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37.8
Staatsrecht.
in jraudem legis erfolge. Wer von der gesetzlich gegebenen
Befugnis des Bürgerrechtsverzichts . Gebrauch macht,
handelt damit nicht in Iraudem legis, auch wenn sein
Vorgehen gewisse· Interessen Dritter gefährden sollte.
Uebrigens ist hier die Befürchtung der Ehefrau für ihre
,-ermögensrechtlichen Ansprüche kaum begründet (vergI.
den analogen Fall Leuzinger : AS 12 N° 36 Erw.3 S.279 f.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des
Alfred Henseler werden abgewiesen, und es wird der
Regierungsrat des Kantons Aargau eingeladen, die Ent-
lassung Henselers aus dem Kantons- und Gemeinde-
bürgerrecht auszusprechen, in der Meinung jedoch,' dass
sich die Entlassung nicht auf die Ehefrau und die Söhne
Hen selers erstreckt.
Xl. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
50. 'Orteil vom 24: November 1916
i. S. Gyr gegen Bezirksamt Schwyz.
Art. 1 und 9 des BG über die interkantonale Auslieferung von
1852. Ist der Täter nachträglich im Kanton des Tatorts er-
griffen und nur gegen Kaution wieder freigelassen worden,
so kann er nicht verlangen, dass vor Durchführung der
Strafverfolgung das Auslieferungsverfahren eingeleitet wird.
A. -
Der in Zug niedergelassene Rekurrent Dr. Gyr
hat am 18. März 1916 in Arth mit seinem Automobil den
1909 geborenen Knaben Peter Mettler überfahren und
ihm dadurch eine schwere Verletzung (Schädelbasisfrak-
intf'lkantonale Auslieferung.;-.;";)0.
tur) zugefügt, als deren schon heute feststellbare Folgen
nach einem zu den Akten erhooonen Zeugnis des Spital-
arztes von Zug eine Lähmung des linken Gesiehtsnervs,
eine teilweise Lähmung des Augenbewegungsnervs und
eine bedeutende Verringerung des Hörvermögens des
linken Ohres zurückbleiben werden. Ob noch weitere
Folgen eintreten werden, kann zur Zeit noch nicht mit
Sicherheit gesagt werden. Auf einen Rapport des Poli-
zisten Bammert, der sich an Hand von Zeugenaussagen
dahin aussprach, dass der Unfall auf zu schnelles Fahren
zurückzuführen sein dürfte, hat das Bezirksamt Schwyz
sofort eine Untersuchung eingeleitet und nach Abhörung
der Augenzeugen die Polizeidirektio!l Zug um rogato-
rische Einvernahme des Dr. Gyr ersucht mit der Ein-
ladung, ihn zugleich darüber zu befragen, ob er den
:-chwyzerischen Gerichtstand anerkenne. Anlässlich dieser
Einvernahme, die am 27. März 1916 stattfand, bestritt
Dr. Gyr, dass ihn irgendwelches Verschulden treffe, und
protestierte gegen seiüe Verfolgung durch die schwyze-
fischen Behörden, indem er erklärte, er verlange eventuell
in Zug beurteilt zu werden.
Am 22. April 1915 wurde er auf dem Bahnhof Arth-
GoJdau durch den Polizisten Wild angehalten und zur
Leistung einer Kautim1 von 2000 Fr. veranlasst, über die
ihm von Wild am 25. April nachstehende Quittung aus-
gestellt wurde: «Der Unterzeichnete bescheint unter
heutigem Datum von Herrn Dr. Karl Gyr, wohnhaft in
Zug, 2000 Fr. zu Handen des Bezirksamts Schwyz als
Kaution (in Sachen einer gegen Gyr anhängig gemachten
Strafuntersuchung wegen fahrlässig schwerer Körperver-
letzung) heute erhalten zu haben. Obiger Betrag ist mir
durch Herrn Stuber, Direktor der Glühlampenfabrik in
Goldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr ausbezahlt worden.»
Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte
des Polizisten Wild er~bt sich, dass dieser dabei im Auf-
trage des Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schrift-
lich den Befehl erteilt hatte, yon Gyr, sofern er sich im
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Staatsrecht.
