opencaselaw.ch

46_II_333

BGE 46 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

l'amUienrecbt. NG 55.

gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer

Natur der oben vertretenen Lösung, vor allem auch vom

Standpunkte des Klägers selbst aus, weil ja die Beweis-

last zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur stehen

der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch

der Verfügung nach Ablauf einer grösseren Anzahl

von Jahren erhebliche Schwierigkeiten entgegen, zumal

wenn es sich um Verfügungen unter Lebenden handelt,

welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zu-

rückliegen, sondern es kann insbesondere auch die

Frage der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes

wegen -- und für Ungültigkeitsklage muss natürlich

das Gleiche wie' für die Herabsetzungsklage gelten -

nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden zuver-

lässig gelöst werden. Steht aber nach dem Ausgeführten

auch bei Geltung der Gütereinheit nach bernischem

Uebergangsrecht den Nachkommen das Recht zur

Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort

nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige

Verjährungsfrist des Art. 533 zu laufen, sobald die

Nachkommen VOll der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis

erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt.

3. -

Im vorliegenden Falle" haben nun die Kläger

in der Klageschrift ausführen lassen, die Geschwister

des Beklagten seien kurz nach" Abschluss des Vertrages

darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte

in seiner Antwort behauptet, alle Kläger -

also auch

die Berufungsklägerin Marie Moser, Nachkomme einer

wrstorbenen Schwester des Beklagten -

haben gleich

nach

Abschluss

des

« Anfechtungsvertrages J)

von

diesem Kenntnis erhalten, und es ist dies nach den vor-

liegenden Akten von den Klägern nicht bestritten

worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger

stand der Kaufpreis in einem derart starken Missver-

hältnis zum Werte der Liegenschaft, dass ihnen unmöglich

verborgen bleiben konnte, dass, was sonst noch an

Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das

I

Familienrecht. ~o j!i.

ihnen durch den Vertrag widerrechtlich Entzogene

nicht wettzumachen vermöge. Es kann daher nicht

zweifelhaft sein, dass sie schon zur Zeit des Todes des

Vaters um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben.

Infolgedessen war die Klage bei ihrer Anhebung längst

verjährt.

Demnach erkennt das Bllndesgericlll :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. März

1920 bestätigt.

56. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1920

i. S. lIuguenin gegen Pressnell.

Art. 87 OG. Zulässigkeit der zivil rechtlichen Beschwerde gegen

letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Ge-

richtsstandsfragen. ~ Zur Beurteilung der Begehr~n nach

nach Art. 157 ZGB ist von Bundesrechtswegen der Richtel'

des \Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig.

A. -

Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918

durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich gerichtlich ge-

schieden, wobei die Nebenfolgen der Scheidung dureh

Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920 ste1lte

Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 1;')7

ZGB das Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der

Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der zürche-

rischen Gerichte, weil beide Parteien im Kanton Zug

Wohnsitz hätten und die Bestimmung des § 12 des zürch.

EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Scllt'i-

dungsrichter gestellt werden können, keine Geltung hahe

für Parteien, die nicht im Kanton Zürich domiziliert seieil.

Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und wies das

gestellte Begehren von der Hand.

Familienrecht. N° 51i.

B.

Uer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs der

Frau Pressnell wurde vom Obergericht des Kantons Zürich

am 25. Mai 1920 als begründet erklärt und das Bezirks-

gerieh t angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen.

In den .Motiven dieses Entscheides wird ausgeführt, das

Obergericht habe in konstanter Rechtsprechung immer

daran. festgehalten, dass die Gerichtsstandsbestimmung

des § 12 des zürch. EG zum ZGB nicht auf im Kanton

Zürich wohnende Parteien beschränkt sei. Diese Praxis

wrstosse nicht gegen das Bundesrecht; der Gerichtsstand

für Begehren gemäss Art. 157 ZGB sei bundesrechtlich

nicht geregelt. Aus dem von der Vorinstanz erwähnten

hUlidesgerichtlichen Urteile (AS 42 I 330 f.) ergebe sich

nur, dass das Bundesgericht einer Ordnung, wonach der

Richter des \Vohnsitzes der beklagten Partei berufen

würde, den Vorzug gebe, und in Fällen eines Kompetenz-

konfliktes, wo es freie Hand habe, diesen so löse.

