Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm 2020 verstarb die am tt. August 1932 geborene E._____ geb. F._____ (nachfolgend Erblasserin), wohnhaft gewesen in G._____ (act. 25/2). Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre drei Söhne B._____ (im vorinstanzlichen Ver- fahren Beschwerdeführer und vorliegend Beschwerdegegner, nachfolgend Be- schwerdegegner), C._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligter 1) und D._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligter 2; vgl. act. 53 E. I/1.). Der Nachlass umfasst eine Liegenschaft am H._____-strasse …, G._____ (nachfolgend Nachlassliegen- schaft). In ihrer letztwilligen Verfügung vom 16. März 2017 ernannte die Erblasserin I._____, J._____, und ersatzweise die A._____ AG (im vorinstanzlichen Verfahren Beschwerdegegnerin und vorliegend Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwer- deführerin) mit der Willensvollstreckung (act. 3/1b Ziff. 4). Nachdem I._____ das Amt als Willensvollstrecker abgelehnt und die Beschwerdeführerin die Annahme des Willensvollstreckermandates erklärt hatte, stellte das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz) am
23. November 2020 die Willensvollstrecker-Bescheinigung aus (act. 25/2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin ein und be- antragte die Absetzung der Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin bzw. eventualiter die Verhängung geeigneter Disziplinarmassnahmen sowie die Ausrich- tung angemessener Abschlagszahlungen an die Erben (act. 1, act. 7). Die Verfah- rensbeteiligten 1 und 2 nahmen mit Eingaben vom 24. Februar 2023 (act. 19) bzw.
26. Februar 2023 (act. 21) Stellung und beantragten jeweils die Abweisung der Auf- sichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 6. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein und beantragte im Wesentlichen ebenfalls die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (act. 24). Der Beschwerdegegner reichte am 20. April 2023 eine weitere Eingabe ein (act. 26), zu welcher sich der Verfahrensbeteiligte 1 mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (act. 38), der Verfahrensbeteiligte 2 mit Ein- gabe vom 27. Dezember 2023 (act. 40) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 (act. 42) äusserten.
- 3 -
E. 1.3 Mit Urteil vom 22. Mai 2024 hiess die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde teilweise gut und erliess folgendes Erkenntnis (act. 47 = act. 53 [Aktenexemplar] = act. 55, fortan zitiert als act. 53):
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird hinsichtlich der Vermie- tung der Nachlassliegenschaft H._____-strasse …, G._____, zu einem zu tiefen, nicht kostendeckenden Mietzins von Fr. 800.– pro Monat, ge- mäss Mietvertrag vom 4. Juli 2022, eine Pflichtverletzung der Beschwer- degegnerin festgestellt, und es wird diesbezüglich eine Ermahnung ge- gen die Beschwerdegegnerin ausgesprochen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'400.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Be- schwerdeführer zu 11/12 und der Beschwerdegegnerin zu 1/12 aufer- legt. Sie werden aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvor- schuss bezogen, sind dem Beschwerdeführer aber von der Beschwer- degegnerin im Umfang des dieser auferlegten Anteils von 1/12 zu erset- zen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittelbelehrung] 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- September 2024 fristgerecht (vgl. act. 48/2) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 54 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Entscheides des Be- zirksgerichts Andelfingen vom 22. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. EA220001) aufzuheben;
- es sei die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdegegners B._____ in Abweichung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entschei- - 4 - des vollständig abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
- in Abweichung der Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens voll- ständig dem Beschwerdegegner B._____ aufzuerlegen und es sei der Beschwerdegegner B._____ zu verpflichten, der Beschwerde- führerin A._____ AG eine Entschädigung von CHF 5'500.00 (zzgl. MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen;
- es seien die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner B._____ aufzuerlegen und es sei der Be- schwerdegegner B._____ zu verpflichten, der Beschwerdeführerin A._____ AG für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen." 1.5. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ging fristge- recht ein (act. 58 und act. 60). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-51). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 2.1. Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht ausgeübt (§ 139 Abs. 2 GOG). Gegen den Beschwerde- entscheid des Einzelgerichts kann nach § 84 GOG innert zehn Tagen seit der Mit- teilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Auf das Rechts- mittelverfahren sind kraft ausdrücklicher Verweisung die Bestimmungen der Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 i.V.m. § 85 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsbegehren versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das bedeutet, dass die Frage, ob sich ein bestimmter Sachverhalt verwirklichte oder nicht, mit be- schränkter Kognition zu prüfen ist. Die Einschätzung dagegen, ob ein solcher Sach- verhalt eine schwere Pflichtverletzung darstellt, ist eine Rechtfrage und als solche frei zu prüfen (vgl. OGer ZH PF180017 vom 18. Oktober 2018, E. II./1). Die Be- schwerde soll sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- - 5 - scheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13 f.). 2.3. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist das summarische Verfahren anwendbar (§139 Abs. 2 i.V.m. §142 GOG). Die Aufsicht über die Willensvollstrecker gilt als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Sachverhalt ist von Amtes we- gen festzustellen (§ 83 Abs. 3 GOG, Art. 255 lit. b ZPO; OGer ZH LF230084 vom
- März 2024, E. II./2.4.). Es gilt mithin der einfache Untersuchungsgrundsatz. Der Prozessstoff ist von den Parteien selbst zu beschaffen; sie müssen also das Gericht über den Sachverhalt informieren und dazu die Beweismittel nennen (vgl. BGE 141 III 569, E. 2.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99). 2.4. Die Willensvollstreckerbeschwerde richtet sich gegen getroffene, unterlas- sene oder beabsichtigte Handlungen des Willensvollstreckers (BK ZGB-KÜNZLE, Bern 2011, Art. 517–518 N 522). Es können auch Ermessensentscheide des Wil- lensvollstreckers angefochten werden (BGE 97 II 11 E. 4; KUKO ZGB-GRÜNINGER,
- Aufl., Basel 2018, Art. 517/518 N 9). Allerdings beschränkt sich die Überprü- fungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auf das formelle Vorgehen des Willensvollstre- ckers. Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivilgericht zuständig (BGer 5D_136/2015 vom 6. (recte: 18.) April 2016, E. 5.2; BGE 91 II 52, E. 1; BGE 48 II 308, E. 1; BSK ZGB-LEU,
- Aufl., Basel 2023., Art. 518 N 98).
- 3.1. Der Beschwerdegegner warf der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren diverses Fehlverhalten vor. Die Vorinstanz erachtete diese Vorwürfe mehrheitlich als nicht gerechtfertigt. Sie stellte aber bezüglich der Vermietung der Nachlassliegenschaft zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 800.– an K._____, die Tochter des Verfahrensbeteiligten 1, und ihren Partner, L._____, eine Pflichtverlet- zung der Beschwerdeführerin fest (vgl. act. 53 E. III/11.4.). Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es ergehe aus den Akten, dass L._____ bereits mit der Erblasserin einen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer - 6 - mit Mitbenutzung der weiteren Gemeinschaftseinrichtungen für Fr. 400.– pro Monat abgeschlossen habe. Ebenso ergehe aus den Akten, dass der Beschwerdegegner nach dem Ableben der Erblasserin damit einverstanden gewesen sei, dass L._____ bis auf weiteres gratis in der Nachlassliegenschaft gewohnt habe. Es sei daher da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 4. Juli 2022 auf einstim- mige Anweisung der Erben gehandelt habe (act. 53 E. III/5.3.a und b). Am 4. Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin sodann mit L._____ und K._____ einen neuen Mietvertrag über die Nachlassliegenschaft abgeschlossen. Darin sei festgehalten worden, dass der neue Mietvertrag mit der definitiven Zuweisung der Liegenschaft an einen Erben oder bei deren Verkauf enden würde. Der Mietzins sei auf Fr. 800.– festgesetzt worden (act. 53 E. III/5.3.a). Mit dem Abschluss dieser neuen Mietver- einbarung über das gesamte Einfamilienhaus hätten sich die Vertragsbestimmun- gen so bedeutend geändert, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unbesehen habe davon ausgehen können, dass der neue Vertrag und der darin vereinbarte Mietzins weiter von der Zustimmung der Erben gedeckt sei. Die Beschwerdeführe- rin habe mit dem neuen Mietvertrag gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Beschwerdegegners auf unbestimmte Frist einen Mietzins vereinbart, welcher nicht einmal die Nebenkosten der Nachlassliegenschaft von rund Fr. 11'480.– pro Jahr decke. Die Beschwerdeführerin habe damit einen Verlust im Nachlassvermö- gen verursacht. Es erscheine nicht stichhaltig, dass diese überaus tiefe Miete auf- grund der unsicheren zeitlichen Befristung der Zwischennutzung bewusst so tief angesetzt worden sei. Es sei notorisch, dass sich mit einem freistehenden Einfami- lienhaus in G._____ selbst bei ausgewiesenem Instandstellungsbedarf ein markt- üblicher Mietzins von mehr als Fr. 800.– erzielen lasse, auch wenn eine zeitlich begrenzte Zwischennutzung in Frage stehe. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei der Vermietung der Nachlassliegenschaft ein gewisses Ermessen, was den Miet- zins anbelange. Jedoch erscheine die Vermietung mit einem befristeten Vertrag zu einem nicht kostendeckenden Mietzins von Fr. 800.– als nicht mehr vertretbar (act. 53 E. III/5.3.b). 