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44_II_107

BGE 44 II 107

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in

Wohlen Ger in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto

Isler, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr

1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben

Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England

auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er

seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842

eingesetzt. Emilie Isler hatte früher während einer Reihe

von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und

war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück-

gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode

ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die

seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen

Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf

Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an

Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt

AS 44 n -

1918

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108

Erbrecht. No 22.

worden : nach dem Tode behielt die Tochter sie in ihrem

Dienste. Bei der Verwaltung des 1906 ererbten Vermögens

• stand der Emilie Isler zunächst ihr Vetter; Fürsprech

Emil Isler in Aarau bei. Nachdem er 1908 das Mandat

zurückgegeben hatte, wie er sagt, weil er aus den Bank-

auszügen ersehen habe, dass seine Auftraggeberin zweimal

ohne sein Vorwissen über Beträge von je 100,000 Fr.

schenkungsweise verfügt, was er als Misstrauen ihm

gegenüber aufgefasst habe, liess sich Fräulein Isler in der

Folge durch den Notar Bochsler in Bremgarten beraten.

Im Jahre 1907 erlitt sie einen Schlaganfall, der, nach dem

Zeugnis des Hausarztes, leichte Lähmungserscheinungen

in den Gesichtsmuskeln und im rechten Arme zur Folge

hatte; im Februar 1909, das genaue Datum ist nicht

mehr festzustellen, stellte sich ein zweiter stärkerer

Schlaganfall ein, die Lähmungserscheinungen waren

deutlicher, nach der Aussage des Dr. Müller, der allerdings

erst etwa 10 Tage nach dem Anfall gerufen wurde,

machte der Patientin das Sprechen Mühe, auch hatten

ihre geistigen Fähigkeiten erheblich gelitten, oft habe

sie die Namen und Bezeichnungen für gewöhnliche Gegen-

stände nicht gefunden oder verwechselt, von einer Satz-

bildung sei keine Rede mehr gewesen. Das körperliche

Befinden der Fräulein Isler besserte sich dann wieder

wesentlich; inwieweit auch die durch den Schlag beein-

trächtigten geistigen Funktio.nen zurückkehrten, wird

später zu erörtern sein. Im Frühjahr 1910 glaubte eine auf

Besuch anwesende Verwandte, Frau Dr. Sprenger wahr-

zunehmen, dass Fräulein Isler geistig nicht mehr normal

sei; sie äusserte sich in diesem Sinne zu anderen Familien-

gliedern und gab auf deren Veranlassung dem Fürsprech

Emil Isler brieflich von ihren Beobachtungen Kenntnis.

Darauf stellte mit Eingabe vom 6. Juni 1910 Fürsprech

Isler beim Gemeinderate Wohlen zur Weiterleitung an das

zuständ~g.e Bezirksgericht das Gesuch um Bevormundung

der Emlbe Isler wegen Geistesschwäche im Sinne von

§§ 260, 281 des aargauischen BGB. Der Gemeinderat

Erbrecht. N° 22.

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ü~ermittelte die Eingabe dem Bezirksgericht Bremgarten

mIt dem Antrage, es sei Fräulein Isler znnächst auf ihren

Zustand ärztlich zu begutachten. Das Gericht trat jedoch

auf das Gesuch aus formellen Gründen nicht ein und

Fürsprech !sler erklärte infolge ihm durch Gemeinderat

Vock in Wohlen und Notar Bochsler mündlich über den

Stand der Dinge gegebener Aufschlüsse in einem Briefe

an Bochsler auf seinem Schritte nicht weiter zu bestehen.

Inzwischen hatte sich Fräulein Isler, die von dem Vorge-

hen ihres Vetters sofort Kenntnis erhalten hatte, mit der

Lina Seiler nach Wilderswyl zum Ferienaufenthalte

hegeben und dort die Bekanntschaft· des Fürsprechers

Dr. Brand aus Bern gemacht. Nachdem sie ihn über ihre

Angelegenheit konsultiert, stellte sie ihm und seinem

Bruder Notar Brand in Bem eine Generalvollmacht aus,

welche die Vollmachtträger u. a. ermächtigte, die bei der

Aargauischen Bank hinterlegten Wertschriften der Voll-

machtge~rin zurückzuziehen. Als Fürsprech Brand

gestützt hierauf am 27. August 1910 die Titel bei der

Aargauischen Bank erheben wollte, wurde ihm die Heraus-

gabe auf Weisung des Verwaltungsratspräsidenten der

Bank, Fürsprech Isler verweigert. Letzterer unterrichtete

von dem Vorgange den heutigen Kläger Otto Bruggisser,

Neffen und nächsten in Betracht kommenden Intestat-

erben der Frl. !sler, der darauf seinerseits am 30. August

1910 beim Bezirksgericht Bremgarten das Entmündigungs-

verfahren gegen seine Tante einleitete. Am 17. September

1910 fand vor Bezirksgericht die persönliche Einvernahme

der Frl. Isier statt. Als sie am 27. Oktober 1910 wiederum

erscheinen sollte, blieb sie aus. Sie hatte inzwischen mit

der Lina Seiler Wohlen verlassen und war nach Bern

übergesiedelt, wo sie bis zu ihrem Tode verblieb. Unter-

dessen wurde im Entmündigungsprozesse in Bremgarten

das Beweisverfahren durch Einvernahme zahlreicher

Zeugen und Erhebung eiIier psychiatrischen Expertise

durchgeführt. Die gerichtlichen Experten Dr. Fröhlich,

Direktor der Irrenanstalt Königsfelden und Dr. Ricklin,

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Erbrecht. N° 22.

gewesener Inspektor für Irrenpflege in Zürich, die Frl.

Isier zweimal am 6. und 27. März 1911 in Bern in ihrer

• Wohnung untersucht hatten, erklärten in ihrem Gut-

achten: das Krankheitsbild, das Frl. Isler biete, sei durch-

aus klar und eindeutig, es handle sich um eine durch die

Schlaganfälle bewirkte geistige Verblödung (postapoplek-

tische Demenz) mit anschliessender Altersverblödung

(seniler Demenz). Die Erkrankung sei als Geisteskrankheit

aufzufassen und Frl. Isier als geistesschwach und

handlungsunfähig zu betrachten. Auf die Frage des

Vertreters der Frl. IsIer, ob nicht diese bei zweckmässiger

Lebensweise und befreit von den Aufregungen des Pro-

zesses sich erholen könnte, eventuell auf wie lange die

Handlungsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit zurück-

g ehe, erwiderten die Experten in einem Ergänzungs-

berichte : an eine wesentliche Erholung von den psy-

chischen Defekten sei nicht mehr zu denken, der Zustand

müsse im Wesentlichen als dauernder angesehen werden;

das Leiden beruhe auf organischen Veränderungen des

Gehirns und werde von Gemütsaffekten nicht wesentlich

beeinflusst; die schwachsinnige Handlungsweise, die

Unfähigkeit Personen und Dinge, rechtliche Verhält-

nisse und finanzielle Operationen richtig zu beurteilen,

datiere zweifellos auf lange Zeit; wohl auf Jahr und Tag

zurück. Gestützt hierauf stellte das Bezirksgericht Brem-

garten durch Urteil vom 13. Mai 1911 Emilie Isler unter

Vormundschaft: diehiegegen von der Entmündigten

ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Anlässlich

eines von der Vormundschaftsbehörde Wohlen eingelei-

teten Administrativverfahrens auf Heimschaffung, dem

sich die Vertreter der Frl. !sler wegen deren angeblicher

Transportunfähigkeit 'widersetzten, hatten die Experten

Fröhlich und Ricklin in der Folge am 25. Januar 1912

noch ein drittes Mal Gelegenheit, jene in Bern zu unter-

suchen.

Am 1. September 1913 starb Emilie Isler in Bern. Es

ergab sich, dass sie im ganzen mindesten sieben Testa-

Erbrecht. No 2:1.

111

mente errichtet hatte, nämlich am 17. Juni 1908, 15. Feb-

ruar 1909, 14. Juli 1909, 21. September 1909, 30. Dezem-

ber 1909, 16. Juni 1910 und 15. September 1910. Davon

sind die drei ersten nicht mehr vorhanden: ihre Errlch-

tUl!g ergibt sich lediglich daraus, dass sie am Schlusse des

Testamentes vom 21. September 1909 als durch dieses

aufgehoben erklärt werden.

Im Testament vom 21. September 1909, dem ältesten

der vier noch vorhandenen, wird als Universalerbe, der

Vetter der Erblasserin, Max Zehnder in Birmensdorf

(Aargau) eingesetzt, dessen Ehefrau im Spätsommer 1909

während eines Erholungsaufenthaltes der Lina Seiler

die Pflege der Erblasserin übernommen und während

mehrerer Wochen im Hause geweilt hatte. Ferner sollten

danach folgende Vermächtnisse ausgerichtet werden:

241,000 Fr. für öffentliche Zwecke und an Verwandte

und Personen, welche im. heutigen Prozesse keine Rolle

spielen, 20,000 Fr. der Lina Seiler, der ausserdem noch

das Haus mit Fahrhabe und 3000. Fr. für Besorgung der

Gräber zugewendet wurden, 20,000 Fr. den Eltern der

. Lina Seiler, den heutigen Beklagten Walter und Karoline

Seiler, 10,000 Fr. deren Tochter, der Beklagten Martha

Seiler, 40,000 Fr .. den Kindern des eingesetzten Erben

Zehnder 200 000 Fr. den Kindern des Neffen Otto

Bruggis;er, d~r der nächste gesetziiche Erbe gewesen

wäre, mit der Bestimmung, dass die Eltern Bruggisser

daran die lebenslängliche Nutzniessung haben sollten.

Schlägt man den Nachlass auf ungefähr eine Million

Franken an, so hätten mithin Max Zehnder und seine

Familie ungefähr 500,000 Fr., die Familie Bruggisser

200,000 Fr. und die Familie Seiler 50,000 Fr. in ba ar und

die Liegenschaft erhalten.

Das zweite noch vorhandene Testament vom 30. De-

zember 1909, widerruft neben einigen Verschiebungen

in den Vermächtnissen, die Erbeinsetzung des Max

Zehnder und die Zuwendungen an seine Kinder. Die Ein-

setzung eines anderen Erben ist darin zwar vorbehalten.

112

Erbrecht. No 22. .

aber nicht vorgenommen, sodass der ganze nach Aus-

richtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlass danach

• kraft Intestaterbrechts an den Kläger Otto Bruggisser

gefallen wäre.

Nach dem dritten Testamente (Kodizill) vom 16. Juni

1910, errichtet auf das Bevormundungsbegehren . des

Fürsprechs Isler vom 6. Juni 1910, sollten Lina Seiler

und ihre Schwester Martha Seiler, die erstere zu 4,/" und

die letztere zu 1/5 100,000 Fr. erhalten, darauf aber

die früher ausgesetzten Vermächtnisse von zusammen

50,000 Fr. an die heiden Genannten und die Eltern Seiler

angerechnet werden. Ferner wurde die Bestimmung über

das Haus mit Fahrhabe dahin abgeändert, dass dasselbe

der Lina Seiler nicht mehr unentgeltlich zufallen, sondern

von ihr lediglich zu 35,000 Fr. - offenbar einem Vorzugs-

preise -. soll~ ül~ernommen werden kÖImen. Im übrigen

sollten dIe bISherIgen Verfügungen aufrecht bleiben.

Nachdem dann am 30. August 1910 Otto Bruggisser

den Entmündigungsantrag gestellt, folgte das vierte und

letzte noch vorhandene Testament vom 15. September

1910. Es setzt als einzige Erbin die Lina Seiler ein. Die

Vermächtnisse sind in der Hauptsache dieselben wie

früher. Dasjenige an die Kinder Bruggisser wird auf

.100,000 Fr. herabgesetzt und das Nutzniessungsrecht der

Eltern Bruggisser daran gestrichen.

. B. -

Mit der vorliegenden .. im Dezember 1913 einge-

~eItet~n Kla~e verlangt in erster Linie Otto Bruggisser

m semer EIgenschaft als Intestaterbe die Ungültiger-

klärung aller vier vorerwähnten Testamente. Neben ihm

tritt als Kläger auf J. Arnold Isier von Wohlen, geb. 1845,

Bru~er der Erblasserin. Nach den Angaben der Klage-

schilft soll der Genannte seiner Zeit nach Argentinien

ausgewandert und dort im Jahre 1882 gestorben sein,

ohne dass indessen ein amtlicher Totenschein nach Wohlen

gesandt worden wäre. Da er infolgedessen noch als

l~bend in den Zivilstandsregistern eingetragen ist, hat

dIe Vormundschaftsbehörde Wohlen ihm in der Person

Erbrecht. No 22.

113

d~s Fürs?rechs Dr. Edgar !sIer in Aarau « vorsorglich»

emen BeIstand bestellt, um {(für den Fall, dass er doch

noch leben sollte », seine gesetzlichen Erbrechte geltend

zu machen.

In Bezug auf das letzte Testament vom 15. September

1910 richtet sich die Klage gegen

1. Lina Seiler als eingesetzte Erbin,

2. die Ehegatten Walter und Karoline Seiler und deren

Tochter Martha Seiler als Vermächtnisnehmer,

3. Fürsprech Dr. Brandt und Notar Brand in Bern als

im Testament ernannte Testamentsvollstrecker.

Die übrigen Vermächtnisnehmer sind nicht ins Recht

gefasst. Die Kläger haben aber im Prozesse ausdrücklich

erklärt, dass sie damit die Rechtsbeständigkeit jener

anderen Vermächtnisse nicht anerkennen wollten, sondern

sich vorbehielten, sie nach Art. 521 Abs. 3 ZGB einrede-

weise zu bestreiten, wenn sie von den betreffenden Be-

dachten auf Ausrichtung der zugewendeten Summen

belangt werden sollten.

Hinsichtlich der Testamente vom 16. Juni 1910 und

30. Dezember 1909 sind Beklagte Lina Seiler, deren

Eltern und deren Schwester Martha Seiler als in diesen

Verfügungen mit Vermächtnissen bedachte Personen,

hinsichtlich des .Testamentes vom 21. September 1909

die Nämlichen als Vermächtnisnehmer und Max Zehllder

als eingesetzter Erbe .

Als Ungültigkeitsgrund wird für alle vier Testamente

geltend gemacht, dass die Erblasselin bei deren Errich-

tung nicht mehr handlungs- und testierfähig gewesen sei.

C. -

Durch Urteil vom 1. Dezember 1917 hat .das

Obergericht des Kantons Aargau I. Abteilung auf Grund

der Ergebni~se des vo~ der ersten Instan~ d~r~hgeführten

ZeugenbeweIses und emes von den bereIts 1m Vormund-

schaftsprozesse bestellten Experten Fröhlich und Ricklin

eingeholten neuerlichen Gutachtens die Klage gegenüber

den Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha Seiler

und Max Zehnder dahin geschützt, dass es «die Testa-

114

Erbrecht. N° 22.

mente vom 15. September 1910, 16. Juni 1910, 30. De-

zember 1909 und 21. September 1909 als ungültig erklärte

und aufhob), gegenüber den Beklagten Fürsprech

Dr. Brand und Notar Brand dagegen wegen fehlender

Passivlegitimation abgewiesen.

D. -

Gege.n dieses Urteil haben sowohl die Kläger

als die Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha

Seiler die Berufung an das Bundesgericht ergriffen :

die K I ä ger mit dem Begehren, es sei die Klage

auch gegenüber den Brüdern Brand als mit dem Recht

und Vermögensvorteil der Testamentsvollstreckung Be-

dachten gutzuheissen;

die Be k lag te n Lina, Walter, Karoline u. Martha

Seiler mit den Anträgen, auf die Klage des J. Amold Isler

sei nicht einzutreten und die Klage des Otto Bruggisser

in vollem Umfange, eventuell wenigstens insoweit abzu-

weisen, als sie die Aufhebung der Testamente und

Kodizille bezwecke, welche demjenigen vorn 15. Sep-

tember 1910 vorangehen, eventuell sei auch die Klage des

J. Arnold Isler im gleichen Sinne abzuweisen, weiter

eventuell, sofern trotz der den Beklagten günstigen

Zeugenaussagen eine Begutachtung über die Frage der

Testierfähigkeit für nötig erachtet werden sollte, seien die

Akten zur Bestellung neuer Experten an die kantonalen

Instanzen zurückzuweisen.

Der Beklagte Max Zehnde~ hat ein Rechtsmittel nicht·

ergriffen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Klagelegitimation des J. Arnold Isler).

2. -

Dagegen kann in bezug auf die andere Vorfrage,

die Passivlegitimation der Beklagten Dr. Brand und Notar

Brand der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Nach der

Begründung, welche für die Einbeziehung der Genannten,

in den Prozess von den Klägern. gegeben wird, sind sie

nicht etwa als Vertreter oder Streitgenossen der im

Testamente vorn 15. September 1910 eingesetzten Erben

Erbrecht. N° 22.

115

und Vermächtnisnehrner d. h. deshalb belangt worden,

weil die Kläger annähmen, es könne dadurch ein die

Ungültigkeit der Zuwendungen aussprechendes Urteil

gegenüber den letzteren überflüssig gemacht werden oder

es sei umgekehrt ein solches Urteil nur wirksam, wenn auch

der Testamentsvollstrecker Gelegenheit zur Teilnahme

am Verfahren und zur Verteidigung des letzten Willens

gehabt habe. Vielmehr ist ihre Einklagung ausschliesslich

zu dem Zwecke erfolgt, um die Unwirksamkeit der sie

betreffenden Anordnung, d. h. ihrer Ernennung zu Wil-

lensvollstreckern feststellen zu lassen. Es handelt sich

demnach nicht um die Entscheidung darüber, ob der

Willensvollstrecker im Streite um die Gültigkeit von

Erbeinsetzungen und Vermächtnissen passiv legitimiert

sei, sondern um die davon verschiedene und unabhängige

Frage, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers als

solche, für sich zum Gegenstand einer Ungültigkeitsklage

nach Art. 519 ff. ZGB gemacht werden könne. Dies ist

aber nach der Ausgestaltung, welche die Institute der

Willensvollstreckung einerseits und der Ungültigkeitsklage

andererseits im Gesetze gefunden haben, zu bejahen.

