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66_II_148

BGE 66 II 148

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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148

Erbrecht. No 32.

Gegenbeweises als Indiz für die Richtigkeit der Dar-

stellung der grlmdsätzlich beweispflichtigen Partei gewertet

wird, die eine negative Tatsache hätte beweisen sollen.

Auch im vorliegenden Falle war es daher durchaus ange-

messen, wenn den Klägern zugemutet wurde, Anhalts-

punkte inbezug auf die Herkunft des Geldes zu beschaffen,

mit dem Cäsar Schwab die Anzahlung von rund Fr. 4000

gemacht haben will.

Von einer Verletzung des Art. 8 ZOB kann daher

nicht die Rede sein.

(2. u. 3 ....)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Mai 1940

bestätigt.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

Vgl. Nr. 40. -

Voir n° 40.

Irr. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

33. Urteil der II. Zlvilabt.eilunU vom 14. November 1940

i. S. Jenny gegen Rosenthal, Erben.

Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der zuständigen

Behörde und kann von dieser wegen Unfähigkeit oder Pflicht-

verletzung abgesetzt werden.

Art. 518 und 595 Abs. 3 ZGB.

L'executeur testamentaire est soumis a 1a surveillance de I'auto-

rite competente et peut etre destitue par celle-ci pour incapaciM

ou violation des devoirs de sa charge.

Art. 518 et 595 a1. 3 ce.

Erbrecht. No 33.

149

L'esecutore testamentario e sottoposto alla vigilanzadell'autorita

co~petent~ ehe pub destituirlo per incapacita 0 violazione dei

SUOl doverl.

Art. 518 e 595 cp. 3 ce.

Der am 1. März 1937 gestorbene Robert Rosenthal-

Spiegel in Basel hatte mit letztwilliger Verfügung vom

24. Februar 1935 Otto Jenny mit der Vollstreckung

seines Willens beauftragt. Jenny nahm den Auftrag an,

wurde aber auf Beschwerde der eingesetzten Erben -

der Witwe und der beiden Brüder des Erblassers -

von

der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-

Stadt am 7. Dezember 1939 « seines Amtes als Willens-

vollstrecker entsetzt », weil er sich pflichtwidrig verhalten

habe. Der Rekurs des Beschwerdebeklagten an den Appel-

lationsgerichtsausschuss wurde am 31. Mai 1940 abgewie-

sen. Gegen den Rekursentscheid hat Jenny staatsrecht-

liche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit der

Begründung, ein Willensvollstrecker könne nicht im

Verwaltungsverfahren, wie es geschehen ist, sondern nur

auf dem ordentlichen Zivilprozessweg abberufen werden;

ausserdem fehle es an einem Grund zur Absetzung.

Soweit sie die Zuständigkeitsfrage betrifft, ist die

Beschwerde am 17. September 1940 als zivilrechtliche

der Ir. Zivilabteilung überwiesen worden. Die Erben

haben Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren

Abweisung beantragt. Einer der Erben, Richard Rosen-

thai, hat mit Schreiben vom 12. November 1940 für

seine Person die gegen Jenny als Willensvollstrecker

erhobenen Vorwürfe widerrufen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Als Gerichtsstandsbestimmungen im Sinne von

Art. 87 Ziff. 3 OG gelten nicht nur Normen betreffend

die örtliche, sondern auch solche betreffend die sachliche

Zuständigkeit (BGE 56 II 3, 64 III 123). Im übrigen

beruft sich der Beschwerdeführer auf Bundesrecht . auch

liegt unzweifelhaft eine Zivilsache vor und sind Fr~t und

150

Erbrecht. N° 33.

Form des Art: 90 OG eingehalten. Die Beschwerde kann

daher als zivilrechtliehe an die Hand genommen werden,

obwohl sie ni~ht als solche bezeichnet ist.

