opencaselaw.ch

72_II_333

BGE 72 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33i

Familienrecht. N° 49.

demandeur la poursuive jusqu'au jugement qui le debou-

tera prejudiciellement de ses conclusions. TI convient au

contr:aire en pareil cas' d'assimiler cette renonciation a.

l'hypothese prevue par l'art. 139 CO, et d'admettre par

consequent que lorsque -

comme en l'espece -

cette

renonciation est la consequence naturelle de l'ouverture

de la nouvelle action, le demandeur se trouve par le fait

meme au benefice de l'art. 139 CO.

Cette solution comporte, il est. vrai, un certain risque :

celui de mettre au benefice de l'art. 139 CO le demandeur

qui aurait tarde a. rouvrir action ou a. notifier sa renon~

ciation a. la premiere action. Mais ce risque semble plutOt

theorique -les demandeurs n'ayant pas interet,en gene-

ral, a. differer la solution du litige ~, et en outre il sera

toujours loisible au juge saisi de la seoonde action d'inferer

de l'inaction prolongee du demandeur une renonciation a.

son droit, -ce qu'il y aura lieu d'admettre dans le cas, par

exemple, ou. le demandeur, connaissant le vice de forme

qui entachait sonaction, n'aurait pas agi dans un delai

raisonnable. Or ce reproche ne saurait en tout cas etre fait

aux demandeurs. En effet, c'est par la lettre du curateur

du 18 j~nvier 1945 que leur avocat a ete informe de la

delivrance de l'acte de nOli-conciliationet c'est le 7 ferner

suiyant, soit 20 jours plus tard, qu'il a fait notifier le

nouvel exploit de citation' en conciliation, a. un moment

d'ailleurs ou, a. le compter du dernier jour auquel il aurait

13M encore en droit de deposer sa demande dans l'instance

ouverte le 24 octobre 1944, le delai de l'art. 139 CO n'etait

pas encoreexpire.

Le Tribunal lederol prononce :

Le recours est rejete.

Familienrecht. N0 50.

333

50. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 12. September 1946 i. S.

Dlaser gegen Vormundsebaftsbebörde Dinnlngen.

Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 680G;

Welche Behörde ist örtlich zuständig zum Entscheid dafüber,

ob ein aussereheliches Kind unter die elterliche Gewalt der

Mutter oder allenfalls das Vaters zu ste1len sei (Art. 311Abs. 2,

324 Abs. 3, 325 Ahs. 3 und 326 Abs. 2 ZGB; Art. 68lit. bOG) !

Affaire civile, salon l'art. 68 OJ.

.

- _

Quelle. autorite ast·elle competente ratione loci pour dire si UD

emant illegitime doit ~tre mis sous la puissance patemeIle . de

sa mere ou, eventuellement, sous-celle de son pere(art. :3ll at 2,

324 al. 3, 325 al. 3 et 326 aI. 2 ce; 68 lettre h OJ) ?

,

.

Nozione deI procedimento civile, giusta l'art. 68 OGF.

_

Qua.le autoritA e. competente ratione loci per decidere se un fig~io

illegittimo debba essere messo sotto la. patria potesta di sua

rna.dre 0, eventua.lmente, sotto quella di suo padre (art. 3U cp. 2,

324 cp. 3, 325 cp. 3 e 326 cp. 2 ce; 68 lett. h OGF)?

_

A. -

Die Beschwerdeführerin gebar am 17. Juni 1938

ausserehelich den Knaben Hansjürg. Die Vormundschafts-

behörde Meilen (Zürich) bestellte ihm am 28. Juni 1938

einen Beistand. Nach Durchführung des- Vaterschafts-

prozesses ersetzte sie am 29. Juni 1939 den Beistand

durch einen Vormund.

B. -Am 23. Oktober 1939 wurde die Beschwerde-

führerin vom Bezirksrat Zürich auf Grund von Art; 369'

und 370 ZGB entmündigt. Nachdem sie sich im' Jahre

1943 mit Bewilligung ihres Vormundes niit JohannBlaser

in Binningen (Baselland) verheiratet hatte, hob der

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 5.

Januar 1945' die Vormundschaft über sie auf.

O. -

Im Frühjahr 1945 beantragte die Beschwerde-

führerin bei der Vormundschaftsbehörde Meilen, der

gemäss Anordnung seines Vormundes bei Familie Reimann

in Meilen untergebrachte Knabe Hansjiirg sei unter ihre

elterliche Gewalt zu stellen. Die Vormundschaftsbehörde

Meilen wies ihr Gesuch ab. Darauf wiederholte sie es

8Jil fj, J"ufii 1945 bei der Vormundschaftsbehörde Bin-

nifilmL Diese ersuchte die Justizdirektion des Kantons

334

Familienreeht. N0 60.