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung des anzuwenden Unter- suchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Sie bemängelt dabei im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt abweichend von den Behauptungen der Par- - 7 - teien und insbesondere des Beschwerdegegners festgestellt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt mehrheitlich aus den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten Akten zusammengetragen und die entsprechenden Feststellungen der Beschwerdeführerin zur Last gelegt (vgl. act. 54 Rz. 17 f.). Zwar ist es auch im Rahmen des gemässigten Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (vgl. oben E. 2.3. und BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 255 N 5 ff.). Es ist dem Gericht dabei jedoch unbenommen, sich zur Festlegung des Sachverhaltes unter Würdigung der eingereichten Beilagen auf sämtliche Parteivorbringen, und nicht nur auf jene der klagenden Partei, zu beziehen. Dies führt die Beschwerde- führerin auch selbst aus (vgl. act. 54 Rz. 18). Es ist vorliegend indessen nicht er- sichtlich, dass die Vorinstanz den wesentlichen Sachverhalt losgelöst von den Vor- bringen sämtlicher Parteien festgestellt hätte: So führten die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 aus, dass L._____ bereits vor Abschluss des Mietvertrages vom 4. Juli 2022 ein Zimmer in der Nachlassliegenschaft zum Mietpreis von Fr. 400.– be- wohnte (act. 19 Ziff. 3, act. 21 Ziff. 3). Zudem brachten sowohl die Beschwerdefüh- rerin als auch die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 vor, dass am 4. Juli 2022 ein neuer Mietvertrag über die gesamte Nachlassliegenschaft mit dem bestehenden Mieter sowie dessen Partnerin, der Tochter des Verfahrensbeteiligten 1, zum Mietpreis von Fr. 800.– abgeschlossen worden sei (act. 19 Ziff. 3, act. 21 Ziff. 3, act. 24 Ziff. II.C.3). Der Beschwerdegegner machte sodann Angaben zu den angefallenen Ne- benkosten und zum realisierbaren Mietertrag (act. 7 Ziff. 3, vgl. dazu auch nachfol- gend E. 3.3.1. und E. 3.3.2.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Vorbringen Wertungen vornahm (etwa, es handle sich um eine bedeutende Vertragsänderung, die vereinbarte Miete sei nicht kostendeckend, es sei ein Verlust im Nachlassver- mögen verursacht worden, vgl. act. 54 Rz. 17), sind diese unter dem Aspekt der Untersuchungsmaxime nicht zu beanstanden. Auf diese wird jedoch nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 3.3.). Eine Verletzung des (eingeschränkten) Unter- suchungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht erkennbar. 3.3. In Bezug auf den vorliegend für die Feststellung einer Pflichtverletzung we- sentlichen Sachverhalt (vgl. nachfolgend E. 3.4) bestreitet die Beschwerdeführerin sodann konkret, dass die vereinbarte Miete von Fr. 800.– nicht kostendeckend sei - 8 - und mit der Vermietung der Nachlassliegenschaft überhaupt eine höhere Miete er- zielt werden könnte . Sodann macht sie geltend, sie habe davon ausgehen können, der Beschwerdeführer sei mit der Vertragsanpassung im Juli 2022 einverstanden gewesen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Beschwerdegegner habe den Um- stand, dass die vereinbarte Miete von Fr. 800.– nicht kostendeckend sei, vor Vorinstanz weder vorgetragen noch bewiesen, weshalb nicht von einer unbestritten gebliebenen Darstellung gesprochen werden könne (vgl. act. 54 Rz. 17). Sodann handle es sich beim von der Vorinstanz für die Bezifferung der Nebenkosten aus einer vom Beschwerdegegner eingereichten Steuerbescheinigung herangezoge- nen Betrag von Fr. 11'480.– nicht um Neben-, sondern um Unterhaltskosten, und zwar für das vorliegend nicht interessierende Jahr 2021 (act. 54 Rz. 15). Der Beschwerdegegner behauptete in seiner Aufsichtsbeschwerde, für die Nachlassliegenschaft würden Nebenkosten von Fr. 11'480.– in Rechnung gestellt (vgl. act. 7 Ziff. 3). Weder die Beschwerdeführerin (vgl. act. 24 Ziff. II.C.3) noch die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 (vgl. act. 19 Ziff. 3, act. 22 Ziff. 3) bestritten diese Behauptung vor Vorinstanz. Dass es sich bei diesem Betrag um Unterhalts-, und nicht um Nebenkosten handeln würde, bringt die Beschwerdeführerin im Rechts- mittelverfahren erstmals vor ist und ist als Novum entsprechend nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wäre aber auch gar nicht entscheidend, da ein kosten- deckender Mietzins jedenfalls alle Aufwände der Liegenschaft, insbesondere auch für nötige Renovationsarbeiten, abzudecken hat (vgl. dazu etwa OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022, E. 3.3.), mithin also auch Unterhaltskosten. Ebenso neu und damit nicht zu beachten ist zudem das Vorbringen, die entsprechenden Kosten seien im Jahr 2021 angefallen und daher vorliegend nicht relevant. Sie eig- nen sich zudem durchaus als Referenz um zu bestimmen, welche Miete im Juli 2022 als (mutmasslich) kostendeckende Miete zu betrachten gewesen wäre, ins- besondere da in diesem Zeitpunkt für das Jahr 2022 noch gar kein definitiver Wert für den Liegenschaftsaufwand vorliegen konnte. Zwar behauptete der Beschwer- degegner vor Vorinstanz nicht ausdrücklich, mit den Mietzinsen von Fr. 800.– wür- den die (Neben-)Kosten der Nachlassliegenschaft nicht gedeckt. Er setzte diese - 9 - aber sehr wohl dem aus seiner Sicht nach wie vor gültigen Mietzins von Fr. 400.– gegenüber, womit er aufzeigen wollte, dass die Kosten jedenfalls den Mietertrag überstiegen. Davon abgesehen wäre auch ohne ausdrückliche Behauptung nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausgehend von den nicht bestrittenen Kosten von Fr. 11'480.–, mithin rund Fr. 950.– monatlich, zum Schluss kam, diese seien durch den ebenfalls nicht bestrittenen Mietzins von Fr. 800.– monatlich nicht ge- deckt. Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, Fr. 800.– seien keine kostende- ckende Miete, im Resultat jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde weiter sinngemäss, dass die Nachlassliegenschaft zu einem höheren Preis als Fr. 800.– hätte vermietet werden können, da sie unter besonderen Umständen vermietet worden sei: Der bisherige Mieter habe die Nachlassliegenliegenschaft bereits vor Abschluss des neuen Mietvertrages zu einem Mietzins von Fr. 400.– pro Monat bzw. gemäss Ein- verständnis sämtlicher Erben gratis bewohnt, die Mieter dürften nur solange in der Nachlassliegenschaft verbleiben, bis sich die Erben auf eine Teilung einigen wür- den, die Mieter müssten sich um die Hausüberwachung/Hauswartung kümmern und sich während der Nachlassabwicklung die jederzeitige Betretung durch die Er- ben gefallen lassen, die Nachlassliegenschaft sei nur eingeschränkt nutzbar und weise einen hohen Instandsetzungsbedarf auf. Unter diesen Umständen sei eine Vermietung an einen Dritten gar nicht möglich gewesen. Sie habe somit keinen Verlust im Nachlassvermögen verursacht (act. 54 Rz. 18 f.). Gemäss unbeanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei der Nachlassliegenschaft um ein freistehendes 5.5 Zimmer-Einfamilien- haus mit Umschwung. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt die Beschwerdeführe- rin grundsätzlich nicht, dass damit ohne Vorliegen besonderer Umstände eine Marktmiete von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– erzielt werden könnte. Sie hielt jedoch die Herabsetzung der Miete auf monatlich Fr. 800.– aufgrund der zeitlichen Befris- tung, des Instandsetzungsbedarfs, der Pflicht zur Hausüberwachung sowie des be- reits bestehenden Mietverhältnisses mit L._____ für angemessen (vgl. act. 24 S. 4). Entgegen der Beschwerdeführerin machte sie vor Vorinstanz aber keine Ausfüh- rungen dazu, die Liegenschaft könne auch seit Abschluss des neuen Mietvertrages - 10 - im Juli 2022 nur eingeschränkt genutzt werden. Ein solches Vorbringen könnte le- diglich sinngemäss und bloss als vergangener Zustand aus den Eingaben der Ver- fahrensbeteiligten 1 und 2 entnommen werden (act. 19 Ziff. 3 und act. 22 Ziff. 3), und stützt sich auf E-Mailkorrespondenz aus dem Jahr 2020 (vgl. act. 20/3). Damit handelt es sich bei der eingeschränkten Nutzungsfähigkeit im Juli 2022 um ein neues Vorbringen, welches im Rechtsmittelverfahren nicht zu beachten ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Behauptungen, die Mieter hätten die jederzeitige Betretung durch die Erben zu dulden (was aus den vorinstanzlichen Akten nur sinn- gemäss aus einer E-Mailkorrespondenz aus dem Jahr 2020 erginge, vgl. act. 20/3) und die Vermietung an einen Dritten sei gar nicht möglich gewesen. Somit ist im Rechtsmittelverfahren lediglich zu beurteilen, ob trotz der zeitlichen Befristung, des Instandsetzungsbedarfes, der Pflicht zur Hausbewachung sowie des bestehenden Mietverhältnisses mit L._____ mit der Vermietung der Nachlassliegenschaft ein Mietzins von über Fr. 800.– erzielt werden könnte, wobei mangels Bestreitung vor Vorinstanz grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ohne Einschränkungen ein Mietzins von Fr. 3'000.– bis Fr- 4'000.– realisierbar wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Vereinbarung, die Mieter dürften nur solange in der Nachlassliegenschaft bleiben, bis sie einem Erben zugewiesen bzw. verkauft werde, sicherlich einige Un- sicherheiten birgt und zu einer gewissen Reduktion der einträglichen Miete führt. Diese Unsicherheit wird indessen dadurch abgeschwächt, als dass im Falle des Eintritts dieser auflösenden Bedingung ungeachtet der mietvertraglichen Vereinba- rung zumindest ein Erstreckungsbegehren durch die Mieter möglich sein dürfte (vgl. BSK OR-WEBER, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 255 N 3 f.), die Räumung der Lie- genschaft also nicht unmittelbar mit der Zuweisung an einen Erben bzw. mit deren Verkauf vorgenommen werden müsste. Sodann ist in der Hausüberwachung keine Übernahme einer besonderen Pflicht zu sehen, würde diese doch auch durch jeden anderen Mieter durch die Bewohnung der Nachlassliegenschaft sichergestellt. Nicht bestritten ist ein Instandhaltungsbedarf der Liegenschaft. Dass L._____ die Liegenschaft bereits vor Abschluss des neuen Mietvertrages bewohnte, hat keinen Einfluss auf eine allfällig erzielbare Marktmiete. Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass mit der Vermietung der Nachlasslie- genschaft die normalerweise einträgliche Miete von Fr. 3'000.– bis 4'000.– nicht - 11 - erzielt werden kann. Mit den besonderen Umständen lässt sich jedoch nicht erklä- ren, dass für ein Einfamilienhaus mit Umschwung lediglich eine Miete von Fr. 800.– monatlich, mithin eine Miete von nur rund einem Viertel der normalerweise erziel- baren Miete, auf dem Markt realisiert werden könnte. Wenn die Vorinstanz daher feststellte, selbst bei ausgewiesenem Instandstellungsbedarf und zeitlicher Be- schränkung lasse sich ein marktüblicher Mietzins von mehr als Fr. 800.– erzielen, ist dies im Resultat nicht als offensichtlich unrichtig zu beanstanden. Damit ist auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe einen Verlust im Nachlassvermögen verursacht, nicht offensichtlich unrichtig, ist dem Nachlass durch die angesetzte Miete doch ein höherer Mietertrag entgangen bzw. wurden dessen Aktiven nicht vermehrt. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Be- schwerdegegner der kostenlosen Vermietung an L._____ zustimmen würde, da sich mit Abschluss des neuen Mietvertrages am 4. Juli 2022 die Vertragsbedingun- gen keineswegs bedeutend geändert hätten. Es sei lediglich eine neue Mieterin hinzugetreten (act. 54 Rz. 19, Rz. 22). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass im Mietvertrag vom 4. Juli 2022 nicht nur K._____ als zusätzliche Mieterin hinzugekommen ist. Vielmehr wurde das Miet- verhältnis auch von einem Zimmer (und der Mitbenutzung von Gemeinschaftsein- richtung) auf die gesamte Nachlassliegenschaft ausgedehnt (vgl. act. 25/3 und act. 25/4). Von einer Zustimmung des Beschwerdegegners zu einer Vermietung der gesamten Liegenschaft an den bisherigen Mieter L._____ sowie neu der Toch- ter des Verfahrensbeteiligten 1 zu einem nicht kostendeckenden Mietzins konnte die Beschwerdeführerin im Juli 2022 aufgrund der zerstrittenen Situation nicht ohne weiteres ausgehen, selbst wenn der Beschwerdegegner im Jahr 2020 temporär damit einverstanden gewesen ist, L._____ im Rahmen des damals gültigen Miet- vertrages (für ein Zimmer) kostenlos in der Nachlassliegenschaft wohnen zu las- sen. Wenn die Vorinstanz daher feststellte, mit Abschluss der neuen Mietvereinba- rung über das gesamte Einfamilienhaus hätten sich die Vertragsbedingungen so bedeutend geändert, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unbesehen von der - 12 - Zustimmung der Erben habe ausgehen können, ist dies nicht offensichtlich unrich- tig. 3.3.4. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz im Wesentlichen davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 einen neuen Mietvertrag über die Nachlassliegenschaft abgeschlossen hat, welcher das bisherige Mietverhältnis bedeutend änderte, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von der Zustimmung des Beschwerdegegners ausgehen durfte. Zudem durfte die Vorinstanz annehmen, dass der mit diesem Mietvertrag vereinbarte Mietzins von Fr. 800.– nicht kostende- ckend ist, sich mit der Vermietung der Nachlassliegenschaft aber ein (voraussicht- lich kostendeckender) Mietzins von über Fr. 800.– erzielen liesse. 3.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, es liege durch diesen verwirklichten Sachverhalt überhaupt eine zu rügende Pflichtverletzung vor. 3.4.1. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, beim Entscheid, das bestehende Mietverhältnis anzupassen, handle es sich um einen Ermessensentscheid der Wil- lensvollstreckerin, in welchen nur mit grosser Zurückhaltung einzugreifen sei. An- gesichts der vorübergehenden Natur des Mietverhältnisses, der strittigen Nachlass- angelegenheit und der weiteren Umstände (Hausbewachungspflicht, Lagerung von Mobiliar des Nachlasses, eingeschränkte Nutzung, Begehungen der Liegenschaft durch die Erben und hoher Instandsetzungsbedarf) sei sie dabei zum Schluss ge- kommen, ein Mietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 800.– trage den Interessen der Erben angemessen Rechnung. Zwei der drei Erben würden das Vorgehen des Wil- lensvollstreckers denn auch begrüssen. Es sei dahin gestellt, ob die Vermietung an eine Drittperson ökonomisch sinnvoll wäre (act. 54 Rz. 22). Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der Entscheid der Beschwerdeführerin betref- fend Neugestaltung des Mietverhältnisses sei nicht vertretbar und sprenge den Rahmen ihres Ermessens (act. 54 Rz. 23). 3.4.2. Dem Willensvollstrecker steht die Vertretung der Erbengemeinschaft und die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass zu. Er hat das Nachlassvermögen grund- sätzlich zu bewahren. Im Rahmen der Vermögensverwaltung hat der Willensvoll- strecker auch die Verwaltung von Liegenschaften zu besorgen, und nimmt dabei - 13 - die Stellung des Vermieters ein. Der Willensvollstrecker geniesst bei der Verwal- tung des Nachlassvermögen einen grossen Ermessensspielraum, welcher nur durch die Haftung und Aufsicht begrenzt wird (BK ZGB-KÜNZLE, a.a.O., Art. 517- 518 N 125 und N 178; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, 5. Aufl., Basel 2023, Art. 518 N 22). Vorliegend ist strittig, ob der von der Beschwerdeführerin neu abge- schlossene Mietvertrag über die gesamte Nachlassliegenschaft zu einem nicht kostendeckenden Mietzins von Fr. 800.– eine unhaltbare Handlung darstellt, denn, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise anmerkt, hat die Aufsichtsbehörde le- diglich bei unangemessenen, unsachlichen bzw. nicht vertretbaren Handlungen des Willensvollstreckers einzugreifen, wobei die Pflichtverletzung auch von gewis- ser Relevanz zu sein hat (BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 518 N 98 mit Verweis auf Art. 595 N 22). Während dem Willensvollstrecker bei der Festlegung der Miete durchaus ein grosses Ermessen anzuerkennen ist, ihm etwa keine Vorgaben be- züglich eines konkret zu realisierenden Mietertrages gemacht werden können, ist dieses Ermessen insoweit begrenzt, als dass ein vereinbarter Mietzins grundsätz- lich zumindest kostendeckend zu sein hat, mithin sämtliche Aufwände zum Erhalt der Liegenschaft deckt (vgl. zur Vermietung einer Liegenschaft durch einen Erben- vertreter OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022, E. III/3.). Zwar bringt die Be- schwerdeführerin diesbezüglich verschiedene Gründe vor, weshalb vorliegend der vereinbarte Mietzins dennoch vertretbar sein soll. Diese Umstände eigenen sich wie bereits ausgeführt durchaus, davon auszugehen, dass mit der Vermietung der Nachlassliegenschaft nicht die normalerweise erzielbare Miete von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– realisiert werden kann. Jedoch vermögen sie nicht zu rechtfertigen, weshalb nicht zumindest eine kostendeckende Miete vereinbart worden ist. Daran ändert auch nichts, wenn die Vermietung der Liegenschaft im Rahmen einer stritti- gen Nachlassabwicklung erfolgt. Vielmehr spricht gerade auch die zerstrittene Erb- schaftsangelegenheit dafür, bei der Vermietung der Nachlassliegenschaft darauf zu achten, dass kein Erbe – sei es bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt – besser gestellt würde, etwa durch eine zu günstige Vermietung an die Tochter des Verfahrensbeteiligten 1. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Mandatsausübung nicht an Wünsche der Erben gebunden ist, kann sie auch nichts daraus ableiten, dass zwei Erben mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen seien. Die Vorbehalte - 14 - der Beschwerdeführerin gegen eine Drittvermietung (vgl. act. 54 Rz. 19 und 22) sind sodann neu aber auch nicht relevant, zumal es vorliegend genügt hätte, beim Abschluss des Mietvertrages den Mietzins auf ein zumindest kostendeckendes Ni- veau anzuheben. Dass der Mietvertrag mit L._____ und K._____ im Jahr 2022 nicht zu einem kostendeckenden Mietzins hätte abgeschlossen werden können, macht dabei selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Ergebnis ist damit der Vorin- stanz beizupflichten, und die Vermietung der Nachlassliegenschaft zu einem nicht kostendeckenden Mietzins ist als nicht mehr vertretbar zu qualifizieren (vgl. act. 54 Rz. 19). Die entsprechende Abmahnung der Vorinstanz ist damit nicht zu bean- standen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
- 4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Ver- legung der Prozesskosten. Die Vorinstanz auferlegte diese zu 11/12 dem Be- schwerdegegner und zu 1/12 der Beschwerdeführerin. Dazu führte sie aus, die Pro- zesskosten seien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Der Beschwerdegegner habe in seiner Beschwerde elf verschiedene Verhaltens- weisen, darunter die Vermietung der Nachlassliegenschaft, gerügt. Die Frage der angemessenen Vermietung sei dabei in zwei Teilaspekte zu unterteilen, womit für die Verlegung der Prozesskosten von zwölf gerügten Verhaltensweisen auszuge- hen sei. Der Beschwerdegegner obsiege dabei in einem und unterliege in elf Punk- ten (act. 53 E. V/2.). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, mangels Pflichtverletzung seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollständig dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen. Dies müsse aber auch gelten, wenn an der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ermahnung festgehalten würde, da das zu tadelnde Verhalten im Vergleich zu den weitaus schwereren Anschuldigungen in den Hintergrund trete. Der Logik der Vorinstanz folgend, dürften sodann nur 1/22 der Kosten der Be- schwerdeführerin auferlegt werden, da sämtliche elf Anschuldigen in zwei Teilas- pekte zu unterteilen wären, damit der Teilaspekt der Wohnungsvermietung nicht doppelt gerechnet werde (act. 54 Rz. 25). - 15 - 4.3. Nachdem die vorinstanzlich festgestellte Pflichtverletzung nicht zu bean- standen ist, sind die Kosten wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens zu verlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei der Verteilung der Kosten steht dem Gericht ein weites Ermessen zu, dies ins- besondere auch hinsichtlich der Gewichtung, das den verschiedenen streitigen An- trägen beigemessen wird (vgl. BGer 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021, E. 3.1 m.w.H.). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist unter diesem Blickpunkt nicht zu be- anstanden: So kann nicht behauptet werden, die gerügte Pflichtverletzung trete so hinter die weiteren gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zurück, dass auch unbesehen der ausgesprochenen Abmahnung die Kosten vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen wären. Durch die nach einzelnen Teilaspek- ten vorgenommene Kostenauflage hat die Vorinstanz den unterschiedlich gerügten Verhalten genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz vertrat dabei offensicht- lich die Ansicht, der Abschluss eines neuen Mietvertrages im Juli 2022 zu einem nicht kostendeckenden Mietzins sei als eigene gerügte Verhaltensweise zu beur- teilen, weshalb sie zwecks Kostenauflage von zwölf gerügten Verhaltensweisen ausging. Dies führt im Ergebnis aber nicht dazu, dass auch die weiteren elf Rügen in jeweils zwei Teilaspekte unterteilt werden könnten. Auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sich die weiteren beanstandeten Handlungen jeweils in mehrere eigene Verhaltensweisen gliedern liessen. Die Kostenauflage zu 1/12 an die Beschwerdeführerin verstösst damit nicht gegen das vorinstanzliche Ermessen und ist zu bestätigen. 4.4. Gegen die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wendet sich die Be- schwerdeführerin nicht. Es erübrigen sich daher Ausführungen dazu.
