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Instanz eingelegte Eintragungsurkunde gemäss Art. 80
OG unberücksichtigt bleiben muss.
3. -
Mit dem Hauptanspruch werden hier auch die
. Unteransprüche, denen, wie der Kläger anerkennt.
selbständige Bedeutung nicht zukommt, hinfällig.
Dass nach dem Gesagten. von einer Pioniererfindung
ernstlich nicht die Rede sein kann, bedarf keiner wei-
tern Erörterung.
4. -
Mit der Gutheissung der Widerklage entfällt
ohne weiteres die Hauptklage.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. November
1921 bestätigt.
VI. MARKENSCHUTZ
.. PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
45. t1rteU der I. Zivilabtel1ung vom 3. AprU 1922
i. S. Weil lG eie- gegen We!sI.
Markenrecht : Schutzfähigkeit einer Buchstabenmarke '1 Kri-
terien der genügenden Unterscheidbarkeit zweier Marken-
bilder im Sinne von Art. 6 MSchG. Urteilspublikation.
A. -
Die klägerische Firma Gustav Weil & Oe, die
in Zürich die Fabrikation von Herrenkonfektionsarti-
keln und den Handel mit denselben betreibt, hat am
11. Februar 1920 zum Schutze ihrer Erzeugnisse unter
Nr. 46,130 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum eine
Marke eintragen lassen, die dadurch charakterisiert
wird, dass zwischen den beiden äussern Schenkeln eines
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senkrecht gestellten, breitgeformten lateinischen Buch-
stabens W das halbbogenförmig unterstrichene Wort
Marke angebracht und das ganze rechteckig umrahmt
ist. Sie verwendet diese Marke auf ihren Geschäfts-
papieren, Geschäftskarten, Einnäheetiquetten und ma(mte
mit ihr auch anlässlich der schweizerischen Mustermesse
in Basel Reklame.
Unterm 7. Februar 1921 hat der Beklagte, der eben-
falls die Herrenkleiderfabrika1;ion betreibt,· für seine
Artikel eine· Marke Nr. 48.866 im schweiz. Marken-
register eintragen lassen, die dadurch gekennzeichnet
wird, dass ein hochgezogenes W in einen aussenseitig mit
Zacken geschmückten, an den Seiten von zwei kurzen.
rechteckig eingeschnittenen Bändern getragenen Kreis
gestellt ist. Oberhalb des W, im Innern des Kreises
sind die Worte «Marque deposee» in ·linearer Schrift
und unterhalb des W. ausserhalb des Kreises die beiden
Bänder halbbogenförmig verbindend, die Worte «Genre
specialite exclusif)l angebracht. Auch der Beklagte ver-
wendet diese· Marke auf seinen Geschäftskarten, Brief-
köpfen, Couverts und Etiquetten.
B. -
Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin
die Rechtsbegehren :
1. Die Marke Nr. 48,866 des Beklagten sei als nichtig
zu erklären und im Markenregister zu löschen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Marke auf
seinen Erzeugnissen (Herren- und Knabenkleidern) und
Geschäftspapieren zu entf.ernen, und' es sei ihm die
künftige Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr
zu untersagen.
3. Der Beklagte sei zu 5000 Fr. Schadenersatz,
eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen festzu-
setzenden Entschädigung nebst 5 % Zins seit Klage-
anhebung zu verurteilen.
4. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, das
Urteil je einmal auf Kosten des Beklagten im Schweiz.
Handelsamtsblatt, in der Schweiz. Textil-Detaillisten-
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Zeitung und in der Schweiz. Textil-Industrie, Konfek-
tions- und 'Väsche-Zeitung zu publizieren.
Zur Begründung beruft sich die Klägerin im wesent-
lichen darauf, dass sich die Marke des Beklagten nicht
hinreichend von ihrer eigenen unterscheide. da bei
bei den Marken der grosse lateinische Buchstabe W den
Hauptbestandteil bilde. Die klägerischen Erzeugnisse
seien bereits als sogenannte W-Produkte bei der Kund-
schaft eingeführt.
