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42_I_330

BGE 42 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1914-04-08 · Deutsch CH
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380

Staatsrecht.

VII. GERICHTSSTAND

FOR

44~ Urteil vom as. September 1916 i S. Eichenberger,

gegen Dem, event. Solothurn.

Nega ti ver Gerich ts sta ndsk on flik t. -

Berechnung

der Rekursfrist. -

Zur Beurteilung der Beg ehr e n na c h

Art. 1 5 7 Z G B ist im Falle eines interkantonalen

Konfliktes von Bundesrechts wegen der Richter des

\Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig.

A. -

Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solo..;

thurn vom 26. November 1909 ist die Ehe des Rekurrenten

Siegfried Eichenberger mit LiIla geb. Rubin gemäss Art. 47

des BG über Zivilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874

gänzlich geschieden und sind dabei die beiden noch ganz

kleinen Kinder. der Ehegatten unter Verpflichtung des

Vaters zur LeIstung von Alimentationsbeiträgen der

Mutter zugesprochen worden.

. Gegenüber diesem Urteil reichte Siegfried Eichenherger

nn März 1914 von Bern aus, wo er damals als Fuhrmann

in Stellung war, dem Obergericht des Kantons Solothurn

ge.stützt auf Art. 157 ZGB ein «Wiederaufnahmegesuch »

ffilt den Abänderungsbegehren um Zuspruch der beiden

~nder, eventuell wenigstens des jüngeren derselben, an

Ihn und entsprechende Neuregelung der Alimentations-

folgen ein. Mit Entscheid vom 8. April 1914 aber erklärte

sich das Obergericht als zur Beurteilung des Gesuches

inkompetent, indem es in Erwägung zog: Der Art. 157

ZGB lasse die Frage offen, welcher Richter für die darin

v.0rgesehenen Anordnungen zuständig sei. Dies bestimme

SIch daher mangels eines abweichenden bundesrechtlichen

Vorbehalts nach dem kantonalen Prozessrecht. Nun gälten

nach § 60 8010th. EG z. ZGB hinsichtlich der Klagen

Gericbtlatand. No 44.

331

des Art. 157 ZGB die Bestimmungen des Scheidungs-

prozesses. Dazu gehöre aber, weil prozessrechtlicher Natur,

auch die Normierung des Gerichtsstandes, also Art. 144

ZGB, der für die Scheidungsklage den Richter am Wohn-

sitze des klagenden Ehegatten als zuständig erkläre.

Demnach seien hier, da der « klagende Ehegatte » in

Bern wohne, für die beantragte Revision des früheren

Urteils nicht die solothurnischen, sondern die bernischen

Gerichte zuständig.

In der Folge wandte Eichenberge,r sich anfangs 1916

mit seinem Begehren an den Richter seines 'Vohnorts

Bern. Der dortige Gerichtspräsident verweigerte ihm

jedoch zunächst das Armenrecht und sodann auch die

Veranstaltung des Sühneversuchs wegen örtlicher Unzu-

ständigkeit. Und mit Urteil vom 25. Mai 1916 wies der

Appellationshof des Kantons Bern (I. Zivilkammer) die

Beschwerde Eichenbergers gegen den letzteren Entscheid

aus wesentlich folgenden Erwägungen ab : Wie der Ge-

richtshof schon in der Beschwerdesache Ritter, am 11. Fe-

hruar 1916, erkannt habe, sie zur Neuordnung der Eltern-

rechte im Sinne des Art. 157 ZGB derjenige Richter

bezw. dasjenige Gericht zuständig, das das Scheidungs-

oder Trennungsurteil gefällt habe. Allerdings bestimme

Art. 157 ZGB selbst diesen Richter ausdrücklich nicht;

auch fehle eine derartige Bestimmung sowohl in den

übrigen, die Scheidungsklage oder das Scheidungsurteil

regelnden Vorschriften des ZGB, als auch im bern. EG

z. ZGB, dessen Art. 4 nur die einschlägige sachliche Zu-

ständigkeit normiere. Dagegen lege Art. 144 ZGB, wenn

auch nicht speziell für die nach Art. 157 zu treffenden

Anordnungen, so doch allgemein für die Klagen auf

Scheidung oder auf Trennung, und zwar zwingend, die

örtliche Kompetenz des Richters am Wohnort des kla-

genden Ehegatten fest. Dieser Richter habe demnach

solche Klagen an Hand zu nehmen und im Falle ihrer

Begründetheit das Urteil zu fällen, dessen· rechtlicher

Charakter und Wirkungen in den Art. 146 bis und mit

312

Staawecht

157 ZGB sub marginale

(C C. Urteil» des nähern um.

