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42_I_385

BGE 42 I 385

Bundesgericht (BGE) · 1916-04-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

Verhaftung auch in korrektionellen Fällen angeordnet

werden soll, wenn der Angeschuldigte im Kanton keinen

festen Wohnsitz hat, kann jener Auftrag nur als bedingter

• Verhaftsbefehl gedeutet und demnach in den Vorgängen

vom 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau ohne

Zwang eine Verhaftung unter nachheriger Haftentlassung

gegen Kaution gesehen werden. Ist dem so, so hat aber der

Rekurrent dadurch den Anspruch auf Durchführung des

. im Auslieferungsgesetz vorgesellenen Verfahrens ver-

wirkt, ohne dass etwas darauf ankäme, dass der Kalltoll

Schwyz durch die Haftentlassung die tatsächliche Gewalt

über ihn wieder preisgegeben hat. Aus § 81 in Verbindung

mit § 106 der schwyzerischen StPO ergibt sich, dass die

vom Angeschuldigten zu leistende Kaution nicht nur als

Sicherstellung für sein Ers~heinen vor den Strafbehörden..

sondern auch als Objekt für die Vollziehung des aus zu-

fäl1enden Urteils zu dienen hat, sodass sie, soweit die

Durchführung des Strafverfahrens bis zum Urteil und die

Vollstreckung der durch dieses festgesetzten Geldleistun-

gen in Frage steht, an Stelle der Persoll tritt und die

Rechtslage insoweit dieselbe ist, wie wenn der Angeschul-

digte selbst sich noch in der Macht des verfolgenden Kan-

tOllS befände. Wie sich die Sache verhielte, wenll der Kan-

ton Schwyz ein allfälliges verurteilendes Erkenntnis gegen

die Person des Rekurrenten selbst vollziehen wollte, ist

heute nicht zu entscheiden, da der Rekurs sich aus-

schliesslich dagegen richtet, dass gegen den Rekurrentell

im Kanton Schwyz überhaupt ein Strafverfahren ohne

Auslieferung eröffnet werde. Dieser Anspruch ist aber

nach dem Gesagten unbegründet;

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Organilation der Bundesrechtspllege. N° 51.

XII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

51. Urteil ",om SO. November 1916

385

i. S. laumberger und lUst, gegen St. Gallen, BegienmJlrat.

Anordnung amtlicher Erbteßung auf Begehren eines Erben

unter Berufung auf die sie unter dieser Voraussetzung vor-

sehende, auf den Vorbehalt des Art. 609 Abs. 3 ZGB sicb

stützende Vorschrift des kantonalen EG, trotz Einsetzung

eines Willensvollstreckers durch den Erblasser. Die Räge,

dass die dem Willensvollstrecker durch das ZGB eiuge-

.ällmten Befugnisse eine solche Massnabme ausschliesseu,

ist durch zivilrechtliche Beschwerde und nicht durch staats-

rechtlichen Rekurs geltend zu machen.

A. -

Am 29. April 1916 verstarb in Lachen-Vonwil

Johamles Müller, alt Fabrikdirektor unter Hinterlassung

einer letztwilligen Verfügung, worin er als Willensvoll-

strecker den Advokaten Dr. M. Rist in St. Gallen ein-

setzte. Bei Eröffnung des Testamentes durch das Bezirks-

amt Gossau erklärte Dr. Rist die Annahme des ihm erteil-

ten Auftrages und begann auch in der Folge mit der Voll-

mhung des letzten Willens, indem er das öffentliche

Inventar begehrte, nach Ablauf der Eingabefrist die Ver-

mächtnisse ausrichtete, eine Erbenversammlullg einberief,

Guthaben einzog u. s. w. Am 17. Juli 1916 verlangte ein

Erbe, JohalUl Evangelist Walliser, Knecht in LanggenwiL

beim Bezirksamt Gossau amtliche Teilung, worauf das

Amt den Wille.usvollstrecker aufforderte, ihm die sämt-

lichen Vermögenstitel, Barschaft, Akten des Nachlasses

u. s. w. sowie einen Bericht über den gegenwärtigen Stand

der Nachlassliquidation und der Teil~ng einzusenden.

Dr. Rist weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukom- .

