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Staatsrecht.
reic~ten. Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht
zustandlg, sondern es ist der Scheidungsprozess der
~arteien vor den vom Rekurrenten angerufenen Ge-
rIchten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch-
zuführen. Mit diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt
die im dortigen Verfahren hängige Appellation der Rekurs:
bekl~gten gegen den erstinstanzlichen Kompetenzent-
~Ch~ld geg~nstandslos; sie ist daher vom Obergericht
. In dIesem Smne formell zu erledigen. worauf die materielle
Instrucktion des Prozesses vor dem Kantonsgericht ihren
Fortgang nehmen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen :
a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
(I. Ka~mer) vom 22. Dezember 1915 wird aufgehoben ...
b) DIe Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurren-
ten ~m Kanton Unterwaiden ob dem Wald gegen sie ein-
geleItete Prozessverfahren einzulassen, und es ist demnach
ihre Appellation gegen das Urteil des Obwaldner Kantons-
.
5. Januar
gerIchts vom
1916 gegenstandslos.
1. Februar
23. Urteil vom aß. Mai 1916
i. S. Xottmann gegen Xottmann-Strebel und .A.argau.
Gerichtsstand für die Ehe s c he i dun g im Falle der Art.
147 und 148 ZGB. Kompetenz des Staatsgerichtshofs
aus Art. 189 Abs. 30G.
A. -
Die Eheleute Kottmann-Strebel wohnten im
Jahre 1903 in Muri (Kt. Aargau). Zu jener Zeit erhob der
Ehemann da selbst Scheidungsklage, die dazu führte, dass
das Bezirksgericht Muri mit Urteil vom 23. November
1904 die Ehe gemäss Art. 47 des BG über Zivilstand und
Gerichtsstand. N° 2.3.
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Ehe vom 24. Dezember 1874 auf die Dauer von zwei
Jahren trennte. Seither hat eine \Viedervereinigung der
Eheleute nicht stattgefunden.
Im September 1913reichte der Ehemann von Langnau
(Kt. Bern) aus, wo er damals seinen \Vohnsitz hatte,
während die Ehefrau seit dem Jahre 1910 wegen geistiger
Erkrankung in der Irrenanstalt S1. Urban untergebracht
ist, beim Bezirksgericht Muri neuerdings Klage mit dem
Hauptbegehren ein, die Ehe sei aus Schuld der beklagten
Frau gänzlich zu trennen. Zur Begründung machte er
unter Berufung auf die Art. 147 und 148, «(eventuell »
142 u. 144 ZGB, die gemäss Art. 8 SchlT ZGB anwendbar
seien, geltend, seine Frau habe sich nach Ablauf der ge-
richtlich verfügten Trennungszeit wiederholt geweigert,
an ihren ehelichen \Volmsitz zu kommen, was eine schwere
Verletzung der ehelichen Pflicht bedeute, die zusammen
mit dem früheren Streit und Unfrieden und der gegeit-
wärtigen Geisteskrankheit der Frau jede Aussicht auf
Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses für alle Zu-
kunft ausschliesse. Die Ehefrau liess auf Abweisung des
Scheidungsbegehrens antragen, indem sie die Behauptung
aufstellte, sie habe die "Tiederwereinigung unter annehm-
baren Verhältnissen nie venveigert. und ausserdem ein-
w~ndte, auf die Art. 148 und 142 ZGB könne sich ihr
M~nn deswegen nicht berufen, weil er selbst die Schuld
amI ehelichen Zerwürfnis trage, uud die Voraussetzungen
des Art. l-lI ZGB seien nicht gegeben; eventuell ver-
langte sie, es sei der :\Iallli als schuldiger Teil zu erklären.
Das Bezirksgericht :\Iuri gelangte dazu, die Ehe gänz-
lich zu scheiden und den Ehemallli als schuldigen Teil
zu erklären. Allein das Obergericht des Kantons Aargau,
an welches der Ehemami wegen der letzteren Bestimmung
und der entsprechenden Regelung der ~ebellfolgen ap-
pellierte, hob mit Me h r he i t s e 11 t s c h eid vom
3. Dez e m b e r 1 9 1;) das bezirksgerichtliche Urteil
von Amtes wegen auf und wies die Klage wegen Unzu-
ständigkeit des Gerichts VOll der Hand. Es führt aus : .
