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62_II_205

BGE 62 II 205

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Familiemeeht. No 52.

unter diesen U~ständen nicht ratsam wäre, die Kinder der

Mutter zuzusprechen -, dass mit einer anderen Lösung

offenbar eine G~fahr für das leibliche oder seelische Wohl

der Kinder verbunden wäre. Ebenso laufen die Entschei-

dungsgründe der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz

überdies verweist, einfach darauf hinaus, es sei nicht ein-

zusehen, wieso es der Mutter mit ihrer Pension von monat-

lich 40 Fr. und dem Unterhaltsbeitrag des Vaters möglich

sein sollte, für sich und die fünf Kinder auf eine Art und

Weise aufzukommen, dass für das leibliche Wohl der Kin-

der ausreichend gesorgt wäre. Von (schwerem) Gewalts-

missbrauch oder (grober) Pflichtenvernachlässigung durch

die Mutter ist also nirgends die Rede. Allein es kann

schlechterdings auch nicht gesagt werden, die Eltern seien

nicht « imstande)), d. h. nicht befähigt (vgl. BGE 39 II

172), die elterliche Gewalt « auszuüben I), sobald sie eines

Zuschusses der öffentlichen Armenpflege bedürfen, um den

Kindern in gebührender Weise den Unterhalt gewähren

zu können. Nicht geschiedenen oder nicht getrennten

Eltern die elterliche Gewalt bloss wegen solcher Inanspruch-

nahme der öffentlichen Armenpflege abzusprechen, haben

sich die KinderfürSürgebehörden noch nie einfallen lassen

können; dann darf es nach dem Gesagten auch nicht gegen-

über beiden geschiedenen oder getrennten Eltern ge-

schehen. Nachdem der Vater den Entzug der elterlichen

Gewalt durch die Vorinstanz ohne weiteres hingenommen

hat, kommt für die Zuweisung der Kinder nur noch die

Mutter in Frage, deren Berufung sich somit insofern als

begründet erweist. Dagegen verträgt es sich mit dem be-

scheidenen Einkommen des Vaters nicht, ihn mit höheren

als den von der Vorinstanz bestimmten Unterhaltsbeiträ-

gen zu belasten.

Demnach erkennt das Bundesge:richt :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in

Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes von Appen-

zell Innerrhoden vom 23. Januar 1936 die Kinder der

Familienrecht. N0 53.

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Berufungsklägerin zugewiesen werden und der Berufungs-

beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 70 Fr.

für die Kinder an die Berufungsklägerin verurteilt wird.

Der Berufungsbeklagte kann die Kinder alle zwei Wochen

während eines dienstfreien halben Tages zu sich nehmen.

53. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom a4. September 1936

i. S. Brunner gegen Vormundschaftsbehörde Keltingen.

Zur Wie der her s tell u n g der e 1 t e r 1 i 0 h enG e -

wal t ist die Behörde am Wohnort der Eltern z u s t ä n d i g,

Art. 287/8 ZGB (unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für

ihre im Kanton wohnenden Bürger die Behörden der Heimat

als zuständig erklären können, Art. 376 Abs. 2 ZGB).

Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde

Meltingen im Kanton Solothurn entzog im Jahre 1931 dem

damals dort wohnenden Beschwerdeführer, der Luzerner

Kantonsbürger ist, die elterliche \ Gewalt über seine Kinder

aus erster Ehe.

Gegenwärtig verlangt der nun in Basel wohnende

Beschwerdeführer von der Vormundschaftsbehörde der

Einwohnergemeinde Meltingen die Wiederherstellung der

elterlichen Gewalt.

Auf eine bezügliche Beschwerde ist der Regierungsrat

des Kantons Solothurn am 14. Juli 1936« mangels örtlicher

Zuständigkeit der solothurnischen Behörden» nicht ein-

getreten.

Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche

Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Rückweisung zu

materieller Entscheidung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ist das

Gegenstück zu deren Entziehung. Dem entspricht es,

dass für jene gleich wie für diese (vgl. BGE 53 n 282) die

Behörde am gegenwärtigen Wohnort der Eltern zuständig

206

Familienrecht. N0 53.

sei. Weil die :Entscheidung über ein solches Gesuch we-

sentlich durch die gegenwärtigen Lebensverhältnisse der

Eltern bedingt ist, verdient dieser Ort den Vorzug vor

demjenigen, an welchem seinerzeit die Entziehung ausge-

sprochen worden ist (wie auch vor demjenigen andern, an

welchem allfällig die Vormundschaft über dIe Kinder ge-

führt wird), und zwar aus den gleichen Gründen, die dafür

bestimmend waren, für die Beurteilung von Gesuchen um

Änderung der Gestaltung der Elternrechte über Kinder

aus geschiedener Ehe nicht das seinerzeitige Scheidungs-

gericht als zuständig zu erklären (BGE 46 II 333). Abwei-

chendes kann sich nur aus Art. 376 Abs. 2 ZGB ergeben,

der gleichwie (gemäss BGE 53 a.a.O.) für die Entziehung,

so auch für die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt

vorzubehalten ist, jedoch auf den vorliegenden Fall wegen

Auseinanderfallen von Heimat- und Wohnkanton nicht

zutrifft. Durch diese Entscheidung wird auch die Befürch-

tung des Beschwerdeführers hinfällig werden, die Basler

Behörden werden sich nicht mit seinem Wiederherstellungs:..

gesuch befassen, das ja in erster Linie Familienrechte eines

Einwohners von Basel zum Gegenstand hat und nur indi-

rekt den Fortbestand einer anderswo als in Basel geführten

Vormundschaft in Frage stellt.

Demnach erkennt das Bundesgerit;ht :

Die Beschwerde wird abgewiesen ..

Vergl. auch Nr. 54, 57, 58. -

Voir aussi nOS 54, 57,58.

ErhJ'E'cht. N0 54.

n. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

54. Urteil der n. Zivilabteilung vom 9. Juli 1936

i. S. Dietrioh-Bichy gegen Jaspäl'd-Schluchter.

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Durch eine der Kindesannahme vorausgehende Vereinbarung

gemäss Art. 2 6 8 Ab s. 3 Z G B, wonach die Adoptiv-

eltern sich hinsichtlich ihres Vermögens volle Verfügungs.

freiheit vorbehalten, wird das Pflichtteilsrecht des Adoptiv-

kindes wegbedungen, dessen gesetzliches. Erbrecht aber nicht

berührt. -

Ein kraft dieses Vorbehalts bloss als Nacherbe

eingesetzter Adoptivnachkomme schliesst die Erben der 2.

Parentel aus.

A. -

Ludwig Dominik Jaspard und seine Ehefrau geb.

Schluchter in Luzern hatten am 26. März 1921 ihre Pflege-

tochter Marie Ernestine Rosser (-Jaspard) adoptiert und

am gleichen Tage einen öffentlich beurkundeten « Vor-

vertrag über die vermögensrechtlichen Verhältnisse» im

Sinne des Art. 268 Abs. 3 ZGB abgeschlossen des Inhaltes :

Art. 1. Die Eheleute Jaspard-Schluchter behalten sich

hinsichtlich ihres Vermögens volle Verfügungs-

freiheit vor.

Art. 2. Alles, was das anzunehmende Kind durch eigene

Arbeit erwirbt, bleibt sein Eigentum.

Im Jahre 1926 war die Adoptivtochter, inzwischen ver-

ehelichte Frau Hauri-Jaspard, gestorben und hatte einen

Knaben Werner Louis Hauri hinterlassen. Im Oktober

1933 starb auch L. D. Jaspard unter Hinterlassung eines

öffentlichen Testamentes vom 26. Mai 1933, lautend :

« Mein letzter Wille ist folgender :

1. J'institue mon epouse heritiere en propre de la

totalite de ma succession et en usufruit sa vie durant