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48_II_308

BGE 48 II 308

Bundesgericht (BGE) · 1922-10-05 · Deutsch CH
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308

Erbrecht, ~o 47.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

47. Urteil der 11. Zivilabttilung vom 5. Oktober 1922

i. S. Testamentsvollstrecker des Nachla.sses Henneberg

gegen Neumann.

Art',,518, 595, ZGB, -

B e s c h wer d e g e gen Ver-

fugungen. des Testamentsvollstrek-

k e r s: Zur Beurteilung materieller Fragen sind

die

ordentlIchen Gerichte zuständig. -

Kom pet e n zen

des T e s t a m e n t S v 0 I Ist r eck e r s: Er darf,

a?gesehen von den ihm gesetzlich eingeräumten Befug-

ßlssen, nur den formrichtig zum Ausdruck gebrachten

letzten 'Villen des Erblassers ausführen. Er hat kein Recht

sittliche Verpflichtungen des Erblassers zu erfüllen.

A. -

Am 15. Dezember 1918 starb in Zürich Gustav

Henneberg von Görlitz, Deutschland. In seinem Nach:"

lasse fand sich ein Bild von Prof. Piloty « Heinrich VIII

und Anna Boleyn)l. Wie sich aus einer Reihe von 'Villens-

äusserungen des Erblassers ergibt, hatte er beabsichtigt

dieses Gemälde auf sein Ableben der Stadt Görlitz zu-

zuwenden. So versprach er schon 1912 anlässlich eines

~esu~h~s des Dir~ktors der. Görlitzer Kunstsammlung

In Zunch, das BIld seiner Vaterstadt zu vermachen.

Mit Briefen vom 9. und 14. November 1912 dankten

ihm Direktor Feyerabend und Oberbürgermeister Snay

von Görlitz für diese Zuwendung, wobei Oberbürger-

meister Snay gleichzeitig um die Erlaubnis bat, das

Vermächtnis öffentlich bekannt geben zu dürfen. Am

16. November 1912 erteilte Henneberg hiezu seine

Einwilligung. Die Veröffentlichung erfolgte in der von

Direktor Feyerabend redigierten Festschrift:

({ Die

Oberlausitzer Gedenkhalle mit Kaiser Friedrich-Museum

1902/12. » Neben Geschenken, die Henneberg der Stadt

Erbrecht. N° 47,

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sofort übermittelte, ist in dieser Festschrift erwähnt:

« Heinrich VIII und Anna Boleyn, Gemälde von Prof.

Karl von Piloty, München (testamentarisch).» Dieser

Veröffentlichung, die dem Erblasser vorher im Wortlaut

bekannt gegeben worden war, entsprechen die Eintra-

gungen in den Protokollen des Magistrats von Görlitz

vom September und November 1912. Im gedruckten

Katalog der Galerie Henneberg ist das Gemälde unter

Nr. 218 aufgeführt und daneben handschriftlich ver-

merkt: « Görlitz vermacht.» Ebenso ist im Geheim-

kassabuch des Erblassers, wo das Bild vermerkt ist,

in einer Randnotiz beigefügt:

« Görlitz gestiftet.»

Endlich bezeugen der frühere Geschäftsführer Henne-

bergs, Böning, und der Bilderhändler Neupert in Zu-

schriften an Dr. Fick, der Erblasser habe sich ihnen

gegenüber in gleichem Sinne ausgesprochen.

Gestützt auf diese Tatsachen verlangte die Stadt

Görlitz Herausgabe des Bildes an sie. Die Beklagten,

die Testamentsvollstrecker des Erblassers, beschlossen

unterm 6. Januar 1920, den Eigentumsanspruch unter

Vorbehalt der Beschwerderechte der gesetzlichen Erben

anzuerkennen, und setzten den Erben eine zehntägige

Frist an, um· gegen den Beschluss Beschwerde zu führen.

Die Erbin Frau Gebhard liess diese Frist verstreichen.

Der Kläger Neumann dagegen erhob Beschwerde und

erwirkte von den kantonalen Beschwerdeinstanzen Auf-

hebung des Beschlusses. Die kantonalen Gerichte nahmen

an, die Frage, ob die Willensvollstrecker befugt seien,

das streitige Bild an die Stadt Görlitz herauszugeben,

sei eine materielle Rechtsfrage, deren Beantwortung

dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibe. Inzwischen

war das Bild seitens der Beklagten an die Stadt Görlitz

mit der Verpflichtung herausgegeben worden, es auf

erstes Begehren der Erbmasse wieder zur Verfügung zu

stellen.

Nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Beschwerde-

verfahren beschlossen die Testamentsvollstrecker neuer-

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Erbrecht. N° 47.

dings, das streitige Bild der Stadt Görlitz zu überlassen,

falls der Kläger nicht innert Frist im ordentlichen Ver-

fahren Klage erhebe~

Nunmehr reichte der Kläger beim ordentlichen Richter

gegen die Beklagten die vorliegende Klage ein :

1. auf Feststellung, dass eine letztwillige Verfügung,

auf Grund deren die Stadt Görlitz das Bild herausver-

langen könne, nicht vorliege, und

2. auf Aufhebung des Beschlusses der Willensvoll-

strecker, wonach das Bild Görlitz überlassen werden solle.

Die Beklagten. beantragten Abweisung der Klage und

führten zur Begründung insbesondere aus (andere Ein-

wendungen liegen vor Bundesgericht nicht mehr im

Streit) : Die Überlassung des Bildes an die Stadt Görlitz

entspreche dem Willen des Erblassers und sei, nachdem

sich Henneberg noch zu Lebzeiten habe dafür danken

lassen, und da diese Zuwendung auch auf die Erteilung

eines Ehrentitels (Kommerzienrat) von' Einfluss ge-

wesen, eine sittliche Pflicht, deren Erfüllung in ihrer

Kompetenz liege.

B. -

Während die erste Instanz die Klage abwies,

hat das zürcherische Obergericht mit Urteil vom 29.

April 1922 die Beklagten angewiesen, das Bild beim

Nachlass zu belassen.

.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit der die beidetJ. 'Villensvollstrecker neuer-

dings Abweisung der Klage beantragen.

D. -

Die Stadt Görlitz hat vor den kantonalen

Instanzen als Litisdenunziatin am Rechtsstreite teil-

genommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Obschon Art. 518 in Verbindung mit Art. 595

ZGB den Erben gegen die Massnahmen der Willens-

vollstrecker allgemein das Beschwerdeverfahren eröffnet,

ist in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen

davon auszugehen, dass damit die Beurteilung mate-

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Erbrecht. ~o 47.

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-rieller Rechtsfragen. wie sie vorliegend streitig sind.

dem ordentlichen Richter nicht entzogen werden wollte.

Mochte es nahe liegen, zur Überprüfung des formellen

Vorgehens und der Angemessenheit der Massnahmen

der Willensvollstrecker ein besonderes, rasches Ver-

fahren einzuführen, so fehlt jeder innere Grund dafür,

bei Beurteilung materiellrechtlicher Streitpunkte, je

nachdem ein Vollstrecker ernannt sein sollte oder nicht,

verschiedene Behörden als zuständig zu erklären. Da-

gegen hätte sich fragen können, ob nicht mit Rücksicht

darauf, dass letzten Endes die Rechte der Stadt Görlitz

an einem Gegenstande des Nachlasses im Streite liegen,

der ganze Prozess bei der Verweisung in das ordentliche

Verfahren auf seine eigentliche Basis gestellt und die

Stadt Görlitz zur Klageerhebung gegen den Nachlass

hätte veranlasst werden sollen.

Nachdem sich jedoch die Parteien mit dem Vorgehen

der Beschwerdeinstanzen abgefunden haben, hat auch

das Bundesgericht keine Veranlassung, hierauf zurück-

zukommen.

Im übrigen stehen der Klage vom Standpunkt des

Bundesrechts aus in formeller Beziehung keine Bedenken

entgegen. Durch die Ernennung eines Willensvollstreckers

werden die Rechte der Erben am Nachlass ähnlich

wie durch eine Auflage eingeschränkt. Das Begehren

des Klägers auf Feststellung der Kompetenzen der

'Villensvollstrecker ist daher nichts anderes, als ein

Begehren auf- Feststellung 'der ihm zukommenden Er-

benrechte am Nachlass. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass diese Rechte angesichts der seitens d,er Vollstrecker

geäusserten Absicht, das Bild definitiv der Stadt Görlitz

herauszugeben, unmittelbar und ernstlich gefährdet

waren. Nur durch Einreichung der Klage konnte der

Kläger insbesondere vermeiden, gegenüber Görlitz in

die Klägerrolle gedrängt zu werden.

