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48_II_291

BGE 48 II 291

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. Nu 43.

angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte, noch

ein Dokument einzufordern, und sich bis über den

Ablauf der Jahresfrist hinaus in keiner Weise darüber

aussprach, ob sie die Zahlungspflicht anerkenne oder

bestreite, sodass für die Klägerin kein Anlass bestand,

daran zu denken, sie müsse vielleicht einen Prozess

führen, um die Versicherungssumme zu erlangen. Wird

auch angenommen, die Klägerin habe infolge dieser

Verhältnisse die Klageerhebung vor Ablauf der Aus-

schlussfrist ohne Verschulden versäumt bezw. vorerst

nicht nachgeholt, so kann ihr aber doch nicht zugute

gehalten werden, sie habe auch dem Erfordernis der

sofortigen Nachholung der Klage nach Beseitigung des

Hindernisses -

worunter die Umstände zu verstehen

wären, wegen welcher .ihr die Klageführung vorläufig

nicht zugemutet werden konnte -

Genüge getan. Denn

zur Entschuldigung dafür, dass sie nicht alsbald, nachdem

die Beklagte am 13. bezw. 20. April 1921 ihre Zahlungs-

pflicht bestimmt und unzweideutig abgelehnt hatte,

sondern erst reichlich zwei Monate später das Gesuch

um Anberaumung der Sühneverhandlung stellte, welches

die Beklagte als vollständige Klage im Sinne der frag-

lichen Versicherungsbedingung 'gelten lässt, kann die

Klägerin nichts stichhaltiges vorbringen. Einmal ver-

mag es nicht zu ihrer Entschuldigung zu dienen, dass

sie zunächst noch durch 'Yeitere Korrespondenz die

Beklagte von der Unbegrundetheit ihrer Zahlungs-

verweigerung zu überzeugen suchte, zumal nicht in

dem sub Fakt. A a erwähnten Falle, wo es erst nach

mehreren Wochen geschah. Auch kann die Klägerin

nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte auf

diese Korrespondenz noch einlässlich antwortete, da

sie sich nichtsdestoweniger keineswegs etwa in Ver-

gleichsverhandlungen einliess, welche durch die Klage-

einreichung möglicherweise ungünstig beeinflusst wor-

den wären. Endlich kann sich die Klägerin nicht darauf

berufen, dass noch ein Teil der Dokumente bei der

1

.,

Erfindungsschutz. N° 44.

291

Beklagten liegen geblieben waren, weil sie mit dem Ver-

langen um deren Rückgabe nicht noch lange zuzu-

warten brauchte, sofern sie ihrer für das Begehren um

Anberaumung einer Sühneverhandlung überhaupt be-

durfte. Die Voraussetzungen für die Restitution gegen

den Ablauf der Klagefristen liegen somit nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März be-

stätigt.

V. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

44. Urteil cier L Zivilabteilung vom 3. Kai 19~

i. S. Peyer gegen Unionbank A.-G.

Erfindungspatent : Bedeutung des Patentanspruches (Art. 5

PG). Das mit der technischen Gestaltung eines I.osbündels

zusammenhängende Lotteriesystem ist vom Patentschutz

ausgeschlossen. Stellung des Bundesgerichts zu einer tech-

nischen Expertise.

A. -

Der ~läger J. E. Peyer ist Inhaber eines schwei-

zerischen Patentes Nr. 83,310 vom 17. Novemb~r 1919

für ein

« Paquet de billets de loterie» (Losbündel).