- 5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter den Umstand, dass ihr keine Parteientschädigung zuerkannt worden ist. Die Vorinstanz erwog dazu, mangels berufsmässiger Vertretung komme nur eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Frage, was einer besonderen Begründung bedürfe. Die Beschwerdeführerin mache zwar eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– gel- - 16 - tend, begründe aber nicht, inwiefern ihr ersatzfähige Kosten erwachsen wären (act. 53 E. V/3.). 5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen ein, die Vorinstanz verkenne, dass der Beizug einer Mitarbeiterin des Rechts- dienstes der den Prozess führenden juristischen Person einen begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstelle. Dass dies auf den vorliegenden Fall zutreffe, ergebe sich bereits daraus, dass die bei der Beschwerdeführerin angestellte Juristin M._____ die Stellungnahmen der Be- schwerdeführerin zur Aufsichtsbeschwerde unterzeichnet habe. Es bedürfe in die- ser Konstellation keiner besonderen Begründung oder Bezifferung des Antrags auf Parteientschädigung, der entsprechende Antrag würde bereits ausreichen (act. 54 Rz. 27). Ebenfalls bedürfe es vorliegend keiner besonderen Begründung, weil die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin das Verfahren zwar in eigenem Na- men, jedoch nicht in eigenem Interesse, sondern zur Vollstreckung des erblasseri- schen Willens führe. Ein Rechtsanwalt, der als Willensvollstrecker eines Nachlas- ses den Prozess führe, habe ohne besondere Begründung stets Anspruch auf eine Parteientschädigung. Analog müsse daher auch die Willensvollstreckerin, die als juristische Person und ohne Beizug einer Rechtsanwältin handle, voraussetzungs- los Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung haben. Der Beschwerdeführerin sei somit die vor Vorinstanz beantragte Parteientschädigung ohne weiteres zu gewäh- ren. 5.3. Es ist vorliegend nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht berufsmässig vertreten war, mithin lediglich die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Frage kommt. Demnach wird in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschä- digung ausgerichtet, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Rege- lung zielt auf Fälle ab, wo rechtlich bewanderte Personen ohne Vertreter prozes- sieren, oder wo ein Anwalt in eigener Sache auftritt, als Organ einer Partei oder Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 95 N 21). Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, als dass die Vertretung durch eine Mitarbeiterin des eigenen Rechtsdienstes einen begründeten Fall für - 17 - eine Umtriebsentschädigung darstellen kann (vgl. OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017, E. 3.1.). Dies entbindet die antragstellende Partei jedoch nicht davon, zumin- dest darzulegen, dass überhaupt eine Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst besteht, sofern sich dies nicht klarerweise aus den Umständen ergeben würde. Dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durch eine Mitar- beiterin des eigenen Rechtsdienstes vertreten liess, ergibt sich aber gerade nicht aus ihren Eingaben. So kann den eingereichten Stellungnahmen insbesondere nicht entnommen werden, bei M._____ handle es sich um eine Juristin bzw. Mitar- beiterin des eigenen Rechtsdienstes, auch eine entsprechende Funktionsbezeich- nung oder die Angabe eines Titels findet sich nicht (vgl. act. 13 und act. 24). Zudem wurden einige Verfahrenshandlungen der Beschwerdeführerin gar nicht von M._____ vorgenommen bzw. (mit-) unterzeichnet (vgl. act. 20, act. 21 und act. 42), weshalb zumindest teilweise keine Vertretung durch sie ersichtlich ist. Damit konnte die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen durch die Beschwerdeführerin nicht dar- auf schliessen, es liege ein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung vor. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie der Beschwerdeführerin für das vorin- stanzliche Verfahren alleine aufgrund des Umstandes, dass sie sich durch einen Mitarbeiter des eigenen Rechtsdienstes vertreten lassen habe, keine Umtriebsent- schädigung zusprach. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Be- schwerdegegner ihrem Antrag nicht widersetzt habe (act. 54 Rz. 28). Der Vollstän- digkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu "Ohnehin-Kosten", also Kosten, welche ohne- hin angefallen wären, äusserte (vgl. OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017, E. 3.2.). Sie hätte somit auch gar nicht dargetan, inwiefern ihr ein Mehraufwand entstanden wäre (vgl. OGer ZH LB210038 vom 30. Dezember 2021, E. VI/2.). 5.4. Ebenso lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteien- tschädigung aus dem Umstand ableiten, dass sie den vorinstanzlichen Prozess als Willensvollstreckerin geführt hat: Zwar ist einem Rechtsanwalt, der einen erbrecht- lichen Prozess als Willensvollstrecker für einen Nachlass führt, eine Parteientschä- digung auszurichten, da er nicht in eigenem Interesse und somit nicht in eigener Sache im Sinne der Rechtsprechung zum Parteientschädigungsanspruch handelt (BGE 129 V 113, E. 4.3. und E. 4.4.). Dies gilt jedoch lediglich bei Aktiv- und Pas- - 18 - sivprozessen, die der Willensvollstrecker zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlas- ses führt. Dazu gehören erbrechtliche Prozesse, die von ihm geführt werden müs- sen oder können, einschliesslich Ungültigkeitsklagen betreffend Bestand, Inhalt oder Umfang seiner Einsetzung oder Aufgabe. Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ist indessen eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwer- deführerin selbst, weshalb sie in der Prozessführung ihre eigenen Interessen ver- tritt, geht es doch um die Frage, ob sie sich in ihrem Amt als Willensvollstreckerin unsachgemäss verhalten hat. Auch daraus lässt sich daher kein bedingungsloser Anspruch auf eine Parteientschädigung ableiten. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob der Fall einer Willensvollstreckerin, die als juristische Person einen Pro- zess ohne Beizug eines Rechtsanwaltes führt, mit dem Fall eines Rechtsanwaltes, der als Willensvollstrecker prozessiert, gleichzusetzen ist. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prozesskosten eines Aufsichtsverfahrens grundsätz- lich von den Parteien zu tragen sind. In diesem Sinne kann ein Willensvollstrecker seinen Aufwand im Umfang des Obsiegens zwar dem Nachlass belasten, dies aber nur insoweit, als dass das Aufsichtsverfahren unberechtigt war (vgl. BK ZPO- KÜNZLE, a.a.O., Art. 517-518 N 558; BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 518 N 98 mit Ver- weis auf Art. 595 N 37). Von einem unberechtigten Aufsichtsverfahren ist aber nicht schon dann auszugehen, wenn die Aufsichtsbeschwerde (teilweise) abgewiesen wird. Vielmehr ist dabei zu beurteilen, ob ein Erbe aus berechtigtem Anlass Be- schwerde erhebt, damit aber dennoch unterliegt. Dies ist jedoch vorliegend nicht zu beurteilen.