schrieben seien. Zu dem so geregelten Scheidungsurteil

gehörten aber auch die in Art.. 157 bezeichneten Anord-

nungen. Folglich handle es sich dabei nicht um eine neue

vom Scheidungs- oder Trennungsurteil abgesondert:

Massnahme, sondern vielmehr um eine Ergänzung dieses

Urteils, das Bur für den Fall erlassen worden sei, dass

keine Aenderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 157

. ZGB eintreten werde. Diese Ansicht entspreche auch

durchaus der Auffassung des Art. 4 EG z. ZGB, der die

Anordnungen des Art. 157 ZGB als mit zur Ehescheidung

gehörend nenne. Danach aber sei zum Erlass dieser Anord-

nungen a~ch nur derjenige Richter örtlich zuständig, der

das Scheidungs- oder Trennungsurteil zu fällen gehabt

habe, d. h. es gelte der Gerichtsstand des Art. 144 ZGB

auch für die richterlichEm Anordnungen des Art. 157

ZGB. Dieses Resultat entspreche nicht nur dem vor

IIlkrafttretell des ZGB herrschenden Rechtszustand (zu

"ergl. BGE vom 15. November 1879 i. S. Steiger; AS 5

~o 96), sondern auch am ehesten den praktischen Bedürf-

nissen, da der Scheidungsrichter, der am besten eineIl

Einblick in die Verhältnisse der Litiganten gehabt habe,

auch am besten beurteilen könll~, ob die im Zeitpunkt

des Scheidungsurteils vOIaussehbaren Verhältnisse sich

:lUn~ehr derart geändert hätten, dass eine Neuordnung

Im Smne des Art. 157 ZGB am Platze sei (zu vergI. GMÜR.

Komm. z. ZGB, Anm. zu Art. -157). Demnach seien vor-

liegend die solothurnischen Gerichte für die Beurteilung

des Begehrens um Neuordnung der Elternrechte zu-

ständig.

B. -

Auf Grund des vorstehenden Tatbestandes hat

Siegfried Eichenberger mit Eingabe vom 4. Juli 1916 den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.

Er macht geltend, dass ein negativer Kompetenzkonflikt

vorliege, der ihn zur Beschwerdeführung wegen Verletzung

des Art. 4 BV berechtige, und stellt den Antrag : Das

Urteil der I. Zivilkammer des bernischen Appellations-

ÜenCllllll>i.ana. ty, 44.

hofes vom 25. Mai 1916 und der ihm vorgällgige Entscheid

des Gerichtspräsidenten II von Bern seien aufzuheben,

und es sei der Gerichtspräsident II von Bern anzuweisen,

. dem vom Rekurrenten gestellten Begehren Folge zu

geben ...

C. -

Der Appellationshof des Kantons Beru (1. Zivil-

kammer) hat in Beantwortung des Rekurses einfach auf

die Begründung seines angefochtenen Entscheides ver-

wiesen.

Ebenso hat das Obergericht des Kantons Solothurn,

dem gleichfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten

worden ist, sich mit dem Hinweis auf seinen Entscheid

vom 8. April 1914 begnügt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da der Rekurrent den formell allein angefochtenen

Entscheid der bernischen Gerichtsbehörden nicht an sich

beanstandet, sondern lediglich wegen des dadurch ge-

schaffenen negativen Kompetenzkonfliktes Beschwerde

führt, so umfasst seine Anfechtung in Wirklichkeit auch

lioch den Entscheid des solothurnischen Obergerichts vom

8. April 1914. Hiegegell ist prozessualisch nichts einzu-

wendeil. Insbesondere läuft in einem solchen Falle die

gesetzliche Beschwerdefrist feststehendermassen (vergl

aus neuerer Zeit AS 40 I N° 2 Erw. 2 S. 14) erst von der

Eröffnung oder Mitteilung der späteren der sich wider-

sprechenden Entscheidungen an ulld ist demnach vor-

liegend mit der rechtzeitigen Erhebung des Rekurses

gegenüber dem bernischen Entscheide gewahrt.

2. -

In der Sache selbst fragt es sich zunächst, ob der

Gerichtsstand für die Begehren im Sinne des Art. 157

ZGB -

wonach bei Veränderung der einem Eheschei-

dungs- oder Trenllungsurteil zugrunde liegenden Verhält-

nisse hinsichtlich der Elternrechte oder der persönlichen

Verhältnisse der Eltern zu den Kindern « der Richter »

auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder von Vater

Staatsrecht.

oder Mutter die erforderlichen Anordnungen zu treffen

h~t - .. unmittelbar b und e s r e c h t 1 ich geregelt sei.