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Staatsrecht.

men, weil darin ein unzulässiger Eingriff in sei~e Befug.

nisse als Willensvollstrecker liege. Nach Einholung einer

Ansichtsäusserung des kantonalen Justizdepartementes

• teilte ihm jedoch derBezirksammann am J. August 1916

mit, dass er an seinem Standpunkt festhalte und gestützt

auf § 119 EG zum ZGB die begehrte amtliche Teilung

endgiltig anordne.. Der angeführte § 119 EG lautet:

«Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 ZGB vorgesehenen

Falle ist auch auf Begehrell eines Erben durch den Bezirks-

ammann eine amtliche Teilung vorzunehmen. Ergeben

sich bei der amtlichen Teilung Widerspruche, so trifft der

Bezirksammann die gutscheinende Entscheidung wld

setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen

werden kann. Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die

Teilullg ihren Fortgang, die gerichtliche Anfechtung der

abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten. »

Dr. Rist rekurrierte hie.gegen inl Sinne des § 32 EG

an den Regierungsrat, indem er vorbrachte: nach Art. 518

in Verbindung mit Art. 595 und 596 ZGB komme im

Falle der Bezeichllung eines Willensvollstreckers mangels

einschränkender Verfügungen des Erblassers, die hier

nicht vorlägen, die gesamte Nachlassliquidation, Verwal-

tung wie Vornahme der Teilung diesem zu. \Venn Johallll

Evangelist 'Valliser mit einzelnen vom Willensvollstrecker

getroffenen oder noch zu treffenden Massnahmen nicht

einverstanden sei, so stehe es. ihm frei, dagegen nach

Art. 596 Abs. 3 ZGB Beschwerde zu führen. Für eine

amtliche Teilung durch das Bezirksamt bleibe neben der

vom Erblasser angeordneten Willensvollstreckung kein

Raum. Im übrigen frage es sich, ob überhaupt der Regie-

rungsrat zuständig sei, eine Entscheidung über die

Stellung von Art. 518 ZGB zu § 119 EG zu treffen oder

ob dies nicht eine (I Frage der richterlichen Kognition seLt>

Durch Entscheid vom 13. Oktober 1916 wies der Regie-

rungsrat den Re~urs im Wesentlichen mit nachstehen:der

Begrundung ab :' die zwischen dem Willensvollstrecker

des Johallnes :Müller und dem Bezirksamt Gossau ent-

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 51.

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standene Meinungsverschiedenheit unterliege nicht der

richterlichen Beurteilung, da mall es dabei nicht .. mit

einem Rechtsstreit zwischell zwei Zivilpai-teien, sondern

mit gegensätzlicheIl Auffassungen über die Befugnisse

und den PIliehtenkreis einer admiIüstrativen Amtsstelle

zu tun habe. Differenzen dieser Art seien durch Be-

schwerde an die Auf!-'ichtsbehörde der betreffenden Amt.~­

stelle auszutragen. Da das Bezirksamt seine Verfügung

als Teilungsbehörde unter Berufung auf die ihm durch

das EG zum ZGB eingeräumten Befugnisse getroffen und

gegen auf dieses Gesetz gestützte Anordnungen des Be-

zirksammanlls nach § 32 ebenda an den Regierungsrat

rekurriert werden könne, sei sonach dessen Zuständig-

keit gegeben. III der Sache selbst sei richtig, dass nach

Art. 609 Abs_ 1 ZGB die Behörde von Bundesrechts

wegen nur « auf Verlangen eines Gläubigers, der deH

Allspruch eines Erbell auf eine allgefalle11e Erbschaft

erworben oder gepfändet habe oder gegen ihn Verlust-

scheine besitze >}, hei der Teilung mitzuwirken habe.

Abs. 2 ehellda behalte aber dem kantonalen Recht vor,

die amtliche Mitwirkung Hoch (I für weitere Fälle vorzu-

8ehen 1;. Da dieser Vorbehalt ganz allgemein wld aus-

nahmslos laute, stehe es daher den Kantonen frei, dieselbe

selbst ohne Begehren eines Erben, nicht Hur um eine

richtige und billige Teilung herbeizuführen, sondern

auch zu Steuerzwecken und dgl. eintreten zu lassen,

wie dies übrigens in den Erläuterungen des Gesetzes-

redaktorsausdrücklich anerkannt werde. Die in § 119

des st. gallischen EG vorgesehene bezirksamtliche Teilung

sei demnach nicht bloss eine kantonalrechtlich begründete

sondern eine bundesrechtlich vorbehaltene und gewähr-

leistete Rechtseinrichtung. Dafür, dass sie durch die Be-

zeichnung eines Willellsvollstreckers seitens des Erblassers

ausgeschlossen werde, biete das ZGB keinen Anhalts-

punkt. Wäre dies die Meinung des Gesetzgebers gewesen,

so hätte er offenbar nicht unterlassen, in Art. 609 Abs. 2

eine entsprechende Ausnahme zu machen. Auch könne

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Staatsrecht.

die Behauptung, dass in einem solchen Falle keinerlei

Bedürfnis für ein amtliches Eingreifen in die Teilung

bestehe, nicht als richtig anerkannt werden. Es sei sehr

wohl denkbar, dass das Amt berechtigte Interessen der

Erbmasse oder einzelner Erben oder der Allgemeinheit·

zu wahren habe, die vom 'Villensvollstrecker verkannt

oder vernachlässigt würden. Es könnten Erbenversamm-

lungen, Beschlussfassungen der Erben über die Erbbe-

. rechtigung, die Ermittlung der Aktiven und Passiven,

die Pflichtteilsrechte, die Erbschaftsquoten, die Ausglei-

dmug des zu Lebzeiten Bezogenen und anderes mehr

nötig werden, die ohne die amtliche Mitwirkung !licht

stattfänden oder doch am besten amtlich veranlasst und

geleitet würdeu. Dass dem \Villensvollstrecker die ihm

du'rch das ZGB eingeräumten Rechte nicht entzogen

werden dürften und dass deren Ausscheidung von den

Kompetenzen des Amtes Schwierigkeiten bieten könne,

sei zuzugeben, bilde aber keinen Grund, die amtliche

~Iih\irkung überhaupt auszuschliessen. Jene Befugnisse

bezögen sich vornehmlich auf die Yollzugshandlungen,

die Yerwaltung, Liquidation, Ausbezahlullg der Schulden,

~\usrichtung der Yermächtnisse, Erbteile und Erbobjekte.

Hievoll unterseheide sich wesentlich die leitende, orga-

nisierellde, überwachende und entscheidende Tätigkeit

der Behörde, welche besonders dann nötig werden könne,

welln wie hier Differenzen zwischen den Erben bestünden.

Bei gutem \Yillen werde sich u,;schwer ein modus vivendi

finden lassen, wie denIl auch das Bezirksaml erkläre, dass

es den Beschwerdeführer ill seineIl Rechtell nichl zu

beeinträchtigen beabsiehtige. Im übrigell könne das Amt

die vom Beschwerdeführer verweigerte Vorlage der Akten,

\Vertschriftell u. s. w. auch noch aus einem andern Titel

verlangen. N"ach Art. 518, 595 ZGB sei der Willensvoll-

strecker einem amtlichen Erbschaftsverwalter gleichge-

stellt und stehe daher gleich diesem unter der Aufsicht

der Behörde, d. h. des Bezirksamtes. Diese Aufsicht sei

yon Amtes wegen und auch ohne Begehren eines ErbeIl

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auszuüben und erstrecke sich auf die gesamte Tätigkeit

des Willensvollstreckers. Sie könne aber nicht geführt

werden, wenn der Behörde die Akten, Bücher, Wert-

schriften u. s. w. sowie bezügliche Berichte und Aus-

künfte vorenthalten würden.

B.- Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats hat

Advokat Dr. Rist für sich und namens der Erben des

Johannes Müller - mit Ausnahme des Johann Evangelist

Walliser -

am 13. November 1916 die staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-

trage, ihn als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begrün-

dung wird ausgeführt :

a) Die Rekurrenten hielten daran fest, dass die Beur-

teilung der Streitfrage, ob

«(neben dem Willensvoll-

strecker die bezirksamtliche Teilung zulässig sei~, dem

Richter und nicht den Verwaltungsbehörden zukomme,

weil es sich dabei um die Feststellung der dem Willens-

vollstreckerdurch das ZGB eingeräumten Befugnisse

handle, für die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbe-

stimmungen aber einzig die Gerichte zuständig seien. Der

Rekurs an den Regierungsrat sei nur vorsichtshalber und

diesem Standpunkte unpräjudizierlich, um nichts zu

versäumen, ergriffen wurden.