Der Patentanspruch lautet: ({ Paquet de billets de

loterie enfermes dans une serie d'enveloppes scellees,

munies chacune d'un talon detachable. tous les talons

d'une serie etant, en outre sceHes entre eux. l) Diesem

Anspruch sind drei Unteransprüche folgenden Inhalts

beigefügt: {{ 1. Paquet selon la revendication. carac-

terise par des enveloppes ayant chacune un talon separe

292

Ertlndungsschutz. N° 44.

du corps del'enveloppe par une partie affaiblie permet-

tant de detacher l'enveloppe de son talon., 2. Paquet

selon la revendication, caracterise par des parties deta-

chables formant· les billets de loterie. 3. Paquet 'seIon

la revendication, caracterise par des millets de ·scelle-

ment x traversant chaque enveloppe et des reillets 'de

scellement reunissant entre eux les talons de toutes

les ellveloppes de la combinaison. »

Mit Beschluss vom 15. Juli 1919 beWilligte der Re-

gierungsrat des Kantons Bern eine Lotterie zu Gunsten

des Wiederaufbaues der Altstadt Erlach, worauf im

Januar 1920 eine Genossenschaft zum Zwecke dieses

Wiederaufbaues gegründet wurde, deren Kapital zum

Teil aus dem Lotterieertrag gebildet werden sollte. Mit

der Organisation und· Durchführung der Verlosung im

Betrage von 1,000,000 Fr. betraute die

« Lotterie-

kommission » durch Vertrag vom '19.' Mai 1920 die

beklagte Unionbank' A.-G. in Bern~ Diese brachte die

Lose in folgender Form in Verkehr: Mehrere einzeln

in Umschläge verschlossene Lose (5) sind zu einem

Bündel vereinigt und zwar in der Weise, dass sie durch

einen festen Papierstreifen, der durch einen unten an

jedem Umschlag angebrachten' Schlitz hindurchgeführt

und mitte1st einer Oese geschlossen ist, zusammen-

gehalten werden.

Am 1. März 1921 erwirl}te die Beklagte für solche

zu Bündeln vereinigte Lose für Lotterien ein schweize-

risches Patent Nr. 88,760.

B. -

Der Kläger erblickt in dieser Anordnung und

Verbreitung der Lose der Erlacherlotterie eine Ver-

1etzung seines Patentes Nr. 83,310; er hat deshalb beim

Handelsgericht' des Kantons Bern Klage eingereicht

mit den Begehren:

«' 1. Es sei zu erkennen, das von der Beklagten für

den Vertrieb der Lotterie für den Wiederaufbau von

Alt-Erlach in Verkehr gebrachte Losmaterial sei eine

Nachahmung des Schweizerpatentes Nr. 83,310 (prov.

Nr. 98,145).

,

.'

Etilndungs5chutz. N° 44.

293

» 2.' Der Beklagten sei jede Nachahmung und jede

Verwendung dieses Losmaterials zu untersagen.

)j 3. Das vorhandene Losmaterial sei einzuziehen,

ebenso die vorhandenen Materialien und Einrichtungen.

» 4. Die Beklagte sei dem Kläger gegenüber zu ange-

messenem Schadenersatz zu verurteilen.

D 5. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten im Schweiz.

Handelsamtsblatt und in den in Art. 9 hienach genannten

Blättern je drei Mal zu veröffentlichen. »

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und

widerklageweise Nichtigerklärung des klägerischen Pa-

tents Nr.83,310 verlangt, da eine schutzfähige Erfindung

nicht vorliege; zudem fehle das Erfordernis der Neuheit.

C. -

Mit Urteil vom 18. November 1921 hat das

Handelsgericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen

und die Widerklage zugesprochen.

,

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru-'

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage.

K -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

des Klägers diese Begehren erneuert und eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer

Entscheidung und Anordnung eine,r neuen Expertise

beantragt.

Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung' der

Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils

angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist

zunächst die von der Beklagten gegenüber dem kläge-

rischen Patent Nr. 83,310 erhobene Nichtigkeitsklage

auf ihre Begründetheit zu prüfen und je nach dem Aus-

gang, erst in zweiter Linie zu untersuchen, ob die Be-

klagte die Patentrechte des Klägers verletzt habe.

