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Staatsrecht.
VII. GERICHTSSTAND
FOR
44~ Urteil vom as. September 1916 i S. Eichenberger,
gegen Dem, event. Solothurn.
Nega ti ver Gerich ts sta ndsk on flik t. -
Berechnung
der Rekursfrist. -
Zur Beurteilung der Beg ehr e n na c h
Art. 1 5 7 Z G B ist im Falle eines interkantonalen
Konfliktes von Bundesrechts wegen der Richter des
\Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig.
A. -
Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solo..;
thurn vom 26. November 1909 ist die Ehe des Rekurrenten
Siegfried Eichenberger mit LiIla geb. Rubin gemäss Art. 47
des BG über Zivilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874
gänzlich geschieden und sind dabei die beiden noch ganz
kleinen Kinder. der Ehegatten unter Verpflichtung des
Vaters zur LeIstung von Alimentationsbeiträgen der
Mutter zugesprochen worden.
. Gegenüber diesem Urteil reichte Siegfried Eichenherger
nn März 1914 von Bern aus, wo er damals als Fuhrmann
in Stellung war, dem Obergericht des Kantons Solothurn
ge.stützt auf Art. 157 ZGB ein «Wiederaufnahmegesuch »
ffilt den Abänderungsbegehren um Zuspruch der beiden
~nder, eventuell wenigstens des jüngeren derselben, an
Ihn und entsprechende Neuregelung der Alimentations-
folgen ein. Mit Entscheid vom 8. April 1914 aber erklärte
sich das Obergericht als zur Beurteilung des Gesuches
inkompetent, indem es in Erwägung zog: Der Art. 157
ZGB lasse die Frage offen, welcher Richter für die darin
v.0rgesehenen Anordnungen zuständig sei. Dies bestimme
SIch daher mangels eines abweichenden bundesrechtlichen
Vorbehalts nach dem kantonalen Prozessrecht. Nun gälten
nach § 60 8010th. EG z. ZGB hinsichtlich der Klagen
Gericbtlatand. No 44.
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des Art. 157 ZGB die Bestimmungen des Scheidungs-
prozesses. Dazu gehöre aber, weil prozessrechtlicher Natur,
auch die Normierung des Gerichtsstandes, also Art. 144
ZGB, der für die Scheidungsklage den Richter am Wohn-
sitze des klagenden Ehegatten als zuständig erkläre.
Demnach seien hier, da der « klagende Ehegatte » in
Bern wohne, für die beantragte Revision des früheren
Urteils nicht die solothurnischen, sondern die bernischen
Gerichte zuständig.
In der Folge wandte Eichenberge,r sich anfangs 1916
mit seinem Begehren an den Richter seines 'Vohnorts
Bern. Der dortige Gerichtspräsident verweigerte ihm
jedoch zunächst das Armenrecht und sodann auch die
Veranstaltung des Sühneversuchs wegen örtlicher Unzu-
ständigkeit. Und mit Urteil vom 25. Mai 1916 wies der
Appellationshof des Kantons Bern (I. Zivilkammer) die
Beschwerde Eichenbergers gegen den letzteren Entscheid
aus wesentlich folgenden Erwägungen ab : Wie der Ge-
richtshof schon in der Beschwerdesache Ritter, am 11. Fe-
hruar 1916, erkannt habe, sie zur Neuordnung der Eltern-
rechte im Sinne des Art. 157 ZGB derjenige Richter
bezw. dasjenige Gericht zuständig, das das Scheidungs-
oder Trennungsurteil gefällt habe. Allerdings bestimme
Art. 157 ZGB selbst diesen Richter ausdrücklich nicht;
auch fehle eine derartige Bestimmung sowohl in den
übrigen, die Scheidungsklage oder das Scheidungsurteil
regelnden Vorschriften des ZGB, als auch im bern. EG
z. ZGB, dessen Art. 4 nur die einschlägige sachliche Zu-
ständigkeit normiere. Dagegen lege Art. 144 ZGB, wenn
auch nicht speziell für die nach Art. 157 zu treffenden
Anordnungen, so doch allgemein für die Klagen auf
Scheidung oder auf Trennung, und zwar zwingend, die
örtliche Kompetenz des Richters am Wohnort des kla-
genden Ehegatten fest. Dieser Richter habe demnach
solche Klagen an Hand zu nehmen und im Falle ihrer
Begründetheit das Urteil zu fällen, dessen· rechtlicher
Charakter und Wirkungen in den Art. 146 bis und mit
312
Staawecht
157 ZGB sub marginale
(C C. Urteil» des nähern um.
