opencaselaw.ch

60_I_160

BGE 60 I 160

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

160

Strafrecht.

teurs domicilies en 8uisse, et les conducteurs etrangers

eirculant le plus souvent sur les routes principales. Dans

('es circonstances, la Cour de cassation estime devoir s'en

tenir au texte de la loi, les considerations d'ordre pratique

militant pour l'admission d'une lacune a combler ayant

perdu de leur importance, vu la publication imminente

de l'arret8 fMeral complementaire.

La Cour de Cassation penale prononce:

Le recours est admis en ce sens que le jugement attaque

ast annule et la cause renvoyee devant le Tribunal de

police de Boudry pour etre jugee a nouveau.

25. UrteU des Xassa.tionshofs vom 25. Juni 1934

i. S. Zarbl gegen Sta.atsa.nwaltschaft Bern und Hirt.

Art. 58 M F G: Führer im Sinn dieser BestiImlllmg ist jeder,

der tatsächlich einen Akt der Führung auf seine Verantwortung

vornimmt (Erw. 1).

Art. 2 5 A b s. 1 M F G: ständiges Beherrschen des Fahr·

zeugs. Kein Verstoss gegen diese Bestimmung, wenn der

Fiihrer aus Überraschung über einen unerwarteten Eingriff

des Mitfahrers nicht umnittelbar die erforderliche Korrektur

vornimmt und sich deshalb ein Unfall ereignet (Erw. 2).

Der Ein g riff des Mit fa h r e r s

kann geboten sein.

Ein zu starker, einen Unfall verursachender Eingriff ist im

konkreten Fall nicht zum Yerschulden anzurechnen. da. das

Verhalten des Mitfahrers angesichts der Umstände verständlich

erscheint. (E:rw. 3.) Daher auch keine Ersatzpflicht des

Mitfahrers (Erw. 4).

A. -

Zarbl fuhr am 20. Mai 1933 mit seinem Automobil

durch die Stadt Biel. Rechts neben ihm sass Hirt, der

die Fahrt als Kaufsinteressent mitmachte. Als sich in

der Zentralstrasse das Automobil bei einer Schnelligkeit

von 40-45 km (nach eigenen Angaben des ZarbI) zwei

vor ihm fahrenden Radfahrern bis auf 4-5 m genähert

hatte, griff Hirt, weil er einen Zusammenstoss mit den

Radfahrern befürchtete, ins Steuer, um den Wagen links

MOloriahrzeu". und Fahrradverkehr. XO 25.

161

abzulenken und ihnen vorzufahren. Die Ablenkung fiel

zu reichlich aus. Das Automobil kollidierte mit einem

aus entgegengesetzter Richtung herfahrenden Lastwagen

(.linkes Vorderrad des Automobils mit dem linken Hin-

terrad des Lastwagens) und erlitt erhebliche Beschädi-

gungen. Zarbl wurde wegen Widerhandlung gegen die

Verkehrsvorschriften angezeigt, worauf er seinerseits gegen

Hirt Strafanzeige einreichte und als Privatkläger das·

Begehren auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens

stellte. Die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons

Bern hat in Bestätigung des Urteils des Gerichtspräsidenten

von Biel durch Urteil vom 24. Januar 1934 Hirt frei

gesprochen und das gegen ihn gerichtete Schadenersatz-

begehren abgewiesen, Zarbl dagegen der Widerhandlung

gegen Art. 25 al. 1 MFG schuldig erklärt und ihn zu

einer Busse von 30 Fr. verurteilt. Die Freisprechung flirts

wird damit begründet, dass er gar nicht als Führer des

Autos in Betracht falle. Führer sei derjenige, der unter

eigener Verantwortung die Verrichtungen ausführe, durch

welche das Motorfahrzeug in Betrieb gesetzt (bezw. in

Betrieb erhalten) und in der Fortbewegung beherrscht

werde. Beide Voraussetzungen treffen auf Hirt nicht

zu. Dieser habe dem Wagen nur eine Abrenkung von

seiner bisherigen Fahrrichtung gegeben, wodurch er den

Wagen nicht in seine Herrschaft bekommen habe, indem

er gar nicht in der Lage gewesen wäre, das Manöver ganz

durchzuführen.