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StaatarechL
Nach Art. 144 ZGB, der zwingendes Recht enthalte und
daher von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, hätte die
vorliegende Klage im Kanton Bern, am Wohnsitze des
• Ehemannes zur Zeit ihrer Einreichung, angebracht werden
sollen. Das ZGB habe für den Fall, dass zunächst ein
Trennungsurteil erlassen werde, keine besondere Regel
aufgestellt, die den erstmals angerufenen Richter als für
den' Ehescheidungsstreit der getrennten Ehegatten ein
für allemal zuständig erklären würde, sondern die Rege-
lung der Gerichtsstandsfrage auch für diesen Fall der allge-
meinen Vorschrift des Art. 144 unterstellt. Der § 44 aarg.
EG z. ZGB -
wonach über die,Begehren im Sinne der
Art. 147 und 148 ZGB das Gericht urteilt, «(bei dem die
frühere Klage angebracht war)} - regle nur die. i n n e r-
k a n ton ale n Verhältnisse und finde deshalb hier
keine Anwendung. Allerdings schreibe das ZGB nicht vor,
dass nach Ablauf der Trennungsfrist unter allen Um-
,ständen eine neue «Klage» eingereicht werden müsse,
sondern brauche in den Art. 147 und 148 den Ausdruck:
die Scheidung «verlangen », und lasse demnach auch eine
Rechtsvorkehr zu, die vom Richter die Scheidung begehre,
weil die Trennungszeit abgelaufen sei, ohne dass ein neuer
Prozess angehoben werde. Das habe aber zur Voraus-
setzung einmal, dass durch das Trennungsurteil der Pro-
zess nicht definitiv erledigt, sondern bloss eingestellt
worden sei (was hier nicht zutreffe), und anderseits, dass
das Begehren sich ausschliesslich auf Tatsachen stütze, die
bereits im Trennungsprozess vorgetragen worden seien,
während im Falle der Anrufung neuer Tatsachen, die
unter allen Umständen mit einer neuen Klage geltend
zu machen seien, die Kompetenz des Trennungsrichters
in interkantonalen Verhältnissen gleichzeitig mit dem
Grunde, der für ihre Fortdauer ins Feld geführt werden
könre, entfalle. Denn der Richter am früheren Wohnsitz
der Ehegatten sei zur Beurteilung von Tatsachen, die noch
nicht seiner WÜl digung u.nterstellt gewesen seien, die sieh
vielleicht gar nicht in seinem Bezirk, sondern erst nach
Gerichtsstand. N° 23.
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dem Wegzug der getrennten Ehegatten abgespielt hätten,
in keiner Weise besser geeignet, als der Richter am neuen
Wohnort. Die vorliegende Klage stütze sich aber nicht
'nur auf die im früheren Prozess geltend gemachten Ver-
hältnisse, sondern au.ch auf d e seither ausgebrochene
Geisteskrankheit der Ehefrau, und auch nach der Rechts-
antwort dieser letzteren seien die Verhältnisse seit dem
Trennungsurteil mit zu untersuchen, wobei. in Betracht
falle, dass sich der Ehemann· in der Zeit zwischen. dem
früheren Urteil und der neuen Klagestellung bemahe
immer ausserhalb des Bezirks Muri und des Kantons
Aargau aufgehalten habe. Der aargauische Richter müsse
somit in diesem Falle seine Kompetenz auch aus Zweck-
mässigkeitsgrÜßden verneinen.
B. -
Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts
hat der Ehemann Kottmann mit Eingabe an das Bundes-
gericht vom 23. März 1916 rechtzeitig « staatsrechtliche
eventuell zivil rechtliche Beschwerde » erhoben und bean-
tragt, das Urteil sei aufzuheben und dIe Streitsache. ZUI
materiellen Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweIsen.
Es liege, wird zur Begründung vorgebracht, eine ~
eig~
rung der obergerichtlichen Mehrheit; eine offenbar m ?ie
Kompetenz des Gerichts fallende Rechtssache matenell
zu behandeln, und damit eine gegen Art. 4 BV verstossende
Rechtsverweigerung vor. Die Argumentation des ange-
fochtenen Urteils stehe im Widersprucb mit den richti-
gerweise als anwendbar erachteten Vors~hriften des ZGB.