- 6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind damit ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 135 III 578, E. 6.3.). Der Streitwert kann dabei nicht mit dem Nachlasswert - 19 - gleichgesetzt werden und seine Bestimmung ist vorliegend schwierig. Angesichts des Volumens des Nachlasses (gemäss vorinstanzlicher Erwägung rund Fr. 1.3 Mio., vgl. act. 53 E. V/1.) sowie der Tragweite der strittigen Angelegenheit kommt dem Verfahren jedoch eine gewisse Bedeutung zu (vgl. BGer 5A_518/2014 vom
- November 2014, E. 1.). Die Beschwerdeführerin geht von einem Streitwert von Fr. 50'000.– aus (vgl. act. 54 Rz. 5). Dies scheint angemessen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des nicht unerheblichen Aufwands ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 6.3. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzu- sprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerde- gegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. - 20 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 54, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist höher als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin (vor Vorinstanz Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____ gegen B._____, Beschwerdegegner (vor Vorinstanz Beschwerdeführer), sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend Aufsichtsbeschwerde betreffend Willensvollstreckermandat Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 22. Mai 2024 (EA220001)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm 2020 verstarb die am tt. August 1932 geborene E._____ geb. F._____ (nachfolgend Erblasserin), wohnhaft gewesen in G._____ (act. 25/2). Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre drei Söhne B._____ (im vorinstanzlichen Ver- fahren Beschwerdeführer und vorliegend Beschwerdegegner, nachfolgend Be- schwerdegegner), C._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligter 1) und D._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligter 2; vgl. act. 53 E. I/1.). Der Nachlass umfasst eine Liegenschaft am H._____-strasse …, G._____ (nachfolgend Nachlassliegen- schaft). In ihrer letztwilligen Verfügung vom 16. März 2017 ernannte die Erblasserin I._____, J._____, und ersatzweise die A._____ AG (im vorinstanzlichen Verfahren Beschwerdegegnerin und vorliegend Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwer- deführerin) mit der Willensvollstreckung (act. 3/1b Ziff. 4). Nachdem I._____ das Amt als Willensvollstrecker abgelehnt und die Beschwerdeführerin die Annahme des Willensvollstreckermandates erklärt hatte, stellte das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz) am
23. November 2020 die Willensvollstrecker-Bescheinigung aus (act. 25/2). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin ein und be- antragte die Absetzung der Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin bzw. eventualiter die Verhängung geeigneter Disziplinarmassnahmen sowie die Ausrich- tung angemessener Abschlagszahlungen an die Erben (act. 1, act. 7). Die Verfah- rensbeteiligten 1 und 2 nahmen mit Eingaben vom 24. Februar 2023 (act. 19) bzw.
26. Februar 2023 (act. 21) Stellung und beantragten jeweils die Abweisung der Auf- sichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 6. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein und beantragte im Wesentlichen ebenfalls die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (act. 24). Der Beschwerdegegner reichte am 20. April 2023 eine weitere Eingabe ein (act. 26), zu welcher sich der Verfahrensbeteiligte 1 mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (act. 38), der Verfahrensbeteiligte 2 mit Ein- gabe vom 27. Dezember 2023 (act. 40) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 (act. 42) äusserten.
- 3 - 1.3. Mit Urteil vom 22. Mai 2024 hiess die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde teilweise gut und erliess folgendes Erkenntnis (act. 47 = act. 53 [Aktenexemplar] = act. 55, fortan zitiert als act. 53):
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird hinsichtlich der Vermie- tung der Nachlassliegenschaft H._____-strasse …, G._____, zu einem zu tiefen, nicht kostendeckenden Mietzins von Fr. 800.– pro Monat, ge- mäss Mietvertrag vom 4. Juli 2022, eine Pflichtverletzung der Beschwer- degegnerin festgestellt, und es wird diesbezüglich eine Ermahnung ge- gen die Beschwerdegegnerin ausgesprochen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'400.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Be- schwerdeführer zu 11/12 und der Beschwerdegegnerin zu 1/12 aufer- legt. Sie werden aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvor- schuss bezogen, sind dem Beschwerdeführer aber von der Beschwer- degegnerin im Umfang des dieser auferlegten Anteils von 1/12 zu erset- zen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittelbelehrung] 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. September 2024 fristgerecht (vgl. act. 48/2) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 54 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Entscheides des Be- zirksgerichts Andelfingen vom 22. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. EA220001) aufzuheben;
2. es sei die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdegegners B._____ in Abweichung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entschei-
- 4 - des vollständig abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. in Abweichung der Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens voll- ständig dem Beschwerdegegner B._____ aufzuerlegen und es sei der Beschwerdegegner B._____ zu verpflichten, der Beschwerde- führerin A._____ AG eine Entschädigung von CHF 5'500.00 (zzgl. MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen;
4. es seien die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner B._____ aufzuerlegen und es sei der Be- schwerdegegner B._____ zu verpflichten, der Beschwerdeführerin A._____ AG für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen." 1.5. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ging fristge- recht ein (act. 58 und act. 60). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-51). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht ausgeübt (§ 139 Abs. 2 GOG). Gegen den Beschwerde- entscheid des Einzelgerichts kann nach § 84 GOG innert zehn Tagen seit der Mit- teilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Auf das Rechts- mittelverfahren sind kraft ausdrücklicher Verweisung die Bestimmungen der Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 i.V.m. § 85 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsbegehren versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das bedeutet, dass die Frage, ob sich ein bestimmter Sachverhalt verwirklichte oder nicht, mit be- schränkter Kognition zu prüfen ist. Die Einschätzung dagegen, ob ein solcher Sach- verhalt eine schwere Pflichtverletzung darstellt, ist eine Rechtfrage und als solche frei zu prüfen (vgl. OGer ZH PF180017 vom 18. Oktober 2018, E. II./1). Die Be- schwerde soll sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Ent-
- 5 - scheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13 f.). 2.3. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist das summarische Verfahren anwendbar (§139 Abs. 2 i.V.m. §142 GOG). Die Aufsicht über die Willensvollstrecker gilt als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Sachverhalt ist von Amtes we- gen festzustellen (§ 83 Abs. 3 GOG, Art. 255 lit. b ZPO; OGer ZH LF230084 vom
15. März 2024, E. II./2.4.). Es gilt mithin der einfache Untersuchungsgrundsatz. Der Prozessstoff ist von den Parteien selbst zu beschaffen; sie müssen also das Gericht über den Sachverhalt informieren und dazu die Beweismittel nennen (vgl. BGE 141 III 569, E. 2.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99). 2.4. Die Willensvollstreckerbeschwerde richtet sich gegen getroffene, unterlas- sene oder beabsichtigte Handlungen des Willensvollstreckers (BK ZGB-KÜNZLE, Bern 2011, Art. 517–518 N 522). Es können auch Ermessensentscheide des Wil- lensvollstreckers angefochten werden (BGE 97 II 11 E. 4; KUKO ZGB-GRÜNINGER,
2. Aufl., Basel 2018, Art. 517/518 N 9). Allerdings beschränkt sich die Überprü- fungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auf das formelle Vorgehen des Willensvollstre- ckers. Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivilgericht zuständig (BGer 5D_136/2015 vom 6. (recte: 18.) April 2016, E. 5.2; BGE 91 II 52, E. 1; BGE 48 II 308, E. 1; BSK ZGB-LEU,
7. Aufl., Basel 2023., Art. 518 N 98). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner warf der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren diverses Fehlverhalten vor. Die Vorinstanz erachtete diese Vorwürfe mehrheitlich als nicht gerechtfertigt. Sie stellte aber bezüglich der Vermietung der Nachlassliegenschaft zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 800.– an K._____, die Tochter des Verfahrensbeteiligten 1, und ihren Partner, L._____, eine Pflichtverlet- zung der Beschwerdeführerin fest (vgl. act. 53 E. III/11.4.). Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es ergehe aus den Akten, dass L._____ bereits mit der Erblasserin einen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer
- 6 - mit Mitbenutzung der weiteren Gemeinschaftseinrichtungen für Fr. 400.– pro Monat abgeschlossen habe. Ebenso ergehe aus den Akten, dass der Beschwerdegegner nach dem Ableben der Erblasserin damit einverstanden gewesen sei, dass L._____ bis auf weiteres gratis in der Nachlassliegenschaft gewohnt habe. Es sei daher da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 4. Juli 2022 auf einstim- mige Anweisung der Erben gehandelt habe (act. 53 E. III/5.3.a und b). Am 4. Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin sodann mit L._____ und K._____ einen neuen Mietvertrag über die Nachlassliegenschaft abgeschlossen. Darin sei festgehalten worden, dass der neue Mietvertrag mit der definitiven Zuweisung der Liegenschaft an einen Erben oder bei deren Verkauf enden würde. Der Mietzins sei auf Fr. 800.– festgesetzt worden (act. 53 E. III/5.3.a). Mit dem Abschluss dieser neuen Mietver- einbarung über das gesamte Einfamilienhaus hätten sich die Vertragsbestimmun- gen so bedeutend geändert, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unbesehen habe davon ausgehen können, dass der neue Vertrag und der darin vereinbarte Mietzins weiter von der Zustimmung der Erben gedeckt sei. Die Beschwerdeführe- rin habe mit dem neuen Mietvertrag gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Beschwerdegegners auf unbestimmte Frist einen Mietzins vereinbart, welcher nicht einmal die Nebenkosten der Nachlassliegenschaft von rund Fr. 11'480.– pro Jahr decke. Die Beschwerdeführerin habe damit einen Verlust im Nachlassvermö- gen verursacht. Es erscheine nicht stichhaltig, dass diese überaus tiefe Miete auf- grund der unsicheren zeitlichen Befristung der Zwischennutzung bewusst so tief angesetzt worden sei. Es sei notorisch, dass sich mit einem freistehenden Einfami- lienhaus in G._____ selbst bei ausgewiesenem Instandstellungsbedarf ein markt- üblicher Mietzins von mehr als Fr. 800.– erzielen lasse, auch wenn eine zeitlich begrenzte Zwischennutzung in Frage stehe. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei der Vermietung der Nachlassliegenschaft ein gewisses Ermessen, was den Miet- zins anbelange. Jedoch erscheine die Vermietung mit einem befristeten Vertrag zu einem nicht kostendeckenden Mietzins von Fr. 800.– als nicht mehr vertretbar (act. 53 E. III/5.3.b). 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung des anzuwenden Unter- suchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Sie bemängelt dabei im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt abweichend von den Behauptungen der Par-
- 7 - teien und insbesondere des Beschwerdegegners festgestellt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt mehrheitlich aus den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten Akten zusammengetragen und die entsprechenden Feststellungen der Beschwerdeführerin zur Last gelegt (vgl. act. 54 Rz. 17 f.). Zwar ist es auch im Rahmen des gemässigten Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (vgl. oben E. 2.3. und BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 255 N 5 ff.). Es ist dem Gericht dabei jedoch unbenommen, sich zur Festlegung des Sachverhaltes unter Würdigung der eingereichten Beilagen auf sämtliche Parteivorbringen, und nicht nur auf jene der klagenden Partei, zu beziehen. Dies führt die Beschwerde- führerin auch selbst aus (vgl. act. 54 Rz. 18). Es ist vorliegend indessen nicht er- sichtlich, dass die Vorinstanz den wesentlichen Sachverhalt losgelöst von den Vor- bringen sämtlicher Parteien festgestellt hätte: So führten die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 aus, dass L._____ bereits vor Abschluss des Mietvertrages vom 4. Juli 2022 ein Zimmer in der Nachlassliegenschaft zum Mietpreis von Fr. 400.– be- wohnte (act. 19 Ziff. 3, act. 21 Ziff. 3). Zudem brachten sowohl die Beschwerdefüh- rerin als auch die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 vor, dass am 4. Juli 2022 ein neuer Mietvertrag über die gesamte Nachlassliegenschaft mit dem bestehenden Mieter sowie dessen Partnerin, der Tochter des Verfahrensbeteiligten 1, zum Mietpreis von Fr. 800.– abgeschlossen worden sei (act. 19 Ziff. 3, act. 21 Ziff. 3, act. 24 Ziff. II.C.3). Der Beschwerdegegner machte sodann Angaben zu den angefallenen Ne- benkosten und zum realisierbaren Mietertrag (act. 7 Ziff. 3, vgl. dazu auch nachfol- gend E. 3.3.1. und E. 3.3.2.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Vorbringen Wertungen vornahm (etwa, es handle sich um eine bedeutende Vertragsänderung, die vereinbarte Miete sei nicht kostendeckend, es sei ein Verlust im Nachlassver- mögen verursacht worden, vgl. act. 54 Rz. 17), sind diese unter dem Aspekt der Untersuchungsmaxime nicht zu beanstanden. Auf diese wird jedoch nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 3.3.). Eine Verletzung des (eingeschränkten) Unter- suchungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht erkennbar. 3.3. In Bezug auf den vorliegend für die Feststellung einer Pflichtverletzung we- sentlichen Sachverhalt (vgl. nachfolgend E. 3.4) bestreitet die Beschwerdeführerin sodann konkret, dass die vereinbarte Miete von Fr. 800.– nicht kostendeckend sei
- 8 - und mit der Vermietung der Nachlassliegenschaft überhaupt eine höhere Miete er- zielt werden könnte . Sodann macht sie geltend, sie habe davon ausgehen können, der Beschwerdeführer sei mit der Vertragsanpassung im Juli 2022 einverstanden gewesen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Beschwerdegegner habe den Um- stand, dass die vereinbarte Miete von Fr. 800.– nicht kostendeckend sei, vor Vorinstanz weder vorgetragen noch bewiesen, weshalb nicht von einer unbestritten gebliebenen Darstellung gesprochen werden könne (vgl. act. 54 Rz. 17). Sodann handle es sich beim von der Vorinstanz für die Bezifferung der Nebenkosten aus einer vom Beschwerdegegner eingereichten Steuerbescheinigung herangezoge- nen Betrag von Fr. 11'480.– nicht um Neben-, sondern um Unterhaltskosten, und zwar für das vorliegend nicht interessierende Jahr 2021 (act. 54 Rz. 15). Der Beschwerdegegner behauptete in seiner Aufsichtsbeschwerde, für die Nachlassliegenschaft würden Nebenkosten von Fr. 11'480.– in Rechnung gestellt (vgl. act. 7 Ziff. 3). Weder die Beschwerdeführerin (vgl. act. 24 Ziff. II.C.3) noch die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 (vgl. act. 19 Ziff. 3, act. 22 Ziff. 3) bestritten diese Behauptung vor Vorinstanz. Dass es sich bei diesem Betrag um Unterhalts-, und nicht um Nebenkosten handeln würde, bringt die Beschwerdeführerin im Rechts- mittelverfahren erstmals vor ist und ist als Novum entsprechend nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wäre aber auch gar nicht entscheidend, da ein kosten- deckender Mietzins jedenfalls alle Aufwände der Liegenschaft, insbesondere auch für nötige Renovationsarbeiten, abzudecken hat (vgl. dazu etwa OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022, E. 3.3.), mithin also auch Unterhaltskosten. Ebenso neu und damit nicht zu beachten ist zudem das Vorbringen, die entsprechenden Kosten seien im Jahr 2021 angefallen und daher vorliegend nicht relevant. Sie eig- nen sich zudem durchaus als Referenz um zu bestimmen, welche Miete im Juli 2022 als (mutmasslich) kostendeckende Miete zu betrachten gewesen wäre, ins- besondere da in diesem Zeitpunkt für das Jahr 2022 noch gar kein definitiver Wert für den Liegenschaftsaufwand vorliegen konnte. Zwar behauptete der Beschwer- degegner vor Vorinstanz nicht ausdrücklich, mit den Mietzinsen von Fr. 800.– wür- den die (Neben-)Kosten der Nachlassliegenschaft nicht gedeckt. Er setzte diese
- 9 - aber sehr wohl dem aus seiner Sicht nach wie vor gültigen Mietzins von Fr. 400.– gegenüber, womit er aufzeigen wollte, dass die Kosten jedenfalls den Mietertrag überstiegen. Davon abgesehen wäre auch ohne ausdrückliche Behauptung nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausgehend von den nicht bestrittenen Kosten von Fr. 11'480.–, mithin rund Fr. 950.– monatlich, zum Schluss kam, diese seien durch den ebenfalls nicht bestrittenen Mietzins von Fr. 800.– monatlich nicht ge- deckt. Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, Fr. 800.– seien keine kostende- ckende Miete, im Resultat jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde weiter sinngemäss, dass die Nachlassliegenschaft zu einem höheren Preis als Fr. 800.– hätte vermietet werden können, da sie unter besonderen Umständen vermietet worden sei: Der bisherige Mieter habe die Nachlassliegenliegenschaft bereits vor Abschluss des neuen Mietvertrages zu einem Mietzins von Fr. 400.– pro Monat bzw. gemäss Ein- verständnis sämtlicher Erben gratis bewohnt, die Mieter dürften nur solange in der Nachlassliegenschaft verbleiben, bis sich die Erben auf eine Teilung einigen wür- den, die Mieter müssten sich um die Hausüberwachung/Hauswartung kümmern und sich während der Nachlassabwicklung die jederzeitige Betretung durch die Er- ben gefallen lassen, die Nachlassliegenschaft sei nur eingeschränkt nutzbar und weise einen hohen Instandsetzungsbedarf auf. Unter diesen Umständen sei eine Vermietung an einen Dritten gar nicht möglich gewesen. Sie habe somit keinen Verlust im Nachlassvermögen verursacht (act. 54 Rz. 18 f.). Gemäss unbeanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei der Nachlassliegenschaft um ein freistehendes 5.5 Zimmer-Einfamilien- haus mit Umschwung. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt die Beschwerdeführe- rin grundsätzlich nicht, dass damit ohne Vorliegen besonderer Umstände eine Marktmiete von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– erzielt werden könnte. Sie hielt jedoch die Herabsetzung der Miete auf monatlich Fr. 800.– aufgrund der zeitlichen Befris- tung, des Instandsetzungsbedarfs, der Pflicht zur Hausüberwachung sowie des be- reits bestehenden Mietverhältnisses mit L._____ für angemessen (vgl. act. 24 S. 4). Entgegen der Beschwerdeführerin machte sie vor Vorinstanz aber keine Ausfüh- rungen dazu, die Liegenschaft könne auch seit Abschluss des neuen Mietvertrages
- 10 - im Juli 2022 nur eingeschränkt genutzt werden. Ein solches Vorbringen könnte le- diglich sinngemäss und bloss als vergangener Zustand aus den Eingaben der Ver- fahrensbeteiligten 1 und 2 entnommen werden (act. 19 Ziff. 3 und act. 22 Ziff. 3), und stützt sich auf E-Mailkorrespondenz aus dem Jahr 2020 (vgl. act. 20/3). Damit handelt es sich bei der eingeschränkten Nutzungsfähigkeit im Juli 2022 um ein neues Vorbringen, welches im Rechtsmittelverfahren nicht zu beachten ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Behauptungen, die Mieter hätten die jederzeitige Betretung durch die Erben zu dulden (was aus den vorinstanzlichen Akten nur sinn- gemäss aus einer E-Mailkorrespondenz aus dem Jahr 2020 erginge, vgl. act. 20/3) und die Vermietung an einen Dritten sei gar nicht möglich gewesen. Somit ist im Rechtsmittelverfahren lediglich zu beurteilen, ob trotz der zeitlichen Befristung, des Instandsetzungsbedarfes, der Pflicht zur Hausbewachung sowie des bestehenden Mietverhältnisses mit L._____ mit der Vermietung der Nachlassliegenschaft ein Mietzins von über Fr. 800.– erzielt werden könnte, wobei mangels Bestreitung vor Vorinstanz grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ohne Einschränkungen ein Mietzins von Fr. 3'000.– bis Fr- 4'000.– realisierbar wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Vereinbarung, die Mieter dürften nur solange in der Nachlassliegenschaft bleiben, bis sie einem Erben zugewiesen bzw. verkauft werde, sicherlich einige Un- sicherheiten birgt und zu einer gewissen Reduktion der einträglichen Miete führt. Diese Unsicherheit wird indessen dadurch abgeschwächt, als dass im Falle des Eintritts dieser auflösenden Bedingung ungeachtet der mietvertraglichen Vereinba- rung zumindest ein Erstreckungsbegehren durch die Mieter möglich sein dürfte (vgl. BSK OR-WEBER, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 255 N 3 f.), die Räumung der Lie- genschaft also nicht unmittelbar mit der Zuweisung an einen Erben bzw. mit deren Verkauf vorgenommen werden müsste. Sodann ist in der Hausüberwachung keine Übernahme einer besonderen Pflicht zu sehen, würde diese doch auch durch jeden anderen Mieter durch die Bewohnung der Nachlassliegenschaft sichergestellt. Nicht bestritten ist ein Instandhaltungsbedarf der Liegenschaft. Dass L._____ die Liegenschaft bereits vor Abschluss des neuen Mietvertrages bewohnte, hat keinen Einfluss auf eine allfällig erzielbare Marktmiete. Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass mit der Vermietung der Nachlasslie- genschaft die normalerweise einträgliche Miete von Fr. 3'000.– bis 4'000.– nicht