Aber auch der Umstand, dass der Kläger einseitig,

d. h. ohne Mitwirkung seiner Miterbin Klage erhob,

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Erbrecut N° 47.

kann ihm nicht entgegengehalten werden. Dadurch.

dass Frau Gebhard auf die Fristansetzung der Willens-

vollstrecker stillschwieg, hat sie deutlich zu erkennen

gegebe~, dass sie sich in den Streit nicht einmischen

und ihrerseits keine Rechte an dem Bilde geltend machen

wollte. In diesem Falle musste es, trotz Art. 602 ZGB, dem

Kläger freistehen, allein vorzugehen, zumal er ja die

Interessen des Gesamtnachlasses und nicht etwa nur

seine eigenen vertrat (vgl. BGB §. 2039).

2. -

In materieller Hinsicht hat der Kläger zu-

nächst mit Recht darauf hingewiesen, dass sich eine

Befugnis der Willensvollstrecker, sittliche Verpflich-

tungen des Erblassers zu erfüllen, jedenfalls nicht aus

der allgemeinen Bestimmung des Art. 518 Abs. 1 ZGB

ableiten lässt, Der amtliche Erbschaftsverwalter, dem

der Willensvollstrecker danach gleichgestellt ist, hat

ledi.glich die Verwaltung und gegebenenfalls die Liqui-

datIon der Erbschaft zu besorgen, ein Recht dagegen.

unentgeltliche Zuwendungen nach Art der in Frage

stehenden vorzunehmen, kommt ihm nicht zu (Art. 544.

595 ff. ZGB). Ebensowenig können für den Standpunkt

der Beklagten die in Art. 518 Abs. 2 ZGB aufgeführten

Einzelbeispiele von dem Willensvollstrecker zustehenden

Kompetenzen angerufen werden. Die Erfüllung sittlicher

Verpflichtungen des Erblassers fällt unter keine der

dort aufgeführten Funktione!l, insbesondere weder unter

die Verwaltung noch die Schuldenzahlung. Die Beklagten

selbst haben sich denn auch vor Bundesgericht nicht

in erster Linie auf Art. 518 Abs. 1 und die Aufzählung

in Abs. 2 berufen. In Anlehnung an das Gutachten

Reichel legen sie vielmehr das Hauptgewicht 'darauf.

dass Art. 518 Abs.2 den Willensvollstrecker allgemein

anweise « den Willen des Erblassers zu vertreten ». Sie

machen geltend. in dieser Anweisung liege (im Gegen-

satz zu der Aufzählung der einzelnen Befugnisse) ge-

wissermassen eine clausula generalis, die dem Willens-

vollstrecker in weitester Weise das Recht gebe, als

1

Erbrecht. N0 47.

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Vertreter des Erblassers aufzutreten. Es müsse ihm

daher auch zukommen, in Erfüllung moralischer Ver-

pflichtungen an Stelle des Erblassers zu handeln, und

zwar jedenfalls dann, wenn dieser deutlich erklärt habe

seine Verpflichtung erfüllen zu wollen.

' •

Mit zutreffender Begründung hat schon die Vorinstanz

diese Auslegung des Abs. 2 von Art. 518 abgelehnt.

Die Anweisung, den Willen des Erblassers zu vertreten,

bedeutet lediglich, dass der Willensvollstrecker, abge-

sehen von den ihm von Gesetzeswegen zustehenden

Funktionen, dazu berufen sei, den in der Verfügung

von Todeswegen zum Ausdruck gebrachten 'Willen des

Erblassers auszuführen. Der Willensvollstrecker ist auch

nach schweizerischem Recht ein eigentlicher Te s t a-

me n t s vollstrecker und als solcher weder befugt, von

sich aus den Willen des Erblassers zu ergänzen. noch

Willensäusserungen des Erblassers, die nicht in form-

richtiger letztwilliger Verfügung enthalten sind, den Er-

ben gegenüber durchzusetzen.

Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon

aus der Einordnung des Abschnittes über die 'Villens-

vollstrecker in das Kapitel über die Verfügungen von

Todeswegen, womit bewusst der Zusammenhang mit

diesen hervorgehoben werden wollte (Erläut. I S. 410).