Indern das Gesetz für die Einsetzung eines Willensvolls

treckers die Form der letztwilligen Verfügung verlangt und

sie damit den nämlichen Gültigkeitserfordernissen unter-

wirft wie die anderen in einer solchen enthaltenen An-

ordnungen, bringt es unzweideutig zum Ausdruck, dass es

sie als eine Verfügung von Todeswegen, d. h. als erbrecht-

lichen Dispositionsakt ansieht. Als solcher stellt sie sich

denn zufolge Art. 518 auch sachlich, den Wirkungen nach

dar, indern dadurch Befugnisse, welche an sich dem Erben

zuständen -

Verwaltung und Teilung des Nachlasses,

Berichtigung der Schulden und Ausrichtung der Ver-

mächtnisse -

ihm entzogen und auf einen Dritten über-

tragen werden. Alsdann ist aber nicht einzusehen, wes-

halb sich nicht 'der Erbe gegen eine derartige Verfügung

des Erblassers, wenn' sie an einern der in Art. 519, 520

aufgeführten Mängel leidet, ebensogut sollte zur Wehre

1 HI

Erbrecht. N° 22.

setzen können, wie gegenüber jeder anderen letztwilligen

Anordnung, die ihn in seinen Rechten beeinträchtigt. Es

beruht demnach nicht auf Zufall oder unzureichender

Formulierung, wenn Art. 519 die Ungültigkeitsklage beim

Vorliegen solcher Mängel nicht nur gegenüber dem einge-

setzten Erben und den Vermächtnisnehmeru, sondern

gegenüber jeder « Verfügung von Todeswegen »gewährt,

an deren Aufhebung der Kläger «als Erbe oder Bedachter

ein Interesse hat I>. Da als Verfügung von Todeswegen

jeder rechtsgeschäftliche Akt erscheint, wodurch erst

auf den Fall des Todes wirksam werdende Rechte am

Vermögen des Verfügenden begründet werden, muss

demIlach auch die Möglichkeit der Ungültigkeitsklage als

im nämlichen Umfange gegeben angesehen werden. Der

Einwand, dass es für eine besondere Klage gegen den

Willensvollstrecker neben derjenigen gegen die Erben und

Vermächtnisnehmer an einem Bedürfnis fehle, weil mit

der Aufhebung der Zuwendungen an diese au.ch sein

Mandat gegenstandslos werde, hält nicht Stich. Er könnte

allenfalls dann zutreffen, wenn die eingeklagten Erben

und Vermächtnisnehmer die einzigen wären, welche im

angefochtenen Testamente als solche eingesetzt sind. Dies

ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr steht fest, dass das

Testament vom 15. September 1910 ausser den Zuwen-

dungen an die Beklagten Lina, Walter, Karoline und

Martha Seiler noch eine Reihe weiterer vorsieht, deren

Destinatäre nichts ins Rechtgefasst worden sind. Da auch

die von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtete

letztwillige Verfügung nach dem System des ZGB nicht

schlechthin nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist und

das das Vorliegen eines bIossen Anfechtungsgrundes fest-

stellende Urteil nach allgemeinen Grundsätzen Rechts-

kraft nur gegenüber denjenigen Personen zu erlangen

vermag, gegen die es ergangen ist, kann demnach durch

die Gutheissung der Klage gegen die Beklagten Lina,

Walter, Karolirie und Martha Seiler das angefochtene

Testament vom 15. September 1910 nicht in seiner

Erbrecht. N° 22.

117

Gesamtheit, sondern nur inbezug anf die Zuwendungen

an die Genannten aufgehoben werden. In allen übrigen

Punkten, d. h. inbezug auf die weiteren parin ausgesetzten

Vermächtnisse bleibt es vor der Hand aufrecht. Die von

einzelnen Kommentatoren vertretene abweichende An-

sicht mag für das gemeine Recht zutreffen, wo die Erbes-

einsetzung einen notwendigen Bestandteil des Testa-

mentes bildete und ihre Ungültigkeit daher auch diejenige

aller anderen darin enthaltenen Anordnungen nach sich

zog, für das ZGB, welchem ein solches Abhängigkeits-

verhältnis fremd ist, kann sie nicht als richtig anerkannt

werden, wie sie denn auch im Texte des Gesetzes keinerlei

Stütze findet. Ob die Kläger, wenn sie von jenen anderen

Bedachten auf Ausrichtung der ihnen zugewendeten

Summen belangt würden, die Ungültigkeit der letztwilligen

Verfügung noch nachträglich einrede weise geltend machen

könnten oder ob nicht einer solchen Einrede die Replik

der Verjährung des Anfechtungsrechts entgegenstände,

braucht heute nicht geprüft zu werden. Auch wenn man

das erstere annehmen wollte, würde dadurch an dem

Fortbestehen der fraglichen Testamentsbestimmungen

bis zum Erla·ss eines die Einrede gutheissenden Urteils

im Prozesse zwischen den heutigen Klägern und den

Vermächtnisnehmern nichts geändert. Soweit das Testa-

ment nicht entkräftet ist blieben aber, wenn den Klägern

die Möglichkeit einer selbständigen Klage gegen die

Willensvollstrecker auf Ungültigerklärung ihrer Er-

nennung zu solchen versagt würde, auch deren Befugnisse

bestehen, sodass die Kläger gewärtigen müssen, dieselben

unter Berufung auf ihre Berechtigung und Verpflichtung

zur Ausführung des noch verbleibenden Teiles des letzten

Willens sich in die Nachlassliquidation einmischen zu

sehen. Es haben daher die Kläger schon aus diesem Grunde

ein unverkennbares rechtliches Interesse daran, dass die

Ungültigkeit des Testamentes wegen mangelnder Ver-

fügungsfähigkeit der Erblasserin nicht nur gegenüber dem

eingesetzten Erben und den mit ihm in& Recht gefassten

118

Erbrecht. No 22.

Vermächtnisnehmern, sondern auch gegenüber den Wil-

lensvollstreckern festgestellt werde.

3. -

In der Sache selbst, d. h. was die materielle

Begründetheit '<ler Klage betrifft, ist davon auszugehen,

dass sich die. Testierfähigkeit nach dem Rechte zur Zeit

der Testamentserrichtung, für vor dein 1. Januar 1912

errichtete Testamente, also nach Art. 4 des Handlungs-

fähigkeitsgesetzes von 1881, der nicht nur für Rechts-

geschäfte unter Lebenden, sondern auch für letztwillige

Verfügungen galt, beurteilt (AS 38 II S. 416 ff., 39 II

S. 196). Das Schicksal der Klage hängt also davon ab, ob

die Erblasserin bei Errichtung der vier angefochtenen

Testamente im Sinne der angeführten Bestimmung des

« Vernunftgebrauches » oder des « bewussten Willens)

beraubt gewesen sei. Dabei ist, wie in allen derartigen

Streitigkeiten, hinsiclitlichdes Umfanges der bundes-

gerichtlichen Kognition zwischen dem Schlusse aus einem

bestimmten geistigen Zustand auf das Vorliegen der

Handlungsfähigkeit bezw. Unfähigkeit einerseits und der

Feststellung jenes Zustandes selbst andererseits zu unter-

scheiden. Nach der ersteren Richtung handelt es sich.

um die Rechtsanwendung, die Subsumtion des Tat-

bes~ndes unter einen bestimmten gesetzlichen Rechts-

begriff, die daher frei zu überprüfen ist. Nach der zweiten

dagegen, d. h. inbezug auf dIe Ermittlung des geistigen

Befindens einer Person in einem bestimmten Zeitpunkte,

hat man es mit einer reinen Tatfrage zu tun. Das Bundes-

gericht ist deshalb an die darauf bezüglichen Feststel-

lungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht akten-

widrig sind oder auf einem Verstosse gegen bundesrecht-

liche Beweisregeln beruhen. Eine Nachprüfung der Be-

weismittel, auf welche das angefochtene Urteil sich dafür

stützt,· auf ihren Beweiswert steht ihm nicht zu. Es ist

somit auch ausgeschlossen, dass die Akten, wie es die

Beklagten eventuell beantragen, wegen « persönlicher

Befangenheit» der Experten zur Anordnung einer neuen

Exp~rtise zurückgewiesen werden könnten, da die Ent-

Erbrecht. No 22.

119

scheidung darüber, ob die Experten in persönlicher

Beziehung die nötigen Garantien für eine zuverlässige

Begutachtung bieten, sich ausschliesslich auf dem den

kantonalen Instanzen vorbehaltenen Gebiete der Beweis-

würdigung und Anwendung kantonalen Prozessrechts

bewegt. Eine solche Rückweisung könnte vielmehr

höchstens in Betracht kommen, wenn die Expertise

inhaltlich Lücken aufwiese, welche dem Richter die

rechtliche Beurteilung des Falles verunmöglichten, wobei

es den kantonalen Instanzen überlassen bleiben müsste

ob sie die Ergänzung durch die bisherigen Exp~rtel~

vornehmen lassen oder an deren Stelle neue bezeichnen

wollten. (Vergl. das bereits angeführte Urteil 39 II

S. 196 ff., ferner Praxis 1918 Nr. 35.)

4. -

Wird von diesen Gesichtspunkten aus an die Ent-

scheidung der Streitfrage herangetreten, so kann zunächst

keinem Zweifel unterliegen, dass die Erblasserin, als die

Experten sie im Bevormundungsprozesse zum ersten

Male untersuchten (März 1911) sich in einem Zustande

geistiger Verblödung befand, der das Vorliegen der Hand-

lungsfähigkeit ausschloss. Auch wenn man annehmen.

wollte, dass es sich bei den «Symptomen)}, welche die

Experten in ihrem damaligen Gntachten dafür anführten

-

schwere Störungen bezw. Trübungen der Sprache, des

Gedächtnisses, der Denk- und Urteilsfähigkeit, abnormale

Unselbständigkeit und Beeinflussbarkeit des Willens -

nicht um rein medizinische Feststellungen, sondern zum

Teil auch schon um die Verwendung von Rechtsbegriffen

handle, müsste den darin liegenden Folgerungen auf

Grund der im Gutachten mitgeteilten Ergebnisse der

persönlichen Untersuchung der Erblasserin ohne weiteres

zugestimmt werden. Danach steht fest, dass diese nicht

mehr im Stande war ihr Alter, ihr Geburtsjahr, den Namen

der Stadt in England, wo sie lange Zeit gelebt hatte

(Manchester) ihres Hausarztes Dr. Müller, mit dem sie in

Wohlen während einer Reihe von Jahren unter dem

gleichen Dache gewohnt hatte, der Magd Julia Widmer

121)

Erbrecht. N° 22.

anzugeben. Einfache Gebrauchsgegenstände, wie Blei-

stift, Manchetten u.s.w. vermochte sie nicht mit dem

zutreffenden Worte zu bezeichnen, sondern musste sich

dafür umständlicher und unbeholfener Umschreibungen

bedienen. Hatte sie einmal eine Bezeichnung oder eine

Erklärung auf eine Antwort gefunden, so verwendete

sie dieselben auch nachher noch während einer gewissen

Zeit zur Beantwortung anderer .Fragen, auf die sie durch-

aus nicht passten, wofür das Gutachten eine Anzahl

charakteristischer Beispiele anführt. Beide& - die Wieder-

gabe einfacher Begriffe durch Umschreibungen (para-

phasie) und das zuletzt erwähnte Haftenbleiben von

Vorstellungen (Perseveration) - sind nach den Experten

typische Merkmale der postapoplektischen und senilen

Demenz. Sie müssen daher mit den übrigen festgestellten

Defekten -

Versagen des Gedächtnisses auch in durchaus

einfachen Dingen und Unfähigkeit selbst über ganz kurz

zurückliegende Vorgänge aus dem eigenen Leben eine

irgendwie zusammenhängende und klare Auskunft zu

geben -

genügen, um den von den Experten damals im

Bevormundungsverfahren inbezug auf die Frage der

Handlungsfähigkeit gezogenen Schluss zu rechtfertigen.

Wo die MerkfähigkeÜ, die Möglichkeit Vorgänge der

Aussenwelt richtig aufzufassen,' und das Gedächtnis, die

Möglichkeit solche Vorgänge zu reproduzieren, in einem

Grade versagen wie hier, da entfällt auch die Fähigkeit

zur Motivbildung (Bestimmung des Verhaltens durch

vernunftgemäss erkannte Beweggründe) und ist die

Handlungsfähigkeit mindestens ebensosehr, wenn nicht

schwerer erschüttert als bei Personen, welche an Wahn-

ideen, Zwangsvorstellungen oder anderen ähnlichen,

wegen ihrer Auffälligkeit für jedermann sofort erkenn-

baren geistigen Erkrankungen leiden.

Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob dieser für den

März 1911 festgestellte Zustand schon zur Zeit der ver-

schiedenen Testamentserrichtungen, also im Herbst und

Vvinter 1909 und im Sommer und Herbst 1910 vorhanden

Erbreclrt. NI> 22'.

war. Dies ist nach den Akten unbedenklich zu bejahen.

Wenn schon die durch den Schlaganfall hervorgerufenen

akuten Erscheinungen verhältnismässig bald zurück-

gingen, so bestehen doch eine Reihe schlüssiger Anhalts-

punkte dafür, dass das geistige Befinden der Erblasserin

auch nach jener teilweisen Besserung während der Periode

vom Sommer 1909 bis Anfang 1910 im Wesentlichen das

nämliche war, wie es die Experten für die spätere Zeit

ermittelt haben. Als Beweis dafür ist zunächst anzuführen

das sachver~tändige Zeugnis des Hausarztes Dr. Müller,

der die Erblasserin vier Male, im März, April, August 1909

und Januar 1910 besuchte und erklärt, das~ die Beobach-

tungen, welche die Experten Fröhlich und Ricklin bei

ihrer Untersuchung inbezu,g auf Geistes- und Charakter-

schwäche gemacht hätten, mit seinen Wahrnehmungen

bei jenen Besuchen übereinstimmten und dass die Pa-

tientin ihm nicht nur beim ersten dieser, sondern auch bei

den spätern den Eindruck « geistiger Verblödullg;) ge-

macht habe. Namentlich abpr fällt in Betracht die Aussage

des Vermögensverwalters Notar Bochsler über die Vor-

gänge, welche im Herbst 1909 sein Eingreifen in verschie-

denen Angeltigenheiten veranlassten. Daraus ergibt ~ich

und ist überdies nicht bestritten, dass Frl. Isler im Jahre

1908 und im Sommer 1909 dem Henry SiegIer in Luzern,

Freund ihres verstorbenen Bruders ütto, der bei ihr

häufig auf Besuch war, in zwei Malen je 100,000 Fr. hatte

zukommen lassen und dass sie bald darauf am 6. August

1909 dem Max Zehnder eine Vollmacht ausstellte, auf

Grund deren er von ihrem Bankkonto ebenfalls 107,000 Fr.

für sich bezog. Als anfangs September 1909 Notar

Bochsler, durch die Lina Seiler und Frau Zehnder auf-

merksam gemacht, dass Frl. Isler sich mit SiegIer bei

verschlossenen Türen über ökonomische Dinge unter-

halten habe, sie über diese Verhältnisse befragte, ergab

sich, dass von all jenen Vorgängen sozusagen nichts in

ihrem Bewusstsein zurückgeblieben war. Sie konnte nicht

sagen, ob es sich bei den zweiten 100,000 Fr. des Siegier

122

Erbrecht. N° 22.

um ein Darlehen oder eine Schenkung gehandelt habe

und ob etwas Schriftliches darüber aufgesetzt worden sei,

während dann später bei den Verhandlungen Bochslers

mit Siegier drei Schriftstücke, ein Darlehensschein, eine

Schenkungsurkunde und eine Bankvollmacht zum Vor-

schein kamen, wobei sich bezeichnender Weise nicht nur

die beiden letzteren, sondern auch der Schuldschein in

Händen des Siegier befanden. Daran, dass Siegier schon

früher, im Jahre 1908, gestützt auf eine ihm ausgestellte

Vollmacht 100,000 Fr. erhoben hatte, errinnerte sie sich

überhaupt nicht mehr, sondern es wurde dieser Bezug erst

nachträglich durch Bochsler bei Prüfung der Konto-

korrentauszüge der Bank in Winterthur entdeckt. Ebenso

entsann sie &ich der dem Zehnder übergebenen Voll-

macht erst nachträglich, nachdem Bochsler den Bezug

von 107,000 Fr. auf die gleiche Weise festgestellt hatte,

meinte dann aber, dass es sich nur um eine (I kleinere

Summe» gehandelt habe. EIWägt man, dass hiebe i

jeweilen nicht etwa geringfügige Zuwendungen, sondern

Hunderttau&ende von Franken in Frage standen, so dar!

darin der schlü:.sige Beweis erblickt werden, dass ihr

Gedächtnis und jhre Merkfähigkeit l>chon damals derart

gelitten hatten, dass sie ausser Sta.nd~ war, V~rg~nge,

welche über die gewöhnlichsten EreIglUs5e des taglichen

Lebens hinausgingen zutreffend aufzufassen und zu be-

urteilen, und die Richtigkeit und Tragweite ihr von

dritter Seite gemachter Insinuationen und Zumutungen

zu ermessen. Es wird dadurch das sachverständige Zeug-

nis des Dr. Müller in einer Weise bestätigt, die Zweifel an

seiner Richtigkeit nicht mehr aufkommen lässt. Das

Nämliche trifft unzweifelhaft auch zu für die späte~e

Zeitspanne vom Sommer und Herbst 1910. ~enn dIe

Experten davon ausgehen, dass zwar das körperliche und

auch das geistige Befmden der Erblasseringewi~se Schwan-

kungen aufgewiesen haben möge, dass aber eme wesent-

liche Besserung desselben nach einmal aufgetretener

Verblödung und infolgedessen auch eine wesentliche

,

I i

Erbrecht. N° 22.

