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42_I_148

BGE 42 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1904-11-23 · Deutsch CH
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148

Staatsrecht.

reic~ten. Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht

zustandlg, sondern es ist der Scheidungsprozess der

~arteien vor den vom Rekurrenten angerufenen Ge-

rIchten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch-

zuführen. Mit diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt

die im dortigen Verfahren hängige Appellation der Rekurs:

bekl~gten gegen den erstinstanzlichen Kompetenzent-

~Ch~ld geg~nstandslos; sie ist daher vom Obergericht

. In dIesem Smne formell zu erledigen. worauf die materielle

Instrucktion des Prozesses vor dem Kantonsgericht ihren

Fortgang nehmen kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen :

a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern

(I. Ka~mer) vom 22. Dezember 1915 wird aufgehoben ...

b) DIe Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurren-

ten ~m Kanton Unterwaiden ob dem Wald gegen sie ein-

geleItete Prozessverfahren einzulassen, und es ist demnach

ihre Appellation gegen das Urteil des Obwaldner Kantons-

.

5. Januar

gerIchts vom

1916 gegenstandslos.

1. Februar

23. Urteil vom aß. Mai 1916

i. S. Xottmann gegen Xottmann-Strebel und .A.argau.

Gerichtsstand für die Ehe s c he i dun g im Falle der Art.

147 und 148 ZGB. Kompetenz des Staatsgerichtshofs

aus Art. 189 Abs. 30G.

A. -

Die Eheleute Kottmann-Strebel wohnten im

Jahre 1903 in Muri (Kt. Aargau). Zu jener Zeit erhob der

Ehemann da selbst Scheidungsklage, die dazu führte, dass

das Bezirksgericht Muri mit Urteil vom 23. November

1904 die Ehe gemäss Art. 47 des BG über Zivilstand und

Gerichtsstand. N° 2.3.

149

Ehe vom 24. Dezember 1874 auf die Dauer von zwei

Jahren trennte. Seither hat eine \Viedervereinigung der

Eheleute nicht stattgefunden.

Im September 1913reichte der Ehemann von Langnau

(Kt. Bern) aus, wo er damals seinen \Vohnsitz hatte,

während die Ehefrau seit dem Jahre 1910 wegen geistiger

Erkrankung in der Irrenanstalt S1. Urban untergebracht

ist, beim Bezirksgericht Muri neuerdings Klage mit dem

Hauptbegehren ein, die Ehe sei aus Schuld der beklagten

Frau gänzlich zu trennen. Zur Begründung machte er

unter Berufung auf die Art. 147 und 148, «(eventuell »

142 u. 144 ZGB, die gemäss Art. 8 SchlT ZGB anwendbar

seien, geltend, seine Frau habe sich nach Ablauf der ge-

richtlich verfügten Trennungszeit wiederholt geweigert,

an ihren ehelichen \Volmsitz zu kommen, was eine schwere

Verletzung der ehelichen Pflicht bedeute, die zusammen

mit dem früheren Streit und Unfrieden und der gegeit-

wärtigen Geisteskrankheit der Frau jede Aussicht auf

Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses für alle Zu-

kunft ausschliesse. Die Ehefrau liess auf Abweisung des

Scheidungsbegehrens antragen, indem sie die Behauptung

aufstellte, sie habe die "Tiederwereinigung unter annehm-

baren Verhältnissen nie venveigert. und ausserdem ein-

w~ndte, auf die Art. 148 und 142 ZGB könne sich ihr

M~nn deswegen nicht berufen, weil er selbst die Schuld

amI ehelichen Zerwürfnis trage, uud die Voraussetzungen

des Art. l-lI ZGB seien nicht gegeben; eventuell ver-

langte sie, es sei der :\Iallli als schuldiger Teil zu erklären.

Das Bezirksgericht :\Iuri gelangte dazu, die Ehe gänz-

lich zu scheiden und den Ehemallli als schuldigen Teil

zu erklären. Allein das Obergericht des Kantons Aargau,

an welches der Ehemami wegen der letzteren Bestimmung

und der entsprechenden Regelung der ~ebellfolgen ap-

pellierte, hob mit Me h r he i t s e 11 t s c h eid vom

3. Dez e m b e r 1 9 1;) das bezirksgerichtliche Urteil

von Amtes wegen auf und wies die Klage wegen Unzu-

ständigkeit des Gerichts VOll der Hand. Es führt aus : .

150

StaatarechL

Nach Art. 144 ZGB, der zwingendes Recht enthalte und

daher von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, hätte die

vorliegende Klage im Kanton Bern, am Wohnsitze des

• Ehemannes zur Zeit ihrer Einreichung, angebracht werden

sollen. Das ZGB habe für den Fall, dass zunächst ein

Trennungsurteil erlassen werde, keine besondere Regel

aufgestellt, die den erstmals angerufenen Richter als für

den' Ehescheidungsstreit der getrennten Ehegatten ein

für allemal zuständig erklären würde, sondern die Rege-

lung der Gerichtsstandsfrage auch für diesen Fall der allge-

meinen Vorschrift des Art. 144 unterstellt. Der § 44 aarg.

EG z. ZGB -

wonach über die,Begehren im Sinne der

Art. 147 und 148 ZGB das Gericht urteilt, «(bei dem die

frühere Klage angebracht war)} - regle nur die. i n n e r-

k a n ton ale n Verhältnisse und finde deshalb hier

keine Anwendung. Allerdings schreibe das ZGB nicht vor,

dass nach Ablauf der Trennungsfrist unter allen Um-

,ständen eine neue «Klage» eingereicht werden müsse,

sondern brauche in den Art. 147 und 148 den Ausdruck:

die Scheidung «verlangen », und lasse demnach auch eine

Rechtsvorkehr zu, die vom Richter die Scheidung begehre,

weil die Trennungszeit abgelaufen sei, ohne dass ein neuer

Prozess angehoben werde. Das habe aber zur Voraus-

setzung einmal, dass durch das Trennungsurteil der Pro-

zess nicht definitiv erledigt, sondern bloss eingestellt

worden sei (was hier nicht zutreffe), und anderseits, dass

das Begehren sich ausschliesslich auf Tatsachen stütze, die

bereits im Trennungsprozess vorgetragen worden seien,

während im Falle der Anrufung neuer Tatsachen, die

unter allen Umständen mit einer neuen Klage geltend

zu machen seien, die Kompetenz des Trennungsrichters

in interkantonalen Verhältnissen gleichzeitig mit dem

Grunde, der für ihre Fortdauer ins Feld geführt werden

könre, entfalle. Denn der Richter am früheren Wohnsitz

der Ehegatten sei zur Beurteilung von Tatsachen, die noch

nicht seiner WÜl digung u.nterstellt gewesen seien, die sieh

vielleicht gar nicht in seinem Bezirk, sondern erst nach

Gerichtsstand. N° 23.

151

dem Wegzug der getrennten Ehegatten abgespielt hätten,

in keiner Weise besser geeignet, als der Richter am neuen

Wohnort. Die vorliegende Klage stütze sich aber nicht

'nur auf die im früheren Prozess geltend gemachten Ver-

hältnisse, sondern au.ch auf d e seither ausgebrochene

Geisteskrankheit der Ehefrau, und auch nach der Rechts-

antwort dieser letzteren seien die Verhältnisse seit dem

Trennungsurteil mit zu untersuchen, wobei. in Betracht

falle, dass sich der Ehemann· in der Zeit zwischen. dem

früheren Urteil und der neuen Klagestellung bemahe

immer ausserhalb des Bezirks Muri und des Kantons

Aargau aufgehalten habe. Der aargauische Richter müsse

somit in diesem Falle seine Kompetenz auch aus Zweck-

mässigkeitsgrÜßden verneinen.

B. -

Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts

hat der Ehemann Kottmann mit Eingabe an das Bundes-

gericht vom 23. März 1916 rechtzeitig « staatsrechtliche

eventuell zivil rechtliche Beschwerde » erhoben und bean-

tragt, das Urteil sei aufzuheben und dIe Streitsache. ZUI

materiellen Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweIsen.

Es liege, wird zur Begründung vorgebracht, eine ~

eig~

rung der obergerichtlichen Mehrheit; eine offenbar m ?ie

Kompetenz des Gerichts fallende Rechtssache matenell

zu behandeln, und damit eine gegen Art. 4 BV verstossende

Rechtsverweigerung vor. Die Argumentation des ange-

fochtenen Urteils stehe im Widersprucb mit den richti-

gerweise als anwendbar erachteten Vors~hriften des ZGB.

