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42_I_395

BGE 42 I 395

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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3~

Staatencht.

BestimmUIlgen in willkürlicher und daher gegen Art. 4

BV verstossendei' Weise ausgelegt worden seien, wie Eienn

auch diese Kompeteniattraktion auf einem verwandten

• Gebiete, bei der Ausscheidung der Rekurskompetenzen

zwischen Bundersat und Bundesgericht stets anerkannt

worden ist .

. 3. - Bei dieser Sachlage muss aber das Eintreten auch

hinsichtlich der weiteren Rügen abgelehnt werden, die

sich gegen die Annahme richten, dass der Bezirksammann

schon als Aufsichtshehörde im Sinne des Art. 595 Ahs. 3

ZGB vom Rekurrenten Dr. Rist die Vorlage der Akten.

Wertschriften u. s. w. hätte verlangen können, weil es

sich dabei nur um ein eventuelles, sekundäres Entschei-

dungsmotiv handelt, das für sich allein nicht mit dem

staatsrechtlichen Rekurse angefochten werden kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Militärorgani$ation. No 52.

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ß. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. MILITÄRORGANISATION

ORGANISATION MILITAIRE

52. tTrten des Xassationshofes vom 3l OktOber 1916

i. S. Schweiz. Bundesanwaltsollaft, Kassationsklägerin,

gegen Wem, Kassationsbeklagter.

Art. 213 Ab s. 3 MO; eine strafbare Uebertretung dieser

Bestimmung liegt nicht nur bei rechtswidrigem Vorsatz,

sondern auch bei Fahrlässigkeit vor.

A. - Der Kassationsbeklagte Emil Weill, Pferdehänd'ler

in LangenthaI, hat zugestandenermassen am 8. März 1915

ein durch Eintrag in den Gemeindepferdestellungsbefehl

von AfioItern auf Pikett gestelltes, vierjähriges, damals

ungebranntes, seither mit den Hufnummern 1177/76 ge-

zeichnetes Pferd, das er kurz vorher von Gottfried Dubach,

Landwirt in Afioltern, gekauft hatte, dem Thad. Fritz,

Pferdehändler in Zug, weiterverkauft und übergeben, ohne

für diese Besitzesentäusserung die Bewilligung der zu-

ständigen Militärbehörden eingeholt zu h~ben.

B. -

Durch Urteil vom 24. Juni 1916 hat die erste

Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern den

Kassationsbeklagten,.den das Schwei2. Justiz.. und,Polizei-

departement durch Verfügung vom 13. Dezember 191:5

den Behörden des Kantons Bern zur Bestrafung wegen

Übertretung des Art. 213 Ahs. 3 MO überwiesen; hatte,

von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Obergericht

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Strafrecht. _

ging davon aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass der

Kassationsbeklagte von der Pikettstellung des Pferdes

Kenntnis gehabt habe, gegenteils müsse angenommen

werden dass er im Glauben gewesen sei, das Pferd be-

finde siCh nicht auf Pikett. Zu diesem Glauben sei er da-

durch verleitet worden, dass das Pferd erst vier Jahre alt

gewesen sei, keine Hufnummern auf~ewies~~ habe, u?d

dass die « bezüglichen Vorschriften nn krItischen ZeIt-

punkt» dem ~ublikum nicht gehörig zur Kenntnis ge-

bracht gewesen seien.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft

im Auftrag des Bundesrats die Kassationsbeschwerde a?

das Bundesgericht ergriffen; mit dem Antrag, das UrteIl

sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an

die kantonale Behörde zurückzuweisen.

D. -

In seiner Vernehmlassung hat der Kassations-

beklagte auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 213 Abs. 3 MO darf vom Tag der

Verkündung der PikettsteIlung an niemand, der in eige-

nem oder eines Dritten Namen ~in Pferd besitzt, sich

ohne Erlaubnis der eidgenössischen Militärbehörden dieses

Besitzes entäussern. Unter der Verkündung der Pikett-

steIlung ist die Verkündung des Bundesrats zu v~

der gemäss Art. 213 Abs. 1 MO tHe PikettsteIlung ~~rf~.

Diese Verkündung ist nun zu Anfang der Moblllsation

erfolgt, sodass, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,

nicht gesagt werden kann, die cbezilglichen Vorschriften.

seien « dem Publikum im kritischen Zeitpunkt nicht ge-

hörig zur Kenntnis gebracht I) ge'V'fesen. Da auch feststeht,

dass das Pferd, das der Kassationsbeklagte verkauft hat,

tatsächlich auf Pikett stand und der Kassationsbeklagte

sich des Besitzes daran ohne Erlaubnis der eidgenössi-

schen Militärbehörden entäussert hat, ist daher der objek-

tive Tatbestand des Art. 213 Abs. 3 MO erfüllt.

:\lilitärorganisation. No 52.