Nun fuhrt der Zusammenhang dieser Bestimmung, die

selbst den Richter nicht näher bezeichnet, auf Art. 144

ZGB, der für die Klage auf Scheidung oder Trennung der

Ehe dell .. Ri~hter am \Vohnsitze des klagenden Ehegatten

als zustand:tg erklärt. Hieraus ergeben sich für den

G:richtssta~d der Begehr~n nach Art. 157 zwei mögliche

LosuIl.gell, J~. nachdem dIe Behandlung dieser Begehreu

als eIne ~ lederaufnahme des früheren Scheidungs-

prozesses, eme Art Nachverfahren hiezu, oder aber als

ein nachträglicher neuer Prozess über eine Scheidungs-

folge und damit als ein Scheidungsprozess im weiteren

Sinne aufgefasst wird. Die erste Auffassung würde dazu

führen, . die Begehren e~ltsprechelld dem vorliegenden

Entschelde der bernischen Gerichte vor den ehe III a 1 i _

gen Scheidungsrichter als solchen zu verweisen. Nach

der zweiten dagegen würden sie selbständig unter die

Norm des Art. 144 fallen und wären deshalb, wie vorlie-

gend das Obergericht des Kantons Solothurn angenom-

men hat, vom g e gen w ä r t i gen Scheidungsrichter,

d. h. vom Richter am \Vohnsitze der sie stellenden Par-

tei im Zeitpunkte ihrer Geltendmachullg, zu beurteilell.

Allein keille dieser beiden Lösungen hält einer näheren

Prüfung stand.

.

. Gegen die Zuständigkeit des ehemaligen Scheidungs-

rIchters sprechen ähnliche Erwägungen, wie bei der Frage

des Gerichtsstandes für das Scheidungsbegehren nach

yorgängiger Trennung der Ehe gemäss Art. 148 ZGB, die

das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 1916 i. S. Kott-

mann (AS 42 I No 23 Erw. 2 S. 157 ff.) im Sinne der

Ablehnung des Trell11Ungsrichters beantwortet hat. Denn

hier handelt es sich ebenfalls um ein prozessualisch lieues

Verfahren, mit Begehren, die unter Umständen im Schei-

dungsprozess noch nicht gestellt worden sind, und mit

eiilell1 gegenüber demjenigen des Scheidungsurteils neuen

Talbestand, dessen wesentliche Veränderung der Art. 157

Gerichts.tand. N° 41.

ZGB ja voraussetzt. Und auch ·materiell steht.danach

nicht etwa eine Berichtigung des früheren Urteils. als

solchen in Frage, sondern vielmehr der Ersatz einer

zufolge Veränderung des ihr zugrunde liegenden Tatbe-

standes nach Zweck und Inhalt hinfällig gewordeneIl

früheren Anordnung durch eine dieser Veränderung an-

gepasste neue Anordnung. Zudem ist das Argument des

bernischen Appellationshofes mit der besonderen Eignung

des früheren Richters für die Würdigung der veränderten

Verhältnisse nach der einschlägigen Erwägung des Bun-

desgerichts i. S. Kottmann überhaupt nicht schlüssig.

Die Zuständigkeit des gegenwärtigen Scheidungs-

richters südalln könnte angesichts des Umstandes, dass

der Gerichtsstand am Wohnsitze des K I ä ger s, wie

ihn Art. 144 ZGB vorsieht (vergL auch Art. 312 Abs. 1

ZGB für die Vaterschaftsklage), durchaus singulärer

Natur ist, indem aller Regel nach der Wohnsitz des Be-

klagten den Gerichtsstand bestimmt, jedenfalls nur ange-

nommen werden, wenn für die Ausdehnung jener singu-

lären Gerichtsstandsordnung auf die Begehren nach

Art. 157 ZGB unabweisbare sachliche Gründe VOrlägCll.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Während bei der Eheschei-

dung die persönlichen Interessen der Ehegatten im Vor-

dergrunde stehen, sind für die Gestaltung der Elternrechte-

in erster Linie die Interessen der Kinder massgebend. Es

handelt sich dahei wesentlich um eine Massnahme deI

Kinderfürsorge, die ihrer Natur nach mit der Eheschei-

dung nichts zu tun hat, sondern hiezu nur insofern in

Beziehung steht, als durch die Auflösung des Ehebande::-

der Eltern stets eine besondere Verfügung über die fami-

lienrechtliche Stellung der Kinder hinsichtlich der elter-

lichen oder vonnundschaftlichen Gewalt nötig gemacht

wird. Es mag daher zweckmässig sein, diese durch da~

Scheidungsurteil bedingte Verfügung im Scheidungsver-

fahren selbst, als Akzessorium des Scheidungsdispositivs,

zu treffen. Dagegen gilt die gleiche Zweckmässigkeits-

erwägung nicht auch für die Zuweisung einer späterel,

336

Staatsrecht.

Neuordnung dieses Kindesrechtsverhältnisses, wie Art.157

ZGB sie vorsieht, an den dannzumal gegebenen Schei-

dungsrichter als solchen. Vielmehr liegt es gewiss näher,

diese selbständig zu treffende Massnahme der Kinder-

fürsorge demjenigen Richter zu übertragen, der ihrer

eigenen Natur am besten entspricht. Das ist aber der

Richter des Wohnsitzes der be k lag t e n Partei. Denn

die Begehren nach Art. 157 ZGB sind gegen den Inhaber

. der abzuändernden Gewalt über die Kinder (Elternteil

oder Vormundschaftsbehörde) zu richten und gehören

deshalb mangels einer abweichenden Sonderbestimmung

vor den allgemeinen Gerichtsstand dieses die Kinder

rechtlich vertretenden Gewaltinhabers.

3. -

Nun ist freilich dieser sachgemässe Gerichtsstand

bundesrechtlich nicht ausdrücklich festgelegt. Es liesse

sich deshalb die Auffassung vertreten, der Bundesgesetz-

geber habe die durch Art. 157 ZGB gestellte Gerichts-

standsfrage überhaupt nicht entscheiden, sondern die

Ordnung dieses Gerichtsstandes den Kantonen überlassen

wollen, in deren Kompetenzbereich sie, weil prozessualer

Natur, an sich fällt. Allein wenn dem auch so wäre -

was

hier unörertert bleiben kann -, so müsste doch für,die

_. durch die Verschiedenheit der eilfschlägigen kantonalen

Vorschriften bedingten Konfliktsfälle eine bundesrecht-

liche Kollisionsnorm bestehen, die richtigerweise im

Sinne der vorstehenden Erwägung zu bestimmen sein

wird. Um einen sqlchen Konfliktsfall aber handelt es sich

vorliegend, da die En lscheidungen der beiden beteiligten

Kantone tatsächlich in einem Widerspruch zu einander

stehen, der in der Verschiedenheit des beiderseitigen

Prozessrechts begründet ist und auf dem Boden dieser

kantonalen Rechtsordnungen nicht gelöst werden kann ..

Denn weder die eine noch die andere der beiden Entschei-

dungen ist aus dem Gesichtspunkte des kantonalen Rechts

zu beanstanden. Vielmehr lässt sich einerseits aus § 60

soloth. EG z. ZGB, der für die Klagen naeh Art. 157

ZGB auf die Bestimmungen über den Scheidungsprozess

Gerichtsstand. N° H.

337

verweist, sehr wohl mit dem solothurnischen Obergericht

folgern, dass der kantonale Gesetzgeber damit nicht nur

die bezüglichen Verfahrensvorschriften des EG selbst,

sondern auch die Scheidungsgerichtsstandsnorm des

Art. 144 ZGB als massgebend erklärt habe. Und anderseits

ist auch die Annahme. der bernischen Gerichte, dass

der Art. 144 ZGB die Anordnungen nach Art. 157 mitum-

fasse, auf Grund des bernischen Prozessrechts, das den

örtlichen Gerichtsstand für jene Anordnungen nicht beson-

ders regelt und jedenfalls eine der fraglichen Annahme

direkt widersprechende Vorschrift nicht enthält, nicht

anfechtbar. Es gilt daher, wenigstens für den vorliegenden

Kollisionsfall, kraft eidgenössischen Rechts der Gerichts-

stand des Wohnsitzes der geschiedenen Ehefrau.

4. -

Diese Lösung des Gerichtsstandskonfliktes führt

jedoch nicht ohne weiteres zur Gutheisung des Rekur~es

im Sinne der Aufhebung des einen oder anderen der SICh

gegenüberstehenden kantonalen Entseheide, da .der Re-

kurrent in den beiden bisherigen Verfahren meht vor

dem danach zuständigen Richter geklagt, sondern sich

in Solothurn an den ehemaligen Scheidungsrichter als

solchen und in Bern an den Richter seines eigenen Wohn-

sitzes als damaligen Scheidungsrichter gewandt hat.