123

Aenderung des Zustandes gegenüber demjenigen im Jahre

1909 und zu Anfang 1911 für das Jahr 1910 nicht wahr-

scheinlich sei, so handelt es sich hiebei um eine auf die

Natur der Krankheit, die ihr zu Grunde liegenden ana-

tomischen und physiologischen Ursachen, und die Er-

fahrungen der Psychiatrie gestützte medizinjsche Fest-

stellung, die als solche für den Richter massgebend sein

muss und durch den Hinweis auf das davon angeblich

abweichende psychiatrische Gutachten in dem von den

Basler Gerichten beurteilten Testamentprozesse Tfinner,

nicht entkräftet werden kann. Denn in jenem Falle

handelt es sich um ein ganz anderes Krankheitsbild,

arteriosklerotische Psychose im Frühstadium, während

hier von den Experten nicht nur ein Irresein auf arterios-

klerotischer Grundlage, sondern eine an erlittene Schlag-

anfälle anschliessende senile Demenz und zwar schon für

das Jahr 1909 festgestellt wird. Es können daher dara1.ls,

dass der Experte im Prozesse Tanner (Prof. Bleuler) für

die arteriosklerotische Psychose die Möglichkeit weit-

gehender Remissionen und damit eines wechselnden

Zustandes inbezug auf die Testierfähigkeit angenommen

hat, Schlüsse für den heutigen Fall nicht gezogen werden.

Wäre übrigens noch ein Zweifel darüber möglich, dass

tatsächlich von einer irgendwie erheblichen Besserung

des Zustandes im Jahre 1910 nicht gesprochen werden

kann, so müsste er durch die Ergebnisse der persönlichen

Einvernahme der Erblasserin gehoben werden, die am

17. September 1910, also z w e i Tag e nach Errichtung

des letzten angefochtenen Testamentes, im Entmündi-

gungsprozesse vor Bezirksgericht Bremgarten stattfand.

Es zeigte sich dabei dasselbe Bild weitgehenden geistigen

Zerfalls, wie es durch die Zeugnisse des Dr. Müller und des

Notar Bochsler für das Jahr 1909 und durch die persön-

lichen Wahrnehmungen der Experten für den März 1911

festgestellt ist. Zur Auskunft über den Rückgang ihres

Vermögens aufgefordert, weiss sich Frl. Isler zunächst

nur an das Darlehen von 100,000 Fr. an Siegier zu ent-

AS .u 11 -

1918

9

124

Erbrecht. N° 22.

sinnen. Erst nachdem sie im Einzelnen befragt wird,

taucht in ihrer Erinnerung die Schenkung von 100,000 Fr.

an einen katholischen Geistlichen a:uf: sie kann aber

nicht mehr sagen, wer der Empfänger war und wobin

genau das Geld bestimmt war: « 100,000 Fr. gab ich an

einen Herrn, der geistlich ist, an eine neue Kirche. Lassen

Sie nur die Seiler kommen die weiss es. » Befragt über die

Schenkung an Zehnder erklärt sie, das Geld sei nach

Birmensdorf gekommen, &ie hätten {(es selbst genommen I).

Und das Darlehen an Siegier motiviert sie wie folgt :

SiegIer habe ihr gesagt, das Geld sei bei ihm am besten

versorgt, wenn ich es ihm gebe, «er hat es selbst genom-

men I). Daran dass sie dem Siegier eine Schenkungsur-

kunde ausgestellt habe, was durch das Zeugnis Bochslers

feststeht, will sie sich trotz mehrfachen Vorhalts nicht

erinnern. Ebenso ist sie über die Vorgänge bei der Aus-

stellung der Generalvollmacht an Dr. Brand nur mangel-

haft orientiert. Sie weiss nicht mehr, wo sie dieselbe aus-

gestellt ha t, wie der Fürsprech heisst und behauptet, es sei

der Anwalt, mit dem sie schon seit zwei Jahren verkehre,

während sie ihn tatsächlich erst wenige Wochen vorher

kennen gelernt hatte. Von irgend einer auf Gedanken-

verbindung beruhenden Motiyierung ihrer Antworten,

insbesondere auch nur von einem Versuche, die verschie-

denen grossen Darleihen und -Schenkungen- in plausibler

Weise zu begründen, ist wiederum keine Rede. Wie

bedenklich der Eindruck war, den diese Befragung machte,

zeigt auch die Tatsache, dass Dr. Schneider, der Vertreter

der Frl. Isler im Bevormundungsprozesse sich veranlasst

sah, einige Tage später eine Eingabe an das Gericht zu

richten, worin er dagegen Einspruch erhob, dass auf die

Angaben der Beklagten in der Gerichtsverhandlung ab-

gestellt werde, da sie sich in einer Aufregung befunden

habe, welche die ruhige Ueberlegung bei Beantwortung

der Fragen verunmöglicht habe und physische Schwäche

nicht mit mangelnder Geistesklarheit verwechselt werden

dürfe. Nachdem die nämlichen Defekte sich schon früher

Erbreeht. N° 22.

125

bei den Unterredungen mit Bochsler und später bei der

wiederholten Untersuchung durch die Experten zeigten.

darf indessen füglich als ausgeschlossen gelten, dass sie

wirklich auf diesen Grund zurückzuführen wären, wie

denn auch die Experten die Vermu.tung,es könnten solche

Zufälligkeiten mitgespiel~ haben. aus ähnlichen Erwä-

gu.ngen und unter Hinweis darauf ausdrücklich ablehnen,

dass die beobachteten Störungen auf organische Ver-

änderungen im Gehirn zurückzuführen seien und durch

Gemütsaftekte nicht wesentlich ~usst würden.

Gegenüber diesen Momenten, welche zwingend dartun,

dass die Erblasserin sich bei Errichtung der Testamente

in einem Zustand befand, welcher es ihr unmöglich machte

vernunftgemäss nach richtig erkannten Beweggründen

zu handeln, können die Au~sagen von Zeugen, welche

erklären, dass' sie dieselbe bei ihren Besuchen während

jener Periode geistig frisch und normal gefunden hätten,

nicht in Betracht fallen. Es ist eine bekannte Erfahrung,

dass Erkrankungen des Geisteslebens, welche sich nicht

in auffälligen akuten Erscheinungen, sondern in einer

allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem

gewöhnlichen ungeübten Beobachter leicht verborgen

bleiben und vielfach nur durch eine eingehende sachver-

ständige Untersuchung festgestent werden können, weil

in den Dingen des Alltags, wo sich die Gedanken in fest

eingeschliffenen Bahnen bewegen, das geistige Vermögen

zunächst erhalten bleibt und solange die Unterredung

sich darauf beschränkt, daher auch dessen Defekte nicht

zu Tage treten. Da es sich hier um einen Erkrankungs-

prozessdieser Art handelt, kann somit dem Umstande,

dass eine Reihe von ~ugen von der durch andere be-

zeugten geistigen VeIblödung nichtsbemerkt haben wollen,

kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Ebenso

hat das Zeugnis des Dr. Schneider, des Verfassers des

letzten Testamentes nur beschränkte Beweiskraft. Be-

~'"NI#Ii--

~

denkt man, dass er der Vertreter der Frl. !sIer in.dem

damals bereits hängigen Bevormundungsprozesse war,

126

Erbrecht. N° 22.

dass er als solcher seine Informationen einseitig aus dem

Kreise derjenigen Personen erhalten hatte, von denen der

Widerstand gegen das nach allem nachher Festgestellten

sachlich wohlbegründete Bevormundungsbegehl'en aus-

ging, und dass er in seinem Urteil notwendig durch das

ihm von Dr. Brand vorgelegte Privatgutachten des

Dr. Walker beeinflusst sein musste, so erscheint es durch-

aus erklärlich, wenn er an die Unterredung mit Frl. Isler

. von vorneherein mit einer gewissen Voreingenommenheit

herantrat und ihm infolge dieser optimistischen Stimmung

deren Zustand günstiger vorkommen mochte als er in

Wirklichkeit war. E~ bleibt daher als auffallendes Moment

nur das Zeugnis des Irrenarztes Dr. Walker, der wie

bereits angedeutet auf Veranlassung de& Fürsprechs

Dr. Brand im Sommer 1910 dje Erblasserin auf ihren

Zustand und den Besitz der für die Testierfähigkeit

erforderlichen Eigenschaften untersuchte und sich darüber

in bejahendem Sinne aus~prach. Dieses Zeugnis muss

indessen schon deshalb ausser Betracht fallen, weil ihm die

Vorinstanz als einem reinen Privatgutachten, das zudem

auf unvollständigen und einseitigen Informationen beruhe

und vom Gutachter selbst nur unter allem Vorbehalt'

abgegeben worden sei, die Beweiskraft abgesprochen hat,

bei welcher Beweiswürdigung es für das Bundesgericht

sein Bewenden haben mus&. Im-übrigen hat auch Dr. Wal-

ker die Erblasserin nicht als normal bezeichnet, sondern

selbst· eine Reihe geistiger' Defekte konstatiert. Eine

Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und den gericht-

lichen Experten besteht nur über den Grad der Inten-

sität dieser Störungen. Es ist daher durchaus nicht aus-

geschlossen, dass auch er, wenn ihm dasselbe umfang-

reiche Material für die Untersuchung der Kranken zu Ge-

bote gestanden hätte wie den gerichtlichen Experten zu

einem anderen Schlusse gekommen wäre, wie er denn

als Zeuge vor Gericht diese Möglichkeit selbst nicht in

Abred,e gestellt hat.

Sachenretht. N° 23.

127

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Beklagten Una, Walter, Karoline

und Martha Seiler wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 1917

ihnen gegenüber bestätigt. Die Berufu.ng der Kläger wird

dahin gutgeheissen, dass die Klage auch gegenüber den

Beklagten Fürsprech Dr. Brand und Notar Brand gut-

geheissen wird.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

23. Urteil air IL Zivilabtei1ung vom 96. April 1918

i. S. Zimmermann gegen Zürcher.

Hypothekarische Schuldübernahme. Kommt eine

sol~!te

dadurch zu Stande dass der Gläubiger, obschon er erklart

hat den Veräusse;er des Unterpfandes als persönlichen

Schuldner beibehalten zu wollen, den Erwerber auf Pfand-

verwertung betrdbt und dieser sich betreiben lässt ?

A. -

Durch Kaufvertrag vom 21. August 1911,

gefertigt am 30. Mai 1912 verkaufte der Kläger Johann

Zimmermann in Neuegg dem Bekl\lgten Albert Zürcher

in Zug die Liegenschaft Hinterwyden in Unte:ägeri

und liess sich von ihm auf dieser für einen Teil des

Kaufpreises eine Grundpfandverschreibung errichten.

In der Folge verkaufte der Beklagte das Grundstüc~

unter Ueberbindung sämtlicher darauf lastender KapI-

talien an J. Trinkler in Menzingen weiter. Mit Anzeige

vom 7. März 1913 setzte das Grundbuchamt Zug den

Kläger vor der erfolgten Handänderung und der zwischen

den Kaufskontrahenten verabredeten Schuldübernahme

in Kenntnis. Dieser teilte jedoch dem Beklagten am

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich der Anwendung des Art. 67 Abs. 2 OG ist auf die Berufung nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens ein solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in Verbindung mit der P.cozesslage hervorgeht.

E. 2 Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig- lich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass gesagt oder sonst ersichtlich Wäre, welcher Art das neue Urteifsein soll (AS 32 Il S. 419 f., 33 II S. 463 Erw. 3, 37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag (AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerding!> das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den biossen Rückweisungsantrag als genügend erachtet: dies aber nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück- weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft .im vorliegenden Falle nicht zu.