So dann aber ist im französischen und italienischen Text

des Art. 517 die Aufgabe der Vollstrecker deutlich

dahin umschrieben, dass sie nicht schlechthin den

Willen, sondern nur den let z t e n Willen des Erblassers

(ses dernieres' volontes, sua ultima volonld) auszuführen

haben. Die Fälle, in denen der Gesetzgeber ähnliche

abgekürzte Ausdrucksweisen wählte, sind denn auch

keineswegs selten; z. B. ist in Art. 504 und 507 von

« Verfügung » die Rede, wo zweifelsohne eine Verfügung

von todeswegen gemeint ist, und auch die hier in Frage

stehende Abkürzung « Wille » für « letzter Wille » findet

sich wiederholt; so brauchen Art. 500 und 512 das

Wort « Wille» in Zusammenhängen, in denen über

314

Erbrecht !,\O 47.

die Bedeutung {(letzter Wille ') jeder Zweifel ausge-

schlossen ist. Vor allem aber entspricht die vertretene

Auslegnug des Art. 518 Abs. 2 ZGB allein auch dem

inneren System des Gesetzes. Im Bestreben, für die

Erbteilnug eine klare Rechtslage zu schaffen und auch

den Erblasser vor Übereilungen zu schützen, erklärt

das Zivilgesetzbuch für die Berechtigung am Nachlass

grundsätzlich die Bestimmungen des Intestaterbrechtes

als massgebend, sofern nicht der Verstorbene in bestimm-

ten, strengen Formen einen anderen Willen geäussert

hat. Mit diesen Grundsätzen ist weder vereinbar, dass

der Willensvollstrecker im Namen des Erblassers Verf-

ügungen vornimmt, die dieser nicht angeordnet hat,

noch dass er auch nur den Erben gegenüber Anord-

nungen des Testators durchsetzt, die nicht in gesetzlicher

Form getroffen worden sind. Räumte man dem Wiliens-

vollstrecker diese Befugnis ein, so hätte es der Erblasser

in der Hand, durch die blosse Ernennung eines Voll-

streckers die für die letztwilligen Verfügungen auf-

gestellten Formvorschriften zu umgehen und damit

die in seinem eigenen Interesse wie in dem der Erben

angestrebten Garantien aufzuheben. Dass die Beklagten

im vorliegenden Falle geltend 'machen, die von ihnen

in Aussicht genommene Aushingabe des Bildes bedeute

die Erfüllung einer sittlichen Pflicht, kann angesichts

der vorstehenden

grundsät~lichen Erwägungen nicht

in Betracht fallen. In Frage käme dabei übrigens nur

eine sittliche Pflicht des Erblassers, nicht der Erben.

Die Tatsache, dass der Erblasser die Zuwendung be-

absichtigte, und dass diese nur wegen eines, Form-

mangels nicht rechtsgültig wurde, vermochte nicht,

zu Lasten der Erben eine moralische Verpflichtung zu

schaffen, diese Zuwendung doch vorzunehmen. Nach

allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber -gehen nur zivile

nicht sittliche Pflichten des Erblassers auf die Erben

über. Auch wenn daher der Erblasser moralisch ver-

pflichtet gewesen sein sollte, das Bild der Stadt Görlitz

1

Erbrecht N° 48,

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zuzuwenden, so trifft diese Voraussetzung jedenfalls

für die Erben nicht zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29. April 1922

bestätigt.

48. Orten d.er II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1922

i. S. Herzog gegen Herzog.

Art. 633 Z G B: Aus g lei c h u n g von Z u w e n-

dun gen m Ü n d i ger Kin der a n den Hau s-

haI t. Der Anspruch auf Ausgleichung wird erst mit

der Teilung existent und kann vorher nicht Gegenstand

einer Feststellungsklage sein.

A. -

Am 13. März 1918 starb in \Veinfelden unter

Hinterlassung einer Witwe und dreier Kinder, Heinrich

Herzog, Landwirt. Über sein Vermögen wurde ein

Inventar im Sinne von Art. 551 ZGB aufgenommen,

das ein Reinvermögen beider Ehegatten von 15,049 Fr.

20 Cts. aufweist. Eine Teilung des Nachlasses fand

nicht statt.

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Sohn Hein-

rich Herzog.· Sticker in St. Gallen, Aufnahme eines

Entschädigungsanspruches im Sinne von Art. 633 ZGB

im Betrage von 6400 Fr. in das Inventar, indem er zur

Begründung geltend machte, er habe bis zu seinem

28. Altersjahr seinen gesamten Verdienst, wöchentlich

zirka 40 Fr., den Eltern, mit denen er im gleichen Haus-

halt gelebt, zugewendet und ausserdem auch regel-

mässig für sie auf dem Heimwesen gearbeitet.

Die Beklagten, die Mutter und die beiden Schwestern

des Klägers, beantragten Abweisung der Klage.

B. -

Mit Urteil vom 20. April 1922~hat das Ober-