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48_II_303

BGE 48 II 303

Bundesgericht (BGE) · 1922-09-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1922

i. S. VoUenweider gegen Müller gesoh. Vol1~nweider.

Art. 157 ZGB. A end e run gei n e s S c h e i cl u n g s-

u r t e i ] s.

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Wie der ver h e i rat u n g: Zu-

ständigkeit des Richters. -

Voraussetzungen der

Aen-

derung. -

Zulässige Massnahmen, Bezeichnung des einen

Elternteils als Vormund.

A. -

Der Rekurrent Vollenweider. geboren am 16.

Dezember 1886. war in erster Ehe mit einer Berta Zell-·

weger verheiratet. Diese Ehe wurde am 8. März 1916

geschieden und der daraus am 20. Dezember 1909

entsprossene Knabe Walter dem Vater zur Pflege und

Erziehung zugewiesen. Auch eine zweite Ehe, die der

Rekurrent mit einer Hedwig Müller einging, war keine

glückliche. Namentlich die Behandlung des Knaben

Walter durch die Stiefmutter gab zu häufigen Streitig-

keiten Anlass. Am 6. Juni 1917 schritt das Fürsorgeamt

deswegen ein und versorgte den Knaben in einem Für-

sorgeheim. Schon andern Tags wurde er jedoch von

seinem Vater wieder zurückgefordert. Vom Februar

bis Mai 1919 versorgte Vollenweider das Kind in der

Station Pro Juventute, und im Oktober 1920, nachdem

der Kläger inzwischen Scheidungsklage eingeleitet hatte,

wurde es ins Jugendheim verbracht.

Am 26. August 1919 war der zweiten Ehe des Klägers

ein Mädchen Hedwig entsprossen. Nach Einleitnng

des Scheidungsprozesses wurde es gleichzeitig mit seinem

Stiefbruder im Jugendheim versorgt. Vom 1. November

AS ~8 II -

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Familienreeht. N- 46.

1920 an lebte es wieder bei seiner Mutter, die es dann

bei einer Frau Russenberger und später bei einer Frau

Jenny verkostgeldete. Auch Walter wurde im November

1920 an einen Kostort gegeben. Im November 1920

stellte das Waisenamt Zürich bei den Kindern gemäss

Art. 283 ZGB einen Beistand. Die Beistandschaft über

den Knaben wurde jedoch in der Folge auf Rekurs des

Vaters hin aufgehoben. Am 11. Mai 1921 sprach das

zürcherische Obergericht die Scheidung der zweiten

Ehe des Rekurrenten aus und wies das Mädchen Hedwig

der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Dabei wurde

Vollenweider auf Grund einer Vereinbarung der Par-

teien zu einem monatlichen Alimentationsbeitrage von

70 Fr. verpflichtet.

Unterm 27. September 1921 verlangte der Rekurrent

Aenderung dieses' Urteils und Zuteilung des Kindes

Hedwig an ihn. Eventuell erklärte er sich einverstanden,

dass es der Vormundschaftsbehörde überwiesen werde.

Während des Prozesses verheiratete sich Vollenweider

zum dritten Male mit Emma Widmer gesch. Mazzanti.

Das Gericht zog einen Bericht der Vormundschafts-

behörde ein, der sich dafür ausspricht, der Mutter die

elterliche Gewalt zu entziehen; da sie das Kind ver-

nachlässige, es aber auch nicht dem Vater zuzusprechen,

da er sich wieder verheiratet habe und Kinder aus

verschiedenen Ehen zusammenkommen würden.

B. -

Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht

mit Urteil vom 20. Mai 1922, haben sich dieser Auf-

fassung angeschlossen und das Mädchen Hedwig « der

Obsorge der Vormundschaftsbehörde unterstellt» unter

Verpflichtung des Vaters, dem gesetzlichen Vertreter

des Kindes an dessen Unterhalt monatlich 70 Fr. zu

bezahlen.

C. -

Hiegegen hat Vollenweider sowohl die Berufung

als auch die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei die elterliche

Gewalt über das Kind Hedwig ihm zuzusprechen.

Familienrecht. ~o 46.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da die Abänderung eines Scheidungsurteils in

Frage steht, beurteilt sich der Anspruch des Klägers

nach Art. 157 ZGB, und zwar vermag hieran der Umstand

nichts zu ändern, dass die Vorinstanzen das klägerische

Begehren um Zusprechung der elterlichen Gewalt wesent-

lich mit Rücksicht darauf ablehnten, dass der Kläger

sich wieder verheiratet habe. Auch diese Frage nach der

Bedeutung der Wiederverheiratung für die Regelung

der Verhältnisse zwischen geschiedenen

Eltern und

ihren 'Kindern ist in Art. 157 ZGB ausdrücklich dem

Richter vorbehalten.

Allerdings ergibt sich daraus

insofern ein gewisser Widerspruch, als nach Art. 286

ZGB allgemein der Vormundschaftsbehörde das Recht

eingeräumt wird, im Falle von Wiederverheiratung

von Vater oder Mutter den Kindern, die sich unter ihrer

Gewalt befinden, einen Vormund zu bestellen. Allein

Art. 157 wollte offenbar hievon den Fall der Aenderung

der Verhältnisse ge sc h i e den e r Ehegatten ausnehmen,

davon ausgehend, dass die vom Richter im Scheidungs-

urteil getroffenen Massnahmen auch wieder nur vom

Richter abgeändert werden sollen.

Als Streit über die Anwendung des Art. 157 ZGB

unterliegt der vorliegende Prozess, da im übrigen die

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, der Beru-

fung an das Bundesgericht. Anderseits kann auf die

zivilrechtliche Beschwerde, die nur in Fällen zulässig

ist, wo das Rechtsmittel der Berufung versagt, nicht

eingetreten werden.

2. -

In materieller Hinsicht ist davon auszugehen,

dass die Voraussetzungen des Einschreitens bei Wieder-

verheiratung eines geschiedenen Elternteiles keine an-

dem sein können als im Falle der Wiederverheiratung

eines verwitweten Vaters oder einer verwitweten Mutter.

Den Bestimmungen des Art. 157 und 286 liegt genau

die gleiche ratio zu Grunde. Der Richter, der im Sinne

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Familienrecht. N° 46.

von Art. 157 eingreift, darf daher jedenfalls nicht an

schwerere Voraussetzungen gebunden werden als die

Vonnundschaftsbehörde, die nach Art. 286 vorgeht.

Insbesondere ist er nicht nur dann zu einer Aenderung

des Scheidungsurteils befugt, wenn in der Person des-

jenigen Elternteiles, der die elterliche Gewalt inne hat,

ein Entzugsgrund gegeben ist, sondern wie im Falle

von Art. 286 immer dann, wenn « die Verhältnisse »,

d. h. die Interessen des Kindes, « es erfordern)). Dabei

steht ihm, angesichts der allgemeinen Fassung des Art.

157 ZGB nicht nur das Recht zu, die elterliche Gewalt

dem einen Ehegatten zu entziehen und dem andern

zu übertragen, er kann vielmehr auch andere ihm gut-

dünkende Massnahmen ergreifen.

Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz gegen

eine Unterstellung des Kindes Hedwig unter die elter-

liche Gewalt des Klägers vor allem ausgeführt, es be-

stehe die Gefahr, dass Kinder verschiedener Ehen zu-

sammenkommen und dass dadurch Reibereien ent-

stehen, die die Entwicklung des Kindes nachteilig be-

einflussen würden. Diese Argumentation hat der Kläger

nicht zu entkräften vennocht. Wenn auch nicht richtig

zu sein scheint, dass die dritte' Frau des Klägers auch

Kinder aus ihrer früheren Ehe eingebracht hat, so

muss doch damit gerechnet werden, dass der neuen

Ehe wiederum Kinder entspriessen werden, sodass

dann dreierlei Kinder in einem Haushalt vereinigt

wären. Sodann aber berechtigt auch die Tatsache, dass

der Kläger nun schon zum dritten Male und zwar wieder

mit einer geschiedenen Frau verheiratet ist, zu Z;weifeln

darüber, ob das Kind Hedwig in diesem neuen Haushalt

ein erspriessliches Familienleben zu erwarten hat. End-

lich war auch das Verhalten des Klägers gegenüber seinem

Knaben Walter während des Bestehens der zweiten

Ehe nicht einwandfrei. Dass er ihn brutal behandelt

habe, wie die erste Instanz annahm, hat die Vorinstanz

allerdings nicht festgestellt. Dagegen ergibt sich aus

Familienrecht. No) 46.

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dem eingangs angeführten Tatbestand doch insofern

ein schwerwiegender Mangel an Verständnis für die

Bedürfnisse eines Kindes, als der Kläger nachdem die

zweite Ehe neuerdings zu Zwistigkeiten geführt hatte,

den Knaben allerdings aus dem Hause schaffte, ihn

aber nirgends längere Zeit verbleiben liess, sondern

von einem Kostort an den andern gab.

3. -

Erweist sich somit die Unterstellung des Kindes

Hedwig unter die Obsorge der Vormundschaftsbehörde

als gerechtfertigt, so frägt sich dagegen, ob nicht der

Kläger selber zum Vormund des Kindes bestellt werden

soll. Auch diese, in Art. 286 Abs. 2 ausdrücklich vor-

gesehene Massnahme, kann nach der allgemeinen Fassung

des Art. 157 im Verfahren auf Abänderung eines Schei-

dungsurteiles angeordnet werden. Sie ist im vorliegenden

Falle um so eher in Betracht zu ziehen, als dem Kläger

immerhin schwere Verfehlungen nicht nachgewiesen

sind ulid als über seine Verhältnisse seit Abschluss

seiner dritten Ehe nichts Nachteiliges bekannt ist.

Die Vonnundschaftsbehörde, der die Vorinstanz die

Befugnis zu weiteren Massnahmen delegiert hat, ist

daher gehalten, in erster Linie diese Frage zu prüfen.

Dabei kann aber für diese Prüfung nicht die Vonnund-

schaftsbehörde von Zürich, sondern nur diejenige des

Wohnsitzes des Klägers in Betracht kommen, weshalb

die Führung der Vormundschaft auf sie zu übertragen

ist. Nur die Behörde am Wohnsitz des Klägers ist prak-

tisch im Sta~de, in seine derzeitigen Verhältnisse Ein-

sicht zu nehmen und auch, wenn die Vonnulldschaft

dem Kläger übertragen wird, die Vonnundschafts-

führung zu beaufsichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht ein-

getreten und die Berufung im Sinne der Motive abge-

wiesen.