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42_I_370

BGE 42 I 370

Bundesgericht (BGE) · 1903-06-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil

des Bundesgerichts vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5

S. 43 11), auf dessen Tatbestand und Erwägungen hier

Bezug genommen wird, zur richtigen Durchführung des

Verfahrens nach Art. 8 des BG betr. die Erwerbung des

Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe,

vom 25. Juni 1903, an den Regierungsrat des Kantons

Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge hat Advo-

kat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler

in Xew-York dessen Gesuch um Entlassung aus dem

aargauischen Kantonsbürgerrecht und damit implicite

aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die

bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei aus-

drücklich erklärt, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau

und der beiden erwachsenen Söhne des Gesuchstellers

solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem

Gesuc h sind im Verfahren nach Art. 8 des BG vom

25. Juni 1903 folgende Einsprachen erhoben worden:

1. Die Ehefrau Blallche Henseler-Dulong und die Söhne

Erich und Reginald Heliseler in Freiburg haben in ge-

meinsamer Eingabe vom 29. Juli 1916 erklärt, sich der

E!ltlassung ihres Ehemanns und Vaters aus dem Schwei-

zerbürgerrecht zu widersetzen. Sie beanstanden in for-

meller Hinsicht die Vollmacht des Anwalts Hellselers als

ullgeuügend und wenden materiell ein : Das streitige

Gesuch sei schon deswegen abzuweisen, weil man es hier

beim Erwerb des amerikanischen und Verzicht auf das

schweizerische Bürgerrecht um ein Vorgehen in fraudem

legis zu tUB habe, indem Ht'llseler damit lediglich den

Zweck verfolge, die ihm in Freiburg bestellte Beistalld-

schaft abzuschütteln, das dort verwaltete Vermögen

herauszubekommen und sich der Pflicht des Unterhalts

seiner Ehefrau zu entziehen. Ueberdies fehlten auch die in

Art. 7 litt. abis c des BG vom 25. Juni 1903 bestimmten

372

Staatsrecbt.

Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts. Henseler

habe seinen Wohnsitz von Gesetzes wegen immer noch in

der Schweiz, wo er vor seiner Auswanderung bevormundet

worden sei und gegenwärtig noch unter Beistandschaft

stehe. Ferner sei nicht erwiesen, dass er nach dem ameri-

kanischen Recht seines tatsächlichen Wohnsitzes hand-

lungsfähig sei; auch fehle ihm die Handlungsfähigkeit

nach dem s~hw~izerischen Recht, die seit der Einführung

des ZGB, WIe SIch aus dessen Art. 422 ZifI. 2 ergebe, für

den selbständigen Bürgerrechtsverzicht ebenfalls erfor-

derlich sei. Endlich liege die Urkunde, durch welche

Henseler das amerikanische Bürgerrecht erworben haben

wolle, nicht vor, so dass sie nicht gewürdigt werden könne.

Auf jeden Fall werde davon Akt genommen, dass der

Verzicht das Bürgerrecht der Opponenten nicht berühre.

2. Das Zivilgericht des'Saanebezirks hat einen Beschluss

vom 2. August 1916 übermittelt, wonach es als Vormund-

schafts-Aufsichtsbehörde im Einklang mit der Stellung-

nahme des Beirats Henselers und nach dem Antrag des

zuständigen Freiburger Friedensrichteramts als Vor-

mundschaftsbehörde gestützt auf Art. 422 Ziff. 2 ZGB

seine Zustimmung zum Bürgerrechtsverzicht Henselers

verweigert.

Diese beiden Einsprachen hat der Gemeinderat VOll

Bremgarten der aargauischell Justizdirektioll übermittelt

und die Erklärung beigefügt, dass VOll seiten der Heimat-

gemeinde dem Gesuche Henselers nicht entgegengetreten

werde.

B. -

Mit Zuschrift vom 8. September 1916 hat hierauf

der Regierungsrat des Kantons Aargau die Akten dem

Bundesgericht zum Entscheide über die Zulässigkeit des

Bürgerrechtsverzichts unterbreitet.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Vollmacht des Advokaten Bartsch

zur Vertretung Henselers, vom 25. Mai 1916, ist nicht

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 49.

373

von Henseler selbst, sondern von dessen Neffen, dem

Advokaten Edmond de Henseler in Paris, ausgestellt,

und zwar gestützt auf die diesem am 23. Dezember 1912

von seinem Onkel erteilte Generalvollmacht « pour regler

mes afIaires de familIe, de fortune, tous biens meubles et

immeubles, et afIaires de tous genres ... avec plein pouvoir

de substitution ... » Diese Generalvollmacht hat schon

nach ihrer Fassung jedenfalls in erster Linie die Ausein-

andersetzung des Vollmachtgebers mit seiner in der

Schweiz verbliebenen Familie im Auge. Und Zweifel da-

rüber, ob sie die Angelegenheit des Verzichts auf das

Schweizerbürgerrecht mit umfasse, drängen sich nament-

lich auch angesichts der Tatsache auf, dass Henseler kurz

nach ihrer Ausstellung - mit Eingabe an den aargauischen

Regierungsrat vom Januar 1913, die seine eigene gehörig

beglaubigte Unterschrift trägt -

direkt um Entlassung

aus dem schweizerischen Staatsverbande eingekommen

ist. Schon dieses ursprüngliche, persönliche Gesuch Hen-

seiers genügt aber als Grundlage des heutigen Verfahrens.

