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49_II_149

BGE 49 II 149

Bundesgericht (BGE) · 1993-06-07 · Deutsch CH
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148

Erfindungsschutz. N° 21.

Le Tribunal tediral prononce:

Le recours est rejete et l'aIT~t attaque est confinne.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS- U. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Siehe IH. Teil Nr. 8 und 10. -

Voir Ine partie n° 8 et 10.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

22. Urteil der IL Zivilabteilullg vom 7. Juni 1993

i. S. Stöckli gegen We.isenamt Jonschwil.

OG Art. 86 Ziff. 2; ZGB Art. 324/26; Art. 285:

Gegen

Erteilung und Entzug der elterlichen Gewalt einer ausser':

ehelichen Mutter oder eines ausserehelichen Vaters gemäss

Art. 324/26 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht

zulässig. Grundsätzliche Verschiedenheit der elterlichen

Gewalt im ausserehelichen und im ehelichen Kindesver':'

hältnis. Ein Wechsel in der Zuteilung der elterlichen

Gewalt nach Art. 326 Abs. 2 ZGB ist nach dem Ermessen

der Vormundschaftsbehörde im Interesse des Kindes möglichl

ohne dass Entziehungsgründe nach Art. 285 ZGB vor-

liegen müssen.

A. -

Die Rekurrentin gebar vor ihrer Verehe,:,

Iichung mit ihrem gegenwärtigen Ehemanne am 23. No-

vember 1919 ausserehelich einen Knaben, dessen Vater,,:,

schaft der Landwirt J. G. in Sch. durch Prozessvergleicp

vom 26. September 1919 mit Standesfolgen anerkannts

und dessen Pflege und Erziehung er qer Rekurrentin

überlassen hatte, solange diese volle Gewähr. dafür biete.

Die Waisenämter . Wil und Jonschwil genehmigteQ

am 11. Oktober und 3. November 1919 c;lenV:erglej~b!

Der Knabe wurde bei einer Familie in Rickenbach-Wil

zur Pflege untergebracht, während die Rekui:rentin in

Wil und später auswärts in Stellung war, und a.m 8. ~uli

1920 wurde ihm durch das Waisenamt Jons~hwil·eiJ)

Beistand gegeben. Da die 'Pflegeeltern· für eine richtige

Erziehung des Knaben keine genügende Gewähr mehr:

zu bieten schien~n, verfügte das W ~isenamt Jonschwil.

nachdem sicb die Rekurrentin im November 19~ W:i:t

AS 49 11 -

1923

11

150

Familienreclrt. N0 22.

M. Stöckli verheiratet hatte, auf Verlangen des ausser-

ehelichen Vaters die Versorgung des Kindes in der

Waisenanstalt Iddazell-Fischingen und erteilte am 22.

. und 24. Januar 1923 unter Berufung auf den Prozessver-

gleich und Art. 325 und 326 ZGB die elterliche Gewalt

über das Kind seinem Vater. Die Rekurrentin beschwerte

sich hiergegen, indem sie geltend machte, im vormund-

schaftlich genehmigten Prozessvergleich sei die elterliche

Gewalt, die sie tatsächlich während drei Jahren unbean-

standet ausgeübt habe, ihr übertragen worden, und ein

Grund zur Aenderung dieser Ordnung liege nicht vor,

sodass ihr die elterliche Gewalt wieder zu erteilen sei.

B. -

Mit Entscheid vom 6. April 1923 hat der Regie-

rungsrat des Kantons St. Gallen die Beschwerde auf

Grund der Art. 325 und 326 ZGB abgewiesen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;

sie erneuert ihr Begehren und weist namentlich darauf

hin, dass zumal jetzt, da sie verheiratet und in der Lage

sei, Pflege und Erziehung ihres Kindes persönlich zu

besorgen, kein Grund vorliege, einen Wechsel in der Zu-

teilung der elterlichen Gewalt eintreten zu lassen : nach

Art. 326 Abs. 2 ZGB finde ein Wechsel nur dann statt,

Wenn er von der Vormundschaftsbehörde in ihrer ur-

sprünglichen Verfügung vorgesehen gewesen sei; auch

müsse, wenn das Kind nach diesem Artikel bis zu einem

«bestimmten Alter» der Mutter überlassen werden

könne, darunter im Interesse des Kindes ein höheres

Alter als bloss drei Jahre verstanden werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat,

