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48_II_296

BGE 48 II 296

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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296

Markenschutz. N° 45.

Instanz eingelegte Eintragungsurkunde gemäss Art. 80

OG unberücksichtigt bleiben muss.

3. -

Mit dem Hauptanspruch werden hier auch die

. Unteransprüche, denen, wie der Kläger anerkennt.

selbständige Bedeutung nicht zukommt, hinfällig.

Dass nach dem Gesagten. von einer Pioniererfindung

ernstlich nicht die Rede sein kann, bedarf keiner wei-

tern Erörterung.

4. -

Mit der Gutheissung der Widerklage entfällt

ohne weiteres die Hauptklage.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. November

1921 bestätigt.

VI. MARKENSCHUTZ

.. PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

45. t1rteU der I. Zivilabtel1ung vom 3. AprU 1922

i. S. Weil lG eie- gegen We!sI.

Markenrecht : Schutzfähigkeit einer Buchstabenmarke '1 Kri-

terien der genügenden Unterscheidbarkeit zweier Marken-

bilder im Sinne von Art. 6 MSchG. Urteilspublikation.

A. -

Die klägerische Firma Gustav Weil & Oe, die

in Zürich die Fabrikation von Herrenkonfektionsarti-

keln und den Handel mit denselben betreibt, hat am

11. Februar 1920 zum Schutze ihrer Erzeugnisse unter

Nr. 46,130 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum eine

Marke eintragen lassen, die dadurch charakterisiert

wird, dass zwischen den beiden äussern Schenkeln eines

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senkrecht gestellten, breitgeformten lateinischen Buch-

stabens W das halbbogenförmig unterstrichene Wort

Marke angebracht und das ganze rechteckig umrahmt

ist. Sie verwendet diese Marke auf ihren Geschäfts-

papieren, Geschäftskarten, Einnäheetiquetten und ma(mte

mit ihr auch anlässlich der schweizerischen Mustermesse

in Basel Reklame.

Unterm 7. Februar 1921 hat der Beklagte, der eben-

falls die Herrenkleiderfabrika1;ion betreibt,· für seine

Artikel eine· Marke Nr. 48.866 im schweiz. Marken-

register eintragen lassen, die dadurch gekennzeichnet

wird, dass ein hochgezogenes W in einen aussenseitig mit

Zacken geschmückten, an den Seiten von zwei kurzen.

rechteckig eingeschnittenen Bändern getragenen Kreis

gestellt ist. Oberhalb des W, im Innern des Kreises

sind die Worte «Marque deposee» in ·linearer Schrift

und unterhalb des W. ausserhalb des Kreises die beiden

Bänder halbbogenförmig verbindend, die Worte «Genre

specialite exclusif)l angebracht. Auch der Beklagte ver-

wendet diese· Marke auf seinen Geschäftskarten, Brief-

köpfen, Couverts und Etiquetten.

B. -

Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin

die Rechtsbegehren :

1. Die Marke Nr. 48,866 des Beklagten sei als nichtig

zu erklären und im Markenregister zu löschen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Marke auf

seinen Erzeugnissen (Herren- und Knabenkleidern) und

Geschäftspapieren zu entf.ernen, und' es sei ihm die

künftige Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr

zu untersagen.

3. Der Beklagte sei zu 5000 Fr. Schadenersatz,

eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen festzu-

setzenden Entschädigung nebst 5 % Zins seit Klage-

anhebung zu verurteilen.

4. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, das

Urteil je einmal auf Kosten des Beklagten im Schweiz.

Handelsamtsblatt, in der Schweiz. Textil-Detaillisten-

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Markenschutz. Ne 45.

Zeitung und in der Schweiz. Textil-Industrie, Konfek-

tions- und 'Väsche-Zeitung zu publizieren.

Zur Begründung beruft sich die Klägerin im wesent-

lichen darauf, dass sich die Marke des Beklagten nicht

hinreichend von ihrer eigenen unterscheide. da bei

bei den Marken der grosse lateinische Buchstabe W den

Hauptbestandteil bilde. Die klägerischen Erzeugnisse

seien bereits als sogenannte W-Produkte bei der Kund-

schaft eingeführt.

Der Beklagte beantragt Abweisung· der Klage, da

eine Verwechslungsgefabr nicht bestehe. Soweit aber

die Klägerin den Buchstaben Wals Marke beanspruche,

handle es sich 'um ein Freizeichen und fehle ihr daher

die Aktivlegitimation.

C. -

Durch Urteil vom 8. Juli 1921 hat das Handels-

gericht des Kantons' Zürich die Klage abgewiesen,

indem es die Verwechslungsmöglichkeit der angefoch-

tenen Marke mit derjenigen der Klägerin verneinte.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt unter Wiederholung

der in der Vorinstanz gestellten Begehren; eventuell sei

die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

E. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Klägerin die schriftlich gestellten Anträge erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der

Berufung und Bestätignng' des angefochtenen Urteils

angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass

es sich weder bei der klägerischen, noch bei der ange-

fochtenen Marke um eine reine Buchstabenmarke, son-

dern bei bei den um eine zusammengesetzte, aus sprach-

lichen und figurativen . Teilen bestehende Marke han-

delt, sodass das in erster Linie in Betracht fallende

W ähnliche Zeichen gleich wie die figurativen Bestand-

teile, mit denen es' zu einem selbständigen Ganzen

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vereinigt ist, nur als Bild wirkt und nur als solches in

Verbindung mit jenen den Markenschutz beanspruchen

kann. Ob dieses sprachliche Element grundsätzlich auch

als reine Buchstabenmarke schutzfähig wäre, kann

daher dahingestellt bleiben. Immerhin ist darauf hinzu-

weisen, . dass nach dem alten Markenschutzgesetz vom

19. Dezember 1879 die Anfangsbuchstaben einer Ge-

schäftsfirma nicht genügten, um eine Marke zu bilden,

wie überhaupt neben die Geschäftsfirma oder an deren

Stelle· gesetzte, ausschlit'sslich aus Zahlen, Buchstaben

oder Worten bestehende Zeichen nicht geschützt werden

konnten (Art. 4). Der Entwurf zur Revision dieses

Bundesgesetzes ging über diese einschränkende Fas-

sung hinaus und anerkannte in Art. 2, Abs. 2 ({ die in

einer charakteristischen Form gebrauchten Buchstaben

und Ziffern» als markenfähig. In der bundesrätlichen

Botschaft vom 28. Januar 1890 wurde diese Neuerung

damit begründet, dass es sich nicht rechtfertige, Ange-

hörige der Vertragsstaaten (Interuat. Uebereinkunft vom

20. März 1883), deren Marken in der Schweiz in jeder

Form zur Eintragung zuzulassen seien, soferu sie den

gesetzlichen Erfordernissen des Ursprungslandes genüg-

ten, besser zu stellen als die Inländer. In das geltende

Markenschutzgesetz ist die erwähnte Bestimmung jedoch

nicht aufgenommen worden, doch wird sie als im Gesetz

enthalten angesehen werden dürfen.

2. -

Für die Frage der Unterscheidbarkeit der

beiden . Bildmarken ist nach ständiger Praxis darauf

abzustellen. ob eine solche Aehnlichkeit der beiden

Zeichen bestehe dass dieselben einzeln genommen· nach

ihrem Gesamteindruck vom kaufenden Publikum ver-

wechselt werden können. Ob bei Nebeneinanderhalten

der Zeichen durch sorgfältige Vergleichung Verschie-

denheiten feststellbar sind, ist unerheblich, da erfahrungs-

gemäss an die Aufmerksamkeit des Publikums in der

Prüfung der Markenunterschiede keine grossen Anfor-

derungen gestellt werden dürfen. Ein Beweis dafü~ abe:',

dass der Beklagte nur an Grossisten liefere, dIe die

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Markenschutz. N° 45.

Marke entfernen und durch ihre eigene ersetzen, liegt

nicht vor.

