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l'amUienrecbt. NG 55.
gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer
Natur der oben vertretenen Lösung, vor allem auch vom
Standpunkte des Klägers selbst aus, weil ja die Beweis-
last zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur stehen
der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch
der Verfügung nach Ablauf einer grösseren Anzahl
von Jahren erhebliche Schwierigkeiten entgegen, zumal
wenn es sich um Verfügungen unter Lebenden handelt,
welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zu-
rückliegen, sondern es kann insbesondere auch die
Frage der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes
wegen -- und für Ungültigkeitsklage muss natürlich
das Gleiche wie' für die Herabsetzungsklage gelten -
nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden zuver-
lässig gelöst werden. Steht aber nach dem Ausgeführten
auch bei Geltung der Gütereinheit nach bernischem
Uebergangsrecht den Nachkommen das Recht zur
Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort
nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige
Verjährungsfrist des Art. 533 zu laufen, sobald die
Nachkommen VOll der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis
erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt.
3. -
Im vorliegenden Falle" haben nun die Kläger
in der Klageschrift ausführen lassen, die Geschwister
des Beklagten seien kurz nach" Abschluss des Vertrages
darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte
in seiner Antwort behauptet, alle Kläger -
also auch
die Berufungsklägerin Marie Moser, Nachkomme einer
wrstorbenen Schwester des Beklagten -
haben gleich
nach
Abschluss
des
« Anfechtungsvertrages J)
von
diesem Kenntnis erhalten, und es ist dies nach den vor-
liegenden Akten von den Klägern nicht bestritten
worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger
stand der Kaufpreis in einem derart starken Missver-
hältnis zum Werte der Liegenschaft, dass ihnen unmöglich
verborgen bleiben konnte, dass, was sonst noch an
Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das
I
Familienrecht. ~o j!i.
ihnen durch den Vertrag widerrechtlich Entzogene
nicht wettzumachen vermöge. Es kann daher nicht
zweifelhaft sein, dass sie schon zur Zeit des Todes des
Vaters um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben.
Infolgedessen war die Klage bei ihrer Anhebung längst
verjährt.
Demnach erkennt das Bllndesgericlll :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. März
1920 bestätigt.
56. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1920
i. S. lIuguenin gegen Pressnell.
Art. 87 OG. Zulässigkeit der zivil rechtlichen Beschwerde gegen
letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Ge-
richtsstandsfragen. ~ Zur Beurteilung der Begehr~n nach
nach Art. 157 ZGB ist von Bundesrechtswegen der Richtel'
des \Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig.
A. -
Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918
durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich gerichtlich ge-
schieden, wobei die Nebenfolgen der Scheidung dureh
Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920 ste1lte
Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 1;')7
ZGB das Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der
Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der zürche-
rischen Gerichte, weil beide Parteien im Kanton Zug
Wohnsitz hätten und die Bestimmung des § 12 des zürch.
EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Scllt'i-
dungsrichter gestellt werden können, keine Geltung hahe
für Parteien, die nicht im Kanton Zürich domiziliert seieil.
Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und wies das
gestellte Begehren von der Hand.
Familienrecht. N° 51i.
B.
Uer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs der
Frau Pressnell wurde vom Obergericht des Kantons Zürich
am 25. Mai 1920 als begründet erklärt und das Bezirks-
gerieh t angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen.
In den .Motiven dieses Entscheides wird ausgeführt, das
Obergericht habe in konstanter Rechtsprechung immer
daran. festgehalten, dass die Gerichtsstandsbestimmung
des § 12 des zürch. EG zum ZGB nicht auf im Kanton
Zürich wohnende Parteien beschränkt sei. Diese Praxis
wrstosse nicht gegen das Bundesrecht; der Gerichtsstand
für Begehren gemäss Art. 157 ZGB sei bundesrechtlich
nicht geregelt. Aus dem von der Vorinstanz erwähnten
hUlidesgerichtlichen Urteile (AS 42 I 330 f.) ergebe sich
nur, dass das Bundesgericht einer Ordnung, wonach der
Richter des \Vohnsitzes der beklagten Partei berufen
würde, den Vorzug gebe, und in Fällen eines Kompetenz-
konfliktes, wo es freie Hand habe, diesen so löse.