Dispositiv
  1. Urteil d.ar II. Zivllabteilung vom a5. April 1918 i. S. Bruggisser-Zahnd.ar u. Isler, gegen SaUer u. Kitbeteiligta Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig- erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des Bundesgerichts und Stellung desl;elben zu der von der kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit verneinenden psychiatrischen Expertise. A. - Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in Wohlen Ger in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto Isler, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr 1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842 eingesetzt. Emilie Isler hatte früher während einer Reihe von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück- gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt AS 44 n - 1918 8 108 Erbrecht. No 22. worden : nach dem Tode behielt die Tochter sie in ihrem Dienste. Bei der Verwaltung des 1906 ererbten Vermögens • stand der Emilie Isler zunächst ihr Vetter; Fürsprech Emil Isler in Aarau bei. Nachdem er 1908 das Mandat zurückgegeben hatte, wie er sagt, weil er aus den Bank- auszügen ersehen habe, dass seine Auftraggeberin zweimal ohne sein Vorwissen über Beträge von je 100,000 Fr. schenkungsweise verfügt, was er als Misstrauen ihm gegenüber aufgefasst habe, liess sich Fräulein Isler in der Folge durch den Notar Bochsler in Bremgarten beraten. Im Jahre 1907 erlitt sie einen Schlaganfall, der, nach dem Zeugnis des Hausarztes, leichte Lähmungserscheinungen in den Gesichtsmuskeln und im rechten Arme zur Folge hatte; im Februar 1909, das genaue Datum ist nicht mehr festzustellen, stellte sich ein zweiter stärkerer Schlaganfall ein, die Lähmungserscheinungen waren deutlicher, nach der Aussage des Dr. Müller, der allerdings erst etwa 10 Tage nach dem Anfall gerufen wurde, machte der Patientin das Sprechen Mühe, auch hatten ihre geistigen Fähigkeiten erheblich gelitten, oft habe sie die Namen und Bezeichnungen für gewöhnliche Gegen- stände nicht gefunden oder verwechselt, von einer Satz- bildung sei keine Rede mehr gewesen. Das körperliche Befinden der Fräulein Isler besserte sich dann wieder wesentlich; inwieweit auch die durch den Schlag beein- trächtigten geistigen Funktio.nen zurückkehrten, wird später zu erörtern sein. Im Frühjahr 1910 glaubte eine auf Besuch anwesende Verwandte, Frau Dr. Sprenger wahr- zunehmen, dass Fräulein Isler geistig nicht mehr normal sei; sie äusserte sich in diesem Sinne zu anderen Familien- gliedern und gab auf deren Veranlassung dem Fürsprech Emil Isler brieflich von ihren Beobachtungen Kenntnis. Darauf stellte mit Eingabe vom 6. Juni 1910 Fürsprech Isler beim Gemeinderate Wohlen zur Weiterleitung an das zuständ~g.e Bezirksgericht das Gesuch um Bevormundung der Emlbe Isler wegen Geistesschwäche im Sinne von §§ 260, 281 des aargauischen BGB. Der Gemeinderat Erbrecht. N° 22. 109 ü~ermittelte die Eingabe dem Bezirksgericht Bremgarten mIt dem Antrage, es sei Fräulein Isler znnächst auf ihren Zustand ärztlich zu begutachten. Das Gericht trat jedoch auf das Gesuch aus formellen Gründen nicht ein und Fürsprech !sler erklärte infolge ihm durch Gemeinderat Vock in Wohlen und Notar Bochsler mündlich über den Stand der Dinge gegebener Aufschlüsse in einem Briefe an Bochsler auf seinem Schritte nicht weiter zu bestehen. Inzwischen hatte sich Fräulein Isler, die von dem Vorge- hen ihres Vetters sofort Kenntnis erhalten hatte, mit der Lina Seiler nach Wilderswyl zum Ferienaufenthalte hegeben und dort die Bekanntschaft· des Fürsprechers Dr. Brand aus Bern gemacht. Nachdem sie ihn über ihre Angelegenheit konsultiert, stellte sie ihm und seinem Bruder Notar Brand in Bem eine Generalvollmacht aus, welche die Vollmachtträger u. a. ermächtigte, die bei der Aargauischen Bank hinterlegten Wertschriften der Voll- machtge~rin zurückzuziehen. Als Fürsprech Brand gestützt hierauf am 27. August 1910 die Titel bei der Aargauischen Bank erheben wollte, wurde ihm die Heraus- gabe auf Weisung des Verwaltungsratspräsidenten der Bank, Fürsprech Isler verweigert. Letzterer unterrichtete von dem Vorgange den heutigen Kläger Otto Bruggisser, Neffen und nächsten in Betracht kommenden Intestat- erben der Frl. !sler, der darauf seinerseits am 30. August 1910 beim Bezirksgericht Bremgarten das Entmündigungs- verfahren gegen seine Tante einleitete. Am 17. September 1910 fand vor Bezirksgericht die persönliche Einvernahme der Frl. Isier statt. Als sie am 27. Oktober 1910 wiederum erscheinen sollte, blieb sie aus. Sie hatte inzwischen mit der Lina Seiler Wohlen verlassen und war nach Bern übergesiedelt, wo sie bis zu ihrem Tode verblieb. Unter- dessen wurde im Entmündigungsprozesse in Bremgarten das Beweisverfahren durch Einvernahme zahlreicher Zeugen und Erhebung eiIier psychiatrischen Expertise durchgeführt. Die gerichtlichen Experten Dr. Fröhlich, Direktor der Irrenanstalt Königsfelden und Dr. Ricklin, 110 Erbrecht. N° 22. gewesener Inspektor für Irrenpflege in Zürich, die Frl. Isier zweimal am 6. und 27. März 1911 in Bern in ihrer • Wohnung untersucht hatten, erklärten in ihrem Gut- achten: das Krankheitsbild, das Frl. Isler biete, sei durch- aus klar und eindeutig, es handle sich um eine durch die Schlaganfälle bewirkte geistige Verblödung (postapoplek- tische Demenz) mit anschliessender Altersverblödung (seniler Demenz). Die Erkrankung sei als Geisteskrankheit aufzufassen und Frl. Isier als geistesschwach und handlungsunfähig zu betrachten. Auf die Frage des Vertreters der Frl. IsIer, ob nicht diese bei zweckmässiger Lebensweise und befreit von den Aufregungen des Pro- zesses sich erholen könnte, eventuell auf wie lange die Handlungsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit zurück- g ehe, erwiderten die Experten in einem Ergänzungs- berichte : an eine wesentliche Erholung von den psy- chischen Defekten sei nicht mehr zu denken, der Zustand müsse im Wesentlichen als dauernder angesehen werden; das Leiden beruhe auf organischen Veränderungen des Gehirns und werde von Gemütsaffekten nicht wesentlich beeinflusst; die schwachsinnige Handlungsweise, die Unfähigkeit Personen und Dinge, rechtliche Verhält- nisse und finanzielle Operationen richtig zu beurteilen, datiere zweifellos auf lange Zeit; wohl auf Jahr und Tag zurück. Gestützt hierauf stellte das Bezirksgericht Brem- garten durch Urteil vom 13. Mai 1911 Emilie Isler unter Vormundschaft: diehiegegen von der Entmündigten ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Anlässlich eines von der Vormundschaftsbehörde Wohlen eingelei- teten Administrativverfahrens auf Heimschaffung, dem sich die Vertreter der Frl. !sler wegen deren angeblicher Transportunfähigkeit 'widersetzten, hatten die Experten Fröhlich und Ricklin in der Folge am 25. Januar 1912 noch ein drittes Mal Gelegenheit, jene in Bern zu unter- suchen. Am 1. September 1913 starb Emilie Isler in Bern. Es ergab sich, dass sie im ganzen mindesten sieben Testa- Erbrecht. No 2:1. 111 mente errichtet hatte, nämlich am 17. Juni 1908, 15. Feb- ruar 1909, 14. Juli 1909, 21. September 1909, 30. Dezem- ber 1909, 16. Juni 1910 und 15. September 1910. Davon sind die drei ersten nicht mehr vorhanden: ihre Errlch- tUl!g ergibt sich lediglich daraus, dass sie am Schlusse des Testamentes vom 21. September 1909 als durch dieses aufgehoben erklärt werden. Im Testament vom 21. September 1909, dem ältesten der vier noch vorhandenen, wird als Universalerbe, der Vetter der Erblasserin, Max Zehnder in Birmensdorf (Aargau) eingesetzt, dessen Ehefrau im Spätsommer 1909 während eines Erholungsaufenthaltes der Lina Seiler die Pflege der Erblasserin übernommen und während mehrerer Wochen im Hause geweilt hatte. Ferner sollten danach folgende Vermächtnisse ausgerichtet werden: 241,000 Fr. für öffentliche Zwecke und an Verwandte und Personen, welche im. heutigen Prozesse keine Rolle spielen, 20,000 Fr. der Lina Seiler, der ausserdem noch das Haus mit Fahrhabe und 3000. Fr. für Besorgung der Gräber zugewendet wurden, 20,000 Fr. den Eltern der . Lina Seiler, den heutigen Beklagten Walter und Karoline Seiler, 10,000 Fr. deren Tochter, der Beklagten Martha Seiler, 40,000 Fr .. den Kindern des eingesetzten Erben Zehnder 200 000 Fr. den Kindern des Neffen Otto Bruggis;er, d~r der nächste gesetziiche Erbe gewesen wäre, mit der Bestimmung, dass die Eltern Bruggisser daran die lebenslängliche Nutzniessung haben sollten. Schlägt man den Nachlass auf ungefähr eine Million Franken an, so hätten mithin Max Zehnder und seine Familie ungefähr 500,000 Fr., die Familie Bruggisser 200,000 Fr. und die Familie Seiler 50,000 Fr. in ba ar und die Liegenschaft erhalten. Das zweite noch vorhandene Testament vom 30. De- zember 1909, widerruft neben einigen Verschiebungen in den Vermächtnissen, die Erbeinsetzung des Max Zehnder und die Zuwendungen an seine Kinder. Die Ein- setzung eines anderen Erben ist darin zwar vorbehalten. 112 Erbrecht. No 22. . aber nicht vorgenommen, sodass der ganze nach Aus- richtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlass danach • kraft Intestaterbrechts an den Kläger Otto Bruggisser gefallen wäre. Nach dem dritten Testamente (Kodizill) vom 16. Juni 1910, errichtet auf das Bevormundungsbegehren . des Fürsprechs Isler vom 6. Juni 1910, sollten Lina Seiler und ihre Schwester Martha Seiler, die erstere zu 4,/" und die letztere zu 1/5 100,000 Fr. erhalten, darauf aber die früher ausgesetzten Vermächtnisse von zusammen 50,000 Fr. an die heiden Genannten und die Eltern Seiler angerechnet werden. Ferner wurde die Bestimmung über das Haus mit Fahrhabe dahin abgeändert, dass dasselbe der Lina Seiler nicht mehr unentgeltlich zufallen, sondern von ihr lediglich zu 35,000 Fr. - offenbar einem Vorzugs- preise -. soll~ ül~ernommen werden kÖImen. Im übrigen sollten dIe bISherIgen Verfügungen aufrecht bleiben. Nachdem dann am 30. August 1910 Otto Bruggisser den Entmündigungsantrag gestellt, folgte das vierte und letzte noch vorhandene Testament vom 15. September
  2. Es setzt als einzige Erbin die Lina Seiler ein. Die Vermächtnisse sind in der Hauptsache dieselben wie früher. Dasjenige an die Kinder Bruggisser wird auf .100,000 Fr. herabgesetzt und das Nutzniessungsrecht der Eltern Bruggisser daran gestrichen. . B. - Mit der vorliegenden .. im Dezember 1913 einge- ~eItet~n Kla~e verlangt in erster Linie Otto Bruggisser m semer EIgenschaft als Intestaterbe die Ungültiger- klärung aller vier vorerwähnten Testamente. Neben ihm tritt als Kläger auf J. Arnold Isier von Wohlen, geb. 1845, Bru~er der Erblasserin. Nach den Angaben der Klage- schilft soll der Genannte seiner Zeit nach Argentinien ausgewandert und dort im Jahre 1882 gestorben sein, ohne dass indessen ein amtlicher Totenschein nach Wohlen gesandt worden wäre. Da er infolgedessen noch als l~bend in den Zivilstandsregistern eingetragen ist, hat dIe Vormundschaftsbehörde Wohlen ihm in der Person Erbrecht. No 22. 113 d~s Fürs?rechs Dr. Edgar !sIer in Aarau « vorsorglich» emen BeIstand bestellt, um {( für den Fall, dass er doch noch leben sollte », seine gesetzlichen Erbrechte geltend zu machen. In Bezug auf das letzte Testament vom 15. September 1910 richtet sich die Klage gegen
  3. Lina Seiler als eingesetzte Erbin,
  4. die Ehegatten Walter und Karoline Seiler und deren Tochter Martha Seiler als Vermächtnisnehmer,
  5. Fürsprech Dr. Brandt und Notar Brand in Bern als im Testament ernannte Testamentsvollstrecker. Die übrigen Vermächtnisnehmer sind nicht ins Recht gefasst. Die Kläger haben aber im Prozesse ausdrücklich erklärt, dass sie damit die Rechtsbeständigkeit jener anderen Vermächtnisse nicht anerkennen wollten, sondern sich vorbehielten, sie nach Art. 521 Abs. 3 ZGB einrede- weise zu bestreiten, wenn sie von den betreffenden Be- dachten auf Ausrichtung der zugewendeten Summen belangt werden sollten. Hinsichtlich der Testamente vom 16. Juni 1910 und
  6. Dezember 1909 sind Beklagte Lina Seiler, deren Eltern und deren Schwester Martha Seiler als in diesen Verfügungen mit Vermächtnissen bedachte Personen, hinsichtlich des .Testamentes vom 21. September 1909 die Nämlichen als Vermächtnisnehmer und Max Zehllder als eingesetzter Erbe . Als Ungültigkeitsgrund wird für alle vier Testamente geltend gemacht, dass die Erblasselin bei deren Errich- tung nicht mehr handlungs- und testierfähig gewesen sei. C. - Durch Urteil vom 1. Dezember 1917 hat .das Obergericht des Kantons Aargau I. Abteilung auf Grund der Ergebni~se des vo~ der ersten Instan~ d~r~hgeführten ZeugenbeweIses und emes von den bereIts 1m Vormund- schaftsprozesse bestellten Experten Fröhlich und Ricklin eingeholten neuerlichen Gutachtens die Klage gegenüber den Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha Seiler und Max Zehnder dahin geschützt, dass es «die Testa- 114 Erbrecht. N° 22. mente vom 15. September 1910, 16. Juni 1910, 30. De- zember 1909 und 21. September 1909 als ungültig erklärte und aufhob ), gegenüber den Beklagten Fürsprech Dr. Brand und Notar Brand dagegen wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. D. - Gege.n dieses Urteil haben sowohl die Kläger als die Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha Seiler die Berufung an das Bundesgericht ergriffen : die K I ä ger mit dem Begehren, es sei die Klage auch gegenüber den Brüdern Brand als mit dem Recht und Vermögensvorteil der Testamentsvollstreckung Be- dachten gutzuheissen ; die Be k lag te n Lina, Walter, Karoline u. Martha Seiler mit den Anträgen, auf die Klage des J. Amold Isler sei nicht einzutreten und die Klage des Otto Bruggisser in vollem Umfange, eventuell wenigstens insoweit abzu- weisen, als sie die Aufhebung der Testamente und Kodizille bezwecke, welche demjenigen vorn 15. Sep- tember 1910 vorangehen, eventuell sei auch die Klage des J. Arnold Isler im gleichen Sinne abzuweisen, weiter eventuell, sofern trotz der den Beklagten günstigen Zeugenaussagen eine Begutachtung über die Frage der Testierfähigkeit für nötig erachtet werden sollte, seien die Akten zur Bestellung neuer Experten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Der Beklagte Max Zehnde~ hat ein Rechtsmittel nicht· ergriffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  7. - (Klagelegitimation des J. Arnold Isler).
  8. - Dagegen kann in bezug auf die andere Vorfrage, die Passivlegitimation der Beklagten Dr. Brand und Notar Brand der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Nach der Begründung, welche für die Einbeziehung der Genannten, in den Prozess von den Klägern. gegeben wird, sind sie nicht etwa als Vertreter oder Streitgenossen der im Testamente vorn 15. September 1910 eingesetzten Erben Erbrecht. N° 22. 115 und Vermächtnisnehrner d. h. deshalb belangt worden, weil die Kläger annähmen, es könne dadurch ein die Ungültigkeit der Zuwendungen aussprechendes Urteil gegenüber den letzteren überflüssig gemacht werden oder es sei umgekehrt ein solches Urteil nur wirksam, wenn auch der Testamentsvollstrecker Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Verteidigung des letzten Willens gehabt habe. Vielmehr ist ihre Einklagung ausschliesslich zu dem Zwecke erfolgt, um die Unwirksamkeit der sie betreffenden Anordnung, d. h. ihrer Ernennung zu Wil- lensvollstreckern feststellen zu lassen. Es handelt sich demnach nicht um die Entscheidung darüber, ob der Willensvollstrecker im Streite um die Gültigkeit von Erbeinsetzungen und Vermächtnissen passiv legitimiert sei, sondern um die davon verschiedene und unabhängige Frage, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers als solche, für sich zum Gegenstand einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB gemacht werden könne. Dies ist aber nach der Ausgestaltung, welche die Institute der Willensvollstreckung einerseits und der Ungültigkeitsklage andererseits im Gesetze gefunden haben, zu bejahen. Indern das Gesetz für die Einsetzung eines Willensvolls treckers die Form der letztwilligen Verfügung verlangt und sie damit den nämlichen Gültigkeitserfordernissen unter- wirft wie die anderen in einer solchen enthaltenen An- ordnungen, bringt es unzweideutig zum Ausdruck, dass es sie als eine Verfügung von Todeswegen, d. h. als erbrecht- lichen Dispositionsakt ansieht. Als solcher stellt sie sich denn zufolge Art. 518 auch sachlich, den Wirkungen nach dar, indern dadurch Befugnisse, welche an sich dem Erben zuständen - Verwaltung und Teilung des Nachlasses, Berichtigung der Schulden und Ausrichtung der Ver- mächtnisse - ihm entzogen und auf einen Dritten über- tragen werden. Alsdann ist aber nicht einzusehen, wes- halb sich nicht 'der Erbe gegen eine derartige Verfügung des Erblassers, wenn' sie an einern der in Art. 519, 520 aufgeführten Mängel leidet, ebensogut sollte zur Wehre 1 HI Erbrecht. N° 22. setzen können, wie gegenüber jeder anderen letztwilligen Anordnung, die ihn in seinen Rechten beeinträchtigt. Es beruht demnach nicht auf Zufall oder unzureichender Formulierung, wenn Art. 519 die Ungültigkeitsklage beim Vorliegen solcher Mängel nicht nur gegenüber dem einge- setzten Erben und den Vermächtnisnehmeru, sondern gegenüber jeder « Verfügung von Todeswegen »gewährt, an deren Aufhebung der Kläger «als Erbe oder Bedachter ein Interesse hat I>. Da als Verfügung von Todeswegen jeder rechtsgeschäftliche Akt erscheint, wodurch erst auf den Fall des Todes wirksam werdende Rechte am Vermögen des Verfügenden begründet werden, muss demIlach auch die Möglichkeit der Ungültigkeitsklage als im nämlichen Umfange gegeben angesehen werden. Der Einwand, dass es für eine besondere Klage gegen den Willensvollstrecker neben derjenigen gegen die Erben und Vermächtnisnehmer an einem Bedürfnis fehle, weil mit der Aufhebung der Zuwendungen an diese au.ch sein Mandat gegenstandslos werde, hält nicht Stich. Er könnte allenfalls dann zutreffen, wenn die eingeklagten Erben und Vermächtnisnehmer die einzigen wären, welche im angefochtenen Testamente als solche eingesetzt sind. Dies ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr steht fest, dass das Testament vom 15. September 1910 ausser den Zuwen- dungen an die Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha Seiler noch eine Reihe weiterer vorsieht, deren Destinatäre nichts ins Rechtgefasst worden sind. Da auch die von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtete letztwillige Verfügung nach dem System des ZGB nicht schlechthin nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist und das das Vorliegen eines bIossen Anfechtungsgrundes fest- stellende Urteil nach allgemeinen Grundsätzen Rechts- kraft nur gegenüber denjenigen Personen zu erlangen vermag, gegen die es ergangen ist, kann demnach durch die Gutheissung der Klage gegen die Beklagten Lina, Walter, Karolirie und Martha Seiler das angefochtene Testament vom 15. September 1910 nicht in seiner Erbrecht. N° 22. 117 Gesamtheit, sondern nur inbezug anf die Zuwendungen an die Genannten aufgehoben werden. In allen übrigen Punkten, d. h. inbezug auf die weiteren parin ausgesetzten Vermächtnisse bleibt es vor der Hand aufrecht. Die von einzelnen Kommentatoren vertretene abweichende An- sicht mag für das gemeine Recht zutreffen, wo die Erbes- einsetzung einen notwendigen Bestandteil des Testa- mentes bildete und ihre Ungültigkeit daher auch diejenige aller anderen darin enthaltenen Anordnungen nach sich zog, für das ZGB, welchem ein solches Abhängigkeits- verhältnis fremd ist, kann sie nicht als richtig anerkannt werden, wie sie denn auch im Texte des Gesetzes keinerlei Stütze findet. Ob die Kläger, wenn sie von jenen anderen Bedachten auf Ausrichtung der ihnen zugewendeten Summen belangt würden, die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung noch nachträglich einrede weise geltend machen könnten oder ob nicht einer solchen Einrede die Replik der Verjährung des Anfechtungsrechts entgegenstände, braucht heute nicht geprüft zu werden. Auch wenn man das erstere annehmen wollte, würde dadurch an dem Fortbestehen der fraglichen Testamentsbestimmungen bis zum Erla·ss eines die Einrede gutheissenden Urteils im Prozesse zwischen den heutigen Klägern und den Vermächtnisnehmern nichts geändert. Soweit das Testa- ment nicht entkräftet ist blieben aber, wenn den Klägern die Möglichkeit einer selbständigen Klage gegen die Willensvollstrecker auf Ungültigerklärung ihrer Er- nennung zu solchen versagt würde, auch deren Befugnisse bestehen, sodass die Kläger gewärtigen müssen, dieselben unter Berufung auf ihre Berechtigung und Verpflichtung zur Ausführung des noch verbleibenden Teiles des letzten Willens sich in die Nachlassliquidation einmischen zu sehen. Es haben daher die Kläger schon aus diesem Grunde ein unverkennbares rechtliches Interesse daran, dass die Ungültigkeit des Testamentes wegen mangelnder Ver- fügungsfähigkeit der Erblasserin nicht nur gegenüber dem eingesetzten Erben und den mit ihm in& Recht gefassten 118 Erbrecht. No 22. Vermächtnisnehmern, sondern auch gegenüber den Wil- lensvollstreckern festgestellt werde.
