opencaselaw.ch

42_I_378

BGE 42 I 378

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

37.8

Staatsrecht.

in jraudem legis erfolge. Wer von der gesetzlich gegebenen

Befugnis des Bürgerrechtsverzichts . Gebrauch macht,

handelt damit nicht in Iraudem legis, auch wenn sein

Vorgehen gewisse· Interessen Dritter gefährden sollte.

Uebrigens ist hier die Befürchtung der Ehefrau für ihre

,-ermögensrechtlichen Ansprüche kaum begründet (vergI.

den analogen Fall Leuzinger : AS 12 N° 36 Erw.3 S.279 f.).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des

Alfred Henseler werden abgewiesen, und es wird der

Regierungsrat des Kantons Aargau eingeladen, die Ent-

lassung Henselers aus dem Kantons- und Gemeinde-

bürgerrecht auszusprechen, in der Meinung jedoch,' dass

sich die Entlassung nicht auf die Ehefrau und die Söhne

Hen selers erstreckt.

Xl. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG

EXTRADITION ENTRE CANTONS

50. 'Orteil vom 24: November 1916

i. S. Gyr gegen Bezirksamt Schwyz.

Art. 1 und 9 des BG über die interkantonale Auslieferung von

1852. Ist der Täter nachträglich im Kanton des Tatorts er-

griffen und nur gegen Kaution wieder freigelassen worden,

so kann er nicht verlangen, dass vor Durchführung der

Strafverfolgung das Auslieferungsverfahren eingeleitet wird.

A. -

Der in Zug niedergelassene Rekurrent Dr. Gyr

hat am 18. März 1916 in Arth mit seinem Automobil den

1909 geborenen Knaben Peter Mettler überfahren und

ihm dadurch eine schwere Verletzung (Schädelbasisfrak-

intf'lkantonale Auslieferung.;-.;";)0.

tur) zugefügt, als deren schon heute feststellbare Folgen

nach einem zu den Akten erhooonen Zeugnis des Spital-

arztes von Zug eine Lähmung des linken Gesiehtsnervs,

eine teilweise Lähmung des Augenbewegungsnervs und

eine bedeutende Verringerung des Hörvermögens des

linken Ohres zurückbleiben werden. Ob noch weitere

Folgen eintreten werden, kann zur Zeit noch nicht mit

Sicherheit gesagt werden. Auf einen Rapport des Poli-

zisten Bammert, der sich an Hand von Zeugenaussagen

dahin aussprach, dass der Unfall auf zu schnelles Fahren

zurückzuführen sein dürfte, hat das Bezirksamt Schwyz

sofort eine Untersuchung eingeleitet und nach Abhörung

der Augenzeugen die Polizeidirektio!l Zug um rogato-

rische Einvernahme des Dr. Gyr ersucht mit der Ein-

ladung, ihn zugleich darüber zu befragen, ob er den

:-chwyzerischen Gerichtstand anerkenne. Anlässlich dieser

Einvernahme, die am 27. März 1916 stattfand, bestritt

Dr. Gyr, dass ihn irgendwelches Verschulden treffe, und

protestierte gegen seiüe Verfolgung durch die schwyze-

fischen Behörden, indem er erklärte, er verlange eventuell

in Zug beurteilt zu werden.

Am 22. April 1915 wurde er auf dem Bahnhof Arth-

GoJdau durch den Polizisten Wild angehalten und zur

Leistung einer Kautim1 von 2000 Fr. veranlasst, über die

ihm von Wild am 25. April nachstehende Quittung aus-

gestellt wurde: «Der Unterzeichnete bescheint unter

heutigem Datum von Herrn Dr. Karl Gyr, wohnhaft in

Zug, 2000 Fr. zu Handen des Bezirksamts Schwyz als

Kaution (in Sachen einer gegen Gyr anhängig gemachten

Strafuntersuchung wegen fahrlässig schwerer Körperver-

letzung) heute erhalten zu haben. Obiger Betrag ist mir

durch Herrn Stuber, Direktor der Glühlampenfabrik in

Goldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr ausbezahlt worden.»

Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte

des Polizisten Wild er~bt sich, dass dieser dabei im Auf-

trage des Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schrift-

lich den Befehl erteilt hatte, yon Gyr, sofern er sich im

380

Staatsrecht.