Neu ist in der späteren Eingabe des Advokaten Bartsch

allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass sich der

Bürgerrechtsverzicht nicht auf die Ehefrau und die Söhne

des Gesuchstellers erstrecken soll. Sie entspricht jedoch

so sehr den gesamten Umständen des Falles, dass auch

diese Ergänzung des ursprünglichen Gesuchs unbedenklich

• als im Willen des Gesuchstellers liegend angesehen werden

darf. Die Bemängelung der Vollmacht des Advokaten

Bartsch hat deshalb keine praktische Bedeutung.

E. 2 In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des BG vom

25. Juni 1903 ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht

verzichten kann, sofern er

a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat,

b) nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt,

handlungsfähig ist,

c) das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, sowie

für seine Ehefrau und seine Kinder (falls diese unter seiner

Staatarecbt.

«ehemännlichen oder elterlichen Gewalt» stehen und

o nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden 1»

bereits erworben hat oder es ihm zugesichert ist.

Bei Prüfung des vorliegenden Falles nach diesen Vor-

aussetzungen ergibt sich :

Zu a. Alfred Henseler wohnt seit etwa 15 Jahren in

New-York, wo er als Ingenieur in elektrischen Betrieben

beruflich tätig ist. Er hat während dieser Zeit nur kurze

Reisen nach Europa gemacht und lebt von Frau und

Söhnen, die in Freiburg verblieben sind, definitiv ge-

trennt. Dagegen stand er zur Zeit seiner Auswanderung

in Freiburg wegen Verschwendung unter Vormundschaft.

Diese ist seither zunächst in die gerichtliche Beistand-

schaft (assistance judiciaire) des freiburgischen Rechts

und nach Einführung des ZGB in die Beistandschaft mit

Bestellung eines Beirats -umgewandelt worden, wodurch

dem Henseler gemäss Feststellung des freiburgischen

Appellhofes, der mit Urteil vom 9. Juli 1913 das Begehren

der Ehefrau um Wiederherstellung der Vormundschaft

abgelehnt hat, die Verwaltung seines (in Freiburg liegen-

den) Vermögens bei freier Verfügung über dessen Erträg-

nisse entzogen ist. Durch die Einsprache der Familie wird

nun die Frage aufgeworfen, ob Henseler mit Rücksicht

hierauf von Gesetzes wegen in Freiburg wohnhaft geblie-

ben sei, ob also die Bestimmungeil der Art. 25 Abs. 1 und

Art. 377 Abs. 1 ZGB, wonach der Wohnsitz der bevormun- •

deten Person sich am Sitze del' Vormundschaftsbehörde

befindet und nur mit deren Zustimmung gewechselt

werden kann, hier anwendbar seien. Diese Frage ist

entgegen dem erwähnten Urteil des freiburgischen Appell-

hofes zu verneinen. Die in Rede stehenden Bestimmungen

erklären sich aus dem Wesen der Vormundschaft im

engem Sinne als einer nicht nur die ökonomischen, son-

dern auch die gesamten persönlichen Verhältnisse des

Mündels umfassenden Fürsorge (Art. 367 Abs. 1 ZGB).

Sie passen aber nicht zur Beistandschaft, da diese all-

gemein und speziell in der Form des Beirats eine bloss

Verzicht auf das Schwejzerbürgerrecht. N° 49.

37~

ökonomische Fürsorge darstellt (Art. 367 Abs. 2 und

Art. 395 ZGB), die eine persönli;che Gebundenheit des Ver-

beiständeten. wie sie in der fraglichen Beschränkung der

freien Wohnsitznahme liegt, nicht in sich schliesst (so auch

schon das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. Februar

1915 i. S. Seeholzer gegen Bezirksrat Küssnacht und

ferner~ mit Bezug auf eine kantonalrechtliche Beistand-

schaft ähnlicher Art: AS:n I N° 51 Erw. 4 S. 306).

Demnach hat Henseler, jedenfalls seit dem Inkrafttreten

des ZGB, seinen Wohnsitz gemäss eigener Entschliessung

nicht mehr in der Schweiz, sondern in New-York. Uebri-

gens müsste die aktenmässige Tatsache, dass er seinerze~t

im Einverständnis der Vormundschaftsbehörde von Frel-

burg, die ihnl das erforderliche Reisegeld gewährt hat,.

nach New-York übergesiedelt ist, doch wohl als Zustim-

mung zum Wohnsitzwechsel im Sinne des Art. 377 ZGB

ausgelegt werden.

Zu b. Dass Henseler nach schweizerischem Recht die

Handlungsfähigkeit im hier erforderlichen Sinne, nämlich

die Fähigkeit zum selbständigen Verzicht auf das Bür-

gerrecht besitzt, kaHn nicht zweifelhaft sei~, da e~ durch

die über ihn verhängte Beistandschaft, WIe bereIts aus-

geführt, nur in der vermögensrechtlich~m Ve~ügungs­

freiheit beschränkt ist. Er bedürfte somIt der Ihm tat-

sächlich verweigerten Zustimmung der Vormundschafts-

aufsichlsbehörde nach Art. 422 Ziff. 2 ZGB selbst dann

nicht, wenn für die Frage der Handlungsfähigkeit das

schweizerische, statt, wie das Gesetz ausdrücklich vor-

schreibt, das Recht des ausländischen Wohnsitzes des

Verzichtenden massgebend wäre. Auch nach diesem Recht

aber kann die Frage nicht anders beantwortet werden.