Als charakteristisches. Hauptelement beider Marken

erscheint nun dasW ähnliche Zeichen. Dieses prägt

sich dem Gedächtnis des Abnehmers der darpit versehe-

nen Ware ein. Dabei. ist allerdings das W in der Marke

des Beklagten insofern abweichend ausgeführt, als es

hochgezogen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

kann aber hierin eine originelle Ausgestaltung, die eine

Differenzierung des Erinnerungsbildes zu bewirken ver-

möchte, nicht gesehen werden. Dies umsoweniger als

das kaufende Pu.blikum hier von vorneherein annehmen

muss, dass mit dem Zeichen auf die Herkunft der Ware

hingewiesen werden will, während es sich anderseits in

der Regel nicht Rechtpnschaft darüber gibt, ob und

inwieweit noch andere Bestandteile zum Markenbilde

gehören, sondern sich mit einer mehr flüchtigen Betrach-

tung begnügt. In der Tat sind denn auch die Nebenteile

der angefochtenen Marke, insbesondere die jeder Origi-

nalität entbehrende kreisförmige Umrahmung nicht

geeignet zur Erzielung eines einheitlichen, vom Buch-

stabenbestandteil unterschiedenen

Gesamteindruckes.

Dem durch eine auffällige Ausführung scharf hervor-

gehobenen, . in die ?vfitte des Kreises gestellten W gegfll-

über erscheinen sie bloss als nebensächliches Beiwerk.

Ebensowenig prägen sich die Worte « Marque deposee))

und

« Genre specialite exclusif)) durch eigenartigen

Inhalt dem Gedächtnis in einer Weise ein, dass durch

sie die Gleichheit des den ganzen Zeicheninhalt beider

Marken beherrschenden W in der Erinnerungsvorstel-

lung beseitigt würde. Ein für den Gesamteindruck mit-

bestimmendes Aehnlichkeitsmoment liegt sodann auch

in der ungefähr gleichen Grösse der Bilder. Entgegen

der -Vorinstanz muss daher angenommen werden, dass

die angefochtene Marke bei den beteiligten Abnehmer-

kreisen leicht zu Verwechslungen mit der klägerischen

Marke Anlass geben kann.

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3. -

Nach dit>sen Ausführungen erweist sich die

Marke Nr. 48,866 des Beklagten als nichtig und ist daher

im schweiz. Markenregister zu löschen.

Ebe~so ist

das Klagebegehren 2 auf Verpflichtung des Beklagten

zur Entfernung der Marke auf seinen Erzeugnissen

(Herren- und Knabenkleidern) und Geschäftspapieren

und auf Untersagnng der weitern Benützung derselben

im Geschäftsverkehr zuzusprechen. Abzuweisen dagegen

ist das Schadenersatzbegehren der Klägerin, da es in

keiner 'V eise substanziert worden ist. Insbesondere

-fehlt jeder Nachweis wirklicher Verwechslungen, zumal

auf die von der. Klägerin veranlassten Schreiben der

Firmen J. Guggenheim in Schaffhausen und Gebrüder

Bloch in Winterthur nicht abgestellt werden kann.

Auch die verlangte Veröffentlichung des Urteils

rechtfertigt sich nach den Umständen nicht, da ange-

sichts des kurzen Nebeneinanderbestehens der beiden

Marken nicht anzunehmen ist, dass die durch den Ge-

brauch der angefochtenen Marke geschaffene Unklar-

heit ohne besondere Gegenmassnahmen weiterdauere

und nicht schon durch die amtliche Bekanntmachung

der Löschung gehoben werde (vgl. AS 40 11 ~288 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Berufung wird teilweise begründet erklärt

und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 8. Juli 1921 dahin abgeändert, dass die Klage-

begehren 1 und 2 gutgeheissen werden.

2. Demgemäss wird die ~vom Beklagten 3m? .Fe-

bruar 1921 beim eidgenössischen Amt für geIstIges

Eigentum hinterlegte Marke Nr. 48,866 als ungültig

erklärt.

Der Gebrauch der Marke wird dem Beklagten ver-

boten. Die nichtige Marke ist aus dem Register d~ eid-

genössischen Amtes für geistiges~Eigentum zu streIchen.

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