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Erfindungsschutz. N° 21.
Le Tribunal tediral prononce:
Le recours est rejete et l'aIT~t attaque est confinne.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS- U. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Siehe IH. Teil Nr. 8 und 10. -
Voir Ine partie n° 8 et 10.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Sem
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
22. Urteil der IL Zivilabteilullg vom 7. Juni 1993
i. S. Stöckli gegen We.isenamt Jonschwil.
OG Art. 86 Ziff. 2; ZGB Art. 324/26; Art. 285:
Gegen
Erteilung und Entzug der elterlichen Gewalt einer ausser':
ehelichen Mutter oder eines ausserehelichen Vaters gemäss
Art. 324/26 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht
zulässig. Grundsätzliche Verschiedenheit der elterlichen
Gewalt im ausserehelichen und im ehelichen Kindesver':'
hältnis. Ein Wechsel in der Zuteilung der elterlichen
Gewalt nach Art. 326 Abs. 2 ZGB ist nach dem Ermessen
der Vormundschaftsbehörde im Interesse des Kindes möglichl
ohne dass Entziehungsgründe nach Art. 285 ZGB vor-
liegen müssen.
A. -
Die Rekurrentin gebar vor ihrer Verehe,:,
Iichung mit ihrem gegenwärtigen Ehemanne am 23. No-
vember 1919 ausserehelich einen Knaben, dessen Vater,,:,
schaft der Landwirt J. G. in Sch. durch Prozessvergleicp
vom 26. September 1919 mit Standesfolgen anerkannts
und dessen Pflege und Erziehung er qer Rekurrentin
überlassen hatte, solange diese volle Gewähr. dafür biete.
Die Waisenämter . Wil und Jonschwil genehmigteQ
am 11. Oktober und 3. November 1919 c;lenV:erglej~b!
Der Knabe wurde bei einer Familie in Rickenbach-Wil
zur Pflege untergebracht, während die Rekui:rentin in
Wil und später auswärts in Stellung war, und a.m 8. ~uli
1920 wurde ihm durch das Waisenamt Jons~hwil·eiJ)
Beistand gegeben. Da die 'Pflegeeltern· für eine richtige
Erziehung des Knaben keine genügende Gewähr mehr:
zu bieten schien~n, verfügte das W ~isenamt Jonschwil.
nachdem sicb die Rekurrentin im November 19~ W:i:t
AS 49 11 -
1923
11
150
Familienreclrt. N0 22.
M. Stöckli verheiratet hatte, auf Verlangen des ausser-
ehelichen Vaters die Versorgung des Kindes in der
Waisenanstalt Iddazell-Fischingen und erteilte am 22.
. und 24. Januar 1923 unter Berufung auf den Prozessver-
gleich und Art. 325 und 326 ZGB die elterliche Gewalt
über das Kind seinem Vater. Die Rekurrentin beschwerte
sich hiergegen, indem sie geltend machte, im vormund-
schaftlich genehmigten Prozessvergleich sei die elterliche
Gewalt, die sie tatsächlich während drei Jahren unbean-
standet ausgeübt habe, ihr übertragen worden, und ein
Grund zur Aenderung dieser Ordnung liege nicht vor,
sodass ihr die elterliche Gewalt wieder zu erteilen sei.