Zarbl einzig sei Führer gewesen und

verantwortlich für die Beachtung der Verkehrsvorschrif-

ten. Durch den Eingriff Hirts ins Steuer hätte Zarbl

die Herrschaft über den Wagen nicht verlieren und noch

zwischen den Radfahrern und dem entgegenkommenden

Lastwagen durchkommen sollen. Wenn dies nicht mehr

möglich war, weil die Abrenkung zu stark gewesen -

was aber darauf schliessen lassen würde, dass Zarbl das

Steuer nicht gehörig in der Hand hatte -, so hätte er

doch sofort abbremsen müssen, wodurch der Zusammen·

stQSS hätte vermieden werden können. Zarbl habe aber

162

Stra.frecht.

weder das eine noch das andere vorgekehrt, er habe also

sein Fahrzeug nicht s t ä nd i g beherrscht. In zivil-

rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der

Eingriff eines Dritten ins Steuer unerlaubt und höchstens

im Notfall gestattet sei. Um einen solchen Notfall habe

es sich hier gehandelt. Bei der Geschwindigkeit Zarbls

hätte sich im nächsten Augenblick ein Zusammenstoss

mit den Radfahrern ereignen müssen, wenn nichts vor-

gekehrt worden wäre. Zarbl aber habe weder e.in Signal

gegeben noch abgebremst noch nach links zum Überholen

ausgebogen. Da sei es geradezu Pflicht Hirts gewesen,

einzugreifen. Ein blosser Zuruf hätte wegen der Reak-

tionszeit nichts mehr genützt und auch zum Ziehen der

Handbremse wäre es zu spät gewesen. Wenn er zu stark

abgerenkt, so hätte Zarbl das korrigieren müssen. Hirt

könne sich zum mindesten auf Notstand im Sinne des

Art. 52 al. 2 OR berufen und schulde nicht Schadenersatz,

weil Zarbl den gefahrdrohenden Zustand selbst, herbei-

geführt habe.

.

B. -

Gegen dieses Urteil hatZarbl KassatIOnsbeschwer-

de eingereicht mit den Anträgen, das Urteil sei aufzu-

heben, er selbst freizusprechen, dagegen Hirt zu verurteilen

und ihm eine angemessene Schadenersatzleistung auf-

zuerlegen.

Es wird geltend gemacht, dass bis zum Eingreife~

Hirts ins Steuer Zarbl nicht gefährdevoll gefahren seI.

Er sei eben im Begriff gewesen, den Radfahrern vorzu-

fahren, wozu es nur ganz geringer Ablenkung bedurft

hätte, als Hirt ins Steuer eingriff. Mit Recht habe deshalb

der kantonale Richter Zarbl nicht für das zur Verantwor-

tung gezogen,· was bis zum Eingreifen Hirts geschehen

sei, sondern für das, was sich nachher abspielte. Dafür

treffe ihn aber keine Verantwortung, weil er durch diesen

überraschenden Eingriff die Herrschaft über den Wagen

verlieren musste. Vielmehr liege sie bei Hirt, der tat-

sächlich das Fahrzeug nach links hinaus gesteuert habe

uno daher auch als Führer im Sinne des Gesetzes zu

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. 1\0 25.

163

betrachten sei. Art. 52 al. 2 OR sei nicht anwendbar,

weil nicht dargetan sei, dass ein gefahrdrohender Zusta,nd

von Zarbl geschaffen worden wäre, sondern höchstens

Hirt subjektiv in dieser Annahme handelte.

