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42_I_399

BGE 42 I 399

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

wiesen werden. Wenn auch diese Strafe, wenigstens in

ihrem Maximum, als eine verhältnismässig hohe bezeichnet

werden muss, so. hat es doch nach dem Gesetz die Mei-

• nung, dass in erster Linie Geldbusse ausgesprochen und

nur in schwereren Fällen (wie bei Vorsatz) damit Gefängnis

verbunden werden solle. Ebenso kann sich der Kassations-

beklagte auch nicht auf Art. 11 BStrR berufen, der als

Regel nur die Bestrafung der vorsätzlichen strafbaren

Handlungen oder Unterlassungen kennt. Allerdings findet

der allgemeine Teil des BStrR subsidiär auch auf die

in den Bundesspezialgesetzen geordneten Delikte An-

wendung, jedoch nur insoweit, als dies der Natur der

Sache nach angeht (vgl. AS 33 I S. 201 und die dort

genannten weiteren Entscheide des BG, sowie RENOLD,

Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 50 f.). Die Natur der

Sache spricht nun aber gerade hier gegen eine Anwendung

des Art. 11 BStrR, da, wie bereits ausgeführt worden ist,

dem Interesse, dessen Schutz Art. 213 Abs. 3 MO bezweckt,

durch Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche

Begehung des Delikts nicht gedient wäre.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das U rteH

der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 24. Juni 1916 aufgehoben und die Sacbe zu neuer

Entscheidung an die VorinstaIfz zurückgewiesen.

Organisation der Buntietrechtspflege. N0 53.

II. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

53. t1rtell cl. Ita.ssa.tionshofes vom 28. November 1916

i. S. Siücldin, Kassationskläger.

gegen Senn und Basler, Kassationsbeklagte.

Leg i ti m a ti 0 n zur K ass a t ion s b e s c h wer d e, OG

Art. 161 und 146. Anwendbares Recht; Voraussetzungen.

A. -

Der Kassationskläger Stücklin ist Pächter des

Jagdreviers Bettingen. Als solcher hat er am 20. Okto-

ber 1916 beim baselstädtischen Polizeigericht Strafan-

zeige erstattet gegen die Kassationsbeklagten Senn, Wald ...

bannwart der Gemeinde Bettingen, und Basler, Gemeinde-

präsident daselbst, weil ersterer das Abschiessen von Am-

seln gestattet habe und letzterer den Abschuss vornehme;

hierin erblickte der Kassationskläger eine Uebertretung

des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 über Jagd uud Vo-

gelschutz, Art. 21 Ziff. 6 litt. a und Ziff. 5 litt. a.

An der Verhandlung vom 27. Oktober 1916 vor dem

Polizeigericht Basel-Stadt haben teilgenommen:

die

Kassationsbeklagten als Verzeigte, der Kassationskläger

als Anzeiger (<<Privatverzeigeu) und der Staatsanwalt.

Dieser beantragte Freisprechung; die Verzeigten ver-

zichteten auf das Wort; der Kassationskläger hatte

keinen Antrag zu stellen. Das Gericht entsprach dem

Antrag auf Freisprechung durch Urteil vom selben Tage.

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger

rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassa-

tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung

und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

400

StrafrechL

Verurteilung der Kassationsbeklagten gemäss Art. 21

Ziff. 5 litt. a, eventuell Ziff. 6 litt. a des Bundesgesetzes

über Jagd und Vogelschutz. Aus der Begründung ist hin-

• sichtlich der Frage der Legitimation hervorzuheben:

Nachdem der Staatsanwalt auf den öffentlichen Strafan-

spruch verzichtet habe, müsse es dem Anzeiger als Privat-

kläger gestattet sein, seinen Rechtsanspruch, der auf Be-

strafung der Beanzeigten und auf Untersagung einer wei-

teren Jagdausübung durch Unberechtigte innerhalb seines

Jagdpachtgebietes gehe, weiter zu verfolgen. Er sei als

Verletzter im Sinne von Art. 161 OG. anZIisehen; dieser

sei so zu verstehen, dass bei Antragsdelikten nur den Pro-

zessbeteiligten die Kassationsbeschwerde zustehe, in

allen anderen Fällen aber der Verletzte neben dem Staats-

an walt legitimiert sei.

Der ·Kassationshof zieht

in Erwägung:

Es frägt sich in erster Linie, ob der Kassationskläger

zur Beschwerde legitimiert sei. Die Frage ist in sinnge-

mässer Anwendung des Art. 161 OG zu entscheiden. Da-

nach steht das Rechtsmittel der Kassation in den Fällen,

in denen die Strafverfolgung vo~ Antrag des Verletzten

abhängig ist, nur den (durch die Entscheidung betrof-

fenen Prozessbeteiligten », in den"Fällen, wo nach Art. 153

und 155 OG das kantonale Urteil dem Bundesrate einzu-

senden ist, auch diesem zu. Die-übrigen Fälle aber, die von

kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Strafgesetzen

zu entscheiden sind, nämlich die Offizialdelikte und die

Fälle der Durchführung von Strafansprüchen eidgenös-

sischen Rechts auf Privatklage hin, behandelt Art. 161

OG, von der Regelung der Ausnahmestellung des Bundes-

rates abgesehen, nicht. Nach Art. 146 OG sind in diesen

Fällen für die Legitimation die kantonalen Strafprozess-

gesetze massgebend, soweit nicht andere bundesgesetz-

liehe Bestimmungen einschlägige Vorschriften enthalten

(vergl. Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1909

Organisation der Bundesreclltsptleae.

401

i. S. SBB gegen Hofstetter: BGE 30 I S. 188, sowie Urteil

der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

20. Oktober 1904 i. S. Tieffenbach: BGE 30 I S. 631). Als

unzweifelhafter Grundsatz hat dabei zu gelten, dass nur

eine Pro z e s s par t e i zur Strafverfolgung und damit

auch zur Kassatiollsbeschwerde legitimiert sein kann:

der Angeklagte auf der einen Seite, auf der anderen Seite

der Träger des Strafanspruchs (Staatsanwaltschaft) oder

auch der Geschädigte, dieser aber nur sofern ihm Pa r-

te ire c h t e zukommen, sei es als Privatstrafkläger, als

Popularkläger oder als adhäsionsweise auftretende Zivil-

partei. Aus einer bundesrechtlichen Bestimmung, etwa

dem Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, kann nun

hier eine Legitimation des Kassationsklägers in seiner

Eigenschaft als Pächter des Jagdreviers Bettingen nicht

hergeleitet werden. Also hat es beim kantonalen Strafpro-

zess sein Bewenden. Nach diesem aber war der Kassations-

kläger blosser Anzeiger oder (Privatverzeiger » (Denun-

ziant). Als solchem hätten ihm nur dann Parteirechte zu-

gestanden, wenn er eine Entschädigungsforderung ges~ellt

hätte, was er jedoch nicht getan hat; der blosse VerzeIger

ist nach den massgebenden Bestimmungen des Polizei-

strafverfahrens vom 8. Februar 1875 (§§ 7, 17,21,22,28,

38 Abs. 3), sowie .des Gesetzes vom 14. November 1881

betreffend Einleitung des Strafverfahrens nicht Prozess-

partei. Folglich kann der Kassationskläger nicht den von

der Staatsanwaltschaft fallen gelassenen öffentlichen

Strafanspruch nunmehr vor Bundesgericht geltend ma-

chen (vergl. hiezu auch BGE 34 I S. 815).

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Auf die Kassationsbeschwe.rde wird nicht eingetreten.