opencaselaw.ch

62_II_207

BGE 62 II 207

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

206

Familienrecht.. N° 53.

sei. Weil die;Entscheidung über ein solches Gesuch we-

sentlich durch' die gegenwärtigen Lebensverhältnisse der

Eltern bedingt ist, verdient dieser Ort den Vorzug vor

demjenigen, an welchem seinerzeit die Entziehung ausge-

sprochen worden ist (wie auch vor demjenigen andern, an

welchem allfällig die Vormundschaft über dIe Kinder ge-

führt wird), und zwar aus den gleichen Gründen, die dafür

bestimmend waren, für die Beurteilung von Gesuchen um

Änderung der Gestaltung der Elternrechte über Kinder

aus geschiedener Ehe nicht das seinerzeitige Scheidungs-

gericht als zuständig zu erklären (BGE 46 II 333). Abwei-

chendes kann sich nur aus Art. 376 Abs. 2 ZGB ergeben,

der gleichwie (gemäss BGE 53 a.a.O.) für die Entziehung,

so auch für die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt

vorzubehalten ist, jedoch auf den vorliegenden Fall wegen

Auseinanderfallen von Heimat- und Wohnkanton nicht

zutrifft. Durch diese Entscheidung wird auch die Befürch-

tung des Beschwerdeführers hinfällig werden, die Basler

Behörden werden sich nicht Init seinem Wiederherstellungs'-

gesuch befassen, das ja in erster Linie Familienrechte eines

Einwohners von Basel zum Gegenstand hat und nur indi-

rekt den Fortbestand einer anderswo als in Basel geführten

Vormundschaft in Frage stellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vergl. auch Nr. 54, 57, 58. -

Voir aussi n OS 54, 57, 58.

ErllJ'(>cht. No 54.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

54. Urteil der n. Zivi1abteUung vom 9. Juli 1936

i. S. Dietrich-Bichy gegen Jaapard.-Schluchter.

207

Durch eine der Kindesannahme vorausgehende Vereinbarung

gemäss Art. 268 Ab s. 3 Z G B, wonach die Adoptiv-

eltern sich hinsichtlich ihres Vermögens volle Verfügungs.

freiheit vorbehalten, wird das Pflichtteilsrecht des Adoptiv.

kindes wegbedungen, dessen gesetzliches. Erbrecht aber nicht

berührt. -

Ein kraft dieses Vorbehalts bloss als Nacherbe

eingesetzter Adoptivnachkomme schliesst die Erben der 2.

Parentel aus.

A. -

Ludwig Dominik Jaspard und seine Ehefrau geb.

Schluchter in Luzern hatten am 26. März 1921 ihre Pflege-

tochter Marie Ernestine Rosser (-Jaspard) adoptiert und

am gleichen Tage einen öffentlich beurkundeten « Vor-

vertrag über die vermögensrechtlichen Verhältnisse» im

Sinne des Art. 268 Abs. 3 ZGB abgeschlossen des Inhaltes;

Art. 1. Die Eheleute Jaspard-8chluchter behalten sich

hinsichtlich ihres Vermögens volle Verfügungs-

freiheit vor.

Art. 2. Alles, was das anzunehmende Kind durch eigene

Arbeit erwirbt, bleibt sein Eigentum.

Im Jahre 1926 war die Adoptivtochter, inzwischen ver-

ehelichte Frau Hauri-Jaspard, gestorben und hatte einen

Knaben Werner Louis Hauri hinterlassen. Im Oktober

1933 starb auch L. D. Jaspard unter Hinterlassung eines

öffentlichen Testamentes vom 26. Mai 1933, lautend:

« Mein letzter Wille ist folgender :

1. J'institue mon epouse haritiere en propre de la

totaliM de ma succession et en usufruit sa vie durant

208

Erbrecht. No 54.

pour la: part a la quelle mes heritiers reservataires

pourraient pretendre.

2. Je renvoie les membres de ma parente a leur reserve,

ce en faveur de mon epouse.

3. Apres la mort de mon conjoint survivant heriteront

en propriete :

a) l'enfant da feu notre fille adoptive Marie du nom

de Werner Louis Rauri, de l'immeuble sis Pilatus-

strasse 32 avec les hypotheques qui le grevent,

sous la condition que le dit immeuble ne pourra

Fas etre vendu jusqu'a la majorite du prenomme

Rauri. Il est a remarquer que le contrat passe

le 26 mars 1921 avec notre fille adoptive Marie

au sujet de 1eurs biens, les eFoux Jaspard s'en

sont reserve la libre et entiere disposition;

b) Rosine Mueller-Schluchter, de la maison (chalet)

de Wengi, pres de Frutigen, canton de Berne,

teIle qu'elle existe, c'est-a-dire avec les hypothe-

ques qui la grevent;

le restant doit etre partage entre les heritiers legaux

de la mariee Jaspard-Schluchter avec cette condition

que ceux d'entre eux qui viendraient a attaquer le

present testament seront renvoyes a leur legitime

(reserve) ... »

Bei der Erbteilung machten die beiden Kinder der 1918

verstorbenen Schwester des Erblassers, Frau Adele Richy-

Jaspard, Ansprüche. Während sie behaupteten, es seien

nicht alle Erbschaftsaktiven zum Vorschein gekommen,

bestritten ihnen die Ehefrau und der Sohn der Adoptiv-

tochter die Erbenqualität, worauf jene in Luzern Klage

erhoben auf Anerkennung eines Pflichtteilsrechtes von

je 3/32 am Nachlass und Einwerfung der bisher zurück-

behaltenen Erbschaftsaktiven durch die überlebende Ehe-

frau. Die Kläger behaupteten, als Erben des elterlichen

Stammes sowohl nach Gesetz als nach Testament erb-

Erbrecht. No 54.

209

berechtigt und pflichtteilsgeschützt zu sein in Konkurrenz

allein mit der Ehefrau, während dem Sohne der Adoptiv-

tochter kein Erbanspruch zustehe, weil sich die Eheleute

Jaspard in der Urkunde vom 26. März 1921 das freie

Verfügungsrecht über ihr Vermögen vorbehalten hätten.

Aus dem Testament ergebe sich, dass der Erblasser sich

dieser Rechtslage und des Pflichtteilsrechtes der Kläger

bewusst gewesen sei. Neben dem gesetzlichen Erbteil der

Ehefrau von Y4 betrage der ihrige % und der Pflichtteil

(§ 67 des luz. EG zum ZGB) Y4 hievon, somit 3/16 bezw.

3/32 des Nachlasses für jeden Kläger, belastet mit der

Nutzniessung zugunsten der Ehefrau.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage,

eventuell Ungültigerklärung des

Testamentes, soweit

daraus ein Erbrecht der Kläger abgeleitet werden wolle.

Nach Testament wolle der Erblasser die ganze Erbschaft

den Beklagten zuwenden. Nach Gesetz würden die der

elterlichen Parentel angehörenden Kläger durch den

Nachkommen der einem ehelichen Kinde gleichgestellten

Adoptivtochter von der Erbfolge ausgeschlossen. Dessen

Erbrecht sei durch den Vorbehalt des freien Verfügungs-

rechtes weder aufgehoben noch eingeschränkt worden.

Ein Pflichtteilsrecht der Kläger sei im Testament nicht

anerkannt worden.

B. -

In Bestätigung des Urteils der 1. Instanz hat das

Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen.

Den « Vorvertrag» von 1921 legt die Vorinstanz dahin

aus, die Eheleute Jaspard hätten damit die erbrechtliehe

Stellung der Adoptivtochter nicht abändern, sich jedoch

das Recht ausbedingen wollen, zu beliebiger Zeit das ihr

nach Art. 465 Abs. 1 ZGB zustehende Erbrecht nach

Gutdünken einzuschränken oder ganz auszuschliessen.

Sie spricht jedoch der streitigen Klausel die Rechtsver-

bindlichkeit ab, weil in dem blossen Vorbehalt, der die

Rechtsstellung der Adoptierten in der Schwebe lasse und

erst durch eine eventuelle spätere Verfügung des Adop-

tierenden seinen Inhalt erhalte, llicht eine vor der

AS 62 II -

1936

14

210

Erbreeht. No 54.

Adoption zu: treffende Vereinbarung im Sinne des Art.

268 Abs. 2 erblickt werden könne, da dadUrch die defini-

tive Regelung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben

werde, was mit dem Wortlaute und Sinne des Gesetzes

und mit dem Wesen der Kindesannahme nicht vereinbar

sei. Da somit die fragliche· Klausel wegfalle, stehe der

Adoptivenkel in der Rechtsstellung eines ehelichen Nach-

kommen; sein Erbrecht schliesse das der Kläger aus

der elterlichen Parentel aus. Nachdem diesen die Erben-·

qualität abgesprochen werde, sei auch Begehren 2 abzu-

weisen.

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung

ans Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gut-

heissung des Klagebegehrens 1. Die Berufungsbeklagten

tragen auf Bestätigung des Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In der Urkunde vom 26. März 1921 hat die Vor-

instanz mit Recht eine Vereinbarung im Sinne des Art.

268 Abs. 3 ZGB erblickt und deren formelle Rechtsgültig-

keit bejaht, da die Form der öffentlichen Urkunde gewahrt

und der Abschluss vor der Adoption erfolgt ist. Dass

die Vereinbarung von den Parteien unzutreffend als

« Vorvertrag» bezeichnet worden ist -

offenbar weil es

sich um einen dem Adoptionsakte zeitlich vorgehenden

Vertrag handelt -

beeinträchtigt ihre Gültigkeit alS

Vereinbarung im Sinne der zit. Bestimmung nicht.

2. -

Für die Auslegung der Klausel, « Die Eheleute

Jaspard-Schluchter behalten sich hinsichtlich ihres Ver-

mögens volle Verfügungsfreiheit vor», ist davon auszu-

gehen, dass ohne eine vereinbarte Abänderung die erbrecht-

liche Stellung des angenommenen Kindes und seiner

Nachkommen gegenüber dem Annehmenden die gleiche ist

wie die der ehelichen Nachkommen (Art. 465 Abs. 1 ZGB),

d. h. dass die Adoptivnachkommen das gesetzliche Erbrecht

nach Art. 457 mit Pflichtteilsschutz von % des gesetz-

lichen Erbanspruches (Art. 471 Ziff. 1) haben. Die Freiheit

Erbrecht. N° 54.

des Erblassers, über sein Vermögen von Todes wegen zu

verfügen, findet ihre Grenzen am Pflichtteilsrecht der

mit diesem Schutze ausgestatteten gesetzlichen Erben

(Art. 470). Wenn sich die Adoptiveltern in der Verein-

barungdem Adoptivkinde gegenüber die volle Verfü-

gungsfreiheit von Todes wegen vorbehalten, so liegt in

dieser Bestimmung nichts anderes als eine Wegbedingung

des Pflichtteilsrechtes des Adoptivkindes. Dass dies im

Rahmen des Art. 268 Abs. 3 zulässig ist, kann keinem

Zweifel unterliegen. Wenn nach dieser Vorschrift «belie-

bige Abweichungen von den Bestimmungen über die

Rechtsstellung eines ehelichen Kindes» möglich sind, so

ist auch ein gänzlicher Entzug des Erbrechtes möglich;

umsomehr ist auch der weniger weit gehende Entzug

des blossen Pflichtteilsschutzes zulässig. Das gesetzliche

Erbrecht des Adoptivkindes ist durch diesen Vorbehalt

nicht geschmälert worden. Wenn die Eltern von der

vorbehaltenen Verfügungsfreiheit im Testamente nicht

Gebrauch machen, so erhält das Adoptivkind sein volles

gesetzliches Erbteil gemäss Art. 457 wie ein eheliches.

Eine Vereinbarung dieses Inhaltes enthält keineswegs ein

mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes (Art. 268) oder

dem Wesen der Kindesannahme unvereinbares Element

der Unsicherheit. Die Rechtsstellung des unter diesem

Vorbehalt angenommenen Kindes bleibt nicht, wie die

Vorinstanz ausführt, in der Schwebe; die Einführung

einer Abweichung von der Rechtsstellung eines ehelichen

Kindes ist nicht dem zukünftigen GutdÜDken des Adop-

tierenden anheimgestellt, vielmehr ist diese Abweichung

bereits definitiv vollzogen, eben indem ihm das Pflicht-

teilsrecht des ehelichen Kindes entzogen ist. Das Kind

nimmt erbrechtlich die Stellung eines gesetzlichen Erben

ohne Pflichtteilsschutz ein. Diese Stellung ist klar; sie

ist genau so sicher und so unsicher wie die Stellung jedes

andern nicht pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erben.