Sowohl die Redaktion der Art. 147 und 148, als auch

deren Stellung nicht im Abschnitt « Klage » sondern im

« Abschnitt l) « Urteil» des Titels über die Ehescheidung

führten mit zwingender Notwendigkeit zu dem Schlusse,

dass der eidgenössische Gesetzgeber bewusst das ganze

Verfahren von der Einreichung der Klage bis zur gänz-

lichen Scheidung oder zur Aufhebung der Trennung als

ein einheitliches betrachte, in der Weise, dass das Tren-

nungsurteil nur interimistischen Charakter habe und .erst

das Scheidungsurteil des Abschluss des Verfahrens bIlde.

152

Staatsrecht.

Es sei deshalb

prozessualisch undenkbar, dass in

diesem

einheitlichen

Verfahren

zwei

örtlich ver-

schiedene Gerichte ihres Amtes walteten. Diese Ge-

• setzesauslegung entspreche denn auch der Auffassung des

Gesetzesredaktors Prof. Huber, der ausführe (Erläute-

rungen, S. 136), dass nach Ablauf der Trennungszeit die

Scheidung oder die Aufhebung der Trennung { neue

Tatsachen heranzuziehen. Der Gerichtsstand derursprüng-

lichen Klage empfehle sich auch aus rein praktischen

Erwägungen, da der dortige Richter die alten Akten und

die früheren Verhältnisse bereits genau kenne.

Das Bundesgericht zieht

inErwägu.ng:

1. -

Die vorliegende Beschwerde ist als staatsrecht-

licher Rekurs zu behandeln; denn sie betrifft eine

Gerichtsstandsfrage eidgenössischen

R e c h t s, die gemäss Art. 189 Abs. 3 OG vom Bundes-

gericht als S t a a t s ger ich t s hof, jedoch nicht

bloss aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Rechts-

Gerichtsstand. N· 23.

153

verweigerung, sondern rechtlic~ frei zu beurteilen i~t

(vergl. hierüber BGE 41 I N° In Erw. 1 S. 1?4 und. ~Ie

dortigen Verweisungen). Wie schon das BG uber ZIvIl-

stand und Ehe vom 24. Dezember 1874, so hat nämlich

auch das ZGB in Art. 144 den Gerichtsstand für die

Ehescheidungsklage ein h e i t 1 ich geregelt, un~ z,,:ar

ohne Vorbehalt. Es bedarf daher speziell auch die hIer

streitige Frage, vor welchem Richter das nach gericht-

licher Trennung der Ehegatten gemäss den Art. 147 und

148 ZGB zulässige Begehren um gänzliche Scheidung de~

Ehe anzubringen sei, einer einheitlichen Lösung auf

Grund des eid gen ö s s i s c h e n Rechts, für welche

mangels einer ausdrücklichen Vorschrift die Natur und

das Verhältnis jenes Begehrens zum vorausgegangenen

Trennungsurteil bestimmend sein müssen. Und hieraus

folgt weiter, dass der einschlägigen Geric~tsstandsnorm

des §44 aarg. EGzum ZG5Bkeine selbständIge Bedeutung

zukommt : sie kann, entgegen der Auffassung des Ober-

gerichts, auch für innerkantonale Verhältnisse keine Gel-

tung haben, sofern sie der bundesrechtlichen Ordnung

widerspricht.

2 --- Der Rekurrent vertritt gegenüber der Annahme

des Obergerichts, dass das Scheidungsbegehren d~r Art.

147 und 148 ZGa nach der allgemeinen Vorschrift des

Art. 144 ZGB über die Scheidungsklage beim Richter am

Wohnsitze des mit dem Begehren auftretenden Ehe-

gatten anzubringen sei, also seI b s t ä nd i g dem Art. ~~14

ZGB unterstehe, den Standpunkt, jenes Begehren gehore

als Bestandteil des einheitlichen mit dem Trennungs-

urteil nur interimistisch abgeschlossenen Scheidungspro-

zesses vor den bei Einleitung des früheren Verfahrens

angerufenen und damals gemäss Art. 144 ZGB zustän-

digen Richter als solchen.

.

. .

Zur Verteidigung dieses Standpunktes lasse~ SICh ver-

schiedene Momente anführen. Einmal schon dIe Fassun~

der Art. 147 und 148 ZGB : Es ist darin nicht der spez~­

fische Au.sdruck : auf Scheidung {(klagen }), sondern dle

154

Staatsrecht.

juristisch unbestimmtere Wendung : die Scheidung « ver-

langen » gebraucht, was anzudeute 1 scfleint dass hiezu

keine neue « Klage » im Sinne des Art. 144 ZGB erforder-

lich sein soll. Auch erwähnt Art. 147 Abs. 3 bei der auf

unbestimmte Zeit ausgesprochenen Trennung die Möglich-

keit des Scheidungsverlangens ohne Unterschied neben

der andern Alternative, die Aufhebung der Trennung zu

verlangen; in diesem letzteren Falle aber scheint es nahe

liegend zu seiß, sich an den Richter zu wenden, der die

Trennung ausgesprochen hat. Ferner die Stellung der

beiden Bestimmungen im Zusammenhang des Gesetzes,

der Umstand,. dass sie sich nicht im Abschnitt der Rand-

note « Klage », sondern in demjenigen der Randnote « Ur-

teil » des Scheidungstitels befinden, sowie ihre Entste-

hungsgeschichte, indem, der Vorentwurf des Eidg. Justiz-

und Polizeidepartements zum ZGB, vom 15. Nowember

1900, die nach vorangegangener Trennung auf Verlangen

eines Ehegatten auszusprechende Scheidung deutlich als

blosse Umwandlung der Trennung durch den Trennungs-

richter auffasste (vergl. Art. 171, der von « neuer Wür-

digung der früheren Klage » spricht, und die vom Rekur-

renten angezogene Stelle der Huber'schen Erläuterungen

hiezu, wonach die Scheidung « -auf Grund der früheren

Klage » verlangt werden kann:, S. 136 der ursprünglichen

Ausgabe und S.146 des Neudrucks von 1914) und für

diese Auffassung auch noch Aeusserungen Prof. Huber's

anlässlich der Gesetzesberatung verwertet werden könnten

(vergl. AmU. stenogr. Bülletin der Bundesverlsg, 1905,

S. 632, 2. Spalte, und S. 647, 2. Spalte). Endlich scheint

dafür auch die rein praktische Erwägung zu sprechen,

dass der Trennungsrichter das Streitverhältnis bereits

kennt.

Allein dies~n Momenten kann bei näherer Prüfung doch

keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Was

die Entstehungsgeschichte der beiden Bestimmungen be-

trifft, so hat der bundesrätliche Gesetzesentwurf vom

28 .. Mai 1904 den Vorentwurf dahin abgeändert, dass er

Gerichtsstand. N° 23.

155

den Ausdruck : auf Scheidung oder Aufhebung der Tren-

nung « klagen» verwendet (Art. 154 Abs. 2 und 3 und

Art. 155 Abs. 1) - wobei jedoch in der zugehörigen Stelle

der Botschaft (S. 24) abwechselnd und gleichbedeutend

damit auch die Wendung : die Scheidung «verlangen »

gebraucht wird -

und vom Urteil deutlicher und er-

gänzend sagt, es erfolge im übrigen «unter Würdigung

der im früheren Verfahren ermittelten oder seither ein-

getretenen Verhältnisse }) (Art. 155 Abs. 2). Und diese

letztere Bestimmung ist wesentlich gleichlautend in das

Gesetz (Art. 148 Abs. 3) übergegangen, während das Wort

« klagen » darin wieder durch « verlangen » ersetzt worden

ist (Art. 147 Abs. 2 und 3 und Art. 148 Abs. 1). Danach

bieten aber Entstehungsgeschichte und schliessliche Fas-

sung des Gesetzestextes keinen sicheren Anhaltspunkt

dafür, dass das« Verlangen» der Scheidung nach voraus-

gegangener Trennung nicht als Erhebung einer neuer

selbständigen Scheidungsklage, sondern als erneute Anru-

fung des Trennungsrichters zur endgültigen Erledigung

des früheren Verfahrens verstanden sein soll. Ueberhaupt

wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzes unverkennbar

fortwährend wesentlich nur die materielle Seite des ir

Rede stehenden Scheidungsanspruchs ins Auge gefasst.

Für die Beantwortung der hier streitigen Gerichtstands-

frage dagegen sind in erster Linie prozessrechtliche Er-

wägungen massgebend. Aus diesem Gesichtspunkte fällt

in Betracht, dass auch das nur zu einem Trennullgsurteil

führende Scheidullgsverfahren mit diesem Urteil pr 0-

z e s s u a 1 i s c h stets seinen endgültigen Abschluss

findet. Die Möglichkeit einer bIossen Einstellung des Pro-

zesses, die das Obergericht vorbehält, besteht nicht. Der

Prozess bleibt, selbst wenn das Urteil bloss auf zeitliche

Trennung lautet, darüber hinaus nicht hängig. ~r kann

deshalb mit dem späteren Begehren eines der Ehegatten

lUIl gänzliche Scheidung nicht einfach fortgesetzt werden;

vielmehr eröffnet ein solches Begehren notwendigerweise

ein pro z e s s u al i s eh neues Verfahren. Dieses hat

156

Staatsrecht.

zudem auch einen andern Gegenstand, als das frühere.

Schon die darin geltend gemachten Begehren sind unter

Umständen von denjenigen des früheren Verfahrens ver-

schieden; denn das neue Verfahren mus s auf Scheidung

gehen, während das frühere auf blosse Trennung gerichtet

sein konnte, und auch die gegenseitige Stellungnahme der

Parteien kann verändert, ja sogar völlig vertauscht sein,

indem möglicherweise diejenige Partei, welche sich frühet

der von der andern Partei verlangten Scheidung oder

Trennung widersetzt hatte, nunmehr ihrerseits ebenfalls

oder gar aHein und selbständig auf Scheidung anträgt.

Und in jedem Falle hat das neue Verfahren insofern eine

veränderte tatsächliche Grnndlage, als das darin zu er-

lassende Urteil nicht wiederum von der Situation, wie sie

sich bei der Ein lei tun g des früheren Verfahrens bo I,

auszugehen, sondern nach ausdrücklicher Gesetzesvor-

schrift (Art. 148 Abs. 3 ZGB) auf die ({ im früheren Ver-

fahren ermittelten)~ d. h. im T ren nun g s ur te i I

festgestellten und die (i seither eingetretenen)} Verhält-

nisse abzustellen hat. Dabei kann es sich nie mal s

ausschIiesslich auf den Tatbestand des Trennungsurteils

stützen, so dass auch der in dieser Hinsicht gemachte

Vorbehalt des Obergerichts als gegenstandslos erscheint;

denn ein e neue Tatsache, niimlich die Xichtwiederver-

einigung der Ehegatten, muss ·stets geltend gemacht und

mitberücksichligt werden. da sie für den Scheidungsan-

spruch auf Grund der vorausgegangenen gerichtlichen

Trennung gemiiss Art. 147 Abs. 2 ZGB wesentlich ist. Im

Hinblick auch auf diese. unter Umständen zu Beweb-

erhebungen nötigel,de Tn[sache, wie auf alle übrigen

lleuen tatsächlichen Vorbringen und die allenfalls hier-

auf gestüizlen neuen Begehren, besteht aber von

... "ornherein kein Grund, die Slreilsache dem Richter

des früheren Yerfahrens als solchem, statt, nach dei'

allgemeinen Bestimmung des Art. 144 ZGB, dem Rich-

ter am vVohnsitzc des im neuen Verfahren die Schei-

dung verlnngenden Ehegatten, zuzuweisen. Ueberdies ist,

Gerichtsstalld. N° 23.

157

was den schon im Trennungsurteil niedergelegten Tat-

bestand betrifft, der vermeintliche praktische Vorteil der

Beibehaltung des früheren Gerichtsstandes durchaus

problematisch, da die Erinnerung des Richters an die

erstmals beurteilten Verhältnisse bei längerem Zeitablauf

bis zum Scheidungsurteil (wie gerade vorliegend, wo das

neue Scheidungsbegehren erst 9 Jahre nach Erlass des

Trennungsurteils gestellt worden ist) wohl kaum erheblich

ins Gewicht fallen dürfte, ganz abgesehen davon, dass

in solchen Fällen auch mit jenem Gerichtsstande die per-

sönliche Identität des erkennenden Gerichts für die bei den

Urteile keineswegs gesichert wäre. Es fehlt demnach nicht

nur jeder äussere, sondern auch ein genügender inner:r

Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, um dIe

Beurteilung des auf Grund der Art. 147 und 148 ZGB

gestellten Scheidungsbegehren durch den zum Erlass des

vorgängigen Trennungsurteils zuständig gewesenen R ch-

ter als solchen auch nur für gewisse Fälle -

im Sinne der

obergerichtlichen Vorbehalte -

zu rechtfertigen. ~ine

derartige Kompetenzattraktion ist vom BundesgerIcht

schon unter der Herrscha t des BG über Zivilstand und

Ehe vom 24. Dezember 1874 abgelehnt worden (AS 10

~o 76 Erw. 1 S. 477/78 und die dortige Verweisung). An

dieser Lösung darf nach dem ZGB umso unbedenklicher

festgehalten werden, als jenes ältere Gesetz die Trennung

bloss als vorübergehende Massnahme, zum Zwecke der

Vermeidung oder aber der Vorbereitung der Scheidung.

zuliess, während sie heute ausserdem auch noch als zeit-

lich unbeschränkter, die Scheidung ersetzender Zustand

anerkannt ist; denn danach erscheint das mit dem Tren-

nungsurteil endigende Verfahren umsomehr als ein selb-

ständiger und in sich abgeschlossener Prozess. Vergl. für

diese Auffassung auch die Kommentatoren des ZGB:

EGGER, Note 3 und GMÜR, Nöte 14 zu Art. 144.

3. -

Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass das

Obergericht die Kompetenz des aargauischen Richters zur

Beurteilung des vorliegenden Scheidungsbegehrens des

Rekurrenten -

das sich übrigens in der Tat nach Fonn

und Inhalt als selbständige Scheidungsklage darstellt -

mit Recht verneint hat und dass die diesem Entscheide

widerbprechende Gerichtsstandsnonn des § 44 aarg. EG

zum ZGB als bundesrechtswidrig gänzlich unhaltbar ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt;

Der Rekurs wird abgewiesen.

24. 'Urteil vom 16. Juni 1916 i. S. Brüstlein Iv eie

gegen Zürich, Obergericht.

Klage des Bundes beim kantonalen Richter aus Art. 41 OR

gegen den Bauunternehmer einer Strassenbahn wegen Schä-

digung der auf der Strasse befindlichen Schwachstrom-

(Telephon- und Telegraphen-)Leitungen anlässlich der Bau-

arbeiten. Berufung des Beklagten auf Art. 5-10 EIG, um die

Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlungen zu bestrei-

ten. Nichtzutreffen der Kompetenznormen von Art. 17 Abs. 6

und 11 EIG.

A. -

Die Rekurrentin Kommandit-Aktiengesellschaft

J ohn E. Brüstlein & Oe mit Sitz in Zürich erstellte im

Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!.e als Unter-

nehmerin a forfait die elektrische Strassenbahn Steffis-

burg-Thun-Interlaken. Das "Zusamentreffen der für den

Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen mit den

Schwachstromanlagen der Schweiz. Telegraphendirek-

tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs-

massnahmen nötig, die unbestrittenermassen 42,000 Fr.

gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt,

daran zu 2/3, also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu

sein und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von

8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi-

rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs-

pflicht am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan-

Gerichtsstand. N· 'l4.

151

tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen

Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere

Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal-

ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht~

über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt

wird;

« Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur-:

sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins a 5 % seit 1. Ja-

nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar- und

Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck

vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag und für

Rechnung der Beklagten 2000 Fr. nebst Zins, zusammen

2070 Fr. bezahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug

kommt. Die Forderung stützt sich darauf, dass während

des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun.

Interlaken die Telegraphen- und Telephonanlagen der

Klägerin längs des Thunersees gestört und beschädigt

wurden. Das Detail ergibt sich aus den beigelegten acht

Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts.

betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken-

Beatenbucht und die Mehrkosten infolge der erforder-

lichen Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit

vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um·

fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit

dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. Die dritte über den Be-

trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht si~h ~uf die Z:eit v?m

1. Juli 1913 bis zum 1. Juli 1914. Die VIerte hezieht Sich

auf den Ersatz der durch Sprengarbeitcn beim Bahnbau

beschädigten Telephonleitungen. Sie lautet auf 424. Fr.

45 Cts. Die fünfte beschlägt die Hebung von VerWiCk-

lungen und Drahtbrüchen auf der Telephonlinie Thun-

Interlaken auf der Strecke Gunten-Merligen, verursacht

durch Fels~prengungen der Bauunternehmung; !erner die

provisorische Kabellegung von Stange 51~55, dIe Draht-

abnahme bei Gunten wegen Holzfällen, die Hebung ver-

schiedener Störungen, die Unterbrechung durch Felssturz.

infolge der Sprengungen der Bahn, total 277 Fr. 90 Cts ..