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Staatsrecht.
Verhaftung auch in korrektionellen Fällen angeordnet
werden soll, wenn der Angeschuldigte im Kanton keinen
festen Wohnsitz hat, kann jener Auftrag nur als bedingter
• Verhaftsbefehl gedeutet und demnach in den Vorgängen
vom 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau ohne
Zwang eine Verhaftung unter nachheriger Haftentlassung
gegen Kaution gesehen werden. Ist dem so, so hat aber der
Rekurrent dadurch den Anspruch auf Durchführung des
. im Auslieferungsgesetz vorgesellenen Verfahrens ver-
wirkt, ohne dass etwas darauf ankäme, dass der Kalltoll
Schwyz durch die Haftentlassung die tatsächliche Gewalt
über ihn wieder preisgegeben hat. Aus § 81 in Verbindung
mit § 106 der schwyzerischen StPO ergibt sich, dass die
vom Angeschuldigten zu leistende Kaution nicht nur als
Sicherstellung für sein Ers~heinen vor den Strafbehörden..
sondern auch als Objekt für die Vollziehung des aus zu-
fäl1enden Urteils zu dienen hat, sodass sie, soweit die
Durchführung des Strafverfahrens bis zum Urteil und die
Vollstreckung der durch dieses festgesetzten Geldleistun-
gen in Frage steht, an Stelle der Persoll tritt und die
Rechtslage insoweit dieselbe ist, wie wenn der Angeschul-
digte selbst sich noch in der Macht des verfolgenden Kan-
tOllS befände. Wie sich die Sache verhielte, wenll der Kan-
ton Schwyz ein allfälliges verurteilendes Erkenntnis gegen
die Person des Rekurrenten selbst vollziehen wollte, ist
heute nicht zu entscheiden, da der Rekurs sich aus-
schliesslich dagegen richtet, dass gegen den Rekurrentell
im Kanton Schwyz überhaupt ein Strafverfahren ohne
Auslieferung eröffnet werde. Dieser Anspruch ist aber
nach dem Gesagten unbegründet;
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Organilation der Bundesrechtspllege. N° 51.
XII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
51. Urteil ",om SO. November 1916
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i. S. laumberger und lUst, gegen St. Gallen, BegienmJlrat.
Anordnung amtlicher Erbteßung auf Begehren eines Erben
unter Berufung auf die sie unter dieser Voraussetzung vor-
sehende, auf den Vorbehalt des Art. 609 Abs. 3 ZGB sicb
stützende Vorschrift des kantonalen EG, trotz Einsetzung
eines Willensvollstreckers durch den Erblasser. Die Räge,
dass die dem Willensvollstrecker durch das ZGB eiuge-
.ällmten Befugnisse eine solche Massnabme ausschliesseu,
ist durch zivilrechtliche Beschwerde und nicht durch staats-
rechtlichen Rekurs geltend zu machen.
A. -
Am 29. April 1916 verstarb in Lachen-Vonwil
Johamles Müller, alt Fabrikdirektor unter Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung, worin er als Willensvoll-
strecker den Advokaten Dr. M. Rist in St. Gallen ein-
setzte. Bei Eröffnung des Testamentes durch das Bezirks-
amt Gossau erklärte Dr. Rist die Annahme des ihm erteil-
ten Auftrages und begann auch in der Folge mit der Voll-
mhung des letzten Willens, indem er das öffentliche
Inventar begehrte, nach Ablauf der Eingabefrist die Ver-
mächtnisse ausrichtete, eine Erbenversammlullg einberief,
Guthaben einzog u. s. w. Am 17. Juli 1916 verlangte ein
Erbe, JohalUl Evangelist Walliser, Knecht in LanggenwiL
beim Bezirksamt Gossau amtliche Teilung, worauf das
Amt den Wille.usvollstrecker aufforderte, ihm die sämt-
lichen Vermögenstitel, Barschaft, Akten des Nachlasses
u. s. w. sowie einen Bericht über den gegenwärtigen Stand
der Nachlassliquidation und der Teil~ng einzusenden.
Dr. Rist weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukom- .