- 11 - erzielt werden kann. Mit den besonderen Umständen lässt sich jedoch nicht erklä- ren, dass für ein Einfamilienhaus mit Umschwung lediglich eine Miete von Fr. 800.– monatlich, mithin eine Miete von nur rund einem Viertel der normalerweise erziel- baren Miete, auf dem Markt realisiert werden könnte. Wenn die Vorinstanz daher feststellte, selbst bei ausgewiesenem Instandstellungsbedarf und zeitlicher Be- schränkung lasse sich ein marktüblicher Mietzins von mehr als Fr. 800.– erzielen, ist dies im Resultat nicht als offensichtlich unrichtig zu beanstanden. Damit ist auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe einen Verlust im Nachlassvermögen verursacht, nicht offensichtlich unrichtig, ist dem Nachlass durch die angesetzte Miete doch ein höherer Mietertrag entgangen bzw. wurden dessen Aktiven nicht vermehrt. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Be- schwerdegegner der kostenlosen Vermietung an L._____ zustimmen würde, da sich mit Abschluss des neuen Mietvertrages am 4. Juli 2022 die Vertragsbedingun- gen keineswegs bedeutend geändert hätten. Es sei lediglich eine neue Mieterin hinzugetreten (act. 54 Rz. 19, Rz. 22). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass im Mietvertrag vom 4. Juli 2022 nicht nur K._____ als zusätzliche Mieterin hinzugekommen ist. Vielmehr wurde das Miet- verhältnis auch von einem Zimmer (und der Mitbenutzung von Gemeinschaftsein- richtung) auf die gesamte Nachlassliegenschaft ausgedehnt (vgl. act. 25/3 und act. 25/4). Von einer Zustimmung des Beschwerdegegners zu einer Vermietung der gesamten Liegenschaft an den bisherigen Mieter L._____ sowie neu der Toch- ter des Verfahrensbeteiligten 1 zu einem nicht kostendeckenden Mietzins konnte die Beschwerdeführerin im Juli 2022 aufgrund der zerstrittenen Situation nicht ohne weiteres ausgehen, selbst wenn der Beschwerdegegner im Jahr 2020 temporär damit einverstanden gewesen ist, L._____ im Rahmen des damals gültigen Miet- vertrages (für ein Zimmer) kostenlos in der Nachlassliegenschaft wohnen zu las- sen. Wenn die Vorinstanz daher feststellte, mit Abschluss der neuen Mietvereinba- rung über das gesamte Einfamilienhaus hätten sich die Vertragsbedingungen so bedeutend geändert, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unbesehen von der
- 12 - Zustimmung der Erben habe ausgehen können, ist dies nicht offensichtlich unrich- tig. 3.3.4. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz im Wesentlichen davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 einen neuen Mietvertrag über die Nachlassliegenschaft abgeschlossen hat, welcher das bisherige Mietverhältnis bedeutend änderte, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von der Zustimmung des Beschwerdegegners ausgehen durfte. Zudem durfte die Vorinstanz annehmen, dass der mit diesem Mietvertrag vereinbarte Mietzins von Fr. 800.– nicht kostende- ckend ist, sich mit der Vermietung der Nachlassliegenschaft aber ein (voraussicht- lich kostendeckender) Mietzins von über Fr. 800.– erzielen liesse. 3.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, es liege durch diesen verwirklichten Sachverhalt überhaupt eine zu rügende Pflichtverletzung vor. 3.4.1. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, beim Entscheid, das bestehende Mietverhältnis anzupassen, handle es sich um einen Ermessensentscheid der Wil- lensvollstreckerin, in welchen nur mit grosser Zurückhaltung einzugreifen sei. An- gesichts der vorübergehenden Natur des Mietverhältnisses, der strittigen Nachlass- angelegenheit und der weiteren Umstände (Hausbewachungspflicht, Lagerung von Mobiliar des Nachlasses, eingeschränkte Nutzung, Begehungen der Liegenschaft durch die Erben und hoher Instandsetzungsbedarf) sei sie dabei zum Schluss ge- kommen, ein Mietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 800.– trage den Interessen der Erben angemessen Rechnung. Zwei der drei Erben würden das Vorgehen des Wil- lensvollstreckers denn auch begrüssen. Es sei dahin gestellt, ob die Vermietung an eine Drittperson ökonomisch sinnvoll wäre (act. 54 Rz. 22). Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der Entscheid der Beschwerdeführerin betref- fend Neugestaltung des Mietverhältnisses sei nicht vertretbar und sprenge den Rahmen ihres Ermessens (act. 54 Rz. 23). 3.4.2. Dem Willensvollstrecker steht die Vertretung der Erbengemeinschaft und die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass zu. Er hat das Nachlassvermögen grund- sätzlich zu bewahren. Im Rahmen der Vermögensverwaltung hat der Willensvoll- strecker auch die Verwaltung von Liegenschaften zu besorgen, und nimmt dabei
- 13 - die Stellung des Vermieters ein. Der Willensvollstrecker geniesst bei der Verwal- tung des Nachlassvermögen einen grossen Ermessensspielraum, welcher nur durch die Haftung und Aufsicht begrenzt wird (BK ZGB-KÜNZLE, a.a.O., Art. 517- 518 N 125 und N 178; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, 5. Aufl., Basel 2023, Art. 518 N 22). Vorliegend ist strittig, ob der von der Beschwerdeführerin neu abge- schlossene Mietvertrag über die gesamte Nachlassliegenschaft zu einem nicht kostendeckenden Mietzins von Fr. 800.– eine unhaltbare Handlung darstellt, denn, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise anmerkt, hat die Aufsichtsbehörde le- diglich bei unangemessenen, unsachlichen bzw. nicht vertretbaren Handlungen des Willensvollstreckers einzugreifen, wobei die Pflichtverletzung auch von gewis- ser Relevanz zu sein hat (BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 518 N 98 mit Verweis auf Art. 595 N 22). Während dem Willensvollstrecker bei der Festlegung der Miete durchaus ein grosses Ermessen anzuerkennen ist, ihm etwa keine Vorgaben be- züglich eines konkret zu realisierenden Mietertrages gemacht werden können, ist dieses Ermessen insoweit begrenzt, als dass ein vereinbarter Mietzins grundsätz- lich zumindest kostendeckend zu sein hat, mithin sämtliche Aufwände zum Erhalt der Liegenschaft deckt (vgl. zur Vermietung einer Liegenschaft durch einen Erben- vertreter OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022, E. III/3.). Zwar bringt die Be- schwerdeführerin diesbezüglich verschiedene Gründe vor, weshalb vorliegend der vereinbarte Mietzins dennoch vertretbar sein soll. Diese Umstände eigenen sich wie bereits ausgeführt durchaus, davon auszugehen, dass mit der Vermietung der Nachlassliegenschaft nicht die normalerweise erzielbare Miete von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– realisiert werden kann. Jedoch vermögen sie nicht zu rechtfertigen, weshalb nicht zumindest eine kostendeckende Miete vereinbart worden ist. Daran ändert auch nichts, wenn die Vermietung der Liegenschaft im Rahmen einer stritti- gen Nachlassabwicklung erfolgt. Vielmehr spricht gerade auch die zerstrittene Erb- schaftsangelegenheit dafür, bei der Vermietung der Nachlassliegenschaft darauf zu achten, dass kein Erbe – sei es bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt – besser gestellt würde, etwa durch eine zu günstige Vermietung an die Tochter des Verfahrensbeteiligten 1. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Mandatsausübung nicht an Wünsche der Erben gebunden ist, kann sie auch nichts daraus ableiten, dass zwei Erben mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen seien. Die Vorbehalte
- 14 - der Beschwerdeführerin gegen eine Drittvermietung (vgl. act. 54 Rz. 19 und 22) sind sodann neu aber auch nicht relevant, zumal es vorliegend genügt hätte, beim Abschluss des Mietvertrages den Mietzins auf ein zumindest kostendeckendes Ni- veau anzuheben. Dass der Mietvertrag mit L._____ und K._____ im Jahr 2022 nicht zu einem kostendeckenden Mietzins hätte abgeschlossen werden können, macht dabei selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Ergebnis ist damit der Vorin- stanz beizupflichten, und die Vermietung der Nachlassliegenschaft zu einem nicht kostendeckenden Mietzins ist als nicht mehr vertretbar zu qualifizieren (vgl. act. 54 Rz. 19). Die entsprechende Abmahnung der Vorinstanz ist damit nicht zu bean- standen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Ver- legung der Prozesskosten. Die Vorinstanz auferlegte diese zu 11/12 dem Be- schwerdegegner und zu 1/12 der Beschwerdeführerin. Dazu führte sie aus, die Pro- zesskosten seien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Der Beschwerdegegner habe in seiner Beschwerde elf verschiedene Verhaltens- weisen, darunter die Vermietung der Nachlassliegenschaft, gerügt. Die Frage der angemessenen Vermietung sei dabei in zwei Teilaspekte zu unterteilen, womit für die Verlegung der Prozesskosten von zwölf gerügten Verhaltensweisen auszuge- hen sei. Der Beschwerdegegner obsiege dabei in einem und unterliege in elf Punk- ten (act. 53 E. V/2.). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, mangels Pflichtverletzung seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollständig dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen. Dies müsse aber auch gelten, wenn an der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ermahnung festgehalten würde, da das zu tadelnde Verhalten im Vergleich zu den weitaus schwereren Anschuldigungen in den Hintergrund trete. Der Logik der Vorinstanz folgend, dürften sodann nur 1/22 der Kosten der Be- schwerdeführerin auferlegt werden, da sämtliche elf Anschuldigen in zwei Teilas- pekte zu unterteilen wären, damit der Teilaspekt der Wohnungsvermietung nicht doppelt gerechnet werde (act. 54 Rz. 25).