C. .-- Gegen dieseIl Entscheid richtet sich die vorliegende
ziYilrechtliehe Beschwerde, mit dem Antrag, er sei auf-
zlIheJwJ] und die zürcherischen Gerichte als unzuständig
zu erklären.
Zur Begründung dieses Begehrens macht der Beschwerde-
führer namentlich geltend, der nach Art. 157 ZGB anzu-
rufende Richter küllne nicht der Scheidungsrichter sein.
])as Begehren auf "euordnung leite t'in neues, vom Schei-
dungsprozess unabhängiges Verfahren ein, und es sei
hiefür die allgemeine Gerichtsstandsnorm massgebend,
wonach der Richter des \Voh;lsitzes der beklagten Partei
zuständig sei. In Art. 157 ZGB liege also eine eidgenös-
Rische Gerichtsstandsnonn, und das Obergericht habe zu
{Tun'cht kantonales Recht angewendet, indem es seinen
Entscheid auf den § 12 des zürcherischen EG zum ZGB
gestützt habe.
Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen
Entscheid auch den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen
und stellt das Gesuch um Sistierung der Beschwerde bis
zu dessen Erledigung.
Familiellrecht. N°;)6.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da der angefochtene KompetenzeIltscheid kein
Haupturteil ist, liegt ein der Berufung nicht unterliegender
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor und er wird
wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts
angefochten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der zivilrechtlicheIl Beschwerde sind also vorhanden.
sofern das Streitverhältnis, auf das sich dieser Entscheid
bezieht, als eine Zivilsache im Sinne des Art. 87 OG be-
trachtet werden kann. Die angefochtene Erkenntnis ent-
scheidet nun allerdings nicht über Rechte und Pflichten
aus einem Privatrechtsverhältnis, sondern über die rein
prozessuale Gerichtsstandsfrage. \Vährend nach der frü-
heren Praxis, solche Gerichtsstandsentscheide nur auf dem
Wege der staatsrechtlichen Beschwerde nach OG 189
Abs. 3 weitergezogen werden konnten, hat nun das Bundes-
gericht schon in seinem Entscheid i. S. Lörtsch gegen
Obrist (AS 40 1431 ff.) sich dahin ausgesprochen, dass der
Begriff der Zivilsache gemäss Art. 87 OG nicht demjenigen
der Zivilrechtsstreitigkeit, wie ihn die Rechtssprechung
auf Grund des Art. 56 OG verwendet, gleichgestellt werden
kanu. Eine solche Gleichstellung würde dem bei der Aus-
gestaltung der zivilrechtlichen Beschwerde vorwaltenden
Zweckgedanken der möglichsten Beschränkung des staats-
l~chtlichen Rekurses auf rein staatsrechtliche Streit-
fragen nicht gerecht. Diesem Zweckgedanken entspricht
es vielmehr, auch solche Inzidententscheide wie die Ge-
riehtstandsentscheide als Entscheide in einer Zivilsache
im Sinn des Art. 87 OG zu betrachten, durch die eine an
und für sich nicht dem Zivilrecht angehörende Streitfrage
entschieden wird, unter der Voraussetzung, dass das ihnen
zu Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrecht-
lieher Natur ist. Das Bundesgericht hat schon als Beru-
fungsinstanz in seiner bisherigen Praxis zu Art. 38 BGNuA.
und neuerdings zu Art. 312 ZGB sich für zuständig erklärt,
wenn eine Gerichtsstandsfrage sich als blosser Präjudizial-
336
Familienrecht. N° 56.
punkt in einer der Berufung unterliegenden Streitsache
darbot (AS 21 S. 115 ff.; 23 146; 24 11 336; 34 II 212;
15 11 241 ff.); es hat also grundsätzlich auch die Gerichts-
• standsfragen als der Ueberprufung durch die Berufungs-
instanz unterliegende Zivilsache behandelt. Dabei lag
allerdings jeweilen die zivile Streitsache selbst zur Be-
urteilung vor, während hier die Inzidentfrage selbständig
an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. Da jedoch
Art. 87 OG zum Unterschied von Art. 56 OG nicht ein
Haupturteil voraussetzt, so stehen der gesonderten 'Veiter-
ziehung solcher Inzidententscheide an das BundesO'e-
richt als ziviler ?eschwerdeinstallz keine Bedenken e~t
gegen.