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Staatsrecht.
men, weil darin ein unzulässiger Eingriff in sei~e Befug.
nisse als Willensvollstrecker liege. Nach Einholung einer
Ansichtsäusserung des kantonalen Justizdepartementes
• teilte ihm jedoch derBezirksammann am J. August 1916
mit, dass er an seinem Standpunkt festhalte und gestützt
auf § 119 EG zum ZGB die begehrte amtliche Teilung
endgiltig anordne.. Der angeführte § 119 EG lautet:
«Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 ZGB vorgesehenen
Falle ist auch auf Begehrell eines Erben durch den Bezirks-
ammann eine amtliche Teilung vorzunehmen. Ergeben
sich bei der amtlichen Teilung Widerspruche, so trifft der
Bezirksammann die gutscheinende Entscheidung wld
setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen
werden kann. Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die
Teilullg ihren Fortgang, die gerichtliche Anfechtung der
abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten. »
Dr. Rist rekurrierte hie.gegen inl Sinne des § 32 EG
an den Regierungsrat, indem er vorbrachte: nach Art. 518
in Verbindung mit Art. 595 und 596 ZGB komme im
Falle der Bezeichllung eines Willensvollstreckers mangels
einschränkender Verfügungen des Erblassers, die hier
nicht vorlägen, die gesamte Nachlassliquidation, Verwal-
tung wie Vornahme der Teilung diesem zu. \Venn Johallll
Evangelist 'Valliser mit einzelnen vom Willensvollstrecker
getroffenen oder noch zu treffenden Massnahmen nicht
einverstanden sei, so stehe es. ihm frei, dagegen nach
Art. 596 Abs. 3 ZGB Beschwerde zu führen. Für eine
amtliche Teilung durch das Bezirksamt bleibe neben der
vom Erblasser angeordneten Willensvollstreckung kein
Raum. Im übrigen frage es sich, ob überhaupt der Regie-
rungsrat zuständig sei, eine Entscheidung über die
Stellung von Art. 518 ZGB zu § 119 EG zu treffen oder
ob dies nicht eine (I Frage der richterlichen Kognition seLt>
Durch Entscheid vom 13. Oktober 1916 wies der Regie-
rungsrat den Re~urs im Wesentlichen mit nachstehen:der
Begrundung ab :' die zwischen dem Willensvollstrecker
des Johallnes :Müller und dem Bezirksamt Gossau ent-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 51.
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standene Meinungsverschiedenheit unterliege nicht der
richterlichen Beurteilung, da mall es dabei nicht .. mit
einem Rechtsstreit zwischell zwei Zivilpai-teien, sondern
mit gegensätzlicheIl Auffassungen über die Befugnisse
und den PIliehtenkreis einer admiIüstrativen Amtsstelle
zu tun habe. Differenzen dieser Art seien durch Be-
schwerde an die Auf!-'ichtsbehörde der betreffenden Amt.~
stelle auszutragen. Da das Bezirksamt seine Verfügung
als Teilungsbehörde unter Berufung auf die ihm durch
das EG zum ZGB eingeräumten Befugnisse getroffen und
gegen auf dieses Gesetz gestützte Anordnungen des Be-
zirksammanlls nach § 32 ebenda an den Regierungsrat
rekurriert werden könne, sei sonach dessen Zuständig-
keit gegeben. III der Sache selbst sei richtig, dass nach
Art. 609 Abs_ 1 ZGB die Behörde von Bundesrechts
wegen nur « auf Verlangen eines Gläubigers, der deH
Allspruch eines Erbell auf eine allgefalle11e Erbschaft
erworben oder gepfändet habe oder gegen ihn Verlust-
scheine besitze >}, hei der Teilung mitzuwirken habe.
Abs. 2 ehellda behalte aber dem kantonalen Recht vor,
die amtliche Mitwirkung Hoch (I für weitere Fälle vorzu-
8ehen 1;. Da dieser Vorbehalt ganz allgemein wld aus-
nahmslos laute, stehe es daher den Kantonen frei, dieselbe
selbst ohne Begehren eines Erben, nicht Hur um eine
richtige und billige Teilung herbeizuführen, sondern
auch zu Steuerzwecken und dgl. eintreten zu lassen,
wie dies übrigens in den Erläuterungen des Gesetzes-
redaktorsausdrücklich anerkannt werde. Die in § 119
des st. gallischen EG vorgesehene bezirksamtliche Teilung
sei demnach nicht bloss eine kantonalrechtlich begründete
sondern eine bundesrechtlich vorbehaltene und gewähr-
leistete Rechtseinrichtung. Dafür, dass sie durch die Be-
zeichnung eines Willellsvollstreckers seitens des Erblassers
ausgeschlossen werde, biete das ZGB keinen Anhalts-
punkt. Wäre dies die Meinung des Gesetzgebers gewesen,
so hätte er offenbar nicht unterlassen, in Art. 609 Abs. 2
eine entsprechende Ausnahme zu machen. Auch könne
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Staatsrecht.