schrieben seien. Zu dem so geregelten Scheidungsurteil
gehörten aber auch die in Art.. 157 bezeichneten Anord-
nungen. Folglich handle es sich dabei nicht um eine neue
vom Scheidungs- oder Trennungsurteil abgesondert:
Massnahme, sondern vielmehr um eine Ergänzung dieses
Urteils, das Bur für den Fall erlassen worden sei, dass
keine Aenderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 157
. ZGB eintreten werde. Diese Ansicht entspreche auch
durchaus der Auffassung des Art. 4 EG z. ZGB, der die
Anordnungen des Art. 157 ZGB als mit zur Ehescheidung
gehörend nenne. Danach aber sei zum Erlass dieser Anord-
nungen a~ch nur derjenige Richter örtlich zuständig, der
das Scheidungs- oder Trennungsurteil zu fällen gehabt
habe, d. h. es gelte der Gerichtsstand des Art. 144 ZGB
auch für die richterlichEm Anordnungen des Art. 157
ZGB. Dieses Resultat entspreche nicht nur dem vor
IIlkrafttretell des ZGB herrschenden Rechtszustand (zu
"ergl. BGE vom 15. November 1879 i. S. Steiger; AS 5
~o 96), sondern auch am ehesten den praktischen Bedürf-
nissen, da der Scheidungsrichter, der am besten eineIl
Einblick in die Verhältnisse der Litiganten gehabt habe,
auch am besten beurteilen könll~, ob die im Zeitpunkt
des Scheidungsurteils vOIaussehbaren Verhältnisse sich
:lUn~ehr derart geändert hätten, dass eine Neuordnung
Im Smne des Art. 157 ZGB am Platze sei (zu vergI. GMÜR.
Komm. z. ZGB, Anm. zu Art. -157). Demnach seien vor-
liegend die solothurnischen Gerichte für die Beurteilung
des Begehrens um Neuordnung der Elternrechte zu-
ständig.
B. -
Auf Grund des vorstehenden Tatbestandes hat
Siegfried Eichenberger mit Eingabe vom 4. Juli 1916 den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Er macht geltend, dass ein negativer Kompetenzkonflikt
vorliege, der ihn zur Beschwerdeführung wegen Verletzung
des Art. 4 BV berechtige, und stellt den Antrag : Das
Urteil der I. Zivilkammer des bernischen Appellations-
ÜenCllllll>i.ana. ty, 44.
hofes vom 25. Mai 1916 und der ihm vorgällgige Entscheid
des Gerichtspräsidenten II von Bern seien aufzuheben,
und es sei der Gerichtspräsident II von Bern anzuweisen,
. dem vom Rekurrenten gestellten Begehren Folge zu
geben ...
C. -
Der Appellationshof des Kantons Beru (1. Zivil-
kammer) hat in Beantwortung des Rekurses einfach auf
die Begründung seines angefochtenen Entscheides ver-
wiesen.
Ebenso hat das Obergericht des Kantons Solothurn,
dem gleichfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten
worden ist, sich mit dem Hinweis auf seinen Entscheid
vom 8. April 1914 begnügt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da der Rekurrent den formell allein angefochtenen
Entscheid der bernischen Gerichtsbehörden nicht an sich
beanstandet, sondern lediglich wegen des dadurch ge-
schaffenen negativen Kompetenzkonfliktes Beschwerde
führt, so umfasst seine Anfechtung in Wirklichkeit auch
lioch den Entscheid des solothurnischen Obergerichts vom
8. April 1914. Hiegegell ist prozessualisch nichts einzu-
wendeil. Insbesondere läuft in einem solchen Falle die
gesetzliche Beschwerdefrist feststehendermassen (vergl
aus neuerer Zeit AS 40 I N° 2 Erw. 2 S. 14) erst von der
Eröffnung oder Mitteilung der späteren der sich wider-
sprechenden Entscheidungen an ulld ist demnach vor-
liegend mit der rechtzeitigen Erhebung des Rekurses
gegenüber dem bernischen Entscheide gewahrt.
2. -
In der Sache selbst fragt es sich zunächst, ob der
Gerichtsstand für die Begehren im Sinne des Art. 157
ZGB -
wonach bei Veränderung der einem Eheschei-
dungs- oder Trenllungsurteil zugrunde liegenden Verhält-
nisse hinsichtlich der Elternrechte oder der persönlichen
Verhältnisse der Eltern zu den Kindern « der Richter »
auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder von Vater
Staatsrecht.
oder Mutter die erforderlichen Anordnungen zu treffen
h~t - .. unmittelbar b und e s r e c h t 1 ich geregelt sei.