Sowohl die Redaktion der Art. 147 und 148, als auch
deren Stellung nicht im Abschnitt « Klage » sondern im
« Abschnitt l) « Urteil» des Titels über die Ehescheidung
führten mit zwingender Notwendigkeit zu dem Schlusse,
dass der eidgenössische Gesetzgeber bewusst das ganze
Verfahren von der Einreichung der Klage bis zur gänz-
lichen Scheidung oder zur Aufhebung der Trennung als
ein einheitliches betrachte, in der Weise, dass das Tren-
nungsurteil nur interimistischen Charakter habe und .erst
das Scheidungsurteil des Abschluss des Verfahrens bIlde.
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Staatsrecht.
Es sei deshalb
prozessualisch undenkbar, dass in
diesem
einheitlichen
Verfahren
zwei
örtlich ver-
schiedene Gerichte ihres Amtes walteten. Diese Ge-
• setzesauslegung entspreche denn auch der Auffassung des
Gesetzesredaktors Prof. Huber, der ausführe (Erläute-
rungen, S. 136), dass nach Ablauf der Trennungszeit die
Scheidung oder die Aufhebung der Trennung { neue
Tatsachen heranzuziehen. Der Gerichtsstand derursprüng-
lichen Klage empfehle sich auch aus rein praktischen
Erwägungen, da der dortige Richter die alten Akten und
die früheren Verhältnisse bereits genau kenne.
Das Bundesgericht zieht
inErwägu.ng:
1. -
Die vorliegende Beschwerde ist als staatsrecht-
licher Rekurs zu behandeln; denn sie betrifft eine
Gerichtsstandsfrage eidgenössischen
R e c h t s, die gemäss Art. 189 Abs. 3 OG vom Bundes-
gericht als S t a a t s ger ich t s hof, jedoch nicht
bloss aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Rechts-
Gerichtsstand. N· 23.
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verweigerung, sondern rechtlic~ frei zu beurteilen i~t
(vergl. hierüber BGE 41 I N° In Erw. 1 S. 1?4 und. ~Ie
dortigen Verweisungen). Wie schon das BG uber ZIvIl-
stand und Ehe vom 24. Dezember 1874, so hat nämlich
auch das ZGB in Art. 144 den Gerichtsstand für die
Ehescheidungsklage ein h e i t 1 ich geregelt, un~ z,,:ar
ohne Vorbehalt. Es bedarf daher speziell auch die hIer
streitige Frage, vor welchem Richter das nach gericht-
licher Trennung der Ehegatten gemäss den Art. 147 und
148 ZGB zulässige Begehren um gänzliche Scheidung de~
Ehe anzubringen sei, einer einheitlichen Lösung auf
Grund des eid gen ö s s i s c h e n Rechts, für welche
mangels einer ausdrücklichen Vorschrift die Natur und
das Verhältnis jenes Begehrens zum vorausgegangenen
Trennungsurteil bestimmend sein müssen. Und hieraus
folgt weiter, dass der einschlägigen Geric~tsstandsnorm
des §44 aarg. EGzum ZG5Bkeine selbständIge Bedeutung
zukommt : sie kann, entgegen der Auffassung des Ober-
gerichts, auch für innerkantonale Verhältnisse keine Gel-
tung haben, sofern sie der bundesrechtlichen Ordnung
widerspricht.
2 --- Der Rekurrent vertritt gegenüber der Annahme
des Obergerichts, dass das Scheidungsbegehren d~r Art.
147 und 148 ZGa nach der allgemeinen Vorschrift des
Art. 144 ZGB über die Scheidungsklage beim Richter am
Wohnsitze des mit dem Begehren auftretenden Ehe-
gatten anzubringen sei, also seI b s t ä nd i g dem Art. ~~14
ZGB unterstehe, den Standpunkt, jenes Begehren gehore
als Bestandteil des einheitlichen mit dem Trennungs-
urteil nur interimistisch abgeschlossenen Scheidungspro-
zesses vor den bei Einleitung des früheren Verfahrens
angerufenen und damals gemäss Art. 144 ZGB zustän-
digen Richter als solchen.
.
. .