b) Auch materiell sei der angefochtene Entscheid

unhaltbar. Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers

sei in Art. 517 und 518 ZGB genau umschrieben. Sie

dürfe durch das kantonale Recht oder durch dessen

falsche und willkürliche Anwendung weder eingeschränkt

noch verändert werden. Hierauf laufe aber das Vorgehen

der kantonalen Instanzen hinaus. Nach § 199 des alten

st. gallischen Erbgesetzes habe im Falle -

der auf Be-

gehren eines Erben anzuordnenden -

amtlichen Teilung

die ganze Erbschaftsverwaltung und Teilung in den

Händen des Bezirksammanns gelegen. Es hätten ihm

also alle Befugnisse zugestanden, die Art. 517 und 51&,

ZGB dem Willensvollstrecker einräumten. § 119 EG zum

ZGB habe einfach dieses alte kantonalrechtliche Institut··

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Stsataredlt.;

beibehalten. Auch heute' noch würden bei der bezir~

amtlichen Teilung Erbschaftsverwaltungund Teilung im

• ganzen Umfang vom Bezirksammann ausgeführt. Weder

das EG noch die Praxis kennten eine Teilung, bei der

dem Bezirksamt lediglich die «leitende, organisierende,

vermittelnde und entscheidende Tätigkeit -

übrigens

lauter unklare und nichtssagende Begriffe ~- zukomme,

während andere Kompetenzen Drittpersonen zufielen.

Die Anordnung der amtlichen Teilung trotz Bezeichnung

eines \Villensvollstreckers durch den Erblasser komme

!'omit einer vollständigen Ausschaltung jenes, einem will-

kürlichen Entzuge des ihm vom Erblasser erteilten

Mandates und einer verfassungswidrigen Kompetenz-

~nmassung der Behörde gleich. Die vom Regierungsrat

dagegen angeführten Erwägungen seien blosse Scheil!-

grunde und beruhten auf einer vollständigen Verkennung

von Inhalt und Sinn des Bundesrechts. Auch olme dass

Art. 609 Abs. 2 ZGB dies ausdrücklich sage, sei klar, dass

die hier vorbehaltene Einführung der amtlichen Mitwir-

kung bei der Teilung für weitere Fälle durch die Kantone

nur soweit statthaft sei, als das Bundesrecht sie nicht

Felbst ausschliesse. Dies sei aber eben da, wo der Erblasser

einen Willensvollstrecker ernannt· habe, der Fall, weil

dann dieser die Verwaltung und Teilung des Nachlasses

auszuführen verpflichtet sei. Deshalb bestimme denn auch

Art. 554 Abs. 2 ZGB, dass in den.Fällen des Ahs. 1 Ziff. 1-3

eben da, wenn ein \Villensvollstrecker vorhanden sei. die

amtliche Erbschaftsverwaltung diesem übergeben werden

müsse. Was hier für die Verwaltung ausgesprochen werde,

treffe aber in erhöhtem Masse für die Teilung zu. Evell-

tuell dürfte jedenfalls die amtliche Mitwirkung inhaltlich

J~ur so beschaffen sein, wie sie das Bur.desrecht vorsehe.

Dieses räume aber in Art. 609 Ahs. 1 der Behörde durch-

aus keine präponderierende, leitende Stellung ein, sondern

umschreibe ihre Befugnisse dahin, dass sie an die Stelle

des betreffenden Erben trete. Nur in diesem Sinne seien

deshalb auch die Kantone befugt, die Mitwirkung der

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Behörde 119ch. au, .weitere Fälle auszu4elmen. ~ille am~ ..

liehe Teilung. wie sie das frühere st. gaUisehe Recht und

das EG vorgesehen, sei nach delll ZGB überhaupt nicht

mehr zulässig. Indem der Regierungsrat sie· dennoch

aufrechterhalten wolle, setze er in willkürlicher Weise

((das Bundesrecht zu Gunsten einer alten kantonalrecht-

lichen Institution ausseI' Kraft. »

c) Ebenso sei die weitere Annahme, dass das Bezirksamt

schon gestützt auf die ihm zustehenden Aufsichtsbe-

fugnisse zu den an den Rekurrenten Dr. Rist gestellten

Ansinnen befugt gewesen wäre, willkürlich und verfas-

sungswidrig. Da Art. 518 ZGB den Willensvollstrecker

einem amtlichen Erbschaftsverwalter im Sinne von

Art. 595 ZGB gleichstelle, amtlicher Erbschaftsliqui-

dator im Kanton St. Gallen aber nach § 30 des EG der

Bezirksammann sei. der dafür nach § 32 der Aufsicht der

Regierung unterstehe, müssten auch Beschwerden gegen

den Willensvollstrecker an den Regierungsrat gerichtet

werden. Dem Bezirksamt kämen gegenüber einem solchen

.keinerlei Aufsichtskompetellzen zu.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Soweit mit der Beschwerde die Kompetenz des