  9. - In der Sache selbst, d. h. was die materielle Begründetheit '<ler Klage betrifft, ist davon auszugehen, dass sich die. Testierfähigkeit nach dem Rechte zur Zeit der Testamentserrichtung, für vor dein 1. Januar 1912 errichtete Testamente, also nach Art. 4 des Handlungs- fähigkeitsgesetzes von 1881, der nicht nur für Rechts- geschäfte unter Lebenden, sondern auch für letztwillige Verfügungen galt, beurteilt (AS 38 II S. 416 ff., 39 II S. 196). Das Schicksal der Klage hängt also davon ab, ob die Erblasserin bei Errichtung der vier angefochtenen Testamente im Sinne der angeführten Bestimmung des « Vernunftgebrauches » oder des « bewussten Willens) beraubt gewesen sei. Dabei ist, wie in allen derartigen Streitigkeiten, hinsiclitlichdes Umfanges der bundes- gerichtlichen Kognition zwischen dem Schlusse aus einem bestimmten geistigen Zustand auf das Vorliegen der Handlungsfähigkeit bezw. Unfähigkeit einerseits und der Feststellung jenes Zustandes selbst andererseits zu unter- scheiden. Nach der ersteren Richtung handelt es sich. um die Rechtsanwendung, die Subsumtion des Tat- bes~ndes unter einen bestimmten gesetzlichen Rechts- begriff, die daher frei zu überprüfen ist. Nach der zweiten dagegen, d. h. inbezug auf dIe Ermittlung des geistigen Befindens einer Person in einem bestimmten Zeitpunkte, hat man es mit einer reinen Tatfrage zu tun. Das Bundes- gericht ist deshalb an die darauf bezüglichen Feststel- lungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht akten- widrig sind oder auf einem Verstosse gegen bundesrecht- liche Beweisregeln beruhen. Eine Nachprüfung der Be- weismittel, auf welche das angefochtene Urteil sich dafür stützt,· auf ihren Beweiswert steht ihm nicht zu. Es ist somit auch ausgeschlossen, dass die Akten, wie es die Beklagten eventuell beantragen, wegen « persönlicher Befangenheit» der Experten zur Anordnung einer neuen Exp~rtise zurückgewiesen werden könnten, da die Ent- Erbrecht. No 22. 119 scheidung darüber, ob die Experten in persönlicher Beziehung die nötigen Garantien für eine zuverlässige Begutachtung bieten, sich ausschliesslich auf dem den kantonalen Instanzen vorbehaltenen Gebiete der Beweis- würdigung und Anwendung kantonalen Prozessrechts bewegt. Eine solche Rückweisung könnte vielmehr höchstens in Betracht kommen, wenn die Expertise inhaltlich Lücken aufwiese, welche dem Richter die rechtliche Beurteilung des Falles verunmöglichten, wobei es den kantonalen Instanzen überlassen bleiben müsste ob sie die Ergänzung durch die bisherigen Exp~rtel~ vornehmen lassen oder an deren Stelle neue bezeichnen wollten. (Vergl. das bereits angeführte Urteil 39 II S. 196 ff., ferner Praxis 1918 Nr. 35.)
  10. - Wird von diesen Gesichtspunkten aus an die Ent- scheidung der Streitfrage herangetreten, so kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die Erblasserin, als die Experten sie im Bevormundungsprozesse zum ersten Male untersuchten (März 1911) sich in einem Zustande geistiger Verblödung befand, der das Vorliegen der Hand- lungsfähigkeit ausschloss. Auch wenn man annehmen. wollte, dass es sich bei den «Symptomen )}, welche die Experten in ihrem damaligen Gntachten dafür anführten - schwere Störungen bezw. Trübungen der Sprache, des Gedächtnisses, der Denk- und Urteilsfähigkeit, abnormale Unselbständigkeit und Beeinflussbarkeit des Willens - nicht um rein medizinische Feststellungen, sondern zum Teil auch schon um die Verwendung von Rechtsbegriffen handle, müsste den darin liegenden Folgerungen auf Grund der im Gutachten mitgeteilten Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Erblasserin ohne weiteres zugestimmt werden. Danach steht fest, dass diese nicht mehr im Stande war ihr Alter, ihr Geburtsjahr, den Namen der Stadt in England, wo sie lange Zeit gelebt hatte (Manchester) ihres Hausarztes Dr. Müller, mit dem sie in Wohlen während einer Reihe von Jahren unter dem gleichen Dache gewohnt hatte, der Magd Julia Widmer 121) Erbrecht. N° 22. anzugeben. Einfache Gebrauchsgegenstände, wie Blei- stift, Manchetten u.s.w. vermochte sie nicht mit dem zutreffenden Worte zu bezeichnen, sondern musste sich dafür umständlicher und unbeholfener Umschreibungen bedienen. Hatte sie einmal eine Bezeichnung oder eine Erklärung auf eine Antwort gefunden, so verwendete sie dieselben auch nachher noch während einer gewissen Zeit zur Beantwortung anderer .Fragen, auf die sie durch- aus nicht passten, wofür das Gutachten eine Anzahl charakteristischer Beispiele anführt. Beide& - die Wieder- gabe einfacher Begriffe durch Umschreibungen (para- phasie) und das zuletzt erwähnte Haftenbleiben von Vorstellungen (Perseveration) - sind nach den Experten typische Merkmale der postapoplektischen und senilen Demenz. Sie müssen daher mit den übrigen festgestellten Defekten - Versagen des Gedächtnisses auch in durchaus einfachen Dingen und Unfähigkeit selbst über ganz kurz zurückliegende Vorgänge aus dem eigenen Leben eine irgendwie zusammenhängende und klare Auskunft zu geben - genügen, um den von den Experten damals im Bevormundungsverfahren inbezug auf die Frage der Handlungsfähigkeit gezogenen Schluss zu rechtfertigen. Wo die MerkfähigkeÜ, die Möglichkeit Vorgänge der Aussenwelt richtig aufzufassen,' und das Gedächtnis, die Möglichkeit solche Vorgänge zu reproduzieren, in einem Grade versagen wie hier, da entfällt auch die Fähigkeit zur Motivbildung (Bestimmung des Verhaltens durch vernunftgemäss erkannte Beweggründe) und ist die Handlungsfähigkeit mindestens ebensosehr, wenn nicht schwerer erschüttert als bei Personen, welche an Wahn- ideen, Zwangsvorstellungen oder anderen ähnlichen, wegen ihrer Auffälligkeit für jedermann sofort erkenn- baren geistigen Erkrankungen leiden. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob dieser für den März 1911 festgestellte Zustand schon zur Zeit der ver- schiedenen Testamentserrichtungen, also im Herbst und Vvinter 1909 und im Sommer und Herbst 1910 vorhanden Erbreclrt. NI> 22'. war. Dies ist nach den Akten unbedenklich zu bejahen. Wenn schon die durch den Schlaganfall hervorgerufenen akuten Erscheinungen verhältnismässig bald zurück- gingen, so bestehen doch eine Reihe schlüssiger Anhalts- punkte dafür, dass das geistige Befinden der Erblasserin auch nach jener teilweisen Besserung während der Periode vom Sommer 1909 bis Anfang 1910 im Wesentlichen das nämliche war, wie es die Experten für die spätere Zeit ermittelt haben. Als Beweis dafür ist zunächst anzuführen das sachver~tändige Zeugnis des Hausarztes Dr. Müller, der die Erblasserin vier Male, im März, April, August 1909 und Januar 1910 besuchte und erklärt, das~ die Beobach- tungen, welche die Experten Fröhlich und Ricklin bei ihrer Untersuchung inbezu,g auf Geistes- und Charakter- schwäche gemacht hätten, mit seinen Wahrnehmungen bei jenen Besuchen übereinstimmten und dass die Pa- tientin ihm nicht nur beim ersten dieser, sondern auch bei den spätern den Eindruck « geistiger Verblödullg ;) ge- macht habe. Namentlich abpr fällt in Betracht die Aussage des Vermögensverwalters Notar Bochsler über die Vor- gänge, welche im Herbst 1909 sein Eingreifen in verschie- denen Angeltigenheiten veranlassten. Daraus ergibt ~ich und ist überdies nicht bestritten, dass Frl. Isler im Jahre 1908 und im Sommer 1909 dem Henry SiegIer in Luzern, Freund ihres verstorbenen Bruders ütto, der bei ihr häufig auf Besuch war, in zwei Malen je 100,000 Fr. hatte zukommen lassen und dass sie bald darauf am 6. August 1909 dem Max Zehnder eine Vollmacht ausstellte, auf Grund deren er von ihrem Bankkonto ebenfalls 107,000 Fr. für sich bezog. Als anfangs September 1909 Notar Bochsler, durch die Lina Seiler und Frau Zehnder auf- merksam gemacht, dass Frl. Isler sich mit SiegIer bei verschlossenen Türen über ökonomische Dinge unter- halten habe, sie über diese Verhältnisse befragte, ergab sich, dass von all jenen Vorgängen sozusagen nichts in ihrem Bewusstsein zurückgeblieben war. Sie konnte nicht sagen, ob es sich bei den zweiten 100,000 Fr. des Siegier 122 Erbrecht. N° 22. um ein Darlehen oder eine Schenkung gehandelt habe und ob etwas Schriftliches darüber aufgesetzt worden sei, während dann später bei den Verhandlungen Bochslers mit Siegier drei Schriftstücke, ein Darlehensschein, eine Schenkungsurkunde und eine Bankvollmacht zum Vor- schein kamen, wobei sich bezeichnender Weise nicht nur die beiden letzteren, sondern auch der Schuldschein in Händen des Siegier befanden. Daran, dass Siegier schon früher, im Jahre 1908, gestützt auf eine ihm ausgestellte Vollmacht 100,000 Fr. erhoben hatte, errinnerte sie sich überhaupt nicht mehr, sondern es wurde dieser Bezug erst nachträglich durch Bochsler bei Prüfung der Konto- korrentauszüge der Bank in Winterthur entdeckt. Ebenso entsann sie &ich der dem Zehnder übergebenen Voll- macht erst nachträglich, nachdem Bochsler den Bezug von 107,000 Fr. auf die gleiche Weise festgestellt hatte, meinte dann aber, dass es sich nur um eine (I kleinere Summe» gehandelt habe. EIWägt man, dass hiebe i jeweilen nicht etwa geringfügige Zuwendungen, sondern Hunderttau&ende von Franken in Frage standen, so dar! darin der schlü:.sige Beweis erblickt werden, dass ihr Gedächtnis und jhre Merkfähigkeit l>chon damals derart gelitten hatten, dass sie ausser Sta.nd~ war, V~rg~nge, welche über die gewöhnlichsten EreIglUs5e des taglichen Lebens hinausgingen zutreffend aufzufassen und zu be- urteilen, und die Richtigkeit und Tragweite ihr von dritter Seite gemachter Insinuationen und Zumutungen zu ermessen. Es wird dadurch das sachverständige Zeug- nis des Dr. Müller in einer Weise bestätigt, die Zweifel an seiner Richtigkeit nicht mehr aufkommen lässt. Das Nämliche trifft unzweifelhaft auch zu für die späte~e Zeitspanne vom Sommer und Herbst 1910. ~enn dIe Experten davon ausgehen, dass zwar das körperliche und auch das geistige Befmden der Erblasseringewi~se Schwan- kungen aufgewiesen haben möge, dass aber eme wesent- liche Besserung desselben nach einmal aufgetretener Verblödung und infolgedessen auch eine wesentliche , I i Erbrecht. N° 22. 123 Aenderung des Zustandes gegenüber demjenigen im Jahre 1909 und zu Anfang 1911 für das Jahr 1910 nicht wahr- scheinlich sei, so handelt es sich hiebei um eine auf die Natur der Krankheit, die ihr zu Grunde liegenden ana- tomischen und physiologischen Ursachen, und die Er- fahrungen der Psychiatrie gestützte medizinjsche Fest- stellung, die als solche für den Richter massgebend sein muss und durch den Hinweis auf das davon angeblich abweichende psychiatrische Gutachten in dem von den Basler Gerichten beurteilten Testamentprozesse Tfinner, nicht entkräftet werden kann. Denn in jenem Falle handelt es sich um ein ganz anderes Krankheitsbild, arteriosklerotische Psychose im Frühstadium, während hier von den Experten nicht nur ein Irresein auf arterios- klerotischer Grundlage, sondern eine an erlittene Schlag- anfälle anschliessende senile Demenz und zwar schon für das Jahr 1909 festgestellt wird. Es können daher dara1.ls, dass der Experte im Prozesse Tanner (Prof. Bleuler) für die arteriosklerotische Psychose die Möglichkeit weit- gehender Remissionen und damit eines wechselnden Zustandes inbezug auf die Testierfähigkeit angenommen hat, Schlüsse für den heutigen Fall nicht gezogen werden. Wäre übrigens noch ein Zweifel darüber möglich, dass tatsächlich von einer irgendwie erheblichen Besserung des Zustandes im Jahre 1910 nicht gesprochen werden kann, so müsste er durch die Ergebnisse der persönlichen Einvernahme der Erblasserin gehoben werden, die am
  11. September 1910, also z w e i Tag e nach Errichtung des letzten angefochtenen Testamentes, im Entmündi- gungsprozesse vor Bezirksgericht Bremgarten stattfand. Es zeigte sich dabei dasselbe Bild weitgehenden geistigen Zerfalls, wie es durch die Zeugnisse des Dr. Müller und des Notar Bochsler für das Jahr 1909 und durch die persön- lichen Wahrnehmungen der Experten für den März 1911 festgestellt ist. Zur Auskunft über den Rückgang ihres Vermögens aufgefordert, weiss sich Frl. Isler zunächst nur an das Darlehen von 100,000 Fr. an Siegier zu ent- AS .u 11 - 1918 9 124 Erbrecht. N° 22. sinnen. Erst nachdem sie im Einzelnen befragt wird, taucht in ihrer Erinnerung die Schenkung von 100,000 Fr. an einen katholischen Geistlichen a:uf: sie kann aber nicht mehr sagen, wer der Empfänger war und wobin genau das Geld bestimmt war: « 100,000 Fr. gab ich an einen Herrn, der geistlich ist, an eine neue Kirche. Lassen Sie nur die Seiler kommen die weiss es. » Befragt über die Schenkung an Zehnder erklärt sie, das Geld sei nach Birmensdorf gekommen, &ie hätten {( es selbst genommen I). Und das Darlehen an Siegier motiviert sie wie folgt : SiegIer habe ihr gesagt, das Geld sei bei ihm am besten versorgt, wenn ich es ihm gebe, «er hat es selbst genom- men I). Daran dass sie dem Siegier eine Schenkungsur- kunde ausgestellt habe, was durch das Zeugnis Bochslers feststeht, will sie sich trotz mehrfachen Vorhalts nicht erinnern. Ebenso ist sie über die Vorgänge bei der Aus- stellung der Generalvollmacht an Dr. Brand nur mangel- haft orientiert. Sie weiss nicht mehr, wo sie dieselbe aus- gestellt ha t, wie der Fürsprech heisst und behauptet, es sei der Anwalt, mit dem sie schon seit zwei Jahren verkehre, während sie ihn tatsächlich erst wenige Wochen vorher kennen gelernt hatte. Von irgend einer auf Gedanken- verbindung beruhenden Motiyierung ihrer Antworten, insbesondere auch nur von einem Versuche, die verschie- denen grossen Darleihen und -Schenkungen- in plausibler Weise zu begründen, ist wiederum keine Rede. Wie bedenklich der Eindruck war, den diese Befragung machte, zeigt auch die Tatsache, dass Dr. Schneider, der Vertreter der Frl. Isler im Bevormundungsprozesse sich veranlasst sah, einige Tage später eine Eingabe an das Gericht zu richten, worin er dagegen Einspruch erhob, dass auf die Angaben der Beklagten in der Gerichtsverhandlung ab- gestellt werde, da sie sich in einer Aufregung befunden habe, welche die ruhige Ueberlegung bei Beantwortung der Fragen verunmöglicht habe und physische Schwäche nicht mit mangelnder Geistesklarheit verwechselt werden dürfe. Nachdem die nämlichen Defekte sich schon früher Erbreeht. N° 22. 125 bei den Unterredungen mit Bochsler und später bei der wiederholten Untersuchung durch die Experten zeigten. darf indessen füglich als ausgeschlossen gelten, dass sie wirklich auf diesen Grund zurückzuführen wären, wie denn auch die Experten die Vermu.tung,es könnten solche Zufälligkeiten mitgespiel~ haben. aus ähnlichen Erwä- gu.ngen und unter Hinweis darauf ausdrücklich ablehnen, dass die beobachteten Störungen auf organische Ver- änderungen im Gehirn zurückzuführen seien und durch Gemütsaftekte nicht wesentlich ~usst würden. Gegenüber diesen Momenten, welche zwingend dartun, dass die Erblasserin sich bei Errichtung der Testamente in einem Zustand befand, welcher es ihr unmöglich machte vernunftgemäss nach richtig erkannten Beweggründen zu handeln, können die Au~sagen von Zeugen, welche erklären, dass' sie dieselbe bei ihren Besuchen während jener Periode geistig frisch und normal gefunden hätten, nicht in Betracht fallen. Es ist eine bekannte Erfahrung, dass Erkrankungen des Geisteslebens, welche sich nicht in auffälligen akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem gewöhnlichen ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben und vielfach nur durch eine eingehende sachver- ständige Untersuchung festgestent werden können, weil in den Dingen des Alltags, wo sich die Gedanken in fest eingeschliffenen Bahnen bewegen, das geistige Vermögen zunächst erhalten bleibt und solange die Unterredung sich darauf beschränkt, daher auch dessen Defekte nicht zu Tage treten. Da es sich hier um einen Erkrankungs- prozessdieser Art handelt, kann somit dem Umstande, dass eine Reihe von ~ugen von der durch andere be- zeugten geistigen VeIblödung nichtsbemerkt haben wollen, kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Ebenso hat das Zeugnis des Dr. Schneider, des Verfassers des letzten Testamentes nur beschränkte Beweiskraft. Be- ~'"NI#Ii-- ~ denkt man, dass er der Vertreter der Frl. !sIer in.dem damals bereits hängigen Bevormundungsprozesse war, 126 Erbrecht. N° 22. dass er als solcher seine Informationen einseitig aus dem Kreise derjenigen Personen erhalten hatte, von denen der Widerstand gegen das nach allem nachher Festgestellten sachlich wohlbegründete Bevormundungsbegehl'en aus- ging, und dass er in seinem Urteil notwendig durch das ihm von Dr. Brand vorgelegte Privatgutachten des Dr. Walker beeinflusst sein musste, so erscheint es durch- aus erklärlich, wenn er an die Unterredung mit Frl. Isler . von vorneherein mit einer gewissen Voreingenommenheit herantrat und ihm infolge dieser optimistischen Stimmung deren Zustand günstiger vorkommen mochte als er in Wirklichkeit war. E~ bleibt daher als auffallendes Moment nur das Zeugnis des Irrenarztes Dr. Walker, der wie bereits angedeutet auf Veranlassung de& Fürsprechs Dr. Brand im Sommer 1910 dje Erblasserin auf ihren Zustand und den Besitz der für die Testierfähigkeit erforderlichen Eigenschaften untersuchte und sich darüber in bejahendem Sinne aus~prach. Dieses Zeugnis muss indessen schon deshalb ausser Betracht fallen, weil ihm die Vorinstanz als einem reinen Privatgutachten, das zudem auf unvollständigen und einseitigen Informationen beruhe und vom Gutachter selbst nur unter allem Vorbehalt' abgegeben worden sei, die Beweiskraft abgesprochen hat, bei welcher Beweiswürdigung es für das Bundesgericht sein Bewenden haben mus&. Im-übrigen hat auch Dr. Wal- ker die Erblasserin nicht als normal bezeichnet, sondern selbst· eine Reihe geistiger' Defekte konstatiert. Eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und den gericht- lichen Experten besteht nur über den Grad der Inten- sität dieser Störungen. Es ist daher durchaus nicht aus- geschlossen, dass auch er, wenn ihm dasselbe umfang- reiche Material für die Untersuchung der Kranken zu Ge- bote gestanden hätte wie den gerichtlichen Experten zu einem anderen Schlusse gekommen wäre, wie er denn als Zeuge vor Gericht diese Möglichkeit selbst nicht in Abred,e gestellt hat. Sachenretht. N° 23. 127 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung der Beklagten Una, Walter, Karoline und Martha Seiler wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 1917 ihnen gegenüber bestätigt. Die Berufu.ng der Kläger wird dahin gutgeheissen, dass die Klage auch gegenüber den Beklagten Fürsprech Dr. Brand und Notar Brand gut- geheissen wird.
  12. SACHENRECHT DROITS REELS
  13. Urteil air IL Zivilabtei1ung vom 96. April 1918 i. S. Zimmermann gegen Zürcher. Hypothekarische Schuldübernahme. Kommt eine sol~!te dadurch zu Stande dass der Gläubiger, obschon er erklart hat den Veräusse;er des Unterpfandes als persönlichen Schuldner beibehalten zu wollen, den Erwerber auf Pfand- verwertung betrdbt und dieser sich betreiben lässt ? A. - Durch Kaufvertrag vom 21. August 1911, gefertigt am 30. Mai 1912 verkaufte der Kläger Johann Zimmermann in Neuegg dem Bekl\lgten Albert Zürcher in Zug die Liegenschaft Hinterwyden in Unte:ägeri und liess sich von ihm auf dieser für einen Teil des Kaufpreises eine Grundpfandverschreibung errichten. In der Folge verkaufte der Beklagte das Grundstüc~ unter Ueberbindung sämtlicher darauf lastender KapI- talien an J. Trinkler in Menzingen weiter. Mit Anzeige vom 7. März 1913 setzte das Grundbuchamt Zug den Kläger vor der erfolgten Handänderung und der zwischen den Kaufskontrahenten verabredeten Schuldübernahme in Kenntnis. Dieser teilte jedoch dem Beklagten am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106