C. .-- Gegen dieseIl Entscheid richtet sich die vorliegende

ziYilrechtliehe Beschwerde, mit dem Antrag, er sei auf-

zlIheJwJ] und die zürcherischen Gerichte als unzuständig

zu erklären.

Zur Begründung dieses Begehrens macht der Beschwerde-

führer namentlich geltend, der nach Art. 157 ZGB anzu-

rufende Richter küllne nicht der Scheidungsrichter sein.

])as Begehren auf "euordnung leite t'in neues, vom Schei-

dungsprozess unabhängiges Verfahren ein, und es sei

hiefür die allgemeine Gerichtsstandsnorm massgebend,

wonach der Richter des \Voh;lsitzes der beklagten Partei

zuständig sei. In Art. 157 ZGB liege also eine eidgenös-

Rische Gerichtsstandsnonn, und das Obergericht habe zu

{Tun'cht kantonales Recht angewendet, indem es seinen

Entscheid auf den § 12 des zürcherischen EG zum ZGB

gestützt habe.

Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen

Entscheid auch den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen

und stellt das Gesuch um Sistierung der Beschwerde bis

zu dessen Erledigung.

Familiellrecht. N°;)6.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da der angefochtene KompetenzeIltscheid kein

Haupturteil ist, liegt ein der Berufung nicht unterliegender

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor und er wird

wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts

angefochten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit

der zivilrechtlicheIl Beschwerde sind also vorhanden.

sofern das Streitverhältnis, auf das sich dieser Entscheid

bezieht, als eine Zivilsache im Sinne des Art. 87 OG be-

trachtet werden kann. Die angefochtene Erkenntnis ent-

scheidet nun allerdings nicht über Rechte und Pflichten

aus einem Privatrechtsverhältnis, sondern über die rein

prozessuale Gerichtsstandsfrage. \Vährend nach der frü-

heren Praxis, solche Gerichtsstandsentscheide nur auf dem

Wege der staatsrechtlichen Beschwerde nach OG 189

Abs. 3 weitergezogen werden konnten, hat nun das Bundes-

gericht schon in seinem Entscheid i. S. Lörtsch gegen

Obrist (AS 40 1431 ff.) sich dahin ausgesprochen, dass der

Begriff der Zivilsache gemäss Art. 87 OG nicht demjenigen

der Zivilrechtsstreitigkeit, wie ihn die Rechtssprechung

auf Grund des Art. 56 OG verwendet, gleichgestellt werden

kanu. Eine solche Gleichstellung würde dem bei der Aus-

gestaltung der zivilrechtlichen Beschwerde vorwaltenden

Zweckgedanken der möglichsten Beschränkung des staats-

l~chtlichen Rekurses auf rein staatsrechtliche Streit-

fragen nicht gerecht. Diesem Zweckgedanken entspricht

es vielmehr, auch solche Inzidententscheide wie die Ge-

riehtstandsentscheide als Entscheide in einer Zivilsache

im Sinn des Art. 87 OG zu betrachten, durch die eine an

und für sich nicht dem Zivilrecht angehörende Streitfrage

entschieden wird, unter der Voraussetzung, dass das ihnen

zu Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrecht-

lieher Natur ist. Das Bundesgericht hat schon als Beru-

fungsinstanz in seiner bisherigen Praxis zu Art. 38 BGNuA.

und neuerdings zu Art. 312 ZGB sich für zuständig erklärt,

wenn eine Gerichtsstandsfrage sich als blosser Präjudizial-

336

Familienrecht. N° 56.

punkt in einer der Berufung unterliegenden Streitsache

darbot (AS 21 S. 115 ff.; 23 146; 24 11 336; 34 II 212;

15 11 241 ff.); es hat also grundsätzlich auch die Gerichts-

• standsfragen als der Ueberprufung durch die Berufungs-

instanz unterliegende Zivilsache behandelt. Dabei lag

allerdings jeweilen die zivile Streitsache selbst zur Be-

urteilung vor, während hier die Inzidentfrage selbständig

an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. Da jedoch

Art. 87 OG zum Unterschied von Art. 56 OG nicht ein

Haupturteil voraussetzt, so stehen der gesonderten 'Veiter-

ziehung solcher Inzidententscheide an das BundesO'e-

richt als ziviler ?eschwerdeinstallz keine Bedenken e~t­

gegen.

2. -

Da die Streitfrage der derogatorischen Kraft des

Bundesrechts mit BezuK auf den Gerichtsstand, auf die

sich der in vorliegender Sache erhobene staatsrechtliche

Rekurs einzig stützen kann, im zivilrechtlichen Be-

schwerdeverfahren zu erledigen ist, die Zu lässigkeit der

zivilrechtlichen Beschwerde diejenige des staatsrechtlichen

Rekurses aber ausschliesst (AS 40 I 433; 42 I 392; 15 I

327), so besteht keine Veranlassung zu der nachgesuchten

Sistierung der Beschwerde.

3. -- Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 12

des zürcherischen EG zum ZGB"der für Klagen aus Art.

157 ZGB neben dem Wolmsitz des Beklagten das Bezirks-

gericht das über die Scheidungsklage entschieden hat,

zuständig erklärt. Fragt es srch, ob diese Zuständigkeit

des Richters. der die Scheidung ausgesprochen hat, für

solche Begehren um Aellderullg der Killderzuteilung mit

dem Bundesrechte im Einklang stehe, so ist zuzugeben,

dass Art. 157 ZGB keine ausdrückliche Vorschrift darüber

enthält, w e Ich er Richter die dort vorgesehenen An-

ordnungen zu treffen habe. Der in Art. 144 ZGB normierte

besondere Scheidungsgerichtsstand so dann liesse sich für

Begehren aus Art. 157 ZGB nur unter der Vorausset-

zung rechtfertigen, dass das einzuleitende Verfahren nicht

als neuer Rechtsstreit, sondern als Bestandteil des Schei-

Familiellrecht. N° ~(i.

dungsprozesses,

als

eine Art Rektifikationsverfahren

hiezu, zu betrachten wäre. Die Vorinstanz stellt sich delln

auch auf diesen Standpunkt. Der VOll ihr angeführte

Präjudizialentscheid

(Bh~tter für zürch. Hechtspr. Neue

Folge XII NI'. 189) führt aus, die Möglichkeit der Neu-

ordnung der Elternrechte durch den Scheidungsrichter

müsse als gerechtfertigt erscheinen, « da Art. 157 ZGB

und demgemäss auch § 11 des zürcherischen EG zum

ZGB sichtlich . nicht von einem neu zu beginnenden

Rechtsstreit sprechen,

sondern auf eine 'Viederauf-

nahme und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, dem

Rechtsmittel der Wiederherstellung ähnlich, hinweisen. "

Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Entscheid i. S.

Eichenberger gegen Bern eventuell Solothurn (AS 42 I 330

ff., siehe auch AS 44 I 156 ff.) diese Auffassung abgelehnt,

unter Hinweis auf die Erwägungen, die schon im Fall

Kottmann gegen Kottmann-Strebel (AS 42 I 148 ff.) dazu

geführt hatten, die Zuständigkeit des ursprünglichen

Scheidungsrichters für das Scheidungsbegehren gemäss

Art. 148 ZGB zu verneinen, weil es sich nicht um ein

Wiederaufleben des Scheidungsprozesses, sondern um ein

neues Verfahren handle. In der Tat erreicht das mit der

Einleitung des Scheidungsverfahrens zwischen den Par-

teien entstandene prozessuale Rechtsverhältnis mit dem

Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sein Ende.

Für einen spätern Rechtsstreit aus Art. 157 ZGB kann

zwar wohl die Identität der Parteien mit denjenigen des

Scheidungsprozesses gegeben sein, niemals aber die Iden-

tität des geltend gemachten Anspruches. Bei der Schei-

dungsklage ist Klagegrund das Verhältnis zwischen den

Ehegatten; die Klage geht auf Lösung des Bandes del'

Ehe, und die Kinderzuteilung kommt prozessual nur als

Nebenanspruch in Betracht. Im Vordergrund steht also

das persönliche Interesse der Eltern. Bei der Klage auf

Neuordnung der Elternrechte wird dagegen das frühere

Accessorium zum alleinigen Prozessgegcllstand; Klage-

grund ist das Verhältnis zwischen dem Inhaber der elter-

Familieul'echt. N° 56.

Iichell Gewalt und dem ihm anvertrauten Kinde. .Mass-

gebend ist dabei nicht das persönliche Interesse einer der

beiden Prozess parteien, sondern dasjenige der Kinder.

• Als Vrteilsgrundlage hat der Scheidungsrichter den durch

den Scheidungsprozess festgestellten Tatbestand zu be-

rücksichtigen; die Klage aus Art. 157 ZGB basiert dagegen

gerade auf einer Ver ä n der u n g der Verhältnisse seit

AusL llung des Scheidungsurteils, die in einem neuen

BeweisverfahreIl festzustellen ist.

Es kann somit kein Zweifel darüber bestehen, dass das

Verfahren aus Art. 157 ZGB einen neuen Rechtsstreit

darstellt und nicht bloss eine spätere Phase des Scheidungs-

prozesses bildet. Daraus folgt aber nicht nur, dass Art. 144

ZGB für den Gerichtsstand der Klage aus Art. 157 ZGB

nicht anwendbar ist, sondern auch, dass eine kantonale

Gerichtsstands norm, welche auf der Einheit von Aende-

rungsbegehren nach Art. 157 mit dem Scheidungsprozesse

beruht, dem Bundesrechte widerstreitet. Wenn das BUll-

drsrecht den Gerichtsstand des Scheidungsverfahrens

normiert, dabei aber, wie ausgeführt, das Aendernngsver-

fahren nach Art. 157 vom Scheidungsprozesse abgetrennt

hat, so würde eine kantonale Gerichtsstandsnorm, die

dieses Aenderungsverfahren dem Scheidungsverfahren als

unselbständigen Nachtrag angliedert, den Umfang der

eidgenössischen Gerichtsstandsnorm des Art. 144 über das

hillaus erweitern, was nach eidgenössischem Recht dar-

unter gehört und damit auf eidgenössisches Rechtsgebiet

hinübergreifen. Die kantonale Gerichtsstandsnorm kann

aher auch schOll darum vor dem eidgenössischen Recht

nieht bestehen, weil ihre Rechtfertigung allein in einer

dem eigenössischen Recht widersprechenden Auffassung

der Natur des materiellen Anspruchs besteht; so ist auch

in der bisherigen Praxis in gleicher Weise auf dem Gebiete

des Betreibungsrechtes eine kantonale Gerichtsstands-

norm, die mit der durch das eidgenössische Recht

geregelten Natur des zu entscheidenden Verhältnisses in

Widerspruch trat, als bundesrechtswidrig ausser Kraft

Familienrecht. N°,')6.

:139

erklärt worden (BG 25 I N. 7, Sep. 11 N. 17; vgl auch

JjEGER, Kommentar zu Art. 84 N. 2, Art. 107 N. 5,

Art. 111 N. 17).

4. - Für diese Lösung sprechen im weitem auch Zweck-

mässigkeitsgründe. Abgesehen von den Gründen, die schon

in den zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden gegen

die von der Beschwerdegegnerin behauptete besondere

Eignung des Scheidungs-Richters angeführt wurden,

würde die Annahme seiner Zuständigkeit in den Fällen,

wo die Parteien seit Ausfällung des Scheidungsmteils

Domizil wechselten, zur Folge haben, dass sie unter Um-

ständen vor einem weit entfernten, mit ihren neuen

Lebeu'Sbedingungen wenig vertrauten Richter Recht su-

chen müssten, was der richtigen und einheitlichen Durch-

führung des dem Artikel innewohnenden Rechtsgedankens

wenig förderlich wäre. Die Annahme der Vorinstanz,

dass aus Art. 157 höchstens eine Kollisionsnorm für den

Fall interkantonaler Kompetenzkonflikte hergeleitet wer-

den könne, würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen,

dass für ganz gleichartige Streitigkeiten verschiedene

Grundsätze betreffend den Gerichtsstand zur Anwendung

kümen, .ie nach dem es zu einem solchen Kompetenz-

konflikt käme oder nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 1920

aufgehoben.