Regierungsrats zur Fällung des angefochtenen Ent-

scheides bestritten wird, kann darauf schon deshalb nicht

eingetreten werden, weil in dieser Beziehung kein staats-

rechtlicher Beschwerdegrund geltend gemacht, insbeson-

dere nicht etwa behauptet wird, dass in der Bejahung

jener Kompetenz ein Verstoss gegen Art. 4 BV oder Art. 2

Vebergangsbestimmungen zur BV oder: gegen den kanto-

nalrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung' liege.

Nach Art. 175, 178 OG kann aber die staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht nur wegen Verletzung

von Yerfassungsvorschriften, Konkordaten oder Staats-

verträgen, nicht schon wegen .blosser Unrichtigkeit eines

Entscheides ergriffen werden, so dass die Angabe der ver-

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Staatsrecht.

fassullgsmassigen Rechte, in denen der Beschwerdeführer

verletzt sein will, zur Begründung der Beschwerde nach

Art. 178 Ziff. 31. c. gehört.

2. -

Auch die weitere Frage der Zulassigkeit der ange-

ordneten amtlichen Teilung entzieht sich der Beurteilung

durch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof. Aus der

oben sub A gegebenen Tatbestandsdarstellung erhellt,

dass die kantonalen Behörden -

Bezirksamt und Regie-

rungsrat -

sich für diese Anordnung auf kantonales

Recht, nämlich auf § 119 des EG zum ZGB stützen, das

nach ihrer Ansicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist,

wahrend die Rekurrenten behaupten, dass das kantonale

Recht, so wie es hier'angewendet worden sei, dem Bundes-

recht widerspreche. Man hat es demnach mit einer Be-

schwerde wegen Missachtung des Grundsatzes der dero-

gatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem

kantonalen Rechte zu tun, wie denn auch nach der Sach-

lage ein anderer Beschwerdegrund hier nicht in Betracht

fallen kann. Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist aber die Rüge der

Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts ge-

genüber letztinstanzlichen, der Berufung nicht unter-

liegenden kantonalen Entscheiden in .Zivilsachen durch

das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde und

nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu machen.

Als Zivilentscheide im Sinne der angeführten Bestimmung

sind dabei noch dem Beschlusse des Gesamtbundesge-

richts vom 16. November 1915 in Sachen Siegenthaler

gegen Stofer (AS 41 11 S. 762 ff.) auch Entscheide von

Administrativbehörden, insbesondere in Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu betrachten, sofern es

sich in der Hauptsache um eine Frage des Zivilrechts

handelt. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt. Zu entschei-

den ist, ob der Nachlass des Johannes Müller durch den

Willensvollstrecker allein oder unter Mitwirkung der

Behörde zu teilen sei. Das ist aber eine Frage des Erbgangs

nach dem ZGB und damit des Zivilrechts, weil ihre Beant-

wortung von dem Umfang der Befugnisse, die jenes dem

Organisation der Bundesreehtspllege. N° 51.

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Willensvollstrecker einräumt und die unstreitig zivil-

rechtlicher Natur sind, abhängt. Gleichwie sich der

Willensvollstrecker für die Unzulässigkeit des behördli-

chen Eingreifens ausschliesslich auf q.ie ihm nach· dem

ZGB zukommenden Rechte beruft, so verfolgt auch die

Behörde mit diesem Eingreifen nicht etwa vom Erbgang

unabhängige öffentliche Interessen, sondern will damit

Funktionen ausüben, die im ZGB im Zusammhang mit

der Ordnung des Erbgangs und als Bestandteil dieses

geregelt und vorbehalten sind. Es frägt sich somit ledig-

lich, wie der Konflikt zwischen den Rechten des Willens-

vollstreckers einerseits und der amtlichen Mitwirkung der

Behörde, wie sie das ZGB direkt oder durch Vermittlung

des kantonalen Rechts als eine Art der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit beim Erbgang vorsieht, andererseits, zu