- 15 - 4.3. Nachdem die vorinstanzlich festgestellte Pflichtverletzung nicht zu bean- standen ist, sind die Kosten wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens zu verlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei der Verteilung der Kosten steht dem Gericht ein weites Ermessen zu, dies ins- besondere auch hinsichtlich der Gewichtung, das den verschiedenen streitigen An- trägen beigemessen wird (vgl. BGer 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021, E. 3.1 m.w.H.). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist unter diesem Blickpunkt nicht zu be- anstanden: So kann nicht behauptet werden, die gerügte Pflichtverletzung trete so hinter die weiteren gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zurück, dass auch unbesehen der ausgesprochenen Abmahnung die Kosten vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen wären. Durch die nach einzelnen Teilaspek- ten vorgenommene Kostenauflage hat die Vorinstanz den unterschiedlich gerügten Verhalten genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz vertrat dabei offensicht- lich die Ansicht, der Abschluss eines neuen Mietvertrages im Juli 2022 zu einem nicht kostendeckenden Mietzins sei als eigene gerügte Verhaltensweise zu beur- teilen, weshalb sie zwecks Kostenauflage von zwölf gerügten Verhaltensweisen ausging. Dies führt im Ergebnis aber nicht dazu, dass auch die weiteren elf Rügen in jeweils zwei Teilaspekte unterteilt werden könnten. Auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sich die weiteren beanstandeten Handlungen jeweils in mehrere eigene Verhaltensweisen gliedern liessen. Die Kostenauflage zu 1/12 an die Beschwerdeführerin verstösst damit nicht gegen das vorinstanzliche Ermessen und ist zu bestätigen. 4.4. Gegen die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wendet sich die Be- schwerdeführerin nicht. Es erübrigen sich daher Ausführungen dazu. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter den Umstand, dass ihr keine Parteientschädigung zuerkannt worden ist. Die Vorinstanz erwog dazu, mangels berufsmässiger Vertretung komme nur eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Frage, was einer besonderen Begründung bedürfe. Die Beschwerdeführerin mache zwar eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– gel-
- 16 - tend, begründe aber nicht, inwiefern ihr ersatzfähige Kosten erwachsen wären (act. 53 E. V/3.). 5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen ein, die Vorinstanz verkenne, dass der Beizug einer Mitarbeiterin des Rechts- dienstes der den Prozess führenden juristischen Person einen begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstelle. Dass dies auf den vorliegenden Fall zutreffe, ergebe sich bereits daraus, dass die bei der Beschwerdeführerin angestellte Juristin M._____ die Stellungnahmen der Be- schwerdeführerin zur Aufsichtsbeschwerde unterzeichnet habe. Es bedürfe in die- ser Konstellation keiner besonderen Begründung oder Bezifferung des Antrags auf Parteientschädigung, der entsprechende Antrag würde bereits ausreichen (act. 54 Rz. 27). Ebenfalls bedürfe es vorliegend keiner besonderen Begründung, weil die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin das Verfahren zwar in eigenem Na- men, jedoch nicht in eigenem Interesse, sondern zur Vollstreckung des erblasseri- schen Willens führe. Ein Rechtsanwalt, der als Willensvollstrecker eines Nachlas- ses den Prozess führe, habe ohne besondere Begründung stets Anspruch auf eine Parteientschädigung. Analog müsse daher auch die Willensvollstreckerin, die als juristische Person und ohne Beizug einer Rechtsanwältin handle, voraussetzungs- los Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung haben. Der Beschwerdeführerin sei somit die vor Vorinstanz beantragte Parteientschädigung ohne weiteres zu gewäh- ren. 5.3. Es ist vorliegend nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht berufsmässig vertreten war, mithin lediglich die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Frage kommt. Demnach wird in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschä- digung ausgerichtet, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Rege- lung zielt auf Fälle ab, wo rechtlich bewanderte Personen ohne Vertreter prozes- sieren, oder wo ein Anwalt in eigener Sache auftritt, als Organ einer Partei oder Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 95 N 21). Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, als dass die Vertretung durch eine Mitarbeiterin des eigenen Rechtsdienstes einen begründeten Fall für
- 17 - eine Umtriebsentschädigung darstellen kann (vgl. OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017, E. 3.1.). Dies entbindet die antragstellende Partei jedoch nicht davon, zumin- dest darzulegen, dass überhaupt eine Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst besteht, sofern sich dies nicht klarerweise aus den Umständen ergeben würde. Dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durch eine Mitar- beiterin des eigenen Rechtsdienstes vertreten liess, ergibt sich aber gerade nicht aus ihren Eingaben. So kann den eingereichten Stellungnahmen insbesondere nicht entnommen werden, bei M._____ handle es sich um eine Juristin bzw. Mitar- beiterin des eigenen Rechtsdienstes, auch eine entsprechende Funktionsbezeich- nung oder die Angabe eines Titels findet sich nicht (vgl. act. 13 und act. 24). Zudem wurden einige Verfahrenshandlungen der Beschwerdeführerin gar nicht von M._____ vorgenommen bzw. (mit-) unterzeichnet (vgl. act. 20, act. 21 und act. 42), weshalb zumindest teilweise keine Vertretung durch sie ersichtlich ist. Damit konnte die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen durch die Beschwerdeführerin nicht dar- auf schliessen, es liege ein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung vor. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie der Beschwerdeführerin für das vorin- stanzliche Verfahren alleine aufgrund des Umstandes, dass sie sich durch einen Mitarbeiter des eigenen Rechtsdienstes vertreten lassen habe, keine Umtriebsent- schädigung zusprach. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Be- schwerdegegner ihrem Antrag nicht widersetzt habe (act. 54 Rz. 28). Der Vollstän- digkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu "Ohnehin-Kosten", also Kosten, welche ohne- hin angefallen wären, äusserte (vgl. OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017, E. 3.2.). Sie hätte somit auch gar nicht dargetan, inwiefern ihr ein Mehraufwand entstanden wäre (vgl. OGer ZH LB210038 vom 30. Dezember 2021, E. VI/2.). 5.4. Ebenso lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteien- tschädigung aus dem Umstand ableiten, dass sie den vorinstanzlichen Prozess als Willensvollstreckerin geführt hat: Zwar ist einem Rechtsanwalt, der einen erbrecht- lichen Prozess als Willensvollstrecker für einen Nachlass führt, eine Parteientschä- digung auszurichten, da er nicht in eigenem Interesse und somit nicht in eigener Sache im Sinne der Rechtsprechung zum Parteientschädigungsanspruch handelt (BGE 129 V 113, E. 4.3. und E. 4.4.). Dies gilt jedoch lediglich bei Aktiv- und Pas-
- 18 - sivprozessen, die der Willensvollstrecker zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlas- ses führt. Dazu gehören erbrechtliche Prozesse, die von ihm geführt werden müs- sen oder können, einschliesslich Ungültigkeitsklagen betreffend Bestand, Inhalt oder Umfang seiner Einsetzung oder Aufgabe. Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ist indessen eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwer- deführerin selbst, weshalb sie in der Prozessführung ihre eigenen Interessen ver- tritt, geht es doch um die Frage, ob sie sich in ihrem Amt als Willensvollstreckerin unsachgemäss verhalten hat. Auch daraus lässt sich daher kein bedingungsloser Anspruch auf eine Parteientschädigung ableiten. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob der Fall einer Willensvollstreckerin, die als juristische Person einen Pro- zess ohne Beizug eines Rechtsanwaltes führt, mit dem Fall eines Rechtsanwaltes, der als Willensvollstrecker prozessiert, gleichzusetzen ist. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prozesskosten eines Aufsichtsverfahrens grundsätz- lich von den Parteien zu tragen sind. In diesem Sinne kann ein Willensvollstrecker seinen Aufwand im Umfang des Obsiegens zwar dem Nachlass belasten, dies aber nur insoweit, als dass das Aufsichtsverfahren unberechtigt war (vgl. BK ZPO- KÜNZLE, a.a.O., Art. 517-518 N 558; BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 518 N 98 mit Ver- weis auf Art. 595 N 37). Von einem unberechtigten Aufsichtsverfahren ist aber nicht schon dann auszugehen, wenn die Aufsichtsbeschwerde (teilweise) abgewiesen wird. Vielmehr ist dabei zu beurteilen, ob ein Erbe aus berechtigtem Anlass Be- schwerde erhebt, damit aber dennoch unterliegt. Dies ist jedoch vorliegend nicht zu beurteilen. 6. 6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind damit ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 135 III 578, E. 6.3.). Der Streitwert kann dabei nicht mit dem Nachlasswert
- 19 - gleichgesetzt werden und seine Bestimmung ist vorliegend schwierig. Angesichts des Volumens des Nachlasses (gemäss vorinstanzlicher Erwägung rund Fr. 1.3 Mio., vgl. act. 53 E. V/1.) sowie der Tragweite der strittigen Angelegenheit kommt dem Verfahren jedoch eine gewisse Bedeutung zu (vgl. BGer 5A_518/2014 vom
24. November 2014, E. 1.). Die Beschwerdeführerin geht von einem Streitwert von Fr. 50'000.– aus (vgl. act. 54 Rz. 5). Dies scheint angemessen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des nicht unerheblichen Aufwands ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 6.3. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzu- sprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerde- gegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
- 20 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 54, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist höher als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: