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48_II_291

BGE 48 II 291

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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290 Versicherungsvertrag. Nu 43. angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte, noch ein Dokument einzufordern, und sich bis über den Ablauf der Jahresfrist hinaus in keiner Weise darüber aussprach, ob sie die Zahlungspflicht anerkenne oder bestreite, sodass für die Klägerin kein Anlass bestand, daran zu denken, sie müsse vielleicht einen Prozess führen, um die Versicherungssumme zu erlangen. Wird auch angenommen, die Klägerin habe infolge dieser Verhältnisse die Klageerhebung vor Ablauf der Aus- schlussfrist ohne Verschulden versäumt bezw. vorerst nicht nachgeholt, so kann ihr aber doch nicht zugute gehalten werden, sie habe auch dem Erfordernis der sofortigen Nachholung der Klage nach Beseitigung des Hindernisses - worunter die Umstände zu verstehen wären, wegen welcher .ihr die Klageführung vorläufig nicht zugemutet werden konnte - Genüge getan. Denn zur Entschuldigung dafür, dass sie nicht alsbald, nachdem die Beklagte am 13. bezw. 20. April 1921 ihre Zahlungs- pflicht bestimmt und unzweideutig abgelehnt hatte, sondern erst reichlich zwei Monate später das Gesuch um Anberaumung der Sühneverhandlung stellte, welches die Beklagte als vollständige Klage im Sinne der frag- lichen Versicherungsbedingung 'gelten lässt, kann die Klägerin nichts stichhaltiges vorbringen. Einmal ver- mag es nicht zu ihrer Entschuldigung zu dienen, dass sie zunächst noch durch 'Yeitere Korrespondenz die Beklagte von der Unbegrundetheit ihrer Zahlungs- verweigerung zu überzeugen suchte, zumal nicht in dem sub Fakt. A a erwähnten Falle, wo es erst nach mehreren Wochen geschah. Auch kann die Klägerin nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte auf diese Korrespondenz noch einlässlich antwortete, da sie sich nichtsdestoweniger keineswegs etwa in Ver- gleichsverhandlungen einliess, welche durch die Klage- einreichung möglicherweise ungünstig beeinflusst wor- den wären. Endlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass noch ein Teil der Dokumente bei der 1 ., Erfindungsschutz. N° 44. 291 Beklagten liegen geblieben waren, weil sie mit dem Ver- langen um deren Rückgabe nicht noch lange zuzu- warten brauchte, sofern sie ihrer für das Begehren um Anberaumung einer Sühneverhandlung überhaupt be- durfte. Die Voraussetzungen für die Restitution gegen den Ablauf der Klagefristen liegen somit nicht vor. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März be- stätigt. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION

44. Urteil cier L Zivilabteilung vom 3. Kai 19~

i. S. Peyer gegen Unionbank A.-G. Erfindungspatent : Bedeutung des Patentanspruches (Art. 5 PG). Das mit der technischen Gestaltung eines I.osbündels zusammenhängende Lotteriesystem ist vom Patentschutz ausgeschlossen. Stellung des Bundesgerichts zu einer tech- nischen Expertise. A. - Der ~läger J. E. Peyer ist Inhaber eines schwei- zerischen Patentes Nr. 83,310 vom 17. Novemb~r 1919 für ein « Paquet de billets de loterie» (Losbündel). Der Patentanspruch lautet: ({ Paquet de billets de loterie enfermes dans une serie d'enveloppes scellees, munies chacune d'un talon detachable. tous les talons d'une serie etant, en outre sceHes entre eux. l) Diesem Anspruch sind drei Unteransprüche folgenden Inhalts beigefügt: {{ 1. Paquet selon la revendication. carac- terise par des enveloppes ayant chacune un talon separe 292 Ertlndungsschutz. N° 44. du corps del'enveloppe par une partie affaiblie permet- tant de detacher l'enveloppe de son talon., 2. Paquet selon la revendication, caracterise par des parties deta- chables formant· les billets de loterie. 3. Paquet 'seIon la revendication, caracterise par des millets de ·scelle- ment x traversant chaque enveloppe et des reillets 'de scellement reunissant entre eux les talons de toutes les ellveloppes de la combinaison. » Mit Beschluss vom 15. Juli 1919 beWilligte der Re- gierungsrat des Kantons Bern eine Lotterie zu Gunsten des Wiederaufbaues der Altstadt Erlach, worauf im Januar 1920 eine Genossenschaft zum Zwecke dieses Wiederaufbaues gegründet wurde, deren Kapital zum Teil aus dem Lotterieertrag gebildet werden sollte. Mit der Organisation und· Durchführung der Verlosung im Betrage von 1,000,000 Fr. betraute die « Lotterie- kommission » durch Vertrag vom '19.' Mai 1920 die beklagte Unionbank' A.-G. in Bern~ Diese brachte die Lose in folgender Form in Verkehr: Mehrere einzeln in Umschläge verschlossene Lose (5) sind zu einem Bündel vereinigt und zwar in der Weise, dass sie durch einen festen Papierstreifen, der durch einen unten an jedem Umschlag angebrachten' Schlitz hindurchgeführt und mitte1st einer Oese geschlossen ist, zusammen- gehalten werden. Am 1. März 1921 erwirl}te die Beklagte für solche zu Bündeln vereinigte Lose für Lotterien ein schweize- risches Patent Nr. 88,760. B. - Der Kläger erblickt in dieser Anordnung und Verbreitung der Lose der Erlacherlotterie eine Ver- 1etzung seines Patentes Nr. 83,310; er hat deshalb beim Handelsgericht' des Kantons Bern Klage eingereicht mit den Begehren: «' 1. Es sei zu erkennen, das von der Beklagten für den Vertrieb der Lotterie für den Wiederaufbau von Alt-Erlach in Verkehr gebrachte Losmaterial sei eine Nachahmung des Schweizerpatentes Nr. 83,310 (prov. Nr. 98,145). , .' Etilndungs5chutz. N° 44. 293 » 2.' Der Beklagten sei jede Nachahmung und jede Verwendung dieses Losmaterials zu untersagen. )j 3. Das vorhandene Losmaterial sei einzuziehen, ebenso die vorhandenen Materialien und Einrichtungen. » 4. Die Beklagte sei dem Kläger gegenüber zu ange- messenem Schadenersatz zu verurteilen. D 5. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt und in den in Art. 9 hienach genannten Blättern je drei Mal zu veröffentlichen. » Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und widerklageweise Nichtigerklärung des klägerischen Pa- tents Nr.83,310 verlangt, da eine schutzfähige Erfindung nicht vorliege; zudem fehle das Erfordernis der Neuheit. C. - Mit Urteil vom 18. November 1921 hat das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. , D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru-' fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage. K - In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Begehren erneuert und eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung und Anordnung eine,r neuen Expertise beantragt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung' der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst die von der Beklagten gegenüber dem kläge- rischen Patent Nr. 83,310 erhobene Nichtigkeitsklage auf ihre Begründetheit zu prüfen und je nach dem Aus- gang, erst in zweiter Linie zu untersuchen, ob die Be- klagte die Patentrechte des Klägers verletzt habe.