sind die Fälle der Entziehung und Wiederherstellung der

elterlichen Gewalt, gegen die die zivilrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht gegeben ist, in Art. 86 Ziff. 2 OG

erschöpfend aufgezählt (BGE 1912 II Nr. 121 S. 768

und Nr.122 S. 771 j 1913 Il Nr. 2 S. 6). Danach ist sie

151

nur zUlässig, wenn die elterliche Gewalt gestützt auf

Art. 285 ZGB entzogen worden ist, oder wenn deren

Wiederherstellung gemäss Art. 287 ZGB in Betracht

komm~ oder wenn sieh die Beschwerde auf Verletzung

von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art~ 288 ZGB

beruft. Wie gegen eine im Falle der Wiederverheiratung

von Vater oder Mutter auf Grund von ArL 286 ZGB

ausgesprochene Entziehung der elterlichen Gewalt die

zivilrechtliehe Beschwerde nicht zulässig ist (BGE 1912

11 Nr. 122 S. 769), so ist sie auch ausgeschlossen gegen

Erteilung und Entzug der elterlichen Gewalt an eine

aussereheliche Mutter oder einen ausserehelichen Vater

im Sinne der Art. 324/26 ZGB. Die elterliche Gewalt

im ausserehelichen Kindesverhältnis unterscheidet sich

wesentlich von der im ehelichen Kindesverhältnis. Das

aussereheliche Kindesverhältnis zwischen dem Kind und

seiner Mutter entsteht allerdings wie das eheliche gleich

mit der Geburt des Kindes (Art. 302 ZGB); im Gegen-

satz zum ehelichen Kindesverhältnis (Art. 273 ZGB)

entsteht aber die elterliche Gewalt über ein uneheliches

Kind nicht schon mit der Geburt, sondern erst durch Ver-

fügung der Vormundschaftsbehörde. Dem ausserehe-

lichen Kinde wird in jedem Fall zur Wahrung seiner

Vaterschaftsrechte zuerst ein Bt'istand gegeben, der dann

grundsätzlich durch einen Vormund ersetzt wird (A.rt.

311 ZGB), wenn es die Vormundschaftsbehörden nicht

für angezeigt erachten, das Kind gemäss Art. 324/26

ZGB unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des

Vaters zu stellen. Ein Recht der ausserehelichen Mutter

oder des ausserehelichen Vaters auf die elterliche Gewalt

besteht nicht, während die ehelichen Kinder von Geburt

an, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen

Gewalt ihrer Eltern stehen, denen sie nur aus den im

Gesetz namhaft gemachten Gründen entzogen werden

dürfen (Art. 273 ZGB). Dabei handelt es sich nicht bloss

um das Wohl des Kindes, sondern auch um die Persön-

lichkeitsrechte der Eltern, während im ausserehelichen

152

F~cht.

N°~.

Kindesverhältnis bei der Verfügung d~l?eJ;,;", ob., de~

Kinde ein, V ~rmund gegeben werden sollt oder, o~ es uqter

der elterlichen Gewalt der Mutter oder, wenn die OOSQll;"

. deren Voraussetzungen hierfür gegeben. sind, unter der

des ausserehelichen Vaters gestellt werden soll, ledi@~~

das Wohl des Kimles massgePend ist und der E;Iltscheid

hierüber dem freien Ermessen der Vormundschafts:-

behörde überlassen bleibt. Deshalb hat das ZGB in Art.,

288 den ehelichen Eltern die, Weiterziehung von Ent~

scheiden über Entzug und Wiederherstellung ihrer

elterlichen Gewalt an das, Bundesgericht ausdrücklich

vorbehalten, während ein solcher Weiterzug im ausser-:

ehelichen Kindesverhältnis nicht vorgesehen ist und

daher die Artikel 324 /26, die die elterliche Gewalt im

ausserehelichen Kindesverhältnis regeln, in Art. 86

Ziff. 2 OG mit Absicht nicht genannt sind. (Stenogra-

phisches Bulletin der Bundesversammlung 1911 S. 138).