die Behauptung, dass in einem solchen Falle keinerlei
Bedürfnis für ein amtliches Eingreifen in die Teilung
bestehe, nicht als richtig anerkannt werden. Es sei sehr
wohl denkbar, dass das Amt berechtigte Interessen der
Erbmasse oder einzelner Erben oder der Allgemeinheit·
zu wahren habe, die vom 'Villensvollstrecker verkannt
oder vernachlässigt würden. Es könnten Erbenversamm-
lungen, Beschlussfassungen der Erben über die Erbbe-
. rechtigung, die Ermittlung der Aktiven und Passiven,
die Pflichtteilsrechte, die Erbschaftsquoten, die Ausglei-
dmug des zu Lebzeiten Bezogenen und anderes mehr
nötig werden, die ohne die amtliche Mitwirkung !licht
stattfänden oder doch am besten amtlich veranlasst und
geleitet würdeu. Dass dem \Villensvollstrecker die ihm
du'rch das ZGB eingeräumten Rechte nicht entzogen
werden dürften und dass deren Ausscheidung von den
Kompetenzen des Amtes Schwierigkeiten bieten könne,
sei zuzugeben, bilde aber keinen Grund, die amtliche
~Iih\irkung überhaupt auszuschliessen. Jene Befugnisse
bezögen sich vornehmlich auf die Yollzugshandlungen,
die Yerwaltung, Liquidation, Ausbezahlullg der Schulden,
~\usrichtung der Yermächtnisse, Erbteile und Erbobjekte.
Hievoll unterseheide sich wesentlich die leitende, orga-
nisierellde, überwachende und entscheidende Tätigkeit
der Behörde, welche besonders dann nötig werden könne,
welln wie hier Differenzen zwischen den Erben bestünden.
Bei gutem \Yillen werde sich u,;schwer ein modus vivendi
finden lassen, wie denIl auch das Bezirksaml erkläre, dass
es den Beschwerdeführer ill seineIl Rechtell nichl zu
beeinträchtigen beabsiehtige. Im übrigell könne das Amt
die vom Beschwerdeführer verweigerte Vorlage der Akten,
\Vertschriftell u. s. w. auch noch aus einem andern Titel
verlangen. N"ach Art. 518, 595 ZGB sei der Willensvoll-
strecker einem amtlichen Erbschaftsverwalter gleichge-
stellt und stehe daher gleich diesem unter der Aufsicht
der Behörde, d. h. des Bezirksamtes. Diese Aufsicht sei
yon Amtes wegen und auch ohne Begehren eines ErbeIl
Organisation der Bundeuechtsptlege. N° 51.
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auszuüben und erstrecke sich auf die gesamte Tätigkeit
des Willensvollstreckers. Sie könne aber nicht geführt
werden, wenn der Behörde die Akten, Bücher, Wert-
schriften u. s. w. sowie bezügliche Berichte und Aus-
künfte vorenthalten würden.
B.- Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats hat
Advokat Dr. Rist für sich und namens der Erben des
Johannes Müller - mit Ausnahme des Johann Evangelist
Walliser -
am 13. November 1916 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trage, ihn als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begrün-
dung wird ausgeführt :
a) Die Rekurrenten hielten daran fest, dass die Beur-
teilung der Streitfrage, ob
«(neben dem Willensvoll-
strecker die bezirksamtliche Teilung zulässig sei~, dem
Richter und nicht den Verwaltungsbehörden zukomme,
weil es sich dabei um die Feststellung der dem Willens-
vollstreckerdurch das ZGB eingeräumten Befugnisse
handle, für die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbe-
stimmungen aber einzig die Gerichte zuständig seien. Der
Rekurs an den Regierungsrat sei nur vorsichtshalber und
diesem Standpunkte unpräjudizierlich, um nichts zu
versäumen, ergriffen wurden.