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2. - Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, kann

dahingestellt bleiben, ob, wie die Kassationsklägerin

geltend macht, der Übertretung des Art. 213 Abs. 3 MO

eventueller rechtswidr:ger Vorsatz zu Grunde liege, da

jedenfalls Fahrlässigkeit angenommen werden muss und

zur Bestrafung des Kassationsbeklagten genügt. Nach

den Feststellungen der Vorinstanzen handelte es sich bei

dem in Frage stehenden Pferd um ein vierjähriges Tier,

dessen Alter dem Kassationsbeklagten bekannt war. Da

nach dem PferdesteIlungsbefehl für das Jahr 1915 nur

Pferdefohlen u n t er vier Jahren von der Stellungspflicht

ausgenommen waren, musste der Kassationsbeklagte, der

nicht gewöhnlicher Pferdebesitzer, sondern Pferdehändler

ist, wissen, dass das Tier auf Pikett stand. Wollte er das

Pferd ohne Ermächtigung der zuständigen Militärbehörden

veräussern, so hatte er daher die Pflicht, sich darüber,

ob es aus der Pikettpflicht entlassen worden sei, zu er-

kundigen, was nicht geschehen ist. Unter diesen Um-

ständen hat der Kassationsbeklagte beim Verkauf des

Pferdes zum mindesten fahrlässig gehandelt. was auch

die Vorinstanz selber stillschweigend anzunehmen scheint.

Wenn sie trotzdem den Kassationsbeklagten freige-

sprochen hat, so geschah es offenbar nur, weil sie davon

ausging, die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen

Art. 213 Abs. 3 MO erfordere rechtswidrigen Vorsatz.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Beim Vergehen nach

Art. 213 Abs. 3 handelt es sich um ein spezifisches Ver-

waltungsdelikt. Gefährdet werden durch die Verletzung

dieser Bestimmung nicht so sehr die öffentliche Ruhe und

Ordnung als die Interessen der Militärverwaltung und

damit indirekt diejenigen der Landesverteidigung. In

solchen Fällen entspricht es der Natur der Sache, dass

dem äussern Erfolg der stra~aren Handlung eine erhöhte

Bedeutung beigemessen wird und die Frage der Schuld-

form mehr in den Hintergrund zu treten hat (vgl. AS 31 I

S. 700, 41 I S. 550). Gegen diese Auffassung kann nicht

auf die in Art. 213 Abs. 4 MO angedrohte Strafe hinge-

898

Strafrecht.

wiesen werden. Wenn auch diese Strafe, wenigstens in

ihrem Maximum, als eine verhältnismässig hohe bezeichnet

werden muss, SO. hat es doch nach dem Gesetz die Mei-

• nung. dass in erster Linie Geldbusse ausgesprochen und

nur in schwereren Fällen (wie bei Vorsatz) damit Gefängnis

verbunden werden solle. Ebenso kann sich der Kassations-

beklagte auch nicht auf Art. 11 BStrR berufen, der als

Regel nur die Bestrafung der vorsätzlichen strafbaren

Handlungen oder Unterlassungen kennt. Allerdings findet

der allgemeine Teil des BStrR subsidiär auch auf die

in den Bundesspezialgesetzen geordneten Delikte An-

wendung, jedoch nur insoweit, als dies der Natur der

Sache nach angeht (vgl. AS 33 I S. 201 und die dort

genannten weiteren Entscheide des BG, sowie RENoLD,

Bundesverwaltungsstrafrecht. S. 50 f.). Die Natur der

Sache spricht nun aber gerade hier gegen eine Anwendung

des Art. 11 BStrR, da, wie bereits ausgeführt worden ist,

dem Interesse, dessen Schutz Art. 213 Abs. 3 MO bezweckt,

durch Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche

Begehung des Delikts nicht gedient wäre.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 24. Juni 1916 aufgehoben und die Sacbe zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurüokgewiesen.

. Organisation der Buneareehtspßege. N° 53.

H. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

53. Urteil dl8 Itassatiol'1Shofes vom as. November 1916

i. S. Siiicltl!n, Kassationskläger,

gegen Senn und Baaler, Kassationsbeklagte.

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Leg i ti m a ti 0 n zur K ass a ti 0 n sb es eh wer d e, OG

Art. 161 und 146. Anwendbares Recht; Voraussetzungen.

A. -

Der Kassationskläger Stücklin ist Pächter des

Jagdreviers Bettingen. Als solcher hat er am 20. Okto-

ber 1916 beim baselstädtischen Polizeigericht Strafan-

zeige erstattet gegen die Kassationsbeklagten Senn, Wald-

bannwart der Gemeinde Bettingen, und Basler, Gemeinde-

präsident daselbst, weil ersterer das Abschiessen von Am-

seln gestattet habe und letzterer den Abschuss vornehme;

hierin erblickte der Kassationskläger eine Uebertretung

des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 über Jagd uud Vo-

gelschutz, Art. 21 Ziff. 6 litt. a und Ziff. 5 litt. a.

An der Verhandlung vom 27. Oktober 1916 vor dem

Polizeigericht Basel-Stadt haben teilgenommen:

die

Kassationsbeklagten als Verzeigte, der Kassationskläger

als Anzeiger «(Privatverzeiger ~}) und der Staatsanwalt.

Dieser beantragte Freisprechung; die Verzeigten ver-

zichteten auf das Wort; der Kassationskläger hatte

keinen Antrag zu stellen. Das Gericht entsprach dem

Antrag auf Freisprechung durch Urteil vom selben Tage.

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger

rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassa-

tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung

und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur