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41_II_761

BGE 41 II 761

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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760

Kantonales Privatrecht. N° 100.

selbst dann nämlich. wenn nicht auf die allgemeine

10jährige Frist des § 782, sondern auf die 20jährige

• Spezialfrist des § 784 abgesteUt wird (die indessen dem

Wortlaute dieser Bestimmung nach im Sinne der Unter-

scheidung des § 782 nur Bezug zu haben scheint auf

(f S ach e n 1), nicht auch auf Rechte. d. h. andere Rechte

als das Eigentum. wie ein solches hier vorliegt).

Nun hat freilich der Beklagte die Verjährungsvor-

schriften des 1 u z. B G B nicht namhaft gemacht, son-

dern sich zur Begründung seiner Verjährungseinrede aus·

schliesslich auf das bis über die Zeit der Helvetik hinaus

in Kraft gebliebene « Municipale oder Stadtrecht der

löbl Stadt Luzem!) berufen. Doch dürfen jene neueren

Gesetzeshestimmungen gleichwohl beigezogen werden.

da das Bundesgericht bei Beurteilung der Verjährungs-

einrede in der Rechtsanwendung auf den gegebenen Tat-

bestand nach aJIgemeinem Prozessgrundsatze, dem die

positive Vorschrift in Art. 3 Bundes-ZPO vom 22. No-

v~mber 1850 (wonach « ausländische, kantonale und

örtliche Rechtsgrundsätze. von der Partei, welche sich

darauf stützen will, angeführt und im Bestreitungsfalle

bewiesen werden sollen) wenigstens mit Bezug auf ge-

r ich t s not 0 r i s c h es kantonales Recht wohl nicht

zwingend entgegensteht, an die Rechtserörterullgen der

Parteien nicht gebunden ist. Es kann deshalb dahinge-

stellt bleiben, ob das streitige. Recht schon zu Beginn

des 19. Jahrhunderts durch Verjährung erloschen ist

oder aber, wie die Klägerin einwendet, die niemals zur

burchführung gelangte Gesetzgebung der Helvetik über-

dauert hat. Denn es genügt die unbestrittene Tatsache.

dass es jedenfalls in den 1870er Jahren, als die moderne

Fischereigesetzgebung ihren Anfang nahm, völlig in Ver-

gessenheit geraten war und in der Folge so lange nicht

mehr zur Geltung gebracht geworden ist, bis es, wie

festgestellt, nach der Rechtsordnung dieser neueren Zeit

der Verjährung anheimgefaUen war. Diese Feststellung

"ührt ohne weiteres zur Abweisung der Klage.

Prozessrecht. N0 101.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

761

101. Entscheid des Gesamtgerichts vom 16. November 1916

i. S. Siegenthaler gegen Stofer.

Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen A d mi -

n ist rat i v e n t s c h eid e, insbesondere in Angele-

genheiten der f r e i w i I I i gen Ger ich t s bar k e i t,

sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage des Zi-

vilrechts handelt.

A. -

Am 17. Februar 1915 hat der Gemeinderat von

Litlau in Anwendung des Art. 694 ZGB, sowie der

§§ 8 und 91 des luz. Einführungsgesetzes, dem Rekurs-

beklagten ein « Notweg- und Fahrrecht über das vom

Staate erworbene Reussgebiet ... durch die Liegenschaft

Hafnerei·Krummfluh des Gottfr. Siegenthaler auf der

schon bestehenden Strasse» bewilligt.

Ein von Siegenthaler gegen diesen Entscheid ergrif-

fener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons

Luzern als « Rekursinstanz in allen Verwaltungsstrei-

tigkeiten » am 15. Mai 1915 in der Hauptsache abge-

wiesen.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Siegenthaler die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen, weil der Regierungsrat die präju-

dizielle Frage, ob der Rekursbeklagte im Sinne des Art.

Prozessrecht. N0 101.

694 ZGB « Grundeigentümer » sei, nach kantonalem statt

nach eidgenössischem Recht <Art. 655 ff. ZGB) ent-

• schieden habe und daher der in Art. 87 Ziff. 1 OG

vorgesehene Beschwerdegrund zutreffe.

C. -

In ihrer Sitzung vom 13. Juli 1915, in welcher

diese zivilrechtliche Beschwerde zur Behandlung kam,

hat die II. Zivilabteilung an der Auffassung festgehalten,

dass eine solche, gegen einen Administrativentscheid ge-

richtete, auf Art. 87 Ziff. 1 OG gegründete zivilrecht-

liehe Beschwerde aus den in BGE 41 I I S. 297 f.

dargelegten Gründen unzulässig sei. Da jedoch die staats-

rechtliche Abteilung in BGE 40 I S. 433 ff. die entgegen-

gesetzte Auffassung vertreten hat (welchen Entscheid die'

11. Zivilabteilung bei Erlass des in BGE 41 II S.297 f.

abgedruckten nicht gekannt hatte), beschloss die II. Zi-

vilabteilung, die grundsätzliche Frage, «ob die zivil-

rechtliche Beschwerde auch gegen Administrativent-

scheide zulässig sei, oder ob unter ({ Zivilsachen» im

Sinne des Art. 87 OG nur Zivil s t r ei ti g k e i t e n

zu verstehen seien, » gemäss Art. 23 Abs. 2 OG dem Gt--

samtgericht zu unterbreiten.

Das Gesamtgericht zieht

i n E r w ä g un g :

1. -

Die beiden Abteilungen, um deren Meinungsver-

schiedenheit es sich handelt... stimmen darin überein,

dass die in Art. 86 und 87 revid. OG eingeführte «zivil-

I echtliehe Beschwerde» sich von der «Kassationsbe-

schwerde,) des alten OG jedenfalls insofern unter-

scheidet, als das Vorliegen eines Hau p t u r t eil sund

sogar dasjenige eines ger ich t I ich e n Entscheides

nicht mehr erforderlich sind. Fraglich ist nur, ob an

dem Requisit eines Entscheides in einer Zivil s t r e i -

ti g k e it, d. h. in einer Angelegenheit der sogenannten

s t r e i t i gen Gerichtsbarkeit festzuhalten, oder ob das

neue Rechtsmittel auch gegenüber Entscheiden in An-

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gelegenheiten der sogenannten f re i will i gen Gerichts-

barkeit zuzulassen sei.

2. -

Für die Beantwortung dieser Frage bietet die

Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine si-

chere Handhabe, wie sich schon daraus ergibt, dass die

einander widersprechenden Entscheide bei der Ab-

teilungen sich auf sie berufen konnten. Immerhin scheint

der Umstand, dass das Erfordernis eines ger ich t -

1 ich e n Entscheides fallen gelassen wurde, eher darauf

hinzudeuten, dass auch der Unterschied zwischen strei-

tiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit keine Rolle mehr

spielen sollte. Denn diejenigen Zivilsachen, die das ZGB

und die übrige Zivilrechts- und Prozessgesetzgebung des

Bundes nie h t gerichtlichen Behörden überlassen haben, .

gehören ihrer weit überwiegenden Zahl nach nicht der

streitigen, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit an;

ein Bedürfnis für die in Art 87 Ziff. 1 neu OG be-

zweckte Wahrung der derogatorischen· Kraft des eid-

genössischen Rechts hatte sich daher bei den von Ver-

waltungs- oder andern nicht gerichtlichen Behörden zu

behandelnden Zivilsachen doch wohl ip erster Linie mit

Bezug auf die zahlreichen, ','om Bunde neu geordneten

Geschäfte der f I' e i w i I I i gen Gerichtsbarkeit fühlbar

machen müssen ..

Im übrigen ergibt sich aus der Entslehungsgeschichte

des revidierten OG gewiss auch das Bestreben des Ge-

setzgebers, den mit Recht als r\otbehelf betrachteten

staatsrechtlichen Rekurs in Zivilsachen, soweit möglich,

durch eine an das Bundesgericht als Z i v i I gerichts-

hof gerichtete Beschwerde zu ersetzen. Auch aus

diesem Grunde ist daheI der Ausdruck «Zivilsache,) in

Art. 87 neu OG eher extensiv als restriktiv zu interpre-

tÜTen.

3. -

Ausschlaggebend ist indessen der W 0 r t lau t

des Gesetzes. Schon der Umstand, dass in Art. 87 neu

OG nicht mehr, wie in dem früheren Art. 89, von

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Prozessrecht. N° 101.

.

(/ Rechts s t re i t i g k e i t e n » (sc. Z i v i I rechtsstrei-

tigkeiten), sondern allgemein von «Zivil s ach e n I)

die Rede ist, deutet darauf hin, dass an dem Requisit

• eines Entscheides der s t r e i t i gen Gerichtsbarkeit

nicht festgehalten werden wollte. Namentlich aber fällt

in Betracht, dass der Begriff der (/ Zivilsache i) in Art.

87 neu OG für bei d e darin vorgesehenen Beschwerde-

gründe (Ziff. 1 und Ziff. 2) gemeinsam aufgestellt

worden ist, dass aber darunter jedenfalls bei der An-

wendung der Ziffer 2 (Verletzung der Bestimmungen des

BG über die zivilrechtlichen Verh.) auch Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verstehen sind. Gerade

sie bildeten ja ein Hauptanwendungsgebiet der in Art.

38 vorgesehenen, damals noch im staatsrechtlichen Ver-

fahren zu behandelnden Beschwerde. Dass aber mit der

Umgestaltung dieser staatsrechtlichen Beschwerde zu

einer zivilrechtlichen deren Anwelldungsgebiet habe ein-

geschränkt werden wollen -

abgesehen von dem aus-

drücklichen Vorbehalt der

(I Streitigkeiten zwischen

Kantonen » -

erscheint als ausgeschlossen. Die H. Zi-

vilabteilung ist denn auch selber bereits auf eine, in

einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit er-

griffene zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

des Niedergelassenengesetzes e in geL re t e 11: Urteil

vom 23. Mai 1912 in Sachen Buchardi betreffend Jahr-

gebung (AS 38 H S. 3 ff.). Es geht nun aber gewiss nicht

an, den im Ingress des Art. 8i für beide Unterarten des

Rechtsmittels gemeinsam aufgestellten Begriff der Zivil-

sache das eine Mal weiter und das andere Mal enger

auszulegen. Ist er also in Bezug auf die FäHe der

Ziffer 2 in dem angegebenen weitem Sinn zu interpre-

tieren, so muss ihm dieselbe weitere Auslegung auch

in Bezug auf die Fälle der Ziffer 1 zuteil werden.

Dieses Argument lässt sich nicht etwa umkehren, in

dem Sinne, dass mit RücI{sicht auf die Entstehung des

in Ziffer 1 vorgesehenen Rechtsmittels aus der früheren

Kassationsbeschwerde jedenfalls die ses Rechtsmittel

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nur gegen Entscheide der s t r e i t i gen Gerichtsbar-

keit zulässig sein könne, und dass dann, weil der Begriff

der « Zivilsache) in Ziffer 1 und 2 der nämliche sein

müsse, dasselbe auch hinsichtlich des in Ziffer 2 einge-

führten Rechtsmittels zu gelten habe. Ebenso wie dies

anerkanntermassen hinsichtlich der früheren Requisite

des Haupturteils und der gerichtlichen Erledigung der

Fall ist, so hat sich auch in Bezug auf das frühere Re-

quisit der Zivil s t r e i t sache nicht das bisher w e i -

te r e Rechtsmittel (dasjenige wegen Verletzung des

Niedergelassenengesetzes) dem bisher e 11 ger n (wegen

- Anwendung kantonalen oder ausländischen statt eidge-

nössischen Rechts), sondern umgekehrt das bisher

eng e re dem bisher we i te r nanzupassen. Denn

einerseits war es offenbar nicht die Absicht des Gesetz-

gebers, die eidgenössische Kontrolle der Anwendung des

Niedergelassenengesetzes, dessen Handhabung sich in

der Praxis bereits als schwierig erwiesen hatte, in dem

Momente einzuschränken, da die Fälle, in denen es an-

zuwenden ist, seltener, zugleich aber noch schwieriger

wurden, als bisher. Andrerseits wollte zweifellos das

frühere Rechtsmittel der Kassation wegen Anwendung

kantonalen oder ausländischen statt eidgenössischen

Rechts eher erweitert als eingeschränkt werden, zumal

da es bisher, gerade wegen der ihm im alten OG ge-

zogenen Schranken, der Ergänzung durch den auf Art. 2

der Uebergangsbestimmungen zur BV gestützten staats-

rechtlichen Rekurs bedurft hatte, diese Doppelspurigkeit

aber, soweit möglich, beseitigt werden wollte.

4. -

Für die w e i te r e Auslegung des Begriffs der

Zivilsache in Art. 87 spricht sodann auch die Analogie

des Art. 86. Zwar ist in der letztgenannten Gesetzesbe-

stimmung, weil

deren Anwendungsfälle speziftziert

werden mussten, der Ausdruck « Zivilsache» nicht ver-

wendet. Allein durch die Unterordnung beider Artikel

unter den Titel « Zivilrechtliehe Beschwerde », wie auch

durch die Art und \Veise der Angliederung des Art. 87

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Prozessrecht. N0 101.

an Art. 86 (zu beachten ist hier das 'Vort « ferner »), ist

doch zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich dabei

• bloss um verschiedene Anwendungsfälle eines und des-

selben Rechtsmittels handelt. Da sich nun Art. 86, nach

der darin enthaltenen Aufzählung, u. a. gerade auf An-

gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezieht,

so hat dasselbe auch in Bezug auf Art. 87, insbesondere

dessen Ziffer 1 zu gelten.

5. -

Diesem Resultate (vergl. in demselben Sinne

GIESKER, Zivilrechtliehe Beschwerde, S. 168 f.) steht

nicht etwa Art. 93 Abs. 2 OG entgegen, wonach das

Bundesgericht in den Fällen des Art. 87 unter Umstän-

den in der Sache selbst entscheiden kann. Aus der an-

geführten Gesetzesbestimmung, die allerdings die Kom-

petenz des Bundesgerichts in der Sache selbst voraus-

setzt, würde die Unzu'ässigkeit einer zivilrechtlichen

Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

barkeit nur dan n folgen, wenn bereits feststünde, dass

das Bundesgericht nicht kompetent sei, in solchen

Sachen einen materiellen Entscheid zu fällen. NUll er-

gibt sich aber aus Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 86 gerade die Kom pet e !1 z des Bundesgerichts.

auch in einer Angelegenheit der f re i will i gen Ge-

richtsbarkeit, bezw. in einer von dem betreffenden Kan-

ton als Administrativsache behandelten Angelegenheit,

materiell zu entscheiden. Ist es aber hiezu in den Fällen

des Art. 86 kompetent, so bestehen keine grundsätzlichen

Bedenken gegen die Zulassung solcher materieller Ent-

scheide des Bundesgerichts auch in den unter Art. 87

fallenden Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; dies

umso weniger, als ja in den Fällen des Art. 87 das Ge-

setz den Erlass eines vom Bundesgericht zu fällenden

materiellen Entscheides ausdrücklich davon abhängig

macht, dass die. Sache s p r u c h r e i f sei, diese Be-

dingung aber in der Mehrzahl der Fälle nicht erfüllt

sein wird.

Dagegen setzt Art. 93 dem Begriff der (l Zivilsache »

Prozessrecht. No 101.

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im Sinne des Art. 87 allerdings insofern eine Schranke,

als daraus geschlossen werden muss, dass bIosse zivil-

rechtliche Vor fra gen in Streitigkeiten aus andern

Rechtsgebieten nicht geeignet sind, den Gegenstand

einer zivilreehtlichen Beschwerde zu bilden. Denn einen

Entscheid in der Sache selbst kann das Bundesgericht

als Zivilgerichtshof selbsverständlich nur in sol ehe n

Fällen erlassen, in denen die Hau p t frage zivilrecht-

lieher Natur ist. Eine zivil rechtliche Vorfrage in einem

Steuerstreite oder in einer Strafsache vermag daher den

Gegenstand einer zivilrechtlichen Beschwerde nicht zu

bilden. Anders verhält es sich dagegen in einem Falle

wie dem vorliegenden, in welchem gerade die Hau p t-

frage (ob dem Rekursbeklagten gemäss Art. 694 ZGB

ein Anspruch auf einen Notweg zustehe) zivilrechtlicher

Natur ist. In einem solchen Falle ist nach den vor-

stehenden Erwägungen die zivilrechtliche Beschwerde

zulässig und das Bundesgericht, sofern der Fall spruch-

reif ist, sogar zur Entscheidung in der Sache selbst

kompetent.

Demnach hat das Gesamtgericht

beschlossen:

Die dem Gesamtgericht vorgelegte grundsätzliche

Frage wird dahin entschieden, dass die zivilrechtliche

Beschwerde auch gegen Administrativentscheide, insbe-

sondere in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

barkeit, zulässig ist, sofern es sich in der Hauptsache

um eine Frage des Zivilrechts handelt.