5
S. 43 11), auf dessen Tatbestand und Erwägungen hier
Bezug genommen wird, zur richtigen Durchführung des
Verfahrens nach Art. 8 des BG betr. die Erwerbung des
Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe,
vom 25. Juni 1903, an den Regierungsrat des Kantons
Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge hat Advo-
kat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler
in Xew-York dessen Gesuch um Entlassung aus dem
aargauischen Kantonsbürgerrecht und damit implicite
aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die
bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei aus-
drücklich erklärt, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau
und der beiden erwachsenen Söhne des Gesuchstellers
solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem
Gesuc h sind im Verfahren nach Art. 8 des BG vom
25. Juni 1903 folgende Einsprachen erhoben worden:
1. Die Ehefrau Blallche Henseler-Dulong und die Söhne
Erich und Reginald Heliseler in Freiburg haben in ge-
meinsamer Eingabe vom 29. Juli 1916 erklärt, sich der
E!ltlassung ihres Ehemanns und Vaters aus dem Schwei-
zerbürgerrecht zu widersetzen. Sie beanstanden in for-
meller Hinsicht die Vollmacht des Anwalts Hellselers als
ullgeuügend und wenden materiell ein : Das streitige
Gesuch sei schon deswegen abzuweisen, weil man es hier
beim Erwerb des amerikanischen und Verzicht auf das
schweizerische Bürgerrecht um ein Vorgehen in fraudem
legis zu tUB habe, indem Ht'llseler damit lediglich den
Zweck verfolge, die ihm in Freiburg bestellte Beistalld-
schaft abzuschütteln, das dort verwaltete Vermögen
herauszubekommen und sich der Pflicht des Unterhalts
seiner Ehefrau zu entziehen. Ueberdies fehlten auch die in
Art. 7 litt. abis c des BG vom 25. Juni 1903 bestimmten
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Staatsrecbt.
Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts. Henseler
habe seinen Wohnsitz von Gesetzes wegen immer noch in
der Schweiz, wo er vor seiner Auswanderung bevormundet
worden sei und gegenwärtig noch unter Beistandschaft
stehe. Ferner sei nicht erwiesen, dass er nach dem ameri-
kanischen Recht seines tatsächlichen Wohnsitzes hand-
lungsfähig sei; auch fehle ihm die Handlungsfähigkeit
nach dem s~hw~izerischen Recht, die seit der Einführung
des ZGB, WIe SIch aus dessen Art. 422 ZifI. 2 ergebe, für
den selbständigen Bürgerrechtsverzicht ebenfalls erfor-
derlich sei. Endlich liege die Urkunde, durch welche
Henseler das amerikanische Bürgerrecht erworben haben
wolle, nicht vor, so dass sie nicht gewürdigt werden könne.
Auf jeden Fall werde davon Akt genommen, dass der
Verzicht das Bürgerrecht der Opponenten nicht berühre.
2. Das Zivilgericht des'Saanebezirks hat einen Beschluss
vom 2. August 1916 übermittelt, wonach es als Vormund-
schafts-Aufsichtsbehörde im Einklang mit der Stellung-
nahme des Beirats Henselers und nach dem Antrag des
zuständigen Freiburger Friedensrichteramts als Vor-
mundschaftsbehörde gestützt auf Art. 422 Ziff. 2 ZGB
seine Zustimmung zum Bürgerrechtsverzicht Henselers
verweigert.
Diese beiden Einsprachen hat der Gemeinderat VOll
Bremgarten der aargauischell Justizdirektioll übermittelt
und die Erklärung beigefügt, dass VOll seiten der Heimat-
gemeinde dem Gesuche Henselers nicht entgegengetreten
werde.
B. -
Mit Zuschrift vom 8. September 1916 hat hierauf
der Regierungsrat des Kantons Aargau die Akten dem
Bundesgericht zum Entscheide über die Zulässigkeit des
Bürgerrechtsverzichts unterbreitet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die vorliegende Vollmacht des Advokaten Bartsch
zur Vertretung Henselers, vom 25. Mai 1916, ist nicht
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 49.
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von Henseler selbst, sondern von dessen Neffen, dem
Advokaten Edmond de Henseler in Paris, ausgestellt,
und zwar gestützt auf die diesem am 23. Dezember 1912
von seinem Onkel erteilte Generalvollmacht « pour regler
mes afIaires de familIe, de fortune, tous biens meubles et
immeubles, et afIaires de tous genres ... avec plein pouvoir
de substitution ... » Diese Generalvollmacht hat schon
nach ihrer Fassung jedenfalls in erster Linie die Ausein-
andersetzung des Vollmachtgebers mit seiner in der
Schweiz verbliebenen Familie im Auge. Und Zweifel da-
rüber, ob sie die Angelegenheit des Verzichts auf das
Schweizerbürgerrecht mit umfasse, drängen sich nament-
lich auch angesichts der Tatsache auf, dass Henseler kurz
nach ihrer Ausstellung - mit Eingabe an den aargauischen
Regierungsrat vom Januar 1913, die seine eigene gehörig
beglaubigte Unterschrift trägt -
direkt um Entlassung
aus dem schweizerischen Staatsverbande eingekommen
ist. Schon dieses ursprüngliche, persönliche Gesuch Hen-
seiers genügt aber als Grundlage des heutigen Verfahrens.
Neu ist in der späteren Eingabe des Advokaten Bartsch
allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass sich der
Bürgerrechtsverzicht nicht auf die Ehefrau und die Söhne
des Gesuchstellers erstrecken soll. Sie entspricht jedoch
so sehr den gesamten Umständen des Falles, dass auch
diese Ergänzung des ursprünglichen Gesuchs unbedenklich
• als im Willen des Gesuchstellers liegend angesehen werden
darf. Die Bemängelung der Vollmacht des Advokaten
Bartsch hat deshalb keine praktische Bedeutung.
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des BG vom
25. Juni 1903 ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht
verzichten kann, sofern er
a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat,
b) nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt,
handlungsfähig ist,
c) das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, sowie
für seine Ehefrau und seine Kinder (falls diese unter seiner
Staatarecbt.
«ehemännlichen oder elterlichen Gewalt» stehen und
o nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden 1»
bereits erworben hat oder es ihm zugesichert ist.
Bei Prüfung des vorliegenden Falles nach diesen Vor-
aussetzungen ergibt sich :
Zu a. Alfred Henseler wohnt seit etwa 15 Jahren in
New-York, wo er als Ingenieur in elektrischen Betrieben
beruflich tätig ist. Er hat während dieser Zeit nur kurze
Reisen nach Europa gemacht und lebt von Frau und
Söhnen, die in Freiburg verblieben sind, definitiv ge-
trennt. Dagegen stand er zur Zeit seiner Auswanderung
in Freiburg wegen Verschwendung unter Vormundschaft.
Diese ist seither zunächst in die gerichtliche Beistand-
schaft (assistance judiciaire) des freiburgischen Rechts
und nach Einführung des ZGB in die Beistandschaft mit
Bestellung eines Beirats -umgewandelt worden, wodurch
dem Henseler gemäss Feststellung des freiburgischen
Appellhofes, der mit Urteil vom 9. Juli 1913 das Begehren
der Ehefrau um Wiederherstellung der Vormundschaft
abgelehnt hat, die Verwaltung seines (in Freiburg liegen-
den) Vermögens bei freier Verfügung über dessen Erträg-
nisse entzogen ist. Durch die Einsprache der Familie wird
nun die Frage aufgeworfen, ob Henseler mit Rücksicht
hierauf von Gesetzes wegen in Freiburg wohnhaft geblie-
ben sei, ob also die Bestimmungeil der Art. 25 Abs. 1 und
Art. 377 Abs. 1 ZGB, wonach der Wohnsitz der bevormun- •
deten Person sich am Sitze del' Vormundschaftsbehörde
befindet und nur mit deren Zustimmung gewechselt
werden kann, hier anwendbar seien. Diese Frage ist
entgegen dem erwähnten Urteil des freiburgischen Appell-
hofes zu verneinen. Die in Rede stehenden Bestimmungen
erklären sich aus dem Wesen der Vormundschaft im
engem Sinne als einer nicht nur die ökonomischen, son-
dern auch die gesamten persönlichen Verhältnisse des
Mündels umfassenden Fürsorge (Art. 367 Abs. 1 ZGB).
Sie passen aber nicht zur Beistandschaft, da diese all-
gemein und speziell in der Form des Beirats eine bloss
Verzicht auf das Schwejzerbürgerrecht. N° 49.
37~
ökonomische Fürsorge darstellt (Art. 367 Abs. 2 und
Art. 395 ZGB), die eine persönli;che Gebundenheit des Ver-
beiständeten. wie sie in der fraglichen Beschränkung der
freien Wohnsitznahme liegt, nicht in sich schliesst (so auch
schon das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. Februar
1915 i. S. Seeholzer gegen Bezirksrat Küssnacht und
ferner~ mit Bezug auf eine kantonalrechtliche Beistand-
schaft ähnlicher Art: AS:n I N° 51 Erw. 4 S. 306).
Demnach hat Henseler, jedenfalls seit dem Inkrafttreten
des ZGB, seinen Wohnsitz gemäss eigener Entschliessung
nicht mehr in der Schweiz, sondern in New-York. Uebri-
gens müsste die aktenmässige Tatsache, dass er seinerze~t
im Einverständnis der Vormundschaftsbehörde von Frel-
burg, die ihnl das erforderliche Reisegeld gewährt hat,.
nach New-York übergesiedelt ist, doch wohl als Zustim-
mung zum Wohnsitzwechsel im Sinne des Art. 377 ZGB
ausgelegt werden.
Zu b. Dass Henseler nach schweizerischem Recht die
Handlungsfähigkeit im hier erforderlichen Sinne, nämlich
die Fähigkeit zum selbständigen Verzicht auf das Bür-
gerrecht besitzt, kaHn nicht zweifelhaft sei~, da e~ durch
die über ihn verhängte Beistandschaft, WIe bereIts aus-
geführt, nur in der vermögensrechtlich~m Ve~ügungs
freiheit beschränkt ist. Er bedürfte somIt der Ihm tat-
sächlich verweigerten Zustimmung der Vormundschafts-
aufsichlsbehörde nach Art. 422 Ziff. 2 ZGB selbst dann
nicht, wenn für die Frage der Handlungsfähigkeit das
schweizerische, statt, wie das Gesetz ausdrücklich vor-
schreibt, das Recht des ausländischen Wohnsitzes des
Verzichtenden massgebend wäre. Auch nach diesem Recht
aber kann die Frage nicht anders beantwortet werden.
Denn als erwachsener und geistig unbestrittenermassen
gesunder Mann hat Henseler die Vermutung allgemeiner
Handlungsfähigkeit für sich (vergl. AS :n I N° 51 Erw. 5-
S. 309), und Anhaltspunkte, welche diese Vermutung,
speziell in Hinsicht auf die Fähigkeit Henselers zur Ver-
fügung über seinen Personenstand, zu entkräften ge-
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Staatsrecht.
eignet wären, liegen nicht -vor. Viehnehr lässt die noch
zu erörtende Tatsache, dass Henseler das amerikanische
Bürgerrecht erworben hat, auf seine rechtliche Selbststän-
digkeit in dieser Hinsicht schliessen, da irgend etwas Gegen-
teiliges überhaupt nicht namhaft gemacht worden ist.
Zu c. Henseler hat zwar einen amerikanischen Bürger-
brief selbst nicht vorgelegt, wohl aber eine Bescheinigung
ldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr ausbezahlt worden.»)
Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte
des Polizisten \Vild erg~bt sich, dass dieser dabei im Auf":
trage des Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schrift-
lich den Befehl erteilt hatte, von Gyr. sofern er sich im