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat,

unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Urteils,

auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

l. -

Führer des Motorfahrzeuges ist normalerweise

derjenige, der am Steuerrad sitzt und die für die Fort-

bewegung des Fahrzeuges erforderlichen Mechanismen

auslöst. Er trägt notwendig auch die Verantwortung

für die Führung (eine Ausnahme macht das MFG in

Art. 14 für· Fahrten zu Lernzwecken, wo es die Verant-

wortung dem Begleiter des Fahrschülers auferlegt). Dieser

Normalbegriff des Führers ist aber nicht derjenige des

Art. 58 MFG, der den wider die Verkehrsvorschriften

handelnden Führer eines Motorfahrzeuges mit Strafe

bedroht. Er wäre zu eng. Als Führer im Sinne dieser

Bestimmung ist jeder zu betrachten, der tatsächlich

einen Akt der Führung auf seine Verantwortung vornimmt.

Teilt sich der am Steuerrad Sitzende mit dem Nebenmann

in die Führung, z. B. indem er ihn hupen oder bremsen

oder gar lenken lässt -

letzteres lässt sich gelegentlich

beobachten, während sich der am Steuer Sitzende eine

Cigarre anzündet, die Handschuhe anzieht, die Karte

konsultiert u. a. -, so bleibt die Verantwortung dafür

beim erstern, der Nebenmann ist lediglich sein ausführen-

der Gehilfe. Greift aber der Nebenmann von sich aus

in die Führung ein, so tut er es natürlich auf seine Ver-

antwortung, und es ist undenkbar, dass er nicht sollte

zur Verantwortung gezogen werden können (bezw. nur

nach dem gemeinen Strafrecht der Kantone, das einen

solchen Straftatbestand wohl kaum vorsieht), wenn er

dabei eine Verkehrsvorschrift verletzt. Der am Steuer

Sitzende könnte es auch nicht, denn er hat nicht gehandelt

AB 60 1- 1934

11

164

Stra.frecht.

und des andern Handeln nicht einmal hindern können,

die Verletzung der Verkehrsvorschrift bliebe also unge-

ahndet. Dieses für die Verkehrssicherheit unannehmbare

Resultat wäre nur hinzunehmen, wenn der Gesetzestext

dazu zwänge. Das ist aber durchaus nicht der Fall.

Im Zusammenhang des Art. 58 ist im Gegenteil diejenige

Auslegung des « Führer » die natürlich gegebene, ja sich

aufdrängende, die jeden tatsächlich Führenden einschliesst.

Es ist kein vernünftiger Grund denkbar, warum der

Nebenmann, der sich in die Führung einmischt und

dabei die Verkehrssicherheit gefahrdet, straflos bleiben

sollte, nur weil er nicht den normalen Platz des Führers

einnimmt.

2. -

Die abweichende Auffassung der Vorinstanz hat

bei ihrem richtigen Bestreben, die Verletzung der Verkehrs-

vorschriften im vorliegenden Fall nicht ungeahndet sein

zu lassen, zu einer Beurteilung geführt, die auf einer

unzulässigen Überspannung der Verantwortung ZarbIs

und der Forderung ständiger Beherrschung des Fahr-

zeuges beruht. Die Vorinstanz hat ihn schuldig befunden,

weil er die von Hirt zu reichlich bemessene seitliche

Ablenkung nicht am Steuerrad korrigiert oder doch durch

Abbremsen des Wagens unschädlich gemacht hat. Es ist

jedoch klar, dass der unerwartete Eingriff ins Steuerrad

Zarbl eine solche Überraschung bereitet haben muss,

dass ihm die Unterlassung. des bei normaler Überlegung

angezeigt scheinenden Manövers nicht zum Verschulden

angerechnet werden kann. Es geht aus dem amtlichen

Croquis (act. 3) hervor und wird vom erstinstanzlichen

Richter festgestellt -

die obere Instanz hat sich darüber

nicht ausgesprochen -, dass im Moment, wo Hirt das

Steuer herumriss, der.entgegenfahrende Lastwagen bereits

ganz nahe war, sodass wahrhaftig zum. Erholen von der

überraschung keine Zeit blieb. Der Führer eines Motor-

fahrzeuges hat für Raschheit der Entschliessung und des

Manövers einzustehen, aber gegen Überraschungen, wie

der plötzliche Eingriff des Nebenmannes ins Lenkrad sie

],{otorfahrzeug- und Fahrradverk .. hr.);0 2;).