Prozessrecht. N° 21.

« 2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht

« zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich

der Anwendung des Art. 67 Abs. 2 OG ist auf die Berufung

nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren

bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller

Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens

ein solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in

Verbindung mit der P.cozesslage hervorgeht.

2. -

Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle

nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig-

lich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass

gesagt oder sonst ersichtlich Wäre, welcher Art das neue

Urteifsein soll (AS 32 Il S. 419 f., 33 II S. 463 Erw. 3,

37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung

ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag

(AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerding!>

das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den biossen

Rückweisungsantrag als genügend erachtet: dies aber

nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es

auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück-

weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen

würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft

.im vorliegenden Falle nicht zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht I

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

22. Urteil d.ar II. Zivllabteilung vom a5. April 1918

i. S. Bruggisser-Zahnd.ar u. Isler, gegen SaUer u. Kitbeteiligta

Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser

Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig-

erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die

Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die

Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet

worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der

Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten

Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit

nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des

Bundesgerichts und Stellung desl;elben zu der von der

kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit

verneinenden psychiatrischen Expertise.

A. -

Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in

Wohlen Ger in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto

Isler, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr

1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben

Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England

auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er

seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842

eingesetzt. Emilie Isler hatte früher während einer Reihe

von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und

war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück-

gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode

ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die

seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen

Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf

Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an

Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt

AS 44 n -

1918

8

108

Erbrecht. No 22.

worden : nach dem Tode behielt die Tochter sie in ihrem

Dienste. Bei der Verwaltung des 1906 ererbten Vermögens

• stand der Emilie Isler zunächst ihr Vetter; Fürsprech

Emil Isler in Aarau bei. Nachdem er 1908 das Mandat

zurückgegeben hatte, wie er sagt, weil er aus den Bank-

auszügen ersehen habe, dass seine Auftraggeberin zweimal

ohne sein Vorwissen über Beträge von je 100,000 Fr.

schenkungsweise verfügt, was er als Misstrauen ihm

gegenüber aufgefasst habe, liess sich Fräulein Isler in der

Folge durch den Notar Bochsler in Bremgarten beraten.

Im Jahre 1907 erlitt sie einen Schlaganfall, der, nach dem

Zeugnis des Hausarztes, leichte Lähmungserscheinungen

in den Gesichtsmuskeln und im rechten Arme zur Folge

hatte; im Februar 1909, das genaue Datum ist nicht

mehr festzustellen, stellte sich ein zweiter stärkerer

Schlaganfall ein, die Lähmungserscheinungen waren

deutlicher, nach der Aussage des Dr. Müller, der allerdings

erst etwa 10 Tage nach dem Anfall gerufen wurde,

machte der Patientin das Sprechen Mühe, auch hatten

ihre geistigen Fähigkeiten erheblich gelitten, oft habe

sie die Namen und Bezeichnungen für gewöhnliche Gegen-

stände nicht gefunden oder verwechselt, von einer Satz-

bildung sei keine Rede mehr gewesen. Das körperliche

Befinden der Fräulein Isler besserte sich dann wieder

wesentlich; inwieweit auch die durch den Schlag beein-

trächtigten geistigen Funktio.nen zurückkehrten, wird

später zu erörtern sein. Im Frühjahr 1910 glaubte eine auf

Besuch anwesende Verwandte, Frau Dr. Sprenger wahr-

zunehmen, dass Fräulein Isler geistig nicht mehr normal

sei; sie äusserte sich in diesem Sinne zu anderen Familien-

gliedern und gab auf deren Veranlassung dem Fürsprech

Emil Isler brieflich von ihren Beobachtungen Kenntnis.

Darauf stellte mit Eingabe vom 6. Juni 1910 Fürsprech

Isler beim Gemeinderate Wohlen zur Weiterleitung an das

zuständ~g.e Bezirksgericht das Gesuch um Bevormundung

der Emlbe Isler wegen Geistesschwäche im Sinne von

§§ 260, 281 des aargauischen BGB. Der Gemeinderat

Erbrecht. N° 22.

109

ü~ermittelte die Eingabe dem Bezirksgericht Bremgarten

mIt dem Antrage, es sei Fräulein Isler znnächst auf ihren

Zustand ärztlich zu begutachten. Das Gericht trat jedoch

auf das Gesuch aus formellen Gründen nicht ein und

Fürsprech !sler erklärte infolge ihm durch Gemeinderat

Vock in Wohlen und Notar Bochsler mündlich über den

Stand der Dinge gegebener Aufschlüsse in einem Briefe

an Bochsler auf seinem Schritte nicht weiter zu bestehen.

Inzwischen hatte sich Fräulein Isler, die von dem Vorge-

hen ihres Vetters sofort Kenntnis erhalten hatte, mit der

Lina Seiler nach Wilderswyl zum Ferienaufenthalte

hegeben und dort die Bekanntschaft· des Fürsprechers

Dr. Brand aus Bern gemacht. Nachdem sie ihn über ihre

Angelegenheit konsultiert, stellte sie ihm und seinem

Bruder Notar Brand in Bem eine Generalvollmacht aus,

welche die Vollmachtträger u. a. ermächtigte, die bei der

Aargauischen Bank hinterlegten Wertschriften der Voll-

machtge~rin zurückzuziehen. Als Fürsprech Brand

gestützt hierauf am 27. August 1910 die Titel bei der

Aargauischen Bank erheben wollte, wurde ihm die Heraus-

gabe auf Weisung des Verwaltungsratspräsidenten der

Bank, Fürsprech Isler verweigert. Letzterer unterrichtete

von dem Vorgange den heutigen Kläger Otto Bruggisser,

Neffen und nächsten in Betracht kommenden Intestat-

erben der Frl. !sler, der darauf seinerseits am 30. August

1910 beim Bezirksgericht Bremgarten das Entmündigungs-

verfahren gegen seine Tante einleitete. Am 17. September

1910 fand vor Bezirksgericht die persönliche Einvernahme

der Frl. Isier statt. Als sie am 27. Oktober 1910 wiederum

erscheinen sollte, blieb sie aus. Sie hatte inzwischen mit

der Lina Seiler Wohlen verlassen und war nach Bern

übergesiedelt, wo sie bis zu ihrem Tode verblieb. Unter-

dessen wurde im Entmündigungsprozesse in Bremgarten

das Beweisverfahren durch Einvernahme zahlreicher

Zeugen und Erhebung eiIier psychiatrischen Expertise

durchgeführt. Die gerichtlichen Experten Dr. Fröhlich,

Direktor der Irrenanstalt Königsfelden und Dr. Ricklin,

110

Erbrecht. N° 22.

gewesener Inspektor für Irrenpflege in Zürich, die Frl.

Isier zweimal am 6. und 27. März 1911 in Bern in ihrer

• Wohnung untersucht hatten, erklärten in ihrem Gut-

achten: das Krankheitsbild, das Frl. Isler biete, sei durch-

aus klar und eindeutig, es handle sich um eine durch die

Schlaganfälle bewirkte geistige Verblödung (postapoplek-

tische Demenz) mit anschliessender Altersverblödung

(seniler Demenz). Die Erkrankung sei als Geisteskrankheit

aufzufassen und Frl. Isier als geistesschwach und

handlungsunfähig zu betrachten. Auf die Frage des

Vertreters der Frl. IsIer, ob nicht diese bei zweckmässiger

Lebensweise und befreit von den Aufregungen des Pro-

zesses sich erholen könnte, eventuell auf wie lange die

Handlungsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit zurück-

g ehe, erwiderten die Experten in einem Ergänzungs-

berichte : an eine wesentliche Erholung von den psy-

chischen Defekten sei nicht mehr zu denken, der Zustand

müsse im Wesentlichen als dauernder angesehen werden;

das Leiden beruhe auf organischen Veränderungen des

Gehirns und werde von Gemütsaffekten nicht wesentlich

beeinflusst; die schwachsinnige Handlungsweise, die

Unfähigkeit Personen und Dinge, rechtliche Verhält-

nisse und finanzielle Operationen richtig zu beurteilen,

datiere zweifellos auf lange Zeit; wohl auf Jahr und Tag

zurück. Gestützt hierauf stellte das Bezirksgericht Brem-

garten durch Urteil vom 13. Mai 1911 Emilie Isler unter

Vormundschaft: diehiegegen von der Entmündigten

ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Anlässlich

eines von der Vormundschaftsbehörde Wohlen eingelei-

teten Administrativverfahrens auf Heimschaffung, dem

sich die Vertreter der Frl. !sler wegen deren angeblicher

Transportunfähigkeit 'widersetzten, hatten die Experten

Fröhlich und Ricklin in der Folge am 25. Januar 1912

noch ein drittes Mal Gelegenheit, jene in Bern zu unter-

suchen.

Am 1. September 1913 starb Emilie Isler in Bern. Es

ergab sich, dass sie im ganzen mindesten sieben Testa-

Erbrecht. No 2:1.

111

mente errichtet hatte, nämlich am 17. Juni 1908, 15. Feb-

ruar 1909, 14. Juli 1909, 21. September 1909, 30. Dezem-

ber 1909, 16. Juni 1910 und 15. September 1910. Davon

sind die drei ersten nicht mehr vorhanden: ihre Errlch-

tUl!g ergibt sich lediglich daraus, dass sie am Schlusse des

Testamentes vom 21. September 1909 als durch dieses

aufgehoben erklärt werden.

Im Testament vom 21. September 1909, dem ältesten

der vier noch vorhandenen, wird als Universalerbe, der

Vetter der Erblasserin, Max Zehnder in Birmensdorf

(Aargau) eingesetzt, dessen Ehefrau im Spätsommer 1909

während eines Erholungsaufenthaltes der Lina Seiler

die Pflege der Erblasserin übernommen und während

mehrerer Wochen im Hause geweilt hatte. Ferner sollten

danach folgende Vermächtnisse ausgerichtet werden:

241,000 Fr. für öffentliche Zwecke und an Verwandte

und Personen, welche im. heutigen Prozesse keine Rolle

spielen, 20,000 Fr. der Lina Seiler, der ausserdem noch

das Haus mit Fahrhabe und 3000. Fr. für Besorgung der

Gräber zugewendet wurden, 20,000 Fr. den Eltern der

. Lina Seiler, den heutigen Beklagten Walter und Karoline

Seiler, 10,000 Fr. deren Tochter, der Beklagten Martha

Seiler, 40,000 Fr .. den Kindern des eingesetzten Erben

Zehnder 200 000 Fr. den Kindern des Neffen Otto

Bruggis;er, d~r der nächste gesetziiche Erbe gewesen

wäre, mit der Bestimmung, dass die Eltern Bruggisser

daran die lebenslängliche Nutzniessung haben sollten.

Schlägt man den Nachlass auf ungefähr eine Million

Franken an, so hätten mithin Max Zehnder und seine

Familie ungefähr 500,000 Fr., die Familie Bruggisser

200,000 Fr. und die Familie Seiler 50,000 Fr. in ba ar und

die Liegenschaft erhalten.

Das zweite noch vorhandene Testament vom 30. De-

zember 1909, widerruft neben einigen Verschiebungen

in den Vermächtnissen, die Erbeinsetzung des Max

Zehnder und die Zuwendungen an seine Kinder. Die Ein-

setzung eines anderen Erben ist darin zwar vorbehalten.

112

Erbrecht. No 22. .

aber nicht vorgenommen, sodass der ganze nach Aus-

richtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlass danach

• kraft Intestaterbrechts an den Kläger Otto Bruggisser

gefallen wäre.

Nach dem dritten Testamente (Kodizill) vom 16. Juni

1910, errichtet auf das Bevormundungsbegehren . des

Fürsprechs Isler vom 6. Juni 1910, sollten Lina Seiler

und ihre Schwester Martha Seiler, die erstere zu 4,/" und

die letztere zu 1/5 100,000 Fr. erhalten, darauf aber

die früher ausgesetzten Vermächtnisse von zusammen

50,000 Fr. an die heiden Genannten und die Eltern Seiler

angerechnet werden. Ferner wurde die Bestimmung über

das Haus mit Fahrhabe dahin abgeändert, dass dasselbe

der Lina Seiler nicht mehr unentgeltlich zufallen, sondern

von ihr lediglich zu 35,000 Fr. - offenbar einem Vorzugs-

preise -. soll~ ül~ernommen werden kÖImen. Im übrigen

sollten dIe bISherIgen Verfügungen aufrecht bleiben.

Nachdem dann am 30. August 1910 Otto Bruggisser

den Entmündigungsantrag gestellt, folgte das vierte und

letzte noch vorhandene Testament vom 15. September

1910. Es setzt als einzige Erbin die Lina Seiler ein. Die

Vermächtnisse sind in der Hauptsache dieselben wie

früher. Dasjenige an die Kinder Bruggisser wird auf

.100,000 Fr. herabgesetzt und das Nutzniessungsrecht der

Eltern Bruggisser daran gestrichen.