Kanton betreffen lasse, eine Kaution in der erwähnten

Höhe zu verlangen und' im Weigerullgsfalle ihn dem Be-

zirksamt zuzuführen. Die Vorgänge die zur Kautions-

• leistung führten, sind im Rapporte folgendermassen dar-

gestellt : « Am 22. April vormittags zirka 11 Uhr 20 traf

ich den Gyr auf dem Bahnhof Arth-Goldau. Im obigen

Sinn habe ich denselben zur Leistung der Kaution aufge-

fordert. Gyr weigerte sich anfänglich, diese Summe zu

. leisten und wollte mir glaubhaft machen, er habe in

dieser Sache mit dem Bezirksamt Schwyz nichts zu tun,

da er den Gerichtsstand Schwyz verweigert habe. Er

wollte in den nach Zürich abgehenden Zug einsteigen.

Ich bemerkte dann dem Gyr, dass ich ihn nicht abfahren

lasse. ehe er mir die Kaution von 2000 Fr. oder genügende

Sicherheit dafür beigebr~cht habe; andernfalls müsste

ich ihn dem Bezirksamt Schwyz zuführen. Gestützt da-

rauf hiess mich Gyr in die Glühlampenfabrik kommeIl.

Dort fragte er den Direktor Herrn Stuber, ob er 2OÖO Fr.

hier habe. Derselbe antwortete nein, aber er werde soviel

bekommen. Gyr gab dann dem Stuber Auftrag, mir die

2000 Fr. zu verabJ.olgen. Als ich auf dem Rückgang zum

Bahnhof Gyr nochmals aufforderte. er möchte mir die

schriftliche Zusicherung geben, den Betrag leisten zu

wollen, gab Herr Stuber mir das Ehrenversprechen ab,

für Gyr die 2000 Fr. zu zahlen. Gyr entfernte sich dann

mit dem nach Zürich abgehenden Zuge. Am 25. April ist

mir die Summe durch Stuber 'ausgehändigt worden.,.

B. -

Durch Eingabe vom 6. Juli 1916 hat darauf Dr.

Gyr beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde er·

hoben mit den Anträgen, das gegen ihn im Kanton

Schwyz wegen Körperverletzung eingeleitete Verfahren

sei aufzuheben und das Bezirksamt Schwyz anzuweisen

durch Vermittlung der zuständigen schwyzerischen Be-

hörden vom Kanton Zug die Auslieferung des Rekurren-

ten zu verlangen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass

nach bundesgerichtlicher Praxis der Kanton, der eine aus-

serhalb seines Gebiets niedergelassene Person strafrecht-

Interkantonale Auslieferung. N° 50.

38t

lieh verfolgen wolle, verpflichtet sei, vor Durchführung

des Strafprozesses das im Gesetze vom 24. Juli 1852 be-

treffend die Auslieferung vorgesehene Verfahren einzu-

schlagen, und dass eine freiwillige Unterwerfung unter die

schwyzerische Gerichtsbarkeit, die den Kanton Schwyz

von jener Pflicht entbände, angesichts des Verhaltens des

Rekurrenten beim Verhör vom 27. März 1916 und bei der

Kautionsleistung vom 22. April 1916 nicht vorliege .

C. -

Das Bezirksamt Schwyz weist in seiner Vemehm-

lassullg zunächst in formeller Beziehung darauf hilI, dass

der Rekurrent den kantonalen InstanzeIlzug nicht er-

schöpft und auch die sechzigtägige Frist des Art. 178

Ziff. 3 OG, die ihm vom Tage der Kautionsleistung an

gelaufen wäre, nicht eingehalten habe. Zur Sache nimmt

es den Standpunkt ein, dass es nach § 81 Ziff. 1 der kan-

tonalen StPO, trotzdem es sich nur um einen korrektio-

nellen Fall handle, befugt gewesen sei, den Rekurrenten

zu verhaften, und nachdem es ihn auf dem eigenen Kall-

tonsgebiet habe fassen können, ein Auslieferungsbegehren

überflüssig gewesen sei. Für die Bestimmung der Höhe

der Kaution. sei § 108 der StPO massgebend gewesen,

wonach die zu hinterlegende Summe, « in der Regel we-

nigstens dem Betrage der wahrscheinlich sich ergebenden

Prozesskosten, des Schadenersatzes und der wahrschein-

lichen Strafe entsprechen solle I).

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

~ach feststehender Praxis kauu eine Verletzung

des Auslieferungsgesetzes vom 24. Juli 1832 in jedem Sta-

dium des schwebenden Strafverfahrens durch staatsrecht-

lithe Beschwerde gerügt werden, sofern nur der Betroffene

sich der angeblich unstatthaften Strafverfolgung nicht

freiwillig unterworfen hat, was vorliegend, wie die Re-

kurs schrift mit Recht geltend macht, offenbar nicht zu-

trifft. Die vom Bezirksamt Schwyz erhobenen Einreden,

dass der Rekurrent sich vorerst an die kantonale Justiz- ' ..

3iS2

Staatarecht.

kommission hätte wenden, eventuell jedenfalls binnen

sechzig Tagen seit der Kautionsleistullg das Bundesge~

richt hätte anrufen sollen, halten somit nicht Stich.

2. -

Inder Sache selbst braucht nicht untersucht zu

werden, ob' das Vergehen der fahrlässigeu schweren Kör-

perverletzung, wegen dessen der Rekurrent im Kanton

Schwyz verfolgt wird, zu den Auslieferungsvergehen im

Sinne VOll Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852

gehöre. Selbs(~wenn es der Fall wäre, stände dem Re km'·

renten ein Anspruch auf Einleitung des hier vorgesehenen

Auslieferungsverfahrens nach den Vorgängen, welche sich

am 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau abge-

spielt haben, nicht mehr zu. Unter Auslieferung versteht

der feststehende Sprachgebrauch, sowohl des Rechts als

des gewöhnlichen Lebens, ausschliesslich dell auf Ueber-

lieferung einer Person aus der Gewalt eines Staates in die

eines andern zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung

oder der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe

gerichteten Akt zwischenstaatlicher Rechtshilfe: sie kanll

demnach nur da in Frage kommen, wo der Verfolgte sich

im Gebiet eines anderen Staates und damit ausseI' dem

Machtbereich des den Strafauspruch erhebenden Staates

befindet. Wo dies nicht zutrifft, s011dern der verfolgende.

Staat den Täter ohnehin SChOll in seiner Gewalt hat, kann

von Auslieferung und folglich auch von der Einleitung des

AusliefermlgsvertahrellS Ilicht,die Rede sein. Dement-

sprechend schreibt denn auch das Auslieferullgsgesetz VOll

1852 nicht etwa vor, dass der verfolgende Kanton sich vor

Durchführung des Strafverfahrens unter allen Umständen

mit dem Niederlassullgs- oder Heimatkallton des Ver-

folgten in Verbindung setzen müsse, sOlldern betrachtet,

wie aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 9 unzweideutig hel'-

vorgeht, als Kanton, an den das Auslieferungsbegehreu

zu stellen ist, denjenigen, in weldlem auf die Ausschrei-

bung zur Fahndung « die Entdeckung stattfand >}, d. h.

in dessen Gewalt der Verfolgte tatsächlich steht (AS 37 I

N° 78 S. 398 f. Erw. 2). Die Tatsache, dass dieser in eitlem

Interkantonale Auslieferung, N° .;'J.

anderen als dem verfolgenden Kantoll lliedergelasscli

oder verbürgert ist, hat nach Art. 1 Abs. 2 lediglich zur

Folge, dass der Niederlassungs- oder Heimatkanton, wenn

er Auslieferungskanton im vorstehenden Sinn ist, die

Auslieferung verweigern kann, sobald. er selbst die Be-

strafung nach seinen Gesetzen oder die Vollziehung einer

bereits verhängten Strafe übernimmt. Der dem ausser

Kantons wohnhaften Täter durch die Praxis zuerkannte

Anspruch darauf, dass vor Durchführung der Strafver-

folgung das im Auslieferungsgesetze vorgesehene Ver-

fahren eingeschlagen werde, hat demnach zur notwen-

digen Voraussetzung, dass jener sich ausser dem ~acht­

bereich des verfolgenden Kautons hält und fällt nut dem

Augenblicke dahin, wo er aus eigenem Antrieb und ohne

dazu durch auf Umgehung des angeführten Gesetzes ab-

zielellde, unlautere Machenschaften der Behörden des

letztereIl Kantons veranlasst worden zu sein, dessen Ge-

biet betritt und dabei festgenommen wird. Wollte mau

das nicht anerkennen und auch dann die Einleitung des

Auslieferungsverfahrens verlangen, so müsste man fol-

gerichtig dazu kommen, dem Kanton des Begehullgsortes

selbst die Verhaftung auf frischer Tat gegenüber ausser-

halb des Kantons wohnhafteIl Tätern zu verbieten, was

augenscheinlich unannehmbar wäre. Es hat dt'Hll auch

das Bundesgericht wiederholt in Fällen, wo der Verfolgte

nachträglich auf dem Gebiete des verfolgendeH Kantons

betroffen und dabei verhaftet worden war, die dagegen

unter Berufung auf das Auslieferungsgesetz erhobene Be-

schwerde als unbegründet abgewiesen (vergl. AS 1 S. 193

litt. a, 3 S. 466 Erw. 2).

Mit einem solchen Falle hat man es aber allgesichls

des durch den Rapport des Polizisten Wi1d festgestellten

Umstandes, dass dieser vom Bezirksamt Schwyz beauf-

tragt worden war, dem Rekurrenten bei Betretung ~m

Kanton eine Kaution von 2000 Fr. abzuverlangen und ffil

Weigerungsfalle ihn der genannten Amtsstelle zuzuführcl.l,

hier zu tUll. Da nach § 81 der schwyzerischen StPO dle

384

Staatsrecht.

Verhaftung auch in korrektionellel1 Fällen angeordnet

werden soll, wenn der Angeschuldigte im Kanton keinen

festen Wohnsitz hat, kann jener Auftrag nur als bedingter

• Verhaftsbefehl gedeutet und demnach in den Vorgängen

vom 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau ohne

Zwang eine Verhaftung unter nachheriger Haftentlassung

gegen Kaution gesehen werden. Ist dem so, so hat aber der

Rekurrent dadurch den Anspruch auf Durchführung des

. im Auslieferungsgesetz vorgesehenen Verfahrens ver-

wirkt, ohne dass etwas darauf ankäme, dass der Kantoll

Schwyz durch die Haftentlassung die tatsächliche Ge"'alt

über ihn wieder preisgegeben hat. Aus § 81 in Verbindung

mit § 106 der schwyzerischen StPO ergibt sich, dass die

vom Angeschuldigten zu leistende Kaution nicht nur als

Sicherstellung für sein Ers~heinen vor den Strafbehörden.,

sondern auch als Objekt für die Vollziehung des auszu-

fällenden Urteils zu dienen hat, sodass sie,soweit die

Durchführung des Strafverfahrens bis zum Urteil und die

Vollstreckung der durch dieses festgesetzten Geldleistun-

gen in Frage steht, an Stelle der Person tritt und die

Rechtslage insoweit dieselbe ist, wie wenll der Angeschul-

digte selbst sich Hoch in der Macht des verfolgenden Kan-

tons befände. Wie sich die Sache verhielte, wenn der Kan-

ton Schwyz ein allfälliges verurteilendes Erkenntnis gegen

die Persoll des Rekurrenten selbst vollziehen wollte, ist

heute nicht zu entscheiden, da der Rekurs sich aus-

schliesslich dagegen richtet, dass gegen den Rekurrenten

im Kanton Schwyz überhaupt ein Strafverfahren ohne

Auslieferung eröffnet werde. Dieser Anspruch ist aber

nach dem Gesagten unbegründet;

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Or,anilation der BundesrechtsptJege. N° 51.

XII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION jUDICIAIRE FEDERALE

51. UrteD Tom 80. November 1916

385

i. S. :Ba.umber.er und Blat, gegen St. Ga.Uen, Begien1nprat.

Anordnung amtlicher Erbteilung auf Begehren eines Erben

unter Berufung auf die sie unter dieser Voraussetzung vor-

sehende, auf den Vorbehalt des Art. 609 Abs. 3 ZGB sich

stützende Vorschrift des kantonalen EG, trotz Einsetzung

eines Willensvollstreckers durch den Erblasser. Die Riige,

dass die dem Willensvollstrecker durch das ZGB ein.ge-

l'äumten Befugnisse eine solche Massnahme ausschliessen,

ist durch zivilrechtliche Beschwerde und nicht durch staats-

rechtlichen Rekurs geltend zu machen.

A. -

Am 29. April 1916 verstarb in Lachen-Vonwil

Johannes Müller, alt Fabrikdirektor unter Hinterlassung

einer letztwilligen Verfügung, worin er als Willensvoll-

strecker den Advokaten Dr. M. Rist in St. Gallen ein-

setzte. Bei Eröffnung des Testamentes durch das Bezirks-

amt Gossau erklärte Dr. Rist die Annahme des ihm erteil-

teu Auftrages und beganll auch in der Folge mit der VoU-

ziehung des letzten Willens, indem er das öffentliche

Inventar begehrte, nach Ablauf der Eingabefrist die Ver-

mächtnisse ausrichtete, eine Erbenversammlullg einberief.

Guthaben einzog u. s. w. Am 17. Juli 1916 verlangte ein

Erbe, Johann Evangelist Walliser, Knecht in Langgenwil,

beim Bezirksamt Gossau amtliche Teilung, worauf das

Amt den Willellsvollstrecker aufforderte. ihm die sämt-

lichen VermögenstiteI. Barschaft, Akten des Nachlasses

u. s. w. sowie einen Bericht über den gegenwärtigen Stand

der Nachlassliquidation und der Teil~ng einzusenden.

Dr. Rist weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukom-··