Der Beklagte beantragt Abweisung· der Klage, da
eine Verwechslungsgefabr nicht bestehe. Soweit aber
die Klägerin den Buchstaben Wals Marke beanspruche,
handle es sich 'um ein Freizeichen und fehle ihr daher
die Aktivlegitimation.
C. -
Durch Urteil vom 8. Juli 1921 hat das Handels-
gericht des Kantons' Zürich die Klage abgewiesen,
indem es die Verwechslungsmöglichkeit der angefoch-
tenen Marke mit derjenigen der Klägerin verneinte.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt unter Wiederholung
der in der Vorinstanz gestellten Begehren; eventuell sei
die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
E. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Klägerin die schriftlich gestellten Anträge erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der
Berufung und Bestätignng' des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass
es sich weder bei der klägerischen, noch bei der ange-
fochtenen Marke um eine reine Buchstabenmarke, son-
dern bei bei den um eine zusammengesetzte, aus sprach-
lichen und figurativen . Teilen bestehende Marke han-
delt, sodass das in erster Linie in Betracht fallende
W ähnliche Zeichen gleich wie die figurativen Bestand-
teile, mit denen es' zu einem selbständigen Ganzen
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vereinigt ist, nur als Bild wirkt und nur als solches in
Verbindung mit jenen den Markenschutz beanspruchen
kann. Ob dieses sprachliche Element grundsätzlich auch
als reine Buchstabenmarke schutzfähig wäre, kann
daher dahingestellt bleiben. Immerhin ist darauf hinzu-
weisen, . dass nach dem alten Markenschutzgesetz vom
19. Dezember 1879 die Anfangsbuchstaben einer Ge-
schäftsfirma nicht genügten, um eine Marke zu bilden,
wie überhaupt neben die Geschäftsfirma oder an deren
Stelle· gesetzte, ausschlit'sslich aus Zahlen, Buchstaben
oder Worten bestehende Zeichen nicht geschützt werden
konnten (Art. 4). Der Entwurf zur Revision dieses
Bundesgesetzes ging über diese einschränkende Fas-
sung hinaus und anerkannte in Art. 2, Abs. 2 ({ die in
einer charakteristischen Form gebrauchten Buchstaben
und Ziffern» als markenfähig. In der bundesrätlichen
Botschaft vom 28. Januar 1890 wurde diese Neuerung
damit begründet, dass es sich nicht rechtfertige, Ange-
hörige der Vertragsstaaten (Interuat. Uebereinkunft vom
20. März 1883), deren Marken in der Schweiz in jeder
Form zur Eintragung zuzulassen seien, soferu sie den
gesetzlichen Erfordernissen des Ursprungslandes genüg-
ten, besser zu stellen als die Inländer. In das geltende
Markenschutzgesetz ist die erwähnte Bestimmung jedoch
nicht aufgenommen worden, doch wird sie als im Gesetz
enthalten angesehen werden dürfen.
2. -
Für die Frage der Unterscheidbarkeit der
beiden . Bildmarken ist nach ständiger Praxis darauf
abzustellen. ob eine solche Aehnlichkeit der beiden
Zeichen bestehe dass dieselben einzeln genommen· nach
ihrem Gesamteindruck vom kaufenden Publikum ver-
wechselt werden können. Ob bei Nebeneinanderhalten
der Zeichen durch sorgfältige Vergleichung Verschie-
denheiten feststellbar sind, ist unerheblich, da erfahrungs-
gemäss an die Aufmerksamkeit des Publikums in der
Prüfung der Markenunterschiede keine grossen Anfor-
derungen gestellt werden dürfen. Ein Beweis dafü~ abe:',
dass der Beklagte nur an Grossisten liefere, dIe die
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Marke entfernen und durch ihre eigene ersetzen, liegt
nicht vor.
Als charakteristisches. Hauptelement beider Marken
erscheint nun dasW ähnliche Zeichen. Dieses prägt
sich dem Gedächtnis des Abnehmers der darpit versehe-
nen Ware ein. Dabei. ist allerdings das W in der Marke
des Beklagten insofern abweichend ausgeführt, als es
hochgezogen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
kann aber hierin eine originelle Ausgestaltung, die eine
Differenzierung des Erinnerungsbildes zu bewirken ver-
möchte, nicht gesehen werden. Dies umsoweniger als
das kaufende Pu.blikum hier von vorneherein annehmen
muss, dass mit dem Zeichen auf die Herkunft der Ware
hingewiesen werden will, während es sich anderseits in
der Regel nicht Rechtpnschaft darüber gibt, ob und
inwieweit noch andere Bestandteile zum Markenbilde
gehören, sondern sich mit einer mehr flüchtigen Betrach-
tung begnügt. In der Tat sind denn auch die Nebenteile
der angefochtenen Marke, insbesondere die jeder Origi-
nalität entbehrende kreisförmige Umrahmung nicht
geeignet zur Erzielung eines einheitlichen, vom Buch-
stabenbestandteil unterschiedenen
Gesamteindruckes.
Dem durch eine auffällige Ausführung scharf hervor-
gehobenen, . in die ?vfitte des Kreises gestellten W gegfll-
über erscheinen sie bloss als nebensächliches Beiwerk.
Ebensowenig prägen sich die Worte « Marque deposee))
und
« Genre specialite exclusif)) durch eigenartigen
Inhalt dem Gedächtnis in einer Weise ein, dass durch
sie die Gleichheit des den ganzen Zeicheninhalt beider
Marken beherrschenden W in der Erinnerungsvorstel-
lung beseitigt würde. Ein für den Gesamteindruck mit-
bestimmendes Aehnlichkeitsmoment liegt sodann auch
in der ungefähr gleichen Grösse der Bilder. Entgegen
der -Vorinstanz muss daher angenommen werden, dass
die angefochtene Marke bei den beteiligten Abnehmer-
kreisen leicht zu Verwechslungen mit der klägerischen
Marke Anlass geben kann.
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3. -
Nach dit>sen Ausführungen erweist sich die
Marke Nr. 48,866 des Beklagten als nichtig und ist daher
im schweiz. Markenregister zu löschen.
Ebe~so ist
das Klagebegehren 2 auf Verpflichtung des Beklagten
zur Entfernung der Marke auf seinen Erzeugnissen
(Herren- und Knabenkleidern) und Geschäftspapieren
und auf Untersagnng der weitern Benützung derselben
im Geschäftsverkehr zuzusprechen. Abzuweisen dagegen
ist das Schadenersatzbegehren der Klägerin, da es in
keiner 'V eise substanziert worden ist. Insbesondere
-fehlt jeder Nachweis wirklicher Verwechslungen, zumal
auf die von der. Klägerin veranlassten Schreiben der
Firmen J. Guggenheim in Schaffhausen und Gebrüder
Bloch in Winterthur nicht abgestellt werden kann.
Auch die verlangte Veröffentlichung des Urteils
rechtfertigt sich nach den Umständen nicht, da ange-
sichts des kurzen Nebeneinanderbestehens der beiden
Marken nicht anzunehmen ist, dass die durch den Ge-
brauch der angefochtenen Marke geschaffene Unklar-
heit ohne besondere Gegenmassnahmen weiterdauere
und nicht schon durch die amtliche Bekanntmachung
der Löschung gehoben werde (vgl. AS 40 11 ~288 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Berufung wird teilweise begründet erklärt
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Juli 1921 dahin abgeändert, dass die Klage-
begehren 1 und 2 gutgeheissen werden.
2. Demgemäss wird die ~vom Beklagten 3m? .Fe-
bruar 1921 beim eidgenössischen Amt für geIstIges
Eigentum hinterlegte Marke Nr. 48,866 als ungültig
erklärt.
Der Gebrauch der Marke wird dem Beklagten ver-
boten. Die nichtige Marke ist aus dem Register d~ eid-
genössischen Amtes für geistiges~Eigentum zu streIchen.
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