Kein Erbe dieser Art weiss vor dem Erbgang gewiss, ob

und wieviel er erben werde; er muss damit rechnen,

212

Erbrecht. N0 54.

dass der Erblasser von seiner Verfügungsfreiheit Gebrauch

mache. Die' Rechtsgültigkeit der Vorbehaltsklausel ist

somit auch ~ateriell zu bejahen.

Mit seiner letztwilligen Verfügung hat nun der Erblasser

von der dem Adoptivkinde gegenüber vorbehaltenen

Verfügungsfreiheit Gebrauch gemacht, indem er dessen

-

wegbedungenen -

Pflichtteil nicht resFektierte,

sondern die ganze Erbschaft der Ehefrau zuwendete und

den Adoptivenkel nur als Nacherben für einen Teil der-

selben einsetzte.

Nicht klar war sich der Erblasser über die erbrechtliche

Stellung seiner eigenen Verwandten vom elterlichen

Stamme, der Kläger. Er wusste nicht, ob ihnen ein

Erbanspruch zukomme; für den Fall, dass dies zuträfe

(... pourraient pretendre), setzte er sie auf den Pflichtteil

und wendete der Ehefrau überdies die Nutzniessung an

diesem Pflichtteil zu. Aus der Verweisung der Kläger

auf den allfälligen Pflichtteil zugunsten der Ehefrau

und der Belastung dieses Pflichtteils mit einer Nutznies-

sung zugunsten der Ehefrau . muss geschlossen werden,

dass dann, wenn den Klägern ein Pflichtteil nicht zusteht,

diesen überhaupt nichts und der Ehefrau die ganze Erb-

schaft zukommen soll.

Aus dem Testament steht den Klägern somit kein

Anspruch zu. Das nach § 67 des luz. EG den Geschwister-

kindern nach Gesetz zustehende Pfllchtteilsrecht aber ist

ihnen in casu nicht gegeben, weil sie als gesetzliche Erben

der elterlichen Parentel nicht zur Erbschaft berufen sind,

da der vorhandene (Adoptiv-) Enkel als Erbe der ersten

Parentel sie davon ausschliesst (Art. 458 Abs. 1). Wie

oben ausgefültrt, ist durch die der Adoption vorgehende

Urkunde der Adoptivtochter und deren Nachkommen

nur der Pflichtteilsschutz, nicht aber das gesetzliche

Erbrecht entzogen worden. Am Ausschlusse der elterlichen

Parentel durch das Vorhanclensein dieses gesetzlichen

Erben der ersten Parentel wird dadurch nichts geändert,

dass der Erblasser diesem gegenüber von seiner Verfü-

Erhrecht. XO 54.

213

gungsfreiheit Gebrauch gemacht und auch ihm in diesem

Erbgange nichts hat zukommen lassen. Eine Enterbung

liegt darin nicht, da ein Pflichtteilsschutz ja gar nicht

bestand (Art. 477). Übrigens hätte es selbst in diesem

Falle dem Erblasser freigestanden, durch abweichende

Verfügung trotzdem die elterliche Parentel von der

Erbfolge auszuschliessen (Art. 478 Abs. 2), was bier

zugunsten der Ehefrau geschehen wäre. Ebensowenig liegt

bezüglich des Adoptivenkels Erbverzicht, Erbunwürdig-

keit oder Ausschlagung vor, derzufolge er als Erbe der

ersten Parentel zugunsten der zweiten ausseI' Betracht

fiele (Art. 495, 540, 566/72). Vielmehr ist der Adoptivenkel

vom Erblasser als Nacherbe nach der Ehefrau eingesetzt.

Es ist somit ein erbberechtigter Nachkomme vorhanden,

dessen Erbrecht dasjenige aller Angehöriger entfernterer

Parentelen ausschliesst.

3. -

Muss demnach den Klägern die Erbenqualität

abgesprochen werden und machen sie einen andern Rechts-

titel für ihre Anspruche an die Erbschaft nicht geltend,

so fehlt ihnen zu dem Klagebegehren 2, das sie vor Bun-

desgericht übrigens haben fallen lassen, zum vornherein

die Aktivlegitimation.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Februar 1936

bestätigt.