Zur Verteidigung dieses Standpunktes lasse~ SICh ver-
schiedene Momente anführen. Einmal schon dIe Fassun~
der Art. 147 und 148 ZGB : Es ist darin nicht der spez~
fische Au.sdruck : auf Scheidung {(klagen }), sondern dle
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Staatsrecht.
juristisch unbestimmtere Wendung : die Scheidung « ver-
langen » gebraucht, was anzudeute 1 scfleint dass hiezu
keine neue « Klage » im Sinne des Art. 144 ZGB erforder-
lich sein soll. Auch erwähnt Art. 147 Abs. 3 bei der auf
unbestimmte Zeit ausgesprochenen Trennung die Möglich-
keit des Scheidungsverlangens ohne Unterschied neben
der andern Alternative, die Aufhebung der Trennung zu
verlangen; in diesem letzteren Falle aber scheint es nahe
liegend zu seiß, sich an den Richter zu wenden, der die
Trennung ausgesprochen hat. Ferner die Stellung der
beiden Bestimmungen im Zusammenhang des Gesetzes,
der Umstand,. dass sie sich nicht im Abschnitt der Rand-
note « Klage », sondern in demjenigen der Randnote « Ur-
teil » des Scheidungstitels befinden, sowie ihre Entste-
hungsgeschichte, indem, der Vorentwurf des Eidg. Justiz-
und Polizeidepartements zum ZGB, vom 15. Nowember
1900, die nach vorangegangener Trennung auf Verlangen
eines Ehegatten auszusprechende Scheidung deutlich als
blosse Umwandlung der Trennung durch den Trennungs-
richter auffasste (vergl. Art. 171, der von « neuer Wür-
digung der früheren Klage » spricht, und die vom Rekur-
renten angezogene Stelle der Huber'schen Erläuterungen
hiezu, wonach die Scheidung « -auf Grund der früheren
Klage » verlangt werden kann:, S. 136 der ursprünglichen
Ausgabe und S.146 des Neudrucks von 1914) und für
diese Auffassung auch noch Aeusserungen Prof. Huber's
anlässlich der Gesetzesberatung verwertet werden könnten
(vergl. AmU. stenogr. Bülletin der Bundesverlsg, 1905,
S. 632, 2. Spalte, und S. 647, 2. Spalte). Endlich scheint
dafür auch die rein praktische Erwägung zu sprechen,
dass der Trennungsrichter das Streitverhältnis bereits
kennt.
Allein dies~n Momenten kann bei näherer Prüfung doch
keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Was
die Entstehungsgeschichte der beiden Bestimmungen be-
trifft, so hat der bundesrätliche Gesetzesentwurf vom
28 .. Mai 1904 den Vorentwurf dahin abgeändert, dass er
Gerichtsstand. N° 23.
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den Ausdruck : auf Scheidung oder Aufhebung der Tren-
nung « klagen» verwendet (Art. 154 Abs. 2 und 3 und
Art. 155 Abs. 1) - wobei jedoch in der zugehörigen Stelle
der Botschaft (S. 24) abwechselnd und gleichbedeutend
damit auch die Wendung : die Scheidung «verlangen »
gebraucht wird -
und vom Urteil deutlicher und er-
gänzend sagt, es erfolge im übrigen «unter Würdigung
der im früheren Verfahren ermittelten oder seither ein-
getretenen Verhältnisse }) (Art. 155 Abs. 2). Und diese
letztere Bestimmung ist wesentlich gleichlautend in das
Gesetz (Art. 148 Abs. 3) übergegangen, während das Wort
« klagen » darin wieder durch « verlangen » ersetzt worden
ist (Art. 147 Abs. 2 und 3 und Art. 148 Abs. 1). Danach
bieten aber Entstehungsgeschichte und schliessliche Fas-
sung des Gesetzestextes keinen sicheren Anhaltspunkt
dafür, dass das« Verlangen» der Scheidung nach voraus-
gegangener Trennung nicht als Erhebung einer neuer
selbständigen Scheidungsklage, sondern als erneute Anru-
fung des Trennungsrichters zur endgültigen Erledigung
des früheren Verfahrens verstanden sein soll. Ueberhaupt
wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzes unverkennbar
fortwährend wesentlich nur die materielle Seite des ir
Rede stehenden Scheidungsanspruchs ins Auge gefasst.