Nun fuhrt der Zusammenhang dieser Bestimmung, die
selbst den Richter nicht näher bezeichnet, auf Art. 144
ZGB, der für die Klage auf Scheidung oder Trennung der
Ehe dell .. Ri~hter am \Vohnsitze des klagenden Ehegatten
als zustand:tg erklärt. Hieraus ergeben sich für den
G:richtssta~d der Begehr~n nach Art. 157 zwei mögliche
LosuIl.gell, J~. nachdem dIe Behandlung dieser Begehreu
als eIne ~ lederaufnahme des früheren Scheidungs-
prozesses, eme Art Nachverfahren hiezu, oder aber als
ein nachträglicher neuer Prozess über eine Scheidungs-
folge und damit als ein Scheidungsprozess im weiteren
Sinne aufgefasst wird. Die erste Auffassung würde dazu
führen, . die Begehren e~ltsprechelld dem vorliegenden
Entschelde der bernischen Gerichte vor den ehe III a 1 i _
gen Scheidungsrichter als solchen zu verweisen. Nach
der zweiten dagegen würden sie selbständig unter die
Norm des Art. 144 fallen und wären deshalb, wie vorlie-
gend das Obergericht des Kantons Solothurn angenom-
men hat, vom g e gen w ä r t i gen Scheidungsrichter,
d. h. vom Richter am \Vohnsitze der sie stellenden Par-
tei im Zeitpunkte ihrer Geltendmachullg, zu beurteilell.
Allein keille dieser beiden Lösungen hält einer näheren
Prüfung stand.
.
. Gegen die Zuständigkeit des ehemaligen Scheidungs-
rIchters sprechen ähnliche Erwägungen, wie bei der Frage
des Gerichtsstandes für das Scheidungsbegehren nach
yorgängiger Trennung der Ehe gemäss Art. 148 ZGB, die
das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 1916 i. S. Kott-
mann (AS 42 I No 23 Erw. 2 S. 157 ff.) im Sinne der
Ablehnung des Trell11Ungsrichters beantwortet hat. Denn
hier handelt es sich ebenfalls um ein prozessualisch lieues
Verfahren, mit Begehren, die unter Umständen im Schei-
dungsprozess noch nicht gestellt worden sind, und mit
eiilell1 gegenüber demjenigen des Scheidungsurteils neuen
Talbestand, dessen wesentliche Veränderung der Art. 157
Gerichts.tand. N° 41.
ZGB ja voraussetzt. Und auch ·materiell steht.danach
nicht etwa eine Berichtigung des früheren Urteils. als
solchen in Frage, sondern vielmehr der Ersatz einer
zufolge Veränderung des ihr zugrunde liegenden Tatbe-
standes nach Zweck und Inhalt hinfällig gewordeneIl
früheren Anordnung durch eine dieser Veränderung an-
gepasste neue Anordnung. Zudem ist das Argument des
bernischen Appellationshofes mit der besonderen Eignung
des früheren Richters für die Würdigung der veränderten
Verhältnisse nach der einschlägigen Erwägung des Bun-
desgerichts i. S. Kottmann überhaupt nicht schlüssig.
Die Zuständigkeit des gegenwärtigen Scheidungs-
richters südalln könnte angesichts des Umstandes, dass
der Gerichtsstand am Wohnsitze des K I ä ger s, wie
ihn Art. 144 ZGB vorsieht (vergL auch Art. 312 Abs. 1
ZGB für die Vaterschaftsklage), durchaus singulärer
Natur ist, indem aller Regel nach der Wohnsitz des Be-
klagten den Gerichtsstand bestimmt, jedenfalls nur ange-
nommen werden, wenn für die Ausdehnung jener singu-
lären Gerichtsstandsordnung auf die Begehren nach
Art. 157 ZGB unabweisbare sachliche Gründe VOrlägCll.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Während bei der Eheschei-
dung die persönlichen Interessen der Ehegatten im Vor-
dergrunde stehen, sind für die Gestaltung der Elternrechte-
in erster Linie die Interessen der Kinder massgebend. Es
handelt sich dahei wesentlich um eine Massnahme deI
Kinderfürsorge, die ihrer Natur nach mit der Eheschei-
dung nichts zu tun hat, sondern hiezu nur insofern in
Beziehung steht, als durch die Auflösung des Ehebande::-
der Eltern stets eine besondere Verfügung über die fami-
lienrechtliche Stellung der Kinder hinsichtlich der elter-
lichen oder vonnundschaftlichen Gewalt nötig gemacht
wird. Es mag daher zweckmässig sein, diese durch da~
Scheidungsurteil bedingte Verfügung im Scheidungsver-
fahren selbst, als Akzessorium des Scheidungsdispositivs,
zu treffen. Dagegen gilt die gleiche Zweckmässigkeits-
erwägung nicht auch für die Zuweisung einer späterel,
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Staatsrecht.