Basel-Landschaft um. Abklärung der Zuständigkeitsfrage.

Zur Vernehmlassung eingeladen, hielt die Vormund-

schaftsbehörde Meilen daran fest, dass mcht die Behörden

am Wohnsitz der Mutter, sondern diejenigen am Wohn-

sitz des Kindes zuständig seien, ein unter Vormundschaft

stehendes aussereheliches Kind unter die elterliche' Gewalt

der Mutter zu stellen. Am 2. April 1946 hat darauf der

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erkannt,

zum Entscheid darüber, ob der Knabe Hansjürg unter

Vormundschaft bleiben oder der elterlichen Gewalt seiner

Mutter unterstellt werden solle, sei die Vormundschafts-

behörde Meilen zuständig.

D. -

Dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin

mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 lit. 'b

OG an das Bundesgericht weitergezogen mit dem An-

trage, es sei festzustellen, dass die Vormundschafts-

behörde Binningen zum. Entscheid über ihr Gesuch zu-

ständig sei.

Das Butnilesgericht. zieht. in Eru;ägu,ng :

1. -

Nach Art. 68 d~s Bundesgesetzes über die Orga-

nisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943

(OG) ist in Zivilsachen, die nicht nach Art. 44-46 der

Berufung unterliegen, gegen letztinstanzliche. Entscheide

kantop,aler Behörden Nichtigkeitsbeschwerde zulässig,

a) wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts

kantonales oder ausländisches necht angewendet worden

ist, und b) wegen Verletzung von Vorschriften des eid-

genössischen Itechts mit Einschluss von Staatsverträgen

des Bundes über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit

der Behörden.

Bei der Anwendung von Art. 87 des frühern Qrganisa- .

tionsgesetzes (aOG), den Art. 68 OG ersetzt hat, sind.als,

« Zivilsachen » nicht nur Streitigkeiten zwisQhen Privaten

über . Ansprüche aus dem Zivilrecht, sondern auch alle

andern von der Zivilgesetzgebung beherrschten Rechts""

sachen angesehen worden (vgl. BGE 41 II 761 ff., 42 1

Familienrecht. N0 50.

335

392, 42 II 323; 57 II 400,66 II 148 ff.). Insbesondere

wurden auch Vormundschaftssachen von. der Art der

vorliegenden hieher gerechnet (BGE 56 II 2). Zu solch-

weiter Auslegung des in Art.. 87·aOG verwendeten Begriffs

der Zivilsachen führte u. a. die Erwägung,. dass die er-

wähnte Bestimmung den Zweck verfolge, die.,staats-

rechtliche Beschwerde nach Möglichkeit,auf rein staats-

rechtliche Streitfragen einzuschränken (BGE 41 II .763,

51 III 193/4). Der Entlastung der staatsrechtlichen

Abteilung des Bundesgerichts sollte namentlich auch die

gemäss Anregung des Bundesgerichts durch Art. 491it .. b

VDG geschaffene, heute durch Art. 68 lit. b OG ersetzte

3. Ziffer von Art. 87.aOG dienen. BeLder Gesetzeärevision

von 1943 war nicht beabsichtigt, bisher vom Bundes-

gerichtals . Zivilgericht behandelte Angelegenheiten aus

dem' Bereiche der Zivilgesetzgebung wieder der staats-·

rechtlichen.Ab:teilüngzuzuweis,en. 'Die Bezeichnung {(Zivil-

sachen» ist also in Art. 68 OG nicht· anders zu verstehen

als in Art. 87.aOG. Die vormundschaftliche Angelegenheit,

auf die der angefochtene Entscheid sich bezieht, ist daher

eine Zivilsache. im Sinne von Art. 68 OG.·

Vormundschaftliche' Massnahmen, Unterliegen' nur ·in

den Fällen, die Art. 44 OG in lit . .a:-c aufzählt; der Berufup,g,

an, das·· Bundesgericht. Die Unterstellung eines ausser-

ehelichen Kindes unter .die elterliche Gewalt der, Mutt,t,r

und die Weigerung, diese Massnahme zu treffen,.geliören

nicht zu jenen Fällen. Namentlich handelt es sich dabei

nicht um die Wiederherstellung oder Entziehung der,

elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 44 lit. b OG (vgl.·

BGE 49 II 149 ff. und 56 II 2, wonach die Stellung eines,

ausserehelichen 'Kindes unter Vormundschaft oder· unter

die elterliche Gewalt von Mutter oder Vater und die

n~hträgli.che AbäD.derung dieser Massnahmen nicht unter'

die durch Art. 44 lit. b OG ersetzte Vorschrift von Art.

86 Ziff. 2 aOG fallen). Der angefochtene Entscheid ist·

daher in einer nicht berufungsfähigen Zivilsache ergangen.

