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148 Erfindungsschutz. N° 21. Le Tribunal tediral prononce: Le recours est rejete et l'aIT~t attaque est confinne. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Siehe IH. Teil Nr. 8 und 10. - Voir Ine partie n° 8 et 10. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Sem I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
22. Urteil der IL Zivilabteilullg vom 7. Juni 1993
i. S. Stöckli gegen We.isenamt Jonschwil. OG Art. 86 Ziff. 2; ZGB Art. 324/26; Art. 285: Gegen Erteilung und Entzug der elterlichen Gewalt einer ausser': ehelichen Mutter oder eines ausserehelichen Vaters gemäss Art. 324/26 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht zulässig. Grundsätzliche Verschiedenheit der elterlichen Gewalt im ausserehelichen und im ehelichen Kindesver':' hältnis. Ein Wechsel in der Zuteilung der elterlichen Gewalt nach Art. 326 Abs. 2 ZGB ist nach dem Ermessen der Vormundschaftsbehörde im Interesse des Kindes möglichl ohne dass Entziehungsgründe nach Art. 285 ZGB vor- liegen müssen. A. - Die Rekurrentin gebar vor ihrer Verehe,:, Iichung mit ihrem gegenwärtigen Ehemanne am 23. No- vember 1919 ausserehelich einen Knaben, dessen Vater,,:, schaft der Landwirt J. G. in Sch. durch Prozessvergleicp vom 26. September 1919 mit Standesfolgen anerkannts und dessen Pflege und Erziehung er qer Rekurrentin überlassen hatte, solange diese volle Gewähr. dafür biete. Die Waisenämter . Wil und Jonschwil genehmigteQ am 11. Oktober und 3. November 1919 c;lenV:erglej~b! Der Knabe wurde bei einer Familie in Rickenbach-Wil zur Pflege untergebracht, während die Rekui:rentin in Wil und später auswärts in Stellung war, und a.m 8. ~uli 1920 wurde ihm durch das Waisenamt Jons~hwil·eiJ) Beistand gegeben. Da die 'Pflegeeltern· für eine richtige Erziehung des Knaben keine genügende Gewähr mehr: zu bieten schien~n, verfügte das W ~isenamt Jonschwil. nachdem sicb die Rekurrentin im November 19~ W:i:t AS 49 11 - 1923 11 150 Familienreclrt. N0 22. M. Stöckli verheiratet hatte, auf Verlangen des ausser- ehelichen Vaters die Versorgung des Kindes in der Waisenanstalt Iddazell-Fischingen und erteilte am 22. . und 24. Januar 1923 unter Berufung auf den Prozessver- gleich und Art. 325 und 326 ZGB die elterliche Gewalt über das Kind seinem Vater. Die Rekurrentin beschwerte sich hiergegen, indem sie geltend machte, im vormund- schaftlich genehmigten Prozessvergleich sei die elterliche Gewalt, die sie tatsächlich während drei Jahren unbean- standet ausgeübt habe, ihr übertragen worden, und ein Grund zur Aenderung dieser Ordnung liege nicht vor, sodass ihr die elterliche Gewalt wieder zu erteilen sei. B. - Mit Entscheid vom 6. April 1923 hat der Regie- rungsrat des Kantons St. Gallen die Beschwerde auf Grund der Art. 325 und 326 ZGB abgewiesen. C. - Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben; sie erneuert ihr Begehren und weist namentlich darauf hin, dass zumal jetzt, da sie verheiratet und in der Lage sei, Pflege und Erziehung ihres Kindes persönlich zu besorgen, kein Grund vorliege, einen Wechsel in der Zu- teilung der elterlichen Gewalt eintreten zu lassen : nach Art. 326 Abs. 2 ZGB finde ein Wechsel nur dann statt, Wenn er von der Vormundschaftsbehörde in ihrer ur- sprünglichen Verfügung vorgesehen gewesen sei; auch müsse, wenn das Kind nach diesem Artikel bis zu einem «bestimmten Alter» der Mutter überlassen werden könne, darunter im Interesse des Kindes ein höheres Alter als bloss drei Jahre verstanden werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, sind die Fälle der Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, gegen die die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist, in Art. 86 Ziff. 2 OG erschöpfend aufgezählt (BGE 1912 II Nr. 121 S. 768 und Nr.122 S. 771 j 1913 Il Nr. 2 S. 6). Danach ist sie 151 nur zUlässig, wenn die elterliche Gewalt gestützt auf Art. 285 ZGB entzogen worden ist, oder wenn deren Wiederherstellung gemäss Art. 287 ZGB in Betracht komm~ oder wenn sieh die Beschwerde auf Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art~ 288 ZGB beruft. Wie gegen eine im Falle der Wiederverheiratung von Vater oder Mutter auf Grund von ArL 286 ZGB ausgesprochene Entziehung der elterlichen Gewalt die zivilrechtliehe Beschwerde nicht zulässig ist (BGE 1912 11 Nr. 122 S. 769), so ist sie auch ausgeschlossen gegen Erteilung und Entzug der elterlichen Gewalt