2. - Für die Frage der Rechtsgültigkeit des strei- tigen Patents ist mit dem angefochtenen Urteil davon 294 auszugehen, dass sich der Patentschutz nur auf das beziehen kann, was nach der Fassung der Anspruche mit Inbegriff' der sog. Unteransprüche als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist, wobei freilich die Patent- beschreibung .und die zum Verständnis erforderlichen Zeichnungen herangezogen werden dürfen, jedoch ledig- lich zur Auslegung der Ausprüche,. nicht aber zu ihrer Ergänzung (vgl. AS 47 11 495). Hiernach nun kann als Gegenstand der klägerischen Erfindung .. nur ein Losbündel in. der besonderen Anordnung in Be- tracht fallen. Das mit dieser technischen Gestaltung zusammenhängende Lotteriesystem, wie es in den « NQu- velles financieres» vom Oktober 1920 als « combi- naison financiere» mit de.m Vorzuge einer Verteilung der Gewinnchancen und der Ermöglichung einer zuver- lässigen Kontrolle geschildert wird und worauf auch der Vertreter des Klägers heute besonderes Gewicht gelegt hat, ist schon deshalb vom Patentschutz. ansge- schlossen, weil es sich dabei um eine dem Erfinderrccht entzogene Art der geistigen Wirksamkeit handelt (vgl. KOHLER, Lb. des Patentrechts, S. 24). Denn nach ständiger Recht&prechung des Bundesgerichts gehört zum Begriff der Erfindung die Erreichung eines wesent- lichen Fortschrittes der Technik, eines technischen Nutzeffektes durch eine neue, originelle Kombination von Naturkräften (vgL AS 43 II 523). Die Vor- instanz hat sich nun zur Abklärung der in Betracht kommenden technischen Verhältnisse einer Expertise bedient. Dieser gegenüber ist die Ueberprüfungsbe- fugnis des Bundesgerichts der Natur der Sache nach insofern eine beschränkte, als sie sich nur auf die Frage erstreckt, ob die Ausführungen des Experten eine allseitige Prüfung und Würdigung der Verhältnisse enthalten und nicht etwa auf aktenwidrigen oder rechts- irrtümlichen Voraussetzungen beruhen. Au:; den mündlich und schriftlich erstatteten Gut- achten ist nun zunächst die Feststellung für das Bun- Erftndungslchutz. ,N. 44. 295 desgericht massgebend, dass das Verschliessen von Losen in Ellveloppen schon vor der Anmeldung des klägerischen Patents bekannt war. Ob auch die Vereini- gung solcher Lose zu Bündeln vorbekannt sei, lässt der Experte ununtersucht, stellt aber fest, dass es allgemein gebräuchlich sei, Verkaufsgegenstände aller Art in Paketen oder Bündeln von 5 oder 10 Stück oder dutzendweise zum Verkaufe zu bringen, sodass sich der hieraus gezogene allgemeine Schluss auf das Fehlen einer schöpferischen Idee bei der Bildung· von Los- bündeln von selbst ergibt. Fragen kann es sich daher nur, ob die Art und 'Veise der Vereinigung vorliegend einen technischen Fortschritt bedeute. Allein auch nach dieser Richtung stellt der Experte, ohne die Frage der Neuheit zu lösen fest, dass es in der Papierbranche allgemein gebräuchlich sei, die Zusammenfassung einer Mehrzahl gleicher Stücke (wie Briefbogen, Rechnungen, Formulare) dadurch zu bewirken, dass an denselben längs einer Begrenzungskante abtrennbare Talons ange- bracht und diese durch irgend ein bekanntes Mittel (Agraffen, OeseIi, Leim) verbunden werden. Seine hieran sich anschliessenden, von richtigen rechtlichen Gesichts- punkten ausgehenden Ausführungen sind in ihrem Schluss auf das Nichtvorhandensein einer Erfindung durchaus überzeugend. 'Venn daher die Vorinstanz diesem· Gutachten, das in keiner Beziehung zu Aus- setzungen Anlass gibt, gefolgt und in rechtlicher Wür- digung desselben zur Annahme gelangt ist, dass das klägerische Losbündel lediglich ein Erzeugnis technischer Geschicklichkeit bilde, so kann hierin eine das Patent- gesetz verletzende unrichtige Auffassung ~ des recht- lichen Erfindungsbegriffs nicht erblickt werden. Inwieweit auf die Eintragung der vom Kläger bean- spruchten Erfindung in die deutsche Gebrauchsmuster- rolle . für die Frage der Patelltfähigkeit in der Schweiz abzustellen wäre, ist unter diesen Umständen umsowe- niger zu prüfen, als die erst in der bundesgerichtlichen 296 Markenschutz. N" 45. Instanz eingelegte Eintragungsurkunde gemäss Art. 80 OG unberücksichtigt bleiben muss.