Für die Beantwortung der hier streitigen Gerichtstands-
frage dagegen sind in erster Linie prozessrechtliche Er-
wägungen massgebend. Aus diesem Gesichtspunkte fällt
in Betracht, dass auch das nur zu einem Trennullgsurteil
führende Scheidullgsverfahren mit diesem Urteil pr 0-
z e s s u a 1 i s c h stets seinen endgültigen Abschluss
findet. Die Möglichkeit einer bIossen Einstellung des Pro-
zesses, die das Obergericht vorbehält, besteht nicht. Der
Prozess bleibt, selbst wenn das Urteil bloss auf zeitliche
Trennung lautet, darüber hinaus nicht hängig. ~r kann
deshalb mit dem späteren Begehren eines der Ehegatten
lUIl gänzliche Scheidung nicht einfach fortgesetzt werden;
vielmehr eröffnet ein solches Begehren notwendigerweise
ein pro z e s s u al i s eh neues Verfahren. Dieses hat
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Staatsrecht.
zudem auch einen andern Gegenstand, als das frühere.
Schon die darin geltend gemachten Begehren sind unter
Umständen von denjenigen des früheren Verfahrens ver-
schieden; denn das neue Verfahren mus s auf Scheidung
gehen, während das frühere auf blosse Trennung gerichtet
sein konnte, und auch die gegenseitige Stellungnahme der
Parteien kann verändert, ja sogar völlig vertauscht sein,
indem möglicherweise diejenige Partei, welche sich frühet
der von der andern Partei verlangten Scheidung oder
Trennung widersetzt hatte, nunmehr ihrerseits ebenfalls
oder gar aHein und selbständig auf Scheidung anträgt.
Und in jedem Falle hat das neue Verfahren insofern eine
veränderte tatsächliche Grnndlage, als das darin zu er-
lassende Urteil nicht wiederum von der Situation, wie sie
sich bei der Ein lei tun g des früheren Verfahrens bo I,
auszugehen, sondern nach ausdrücklicher Gesetzesvor-
schrift (Art. 148 Abs. 3 ZGB) auf die ({ im früheren Ver-
fahren ermittelten)~ d. h. im T ren nun g s ur te i I
festgestellten und die (i seither eingetretenen)} Verhält-
nisse abzustellen hat. Dabei kann es sich nie mal s
ausschIiesslich auf den Tatbestand des Trennungsurteils
stützen, so dass auch der in dieser Hinsicht gemachte
Vorbehalt des Obergerichts als gegenstandslos erscheint;
denn ein e neue Tatsache, niimlich die Xichtwiederver-
einigung der Ehegatten, muss ·stets geltend gemacht und
mitberücksichligt werden. da sie für den Scheidungsan-
spruch auf Grund der vorausgegangenen gerichtlichen
Trennung gemiiss Art. 147 Abs. 2 ZGB wesentlich ist. Im
Hinblick auch auf diese. unter Umständen zu Beweb-
erhebungen nötigel,de Tn[sache, wie auf alle übrigen
lleuen tatsächlichen Vorbringen und die allenfalls hier-
auf gestüizlen neuen Begehren, besteht aber von
... "ornherein kein Grund, die Slreilsache dem Richter
des früheren Yerfahrens als solchem, statt, nach dei'
allgemeinen Bestimmung des Art. 144 ZGB, dem Rich-
ter am vVohnsitzc des im neuen Verfahren die Schei-
dung verlnngenden Ehegatten, zuzuweisen. Ueberdies ist,
Gerichtsstalld. N° 23.
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was den schon im Trennungsurteil niedergelegten Tat-
bestand betrifft, der vermeintliche praktische Vorteil der
Beibehaltung des früheren Gerichtsstandes durchaus
problematisch, da die Erinnerung des Richters an die
erstmals beurteilten Verhältnisse bei längerem Zeitablauf
bis zum Scheidungsurteil (wie gerade vorliegend, wo das
neue Scheidungsbegehren erst 9 Jahre nach Erlass des
Trennungsurteils gestellt worden ist) wohl kaum erheblich
ins Gewicht fallen dürfte, ganz abgesehen davon, dass
in solchen Fällen auch mit jenem Gerichtsstande die per-
sönliche Identität des erkennenden Gerichts für die bei den
Urteile keineswegs gesichert wäre. Es fehlt demnach nicht
nur jeder äussere, sondern auch ein genügender inner:r
Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, um dIe
Beurteilung des auf Grund der Art. 147 und 148 ZGB
gestellten Scheidungsbegehren durch den zum Erlass des
vorgängigen Trennungsurteils zuständig gewesenen R ch-
ter als solchen auch nur für gewisse Fälle -
im Sinne der
obergerichtlichen Vorbehalte -
zu rechtfertigen. ~ine
derartige Kompetenzattraktion ist vom BundesgerIcht
schon unter der Herrscha t des BG über Zivilstand und
Ehe vom 24. Dezember 1874 abgelehnt worden (AS 10
~o 76 Erw. 1 S. 477/78 und die dortige Verweisung). An
dieser Lösung darf nach dem ZGB umso unbedenklicher
festgehalten werden, als jenes ältere Gesetz die Trennung
bloss als vorübergehende Massnahme, zum Zwecke der
Vermeidung oder aber der Vorbereitung der Scheidung.