Kanton betreffen lasse, eine Kaution in der erwähnten
Höhe zu verlangen und' im Weigerullgsfalle ihn dem Be-
zirksamt zuzuführen. Die Vorgänge die zur Kautions-
• leistung führten, sind im Rapporte folgendermassen dar-
gestellt : « Am 22. April vormittags zirka 11 Uhr 20 traf
ich den Gyr auf dem Bahnhof Arth-Goldau. Im obigen
Sinn habe ich denselben zur Leistung der Kaution aufge-
fordert. Gyr weigerte sich anfänglich, diese Summe zu
. leisten und wollte mir glaubhaft machen, er habe in
dieser Sache mit dem Bezirksamt Schwyz nichts zu tun,
da er den Gerichtsstand Schwyz verweigert habe. Er
wollte in den nach Zürich abgehenden Zug einsteigen.
Ich bemerkte dann dem Gyr, dass ich ihn nicht abfahren
lasse. ehe er mir die Kaution von 2000 Fr. oder genügende
Sicherheit dafür beigebr~cht habe; andernfalls müsste
ich ihn dem Bezirksamt Schwyz zuführen. Gestützt da-
rauf hiess mich Gyr in die Glühlampenfabrik kommeIl.
Dort fragte er den Direktor Herrn Stuber, ob er 2OÖO Fr.
hier habe. Derselbe antwortete nein, aber er werde soviel
bekommen. Gyr gab dann dem Stuber Auftrag, mir die
2000 Fr. zu verabJ.olgen. Als ich auf dem Rückgang zum
Bahnhof Gyr nochmals aufforderte. er möchte mir die
schriftliche Zusicherung geben, den Betrag leisten zu
wollen, gab Herr Stuber mir das Ehrenversprechen ab,
für Gyr die 2000 Fr. zu zahlen. Gyr entfernte sich dann
mit dem nach Zürich abgehenden Zuge. Am 25. April ist
mir die Summe durch Stuber 'ausgehändigt worden.,.
B. -
Durch Eingabe vom 6. Juli 1916 hat darauf Dr.
Gyr beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde er·
hoben mit den Anträgen, das gegen ihn im Kanton
Schwyz wegen Körperverletzung eingeleitete Verfahren
sei aufzuheben und das Bezirksamt Schwyz anzuweisen
durch Vermittlung der zuständigen schwyzerischen Be-
hörden vom Kanton Zug die Auslieferung des Rekurren-
ten zu verlangen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass
nach bundesgerichtlicher Praxis der Kanton, der eine aus-
serhalb seines Gebiets niedergelassene Person strafrecht-
Interkantonale Auslieferung. N° 50.
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lieh verfolgen wolle, verpflichtet sei, vor Durchführung
des Strafprozesses das im Gesetze vom 24. Juli 1852 be-
treffend die Auslieferung vorgesehene Verfahren einzu-
schlagen, und dass eine freiwillige Unterwerfung unter die
schwyzerische Gerichtsbarkeit, die den Kanton Schwyz
von jener Pflicht entbände, angesichts des Verhaltens des
Rekurrenten beim Verhör vom 27. März 1916 und bei der
Kautionsleistung vom 22. April 1916 nicht vorliege .
C. -
Das Bezirksamt Schwyz weist in seiner Vemehm-
lassullg zunächst in formeller Beziehung darauf hilI, dass
der Rekurrent den kantonalen InstanzeIlzug nicht er-
schöpft und auch die sechzigtägige Frist des Art. 178
Ziff. 3 OG, die ihm vom Tage der Kautionsleistung an
gelaufen wäre, nicht eingehalten habe. Zur Sache nimmt
es den Standpunkt ein, dass es nach § 81 Ziff. 1 der kan-
tonalen StPO, trotzdem es sich nur um einen korrektio-
nellen Fall handle, befugt gewesen sei, den Rekurrenten
zu verhaften, und nachdem es ihn auf dem eigenen Kall-
tonsgebiet habe fassen können, ein Auslieferungsbegehren
überflüssig gewesen sei. Für die Bestimmung der Höhe
der Kaution. sei § 108 der StPO massgebend gewesen,
wonach die zu hinterlegende Summe, « in der Regel we-
nigstens dem Betrage der wahrscheinlich sich ergebenden
Prozesskosten, des Schadenersatzes und der wahrschein-
lichen Strafe entsprechen solle I).
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
~ach feststehender Praxis kauu eine Verletzung
des Auslieferungsgesetzes vom 24. Juli 1832 in jedem Sta-
dium des schwebenden Strafverfahrens durch staatsrecht-
lithe Beschwerde gerügt werden, sofern nur der Betroffene
sich der angeblich unstatthaften Strafverfolgung nicht
freiwillig unterworfen hat, was vorliegend, wie die Re-
kurs schrift mit Recht geltend macht, offenbar nicht zu-
trifft. Die vom Bezirksamt Schwyz erhobenen Einreden,
dass der Rekurrent sich vorerst an die kantonale Justiz- ' ..
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Staatarecht.
kommission hätte wenden, eventuell jedenfalls binnen
sechzig Tagen seit der Kautionsleistullg das Bundesge~
richt hätte anrufen sollen, halten somit nicht Stich.
2. -
Inder Sache selbst braucht nicht untersucht zu
werden, ob' das Vergehen der fahrlässigeu schweren Kör-
perverletzung, wegen dessen der Rekurrent im Kanton
Schwyz verfolgt wird, zu den Auslieferungsvergehen im
Sinne VOll Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852
gehöre. Selbs(~wenn es der Fall wäre, stände dem Re km'·
renten ein Anspruch auf Einleitung des hier vorgesehenen
Auslieferungsverfahrens nach den Vorgängen, welche sich
am 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau abge-
spielt haben, nicht mehr zu. Unter Auslieferung versteht
der feststehende Sprachgebrauch, sowohl des Rechts als
des gewöhnlichen Lebens, ausschliesslich dell auf Ueber-
lieferung einer Person aus der Gewalt eines Staates in die
eines andern zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung
oder der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe
gerichteten Akt zwischenstaatlicher Rechtshilfe: sie kanll
demnach nur da in Frage kommen, wo der Verfolgte sich
im Gebiet eines anderen Staates und damit ausseI' dem
Machtbereich des den Strafauspruch erhebenden Staates
befindet. Wo dies nicht zutrifft, s011dern der verfolgende.
Staat den Täter ohnehin SChOll in seiner Gewalt hat, kann
von Auslieferung und folglich auch von der Einleitung des
AusliefermlgsvertahrellS Ilicht,die Rede sein. Dement-
sprechend schreibt denn auch das Auslieferullgsgesetz VOll
1852 nicht etwa vor, dass der verfolgende Kanton sich vor
Durchführung des Strafverfahrens unter allen Umständen
mit dem Niederlassullgs- oder Heimatkallton des Ver-
folgten in Verbindung setzen müsse, sOlldern betrachtet,
wie aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 9 unzweideutig hel'-
vorgeht, als Kanton, an den das Auslieferungsbegehreu
zu stellen ist, denjenigen, in weldlem auf die Ausschrei-
bung zur Fahndung « die Entdeckung stattfand >}, d. h.
in dessen Gewalt der Verfolgte tatsächlich steht (AS 37 I
N° 78 S. 398 f. Erw. 2). Die Tatsache, dass dieser in eitlem
Interkantonale Auslieferung, N° .;'J.
anderen als dem verfolgenden Kantoll lliedergelasscli
oder verbürgert ist, hat nach Art. 1 Abs. 2 lediglich zur
Folge, dass der Niederlassungs- oder Heimatkanton, wenn
er Auslieferungskanton im vorstehenden Sinn ist, die
Auslieferung verweigern kann, sobald. er selbst die Be-
strafung nach seinen Gesetzen oder die Vollziehung einer
bereits verhängten Strafe übernimmt. Der dem ausser
Kantons wohnhaften Täter durch die Praxis zuerkannte
Anspruch darauf, dass vor Durchführung der Strafver-
folgung das im Auslieferungsgesetze vorgesehene Ver-
fahren eingeschlagen werde, hat demnach zur notwen-
digen Voraussetzung, dass jener sich ausser dem ~acht
bereich des verfolgenden Kautons hält und fällt nut dem
Augenblicke dahin, wo er aus eigenem Antrieb und ohne
dazu durch auf Umgehung des angeführten Gesetzes ab-
zielellde, unlautere Machenschaften der Behörden des
letztereIl Kantons veranlasst worden zu sein, dessen Ge-
biet betritt und dabei festgenommen wird. Wollte mau
das nicht anerkennen und auch dann die Einleitung des
Auslieferungsverfahrens verlangen, so müsste man fol-
gerichtig dazu kommen, dem Kanton des Begehullgsortes
selbst die Verhaftung auf frischer Tat gegenüber ausser-
halb des Kantons wohnhafteIl Tätern zu verbieten, was
augenscheinlich unannehmbar wäre. Es hat dt'Hll auch
das Bundesgericht wiederholt in Fällen, wo der Verfolgte
nachträglich auf dem Gebiete des verfolgendeH Kantons
betroffen und dabei verhaftet worden war, die dagegen
unter Berufung auf das Auslieferungsgesetz erhobene Be-
schwerde als unbegründet abgewiesen (vergl. AS 1 S. 193
litt. a, 3 S. 466 Erw. 2).
Mit einem solchen Falle hat man es aber allgesichls
des durch den Rapport des Polizisten Wi1d festgestellten
Umstandes, dass dieser vom Bezirksamt Schwyz beauf-
tragt worden war, dem Rekurrenten bei Betretung ~m
Kanton eine Kaution von 2000 Fr. abzuverlangen und ffil
Weigerungsfalle ihn der genannten Amtsstelle zuzuführcl.l,
hier zu tUll. Da nach § 81 der schwyzerischen StPO dle
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Staatsrecht.
Verhaftung auch in korrektionellel1 Fällen angeordnet
werden soll, wenn der Angeschuldigte im Kanton keinen
festen Wohnsitz hat, kann jener Auftrag nur als bedingter
• Verhaftsbefehl gedeutet und demnach in den Vorgängen
vom 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau ohne
Zwang eine Verhaftung unter nachheriger Haftentlassung
gegen Kaution gesehen werden. Ist dem so, so hat aber der
Rekurrent dadurch den Anspruch auf Durchführung des
. im Auslieferungsgesetz vorgesehenen Verfahrens ver-
wirkt, ohne dass etwas darauf ankäme, dass der Kantoll
Schwyz durch die Haftentlassung die tatsächliche Ge"'alt
über ihn wieder preisgegeben hat. Aus § 81 in Verbindung
mit § 106 der schwyzerischen StPO ergibt sich, dass die
vom Angeschuldigten zu leistende Kaution nicht nur als
Sicherstellung für sein Ers~heinen vor den Strafbehörden.,
sondern auch als Objekt für die Vollziehung des auszu-
fällenden Urteils zu dienen hat, sodass sie,soweit die
Durchführung des Strafverfahrens bis zum Urteil und die
Vollstreckung der durch dieses festgesetzten Geldleistun-
gen in Frage steht, an Stelle der Person tritt und die
Rechtslage insoweit dieselbe ist, wie wenll der Angeschul-
digte selbst sich Hoch in der Macht des verfolgenden Kan-
tons befände. Wie sich die Sache verhielte, wenn der Kan-
ton Schwyz ein allfälliges verurteilendes Erkenntnis gegen
die Persoll des Rekurrenten selbst vollziehen wollte, ist
heute nicht zu entscheiden, da der Rekurs sich aus-
schliesslich dagegen richtet, dass gegen den Rekurrenten
im Kanton Schwyz überhaupt ein Strafverfahren ohne
Auslieferung eröffnet werde. Dieser Anspruch ist aber
nach dem Gesagten unbegründet;
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Or,anilation der BundesrechtsptJege. N° 51.
XII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION jUDICIAIRE FEDERALE
51. UrteD Tom 80. November 1916
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i. S. :Ba.umber.er und Blat, gegen St. Ga.Uen, Begien1nprat.
Anordnung amtlicher Erbteilung auf Begehren eines Erben
unter Berufung auf die sie unter dieser Voraussetzung vor-
sehende, auf den Vorbehalt des Art. 609 Abs. 3 ZGB sich
stützende Vorschrift des kantonalen EG, trotz Einsetzung
eines Willensvollstreckers durch den Erblasser. Die Riige,
dass die dem Willensvollstrecker durch das ZGB ein.ge-
l'äumten Befugnisse eine solche Massnahme ausschliessen,
ist durch zivilrechtliche Beschwerde und nicht durch staats-
rechtlichen Rekurs geltend zu machen.
A. -
Am 29. April 1916 verstarb in Lachen-Vonwil
Johannes Müller, alt Fabrikdirektor unter Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung, worin er als Willensvoll-
strecker den Advokaten Dr. M. Rist in St. Gallen ein-
setzte. Bei Eröffnung des Testamentes durch das Bezirks-
amt Gossau erklärte Dr. Rist die Annahme des ihm erteil-
teu Auftrages und beganll auch in der Folge mit der VoU-
ziehung des letzten Willens, indem er das öffentliche
Inventar begehrte, nach Ablauf der Eingabefrist die Ver-
mächtnisse ausrichtete, eine Erbenversammlullg einberief.
Guthaben einzog u. s. w. Am 17. Juli 1916 verlangte ein
Erbe, Johann Evangelist Walliser, Knecht in Langgenwil,
beim Bezirksamt Gossau amtliche Teilung, worauf das
Amt den Willellsvollstrecker aufforderte. ihm die sämt-
lichen VermögenstiteI. Barschaft, Akten des Nachlasses
u. s. w. sowie einen Bericht über den gegenwärtigen Stand
der Nachlassliquidation und der Teil~ng einzusenden.
Dr. Rist weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukom-··