b) Auch materiell sei der angefochtene Entscheid
unhaltbar. Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers
sei in Art. 517 und 518 ZGB genau umschrieben. Sie
dürfe durch das kantonale Recht oder durch dessen
falsche und willkürliche Anwendung weder eingeschränkt
noch verändert werden. Hierauf laufe aber das Vorgehen
der kantonalen Instanzen hinaus. Nach § 199 des alten
st. gallischen Erbgesetzes habe im Falle -
der auf Be-
gehren eines Erben anzuordnenden -
amtlichen Teilung
die ganze Erbschaftsverwaltung und Teilung in den
Händen des Bezirksammanns gelegen. Es hätten ihm
also alle Befugnisse zugestanden, die Art. 517 und 51&,
ZGB dem Willensvollstrecker einräumten. § 119 EG zum
ZGB habe einfach dieses alte kantonalrechtliche Institut··
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Stsataredlt.;
beibehalten. Auch heute' noch würden bei der bezir~
amtlichen Teilung Erbschaftsverwaltungund Teilung im
• ganzen Umfang vom Bezirksammann ausgeführt. Weder
das EG noch die Praxis kennten eine Teilung, bei der
dem Bezirksamt lediglich die «leitende, organisierende,
vermittelnde und entscheidende Tätigkeit -
übrigens
lauter unklare und nichtssagende Begriffe ~- zukomme,
während andere Kompetenzen Drittpersonen zufielen.
Die Anordnung der amtlichen Teilung trotz Bezeichnung
eines \Villensvollstreckers durch den Erblasser komme
!'omit einer vollständigen Ausschaltung jenes, einem will-
kürlichen Entzuge des ihm vom Erblasser erteilten
Mandates und einer verfassungswidrigen Kompetenz-
~nmassung der Behörde gleich. Die vom Regierungsrat
dagegen angeführten Erwägungen seien blosse Scheil!-
grunde und beruhten auf einer vollständigen Verkennung
von Inhalt und Sinn des Bundesrechts. Auch olme dass
Art. 609 Abs. 2 ZGB dies ausdrücklich sage, sei klar, dass
die hier vorbehaltene Einführung der amtlichen Mitwir-
kung bei der Teilung für weitere Fälle durch die Kantone
nur soweit statthaft sei, als das Bundesrecht sie nicht
Felbst ausschliesse. Dies sei aber eben da, wo der Erblasser
einen Willensvollstrecker ernannt· habe, der Fall, weil
dann dieser die Verwaltung und Teilung des Nachlasses
auszuführen verpflichtet sei. Deshalb bestimme denn auch
Art. 554 Abs. 2 ZGB, dass in den.Fällen des Ahs. 1 Ziff. 1-3
eben da, wenn ein \Villensvollstrecker vorhanden sei. die
amtliche Erbschaftsverwaltung diesem übergeben werden
müsse. Was hier für die Verwaltung ausgesprochen werde,
treffe aber in erhöhtem Masse für die Teilung zu. Evell-
tuell dürfte jedenfalls die amtliche Mitwirkung inhaltlich
J~ur so beschaffen sein, wie sie das Bur.desrecht vorsehe.
Dieses räume aber in Art. 609 Ahs. 1 der Behörde durch-
aus keine präponderierende, leitende Stellung ein, sondern
umschreibe ihre Befugnisse dahin, dass sie an die Stelle
des betreffenden Erben trete. Nur in diesem Sinne seien
deshalb auch die Kantone befugt, die Mitwirkung der
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Behörde 119ch. au, .weitere Fälle auszu4elmen. ~ille am~ ..
liehe Teilung. wie sie das frühere st. gaUisehe Recht und
das EG vorgesehen, sei nach delll ZGB überhaupt nicht
mehr zulässig. Indem der Regierungsrat sie· dennoch
aufrechterhalten wolle, setze er in willkürlicher Weise
((das Bundesrecht zu Gunsten einer alten kantonalrecht-
lichen Institution ausseI' Kraft. »
c) Ebenso sei die weitere Annahme, dass das Bezirksamt
schon gestützt auf die ihm zustehenden Aufsichtsbe-
fugnisse zu den an den Rekurrenten Dr. Rist gestellten
Ansinnen befugt gewesen wäre, willkürlich und verfas-
sungswidrig. Da Art. 518 ZGB den Willensvollstrecker
einem amtlichen Erbschaftsverwalter im Sinne von
Art. 595 ZGB gleichstelle, amtlicher Erbschaftsliqui-
dator im Kanton St. Gallen aber nach § 30 des EG der
Bezirksammann sei. der dafür nach § 32 der Aufsicht der
Regierung unterstehe, müssten auch Beschwerden gegen
den Willensvollstrecker an den Regierungsrat gerichtet
werden. Dem Bezirksamt kämen gegenüber einem solchen
.keinerlei Aufsichtskompetellzen zu.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Soweit mit der Beschwerde die Kompetenz des
Regierungsrats zur Fällung des angefochtenen Ent-
scheides bestritten wird, kann darauf schon deshalb nicht
eingetreten werden, weil in dieser Beziehung kein staats-
rechtlicher Beschwerdegrund geltend gemacht, insbeson-
dere nicht etwa behauptet wird, dass in der Bejahung
jener Kompetenz ein Verstoss gegen Art. 4 BV oder Art. 2
Vebergangsbestimmungen zur BV oder: gegen den kanto-
nalrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung' liege.
Nach Art. 175, 178 OG kann aber die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht nur wegen Verletzung
von Yerfassungsvorschriften, Konkordaten oder Staats-
verträgen, nicht schon wegen .blosser Unrichtigkeit eines
Entscheides ergriffen werden, so dass die Angabe der ver-
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Staatsrecht.
fassullgsmassigen Rechte, in denen der Beschwerdeführer
verletzt sein will, zur Begründung der Beschwerde nach
Art. 178 Ziff. 31. c. gehört.
2. -
Auch die weitere Frage der Zulassigkeit der ange-
ordneten amtlichen Teilung entzieht sich der Beurteilung
durch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof. Aus der
oben sub A gegebenen Tatbestandsdarstellung erhellt,
dass die kantonalen Behörden -
Bezirksamt und Regie-
rungsrat -
sich für diese Anordnung auf kantonales
Recht, nämlich auf § 119 des EG zum ZGB stützen, das
nach ihrer Ansicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist,
wahrend die Rekurrenten behaupten, dass das kantonale
Recht, so wie es hier'angewendet worden sei, dem Bundes-
recht widerspreche. Man hat es demnach mit einer Be-
schwerde wegen Missachtung des Grundsatzes der dero-
gatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem
kantonalen Rechte zu tun, wie denn auch nach der Sach-
lage ein anderer Beschwerdegrund hier nicht in Betracht
fallen kann. Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist aber die Rüge der
Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts ge-
genüber letztinstanzlichen, der Berufung nicht unter-
liegenden kantonalen Entscheiden in .Zivilsachen durch
das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde und
nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu machen.
Als Zivilentscheide im Sinne der angeführten Bestimmung
sind dabei noch dem Beschlusse des Gesamtbundesge-
richts vom 16. November 1915 in Sachen Siegenthaler
gegen Stofer (AS 41 11 S. 762 ff.) auch Entscheide von
Administrativbehörden, insbesondere in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu betrachten, sofern es
sich in der Hauptsache um eine Frage des Zivilrechts
handelt. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt. Zu entschei-
den ist, ob der Nachlass des Johannes Müller durch den
Willensvollstrecker allein oder unter Mitwirkung der
Behörde zu teilen sei. Das ist aber eine Frage des Erbgangs
nach dem ZGB und damit des Zivilrechts, weil ihre Beant-
wortung von dem Umfang der Befugnisse, die jenes dem
Organisation der Bundesreehtspllege. N° 51.
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Willensvollstrecker einräumt und die unstreitig zivil-
rechtlicher Natur sind, abhängt. Gleichwie sich der
Willensvollstrecker für die Unzulässigkeit des behördli-
chen Eingreifens ausschliesslich auf q.ie ihm nach· dem
ZGB zukommenden Rechte beruft, so verfolgt auch die
Behörde mit diesem Eingreifen nicht etwa vom Erbgang
unabhängige öffentliche Interessen, sondern will damit
Funktionen ausüben, die im ZGB im Zusammhang mit
der Ordnung des Erbgangs und als Bestandteil dieses
geregelt und vorbehalten sind. Es frägt sich somit ledig-
lich, wie der Konflikt zwischen den Rechten des Willens-
vollstreckers einerseits und der amtlichen Mitwirkung der
Behörde, wie sie das ZGB direkt oder durch Vermittlung
des kantonalen Rechts als eine Art der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit beim Erbgang vorsieht, andererseits, zu
lösen sei, d. h. ob und inwiefern jene Rechte die Aus-
übung dieser freiwilligen Gerichtsbarkeit auszuschliessen
vermögen. Die Bestimmung der Rechtsstellung des Wil-
lensvollstreckers erscheint danach nicht etwa nur als
präjudizielle Frage in einer administrativen Streitigkeit,
sondern als der eigentliche Streitpunkt, durch dessen
Entscheidung sich der ganze Anstand als solcher ohne
weiteres erledigt, sodass die Voraussetzungen der zivil-
rechtlichen Beschwerde in dem oben umschriebenen
Sinne -
Vorliegen eines Entscheides in einer Angelegen-
heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der sich auf eine
Frage des Zivilrechts bezieht -
gegeben sind. Ist dem
so, so kann es aber nichts verschlagen, dass die Beschwer-
deschrift sich zur Anfechtung des. regierungsrätlichen
Entscheides nicht bloss auf den Grundsatz der derogato-
rischen Kraft des eidgenössischen Rechts stützt, sondern
daneben auch noch Art. 4 BV anruft. Da das Bundesge-
richt als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz bei der Ent-
scheidung darüber, ob unz~lässiger Weise kantonales
statt eidgenössischen Rechtes angewendet worden sei,
den Inhalt und Sinn des letztem frei zu ermitteln hat, ist
es unzweifelhaft auch befugt. nachzuprüfen, ob dessen
AS 41 I -
1916
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Staatlneht.
Bestimmungen in willkürlicher und daher gegen Art. 4
BV verstossender Weise ausgelegt worden seien, wie denn
auch diese Kompeteniattraktion auf einem verwandten
• Gebiete, bei der Ausscheidung der Rekurskompetenzen
zwischen Bundersat und Bundesgericht stets anerkannt
worden ist.
3. - Bei dieser Sachlage muss aber das Eintreten auch
hinsichtlich der weiteren Rügen abgelehnt werden, die
sich gegen die Annahme richten, dass der Bezirksammann
schon als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 595 Ahs. 3
ZGB vom Rekurrenten Dr. Rist die Vorlage der Akten.
Wertschriften u. s. w. hätte verlangen können, weil es
sich dabei nur um ein eventuelles, sekundäres Entschei-
dungsmotiv handelt, das für sich allein nicht mit dem
staatsrechtlichenRekurs~ angefochten werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs ",ird nicht eingetreten.
Milltärorganbatkm. No 52.
395
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAl
I. MILITÄRORGANISATION
ORGANISATION MILITAIRE
52. Orten des EasratiODshof'el vom 31 Oktober 1916
i. S. Schweiz. Bunäesanwaltschaft, Kassationsklägerin,
gegen W'eilI, Kassationsbeklagter.
Art. 21 3 Ab s. 3 MO; eine strafbare Uebertretung dieser
Bestimmung liegt nicht nur bei rechtswidrigem Vorsatz,
sondern auch bei Fahrlässigkeit vor.
A. - Der Kassationsbeklagte Emil WeiH, Pferdehändler
in LangenthaI, hat zugestandenermassen am 8. März 1915
ein durch Eintrag in den Gemeindepferdestellungsbefehl
von Affoltern auf Pikett gestelltes, vierjähriges, damals
ungebranntes, seither mit den Hufnummern 1177/76 ge-
zeichnetes Pferd, das er kurz vorher von Gottfried Dubach,
Landwirt in Affoltern, gekauft hatte, dem Thad. Fritz,
Pferdehändler in Zug, weiterverkauft und übergeben; olme
für diese Besitzesentäusserung die Bewilligung der zu-
ständigen Militärbehörden eingeholt zu h~en.
B. -
Durch Urteil vom 24. Juni 1916 hat die erste
Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern den
KassationsbekJagten.den das SchweifIJ. Justiz.. und,Polizei-
departement durch Verfügung vom 13. Dezember 1915
den Behörden des Kantons Bern zur Bestrafung wegen
Übertretung des Art. 213 Ahs. 3 MO überwiesen' hatte,
von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Obergericht