2. -
Da die Streitfrage der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts mit BezuK auf den Gerichtsstand, auf die
sich der in vorliegender Sache erhobene staatsrechtliche
Rekurs einzig stützen kann, im zivilrechtlichen Be-
schwerdeverfahren zu erledigen ist, die Zu lässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde diejenige des staatsrechtlichen
Rekurses aber ausschliesst (AS 40 I 433; 42 I 392; 15 I
327), so besteht keine Veranlassung zu der nachgesuchten
Sistierung der Beschwerde.
3. -- Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 12
des zürcherischen EG zum ZGB"der für Klagen aus Art.
157 ZGB neben dem Wolmsitz des Beklagten das Bezirks-
gericht das über die Scheidungsklage entschieden hat,
zuständig erklärt. Fragt es srch, ob diese Zuständigkeit
des Richters. der die Scheidung ausgesprochen hat, für
solche Begehren um Aellderullg der Killderzuteilung mit
dem Bundesrechte im Einklang stehe, so ist zuzugeben,
dass Art. 157 ZGB keine ausdrückliche Vorschrift darüber
enthält, w e Ich er Richter die dort vorgesehenen An-
ordnungen zu treffen habe. Der in Art. 144 ZGB normierte
besondere Scheidungsgerichtsstand so dann liesse sich für
Begehren aus Art. 157 ZGB nur unter der Vorausset-
zung rechtfertigen, dass das einzuleitende Verfahren nicht
als neuer Rechtsstreit, sondern als Bestandteil des Schei-
Familiellrecht. N° ~(i.
dungsprozesses,
als
eine Art Rektifikationsverfahren
hiezu, zu betrachten wäre. Die Vorinstanz stellt sich delln
auch auf diesen Standpunkt. Der VOll ihr angeführte
Präjudizialentscheid
(Bh~tter für zürch. Hechtspr. Neue
Folge XII NI'. 189) führt aus, die Möglichkeit der Neu-
ordnung der Elternrechte durch den Scheidungsrichter
müsse als gerechtfertigt erscheinen, « da Art. 157 ZGB
und demgemäss auch § 11 des zürcherischen EG zum
ZGB sichtlich . nicht von einem neu zu beginnenden
Rechtsstreit sprechen,
sondern auf eine 'Viederauf-
nahme und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, dem
Rechtsmittel der Wiederherstellung ähnlich, hinweisen. "
Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Entscheid i. S.
Eichenberger gegen Bern eventuell Solothurn (AS 42 I 330
ff., siehe auch AS 44 I 156 ff.) diese Auffassung abgelehnt,
unter Hinweis auf die Erwägungen, die schon im Fall
Kottmann gegen Kottmann-Strebel (AS 42 I 148 ff.) dazu
geführt hatten, die Zuständigkeit des ursprünglichen
Scheidungsrichters für das Scheidungsbegehren gemäss
Art. 148 ZGB zu verneinen, weil es sich nicht um ein
Wiederaufleben des Scheidungsprozesses, sondern um ein
neues Verfahren handle. In der Tat erreicht das mit der
Einleitung des Scheidungsverfahrens zwischen den Par-
teien entstandene prozessuale Rechtsverhältnis mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sein Ende.
Für einen spätern Rechtsstreit aus Art. 157 ZGB kann
zwar wohl die Identität der Parteien mit denjenigen des
Scheidungsprozesses gegeben sein, niemals aber die Iden-
tität des geltend gemachten Anspruches. Bei der Schei-
dungsklage ist Klagegrund das Verhältnis zwischen den
Ehegatten; die Klage geht auf Lösung des Bandes del'
Ehe, und die Kinderzuteilung kommt prozessual nur als
Nebenanspruch in Betracht. Im Vordergrund steht also
das persönliche Interesse der Eltern. Bei der Klage auf
Neuordnung der Elternrechte wird dagegen das frühere
Accessorium zum alleinigen Prozessgegcllstand; Klage-
grund ist das Verhältnis zwischen dem Inhaber der elter-
Familieul'echt. N° 56.