. B. -

Mit der vorliegenden .. im Dezember 1913 einge-

~eItet~n Kla~e verlangt in erster Linie Otto Bruggisser

m semer EIgenschaft als Intestaterbe die Ungültiger-

klärung aller vier vorerwähnten Testamente. Neben ihm

tritt als Kläger auf J. Arnold Isier von Wohlen, geb. 1845,

Bru~er der Erblasserin. Nach den Angaben der Klage-

schilft soll der Genannte seiner Zeit nach Argentinien

ausgewandert und dort im Jahre 1882 gestorben sein,

ohne dass indessen ein amtlicher Totenschein nach Wohlen

gesandt worden wäre. Da er infolgedessen noch als

l~bend in den Zivilstandsregistern eingetragen ist, hat

dIe Vormundschaftsbehörde Wohlen ihm in der Person

Erbrecht. No 22.

113

d~s Fürs?rechs Dr. Edgar !sIer in Aarau « vorsorglich»

emen BeIstand bestellt, um {(für den Fall, dass er doch

noch leben sollte », seine gesetzlichen Erbrechte geltend

zu machen.

In Bezug auf das letzte Testament vom 15. September

1910 richtet sich die Klage gegen

1. Lina Seiler als eingesetzte Erbin,

2. die Ehegatten Walter und Karoline Seiler und deren

Tochter Martha Seiler als Vermächtnisnehmer,

3. Fürsprech Dr. Brandt und Notar Brand in Bern als

im Testament ernannte Testamentsvollstrecker.

Die übrigen Vermächtnisnehmer sind nicht ins Recht

gefasst. Die Kläger haben aber im Prozesse ausdrücklich

erklärt, dass sie damit die Rechtsbeständigkeit jener

anderen Vermächtnisse nicht anerkennen wollten, sondern

sich vorbehielten, sie nach Art. 521 Abs. 3 ZGB einrede-

weise zu bestreiten, wenn sie von den betreffenden Be-

dachten auf Ausrichtung der zugewendeten Summen

belangt werden sollten.

Hinsichtlich der Testamente vom 16. Juni 1910 und

30. Dezember 1909 sind Beklagte Lina Seiler, deren

Eltern und deren Schwester Martha Seiler als in diesen

Verfügungen mit Vermächtnissen bedachte Personen,

hinsichtlich des .Testamentes vom 21. September 1909

die Nämlichen als Vermächtnisnehmer und Max Zehllder

als eingesetzter Erbe .

Als Ungültigkeitsgrund wird für alle vier Testamente

geltend gemacht, dass die Erblasselin bei deren Errich-

tung nicht mehr handlungs- und testierfähig gewesen sei.

C. -

Durch Urteil vom 1. Dezember 1917 hat .das

Obergericht des Kantons Aargau I. Abteilung auf Grund

der Ergebni~se des vo~ der ersten Instan~ d~r~hgeführten

ZeugenbeweIses und emes von den bereIts 1m Vormund-

schaftsprozesse bestellten Experten Fröhlich und Ricklin

eingeholten neuerlichen Gutachtens die Klage gegenüber

den Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha Seiler

und Max Zehnder dahin geschützt, dass es «die Testa-

114

Erbrecht. N° 22.

mente vom 15. September 1910, 16. Juni 1910, 30. De-

zember 1909 und 21. September 1909 als ungültig erklärte

und aufhob), gegenüber den Beklagten Fürsprech

Dr. Brand und Notar Brand dagegen wegen fehlender

Passivlegitimation abgewiesen.

D. -

Gege.n dieses Urteil haben sowohl die Kläger

als die Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha

Seiler die Berufung an das Bundesgericht ergriffen :

die K I ä ger mit dem Begehren, es sei die Klage

auch gegenüber den Brüdern Brand als mit dem Recht

und Vermögensvorteil der Testamentsvollstreckung Be-

dachten gutzuheissen;

die Be k lag te n Lina, Walter, Karoline u. Martha

Seiler mit den Anträgen, auf die Klage des J. Amold Isler

sei nicht einzutreten und die Klage des Otto Bruggisser

in vollem Umfange, eventuell wenigstens insoweit abzu-

weisen, als sie die Aufhebung der Testamente und

Kodizille bezwecke, welche demjenigen vorn 15. Sep-

tember 1910 vorangehen, eventuell sei auch die Klage des

J. Arnold Isler im gleichen Sinne abzuweisen, weiter

eventuell, sofern trotz der den Beklagten günstigen

Zeugenaussagen eine Begutachtung über die Frage der

Testierfähigkeit für nötig erachtet werden sollte, seien die

Akten zur Bestellung neuer Experten an die kantonalen

Instanzen zurückzuweisen.

Der Beklagte Max Zehnde~ hat ein Rechtsmittel nicht·

ergriffen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Klagelegitimation des J. Arnold Isler).

2. -

Dagegen kann in bezug auf die andere Vorfrage,

die Passivlegitimation der Beklagten Dr. Brand und Notar

Brand der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Nach der

Begründung, welche für die Einbeziehung der Genannten,

in den Prozess von den Klägern. gegeben wird, sind sie

nicht etwa als Vertreter oder Streitgenossen der im

Testamente vorn 15. September 1910 eingesetzten Erben

Erbrecht. N° 22.

115

und Vermächtnisnehrner d. h. deshalb belangt worden,

weil die Kläger annähmen, es könne dadurch ein die

Ungültigkeit der Zuwendungen aussprechendes Urteil

gegenüber den letzteren überflüssig gemacht werden oder

es sei umgekehrt ein solches Urteil nur wirksam, wenn auch

der Testamentsvollstrecker Gelegenheit zur Teilnahme

am Verfahren und zur Verteidigung des letzten Willens

gehabt habe. Vielmehr ist ihre Einklagung ausschliesslich

zu dem Zwecke erfolgt, um die Unwirksamkeit der sie

betreffenden Anordnung, d. h. ihrer Ernennung zu Wil-

lensvollstreckern feststellen zu lassen. Es handelt sich

demnach nicht um die Entscheidung darüber, ob der

Willensvollstrecker im Streite um die Gültigkeit von

Erbeinsetzungen und Vermächtnissen passiv legitimiert

sei, sondern um die davon verschiedene und unabhängige

Frage, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers als

solche, für sich zum Gegenstand einer Ungültigkeitsklage

nach Art. 519 ff. ZGB gemacht werden könne. Dies ist

aber nach der Ausgestaltung, welche die Institute der

Willensvollstreckung einerseits und der Ungültigkeitsklage

andererseits im Gesetze gefunden haben, zu bejahen.

Indern das Gesetz für die Einsetzung eines Willensvolls

treckers die Form der letztwilligen Verfügung verlangt und

sie damit den nämlichen Gültigkeitserfordernissen unter-

wirft wie die anderen in einer solchen enthaltenen An-

ordnungen, bringt es unzweideutig zum Ausdruck, dass es

sie als eine Verfügung von Todeswegen, d. h. als erbrecht-

lichen Dispositionsakt ansieht. Als solcher stellt sie sich

denn zufolge Art. 518 auch sachlich, den Wirkungen nach

dar, indern dadurch Befugnisse, welche an sich dem Erben

zuständen -

Verwaltung und Teilung des Nachlasses,

Berichtigung der Schulden und Ausrichtung der Ver-

mächtnisse -

ihm entzogen und auf einen Dritten über-

tragen werden. Alsdann ist aber nicht einzusehen, wes-

halb sich nicht 'der Erbe gegen eine derartige Verfügung

des Erblassers, wenn' sie an einern der in Art. 519, 520

aufgeführten Mängel leidet, ebensogut sollte zur Wehre

1 HI

Erbrecht. N° 22.

setzen können, wie gegenüber jeder anderen letztwilligen

Anordnung, die ihn in seinen Rechten beeinträchtigt. Es

beruht demnach nicht auf Zufall oder unzureichender

Formulierung, wenn Art. 519 die Ungültigkeitsklage beim

Vorliegen solcher Mängel nicht nur gegenüber dem einge-

setzten Erben und den Vermächtnisnehmeru, sondern

gegenüber jeder « Verfügung von Todeswegen »gewährt,

an deren Aufhebung der Kläger «als Erbe oder Bedachter

ein Interesse hat I>. Da als Verfügung von Todeswegen

jeder rechtsgeschäftliche Akt erscheint, wodurch erst

auf den Fall des Todes wirksam werdende Rechte am

Vermögen des Verfügenden begründet werden, muss

demIlach auch die Möglichkeit der Ungültigkeitsklage als

im nämlichen Umfange gegeben angesehen werden. Der

Einwand, dass es für eine besondere Klage gegen den

Willensvollstrecker neben derjenigen gegen die Erben und

Vermächtnisnehmer an einem Bedürfnis fehle, weil mit

der Aufhebung der Zuwendungen an diese au.ch sein

Mandat gegenstandslos werde, hält nicht Stich. Er könnte

allenfalls dann zutreffen, wenn die eingeklagten Erben

und Vermächtnisnehmer die einzigen wären, welche im

angefochtenen Testamente als solche eingesetzt sind. Dies

ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr steht fest, dass das

Testament vom 15. September 1910 ausser den Zuwen-

dungen an die Beklagten Lina, Walter, Karoline und

Martha Seiler noch eine Reihe weiterer vorsieht, deren

Destinatäre nichts ins Rechtgefasst worden sind. Da auch

die von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtete

letztwillige Verfügung nach dem System des ZGB nicht

schlechthin nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist und

das das Vorliegen eines bIossen Anfechtungsgrundes fest-

stellende Urteil nach allgemeinen Grundsätzen Rechts-

kraft nur gegenüber denjenigen Personen zu erlangen

vermag, gegen die es ergangen ist, kann demnach durch

die Gutheissung der Klage gegen die Beklagten Lina,

Walter, Karolirie und Martha Seiler das angefochtene

Testament vom 15. September 1910 nicht in seiner

Erbrecht. N° 22.

117

Gesamtheit, sondern nur inbezug anf die Zuwendungen

an die Genannten aufgehoben werden. In allen übrigen

Punkten, d. h. inbezug auf die weiteren parin ausgesetzten

Vermächtnisse bleibt es vor der Hand aufrecht. Die von

einzelnen Kommentatoren vertretene abweichende An-

sicht mag für das gemeine Recht zutreffen, wo die Erbes-

einsetzung einen notwendigen Bestandteil des Testa-

mentes bildete und ihre Ungültigkeit daher auch diejenige

aller anderen darin enthaltenen Anordnungen nach sich

zog, für das ZGB, welchem ein solches Abhängigkeits-

verhältnis fremd ist, kann sie nicht als richtig anerkannt

werden, wie sie denn auch im Texte des Gesetzes keinerlei

Stütze findet. Ob die Kläger, wenn sie von jenen anderen

Bedachten auf Ausrichtung der ihnen zugewendeten

Summen belangt würden, die Ungültigkeit der letztwilligen

Verfügung noch nachträglich einrede weise geltend machen

könnten oder ob nicht einer solchen Einrede die Replik

der Verjährung des Anfechtungsrechts entgegenstände,

braucht heute nicht geprüft zu werden. Auch wenn man

das erstere annehmen wollte, würde dadurch an dem

Fortbestehen der fraglichen Testamentsbestimmungen

bis zum Erla·ss eines die Einrede gutheissenden Urteils

im Prozesse zwischen den heutigen Klägern und den

Vermächtnisnehmern nichts geändert. Soweit das Testa-

ment nicht entkräftet ist blieben aber, wenn den Klägern

die Möglichkeit einer selbständigen Klage gegen die

Willensvollstrecker auf Ungültigerklärung ihrer Er-

nennung zu solchen versagt würde, auch deren Befugnisse

bestehen, sodass die Kläger gewärtigen müssen, dieselben

unter Berufung auf ihre Berechtigung und Verpflichtung

zur Ausführung des noch verbleibenden Teiles des letzten

Willens sich in die Nachlassliquidation einmischen zu

sehen. Es haben daher die Kläger schon aus diesem Grunde

ein unverkennbares rechtliches Interesse daran, dass die

Ungültigkeit des Testamentes wegen mangelnder Ver-

fügungsfähigkeit der Erblasserin nicht nur gegenüber dem

eingesetzten Erben und den mit ihm in& Recht gefassten

118

Erbrecht. No 22.

Vermächtnisnehmern, sondern auch gegenüber den Wil-

lensvollstreckern festgestellt werde.

3. -

In der Sache selbst, d. h. was die materielle

Begründetheit '<ler Klage betrifft, ist davon auszugehen,

dass sich die. Testierfähigkeit nach dem Rechte zur Zeit

der Testamentserrichtung, für vor dein 1. Januar 1912

errichtete Testamente, also nach Art. 4 des Handlungs-

fähigkeitsgesetzes von 1881, der nicht nur für Rechts-

geschäfte unter Lebenden, sondern auch für letztwillige

Verfügungen galt, beurteilt (AS 38 II S. 416 ff., 39 II

S. 196). Das Schicksal der Klage hängt also davon ab, ob

die Erblasserin bei Errichtung der vier angefochtenen

Testamente im Sinne der angeführten Bestimmung des

« Vernunftgebrauches » oder des « bewussten Willens)

beraubt gewesen sei. Dabei ist, wie in allen derartigen

Streitigkeiten, hinsiclitlichdes Umfanges der bundes-

gerichtlichen Kognition zwischen dem Schlusse aus einem

bestimmten geistigen Zustand auf das Vorliegen der

Handlungsfähigkeit bezw. Unfähigkeit einerseits und der

Feststellung jenes Zustandes selbst andererseits zu unter-

scheiden. Nach der ersteren Richtung handelt es sich.

um die Rechtsanwendung, die Subsumtion des Tat-

bes~ndes unter einen bestimmten gesetzlichen Rechts-

begriff, die daher frei zu überprüfen ist. Nach der zweiten

dagegen, d. h. inbezug auf dIe Ermittlung des geistigen

Befindens einer Person in einem bestimmten Zeitpunkte,

hat man es mit einer reinen Tatfrage zu tun. Das Bundes-

gericht ist deshalb an die darauf bezüglichen Feststel-

lungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht akten-

widrig sind oder auf einem Verstosse gegen bundesrecht-

liche Beweisregeln beruhen. Eine Nachprüfung der Be-

weismittel, auf welche das angefochtene Urteil sich dafür

stützt,· auf ihren Beweiswert steht ihm nicht zu. Es ist

somit auch ausgeschlossen, dass die Akten, wie es die

Beklagten eventuell beantragen, wegen « persönlicher

Befangenheit» der Experten zur Anordnung einer neuen

Exp~rtise zurückgewiesen werden könnten, da die Ent-

Erbrecht. No 22.

119

scheidung darüber, ob die Experten in persönlicher

Beziehung die nötigen Garantien für eine zuverlässige

Begutachtung bieten, sich ausschliesslich auf dem den

kantonalen Instanzen vorbehaltenen Gebiete der Beweis-

würdigung und Anwendung kantonalen Prozessrechts

bewegt. Eine solche Rückweisung könnte vielmehr

höchstens in Betracht kommen, wenn die Expertise

inhaltlich Lücken aufwiese, welche dem Richter die

rechtliche Beurteilung des Falles verunmöglichten, wobei

es den kantonalen Instanzen überlassen bleiben müsste

ob sie die Ergänzung durch die bisherigen Exp~rtel~

vornehmen lassen oder an deren Stelle neue bezeichnen

wollten. (Vergl. das bereits angeführte Urteil 39 II

S. 196 ff., ferner Praxis 1918 Nr. 35.)

4. -

Wird von diesen Gesichtspunkten aus an die Ent-

scheidung der Streitfrage herangetreten, so kann zunächst

keinem Zweifel unterliegen, dass die Erblasserin, als die

Experten sie im Bevormundungsprozesse zum ersten

Male untersuchten (März 1911) sich in einem Zustande

geistiger Verblödung befand, der das Vorliegen der Hand-

lungsfähigkeit ausschloss. Auch wenn man annehmen.

wollte, dass es sich bei den «Symptomen)}, welche die

Experten in ihrem damaligen Gntachten dafür anführten

-

schwere Störungen bezw. Trübungen der Sprache, des

Gedächtnisses, der Denk- und Urteilsfähigkeit, abnormale

Unselbständigkeit und Beeinflussbarkeit des Willens -

nicht um rein medizinische Feststellungen, sondern zum

Teil auch schon um die Verwendung von Rechtsbegriffen

handle, müsste den darin liegenden Folgerungen auf

Grund der im Gutachten mitgeteilten Ergebnisse der

persönlichen Untersuchung der Erblasserin ohne weiteres

zugestimmt werden. Danach steht fest, dass diese nicht

mehr im Stande war ihr Alter, ihr Geburtsjahr, den Namen

der Stadt in England, wo sie lange Zeit gelebt hatte

(Manchester) ihres Hausarztes Dr. Müller, mit dem sie in

Wohlen während einer Reihe von Jahren unter dem

gleichen Dache gewohnt hatte, der Magd Julia Widmer

121)

Erbrecht. N° 22.

anzugeben. Einfache Gebrauchsgegenstände, wie Blei-

stift, Manchetten u.s.w. vermochte sie nicht mit dem

zutreffenden Worte zu bezeichnen, sondern musste sich

dafür umständlicher und unbeholfener Umschreibungen

bedienen. Hatte sie einmal eine Bezeichnung oder eine

Erklärung auf eine Antwort gefunden, so verwendete

sie dieselben auch nachher noch während einer gewissen

Zeit zur Beantwortung anderer .Fragen, auf die sie durch-

aus nicht passten, wofür das Gutachten eine Anzahl

charakteristischer Beispiele anführt. Beide& - die Wieder-

gabe einfacher Begriffe durch Umschreibungen (para-

phasie) und das zuletzt erwähnte Haftenbleiben von

Vorstellungen (Perseveration) - sind nach den Experten

typische Merkmale der postapoplektischen und senilen

Demenz. Sie müssen daher mit den übrigen festgestellten

Defekten -

Versagen des Gedächtnisses auch in durchaus

einfachen Dingen und Unfähigkeit selbst über ganz kurz

zurückliegende Vorgänge aus dem eigenen Leben eine

irgendwie zusammenhängende und klare Auskunft zu

geben -

genügen, um den von den Experten damals im

Bevormundungsverfahren inbezug auf die Frage der

Handlungsfähigkeit gezogenen Schluss zu rechtfertigen.