B. -
Mit Entscheid vom 6. April 1923 hat der Regie-
rungsrat des Kantons St. Gallen die Beschwerde auf
Grund der Art. 325 und 326 ZGB abgewiesen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;
sie erneuert ihr Begehren und weist namentlich darauf
hin, dass zumal jetzt, da sie verheiratet und in der Lage
sei, Pflege und Erziehung ihres Kindes persönlich zu
besorgen, kein Grund vorliege, einen Wechsel in der Zu-
teilung der elterlichen Gewalt eintreten zu lassen : nach
Art. 326 Abs. 2 ZGB finde ein Wechsel nur dann statt,
Wenn er von der Vormundschaftsbehörde in ihrer ur-
sprünglichen Verfügung vorgesehen gewesen sei; auch
müsse, wenn das Kind nach diesem Artikel bis zu einem
«bestimmten Alter» der Mutter überlassen werden
könne, darunter im Interesse des Kindes ein höheres
Alter als bloss drei Jahre verstanden werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat,
sind die Fälle der Entziehung und Wiederherstellung der
elterlichen Gewalt, gegen die die zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht gegeben ist, in Art. 86 Ziff. 2 OG
erschöpfend aufgezählt (BGE 1912 II Nr. 121 S. 768
und Nr.122 S. 771 j 1913 Il Nr. 2 S. 6). Danach ist sie
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nur zUlässig, wenn die elterliche Gewalt gestützt auf
Art. 285 ZGB entzogen worden ist, oder wenn deren
Wiederherstellung gemäss Art. 287 ZGB in Betracht
komm~ oder wenn sieh die Beschwerde auf Verletzung
von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art~ 288 ZGB
beruft. Wie gegen eine im Falle der Wiederverheiratung
von Vater oder Mutter auf Grund von ArL 286 ZGB
ausgesprochene Entziehung der elterlichen Gewalt die
zivilrechtliehe Beschwerde nicht zulässig ist (BGE 1912
11 Nr. 122 S. 769), so ist sie auch ausgeschlossen gegen
Erteilung und Entzug der elterlichen Gewalt an eine
aussereheliche Mutter oder einen ausserehelichen Vater
im Sinne der Art. 324/26 ZGB. Die elterliche Gewalt
im ausserehelichen Kindesverhältnis unterscheidet sich
wesentlich von der im ehelichen Kindesverhältnis. Das
aussereheliche Kindesverhältnis zwischen dem Kind und
seiner Mutter entsteht allerdings wie das eheliche gleich
mit der Geburt des Kindes (Art. 302 ZGB); im Gegen-
satz zum ehelichen Kindesverhältnis (Art. 273 ZGB)
entsteht aber die elterliche Gewalt über ein uneheliches
Kind nicht schon mit der Geburt, sondern erst durch Ver-
fügung der Vormundschaftsbehörde. Dem ausserehe-
lichen Kinde wird in jedem Fall zur Wahrung seiner
Vaterschaftsrechte zuerst ein Bt'istand gegeben, der dann
grundsätzlich durch einen Vormund ersetzt wird (A.rt.
311 ZGB), wenn es die Vormundschaftsbehörden nicht
für angezeigt erachten, das Kind gemäss Art. 324/26
ZGB unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des
Vaters zu stellen. Ein Recht der ausserehelichen Mutter
oder des ausserehelichen Vaters auf die elterliche Gewalt
besteht nicht, während die ehelichen Kinder von Geburt
an, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen
Gewalt ihrer Eltern stehen, denen sie nur aus den im
Gesetz namhaft gemachten Gründen entzogen werden
dürfen (Art. 273 ZGB). Dabei handelt es sich nicht bloss
um das Wohl des Kindes, sondern auch um die Persön-
lichkeitsrechte der Eltern, während im ausserehelichen
152
F~cht.
N°~.
Kindesverhältnis bei der Verfügung d~l?eJ;,;", ob., de~
Kinde ein, V ~rmund gegeben werden sollt oder, o~ es uqter
der elterlichen Gewalt der Mutter oder, wenn die OOSQll;"
. deren Voraussetzungen hierfür gegeben. sind, unter der
des ausserehelichen Vaters gestellt werden soll, ledi@~~
das Wohl des Kimles massgePend ist und der E;Iltscheid
hierüber dem freien Ermessen der Vormundschafts:-
behörde überlassen bleibt. Deshalb hat das ZGB in Art.,
288 den ehelichen Eltern die, Weiterziehung von Ent~
scheiden über Entzug und Wiederherstellung ihrer
elterlichen Gewalt an das, Bundesgericht ausdrücklich
vorbehalten, während ein solcher Weiterzug im ausser-:
ehelichen Kindesverhältnis nicht vorgesehen ist und
daher die Artikel 324 /26, die die elterliche Gewalt im
ausserehelichen Kindesverhältnis regeln, in Art. 86
Ziff. 2 OG mit Absicht nicht genannt sind. (Stenogra-
phisches Bulletin der Bundesversammlung 1911 S. 138).
