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1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1922
i. S. VoUenweider gegen Müller gesoh. Vol1~nweider.
Art. 157 ZGB. A end e run gei n e s S c h e i cl u n g s-
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Wie der ver h e i rat u n g: Zu-
ständigkeit des Richters. -
Voraussetzungen der
Aen-
derung. -
Zulässige Massnahmen, Bezeichnung des einen
Elternteils als Vormund.
A. -
Der Rekurrent Vollenweider. geboren am 16.
Dezember 1886. war in erster Ehe mit einer Berta Zell-·
weger verheiratet. Diese Ehe wurde am 8. März 1916
geschieden und der daraus am 20. Dezember 1909
entsprossene Knabe Walter dem Vater zur Pflege und
Erziehung zugewiesen. Auch eine zweite Ehe, die der
Rekurrent mit einer Hedwig Müller einging, war keine
glückliche. Namentlich die Behandlung des Knaben
Walter durch die Stiefmutter gab zu häufigen Streitig-
keiten Anlass. Am 6. Juni 1917 schritt das Fürsorgeamt
deswegen ein und versorgte den Knaben in einem Für-
sorgeheim. Schon andern Tags wurde er jedoch von
seinem Vater wieder zurückgefordert. Vom Februar
bis Mai 1919 versorgte Vollenweider das Kind in der
Station Pro Juventute, und im Oktober 1920, nachdem
der Kläger inzwischen Scheidungsklage eingeleitet hatte,
wurde es ins Jugendheim verbracht.
Am 26. August 1919 war der zweiten Ehe des Klägers
ein Mädchen Hedwig entsprossen. Nach Einleitnng
des Scheidungsprozesses wurde es gleichzeitig mit seinem
Stiefbruder im Jugendheim versorgt. Vom 1. November
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Familienreeht. N- 46.
1920 an lebte es wieder bei seiner Mutter, die es dann
bei einer Frau Russenberger und später bei einer Frau
Jenny verkostgeldete. Auch Walter wurde im November
1920 an einen Kostort gegeben. Im November 1920
stellte das Waisenamt Zürich bei den Kindern gemäss
Art. 283 ZGB einen Beistand. Die Beistandschaft über
den Knaben wurde jedoch in der Folge auf Rekurs des
Vaters hin aufgehoben. Am 11. Mai 1921 sprach das
zürcherische Obergericht die Scheidung der zweiten
Ehe des Rekurrenten aus und wies das Mädchen Hedwig
der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Dabei wurde
Vollenweider auf Grund einer Vereinbarung der Par-
teien zu einem monatlichen Alimentationsbeitrage von
70 Fr. verpflichtet.
Unterm 27. September 1921 verlangte der Rekurrent
Aenderung dieses' Urteils und Zuteilung des Kindes
Hedwig an ihn. Eventuell erklärte er sich einverstanden,
dass es der Vormundschaftsbehörde überwiesen werde.
Während des Prozesses verheiratete sich Vollenweider
zum dritten Male mit Emma Widmer gesch. Mazzanti.
Das Gericht zog einen Bericht der Vormundschafts-
behörde ein, der sich dafür ausspricht, der Mutter die
elterliche Gewalt zu entziehen; da sie das Kind ver-
nachlässige, es aber auch nicht dem Vater zuzusprechen,
da er sich wieder verheiratet habe und Kinder aus
verschiedenen Ehen zusammenkommen würden.
B. -
Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht
mit Urteil vom 20. Mai 1922, haben sich dieser Auf-
fassung angeschlossen und das Mädchen Hedwig « der
Obsorge der Vormundschaftsbehörde unterstellt» unter
Verpflichtung des Vaters, dem gesetzlichen Vertreter
des Kindes an dessen Unterhalt monatlich 70 Fr. zu
bezahlen.
C. -
Hiegegen hat Vollenweider sowohl die Berufung
als auch die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei die elterliche
Gewalt über das Kind Hedwig ihm zuzusprechen.
Familienrecht. ~o 46.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da die Abänderung eines Scheidungsurteils in
Frage steht, beurteilt sich der Anspruch des Klägers
nach Art. 157 ZGB, und zwar vermag hieran der Umstand
nichts zu ändern, dass die Vorinstanzen das klägerische
Begehren um Zusprechung der elterlichen Gewalt wesent-
lich mit Rücksicht darauf ablehnten, dass der Kläger
sich wieder verheiratet habe. Auch diese Frage nach der
Bedeutung der Wiederverheiratung für die Regelung
der Verhältnisse zwischen geschiedenen
Eltern und
ihren 'Kindern ist in Art. 157 ZGB ausdrücklich dem
Richter vorbehalten.
Allerdings ergibt sich daraus
insofern ein gewisser Widerspruch, als nach Art. 286
ZGB allgemein der Vormundschaftsbehörde das Recht
eingeräumt wird, im Falle von Wiederverheiratung
von Vater oder Mutter den Kindern, die sich unter ihrer
Gewalt befinden, einen Vormund zu bestellen. Allein
Art. 157 wollte offenbar hievon den Fall der Aenderung
der Verhältnisse ge sc h i e den e r Ehegatten ausnehmen,
davon ausgehend, dass die vom Richter im Scheidungs-
urteil getroffenen Massnahmen auch wieder nur vom
Richter abgeändert werden sollen.