Denn als erwachsener und geistig unbestrittenermassen

gesunder Mann hat Henseler die Vermutung allgemeiner

Handlungsfähigkeit für sich (vergl. AS :n I N° 51 Erw. 5-

S. 309), und Anhaltspunkte, welche diese Vermutung,

speziell in Hinsicht auf die Fähigkeit Henselers zur Ver-

fügung über seinen Personenstand, zu entkräften ge-

.376

Staatsrecht.

eignet wären, liegen nicht -vor. Viehnehr lässt die noch

zu erörtende Tatsache, dass Henseler das amerikanische

Bürgerrecht erworben hat, auf seine rechtliche Selbststän-

digkeit in dieser Hinsicht schliessen, da irgend etwas Gegen-

teiliges überhaupt nicht namhaft gemacht worden ist.

Zu c. Henseler hat zwar einen amerikanischen Bürger-

brief selbst nicht vorgelegt, wohl aber eine Bescheinigung

<ler amerikanischen Gesandtschaft in Bern zuhanden des

aargauischen Regierungsrates vom 18. Januar 1913.

welche lautet:

« Das Naturalisationscertificate N° 170817, ausgestellt

)} durch den Gerichtshof des Gerichts-Distrikts in New-

)} York City, am 4. Oktober 1910, an Herrn Alfred Hen-

)} seler, ist ein richtiger amerikanischer Bürgerbrief, den

I} genannten Alfred Henseler als Bürger der Vereinigten

l) Staaten Nord - Amerikas anerkennend. Durch diese

I) ~aturalisierung hat sich Alfred Henseler das Recht der

l) freien Niederlassung in den Vereinigten Staaten erwor-

» ben und sind damit für ihn auch die politischen Rechte

» eines amerikanischen Bürgers verbunden. »

Angesichts dieser bestimmten amtlichen Erklärung, der

übrigens die Angaben über den Erwerb des Bürgerrechts

in den Vereinigten Staaten von NQrd-Amerika bei SIEBER

(Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, Bd. I

S. 320 ff. spez. S. 328) entsprechen, muss der Nachweis

für den Erwerb dieses Bürgerrechts durch Henseler als

erbracht gelten. Nun fordert allerdings das Gesetz einen

solchen Nachweis nicht nur für den auf das Schweizer-

bürgerrecht Verzichtenden persönlich, sondern auch noch

für dessen Ehefrau und Kinder, das letztere jedoch ge-

mäss Art. 9 Abs. 3 nur unter der Voraussetzung, dass

dieselben unter seiner «ehemännlichen oder elterlichen

Gewalt » stehen (vergl. über diese Auslegung der entspre-

chenden Vorschrift des früheren Bürgerrechtsgesetzes vom

Jahre 1876 : AS 12 N° 36 Erw. 2 S. 277 ff.). Diese Voraus-

setzung trifft aber hier nicht zu. Die beiden Söhne Hen-

selers sind bereits volljährig und fallen deshalb ohne

{erzieht auf das Schwl'i7.crbürgerrl'cht. No 49.

377

weiteres ausser Betracht. Und was die Ehefrau betrifft,

ist davon auszugehen, dass das laut Art. 8 seines SchlT

hiefür heute massgebende ZGB eine «ehemännliche Ge-

walt » in persönlicher Hinsicht jedenfalls nur noch inso-

fern kennt, als es dem Ehemann als « Haupt der ehelichen

Gemeinschaft » das Recht zur Bestimmung der ehelichen

Wohnung zuweist (Art. 160) und den Wohnsitz der Ehe-

frau in der Regel an denjenigen des Ehemannes bindet

(Art. 25 Abs. 1). Es liegt nun nahe, unter dieser heutigen

Rechtsordnung die « ehemännliche Gewalt » im Sinne des

Bürgerrechtsgesetzes als dann nicht mehr vorhanden

anzuilehmen, wenn die Ehefrau gemäss Art. 169 oder 170

ZGB berechtigt ist, vom Ehemann getrennt zu leben, und

auf Grund der Ausnahme des Art. 25 Abs. 2 ZGB einen

selbständigen Wohnsitz hat. Dies ist aber hier unbestreit-

bar der Fall, da Henseler seine Frau vor über 15 Jahren

verlassen und ihr, soweit aus den Akten ersichtlich ist,

seither überhaupt keine Gelegenheit zur 'Wiederaufnahme

der -

offenbar auch von ihr nicht mehr gewünschten -

ehelichen Gemeinschaft geboten hat. Einer richterlichen

Bewilligung bedurfte die Frau unter diesen Umständen

für die Berechtigung zum Getrenntleben nicht (vergl.

AS 42 I N° 22 Erw. 3 S. 145 und die dortigen Verweisun-

gen). Auch die Ehefrau ist also schon von Gesetzes wegen

in den vorliegenden Bürgerrechtsverzicht nicht einzube-

ziehen. Uebrigens geht ja der Wille weder des Ehemannes,

noch der Ehefrau selbst hierauf, und es wäre bei gegen-

teiliger Lösung der erörterten Rechtsfrage hier nach den

gesamten Verhältnissen gewiss angezeigt, im Sinne des

Art. 9 Abs. 3 für die Ehefrau eine «ausdrückliche Aus-

nahrne» zu machen.

E. 3 Endlich ist unbehelflich auch der Einwand der

Ehefrau, dass der Bürgerrechtsverzicht ihres Gatten des-

wegen unzulässig sei, weil er lediglich zu dem Zweck(\

sein unter vormundschaftlicher Verwaltung stehendes

Vermögen herauszubekommen und sich seiner Alimen-

tationspflicht ihr gegenüber zu entziehen, und demnach

AS 4! I -

1916

25

37.8

Staatsrecht.

in jraudem legis erfolge. Wer von der gesetzlich gegebenen

Befugnis des Bürgerrechtsverzichts . Gebrauch macht,

handelt damit nicht in Iraudem legis, auch wenn sein

Vorgehen gewisse· Interessen Dritter gefährden sollte.

Uebrigens ist hier die Befürchtung der Ehefrau für ihre

vermögensrechtlichen Ansprüche kaum begründet (vergl.

den analogen Fall Leuzinger : AS 12 N° 36 Erw. 3 S. 279 f.).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Einsprachen gegell den Bürgerrechtsverzicht des

Alfred Henseler werden abgewiesen, und es wird der

Regierungsrat des Kantons Aargau eingeladen, die Ent-

lassung Henselers aus dem Kantons- und Gemejnde-

bürgerrecht auszusprechen, in der Meinung jedoch, dass

sich die Entlassung nicht auf die Ehefrau und die Söhne

Henselers erstreckt.

XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG

EXTRADITION ENTRE CANTONS

50. Urteil vom 24: November 1916

i. S. Gyr gegen Bezirksamt Schwyz.

Art. 1 und 9 des BG über die interkantonale Auslieferung von

1852. Ist der Täter nachträglich im Kanton des Tatorts er-

griffen und nur gegen Kaution wieder freigelassen worden,

so kann er nicht verlangen, dass vor Durchführung der

Strafverfolgung das Auslieferungsverfahren eingeleitet wird.

A. -

Der in Zug niedergelassene Rekurrent Dr. Gyr

hat am 18. März 1916 in Arth mit seinem Automobil den

1909 geborenen Knaben Peter Mettler überfahren und

ihm dadurch eine schwere Verletzung (Schädelbasisfrak-

intf'rkantonale Auslieferung. :;-;0;)0.

tur) zugefügt, als deren schon heute feststellbare Folgen

nach einem zu den Akten erhobenen Zeugnis des Spital-

arztes von Zug eine Lähmung des linken Gesiehtsnervs,

eine teilweise Lähmung des Augenbewegungsnervs und

eine bedeutende Verringerung des Hörvermögens des

linken Ohres zurückbleiben werden. Ob noch weitere

Folgen eintreten werden, kann zur Zeit noch nicht mit

Sicherheit gesagt werden. Auf einen Rapport des Poli-

zisten Bammert, der sich an Hand von Zeugenaussagen

dahin aussprach, dass der Unfall auf zu schnelles Fahren

zurückzuführen sein dürfte, hat das Bezirksamt Schwyz

sofort eine Untersuchung eingeleitet und nach Abhörung

der Auge'nzeugen die Polizei direktion Zug um rogato-

rische Eillvernahme des Dr. Gyr ersucht mit der Ein-

ladung, ihn zugleich um'über zu befragen, ob er den

~chwyzerischen Gerichtstand anerkenne. Anlässlich dieser

Einvernahme, die am 27. März 1916 stattfand, bestritt

Dr. Gyr, dass ihn irgendwelches Verschulden treffe, und

protestierte gegen seil;e Verfolgung durch die schwyze-

rischen Behörden, indem er erklärte, er verlange eventuell

in Zug beurteilt zu werden.

Am 22. April 1915 wurde er auf dem Bahnhof Arth-

Goldau durch den Polizisten \Vild angehalten und zur

Leistung einer KautiüJ1 von 2000 Fr. veranlasst, über die

ihm von Wild am 25. April nachstehende Quittung aus-

gestellt wurde: « Der Unterzeichnete bescheint unter

heutigem Datum von Herrn Dr. Karl Gyr, wohnhaft in

Zug, 2000 Fr. zu Handen des Bezirksamts Schwyz als

Kaution (in Sachen einer gegen Gyr anhängig gemachten

Strafuntersuchung wegen fahrlässig schwerer Körperver-

letzung) heute erhalten zu haben. Obiger Betrag ist mir

durch Herrn Stuber, Direktor der Glühlampenfabrik in

Cn>ldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr ausbezahlt worden.»)

Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte

des Polizisten \Vild erg~bt sich, dass dieser dabei im Auf":

trage des Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schrift-

lich den Befehl erteilt hatte, von Gyr. sofern er sich im

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

370

Staatsrecht.

Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus

wegen der durch das Vorhandensein der Quellfassung ge-

gebenen Beschränkung In der Verwendung erzielen lässt,

hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf

des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit

erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen

ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im

Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsan-

lage für nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher

auch von diesem Standpunkt betrachtet die Vorausset-

zungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rück-

kaufsgesetzes erfüllt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die

vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden bean-

spruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Ge-

meindebann Albisrieden für unzulässig erklärt.

X. VERZICHT AUF DAS

SCHWEIZERBüROERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

49. Orteil vom a6. Oktober 1916 L S. lIenseler-Dulong.

Vor aus set z u n gen der Zu lässigkeit des Ver z ich t s

auf das Schweizerbürgerrecht (Art.7u.9Abs.3

des BG v. 25. Juni 1903): Vollmacht zur Abgabe der Ver-

ziehtserklärung '} -

Fähigkeit des gemäss Art. 395 ZGB

Ver bei s t ä nd e t e n zur selbständigen Wohnsltznahme

und Erklärung da Bürgerrechtsverzichts. Begriff der « ehe-

männlichen Gewalt t im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bürger-

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49.

371

rechtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. -

Unerheblich-

keit der Motive des an sich gesetzlich berechtigten Bürger-

rechtsverzichts.

A. -

Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil

des Bundesgerichts vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5

S. 43 11), auf dessen Tatbestand und Erwägungen hier

Bezug genommen wird, zur richtigen Durchführung des

Verfahrens nach Art. 8 des BG betr. die Erwerbung des

Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe,

vom 25. Juni 1903, an den Regierungsrat des Kantons

Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge hat Advo-

kat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler

in Xew-York dessen Gesuch um Entlassung aus dem

aargauischen Kantonsbürgerrecht und damit implicite

aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die

bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei aus-

drücklich erklärt, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau

und der beiden erwachsenen Söhne des Gesuchstellers

solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem

Gesuc h sind im Verfahren nach Art. 8 des BG vom

25. Juni 1903 folgende Einsprachen erhoben worden:

1. Die Ehefrau Blallche Henseler-Dulong und die Söhne

Erich und Reginald Heliseler in Freiburg haben in ge-

meinsamer Eingabe vom 29. Juli 1916 erklärt, sich der

E!ltlassung ihres Ehemanns und Vaters aus dem Schwei-

zerbürgerrecht zu widersetzen. Sie beanstanden in for-

meller Hinsicht die Vollmacht des Anwalts Hellselers als

ullgeuügend und wenden materiell ein : Das streitige

Gesuch sei schon deswegen abzuweisen, weil man es hier

beim Erwerb des amerikanischen und Verzicht auf das

schweizerische Bürgerrecht um ein Vorgehen in fraudem

legis zu tUB habe, indem Ht'llseler damit lediglich den

Zweck verfolge, die ihm in Freiburg bestellte Beistalld-

schaft abzuschütteln, das dort verwaltete Vermögen

herauszubekommen und sich der Pflicht des Unterhalts

seiner Ehefrau zu entziehen. Ueberdies fehlten auch die in

Art. 7 litt. abis c des BG vom 25. Juni 1903 bestimmten

372

Staatsrecbt.

Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts. Henseler

habe seinen Wohnsitz von Gesetzes wegen immer noch in

der Schweiz, wo er vor seiner Auswanderung bevormundet

worden sei und gegenwärtig noch unter Beistandschaft

stehe. Ferner sei nicht erwiesen, dass er nach dem ameri-

kanischen Recht seines tatsächlichen Wohnsitzes hand-

lungsfähig sei; auch fehle ihm die Handlungsfähigkeit

nach dem s~hw~izerischen Recht, die seit der Einführung

des ZGB, WIe SIch aus dessen Art. 422 ZifI. 2 ergebe, für

den selbständigen Bürgerrechtsverzicht ebenfalls erfor-

derlich sei. Endlich liege die Urkunde, durch welche

Henseler das amerikanische Bürgerrecht erworben haben

wolle, nicht vor, so dass sie nicht gewürdigt werden könne.

Auf jeden Fall werde davon Akt genommen, dass der

Verzicht das Bürgerrecht der Opponenten nicht berühre.

2. Das Zivilgericht des'Saanebezirks hat einen Beschluss

vom 2. August 1916 übermittelt, wonach es als Vormund-

schafts-Aufsichtsbehörde im Einklang mit der Stellung-

nahme des Beirats Henselers und nach dem Antrag des

zuständigen Freiburger Friedensrichteramts als Vor-

mundschaftsbehörde gestützt auf Art. 422 Ziff. 2 ZGB

seine Zustimmung zum Bürgerrechtsverzicht Henselers

verweigert.

Diese beiden Einsprachen hat der Gemeinderat VOll

Bremgarten der aargauischell Justizdirektioll übermittelt

und die Erklärung beigefügt, dass VOll seiten der Heimat-

gemeinde dem Gesuche Henselers nicht entgegengetreten

werde.

B. -

Mit Zuschrift vom 8. September 1916 hat hierauf

der Regierungsrat des Kantons Aargau die Akten dem

Bundesgericht zum Entscheide über die Zulässigkeit des

Bürgerrechtsverzichts unterbreitet.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die vorliegende Vollmacht des Advokaten Bartsch

zur Vertretung Henselers, vom 25. Mai 1916, ist nicht

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 49.

373

von Henseler selbst, sondern von dessen Neffen, dem

Advokaten Edmond de Henseler in Paris, ausgestellt,

und zwar gestützt auf die diesem am 23. Dezember 1912

von seinem Onkel erteilte Generalvollmacht « pour regler

mes afIaires de familIe, de fortune, tous biens meubles et

immeubles, et afIaires de tous genres ... avec plein pouvoir

de substitution ... » Diese Generalvollmacht hat schon

nach ihrer Fassung jedenfalls in erster Linie die Ausein-

andersetzung des Vollmachtgebers mit seiner in der

Schweiz verbliebenen Familie im Auge. Und Zweifel da-

rüber, ob sie die Angelegenheit des Verzichts auf das

Schweizerbürgerrecht mit umfasse, drängen sich nament-

lich auch angesichts der Tatsache auf, dass Henseler kurz

nach ihrer Ausstellung - mit Eingabe an den aargauischen

Regierungsrat vom Januar 1913, die seine eigene gehörig

beglaubigte Unterschrift trägt -

direkt um Entlassung

aus dem schweizerischen Staatsverbande eingekommen

ist. Schon dieses ursprüngliche, persönliche Gesuch Hen-

seiers genügt aber als Grundlage des heutigen Verfahrens.

Neu ist in der späteren Eingabe des Advokaten Bartsch

allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass sich der

Bürgerrechtsverzicht nicht auf die Ehefrau und die Söhne

des Gesuchstellers erstrecken soll. Sie entspricht jedoch

so sehr den gesamten Umständen des Falles, dass auch

diese Ergänzung des ursprünglichen Gesuchs unbedenklich

• als im Willen des Gesuchstellers liegend angesehen werden

darf. Die Bemängelung der Vollmacht des Advokaten

Bartsch hat deshalb keine praktische Bedeutung.

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des BG vom

25. Juni 1903 ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht

verzichten kann, sofern er

a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat,

b) nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt,

handlungsfähig ist,

c) das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, sowie

für seine Ehefrau und seine Kinder (falls diese unter seiner

Staatarecbt.

«ehemännlichen oder elterlichen Gewalt» stehen und

o nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden 1»

bereits erworben hat oder es ihm zugesichert ist.

Bei Prüfung des vorliegenden Falles nach diesen Vor-

aussetzungen ergibt sich :

Zu a. Alfred Henseler wohnt seit etwa 15 Jahren in

New-York, wo er als Ingenieur in elektrischen Betrieben

beruflich tätig ist. Er hat während dieser Zeit nur kurze

Reisen nach Europa gemacht und lebt von Frau und

Söhnen, die in Freiburg verblieben sind, definitiv ge-

trennt. Dagegen stand er zur Zeit seiner Auswanderung

in Freiburg wegen Verschwendung unter Vormundschaft.

Diese ist seither zunächst in die gerichtliche Beistand-

schaft (assistance judiciaire) des freiburgischen Rechts

und nach Einführung des ZGB in die Beistandschaft mit

Bestellung eines Beirats -umgewandelt worden, wodurch

dem Henseler gemäss Feststellung des freiburgischen

Appellhofes, der mit Urteil vom 9. Juli 1913 das Begehren

der Ehefrau um Wiederherstellung der Vormundschaft

abgelehnt hat, die Verwaltung seines (in Freiburg liegen-

den) Vermögens bei freier Verfügung über dessen Erträg-

nisse entzogen ist. Durch die Einsprache der Familie wird

nun die Frage aufgeworfen, ob Henseler mit Rücksicht

hierauf von Gesetzes wegen in Freiburg wohnhaft geblie-

ben sei, ob also die Bestimmungeil der Art. 25 Abs. 1 und

Art. 377 Abs. 1 ZGB, wonach der Wohnsitz der bevormun- •

deten Person sich am Sitze del' Vormundschaftsbehörde

befindet und nur mit deren Zustimmung gewechselt

werden kann, hier anwendbar seien. Diese Frage ist

entgegen dem erwähnten Urteil des freiburgischen Appell-

hofes zu verneinen. Die in Rede stehenden Bestimmungen

erklären sich aus dem Wesen der Vormundschaft im

engem Sinne als einer nicht nur die ökonomischen, son-

dern auch die gesamten persönlichen Verhältnisse des

Mündels umfassenden Fürsorge (Art. 367 Abs. 1 ZGB).

Sie passen aber nicht zur Beistandschaft, da diese all-

gemein und speziell in der Form des Beirats eine bloss

Verzicht auf das Schwejzerbürgerrecht. N° 49.

37~

ökonomische Fürsorge darstellt (Art. 367 Abs. 2 und

Art. 395 ZGB), die eine persönli;che Gebundenheit des Ver-

beiständeten. wie sie in der fraglichen Beschränkung der

freien Wohnsitznahme liegt, nicht in sich schliesst (so auch

schon das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. Februar

1915 i. S. Seeholzer gegen Bezirksrat Küssnacht und

ferner~ mit Bezug auf eine kantonalrechtliche Beistand-

schaft ähnlicher Art: AS:n I N° 51 Erw. 4 S. 306).

Demnach hat Henseler, jedenfalls seit dem Inkrafttreten

des ZGB, seinen Wohnsitz gemäss eigener Entschliessung

nicht mehr in der Schweiz, sondern in New-York. Uebri-

gens müsste die aktenmässige Tatsache, dass er seinerze~t

im Einverständnis der Vormundschaftsbehörde von Frel-

burg, die ihnl das erforderliche Reisegeld gewährt hat,.

nach New-York übergesiedelt ist, doch wohl als Zustim-

mung zum Wohnsitzwechsel im Sinne des Art. 377 ZGB

ausgelegt werden.

Zu b. Dass Henseler nach schweizerischem Recht die

Handlungsfähigkeit im hier erforderlichen Sinne, nämlich

die Fähigkeit zum selbständigen Verzicht auf das Bür-

gerrecht besitzt, kaHn nicht zweifelhaft sei~, da e~ durch

die über ihn verhängte Beistandschaft, WIe bereIts aus-

geführt, nur in der vermögensrechtlich~m Ve~ügungs­

freiheit beschränkt ist. Er bedürfte somIt der Ihm tat-

sächlich verweigerten Zustimmung der Vormundschafts-

aufsichlsbehörde nach Art. 422 Ziff. 2 ZGB selbst dann

nicht, wenn für die Frage der Handlungsfähigkeit das

schweizerische, statt, wie das Gesetz ausdrücklich vor-

schreibt, das Recht des ausländischen Wohnsitzes des

Verzichtenden massgebend wäre. Auch nach diesem Recht

aber kann die Frage nicht anders beantwortet werden.

Denn als erwachsener und geistig unbestrittenermassen

gesunder Mann hat Henseler die Vermutung allgemeiner

Handlungsfähigkeit für sich (vergl. AS :n I N° 51 Erw. 5-

S. 309), und Anhaltspunkte, welche diese Vermutung,

speziell in Hinsicht auf die Fähigkeit Henselers zur Ver-

fügung über seinen Personenstand, zu entkräften ge-

.376

Staatsrecht.

eignet wären, liegen nicht -vor. Viehnehr lässt die noch

zu erörtende Tatsache, dass Henseler das amerikanische

Bürgerrecht erworben hat, auf seine rechtliche Selbststän-

digkeit in dieser Hinsicht schliessen, da irgend etwas Gegen-

teiliges überhaupt nicht namhaft gemacht worden ist.

Zu c. Henseler hat zwar einen amerikanischen Bürger-

brief selbst nicht vorgelegt, wohl aber eine Bescheinigung

<ler amerikanischen Gesandtschaft in Bern zuhanden des

aargauischen Regierungsrates vom 18. Januar 1913.

welche lautet:

« Das Naturalisationscertificate N° 170817, ausgestellt

)} durch den Gerichtshof des Gerichts-Distrikts in New-

)} York City, am 4. Oktober 1910, an Herrn Alfred Hen-

)} seler, ist ein richtiger amerikanischer Bürgerbrief, den

I} genannten Alfred Henseler als Bürger der Vereinigten

l) Staaten Nord - Amerikas anerkennend. Durch diese

I) ~aturalisierung hat sich Alfred Henseler das Recht der

l) freien Niederlassung in den Vereinigten Staaten erwor-

» ben und sind damit für ihn auch die politischen Rechte

» eines amerikanischen Bürgers verbunden. »

Angesichts dieser bestimmten amtlichen Erklärung, der

übrigens die Angaben über den Erwerb des Bürgerrechts

in den Vereinigten Staaten von NQrd-Amerika bei SIEBER

(Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, Bd. I

S. 320 ff. spez. S. 328) entsprechen, muss der Nachweis

für den Erwerb dieses Bürgerrechts durch Henseler als

erbracht gelten. Nun fordert allerdings das Gesetz einen

solchen Nachweis nicht nur für den auf das Schweizer-

bürgerrecht Verzichtenden persönlich, sondern auch noch

für dessen Ehefrau und Kinder, das letztere jedoch ge-

mäss Art. 9 Abs. 3 nur unter der Voraussetzung, dass

dieselben unter seiner «ehemännlichen oder elterlichen

Gewalt » stehen (vergl. über diese Auslegung der entspre-

chenden Vorschrift des früheren Bürgerrechtsgesetzes vom

Jahre 1876 : AS 12 N° 36 Erw. 2 S. 277 ff.). Diese Voraus-

setzung trifft aber hier nicht zu. Die beiden Söhne Hen-

selers sind bereits volljährig und fallen deshalb ohne

{erzieht auf das Schwl'i7.crbürgerrl'cht. No 49.

377

weiteres ausser Betracht. Und was die Ehefrau betrifft,

ist davon auszugehen, dass das laut Art. 8 seines SchlT

hiefür heute massgebende ZGB eine «ehemännliche Ge-

walt » in persönlicher Hinsicht jedenfalls nur noch inso-

fern kennt, als es dem Ehemann als « Haupt der ehelichen

Gemeinschaft » das Recht zur Bestimmung der ehelichen

Wohnung zuweist (Art. 160) und den Wohnsitz der Ehe-

frau in der Regel an denjenigen des Ehemannes bindet

(Art. 25 Abs. 1). Es liegt nun nahe, unter dieser heutigen

Rechtsordnung die « ehemännliche Gewalt » im Sinne des

Bürgerrechtsgesetzes als dann nicht mehr vorhanden

anzuilehmen, wenn die Ehefrau gemäss Art. 169 oder 170

ZGB berechtigt ist, vom Ehemann getrennt zu leben, und

auf Grund der Ausnahme des Art. 25 Abs. 2 ZGB einen

selbständigen Wohnsitz hat. Dies ist aber hier unbestreit-

bar der Fall, da Henseler seine Frau vor über 15 Jahren

verlassen und ihr, soweit aus den Akten ersichtlich ist,

seither überhaupt keine Gelegenheit zur 'Wiederaufnahme

der -

offenbar auch von ihr nicht mehr gewünschten -

ehelichen Gemeinschaft geboten hat. Einer richterlichen

Bewilligung bedurfte die Frau unter diesen Umständen

für die Berechtigung zum Getrenntleben nicht (vergl.