2. -

Nun hat die Vorinstanz. wie schon die Vormund-

schaftsbehörde, ihrem Entscheid mit Recht nur Art.

325/26 ZGB zu Grunde gelegt, und auch die Rekurrentin

beruft sich in ihrer Beschwerdeschrift auf keine anderen

gesetzlichen Bestimmungen. Es ist in der Tat von der

Rechtslage auszugehen, wie sie Art. 325 ZGB vorsieht.

Der aussereheliche Vater hat cias Kind freiwillig und

zwar mit Standesfolge anerkannt, sodass es die Vor-

mundschaftsbehörde gemäss Art. 325 Abs. 3 und Art.

326 ZGB unter die elterliche Gewalt des Vaters oder der

Mutter stellen konnte, je nachdem sie es im Interesse des

Kindes für angezeigt erachtete. Ob mit der Bestimmung

des Prozessvergleiches, das Kind werde zur Pflege und

Erziehung der Mutter überlassen, auch eine Vereinbarung

über die Erteilung der elterlichen Gewalt getroffen worden

ist, wie die Rekurrentin geltend macht" oder ob darilit

der Mutter nicht vielmehr nur die Sorge und die blosse,

Erziehungspflicht,nicht aber auch, das Recht a~f" die

Erziehungsgewalt zugestanden werden wollte" kann

dahingestellt bleiben. Denn es steht, in, jedem Fall nicht

Familienrecht: No 22;

153

bei den Parteien, söndern ausschliesslich bei den Vor-

mundschaftsbehörden, über die elterliche Gewalt zu

verfügen; wollte man aber auch dem Vergleich in diesem

Punlde eine entscheidende Bedeutung beimessen, so wäre

zu sagen, dass der Vater in die Überlassung des Kindes

an die Rekurrentin nur eingewilligt hat, solange diese

für richtige Erziehung und Pflege genügende Gewähr

biete; damit hat er sich das Recht vorbehalten,, eine

Aenderung in der elterlichen Gewalt zu bewirken, sobald

die Rekurrentin ihre Pflicht nicht ganz erfüllen sollte.

Mag sodann auch in dem Umstand, dass die Vormund-

schaftsbehörde den Prozessvergleich genehmigt und dem

Kinde in einer Drittperson'nur einen Beistand und keinen

Vormund ernannt hat, eine Erteilung, der' elterlichEm

Gewalt an die Rekurrentin erblickt werden, so hat die

Vormundschaftsbehörde sich dadurch in keinem Falle:

des Rechtes begeben, jederzeit auf ihren Entscheid

zurückzukommen. Nach Art. 326 Abs. 2 ZGB kann die

Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Mutter oder

von sich aus die elterliche Gewalt über das Kind bis zu

einem bestimmten Alter zunächst der Mutter und dann

dem Vater zuweisen, sie,kann aber auch anders verfügen

öder eine einmal getroffene Verfügung wieder abändern

und je nach den Verhältnissen im Interesse des Kindes

einen Wechsel in der elterlichen Gewalt eintreten lassen.

ohne dass. wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt, in

der Person des Elternteils, dem das Kind bisher zuge-

wiesen war, ein Grund für den Entzug der elterlichen

Gewalt im Sinne des Art. 285 ZGB nachgewiesen sein

muss. Art. 285 ZGB, (sowie auch die Art. 286 und 288

ZGB), bei deren Verletzung allein ein Beschwerderecht

an das Bundesgericht gegeben ist, ha~ wie Erwägung 1

auSführt, mit der Verfügung über die elterliche Gewalt

im ausserehelichen Kindesverhältnis nichts zu tun, sodass

der Entscheid der Vorinstanz, das Interesse des Kindes

verlange im vorliegenden Falle 'gemäss Art. 325/26 ZGB

dessen Unterstellung unter die elterliche Gewalt des

154

FamUienreebt. Ni' 23.