Da gegen den Entscheid des Regierup.gsrates kein,

336

Familienreoht. N° 50.

ordentliches kantonales 'Rechtsmittel gegeben ist, liegt

ein letztmstanzlicher Entscheid im Sinne von Art.'· 68

OG vor.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die

Vorinstanz eine aus dem ZGB hervorgehende Vorschrift

über die örtliche Zuständigkeit der Vormundschafts~­

hörden verletzt habe. Diese Rüge fällt unter Art. 68 lit.

bOG.

Auf die,Beschwerde ist daher einzutreten.

2. -

Die Beschwerdeführerin ist· der Ansicht, für die

Zuständigkeit z'um Entscheid über ihr Gesuch gelte analog

die Regel,die nach der Rechtsprechung des Bundesge-

riohtes (BGE 62 II 205) für die Zuständigkeit zum Ent-

scheid über Gesuche um Wiederherstellung der elterlichen

Gewalt im Sinne von Art. 287· ZGR . gilt, d. h. es seien

die Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zur Beur-

teilung derartiger Gesuche zuständig. Die Wiederherstei-

lung der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 287 ZGB

und die Stellung eines ausserehelichen Kindes' unter die

elterliche Gewalt der Mutter, wie die Beschwerdeführerin

sie verlangt, sind·. jedoch ganz verschiedene Dinge. Die

Eltern ehelicher Kinder, denen die ·elterliche Gewalt

entzogen worden ist, haben, unter bestimmten Voraus-

setzungen, nämlich bei Wegfall des' Entziehungsgrundes,

einen Rechtsanspruoh darauf, dass ihnen die elterliche

Gewalt: wieder eingeräumt werde (Art. 287 ZGB). Um

diesen Anspruch geht es, wenn ein Gesuch um Wieder-

herstellung der elterlichen Gewalt über ein eheliches

Kind zU' beurteilen ist: Was demgegenüber die . Stellung

eines ausserehelichen Kindes unter die elterliche Gewalt

eines Elternteils anlangt, so ist· zunächst festzustellen,

daSliJ sie 'nicht ·nur unmittelbar nach 'Durchführung der

Vaterschaftsklage oder nach Ablauf der ioagefrist erfolgen

kann (Art. 311 Aha. 2 ZGB), sondern nach Art. 324 Aha.

3, 325 Aha. 3 und 326 Ahs. 2 ZGB erscheint es auch als

zulässig, das aussereheUcl:w Kind vorerst unter Vor-

mundschaft und erst später unter die elterliche . Gewalt

Familienreoht. N0 50.

337

der Mutter oder allenfalls des Vaters zu stellen; Art. 431

Aha. 1 ZGB, wonach die Vormundschaft über eine unmün-

dige Person mit dem Eintritt der Mündigkeit aufhört,

regelt die Beendigung der Vormundschaft über Unmün-

dige nicht abschliessend. Ein Anspruch auf Einräumung

der elterlichen Gewalt steht jedoch den Eltern eines

ausserehelichen Kindes in keinem Falle zu. Die erwähnten

Bestimmungen lauten vielmehr dahin, dass die Vor-

mundschaftsbehörde das aussereheliche Kind unter die

elterliche Gewalt der Mutter oder allenfalls des Vaters

stellen kann. Es steht also im freien Ermessender Vor-

mundschaftsbehörde, ob eine solche Massnabme getroffen

werden SQll oder nicht. Die Behörde hat bei ihrem Entscheid

hierüber einzig die Interessen des ausserehelichen Kindes

zu berücksichtigen. Wenn dessen Wohles erheischt, kann

sie sogar die Einrä'umung der elterlichen Gewalt an einen

Elternteil wieder rückgängig machen, ohne dass gegen-

über dem betroffenen Elternteil ein Grund für die Ent-

ziehung der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 285

ZGB vorliegen muss (BGE 49 II 153). Der En,tBcheid

darüber, ob einaussereheliches Kind unter die elterliche

Gewal1! eines Elternteils zu stellen sei, hat also. nur eine

Massnahme der vorniundschaftlichen Fürsorge zum Gegen-

stand. Zuständig ist daher nicht die Vormundschafts-

behörde am Wohnsitz des Elternteils, der um Einräumung

der elterlichen Gewalt nachsucht, sondern die Behörde,

die die Beistandschaft gemäss A1;t.311 Aba. 1 ZGB errichtet

hat (BGE 56 II 4 E. 3) oder, wenn bereits eine Vormund-

schaft besteht, die zu deren Führung berufene. Behörde,

im vorliegenden Fa.ne also die Vormundschaftsbehörde

Meilen.

Demnach- erlcen,nt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

lIii

AB U n -

1946