Wo die MerkfähigkeÜ, die Möglichkeit Vorgänge der

Aussenwelt richtig aufzufassen,' und das Gedächtnis, die

Möglichkeit solche Vorgänge zu reproduzieren, in einem

Grade versagen wie hier, da entfällt auch die Fähigkeit

zur Motivbildung (Bestimmung des Verhaltens durch

vernunftgemäss erkannte Beweggründe) und ist die

Handlungsfähigkeit mindestens ebensosehr, wenn nicht

schwerer erschüttert als bei Personen, welche an Wahn-

ideen, Zwangsvorstellungen oder anderen ähnlichen,

wegen ihrer Auffälligkeit für jedermann sofort erkenn-

baren geistigen Erkrankungen leiden.

Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob dieser für den

März 1911 festgestellte Zustand schon zur Zeit der ver-

schiedenen Testamentserrichtungen, also im Herbst und

Vvinter 1909 und im Sommer und Herbst 1910 vorhanden

Erbreclrt. NI> 22'.

war. Dies ist nach den Akten unbedenklich zu bejahen.

Wenn schon die durch den Schlaganfall hervorgerufenen

akuten Erscheinungen verhältnismässig bald zurück-

gingen, so bestehen doch eine Reihe schlüssiger Anhalts-

punkte dafür, dass das geistige Befinden der Erblasserin

auch nach jener teilweisen Besserung während der Periode

vom Sommer 1909 bis Anfang 1910 im Wesentlichen das

nämliche war, wie es die Experten für die spätere Zeit

ermittelt haben. Als Beweis dafür ist zunächst anzuführen

das sachver~tändige Zeugnis des Hausarztes Dr. Müller,

der die Erblasserin vier Male, im März, April, August 1909

und Januar 1910 besuchte und erklärt, das~ die Beobach-

tungen, welche die Experten Fröhlich und Ricklin bei

ihrer Untersuchung inbezu,g auf Geistes- und Charakter-

schwäche gemacht hätten, mit seinen Wahrnehmungen

bei jenen Besuchen übereinstimmten und dass die Pa-

tientin ihm nicht nur beim ersten dieser, sondern auch bei

den spätern den Eindruck « geistiger Verblödullg;) ge-

macht habe. Namentlich abpr fällt in Betracht die Aussage

des Vermögensverwalters Notar Bochsler über die Vor-

gänge, welche im Herbst 1909 sein Eingreifen in verschie-

denen Angeltigenheiten veranlassten. Daraus ergibt ~ich

und ist überdies nicht bestritten, dass Frl. Isler im Jahre

1908 und im Sommer 1909 dem Henry SiegIer in Luzern,

Freund ihres verstorbenen Bruders ütto, der bei ihr

häufig auf Besuch war, in zwei Malen je 100,000 Fr. hatte

zukommen lassen und dass sie bald darauf am 6. August

1909 dem Max Zehnder eine Vollmacht ausstellte, auf

Grund deren er von ihrem Bankkonto ebenfalls 107,000 Fr.

für sich bezog. Als anfangs September 1909 Notar

Bochsler, durch die Lina Seiler und Frau Zehnder auf-

merksam gemacht, dass Frl. Isler sich mit SiegIer bei

verschlossenen Türen über ökonomische Dinge unter-

halten habe, sie über diese Verhältnisse befragte, ergab

sich, dass von all jenen Vorgängen sozusagen nichts in

ihrem Bewusstsein zurückgeblieben war. Sie konnte nicht

sagen, ob es sich bei den zweiten 100,000 Fr. des Siegier

122

Erbrecht. N° 22.

um ein Darlehen oder eine Schenkung gehandelt habe

und ob etwas Schriftliches darüber aufgesetzt worden sei,

während dann später bei den Verhandlungen Bochslers

mit Siegier drei Schriftstücke, ein Darlehensschein, eine

Schenkungsurkunde und eine Bankvollmacht zum Vor-

schein kamen, wobei sich bezeichnender Weise nicht nur

die beiden letzteren, sondern auch der Schuldschein in

Händen des Siegier befanden. Daran, dass Siegier schon

früher, im Jahre 1908, gestützt auf eine ihm ausgestellte

Vollmacht 100,000 Fr. erhoben hatte, errinnerte sie sich

überhaupt nicht mehr, sondern es wurde dieser Bezug erst

nachträglich durch Bochsler bei Prüfung der Konto-

korrentauszüge der Bank in Winterthur entdeckt. Ebenso

entsann sie &ich der dem Zehnder übergebenen Voll-

macht erst nachträglich, nachdem Bochsler den Bezug

von 107,000 Fr. auf die gleiche Weise festgestellt hatte,

meinte dann aber, dass es sich nur um eine (I kleinere

Summe» gehandelt habe. EIWägt man, dass hiebe i

jeweilen nicht etwa geringfügige Zuwendungen, sondern

Hunderttau&ende von Franken in Frage standen, so dar!

darin der schlü:.sige Beweis erblickt werden, dass ihr

Gedächtnis und jhre Merkfähigkeit l>chon damals derart

gelitten hatten, dass sie ausser Sta.nd~ war, V~rg~nge,

welche über die gewöhnlichsten EreIglUs5e des taglichen

Lebens hinausgingen zutreffend aufzufassen und zu be-

urteilen, und die Richtigkeit und Tragweite ihr von

dritter Seite gemachter Insinuationen und Zumutungen

zu ermessen. Es wird dadurch das sachverständige Zeug-

nis des Dr. Müller in einer Weise bestätigt, die Zweifel an

seiner Richtigkeit nicht mehr aufkommen lässt. Das

Nämliche trifft unzweifelhaft auch zu für die späte~e

Zeitspanne vom Sommer und Herbst 1910. ~enn dIe

Experten davon ausgehen, dass zwar das körperliche und

auch das geistige Befmden der Erblasseringewi~se Schwan-

kungen aufgewiesen haben möge, dass aber eme wesent-

liche Besserung desselben nach einmal aufgetretener

Verblödung und infolgedessen auch eine wesentliche

,

I i

Erbrecht. N° 22.

123

Aenderung des Zustandes gegenüber demjenigen im Jahre

1909 und zu Anfang 1911 für das Jahr 1910 nicht wahr-

scheinlich sei, so handelt es sich hiebei um eine auf die

Natur der Krankheit, die ihr zu Grunde liegenden ana-

tomischen und physiologischen Ursachen, und die Er-

fahrungen der Psychiatrie gestützte medizinjsche Fest-

stellung, die als solche für den Richter massgebend sein

muss und durch den Hinweis auf das davon angeblich

abweichende psychiatrische Gutachten in dem von den

Basler Gerichten beurteilten Testamentprozesse Tfinner,

nicht entkräftet werden kann. Denn in jenem Falle

handelt es sich um ein ganz anderes Krankheitsbild,

arteriosklerotische Psychose im Frühstadium, während

hier von den Experten nicht nur ein Irresein auf arterios-

klerotischer Grundlage, sondern eine an erlittene Schlag-

anfälle anschliessende senile Demenz und zwar schon für

das Jahr 1909 festgestellt wird. Es können daher dara1.ls,

dass der Experte im Prozesse Tanner (Prof. Bleuler) für

die arteriosklerotische Psychose die Möglichkeit weit-

gehender Remissionen und damit eines wechselnden

Zustandes inbezug auf die Testierfähigkeit angenommen

hat, Schlüsse für den heutigen Fall nicht gezogen werden.

Wäre übrigens noch ein Zweifel darüber möglich, dass

tatsächlich von einer irgendwie erheblichen Besserung

des Zustandes im Jahre 1910 nicht gesprochen werden

kann, so müsste er durch die Ergebnisse der persönlichen

Einvernahme der Erblasserin gehoben werden, die am

17. September 1910, also z w e i Tag e nach Errichtung

des letzten angefochtenen Testamentes, im Entmündi-

gungsprozesse vor Bezirksgericht Bremgarten stattfand.

Es zeigte sich dabei dasselbe Bild weitgehenden geistigen

Zerfalls, wie es durch die Zeugnisse des Dr. Müller und des

Notar Bochsler für das Jahr 1909 und durch die persön-

lichen Wahrnehmungen der Experten für den März 1911

festgestellt ist. Zur Auskunft über den Rückgang ihres

Vermögens aufgefordert, weiss sich Frl. Isler zunächst

nur an das Darlehen von 100,000 Fr. an Siegier zu ent-

AS .u 11 -

1918

9

124

Erbrecht. N° 22.

sinnen. Erst nachdem sie im Einzelnen befragt wird,

taucht in ihrer Erinnerung die Schenkung von 100,000 Fr.

an einen katholischen Geistlichen a:uf: sie kann aber

nicht mehr sagen, wer der Empfänger war und wobin

genau das Geld bestimmt war: « 100,000 Fr. gab ich an

einen Herrn, der geistlich ist, an eine neue Kirche. Lassen

Sie nur die Seiler kommen die weiss es. » Befragt über die

Schenkung an Zehnder erklärt sie, das Geld sei nach

Birmensdorf gekommen, &ie hätten {(es selbst genommen I).

Und das Darlehen an Siegier motiviert sie wie folgt :

SiegIer habe ihr gesagt, das Geld sei bei ihm am besten

versorgt, wenn ich es ihm gebe, «er hat es selbst genom-

men I). Daran dass sie dem Siegier eine Schenkungsur-

kunde ausgestellt habe, was durch das Zeugnis Bochslers

feststeht, will sie sich trotz mehrfachen Vorhalts nicht

erinnern. Ebenso ist sie über die Vorgänge bei der Aus-

stellung der Generalvollmacht an Dr. Brand nur mangel-

haft orientiert. Sie weiss nicht mehr, wo sie dieselbe aus-

gestellt ha t, wie der Fürsprech heisst und behauptet, es sei

der Anwalt, mit dem sie schon seit zwei Jahren verkehre,

während sie ihn tatsächlich erst wenige Wochen vorher

kennen gelernt hatte. Von irgend einer auf Gedanken-

verbindung beruhenden Motiyierung ihrer Antworten,

insbesondere auch nur von einem Versuche, die verschie-

denen grossen Darleihen und -Schenkungen- in plausibler

Weise zu begründen, ist wiederum keine Rede. Wie

bedenklich der Eindruck war, den diese Befragung machte,

zeigt auch die Tatsache, dass Dr. Schneider, der Vertreter

der Frl. Isler im Bevormundungsprozesse sich veranlasst

sah, einige Tage später eine Eingabe an das Gericht zu

richten, worin er dagegen Einspruch erhob, dass auf die

Angaben der Beklagten in der Gerichtsverhandlung ab-

gestellt werde, da sie sich in einer Aufregung befunden

habe, welche die ruhige Ueberlegung bei Beantwortung

der Fragen verunmöglicht habe und physische Schwäche

nicht mit mangelnder Geistesklarheit verwechselt werden

dürfe. Nachdem die nämlichen Defekte sich schon früher

Erbreeht. N° 22.

125

bei den Unterredungen mit Bochsler und später bei der

wiederholten Untersuchung durch die Experten zeigten.

darf indessen füglich als ausgeschlossen gelten, dass sie

wirklich auf diesen Grund zurückzuführen wären, wie

denn auch die Experten die Vermu.tung,es könnten solche

Zufälligkeiten mitgespiel~ haben. aus ähnlichen Erwä-

gu.ngen und unter Hinweis darauf ausdrücklich ablehnen,

dass die beobachteten Störungen auf organische Ver-

änderungen im Gehirn zurückzuführen seien und durch

Gemütsaftekte nicht wesentlich ~usst würden.

Gegenüber diesen Momenten, welche zwingend dartun,

dass die Erblasserin sich bei Errichtung der Testamente

in einem Zustand befand, welcher es ihr unmöglich machte

vernunftgemäss nach richtig erkannten Beweggründen

zu handeln, können die Au~sagen von Zeugen, welche

erklären, dass' sie dieselbe bei ihren Besuchen während

jener Periode geistig frisch und normal gefunden hätten,

nicht in Betracht fallen. Es ist eine bekannte Erfahrung,

dass Erkrankungen des Geisteslebens, welche sich nicht

in auffälligen akuten Erscheinungen, sondern in einer

allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem

gewöhnlichen ungeübten Beobachter leicht verborgen

bleiben und vielfach nur durch eine eingehende sachver-

ständige Untersuchung festgestent werden können, weil

in den Dingen des Alltags, wo sich die Gedanken in fest

eingeschliffenen Bahnen bewegen, das geistige Vermögen

zunächst erhalten bleibt und solange die Unterredung

sich darauf beschränkt, daher auch dessen Defekte nicht

zu Tage treten. Da es sich hier um einen Erkrankungs-

prozessdieser Art handelt, kann somit dem Umstande,

dass eine Reihe von ~ugen von der durch andere be-

zeugten geistigen VeIblödung nichtsbemerkt haben wollen,

kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Ebenso

hat das Zeugnis des Dr. Schneider, des Verfassers des

letzten Testamentes nur beschränkte Beweiskraft. Be-

~'"NI#Ii--

~

denkt man, dass er der Vertreter der Frl. !sIer in.dem

damals bereits hängigen Bevormundungsprozesse war,

126

Erbrecht. N° 22.

dass er als solcher seine Informationen einseitig aus dem

Kreise derjenigen Personen erhalten hatte, von denen der

Widerstand gegen das nach allem nachher Festgestellten

sachlich wohlbegründete Bevormundungsbegehl'en aus-

ging, und dass er in seinem Urteil notwendig durch das

ihm von Dr. Brand vorgelegte Privatgutachten des

Dr. Walker beeinflusst sein musste, so erscheint es durch-

aus erklärlich, wenn er an die Unterredung mit Frl. Isler

. von vorneherein mit einer gewissen Voreingenommenheit

herantrat und ihm infolge dieser optimistischen Stimmung

deren Zustand günstiger vorkommen mochte als er in

Wirklichkeit war. E~ bleibt daher als auffallendes Moment

nur das Zeugnis des Irrenarztes Dr. Walker, der wie

bereits angedeutet auf Veranlassung de& Fürsprechs

Dr. Brand im Sommer 1910 dje Erblasserin auf ihren

Zustand und den Besitz der für die Testierfähigkeit

erforderlichen Eigenschaften untersuchte und sich darüber

in bejahendem Sinne aus~prach. Dieses Zeugnis muss

indessen schon deshalb ausser Betracht fallen, weil ihm die

Vorinstanz als einem reinen Privatgutachten, das zudem

auf unvollständigen und einseitigen Informationen beruhe

und vom Gutachter selbst nur unter allem Vorbehalt'

abgegeben worden sei, die Beweiskraft abgesprochen hat,

bei welcher Beweiswürdigung es für das Bundesgericht

sein Bewenden haben mus&. Im-übrigen hat auch Dr. Wal-

ker die Erblasserin nicht als normal bezeichnet, sondern

selbst· eine Reihe geistiger' Defekte konstatiert. Eine

Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und den gericht-

lichen Experten besteht nur über den Grad der Inten-

sität dieser Störungen. Es ist daher durchaus nicht aus-

geschlossen, dass auch er, wenn ihm dasselbe umfang-

reiche Material für die Untersuchung der Kranken zu Ge-

bote gestanden hätte wie den gerichtlichen Experten zu

einem anderen Schlusse gekommen wäre, wie er denn

als Zeuge vor Gericht diese Möglichkeit selbst nicht in

Abred,e gestellt hat.

Sachenretht. N° 23.

127

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Beklagten Una, Walter, Karoline

und Martha Seiler wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 1917

ihnen gegenüber bestätigt. Die Berufu.ng der Kläger wird

dahin gutgeheissen, dass die Klage auch gegenüber den

Beklagten Fürsprech Dr. Brand und Notar Brand gut-

geheissen wird.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

23. Urteil air IL Zivilabtei1ung vom 96. April 1918

i. S. Zimmermann gegen Zürcher.

Hypothekarische Schuldübernahme. Kommt eine

sol~!te

dadurch zu Stande dass der Gläubiger, obschon er erklart

hat den Veräusse;er des Unterpfandes als persönlichen

Schuldner beibehalten zu wollen, den Erwerber auf Pfand-

verwertung betrdbt und dieser sich betreiben lässt ?

A. -

Durch Kaufvertrag vom 21. August 1911,

gefertigt am 30. Mai 1912 verkaufte der Kläger Johann

Zimmermann in Neuegg dem Bekl\lgten Albert Zürcher

in Zug die Liegenschaft Hinterwyden in Unte:ägeri

und liess sich von ihm auf dieser für einen Teil des

Kaufpreises eine Grundpfandverschreibung errichten.

In der Folge verkaufte der Beklagte das Grundstüc~

unter Ueberbindung sämtlicher darauf lastender KapI-

talien an J. Trinkler in Menzingen weiter. Mit Anzeige

vom 7. März 1913 setzte das Grundbuchamt Zug den

Kläger vor der erfolgten Handänderung und der zwischen

den Kaufskontrahenten verabredeten Schuldübernahme

in Kenntnis. Dieser teilte jedoch dem Beklagten am