Als Streit über die Anwendung des Art. 157 ZGB
unterliegt der vorliegende Prozess, da im übrigen die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, der Beru-
fung an das Bundesgericht. Anderseits kann auf die
zivilrechtliche Beschwerde, die nur in Fällen zulässig
ist, wo das Rechtsmittel der Berufung versagt, nicht
eingetreten werden.
2. -
In materieller Hinsicht ist davon auszugehen,
dass die Voraussetzungen des Einschreitens bei Wieder-
verheiratung eines geschiedenen Elternteiles keine an-
dem sein können als im Falle der Wiederverheiratung
eines verwitweten Vaters oder einer verwitweten Mutter.
Den Bestimmungen des Art. 157 und 286 liegt genau
die gleiche ratio zu Grunde. Der Richter, der im Sinne
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von Art. 157 eingreift, darf daher jedenfalls nicht an
schwerere Voraussetzungen gebunden werden als die
Vonnundschaftsbehörde, die nach Art. 286 vorgeht.
Insbesondere ist er nicht nur dann zu einer Aenderung
des Scheidungsurteils befugt, wenn in der Person des-
jenigen Elternteiles, der die elterliche Gewalt inne hat,
ein Entzugsgrund gegeben ist, sondern wie im Falle
von Art. 286 immer dann, wenn « die Verhältnisse »,
d. h. die Interessen des Kindes, « es erfordern)). Dabei
steht ihm, angesichts der allgemeinen Fassung des Art.
157 ZGB nicht nur das Recht zu, die elterliche Gewalt
dem einen Ehegatten zu entziehen und dem andern
zu übertragen, er kann vielmehr auch andere ihm gut-
dünkende Massnahmen ergreifen.
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz gegen
eine Unterstellung des Kindes Hedwig unter die elter-
liche Gewalt des Klägers vor allem ausgeführt, es be-
stehe die Gefahr, dass Kinder verschiedener Ehen zu-
sammenkommen und dass dadurch Reibereien ent-
stehen, die die Entwicklung des Kindes nachteilig be-
einflussen würden. Diese Argumentation hat der Kläger
nicht zu entkräften vennocht. Wenn auch nicht richtig
zu sein scheint, dass die dritte' Frau des Klägers auch
Kinder aus ihrer früheren Ehe eingebracht hat, so
muss doch damit gerechnet werden, dass der neuen
Ehe wiederum Kinder entspriessen werden, sodass
dann dreierlei Kinder in einem Haushalt vereinigt
wären. Sodann aber berechtigt auch die Tatsache, dass
der Kläger nun schon zum dritten Male und zwar wieder
mit einer geschiedenen Frau verheiratet ist, zu Z;weifeln
darüber, ob das Kind Hedwig in diesem neuen Haushalt
ein erspriessliches Familienleben zu erwarten hat. End-
lich war auch das Verhalten des Klägers gegenüber seinem
Knaben Walter während des Bestehens der zweiten
Ehe nicht einwandfrei. Dass er ihn brutal behandelt
habe, wie die erste Instanz annahm, hat die Vorinstanz
allerdings nicht festgestellt. Dagegen ergibt sich aus
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dem eingangs angeführten Tatbestand doch insofern
ein schwerwiegender Mangel an Verständnis für die
Bedürfnisse eines Kindes, als der Kläger nachdem die
zweite Ehe neuerdings zu Zwistigkeiten geführt hatte,
den Knaben allerdings aus dem Hause schaffte, ihn
aber nirgends längere Zeit verbleiben liess, sondern
von einem Kostort an den andern gab.
3. -
Erweist sich somit die Unterstellung des Kindes
Hedwig unter die Obsorge der Vormundschaftsbehörde
als gerechtfertigt, so frägt sich dagegen, ob nicht der
Kläger selber zum Vormund des Kindes bestellt werden
soll. Auch diese, in Art. 286 Abs. 2 ausdrücklich vor-
gesehene Massnahme, kann nach der allgemeinen Fassung
des Art. 157 im Verfahren auf Abänderung eines Schei-
dungsurteiles angeordnet werden. Sie ist im vorliegenden
Falle um so eher in Betracht zu ziehen, als dem Kläger
immerhin schwere Verfehlungen nicht nachgewiesen
sind ulid als über seine Verhältnisse seit Abschluss
seiner dritten Ehe nichts Nachteiliges bekannt ist.
Die Vonnundschaftsbehörde, der die Vorinstanz die
Befugnis zu weiteren Massnahmen delegiert hat, ist
daher gehalten, in erster Linie diese Frage zu prüfen.
Dabei kann aber für diese Prüfung nicht die Vonnund-
schaftsbehörde von Zürich, sondern nur diejenige des
Wohnsitzes des Klägers in Betracht kommen, weshalb
die Führung der Vormundschaft auf sie zu übertragen
ist. Nur die Behörde am Wohnsitz des Klägers ist prak-
tisch im Sta~de, in seine derzeitigen Verhältnisse Ein-
sicht zu nehmen und auch, wenn die Vonnulldschaft
dem Kläger übertragen wird, die Vonnundschafts-
führung zu beaufsichtigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten und die Berufung im Sinne der Motive abge-
wiesen.