3. - Mit dem Hauptanspruch werden hier auch die . UnteransprÜChe, denen, wie der Kläger anerkennt, selbständige Bedeutung nicht zukommt, hinfällig. Dass nach dem Gesagten. von einer Pioniererfindung ernstlich nicht die Rede sein kann, bedarf keiner wei- tern Erörterung.

4. - Mit der Gutheissung der Widerklage entfällt ohne weiteres die Hauptklage. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 1921 bestätigt. VI. MARKENSCHUTZ .. PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

45. Orten c1er I. ZivilabteUung vom 3. April 1922

i. S. WeU 8G eie-gegen Welsl. Markenrecht : Schutzfähigkeit einer Buchstabenmarke ? Kri- terien der genügenden Unterscheidbarkelt zweier Marken- bilder im Sinne von Art. 6 MSchG. Urteilspublikation. A. - Die klägerische Firma Gustav Weil & Oe, die in Zürich die Fabrikation von Herrenkonfektionsarti- keIn und den Handel mit denselben betreibt, hat am

11. Februar 1920 zum Schutze ihrer Erzeugnisse unter Nr. 46,130 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum eine Marke eintragen lassen, die dadurch charakterisiert wird, dass zwischen den beiden äussern Schenkeln eines Markenschutz. N° 45. 297 senkrecht gestellten, breitgeformten lateinischen Buch- stabens W das halbbogenförmig unterstrichene Wort Marke angebracht und das ganze rechteckig umrahmt ist. Sie verwendet diese Marke auf ihren Geschäfts- papieren, Geschäftskarten, Einnäheetiquetten und machte mit ihr auch anlässlich der schweizerischen Mustermesse in Basel Reklame. Unterm 7. Februar 1921 hat der Beklagte, der eben- falls . die Herrenkleiderfabrikat,ion betreibt,· für seine Artikel eine· Marke Nr. 48,866· ·im· schweiz. Marken- register eintragen lassen, die dadurch gekennzeichnet wird. dass ein hochgezogenes W in einen aussenseitig mit Zacken geschmückten, an den Seiten von zwei kurzen, rechteckig eingeschnittenen Bändern getragenen Kreis gestellt ist. Oberhalb des W, im Innern des Kreises sind die Worte « Marque deposee» in ·linearer Schrift und unterhalb des W. ausserhalb des Kreises die beiden Bänder halbbogenförmig verbindend, die Worte «Genre specialite exclusif II angebracht. Auch der Beklagte ver- wendet diese· Marke auf seinen Geschäftskarten, Brief- köpfen. Couverts und Etiquetten. B. - Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin die Rechtsbegehren :

1. Die Marke Nr. 48,866 des Beklagten sei als nichtig zu erklären und im Markenregister zu löschen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Marke auf seinen Erzeugnissen (Herren- und Knabenkleidern) und Geschäftspapieren zu entfernen, und' es sei ihm die künftige Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr zu untersagen.

3. Der Beklagte sei zu 5000 Fr. Schadenersatz, eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen festzu- setzenden Entschädigung nebst 5 % Zins seit Klage- anhebung zu verurteilen.

4. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, das Urteil je einmal auf Kosten des Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt. in der Schweiz. Textil-Detaillisten-