Iichell Gewalt und dem ihm anvertrauten Kinde. .Mass-
gebend ist dabei nicht das persönliche Interesse einer der
beiden Prozess parteien, sondern dasjenige der Kinder.
• Als Vrteilsgrundlage hat der Scheidungsrichter den durch
den Scheidungsprozess festgestellten Tatbestand zu be-
rücksichtigen; die Klage aus Art. 157 ZGB basiert dagegen
gerade auf einer Ver ä n der u n g der Verhältnisse seit
AusL llung des Scheidungsurteils, die in einem neuen
BeweisverfahreIl festzustellen ist.
Es kann somit kein Zweifel darüber bestehen, dass das
Verfahren aus Art. 157 ZGB einen neuen Rechtsstreit
darstellt und nicht bloss eine spätere Phase des Scheidungs-
prozesses bildet. Daraus folgt aber nicht nur, dass Art. 144
ZGB für den Gerichtsstand der Klage aus Art. 157 ZGB
nicht anwendbar ist, sondern auch, dass eine kantonale
Gerichtsstands norm, welche auf der Einheit von Aende-
rungsbegehren nach Art. 157 mit dem Scheidungsprozesse
beruht, dem Bundesrechte widerstreitet. Wenn das BUll-
drsrecht den Gerichtsstand des Scheidungsverfahrens
normiert, dabei aber, wie ausgeführt, das Aendernngsver-
fahren nach Art. 157 vom Scheidungsprozesse abgetrennt
hat, so würde eine kantonale Gerichtsstandsnorm, die
dieses Aenderungsverfahren dem Scheidungsverfahren als
unselbständigen Nachtrag angliedert, den Umfang der
eidgenössischen Gerichtsstandsnorm des Art. 144 über das
hillaus erweitern, was nach eidgenössischem Recht dar-
unter gehört und damit auf eidgenössisches Rechtsgebiet
hinübergreifen. Die kantonale Gerichtsstandsnorm kann
aher auch schOll darum vor dem eidgenössischen Recht
nieht bestehen, weil ihre Rechtfertigung allein in einer
dem eigenössischen Recht widersprechenden Auffassung
der Natur des materiellen Anspruchs besteht; so ist auch
in der bisherigen Praxis in gleicher Weise auf dem Gebiete
des Betreibungsrechtes eine kantonale Gerichtsstands-
norm, die mit der durch das eidgenössische Recht
geregelten Natur des zu entscheidenden Verhältnisses in
Widerspruch trat, als bundesrechtswidrig ausser Kraft
Familienrecht. N°,')6.
:139
erklärt worden (BG 25 I N. 7, Sep. 11 N. 17; vgl auch
JjEGER, Kommentar zu Art. 84 N. 2, Art. 107 N. 5,
Art. 111 N. 17).
4. - Für diese Lösung sprechen im weitem auch Zweck-
mässigkeitsgründe. Abgesehen von den Gründen, die schon
in den zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden gegen
die von der Beschwerdegegnerin behauptete besondere
Eignung des Scheidungs-Richters angeführt wurden,
würde die Annahme seiner Zuständigkeit in den Fällen,
wo die Parteien seit Ausfällung des Scheidungsmteils
Domizil wechselten, zur Folge haben, dass sie unter Um-
ständen vor einem weit entfernten, mit ihren neuen
Lebeu'Sbedingungen wenig vertrauten Richter Recht su-
chen müssten, was der richtigen und einheitlichen Durch-
führung des dem Artikel innewohnenden Rechtsgedankens
wenig förderlich wäre. Die Annahme der Vorinstanz,
dass aus Art. 157 höchstens eine Kollisionsnorm für den
Fall interkantonaler Kompetenzkonflikte hergeleitet wer-
den könne, würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen,
dass für ganz gleichartige Streitigkeiten verschiedene
Grundsätze betreffend den Gerichtsstand zur Anwendung
kümen, .ie nach dem es zu einem solchen Kompetenz-
konflikt käme oder nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 1920
aufgehoben.