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Familiemeeht. No 52.
unter diesen U~ständen nicht ratsam wäre, die Kinder der
Mutter zuzusprechen -, dass mit einer anderen Lösung
offenbar eine G~fahr für das leibliche oder seelische Wohl
der Kinder verbunden wäre. Ebenso laufen die Entschei-
dungsgründe der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz
überdies verweist, einfach darauf hinaus, es sei nicht ein-
zusehen, wieso es der Mutter mit ihrer Pension von monat-
lich 40 Fr. und dem Unterhaltsbeitrag des Vaters möglich
sein sollte, für sich und die fünf Kinder auf eine Art und
Weise aufzukommen, dass für das leibliche Wohl der Kin-
der ausreichend gesorgt wäre. Von (schwerem) Gewalts-
missbrauch oder (grober) Pflichtenvernachlässigung durch
die Mutter ist also nirgends die Rede. Allein es kann
schlechterdings auch nicht gesagt werden, die Eltern seien
nicht « imstande)), d. h. nicht befähigt (vgl. BGE 39 II
172), die elterliche Gewalt « auszuüben I), sobald sie eines
Zuschusses der öffentlichen Armenpflege bedürfen, um den
Kindern in gebührender Weise den Unterhalt gewähren
zu können. Nicht geschiedenen oder nicht getrennten
Eltern die elterliche Gewalt bloss wegen solcher Inanspruch-
nahme der öffentlichen Armenpflege abzusprechen, haben
sich die KinderfürSürgebehörden noch nie einfallen lassen
können; dann darf es nach dem Gesagten auch nicht gegen-
über beiden geschiedenen oder getrennten Eltern ge-
schehen. Nachdem der Vater den Entzug der elterlichen
Gewalt durch die Vorinstanz ohne weiteres hingenommen
hat, kommt für die Zuweisung der Kinder nur noch die
Mutter in Frage, deren Berufung sich somit insofern als
begründet erweist. Dagegen verträgt es sich mit dem be-
scheidenen Einkommen des Vaters nicht, ihn mit höheren
als den von der Vorinstanz bestimmten Unterhaltsbeiträ-
gen zu belasten.
Demnach erkennt das Bundesge:richt :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes von Appen-
zell Innerrhoden vom 23. Januar 1936 die Kinder der
Familienrecht. N0 53.
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Berufungsklägerin zugewiesen werden und der Berufungs-
beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 70 Fr.
für die Kinder an die Berufungsklägerin verurteilt wird.
Der Berufungsbeklagte kann die Kinder alle zwei Wochen
während eines dienstfreien halben Tages zu sich nehmen.
53. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom a4. September 1936
i. S. Brunner gegen Vormundschaftsbehörde Keltingen.
Zur Wie der her s tell u n g der e 1 t e r 1 i 0 h enG e -
wal t ist die Behörde am Wohnort der Eltern z u s t ä n d i g,
Art. 287/8 ZGB (unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für
ihre im Kanton wohnenden Bürger die Behörden der Heimat
als zuständig erklären können, Art. 376 Abs. 2 ZGB).
Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde
Meltingen im Kanton Solothurn entzog im Jahre 1931 dem
damals dort wohnenden Beschwerdeführer, der Luzerner
Kantonsbürger ist, die elterliche \ Gewalt über seine Kinder
aus erster Ehe.
Gegenwärtig verlangt der nun in Basel wohnende
Beschwerdeführer von der Vormundschaftsbehörde der
Einwohnergemeinde Meltingen die Wiederherstellung der
elterlichen Gewalt.
Auf eine bezügliche Beschwerde ist der Regierungsrat
des Kantons Solothurn am 14. Juli 1936« mangels örtlicher
Zuständigkeit der solothurnischen Behörden» nicht ein-
getreten.
Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche
Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Rückweisung zu
materieller Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ist das
Gegenstück zu deren Entziehung. Dem entspricht es,
dass für jene gleich wie für diese (vgl. BGE 53 n 282) die
Behörde am gegenwärtigen Wohnort der Eltern zuständig
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Familienrecht. N0 53.
sei. Weil die :Entscheidung über ein solches Gesuch we-
sentlich durch die gegenwärtigen Lebensverhältnisse der
Eltern bedingt ist, verdient dieser Ort den Vorzug vor
demjenigen, an welchem seinerzeit die Entziehung ausge-
sprochen worden ist (wie auch vor demjenigen andern, an
welchem allfällig die Vormundschaft über dIe Kinder ge-
führt wird), und zwar aus den gleichen Gründen, die dafür
bestimmend waren, für die Beurteilung von Gesuchen um
Änderung der Gestaltung der Elternrechte über Kinder
aus geschiedener Ehe nicht das seinerzeitige Scheidungs-
gericht als zuständig zu erklären (BGE 46 II 333). Abwei-
chendes kann sich nur aus Art. 376 Abs. 2 ZGB ergeben,
der gleichwie (gemäss BGE 53 a.a.O.) für die Entziehung,
so auch für die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt
vorzubehalten ist, jedoch auf den vorliegenden Fall wegen
Auseinanderfallen von Heimat- und Wohnkanton nicht
zutrifft. Durch diese Entscheidung wird auch die Befürch-
tung des Beschwerdeführers hinfällig werden, die Basler
Behörden werden sich nicht mit seinem Wiederherstellungs:..
gesuch befassen, das ja in erster Linie Familienrechte eines
Einwohners von Basel zum Gegenstand hat und nur indi-
rekt den Fortbestand einer anderswo als in Basel geführten
Vormundschaft in Frage stellt.
Demnach erkennt das Bundesgerit;ht :
Die Beschwerde wird abgewiesen ..
Vergl. auch Nr. 54, 57, 58. -
Voir aussi nOS 54, 57,58.
ErhJ'E'cht. N0 54.
n. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
54. Urteil der n. Zivilabteilung vom 9. Juli 1936
i. S. Dietrioh-Bichy gegen Jaspäl'd-Schluchter.
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Durch eine der Kindesannahme vorausgehende Vereinbarung
gemäss Art. 2 6 8 Ab s. 3 Z G B, wonach die Adoptiv-
eltern sich hinsichtlich ihres Vermögens volle Verfügungs.
freiheit vorbehalten, wird das Pflichtteilsrecht des Adoptiv-
kindes wegbedungen, dessen gesetzliches. Erbrecht aber nicht
berührt. -
Ein kraft dieses Vorbehalts bloss als Nacherbe
eingesetzter Adoptivnachkomme schliesst die Erben der 2.
Parentel aus.
A. -
Ludwig Dominik Jaspard und seine Ehefrau geb.
Schluchter in Luzern hatten am 26. März 1921 ihre Pflege-
tochter Marie Ernestine Rosser (-Jaspard) adoptiert und
am gleichen Tage einen öffentlich beurkundeten « Vor-
vertrag über die vermögensrechtlichen Verhältnisse» im
Sinne des Art. 268 Abs. 3 ZGB abgeschlossen des Inhaltes :
Art. 1. Die Eheleute Jaspard-Schluchter behalten sich
hinsichtlich ihres Vermögens volle Verfügungs-
freiheit vor.
Art. 2. Alles, was das anzunehmende Kind durch eigene
Arbeit erwirbt, bleibt sein Eigentum.
Im Jahre 1926 war die Adoptivtochter, inzwischen ver-
ehelichte Frau Hauri-Jaspard, gestorben und hatte einen
Knaben Werner Louis Hauri hinterlassen. Im Oktober
1933 starb auch L. D. Jaspard unter Hinterlassung eines
öffentlichen Testamentes vom 26. Mai 1933, lautend :
« Mein letzter Wille ist folgender :
1. J'institue mon epouse heritiere en propre de la
totalite de ma succession et en usufruit sa vie durant