2. -
Nun hat die Vorinstanz. wie schon die Vormund-
schaftsbehörde, ihrem Entscheid mit Recht nur Art.
325/26 ZGB zu Grunde gelegt, und auch die Rekurrentin
beruft sich in ihrer Beschwerdeschrift auf keine anderen
gesetzlichen Bestimmungen. Es ist in der Tat von der
Rechtslage auszugehen, wie sie Art. 325 ZGB vorsieht.
Der aussereheliche Vater hat cias Kind freiwillig und
zwar mit Standesfolge anerkannt, sodass es die Vor-
mundschaftsbehörde gemäss Art. 325 Abs. 3 und Art.
326 ZGB unter die elterliche Gewalt des Vaters oder der
Mutter stellen konnte, je nachdem sie es im Interesse des
Kindes für angezeigt erachtete. Ob mit der Bestimmung
des Prozessvergleiches, das Kind werde zur Pflege und
Erziehung der Mutter überlassen, auch eine Vereinbarung
über die Erteilung der elterlichen Gewalt getroffen worden
ist, wie die Rekurrentin geltend macht" oder ob darilit
der Mutter nicht vielmehr nur die Sorge und die blosse,
Erziehungspflicht,nicht aber auch, das Recht a~f" die
Erziehungsgewalt zugestanden werden wollte" kann
dahingestellt bleiben. Denn es steht, in, jedem Fall nicht
Familienrecht: No 22;
153
bei den Parteien, söndern ausschliesslich bei den Vor-
mundschaftsbehörden, über die elterliche Gewalt zu
verfügen; wollte man aber auch dem Vergleich in diesem
Punlde eine entscheidende Bedeutung beimessen, so wäre
zu sagen, dass der Vater in die Überlassung des Kindes
an die Rekurrentin nur eingewilligt hat, solange diese
für richtige Erziehung und Pflege genügende Gewähr
biete; damit hat er sich das Recht vorbehalten,, eine
Aenderung in der elterlichen Gewalt zu bewirken, sobald
die Rekurrentin ihre Pflicht nicht ganz erfüllen sollte.
Mag sodann auch in dem Umstand, dass die Vormund-
schaftsbehörde den Prozessvergleich genehmigt und dem
Kinde in einer Drittperson'nur einen Beistand und keinen
Vormund ernannt hat, eine Erteilung, der' elterlichEm
Gewalt an die Rekurrentin erblickt werden, so hat die
Vormundschaftsbehörde sich dadurch in keinem Falle:
des Rechtes begeben, jederzeit auf ihren Entscheid
zurückzukommen. Nach Art. 326 Abs. 2 ZGB kann die
Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Mutter oder
von sich aus die elterliche Gewalt über das Kind bis zu
einem bestimmten Alter zunächst der Mutter und dann
dem Vater zuweisen, sie,kann aber auch anders verfügen
öder eine einmal getroffene Verfügung wieder abändern
und je nach den Verhältnissen im Interesse des Kindes
einen Wechsel in der elterlichen Gewalt eintreten lassen.
ohne dass. wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt, in
der Person des Elternteils, dem das Kind bisher zuge-
wiesen war, ein Grund für den Entzug der elterlichen
Gewalt im Sinne des Art. 285 ZGB nachgewiesen sein
muss. Art. 285 ZGB, (sowie auch die Art. 286 und 288
ZGB), bei deren Verletzung allein ein Beschwerderecht
an das Bundesgericht gegeben ist, ha~ wie Erwägung 1
auSführt, mit der Verfügung über die elterliche Gewalt
im ausserehelichen Kindesverhältnis nichts zu tun, sodass
der Entscheid der Vorinstanz, das Interesse des Kindes
verlange im vorliegenden Falle 'gemäss Art. 325/26 ZGB
dessen Unterstellung unter die elterliche Gewalt des
154
FamUienreebt. Ni' 23.