2. -

Ob und in welchem Verfahren ein Willensvoll-

strecker in seiner Tätigkeit eingestellt werden könne, ist

im ZGB nicht bestimmt. Indessen unterstellt Art. 518

in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB den Willens-

vollstrecker ebenso wie den Erbschaftsverwalter der Auf-

sicht der « zuständigen Behörde», welche jeder Kanton

samt dem vor ihr zu beobachtenden Verfahren zu bestim-

men hat (Art. 54 des Schlusstitels des ZGB). Bei der

betreffenden Behörde können sich die Erben -

jeder

einzelne Erbe -

wegen bereits getroffener oder auch erst

beabsichtigter Massregeln beschweren, worauf die Behörde

_ übrigens unter Umständen auch von Amtes wegen -

die gebotenen Anordnungen zu treffen hat. Zu der Auf-

sichtsgewalt gehört nach zutreffender herrschender Lehre

die Befugnis, einen unfahigen oder pflichtvergessenen

Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker abzusetzen,

d. h. in seiner Tätigkeit einzustellen. Für den Erbschafts-

verwalter ergibt sich dies schon als Gegenstück zur be-

hördlichen Ernennung. Der Willensvollstrecker ist aller-

dings vom Erblasser beauftragt; allein auch er kann nach

dem Gesetz nur unter Vorbehalt der behördlichen Auf-

sicht amten, und den am Nachlass materiell Berechtigten

kann nicht zugemutet werden, einen der Aufgabe nicht

gewachsenen oder sich ihr nicht gehörig widmenden

Willensvollstrecker in seinem Amte zu belassen. Der

Willensvollstrecker hat den Erblasser nicht etwa in

dem Sinne zu vertreten, dass er über das nachgelassene

Vermögen so verfügen könnte, wie es dem Erblasser

selbst zu seinen Lebzeiten zugestanden hatte. Er hat

vielmehr nur die letztwilligen Verfügungen zu vollziehen

und mit der Erbschaft so zu verfahren, wie es den Rechten

der materiell Beteiligten entspricht (BGE 48 II 308).

Er selbst hat nur ein sogenanntes Verwaltungsrecht,

d. h. ein sekundäres Recht (v. TUHR OR S. 22), während

Sachenrecht. N0 34.

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die Vermögensrechte, die den Nachlass ausmachen, wie

Eigentum, beschränkte. dingliche Rechte an Sachen

Anderer, Forderungsrechte usw. auf die Erben über-

gegangen sind. Somit bedeutet die Absetzung eines

Willensvollstreckers nicht die Aberkennung eines ihm

zustehenden Vermögensrechtes, sondern bloss die Auf-

hebung einer 'ihm aufgetragenen Verwaltungsbefugnis.

Hiefür das Verfahren eines Zivilprozesses vorzusehen,

besteht keine Veranlassung. Die Einstellung eines Willens-

vollstreckers in seiner Tätigkeit ist vielmehr eine Ordnungs-

massnahme kraft Aufsichtsrechts der Behörde, anders als

die Anfechtung der Einsetzung des Willensvollstreckers

wegen Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung oder

wegen Überschreitung der Verfügungsbefugnis des Erb-

lassers (BGE 44 II 107, 51 II 55 Erw. 4 und 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Soweit die Beschwerde als zivilrechtliche zu betrachten

ist, wird sie abgewiesen.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

34. Urteil der ll. ZiviIabteilung vom 20. September .940

i. S. Spar- und Lellikasse Hutm'il A.-G. gegen Sehüreh-Müller,

Eheleute.

Ein Schuldbriej oder eine Gült kann im Grundbuch gelöscht und

neu eingetragen werden:

-

zwecks Aufhebung des bisherigen und Begründung eines neuen

Schuldverhältnisses (Novation)

-

o~er einfach zwecks neuer Darstellung des im bisherigen Pfand-

tItel verkörperten Schuldverhältnisses: insbesondere berich·

tigungshalber (Art. 977 Abs. 2 ZGB) oder zur Erzielung besserer

übersicht, etwa wegen inhaltlicher Änderungen gemäss Art.

874 ZGB.

Ob das eine oder das andere zutreffe, bestimmt sich nach

Sinn und Tragweite der rechtsgeschäftlichen Verfügung oder