165

auslöscn muss, braucht er nicht gefeit zu sein. Wer,

wie der Experte und die Vorinstanz, dem Lenker in

solcher Lage blitzschnelles korrigierendes Handeln zu-

mutet, der übersieht die Unvollkommenheit, die dem

Menschen naturgemäss anhaftet.

Die Vorinstanz hat

noch gefunden, dass Zarbl möglicherweise das Steuerrad

zu wenig fest in Händen hatte, so dass der Eingriff den

zu starken Ausschlag bewirken konnte. Die Festigkeit

des Griffes am Steuerrad ist bei den Lenkern individuell

verschieden. Was von jedem Lenker erwartet werden

muss, ist solche Griffestigkeit, die die Lenkung den aus

dem Wagen oder der Strasse hervorgehenden Einwir-

kungen gewachsen sein lässt. Gegen den Eingriff eines

andern ins Lenkrad muss sie nicht Widerstand bieten

denn damit bmucht nicht gerechnet zu werden.

Di~

Vorlnstanz und ihr Experte übersehen dies und beurteilen

damit das Mass der vom Lenker zu prästierenden Sorg-

falt unrichtig, wenn sie -

nebenbei gesagt, ohne auch

nur die Gewalt des Eingriffes kennen zu können -

aus

der zu starken Ablenkung ohne weiteres auf ungenügend

starkes Halten des Steuerrades schliessen.

Die Verurteilung Zarbls gestützt auf Art. 25 a1. 1 und

58 MFG, weil er sein Fahrzeug nicht s t ä n d i g be-

herrscht habe, ist daher nicht begründet und aufzuheben.

Eine andere Frage wäre, ob Zarbl nicht bereits vor

dem Eingriff Hirts ins Steuer vorschriftswidrig gefahren

sei. Allein deswegen ist· er von 'der obern kantonalen

Instanz nicht verurteilt worden. Der I. Richter hatte

ihn der Widerhandlung gegen Art. 46 Vo MFG schuldig

erklärt, weil er unter den gegebenen Verhältnissen nicht

habe vorfahren dürfen, also' wegen der Radfahrer vor ihm

habe verlangsamen m~n. Allein die Vorinstanz hat'

diese Widerhandlung nicht festgehalten, offenbar auf

Grund der Darlegungen des Experten, dass zum Vorfahren

genügend Raum war -

was in der Tat aus dem Croquis

hervorgeht -, dass die Annäherung an die Radfahrer bis

auf 4~5 m in der Stadt nicht anormal war und dass auch

166

Strafrecht.

die innegehabte Schne1ligkeit für einen guten Fahrer -

dass Zarbl ein schlechter sei, hat Hirt wohl behauptet,

ist aber nicht festgestellt,"vorden -

noch an der äussersten

Grenze lag. Angesichts dieser Annahmen blieb gegenüber

Zarbl nur der Vorwurf möglich, dass er nicht selbst zur

überholung ablenkte. Er behauptet, dass er eben im

Begriffe war, es zu tun, als Hirt eingriff. Das Gegenteil

liess sich natürlich nicht feststellen, was wohl der Grund

ist, warum die Vorinstanz eine Widerhandlung gegen

die Verkehrsvorschriften durch Unterlassung rechtzeitigen

Vorfahrens nicht angenommen hat. Sie hat dann aller-

dings bei Behandlung der Zivilforderung Zarbls gegen

Hirt festgestellt, dass so nahe bei den Radfahrern der

letzte Moment da war, um etwas vorzukehren, dass Zarbl

aber nicht nach links abbog, um die Radfahrer zu über-

holen.