an eine aussereheliche Mutter oder einen ausserehelichen Vater im Sinne der Art. 324/26 ZGB. Die elterliche Gewalt im ausserehelichen Kindesverhältnis unterscheidet sich wesentlich von der im ehelichen Kindesverhältnis. Das aussereheliche Kindesverhältnis zwischen dem Kind und seiner Mutter entsteht allerdings wie das eheliche gleich mit der Geburt des Kindes (Art. 302 ZGB) ; im Gegen- satz zum ehelichen Kindesverhältnis (Art. 273 ZGB) entsteht aber die elterliche Gewalt über ein uneheliches Kind nicht schon mit der Geburt, sondern erst durch Ver- fügung der Vormundschaftsbehörde. Dem ausserehe- lichen Kinde wird in jedem Fall zur Wahrung seiner Vaterschaftsrechte zuerst ein Bt'istand gegeben, der dann grundsätzlich durch einen Vormund ersetzt wird (A.rt. 311 ZGB), wenn es die Vormundschaftsbehörden nicht für angezeigt erachten, das Kind gemäss Art. 324/26 ZGB unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des Vaters zu stellen. Ein Recht der ausserehelichen Mutter oder des ausserehelichen Vaters auf die elterliche Gewalt besteht nicht, während die ehelichen Kinder von Geburt an, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Gewalt ihrer Eltern stehen, denen sie nur aus den im Gesetz namhaft gemachten Gründen entzogen werden dürfen (Art. 273 ZGB). Dabei handelt es sich nicht bloss um das Wohl des Kindes, sondern auch um die Persön- lichkeitsrechte der Eltern, während im ausserehelichen 152 F~cht. N°~. Kindesverhältnis bei der Verfügung d~l?eJ;,;", ob., de~ Kinde ein, V ~rmund gegeben werden sollt oder, o~ es uqter der elterlichen Gewalt der Mutter oder, wenn die OOSQll;" . deren Voraussetzungen hierfür gegeben. sind, unter der des ausserehelichen Vaters gestellt werden soll, ledi@~~ das Wohl des Kimles massgePend ist und der E;Iltscheid hierüber dem freien Ermessen der Vormundschafts:- behörde überlassen bleibt. Deshalb hat das ZGB in Art., 288 den ehelichen Eltern die, Weiterziehung von Ent~ scheiden über Entzug und Wiederherstellung ihrer elterlichen Gewalt an das, Bundesgericht ausdrücklich vorbehalten, während ein solcher Weiterzug im ausser-: ehelichen Kindesverhältnis nicht vorgesehen ist und daher die Artikel 324 /26, die die elterliche Gewalt im ausserehelichen Kindesverhältnis regeln, in Art. 86 Ziff. 2 OG mit Absicht nicht genannt sind. (Stenogra- phisches Bulletin der Bundesversammlung 1911 S. 138).
2. - Nun hat die Vorinstanz. wie schon die Vormund- schaftsbehörde, ihrem Entscheid mit Recht nur Art. 325/26 ZGB zu Grunde gelegt, und auch die Rekurrentin beruft sich in ihrer Beschwerdeschrift auf keine anderen gesetzlichen Bestimmungen. Es ist in der Tat von der Rechtslage auszugehen, wie sie Art. 325 ZGB vorsieht. Der aussereheliche Vater hat cias Kind freiwillig und zwar mit Standesfolge anerkannt, sodass es die Vor- mundschaftsbehörde gemäss Art. 325 Abs. 3 und Art. 326 ZGB unter die elterliche Gewalt des Vaters oder der Mutter stellen konnte, je nachdem sie es im Interesse des Kindes für angezeigt erachtete. Ob mit der Bestimmung des Prozessvergleiches, das Kind werde zur Pflege und Erziehung der Mutter überlassen, auch eine Vereinbarung über die Erteilung der elterlichen Gewalt getroffen worden ist, wie die Rekurrentin geltend macht" oder ob darilit der Mutter nicht vielmehr nur die Sorge und die blosse, Erziehungspflicht,nicht aber auch, das Recht a~f" die Erziehungsgewalt zugestanden werden wollte" kann dahingestellt bleiben. Denn es steht, in, jedem Fall nicht Familienrecht: No 22; 153 bei den Parteien, söndern ausschliesslich bei den Vor- mundschaftsbehörden, über die elterliche Gewalt zu verfügen; wollte man aber auch dem Vergleich in diesem Punlde eine entscheidende Bedeutung beimessen, so wäre zu sagen, dass der Vater in die Überlassung des Kindes an die Rekurrentin nur eingewilligt hat, solange diese für richtige Erziehung und Pflege genügende Gewähr biete; damit hat er sich das Recht vorbehalten, , eine Aenderung in der elterlichen Gewalt zu bewirken, sobald die Rekurrentin ihre Pflicht nicht ganz erfüllen sollte. Mag sodann auch in dem Umstand, dass die Vormund- schaftsbehörde den Prozessvergleich genehmigt und dem Kinde in einer Drittperson'nur einen Beistand und keinen Vormund ernannt hat, eine Erteilung, der' elterlichEm Gewalt an die Rekurrentin erblickt werden, so hat die Vormundschaftsbehörde sich dadurch in keinem Falle: des Rechtes begeben, jederzeit auf ihren Entscheid zurückzukommen. Nach