zuliess, während sie heute ausserdem auch noch als zeit-
lich unbeschränkter, die Scheidung ersetzender Zustand
anerkannt ist; denn danach erscheint das mit dem Tren-
nungsurteil endigende Verfahren umsomehr als ein selb-
ständiger und in sich abgeschlossener Prozess. Vergl. für
diese Auffassung auch die Kommentatoren des ZGB:
EGGER, Note 3 und GMÜR, Nöte 14 zu Art. 144.
3. -
Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass das
Obergericht die Kompetenz des aargauischen Richters zur
Beurteilung des vorliegenden Scheidungsbegehrens des
Rekurrenten -
das sich übrigens in der Tat nach Fonn
und Inhalt als selbständige Scheidungsklage darstellt -
mit Recht verneint hat und dass die diesem Entscheide
widerbprechende Gerichtsstandsnonn des § 44 aarg. EG
zum ZGB als bundesrechtswidrig gänzlich unhaltbar ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt;
Der Rekurs wird abgewiesen.
24. 'Urteil vom 16. Juni 1916 i. S. Brüstlein Iv eie
gegen Zürich, Obergericht.
Klage des Bundes beim kantonalen Richter aus Art. 41 OR
gegen den Bauunternehmer einer Strassenbahn wegen Schä-
digung der auf der Strasse befindlichen Schwachstrom-
(Telephon- und Telegraphen-)Leitungen anlässlich der Bau-
arbeiten. Berufung des Beklagten auf Art. 5-10 EIG, um die
Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlungen zu bestrei-
ten. Nichtzutreffen der Kompetenznormen von Art. 17 Abs. 6
und 11 EIG.
A. -
Die Rekurrentin Kommandit-Aktiengesellschaft
J ohn E. Brüstlein & Oe mit Sitz in Zürich erstellte im
Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!.e als Unter-
nehmerin a forfait die elektrische Strassenbahn Steffis-
burg-Thun-Interlaken. Das "Zusamentreffen der für den
Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen mit den
Schwachstromanlagen der Schweiz. Telegraphendirek-
tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs-
massnahmen nötig, die unbestrittenermassen 42,000 Fr.
gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt,
daran zu 2/3, also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu
sein und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von
8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi-
rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs-
pflicht am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan-
Gerichtsstand. N· 'l4.
151
tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen
Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere
Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal-
ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht~
über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt
wird;
« Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur-:
sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins a 5 % seit 1. Ja-
nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar- und
Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck
vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag und für
Rechnung der Beklagten 2000 Fr. nebst Zins, zusammen
2070 Fr. bezahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug
kommt. Die Forderung stützt sich darauf, dass während
des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun.
Interlaken die Telegraphen- und Telephonanlagen der
Klägerin längs des Thunersees gestört und beschädigt
wurden. Das Detail ergibt sich aus den beigelegten acht
Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts.
betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken-
Beatenbucht und die Mehrkosten infolge der erforder-
lichen Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit
vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um·
fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit
dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. Die dritte über den Be-
trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht si~h ~uf die Z:eit v?m
1. Juli 1913 bis zum 1. Juli 1914. Die VIerte hezieht Sich
auf den Ersatz der durch Sprengarbeitcn beim Bahnbau
beschädigten Telephonleitungen. Sie lautet auf 424. Fr.
45 Cts. Die fünfte beschlägt die Hebung von VerWiCk-
lungen und Drahtbrüchen auf der Telephonlinie Thun-
Interlaken auf der Strecke Gunten-Merligen, verursacht
durch Fels~prengungen der Bauunternehmung; !erner die
provisorische Kabellegung von Stange 51~55, dIe Draht-
abnahme bei Gunten wegen Holzfällen, die Hebung ver-
schiedener Störungen, die Unterbrechung durch Felssturz.
infolge der Sprengungen der Bahn, total 277 Fr. 90 Cts ..