Dagegen darf immerhin angenommen werden, dass auch

der nach dem Gesagten zutreffende Gerichtsstand sich

entweder im Kanton Bern oder im Kanton Solothul"1t

befindet. Denn die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten

hat sich, soviel die Akten erkennen lassen, seit der Schei-

dung -

in allerdings häufig gewechselten Dienststellen

-- im Kanton Bern aufgehalten, und wenn keiner dieser

zunächst in Betracht fallenden Aufenthalte auf Berner

Gebiet den Erfordernissen des Wohnsitzbegriffes -mit

denen es in einem solchen Falle richtigerweise nicht sehr

streng zu nehmen sein wird -

genügen sollte, so wäre

auf das letzte eheliche Domizil der Parteien im Kanton

Solothurn als gemäss Art. 24 ZGB fortdauernden Wohn-

sitz der Frau zurüekzugehen. Die Gerichte der Kantone·

Staatsrecht.

Bern und Solothurn sind daher pflichtig, ein vom Re-

kurrenten am W 0 h n s i t z e sei n erg e s chi e -

den e 11 Ehe fra u eingereichtes Begehren nach Art.

• 157 ZGB trotz der abweichenden kantonalen Regelung

des betreffenden Gerichtsstandes zur Beurteilullgentgegen

zunehmen. In diesem Sinne ist der Rekurs abzuweisen ...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

VIII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS .

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

45. Urteil vom 14. September 1916

i. S. OontinentalCa.outchouc & Guttapercha.-Compa.gnie

lIa.nnover, gegen Zürich. (Obergericht).

Art. 23 Ziff.3, 307 und 315 SchKG. Bundesrechtiwidrigkeit

}<antonaler Gesetzesvorschriften. durch die die Weiter-

ziehung von Entscheiden über B~stätigung oder Aufhebung

eines Nachlassvel'trages von einem bestimmten Streitwert

abhängig gemaeht wird.

.1. - Die COlltinental Caoutchouc & Guttapercha-Com-

pagnie Hannover, Filiale Zürich, war Gläubigerin des

Moritz Reichner in Zürich für eine Summe von 336 Fr.

80 Cts. oder 336 Mk. 80 Pfg., als diesem am 24. Februar

1915 du Nachlassvertrag bewilligt wurde, wonach er an

seine Gläubiger insgesamt 40 % ihrer Forderungen, zahl-

bar 10 % dreissig Tage nach Genehmigung des Vertrages,

der Rest in drei gleichen Raten jeweilen zwei Monate

Derogatorische Kraft deli Bunde~rechts.

später, entrichten sollte. Da Reichner der Continental

Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie die zweite. und

dritte Rate nicht rechtzeitig zukommen liess, verlangte

diese am 28. Oktober 1915 beim Bezirksgericht Zürich

als erstinstanzlicher Kachlassbehörde gestützt auf Art. 315

SchKG die Aufhebung des Nachlassvertrages in Bezug

auf ihre Forderung. Das Bezirksgericht wies indessen

durch Beschluss vom 23. Februar 1916 das Begehren ab,

weil es für glaubhaft gemacht ansah, dass der Schuldner

die rechtzeitige Entrichtung der Raten an die Gesuch-

stellerin nur infolge eines Versehens unterlassen habe und

eine einfache Mahnung zu deren Herbeiführung genügt

hätte, nach richtiger Auslegung des Art. 315 aber der

einfache Verzug des Schuldners zur Aufhebung des Nach-

lassvertrages nicht ausreiche, sondern dazu eine schuld-

hafte Säumnis erforderlich sei.

Auf einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs

der Continental Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie

trat die L Appellationskammer des zürcherischen Ober-

gerichts am 15. März 1916 mit der Begründung nicht ein,

dass Rekurse gegen Erledigungsbeschlüsse der Bezirks-

gerichte nach § 334 Ziff. 6 der zürcherischen ZPO nur

bei einem Streitwerte von über 600 Fr. zulässig seien und

dieses Erfordernis hier, weil sich die veIlangteAufhebung

des Xachlassvertrages nur auf die Forderung der Rekur-

rentin el strecken könne, nicht erfüllt seL Daran änderten

die Vorschriften der Art. 307 und 315 Abs. 2 SchKG,

wonach in den Kantonen, wo eine obere Nachlassbehörde

hestehe, der Entscheid über die Bestätigung oder Auf-

hebung des Nachlassvertrages an diese weitergezogen

werden könne, lIichts. Da von Bundeswegen keine Ver-

pflichtung zur Errichtung einer zweiten Instanz bestehe,

stehe es den Kantonen auch frei, eine solche nur be-

schränkt, d. h. bei Erreichung einer bestimmten Beru-

fungssumme zuzulassen und müssten daher die zitierten

Artikel so ausgelegt werden, dass § 334 der ZPO unver-

ündert neben ihnen gelte. § 16 des kantonalen Aus-