2. -

Für die Frage der Rechtsgültigkeit des strei-

tigen Patents ist mit dem angefochtenen Urteil davon

294

auszugehen, dass sich der Patentschutz nur auf das

beziehen kann, was nach der Fassung der Anspruche

mit Inbegriff' der sog. Unteransprüche als Inhalt der

Erfindung ausgedrückt ist, wobei freilich die Patent-

beschreibung .und die zum Verständnis erforderlichen

Zeichnungen herangezogen werden dürfen, jedoch ledig-

lich zur Auslegung der Ausprüche,. nicht aber zu

ihrer Ergänzung (vgl. AS 47 11 495). Hiernach nun

kann als Gegenstand der klägerischen Erfindung .. nur

ein Losbündel in. der besonderen Anordnung in Be-

tracht fallen. Das mit dieser technischen Gestaltung

zusammenhängende Lotteriesystem, wie es in den « NQu-

velles financieres» vom Oktober 1920 als « combi-

naison financiere» mit de.m Vorzuge einer Verteilung

der Gewinnchancen und der Ermöglichung einer zuver-

lässigen Kontrolle geschildert wird und worauf auch

der Vertreter des Klägers heute besonderes Gewicht

gelegt hat, ist schon deshalb vom Patentschutz. ansge-

schlossen, weil es sich dabei um eine dem Erfinderrccht

entzogene Art der geistigen Wirksamkeit handelt (vgl.

KOHLER, Lb. des Patentrechts, S. 24). Denn nach

ständiger Recht&prechung des Bundesgerichts gehört

zum Begriff der Erfindung die Erreichung eines wesent-

lichen Fortschrittes der Technik, eines technischen

Nutzeffektes durch eine neue, originelle Kombination

von Naturkräften (vgL AS 43 II 523). Die Vor-

instanz hat sich nun zur Abklärung der in Betracht

kommenden technischen Verhältnisse einer Expertise

bedient. Dieser gegenüber ist die Ueberprüfungsbe-

fugnis des Bundesgerichts der Natur der Sache nach

insofern eine beschränkte, als sie sich nur auf die Frage

erstreckt, ob die Ausführungen des Experten eine

allseitige Prüfung und Würdigung der Verhältnisse

enthalten und nicht etwa auf aktenwidrigen oder rechts-

irrtümlichen Voraussetzungen beruhen.

Au:; den mündlich und schriftlich erstatteten Gut-

achten ist nun zunächst die Feststellung für das Bun-

Erftndungslchutz.,N. 44.

295

desgericht massgebend, dass das Verschliessen von

Losen in Ellveloppen schon vor der Anmeldung des

klägerischen Patents bekannt war. Ob auch die Vereini-

gung solcher Lose zu Bündeln vorbekannt sei, lässt

der Experte ununtersucht, stellt aber fest, dass es

allgemein gebräuchlich sei, Verkaufsgegenstände aller

Art in Paketen oder Bündeln von 5 oder 10 Stück oder

dutzendweise zum Verkaufe zu bringen, sodass sich

der hieraus gezogene allgemeine Schluss auf das Fehlen

einer schöpferischen Idee bei der Bildung· von Los-

bündeln von selbst ergibt. Fragen kann es sich daher

nur, ob die Art und 'Veise der Vereinigung vorliegend

einen technischen Fortschritt bedeute. Allein auch nach

dieser Richtung stellt der Experte, ohne die Frage

der Neuheit zu lösen fest, dass es in der Papierbranche

allgemein gebräuchlich sei, die Zusammenfassung einer

Mehrzahl gleicher Stücke (wie Briefbogen, Rechnungen,

Formulare) dadurch zu bewirken, dass an denselben

längs einer Begrenzungskante abtrennbare Talons ange-

bracht und diese durch irgend ein bekanntes Mittel

(Agraffen, OeseIi, Leim) verbunden werden. Seine hieran

sich anschliessenden, von richtigen rechtlichen Gesichts-

punkten ausgehenden Ausführungen sind in ihrem

Schluss auf das Nichtvorhandensein einer Erfindung

durchaus überzeugend. 'Venn daher die Vorinstanz

diesem· Gutachten, das in keiner Beziehung zu Aus-

setzungen Anlass gibt, gefolgt und in rechtlicher Wür-

digung desselben zur Annahme gelangt ist, dass das

klägerische Losbündel lediglich ein Erzeugnis technischer

Geschicklichkeit bilde, so kann hierin eine das Patent-

gesetz verletzende unrichtige Auffassung ~ des recht-

lichen Erfindungsbegriffs nicht erblickt werden.