Vaters, an das Bundesgericht nicht weitergezogen werden

kann.

Demnach erkennt das BWldesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

23. Urteil der II. Zivila,bteUungvom G . .Juli 1923

i. S. Meier gegen Meier.

v a tel' s c haft san e r k e n nun g, A n fee h tun g: An-

wendbarkeit der allgemeinen obligationenrechtlichen Grund-

sätze über die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Wil-

.Jensmängeln.

Die Anfechtung durch den Anerkennenden wegen Irrtums kann

sich nicht darauf stützen,dass der Geschlechtsverkehr der

unehelichen Mutter mit Dritten zur Zeit der AnerkemlU~

noch nicht bekannt war.

A. -

Der Kläger Emil Meier, geb. 1901, kam im

Frühjahr 1919 nach Bern, um seine Studien als Lehr-

amtskandidat zu vollenden. Er nahm bei Briefträg~

Schütz Zimmer und Pension; dort lernte er dessen

Tochter, die 1893 geborene Rosa Bertha Schütz kennen.

Er besuchte sie öfters auf ihrem Zimmer, wobei es wieder~

holt zum Geschlechtsverkehr kam. Im Sommer 1921

machte Bertha Schütz Schwangerschaftsanzeige und be~

zeichnete den Kläger als Schwängerer. Vor das Jugend-

amt Bern zitiert anerkannte der Kläger am 3. August

1921 in einem mit « Vergleich » überschriebenen Schrift-

stück, der Vater des zu erwartenden Kindes der Schütz

zu sein und verpflichtete sich. es anzuerkennen. Am

19. September 1921 kam er dieser Verpflichtung nach.

Er anerkannte vor dem Zivilstandsamt Bern das am

13. September 1921 geborene Kind Roland Emil als das

seinige und verlangte die Eintragung seiner Anerken-

nung in das Zivilstandsregister.

FamtHenrecht. N° 23.

155

Mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1921 gegen

das Kind Roland Emil erhobenen Klage verlangte der

Kläger Ungültigerklärung der von ihm ausgesprochenen

Anerkennung. Er führte aus, er habe, als er oie Aner-

kennung ausgesprochen, die feste Überzeugung gehabt.

die Schütz habe nur mit ihm geschlechtlich verkehrt.

Nachträglich habe er nun erfahren, dass sie vor und

während der kritischen Zeit einen unzüchtigen Lebens-

wandel geführt habe, seine Anerkennung beruhe daher

auf einem wesentlichen Irrtum, der ihn zur Anfechtung

der abgegebenen Erklärung berechtige.

Der Vertreter der Beklagten, der Adjunkt des Jugend-

amtes Bern, beantragte Abweisung der Klage, wegen

Verspätung (Art. 306 ZGB). Eventuell machte er geltend,

die Tatsachen, welche als Grundlage für die Anfechtung

der Anerkennung herangezogen werden, seien dem

Kläger schon vor dem 19. September 1921 bekannt. ge ..

wesen.

Das Amtsgericht Bern hiess die Klage gestützt auf

Art. 24 OR gut. Es nahm auf Grund eines eingehenden

Beweisverfahrens als bewiesen an, dass die Schütz zut

Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel

geführt habe, und dass dem Kläger.dies bis zum 22.·Sep".

tember 1921 verborgen geblieben sei.

.

B. -

Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat der Appellatio~';'

hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil .u.ntet

Übernahme der Motive des Amtsgerichtes in anen Teilen

bestätigt.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des

Beklagten mit der dieser Abweisung der Klage bean-

tragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen die

Anwendbarkeit des Art. 306 ZGB auf den vorliegenden

Fall verneint. Schon das Marginale {(Anfechtung durch

Dritte}) zeigt, dass in Art. 306 nicht in das Anfechtungs-