Allein diese -Feststellung liegt ausserhalb des

Straferkenntnisses und kann daher von der Kassations-

instanz bei überprüfung des Strafpunktes nicht berück-

sichtigt werden. Eine strafrechtlich zu ahndende Wider-

handlung ist dieserhalb gegen ihn nicht aufgegriffen

worden und eine Kassationsbeschwerde der Staatsanwalt-

schaft ist unterblieben. übrigens ist denkbar und sogar

wahrscheinlich,· dass die Vo~tanz mit dieser Erwägung

zur Zivilklage nicht eine eigene Feststellung vornehmen,

sondern lediglich die Wahrnehmungen Hirts wiedergeben

wollte: Soviel er sah, kehrte Zarbl nichts vor, also war

für ihn höchste Zeit, einzugreifen. So verstanden, wäre

ein Widerspruch zwischen der Behandlung des Straf-

punktes und diesen Ausführungen im Zivilpunkt nicht

vorhanden.

3. -Zur Kassationsbeschwerde im Straf- und Zivil-

punkt gegenüber Hirt ist Zarbl legitimiert, nachdem ihm

das kantonale Verfahren als Privatstraf- und Zivilkläger

Parteirechte zugestanden, die er durch Weiterziehung des

erstinstanzlichen Entscheides an die obere kantonale

Instanz auch aUsgeübt hat (vgl. BGE 42 I 400).

Die Strafklage gegenüber Hirt ist ebenfalls abzuweisen;

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. XQ 25.

167

gemäss den oben stehenden Ausführungen nicht mit der

Begründung der Vorinstanz, sondern wegen mangelnden

Verschuldens. Es ginge zu weit, dem Nebenmann des

Führers den Eingriff in die Führung aus eigenem Antrieb

unter allen Umständen zu verbieten. Sieht er sich oder

andere in Gefahr, so besteht für ihn eine moralische Pflicht,

sie nach Möglichkeit abzuwenden. Wenn er, wie Hirt,

selber Automobilführer ist, so wird er also versuchen,

das der Situation angepasste, vom Führer unterlassene

Manöver, hier die Ablenkung des Automobils nach links,

auszuführen. Für die Radfahrer bestand Gefahr, wenn

Zarbl nicht augenblicklich ablenkte. Man begreift Hirt,

wenn er befürchtete, das geschehe nicht. Also war sein

Eingriff ins Steuer verständlich. Der Eingriff war zu

stark, er führte den Wagen in die Fahrbahn des kreuzenden

Lastwagens. Darin liegt eine Widerhandlung gegen die

Verkehrsvorschriften.

Allein, ist die exakte Führung

vom Nebensitz aus an sich schon schwierig, so ist Hirt

ausserdem die begreifliche Aufregung zugute zu halten,

so dass ihm ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden

kann.

4. -

Damit ist zugleich die Zivilklage erledigt, da Ver-

.schulden Voraussetzung der Schadenersatzpflicht gemäss

Art. 41 ff. OR wäre. Verstärkend ist noch beizufügen.

dass es der Schadenersatzkläger selber war, der durch

seine zum mindesten ungehörige Untätigkeit bis zum

Moment des Eingriffes diesen geradezu provoziert hat,

sodass sogar bei Annahme etwelchen 'Verschuldens Hirts

in Anwendung von Art. 44 OR die Schadenersatz klage

abzuweisen wäre. Fehl geht hingegen die Begründung

der Vorinstanz mit Notstand gemäss Art. 52 al. 2 OR.

Denn der Eingriff Hirts in die Lenkung war kein Eingriff

in das Vermögen Zarbls und er war nicht schädigend.

Schädigend war die Ablenkung bis in die Fahrbahn des

Lastwagens, die zur Abwendung der Gefahr keineswegs

nötig und zweifellos auch nicht beabsichtigt war.

5. -

Der Kassationskläger dringt somit nur mit seiner

168

Strafrecht.