Vaters, an das Bundesgericht nicht weitergezogen werden
kann.
Demnach erkennt das BWldesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
23. Urteil der II. Zivila,bteUungvom G . .Juli 1923
i. S. Meier gegen Meier.
v a tel' s c haft san e r k e n nun g, A n fee h tun g: An-
wendbarkeit der allgemeinen obligationenrechtlichen Grund-
sätze über die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Wil-
.Jensmängeln.
Die Anfechtung durch den Anerkennenden wegen Irrtums kann
sich nicht darauf stützen,dass der Geschlechtsverkehr der
unehelichen Mutter mit Dritten zur Zeit der AnerkemlU~
noch nicht bekannt war.
A. -
Der Kläger Emil Meier, geb. 1901, kam im
Frühjahr 1919 nach Bern, um seine Studien als Lehr-
amtskandidat zu vollenden. Er nahm bei Briefträg~
Schütz Zimmer und Pension; dort lernte er dessen
Tochter, die 1893 geborene Rosa Bertha Schütz kennen.
Er besuchte sie öfters auf ihrem Zimmer, wobei es wieder~
holt zum Geschlechtsverkehr kam. Im Sommer 1921
machte Bertha Schütz Schwangerschaftsanzeige und be~
zeichnete den Kläger als Schwängerer. Vor das Jugend-
amt Bern zitiert anerkannte der Kläger am 3. August
1921 in einem mit « Vergleich » überschriebenen Schrift-
stück, der Vater des zu erwartenden Kindes der Schütz
zu sein und verpflichtete sich. es anzuerkennen. Am
19. September 1921 kam er dieser Verpflichtung nach.
Er anerkannte vor dem Zivilstandsamt Bern das am
13. September 1921 geborene Kind Roland Emil als das
seinige und verlangte die Eintragung seiner Anerken-
nung in das Zivilstandsregister.
FamtHenrecht. N° 23.
155
Mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1921 gegen
das Kind Roland Emil erhobenen Klage verlangte der
Kläger Ungültigerklärung der von ihm ausgesprochenen
Anerkennung. Er führte aus, er habe, als er oie Aner-
kennung ausgesprochen, die feste Überzeugung gehabt.
die Schütz habe nur mit ihm geschlechtlich verkehrt.
Nachträglich habe er nun erfahren, dass sie vor und
während der kritischen Zeit einen unzüchtigen Lebens-
wandel geführt habe, seine Anerkennung beruhe daher
auf einem wesentlichen Irrtum, der ihn zur Anfechtung
der abgegebenen Erklärung berechtige.
Der Vertreter der Beklagten, der Adjunkt des Jugend-
amtes Bern, beantragte Abweisung der Klage, wegen
Verspätung (Art. 306 ZGB). Eventuell machte er geltend,
die Tatsachen, welche als Grundlage für die Anfechtung
der Anerkennung herangezogen werden, seien dem
Kläger schon vor dem 19. September 1921 bekannt. ge ..
wesen.
Das Amtsgericht Bern hiess die Klage gestützt auf
Art. 24 OR gut. Es nahm auf Grund eines eingehenden
Beweisverfahrens als bewiesen an, dass die Schütz zut
Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel
geführt habe, und dass dem Kläger.dies bis zum 22.·Sep".
tember 1921 verborgen geblieben sei.
.
B. -
Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat der Appellatio~';'
hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil .u.ntet
Übernahme der Motive des Amtsgerichtes in anen Teilen
bestätigt.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des
Beklagten mit der dieser Abweisung der Klage bean-
tragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen die
Anwendbarkeit des Art. 306 ZGB auf den vorliegenden
Fall verneint. Schon das Marginale {(Anfechtung durch
Dritte}) zeigt, dass in Art. 306 nicht in das Anfechtungs-