AS 42 I N° 22 Erw. 3 S. 145 und die dortigen Verweisun-

gen). Auch die Ehefrau ist also schon von Gesetzes wegen

in den vorliegenden Bürgerrechtsverzicht nicht einzube-

ziehen. Uebrigens geht ja der Wille weder des Ehemannes,

noch der Ehefrau selbst hierauf, und es wäre bei gegen-

teiliger Lösung der erörterten Rechtsfrage hier nach den

gesamten Verhältnissen gewiss angezeigt, im Sinne des

Art. 9 Abs. 3 für die Ehefrau eine «ausdrückliche Aus-

nahrne» zu machen.

3. -

Endlich ist unbehelflich auch der Einwand der

Ehefrau, dass der Bürgerrechtsverzicht ihres Gatten des-

wegen unzulässig sei, weil er lediglich zu dem Zweck(\

sein unter vormundschaftlicher Verwaltung stehendes

Vermögen herauszubekommen und sich seiner Alimen-

tationspflicht ihr gegenüber zu entziehen, und demnach

AS 4! I -

1916

25

37.8

Staatsrecht.

in jraudem legis erfolge. Wer von der gesetzlich gegebenen

Befugnis des Bürgerrechtsverzichts . Gebrauch macht,

handelt damit nicht in Iraudem legis, auch wenn sein

Vorgehen gewisse· Interessen Dritter gefährden sollte.

Uebrigens ist hier die Befürchtung der Ehefrau für ihre

vermögensrechtlichen Ansprüche kaum begründet (vergl.

den analogen Fall Leuzinger : AS 12 N° 36 Erw. 3 S. 279 f.).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Einsprachen gegell den Bürgerrechtsverzicht des

Alfred Henseler werden abgewiesen, und es wird der

Regierungsrat des Kantons Aargau eingeladen, die Ent-

lassung Henselers aus dem Kantons- und Gemejnde-

bürgerrecht auszusprechen, in der Meinung jedoch, dass

sich die Entlassung nicht auf die Ehefrau und die Söhne

Henselers erstreckt.

XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG

EXTRADITION ENTRE CANTONS

50. Urteil vom 24: November 1916

i. S. Gyr gegen Bezirksamt Schwyz.

Art. 1 und 9 des BG über die interkantonale Auslieferung von

1852. Ist der Täter nachträglich im Kanton des Tatorts er-

griffen und nur gegen Kaution wieder freigelassen worden,

so kann er nicht verlangen, dass vor Durchführung der

Strafverfolgung das Auslieferungsverfahren eingeleitet wird.

A. -

Der in Zug niedergelassene Rekurrent Dr. Gyr

hat am 18. März 1916 in Arth mit seinem Automobil den

1909 geborenen Knaben Peter Mettler überfahren und

ihm dadurch eine schwere Verletzung (Schädelbasisfrak-

intf'rkantonale Auslieferung. :;-;0;)0.

tur) zugefügt, als deren schon heute feststellbare Folgen

nach einem zu den Akten erhobenen Zeugnis des Spital-

arztes von Zug eine Lähmung des linken Gesiehtsnervs,

eine teilweise Lähmung des Augenbewegungsnervs und

eine bedeutende Verringerung des Hörvermögens des

linken Ohres zurückbleiben werden. Ob noch weitere

Folgen eintreten werden, kann zur Zeit noch nicht mit

Sicherheit gesagt werden. Auf einen Rapport des Poli-

zisten Bammert, der sich an Hand von Zeugenaussagen

dahin aussprach, dass der Unfall auf zu schnelles Fahren

zurückzuführen sein dürfte, hat das Bezirksamt Schwyz

sofort eine Untersuchung eingeleitet und nach Abhörung

der Auge'nzeugen die Polizei direktion Zug um rogato-

rische Eillvernahme des Dr. Gyr ersucht mit der Ein-

ladung, ihn zugleich um'über zu befragen, ob er den

~chwyzerischen Gerichtstand anerkenne. Anlässlich dieser

Einvernahme, die am 27. März 1916 stattfand, bestritt

Dr. Gyr, dass ihn irgendwelches Verschulden treffe, und

protestierte gegen seil;e Verfolgung durch die schwyze-

rischen Behörden, indem er erklärte, er verlange eventuell

in Zug beurteilt zu werden.

Am 22. April 1915 wurde er auf dem Bahnhof Arth-

Goldau durch den Polizisten \Vild angehalten und zur

Leistung einer KautiüJ1 von 2000 Fr. veranlasst, über die

ihm von Wild am 25. April nachstehende Quittung aus-

gestellt wurde: « Der Unterzeichnete bescheint unter

heutigem Datum von Herrn Dr. Karl Gyr, wohnhaft in

Zug, 2000 Fr. zu Handen des Bezirksamts Schwyz als

Kaution (in Sachen einer gegen Gyr anhängig gemachten

Strafuntersuchung wegen fahrlässig schwerer Körperver-

letzung) heute erhalten zu haben. Obiger Betrag ist mir

durch Herrn Stuber, Direktor der Glühlampenfabrik in

Cn>ldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr ausbezahlt worden.»)

Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte

des Polizisten \Vild erg~bt sich, dass dieser dabei im Auf":

trage des Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schrift-

lich den Befehl erteilt hatte, von Gyr. sofern er sich im