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46_II_333

BGE 46 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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l'amUienrecbt. NG 55. gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer Natur der oben vertretenen Lösung, vor allem auch vom Standpunkte des Klägers selbst aus, weil ja die Beweis- last zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur stehen der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch der Verfügung nach Ablauf einer grösseren Anzahl von Jahren erhebliche Schwierigkeiten entgegen, zumal wenn es sich um Verfügungen unter Lebenden handelt, welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zu- rückliegen, sondern es kann insbesondere auch die Frage der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen -- und für Ungültigkeitsklage muss natürlich das Gleiche wie' für die Herabsetzungsklage gelten - nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden zuver- lässig gelöst werden. Steht aber nach dem Ausgeführten auch bei Geltung der Gütereinheit nach bernischem Uebergangsrecht den Nachkommen das Recht zur Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige Verjährungsfrist des Art. 533 zu laufen, sobald die Nachkommen VOll der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt.

3. - Im vorliegenden Falle" haben nun die Kläger in der Klageschrift ausführen lassen, die Geschwister des Beklagten seien kurz nach" Abschluss des Vertrages darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte in seiner Antwort behauptet, alle Kläger - also auch die Berufungsklägerin Marie Moser, Nachkomme einer wrstorbenen Schwester des Beklagten - haben gleich nach Abschluss des « Anfechtungsvertrages J) von diesem Kenntnis erhalten, und es ist dies nach den vor- liegenden Akten von den Klägern nicht bestritten worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger stand der Kaufpreis in einem derart starken Missver- hältnis zum Werte der Liegenschaft, dass ihnen unmöglich verborgen bleiben konnte, dass, was sonst noch an Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das I Familienrecht. ~o j!i. ihnen durch den Vertrag widerrechtlich Entzogene nicht wettzumachen vermöge. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass sie schon zur Zeit des Todes des Vaters um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben. Infolgedessen war die Klage bei ihrer Anhebung längst verjährt. Demnach erkennt das Bllndesgericlll : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. März 1920 bestätigt.

56. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1920

i. S. lIuguenin gegen Pressnell. Art. 87 OG. Zulässigkeit der zivil rechtlichen Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Ge- richtsstandsfragen. ~ Zur Beurteilung der Begehr~n nach nach Art. 157 ZGB ist von Bundesrechtswegen der Richtel' des \Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig. A. - Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918 durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich gerichtlich ge- schieden, wobei die Nebenfolgen der Scheidung dureh Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920 ste1lte Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 1;')7 ZGB das Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der zürche- rischen Gerichte, weil beide Parteien im Kanton Zug Wohnsitz hätten und die Bestimmung des § 12 des zürch. EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Scllt'i- dungsrichter gestellt werden können, keine Geltung hahe für Parteien, die nicht im Kanton Zürich domiziliert seieil. Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und wies das gestellte Begehren von der Hand. Familienrecht. N° 51i. B. Uer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs der Frau Pressnell wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 25. Mai 1920 als begründet erklärt und das Bezirks- gerieh t angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen. In den .Motiven dieses Entscheides wird ausgeführt, das Obergericht habe in konstanter Rechtsprechung immer daran. festgehalten, dass die Gerichtsstandsbestimmung des § 12 des zürch. EG zum ZGB nicht auf im Kanton Zürich wohnende Parteien beschränkt sei. Diese Praxis wrstosse nicht gegen das Bundesrecht ; der Gerichtsstand für Begehren gemäss Art. 157 ZGB sei bundesrechtlich nicht geregelt. Aus dem von der Vorinstanz erwähnten hUlidesgerichtlichen Urteile (AS 42 I 330 f.) ergebe sich nur, dass das Bundesgericht einer Ordnung, wonach der Richter des \Vohnsitzes der beklagten Partei berufen würde, den Vorzug gebe, und in Fällen eines Kompetenz- konfliktes, wo es freie Hand habe, diesen so löse. C. .-- Gegen dieseIl Entscheid richtet sich die vorliegende ziYilrechtliehe Beschwerde, mit dem Antrag, er sei auf- zlIheJwJ] und die zürcherischen Gerichte als unzuständig zu erklären. Zur Begründung dieses Begehrens macht der Beschwerde- führer namentlich geltend, der nach Art. 157 ZGB anzu- rufende Richter küllne nicht der Scheidungsrichter sein. ] )as Begehren auf "euordnung leite t'in neues, vom Schei- dungsprozess unabhängiges Verfahren ein, und es sei hiefür die allgemeine Gerichtsstandsnorm massgebend, wonach der Richter des \Voh;lsitzes der beklagten Partei zuständig sei. In Art. 157 ZGB liege also eine eidgenös- Rische Gerichtsstandsnonn, und das Obergericht habe zu {Tun'cht kantonales Recht angewendet, indem es seinen Entscheid auf den § 12 des zürcherischen EG zum ZGB gestützt habe. Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid auch den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen und stellt das Gesuch um Sistierung der Beschwerde bis zu dessen Erledigung. Familiellrecht. N° ;)6. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da der angefochtene KompetenzeIltscheid kein Haupturteil ist, liegt ein der Berufung nicht unterliegender letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor und er wird wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts angefochten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der zivilrechtlicheIl Beschwerde sind also vorhanden. sofern das Streitverhältnis, auf das sich dieser Entscheid bezieht, als eine Zivilsache im Sinne des Art. 87 OG be- trachtet werden kann. Die angefochtene Erkenntnis ent- scheidet nun allerdings nicht über Rechte und Pflichten aus einem Privatrechtsverhältnis, sondern über die rein prozessuale Gerichtsstandsfrage. \Vährend nach der frü- heren Praxis, solche Gerichtsstandsentscheide nur auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde nach OG 189 Abs. 3 weitergezogen werden konnten, hat nun das Bundes- gericht schon in seinem Entscheid i. S. Lörtsch gegen Obrist (AS 40 1431 ff.) sich dahin ausgesprochen, dass der Begriff der Zivilsache gemäss Art. 87 OG nicht demjenigen der Zivilrechtsstreitigkeit, wie ihn die Rechtssprechung auf Grund des Art. 56 OG verwendet, gleichgestellt werden kanu. Eine solche Gleichstellung würde dem bei der Aus- gestaltung der zivilrechtlichen Beschwerde vorwaltenden Zweckgedanken der möglichsten Beschränkung des staats- l~chtlichen Rekurses auf rein staatsrechtliche Streit- fragen nicht gerecht. Diesem Zweckgedanken entspricht es vielmehr, auch solche Inzidententscheide wie die Ge- riehtstandsentscheide als Entscheide in einer Zivilsache im Sinn des Art. 87 OG zu betrachten, durch die eine an und für sich nicht dem Zivilrecht angehörende Streitfrage entschieden wird, unter der Voraussetzung, dass das ihnen zu Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrecht- lieher Natur ist. Das Bundesgericht hat schon als Beru- fungsinstanz in seiner bisherigen Praxis zu Art. 38 BGNuA. und neuerdings zu Art. 312 ZGB sich für zuständig erklärt, wenn eine Gerichtsstandsfrage sich als blosser Präjudizial- 336 Familienrecht. N° 56. punkt in einer der Berufung unterliegenden Streitsache darbot (AS 21 S. 115 ff.; 23 146 ; 24 11 336; 34 II 212 ; 15 11 241 ff.); es hat also grundsätzlich auch die Gerichts-

• standsfragen als der Ueberprufung durch die Berufungs- instanz unterliegende Zivilsache behandelt. Dabei lag allerdings jeweilen die zivile Streitsache selbst zur Be- urteilung vor, während hier die Inzidentfrage selbständig an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. Da jedoch Art. 87 OG zum Unterschied von Art. 56 OG nicht ein Haupturteil voraussetzt, so stehen der gesonderten 'Veiter- ziehung solcher Inzidententscheide an das BundesO'e- richt als ziviler ?eschwerdeinstallz keine Bedenken e~t­ gegen.

2. - Da die Streitfrage der derogatorischen Kraft des Bundesrechts mit BezuK auf den Gerichtsstand, auf die sich der in vorliegender Sache erhobene staatsrechtliche Rekurs einzig stützen kann, im zivilrechtlichen Be- schwerdeverfahren zu erledigen ist, die Zu lässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde diejenige des staatsrechtlichen Rekurses aber ausschliesst (AS 40 I 433; 42 I 392; 15 I 327), so besteht keine Veranlassung zu der nachgesuchten Sistierung der Beschwerde.

3. -- Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 12 des zürcherischen EG zum ZGB"der für Klagen aus Art. 157 ZGB neben dem Wolmsitz des Beklagten das Bezirks- gericht das über die Scheidungsklage entschieden hat, zuständig erklärt. Fragt es srch, ob diese Zuständigkeit des Richters. der die Scheidung ausgesprochen hat, für solche Begehren um Aellderullg der Killderzuteilung mit dem Bundesrechte im Einklang stehe, so ist zuzugeben, dass Art. 157 ZGB keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, w e Ich er Richter die dort vorgesehenen An- ordnungen zu treffen habe. Der in Art. 144 ZGB normierte besondere Scheidungsgerichtsstand so dann liesse sich für Begehren aus Art. 157 ZGB nur unter der Vorausset- zung rechtfertigen, dass das einzuleitende Verfahren nicht als neuer Rechtsstreit, sondern als Bestandteil des Schei- Familiellrecht. N° ~(i. dungsprozesses, als eine Art Rektifikationsverfahren hiezu, zu betrachten wäre. Die Vorinstanz stellt sich delln auch auf diesen Standpunkt. Der VOll ihr angeführte Präjudizialentscheid (Bh~tter für zürch. Hechtspr. Neue Folge XII NI'. 189) führt aus, die Möglichkeit der Neu- ordnung der Elternrechte durch den Scheidungsrichter müsse als gerechtfertigt erscheinen, « da Art. 157 ZGB und demgemäss auch § 11 des zürcherischen EG zum ZGB sichtlich . nicht von einem neu zu beginnenden Rechtsstreit sprechen, sondern auf eine 'Viederauf- nahme und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, dem Rechtsmittel der Wiederherstellung ähnlich, hinweisen. " Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Entscheid i. S. Eichenberger gegen Bern eventuell Solothurn (AS 42 I 330 ff., siehe auch AS 44 I 156 ff.) diese Auffassung abgelehnt, unter Hinweis auf die Erwägungen, die schon im Fall Kottmann gegen Kottmann-Strebel (AS 42 I 148 ff.) dazu geführt hatten, die Zuständigkeit des ursprünglichen Scheidungsrichters für das Scheidungsbegehren gemäss Art. 148 ZGB zu verneinen, weil es sich nicht um ein Wiederaufleben des Scheidungsprozesses, sondern um ein neues Verfahren handle. In der Tat erreicht das mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens zwischen den Par- teien entstandene prozessuale Rechtsverhältnis mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sein Ende. Für einen spätern Rechtsstreit aus Art. 157 ZGB kann zwar wohl die Identität der Parteien mit denjenigen des Scheidungsprozesses gegeben sein, niemals aber die Iden- tität des geltend gemachten Anspruches. Bei der Schei- dungsklage ist Klagegrund das Verhältnis zwischen den Ehegatten; die Klage geht auf Lösung des Bandes del' Ehe, und die Kinderzuteilung kommt prozessual nur als Nebenanspruch in Betracht. Im Vordergrund steht also das persönliche Interesse der Eltern. Bei der Klage auf Neuordnung der Elternrechte wird dagegen das frühere Accessorium zum alleinigen Prozessgegcllstand; Klage- grund ist das Verhältnis zwischen dem Inhaber der elter- Familieul'echt. N° 56. Iichell Gewalt und dem ihm anvertrauten Kinde. .Mass- gebend ist dabei nicht das persönliche Interesse einer der beiden Prozess parteien , sondern dasjenige der Kinder.

• Als Vrteilsgrundlage hat der Scheidungsrichter den durch den Scheidungsprozess festgestellten Tatbestand zu be- rücksichtigen; die Klage aus Art. 157 ZGB basiert dagegen gerade auf einer Ver ä n der u n g der Verhältnisse seit AusL llung des Scheidungsurteils, die in einem neuen BeweisverfahreIl festzustellen ist. Es kann somit kein Zweifel darüber bestehen, dass das Verfahren aus Art. 157 ZGB einen neuen Rechtsstreit darstellt und nicht bloss eine spätere Phase des Scheidungs- prozesses bildet. Daraus folgt aber nicht nur, dass Art. 144 ZGB für den Gerichtsstand der Klage aus Art. 157 ZGB nicht anwendbar ist, sondern auch, dass eine kantonale Gerichtsstands norm, welche auf der Einheit von Aende- rungsbegehren nach Art. 157 mit dem Scheidungsprozesse beruht, dem Bundesrechte widerstreitet. Wenn das BUll- drsrecht den Gerichtsstand des Scheidungsverfahrens normiert, dabei aber, wie ausgeführt, das Aendernngsver- fahren nach Art. 157 vom Scheidungsprozesse abgetrennt hat, so würde eine kantonale Gerichtsstandsnorm, die dieses Aenderungsverfahren dem Scheidungsverfahren als unselbständigen Nachtrag angliedert, den Umfang der eidgenössischen Gerichtsstandsnorm des Art. 144 über das hillaus erweitern, was nach eidgenössischem Recht dar- unter gehört und damit auf eidgenössisches Rechtsgebiet hinübergreifen. Die kantonale Gerichtsstandsnorm kann aher auch schOll darum vor dem eidgenössischen Recht nieht bestehen, weil ihre Rechtfertigung allein in einer dem eigenössischen Recht widersprechenden Auffassung der Natur des materiellen Anspruchs besteht; so ist auch in der bisherigen Praxis in gleicher Weise auf dem Gebiete des Betreibungsrechtes eine kantonale Gerichtsstands- norm, die mit der durch das eidgenössische Recht geregelten Natur des zu entscheidenden Verhältnisses in Widerspruch trat, als bundesrechtswidrig ausser Kraft Familienrecht. N° ,')6. :139 erklärt worden (BG 25 I N. 7, Sep. 11 N. 17; vgl auch JjEGER, Kommentar zu Art. 84 N. 2, Art. 107 N. 5, Art. 111 N. 17).

4. - Für diese Lösung sprechen im weitem auch Zweck- mässigkeitsgründe. Abgesehen von den Gründen, die schon in den zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden gegen die von der Beschwerdegegnerin behauptete besondere Eignung des Scheidungs-Richters angeführt wurden, würde die Annahme seiner Zuständigkeit in den Fällen, wo die Parteien seit Ausfällung des Scheidungsmteils Domizil wechselten, zur Folge haben, dass sie unter Um- ständen vor einem weit entfernten, mit ihren neuen Lebeu'Sbedingungen wenig vertrauten Richter Recht su- chen müssten, was der richtigen und einheitlichen Durch- führung des dem Artikel innewohnenden Rechtsgedankens wenig förderlich wäre. Die Annahme der Vorinstanz, dass aus Art. 157 höchstens eine Kollisionsnorm für den Fall interkantonaler Kompetenzkonflikte hergeleitet wer- den könne, würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass für ganz gleichartige Streitigkeiten verschiedene Grundsätze betreffend den Gerichtsstand zur Anwendung kümen, .ie nach dem es zu einem solchen Kompetenz- konflikt käme oder nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 1920 aufgehoben.