Beschwerde gegen seine eigene Verurteilung durch; mit

den weiteren Begehren um Verurteilung Hirts und um

Schutz seiner Schadenersatzklage gegen diesen wird er

dagegen abgew-iesen. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine

reduzierte Gerichtsgebühr nebst Kanzleikosten aufzuer-

legen.

Demnach erkennt de1' Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-

heissen, dass das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes

des Kantons Bern vom 24. Januar 1934, soweit es die

Verurteilung des Kassationsklägers wegen Widerhandlung

gegen Art. 25 Absatz 1 MFG ausspricht, aufgehoben

und der Kassationskläger von dieser Anklage freigespro-

chen wird. Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde

abgewiesen.

II. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN

DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT

DES

ACCORDS INTERNATIONAUX POUR LE REGLE-

l\IENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX

26. Orteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1934

i. S. Schweizerische Bundellanwaltschaft gegen Küller.

B und e s rat s b e sc h I u s S vom 1 4. J a n u a r

1 9 3 2

übe r. die Dur c h f. ü h run g der mit ver s chi e·

den e ·n

L ä n der n

g e t r 0 f f e n enD e v i sen a b.

kommen.

l. Der Clea.ringpflicht untersteht eine Wareneinfuhr ans dem

andern Vertragsstaate auch dann, wenn der Verkäufer oder

Versender in einem Drittlande wohnt.

Ferner ist unerheblich, ob die Einfuhr direkt aus dem ande,rn

Vertragsstaate oder auf dem Weg über ein Drittland statt·

findet (Erw. 4).

2. Die Clearingpflicht ist verletzt, wenn die Bezahlung anders

als an die Nationalbank erfolgt, gleichviel ob sie durch Über·

Durchführung von Devioonahkommen. N0 26.

J69

weisung des Betrages ans der Schweiz oder durch Verwendung

eines im Anslande liegenden Guthabens bewirkt wird (Erw. 5).

3. Zum Tatbestande des Art. 8 Aha. 4 des Bundesratsbeschlus8es

(Erw. 6).

A. -

Der Kassationsbeklagte Josef Müller in Bern,

der in Deutschland ein Sperrmarkguthaben besass, wollte

damit Waren kaufen und in die Schweiz einführen. Zu

diesem Zwecke reiste er im März 1933 nach Chemnitz,

wo er zuerst mit den Wandererwerken und darauf mit der

dortigen Vertretung der österreichischen Steyrwerke, der

Firma Ritscher und Graf, wegen des Ankaufes eines Auto-

mobils verhandelte. Da diese Firma gerade kein passendes

Automobil auf Lager hatte, reiste Müller mit einem Ver-

treter der Firma nach Steyr (Österreich) und suchte dort

in den Steyrwerken selbst einen Wagen aus, der sofort

mitgenommen, an der deutschen Zollstation von Müller

übernommen und dann (am 20. März 1933) in die Schweiz

eingeführt wurde. Der Kaufvertrag wurde in Chemnitz

mit Ritscher & Graf abgeschlossen, denen Müller auch

den Kaufpreis bezahlte.

B. -

Die Schweizerische Nationalbank, welche als

Geschäftsstelle für die Durchführung des österreichisch-

schweizerischen Clearingabkommens durch das Zollamt

Kreuzlingen-Emmishofen von der Einfuhr des Steyrwagens

benachrichtigt worden war, erliess am 23. März 1933 an

Müller die Mitteilung, dass der Wert dieser Einfuhr

clearingpflichtig sei, undforderte ihn auf, die gewünschten

Angaben über die Adresse des Lieferanten bezw. des

Zahlungsempfängers, den Fakturabetrag usw., einzurei-

chen. Müller wies auf die bereits am 15. März in Chemnitz

erfolgte Zahlung hin und weigerte sich, den Kaufspreis

auch noch an die ClearingsteIle einzuzahlen. Daraufhin

verzeigte ihn die Schweizerische Nationalbank am 10. Juni

1933 beim Regierungsstatthalter von Bern wegen Über-

tretung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom

14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschie-

denen Ländern getroffenen Devisen-Abkommen, in Ver-