Neuordnung dieses Kindesrechtsverhältnisses, wie Art.157
ZGB sie vorsieht, an den dannzumal gegebenen Schei-
dungsrichter als solchen. Vielmehr liegt es gewiss näher,
diese selbständig zu treffende Massnahme der Kinder-
fürsorge demjenigen Richter zu übertragen, der ihrer
eigenen Natur am besten entspricht. Das ist aber der
Richter des Wohnsitzes der be k lag t e n Partei. Denn
die Begehren nach Art. 157 ZGB sind gegen den Inhaber
. der abzuändernden Gewalt über die Kinder (Elternteil
oder Vormundschaftsbehörde) zu richten und gehören
deshalb mangels einer abweichenden Sonderbestimmung
vor den allgemeinen Gerichtsstand dieses die Kinder
rechtlich vertretenden Gewaltinhabers.
3. -
Nun ist freilich dieser sachgemässe Gerichtsstand
bundesrechtlich nicht ausdrücklich festgelegt. Es liesse
sich deshalb die Auffassung vertreten, der Bundesgesetz-
geber habe die durch Art. 157 ZGB gestellte Gerichts-
standsfrage überhaupt nicht entscheiden, sondern die
Ordnung dieses Gerichtsstandes den Kantonen überlassen
wollen, in deren Kompetenzbereich sie, weil prozessualer
Natur, an sich fällt. Allein wenn dem auch so wäre -
was
hier unörertert bleiben kann -, so müsste doch für,die
_. durch die Verschiedenheit der eilfschlägigen kantonalen
Vorschriften bedingten Konfliktsfälle eine bundesrecht-
liche Kollisionsnorm bestehen, die richtigerweise im
Sinne der vorstehenden Erwägung zu bestimmen sein
wird. Um einen sqlchen Konfliktsfall aber handelt es sich
vorliegend, da die En lscheidungen der beiden beteiligten
Kantone tatsächlich in einem Widerspruch zu einander
stehen, der in der Verschiedenheit des beiderseitigen
Prozessrechts begründet ist und auf dem Boden dieser
kantonalen Rechtsordnungen nicht gelöst werden kann ..
Denn weder die eine noch die andere der beiden Entschei-
dungen ist aus dem Gesichtspunkte des kantonalen Rechts
zu beanstanden. Vielmehr lässt sich einerseits aus § 60
soloth. EG z. ZGB, der für die Klagen naeh Art. 157
ZGB auf die Bestimmungen über den Scheidungsprozess
Gerichtsstand. N° H.
337
verweist, sehr wohl mit dem solothurnischen Obergericht
folgern, dass der kantonale Gesetzgeber damit nicht nur
die bezüglichen Verfahrensvorschriften des EG selbst,
sondern auch die Scheidungsgerichtsstandsnorm des
Art. 144 ZGB als massgebend erklärt habe. Und anderseits
ist auch die Annahme. der bernischen Gerichte, dass
der Art. 144 ZGB die Anordnungen nach Art. 157 mitum-
fasse, auf Grund des bernischen Prozessrechts, das den
örtlichen Gerichtsstand für jene Anordnungen nicht beson-
ders regelt und jedenfalls eine der fraglichen Annahme
direkt widersprechende Vorschrift nicht enthält, nicht
anfechtbar. Es gilt daher, wenigstens für den vorliegenden
Kollisionsfall, kraft eidgenössischen Rechts der Gerichts-
stand des Wohnsitzes der geschiedenen Ehefrau.
4. -
Diese Lösung des Gerichtsstandskonfliktes führt
jedoch nicht ohne weiteres zur Gutheisung des Rekur~es
im Sinne der Aufhebung des einen oder anderen der SICh
gegenüberstehenden kantonalen Entseheide, da .der Re-
kurrent in den beiden bisherigen Verfahren meht vor
dem danach zuständigen Richter geklagt, sondern sich
in Solothurn an den ehemaligen Scheidungsrichter als
solchen und in Bern an den Richter seines eigenen Wohn-
sitzes als damaligen Scheidungsrichter gewandt hat.
Dagegen darf immerhin angenommen werden, dass auch
der nach dem Gesagten zutreffende Gerichtsstand sich
entweder im Kanton Bern oder im Kanton Solothul"1t
befindet. Denn die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten
hat sich, soviel die Akten erkennen lassen, seit der Schei-
dung -
in allerdings häufig gewechselten Dienststellen
-- im Kanton Bern aufgehalten, und wenn keiner dieser
zunächst in Betracht fallenden Aufenthalte auf Berner
Gebiet den Erfordernissen des Wohnsitzbegriffes -mit
denen es in einem solchen Falle richtigerweise nicht sehr
streng zu nehmen sein wird -
genügen sollte, so wäre
auf das letzte eheliche Domizil der Parteien im Kanton
Solothurn als gemäss Art. 24 ZGB fortdauernden Wohn-
sitz der Frau zurüekzugehen. Die Gerichte der Kantone·
Staatsrecht.
Bern und Solothurn sind daher pflichtig, ein vom Re-
kurrenten am W 0 h n s i t z e sei n erg e s chi e -
den e 11 Ehe fra u eingereichtes Begehren nach Art.
• 157 ZGB trotz der abweichenden kantonalen Regelung
des betreffenden Gerichtsstandes zur Beurteilullgentgegen
zunehmen. In diesem Sinne ist der Rekurs abzuweisen ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
VIII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS .
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
45. Urteil vom 14. September 1916
i. S. OontinentalCa.outchouc & Guttapercha.-Compa.gnie
lIa.nnover, gegen Zürich. (Obergericht).
Art. 23 Ziff.3, 307 und 315 SchKG. Bundesrechtiwidrigkeit
}<antonaler Gesetzesvorschriften. durch die die Weiter-
ziehung von Entscheiden über B~stätigung oder Aufhebung
eines Nachlassvel'trages von einem bestimmten Streitwert
abhängig gemaeht wird.
.1. - Die COlltinental Caoutchouc & Guttapercha-Com-
pagnie Hannover, Filiale Zürich, war Gläubigerin des
Moritz Reichner in Zürich für eine Summe von 336 Fr.
80 Cts. oder 336 Mk. 80 Pfg., als diesem am 24. Februar
1915 du Nachlassvertrag bewilligt wurde, wonach er an
seine Gläubiger insgesamt 40 % ihrer Forderungen, zahl-
bar 10 % dreissig Tage nach Genehmigung des Vertrages,
der Rest in drei gleichen Raten jeweilen zwei Monate
Derogatorische Kraft deli Bunde~rechts.
später, entrichten sollte. Da Reichner der Continental
Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie die zweite. und
dritte Rate nicht rechtzeitig zukommen liess, verlangte
diese am 28. Oktober 1915 beim Bezirksgericht Zürich
als erstinstanzlicher Kachlassbehörde gestützt auf Art. 315
SchKG die Aufhebung des Nachlassvertrages in Bezug
auf ihre Forderung. Das Bezirksgericht wies indessen
durch Beschluss vom 23. Februar 1916 das Begehren ab,
weil es für glaubhaft gemacht ansah, dass der Schuldner
die rechtzeitige Entrichtung der Raten an die Gesuch-
stellerin nur infolge eines Versehens unterlassen habe und
eine einfache Mahnung zu deren Herbeiführung genügt
hätte, nach richtiger Auslegung des Art. 315 aber der
einfache Verzug des Schuldners zur Aufhebung des Nach-
lassvertrages nicht ausreiche, sondern dazu eine schuld-
hafte Säumnis erforderlich sei.
Auf einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs
der Continental Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie
trat die L Appellationskammer des zürcherischen Ober-
gerichts am 15. März 1916 mit der Begründung nicht ein,
dass Rekurse gegen Erledigungsbeschlüsse der Bezirks-
gerichte nach § 334 Ziff. 6 der zürcherischen ZPO nur
bei einem Streitwerte von über 600 Fr. zulässig seien und
dieses Erfordernis hier, weil sich die veIlangteAufhebung
des Xachlassvertrages nur auf die Forderung der Rekur-
rentin el strecken könne, nicht erfüllt seL Daran änderten
die Vorschriften der Art. 307 und 315 Abs. 2 SchKG,
wonach in den Kantonen, wo eine obere Nachlassbehörde
hestehe, der Entscheid über die Bestätigung oder Auf-
hebung des Nachlassvertrages an diese weitergezogen
werden könne, lIichts. Da von Bundeswegen keine Ver-
pflichtung zur Errichtung einer zweiten Instanz bestehe,
stehe es den Kantonen auch frei, eine solche nur be-
schränkt, d. h. bei Erreichung einer bestimmten Beru-
fungssumme zuzulassen und müssten daher die zitierten
Artikel so ausgelegt werden, dass § 334 der ZPO unver-
ündert neben ihnen gelte. § 16 des kantonalen Aus-