lösen sei, d. h. ob und inwiefern jene Rechte die Aus-

übung dieser freiwilligen Gerichtsbarkeit auszuschliessen

vermögen. Die Bestimmung der Rechtsstellung des Wil-

lensvollstreckers erscheint danach nicht etwa nur als

präjudizielle Frage in einer administrativen Streitigkeit,

sondern als der eigentliche Streitpunkt, durch dessen

Entscheidung sich der ganze Anstand als solcher ohne

weiteres erledigt, sodass die Voraussetzungen der zivil-

rechtlichen Beschwerde in dem oben umschriebenen

Sinne -

Vorliegen eines Entscheides in einer Angelegen-

heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der sich auf eine

Frage des Zivilrechts bezieht -

gegeben sind. Ist dem

so, so kann es aber nichts verschlagen, dass die Beschwer-

deschrift sich zur Anfechtung des. regierungsrätlichen

Entscheides nicht bloss auf den Grundsatz der derogato-

rischen Kraft des eidgenössischen Rechts stützt, sondern

daneben auch noch Art. 4 BV anruft. Da das Bundesge-

richt als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz bei der Ent-

scheidung darüber, ob unz~lässiger Weise kantonales

statt eidgenössischen Rechtes angewendet worden sei,

den Inhalt und Sinn des letztem frei zu ermitteln hat, ist

es unzweifelhaft auch befugt. nachzuprüfen, ob dessen

AS 41 I -

1916

26

Staatlneht.

Bestimmungen in willkürlicher und daher gegen Art. 4

BV verstossender Weise ausgelegt worden seien, wie denn

auch diese Kompeteniattraktion auf einem verwandten

• Gebiete, bei der Ausscheidung der Rekurskompetenzen

zwischen Bundersat und Bundesgericht stets anerkannt

worden ist.

3. - Bei dieser Sachlage muss aber das Eintreten auch

hinsichtlich der weiteren Rügen abgelehnt werden, die

sich gegen die Annahme richten, dass der Bezirksammann

schon als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 595 Ahs. 3

ZGB vom Rekurrenten Dr. Rist die Vorlage der Akten.

Wertschriften u. s. w. hätte verlangen können, weil es

sich dabei nur um ein eventuelles, sekundäres Entschei-

dungsmotiv handelt, das für sich allein nicht mit dem

staatsrechtlichenRekurs~ angefochten werden kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs ",ird nicht eingetreten.

Milltärorganbatkm. No 52.

395

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAl

I. MILITÄRORGANISATION

ORGANISATION MILITAIRE

52. Orten des EasratiODshof'el vom 31 Oktober 1916

i. S. Schweiz. Bunäesanwaltschaft, Kassationsklägerin,

gegen W'eilI, Kassationsbeklagter.

Art. 21 3 Ab s. 3 MO; eine strafbare Uebertretung dieser

Bestimmung liegt nicht nur bei rechtswidrigem Vorsatz,

sondern auch bei Fahrlässigkeit vor.

A. - Der Kassationsbeklagte Emil WeiH, Pferdehändler

in LangenthaI, hat zugestandenermassen am 8. März 1915

ein durch Eintrag in den Gemeindepferdestellungsbefehl

von Affoltern auf Pikett gestelltes, vierjähriges, damals

ungebranntes, seither mit den Hufnummern 1177/76 ge-

zeichnetes Pferd, das er kurz vorher von Gottfried Dubach,

Landwirt in Affoltern, gekauft hatte, dem Thad. Fritz,

Pferdehändler in Zug, weiterverkauft und übergeben; olme

für diese Besitzesentäusserung die Bewilligung der zu-

ständigen Militärbehörden eingeholt zu h~en.

B. -

Durch Urteil vom 24. Juni 1916 hat die erste

Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern den

KassationsbekJagten.den das SchweifIJ. Justiz.. und,Polizei-

departement durch Verfügung vom 13. Dezember 1915

den Behörden des Kantons Bern zur Bestrafung wegen

Übertretung des Art. 213 Ahs. 3 MO überwiesen' hatte,

von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Obergericht