Inwieweit auf die Eintragung der vom Kläger bean-

spruchten Erfindung in die deutsche Gebrauchsmuster-

rolle . für die Frage der Patelltfähigkeit in der Schweiz

abzustellen wäre, ist unter diesen Umständen umsowe-

niger zu prüfen, als die erst in der bundesgerichtlichen

296

Markenschutz. N" 45.

Instanz eingelegte Eintragungsurkunde gemäss Art. 80

OG unberücksichtigt bleiben muss.

3. -

Mit dem Hauptanspruch werden hier auch die

. UnteransprÜChe, denen, wie der Kläger anerkennt,

selbständige Bedeutung nicht zukommt, hinfällig.

Dass nach dem Gesagten. von einer Pioniererfindung

ernstlich nicht die Rede sein kann, bedarf keiner wei-

tern Erörterung.

4. -

Mit der Gutheissung der Widerklage entfällt

ohne weiteres die Hauptklage.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. November

1921 bestätigt.

VI. MARKENSCHUTZ

.. PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

45. Orten c1er I. ZivilabteUung vom 3. April 1922

i. S. WeU 8G eie-gegen Welsl.

Markenrecht : Schutzfähigkeit einer Buchstabenmarke ? Kri-

terien der genügenden Unterscheidbarkelt zweier Marken-

bilder im Sinne von Art. 6 MSchG. Urteilspublikation.

A. -

Die klägerische Firma Gustav Weil & Oe, die

in Zürich die Fabrikation von Herrenkonfektionsarti-

keIn und den Handel mit denselben betreibt, hat am

11. Februar 1920 zum Schutze ihrer Erzeugnisse unter

Nr. 46,130 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum eine

Marke eintragen lassen, die dadurch charakterisiert

wird, dass zwischen den beiden äussern Schenkeln eines

Markenschutz. N° 45.

297

senkrecht gestellten, breitgeformten lateinischen Buch-

stabens W das halbbogenförmig unterstrichene Wort

Marke angebracht und das ganze rechteckig umrahmt

ist. Sie verwendet diese Marke auf ihren Geschäfts-

papieren, Geschäftskarten, Einnäheetiquetten und machte

mit ihr auch anlässlich der schweizerischen Mustermesse

in Basel Reklame.

Unterm 7. Februar 1921 hat der Beklagte, der eben-

falls . die Herrenkleiderfabrikat,ion betreibt,· für seine

Artikel eine· Marke Nr. 48,866· ·im· schweiz. Marken-

register eintragen lassen, die dadurch gekennzeichnet

wird. dass ein hochgezogenes W in einen aussenseitig mit

Zacken geschmückten, an den Seiten von zwei kurzen,

rechteckig eingeschnittenen Bändern getragenen Kreis

gestellt ist. Oberhalb des W, im Innern des Kreises

sind die Worte « Marque deposee» in ·linearer Schrift

und unterhalb des W. ausserhalb des Kreises die beiden

Bänder halbbogenförmig verbindend, die Worte «Genre

specialite exclusif II angebracht. Auch der Beklagte ver-

wendet diese· Marke auf seinen Geschäftskarten, Brief-

köpfen. Couverts und Etiquetten.

B. -

Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin

die Rechtsbegehren :

1. Die Marke Nr. 48,866 des Beklagten sei als nichtig

zu erklären und im Markenregister zu löschen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Marke auf

seinen Erzeugnissen (Herren- und Knabenkleidern) und

Geschäftspapieren zu entfernen, und' es sei ihm die

künftige Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr

zu untersagen.

3. Der Beklagte sei zu 5000 Fr. Schadenersatz,

eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen festzu-

setzenden Entschädigung nebst 5 % Zins seit Klage-

anhebung zu verurteilen.

4. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, das

Urteil je einmal auf Kosten des Beklagten im Schweiz.

Handelsamtsblatt. in der Schweiz. Textil-Detaillisten-