Art. 326 Abs. 2 ZGB kann die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Mutter oder von sich aus die elterliche Gewalt über das Kind bis zu einem bestimmten Alter zunächst der Mutter und dann dem Vater zuweisen, sie ,kann aber auch anders verfügen öder eine einmal getroffene Verfügung wieder abändern und je nach den Verhältnissen im Interesse des Kindes einen Wechsel in der elterlichen Gewalt eintreten lassen. ohne dass. wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt, in der Person des Elternteils, dem das Kind bisher zuge- wiesen war, ein Grund für den Entzug der elterlichen Gewalt im Sinne des Art. 285 ZGB nachgewiesen sein muss. Art. 285 ZGB, (sowie auch die Art. 286 und 288 ZGB), bei deren Verletzung allein ein Beschwerderecht an das Bundesgericht gegeben ist, ha~ wie Erwägung 1 auSführt, mit der Verfügung über die elterliche Gewalt im ausserehelichen Kindesverhältnis nichts zu tun, sodass der Entscheid der Vorinstanz, das Interesse des Kindes verlange im vorliegenden Falle 'gemäss Art. 325/26 ZGB dessen Unterstellung unter die elterliche Gewalt des 154 FamUienreebt. Ni' 23. Vaters, an das Bundesgericht nicht weitergezogen werden kann. Demnach erkennt das BWldesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
23. Urteil der II. Zivila,bteUungvom G . .Juli 1923
i. S. Meier gegen Meier. v a tel' s c haft san e r k e n nun g, A n fee h tun g: An- wendbarkeit der allgemeinen obligationenrechtlichen Grund- sätze über die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Wil- .Jensmängeln. Die Anfechtung durch den Anerkennenden wegen Irrtums kann sich nicht darauf stützen,dass der Geschlechtsverkehr der unehelichen Mutter mit Dritten zur Zeit der AnerkemlU~ noch nicht bekannt war. A. - Der Kläger Emil Meier, geb. 1901, kam im Frühjahr 1919 nach Bern, um seine Studien als Lehr- amtskandidat zu vollenden. Er nahm bei Briefträg~ Schütz Zimmer und Pension; dort lernte er dessen Tochter, die 1893 geborene Rosa Bertha Schütz kennen. Er besuchte sie öfters auf ihrem Zimmer, wobei es wieder~ holt zum Geschlechtsverkehr kam. Im Sommer 1921 machte Bertha Schütz Schwangerschaftsanzeige und be~ zeichnete den Kläger als Schwängerer. Vor das Jugend- amt Bern zitiert anerkannte der Kläger am 3. August 1921 in einem mit « Vergleich » überschriebenen Schrift- stück, der Vater des zu erwartenden Kindes der Schütz zu sein und verpflichtete sich. es anzuerkennen. Am
19. September 1921 kam er dieser Verpflichtung nach. Er anerkannte vor dem Zivilstandsamt Bern das am
13. September 1921 geborene Kind Roland Emil als das seinige und verlangte die Eintragung seiner Anerken- nung in das Zivilstandsregister. FamtHenrecht. N° 23. 155 Mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1921 gegen das Kind Roland Emil erhobenen Klage verlangte der Kläger Ungültigerklärung der von ihm ausgesprochenen Anerkennung. Er führte aus, er habe, als er oie Aner- kennung ausgesprochen, die feste Überzeugung gehabt. die Schütz habe nur mit ihm geschlechtlich verkehrt. Nachträglich habe er nun erfahren, dass sie vor und während der kritischen Zeit einen unzüchtigen Lebens- wandel geführt habe, seine Anerkennung beruhe daher auf einem wesentlichen Irrtum, der ihn zur Anfechtung der abgegebenen Erklärung berechtige. Der Vertreter der Beklagten, der Adjunkt des Jugend- amtes Bern, beantragte Abweisung der Klage, wegen Verspätung (Art. 306 ZGB). Eventuell machte er geltend, die Tatsachen, welche als Grundlage für die Anfechtung der Anerkennung herangezogen werden, seien dem Kläger schon vor dem 19. September 1921 bekannt. ge .. wesen. Das Amtsgericht Bern hiess die Klage gestützt auf Art. 24 OR gut. Es nahm auf Grund eines eingehenden Beweisverfahrens als bewiesen an, dass die Schütz zut Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe, und dass dem Kläger.dies bis zum 22.·Sep". tember 1921 verborgen geblieben sei. . B. - Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat der Appellatio~';' hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil .u.ntet Übernahme der Motive des Amtsgerichtes in anen Teilen bestätigt. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit der dieser Abweisung der Klage bean- tragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen die Anwendbarkeit des Art. 306 ZGB auf den vorliegenden Fall verneint. Schon das Marginale {( Anfechtung durch Dritte}) zeigt, dass in Art. 306 nicht in das Anfechtungs-