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Strafrecht.
teurs domicilies en 8uisse, et les conducteurs etrangers
eirculant le plus souvent sur les routes principales. Dans
('es circonstances, la Cour de cassation estime devoir s'en
tenir au texte de la loi, les considerations d'ordre pratique
militant pour l'admission d'une lacune a combler ayant
perdu de leur importance, vu la publication imminente
de l'arret8 fMeral complementaire.
La Cour de Cassation penale prononce:
Le recours est admis en ce sens que le jugement attaque
ast annule et la cause renvoyee devant le Tribunal de
police de Boudry pour etre jugee a nouveau.
25. UrteU des Xassa.tionshofs vom 25. Juni 1934
i. S. Zarbl gegen Sta.atsa.nwaltschaft Bern und Hirt.
Art. 58 M F G: Führer im Sinn dieser BestiImlllmg ist jeder,
der tatsächlich einen Akt der Führung auf seine Verantwortung
vornimmt (Erw. 1).
Art. 2 5 A b s. 1 M F G: ständiges Beherrschen des Fahr·
zeugs. Kein Verstoss gegen diese Bestimmung, wenn der
Fiihrer aus Überraschung über einen unerwarteten Eingriff
des Mitfahrers nicht umnittelbar die erforderliche Korrektur
vornimmt und sich deshalb ein Unfall ereignet (Erw. 2).
Der Ein g riff des Mit fa h r e r s
kann geboten sein.
Ein zu starker, einen Unfall verursachender Eingriff ist im
konkreten Fall nicht zum Yerschulden anzurechnen. da. das
Verhalten des Mitfahrers angesichts der Umstände verständlich
erscheint. (E:rw. 3.) Daher auch keine Ersatzpflicht des
Mitfahrers (Erw. 4).
A. -
Zarbl fuhr am 20. Mai 1933 mit seinem Automobil
durch die Stadt Biel. Rechts neben ihm sass Hirt, der
die Fahrt als Kaufsinteressent mitmachte. Als sich in
der Zentralstrasse das Automobil bei einer Schnelligkeit
von 40-45 km (nach eigenen Angaben des ZarbI) zwei
vor ihm fahrenden Radfahrern bis auf 4-5 m genähert
hatte, griff Hirt, weil er einen Zusammenstoss mit den
Radfahrern befürchtete, ins Steuer, um den Wagen links
MOloriahrzeu". und Fahrradverkehr. XO 25.
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abzulenken und ihnen vorzufahren. Die Ablenkung fiel
zu reichlich aus. Das Automobil kollidierte mit einem
aus entgegengesetzter Richtung herfahrenden Lastwagen
(.linkes Vorderrad des Automobils mit dem linken Hin-
terrad des Lastwagens) und erlitt erhebliche Beschädi-
gungen. Zarbl wurde wegen Widerhandlung gegen die
Verkehrsvorschriften angezeigt, worauf er seinerseits gegen
Hirt Strafanzeige einreichte und als Privatkläger das·
Begehren auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens
stellte. Die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons
Bern hat in Bestätigung des Urteils des Gerichtspräsidenten
von Biel durch Urteil vom 24. Januar 1934 Hirt frei
gesprochen und das gegen ihn gerichtete Schadenersatz-
begehren abgewiesen, Zarbl dagegen der Widerhandlung
gegen Art. 25 al. 1 MFG schuldig erklärt und ihn zu
einer Busse von 30 Fr. verurteilt. Die Freisprechung flirts
wird damit begründet, dass er gar nicht als Führer des
Autos in Betracht falle. Führer sei derjenige, der unter
eigener Verantwortung die Verrichtungen ausführe, durch
welche das Motorfahrzeug in Betrieb gesetzt (bezw. in
Betrieb erhalten) und in der Fortbewegung beherrscht
werde. Beide Voraussetzungen treffen auf Hirt nicht
zu. Dieser habe dem Wagen nur eine Abrenkung von
seiner bisherigen Fahrrichtung gegeben, wodurch er den
Wagen nicht in seine Herrschaft bekommen habe, indem
er gar nicht in der Lage gewesen wäre, das Manöver ganz
durchzuführen.
Zarbl einzig sei Führer gewesen und
verantwortlich für die Beachtung der Verkehrsvorschrif-
ten. Durch den Eingriff Hirts ins Steuer hätte Zarbl
die Herrschaft über den Wagen nicht verlieren und noch
zwischen den Radfahrern und dem entgegenkommenden
Lastwagen durchkommen sollen. Wenn dies nicht mehr
möglich war, weil die Abrenkung zu stark gewesen -
was aber darauf schliessen lassen würde, dass Zarbl das
Steuer nicht gehörig in der Hand hatte -, so hätte er
doch sofort abbremsen müssen, wodurch der Zusammen·
stQSS hätte vermieden werden können. Zarbl habe aber
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Stra.frecht.
weder das eine noch das andere vorgekehrt, er habe also
sein Fahrzeug nicht s t ä nd i g beherrscht. In zivil-
rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der
Eingriff eines Dritten ins Steuer unerlaubt und höchstens
im Notfall gestattet sei. Um einen solchen Notfall habe
es sich hier gehandelt. Bei der Geschwindigkeit Zarbls
hätte sich im nächsten Augenblick ein Zusammenstoss
mit den Radfahrern ereignen müssen, wenn nichts vor-
gekehrt worden wäre. Zarbl aber habe weder e.in Signal
gegeben noch abgebremst noch nach links zum Überholen
ausgebogen. Da sei es geradezu Pflicht Hirts gewesen,
einzugreifen. Ein blosser Zuruf hätte wegen der Reak-
tionszeit nichts mehr genützt und auch zum Ziehen der
Handbremse wäre es zu spät gewesen. Wenn er zu stark
abgerenkt, so hätte Zarbl das korrigieren müssen. Hirt
könne sich zum mindesten auf Notstand im Sinne des
Art. 52 al. 2 OR berufen und schulde nicht Schadenersatz,
weil Zarbl den gefahrdrohenden Zustand selbst, herbei-
geführt habe.
.
B. -
Gegen dieses Urteil hatZarbl KassatIOnsbeschwer-
de eingereicht mit den Anträgen, das Urteil sei aufzu-
heben, er selbst freizusprechen, dagegen Hirt zu verurteilen
und ihm eine angemessene Schadenersatzleistung auf-
zuerlegen.
Es wird geltend gemacht, dass bis zum Eingreife~
Hirts ins Steuer Zarbl nicht gefährdevoll gefahren seI.
Er sei eben im Begriff gewesen, den Radfahrern vorzu-
fahren, wozu es nur ganz geringer Ablenkung bedurft
hätte, als Hirt ins Steuer eingriff. Mit Recht habe deshalb
der kantonale Richter Zarbl nicht für das zur Verantwor-
tung gezogen,· was bis zum Eingreifen Hirts geschehen
sei, sondern für das, was sich nachher abspielte. Dafür
treffe ihn aber keine Verantwortung, weil er durch diesen
überraschenden Eingriff die Herrschaft über den Wagen
verlieren musste. Vielmehr liege sie bei Hirt, der tat-
sächlich das Fahrzeug nach links hinaus gesteuert habe
uno daher auch als Führer im Sinne des Gesetzes zu
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. 1\0 25.
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betrachten sei. Art. 52 al. 2 OR sei nicht anwendbar,
weil nicht dargetan sei, dass ein gefahrdrohender Zusta,nd
von Zarbl geschaffen worden wäre, sondern höchstens
Hirt subjektiv in dieser Annahme handelte.
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat,
unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Urteils,
auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. -
Führer des Motorfahrzeuges ist normalerweise
derjenige, der am Steuerrad sitzt und die für die Fort-
bewegung des Fahrzeuges erforderlichen Mechanismen
auslöst. Er trägt notwendig auch die Verantwortung
für die Führung (eine Ausnahme macht das MFG in
Art. 14 für· Fahrten zu Lernzwecken, wo es die Verant-
wortung dem Begleiter des Fahrschülers auferlegt). Dieser
Normalbegriff des Führers ist aber nicht derjenige des
Art. 58 MFG, der den wider die Verkehrsvorschriften
handelnden Führer eines Motorfahrzeuges mit Strafe
bedroht. Er wäre zu eng. Als Führer im Sinne dieser
Bestimmung ist jeder zu betrachten, der tatsächlich
einen Akt der Führung auf seine Verantwortung vornimmt.
Teilt sich der am Steuerrad Sitzende mit dem Nebenmann
in die Führung, z. B. indem er ihn hupen oder bremsen
oder gar lenken lässt -
letzteres lässt sich gelegentlich
beobachten, während sich der am Steuer Sitzende eine
Cigarre anzündet, die Handschuhe anzieht, die Karte
konsultiert u. a. -, so bleibt die Verantwortung dafür
beim erstern, der Nebenmann ist lediglich sein ausführen-
der Gehilfe. Greift aber der Nebenmann von sich aus
in die Führung ein, so tut er es natürlich auf seine Ver-
antwortung, und es ist undenkbar, dass er nicht sollte
zur Verantwortung gezogen werden können (bezw. nur
nach dem gemeinen Strafrecht der Kantone, das einen
solchen Straftatbestand wohl kaum vorsieht), wenn er
dabei eine Verkehrsvorschrift verletzt. Der am Steuer
Sitzende könnte es auch nicht, denn er hat nicht gehandelt
AB 60 1- 1934
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Stra.frecht.
und des andern Handeln nicht einmal hindern können,
die Verletzung der Verkehrsvorschrift bliebe also unge-
ahndet. Dieses für die Verkehrssicherheit unannehmbare
Resultat wäre nur hinzunehmen, wenn der Gesetzestext
dazu zwänge. Das ist aber durchaus nicht der Fall.
Im Zusammenhang des Art. 58 ist im Gegenteil diejenige
Auslegung des « Führer » die natürlich gegebene, ja sich
aufdrängende, die jeden tatsächlich Führenden einschliesst.
Es ist kein vernünftiger Grund denkbar, warum der
Nebenmann, der sich in die Führung einmischt und
dabei die Verkehrssicherheit gefahrdet, straflos bleiben
sollte, nur weil er nicht den normalen Platz des Führers
einnimmt.
2. -
Die abweichende Auffassung der Vorinstanz hat
bei ihrem richtigen Bestreben, die Verletzung der Verkehrs-
vorschriften im vorliegenden Fall nicht ungeahndet sein
zu lassen, zu einer Beurteilung geführt, die auf einer
unzulässigen Überspannung der Verantwortung ZarbIs
und der Forderung ständiger Beherrschung des Fahr-
zeuges beruht. Die Vorinstanz hat ihn schuldig befunden,
weil er die von Hirt zu reichlich bemessene seitliche
Ablenkung nicht am Steuerrad korrigiert oder doch durch
Abbremsen des Wagens unschädlich gemacht hat. Es ist
jedoch klar, dass der unerwartete Eingriff ins Steuerrad
Zarbl eine solche Überraschung bereitet haben muss,
dass ihm die Unterlassung. des bei normaler Überlegung
angezeigt scheinenden Manövers nicht zum Verschulden
angerechnet werden kann. Es geht aus dem amtlichen
Croquis (act. 3) hervor und wird vom erstinstanzlichen
Richter festgestellt -
die obere Instanz hat sich darüber
nicht ausgesprochen -, dass im Moment, wo Hirt das
Steuer herumriss, der.entgegenfahrende Lastwagen bereits
ganz nahe war, sodass wahrhaftig zum. Erholen von der
überraschung keine Zeit blieb. Der Führer eines Motor-
fahrzeuges hat für Raschheit der Entschliessung und des
Manövers einzustehen, aber gegen Überraschungen, wie
der plötzliche Eingriff des Nebenmannes ins Lenkrad sie
],{otorfahrzeug- und Fahrradverk .. hr.);0 2;).
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auslöscn muss, braucht er nicht gefeit zu sein. Wer,
wie der Experte und die Vorinstanz, dem Lenker in
solcher Lage blitzschnelles korrigierendes Handeln zu-
mutet, der übersieht die Unvollkommenheit, die dem
Menschen naturgemäss anhaftet.
Die Vorinstanz hat
noch gefunden, dass Zarbl möglicherweise das Steuerrad
zu wenig fest in Händen hatte, so dass der Eingriff den
zu starken Ausschlag bewirken konnte. Die Festigkeit
des Griffes am Steuerrad ist bei den Lenkern individuell
verschieden. Was von jedem Lenker erwartet werden
muss, ist solche Griffestigkeit, die die Lenkung den aus
dem Wagen oder der Strasse hervorgehenden Einwir-
kungen gewachsen sein lässt. Gegen den Eingriff eines
andern ins Lenkrad muss sie nicht Widerstand bieten
denn damit bmucht nicht gerechnet zu werden.
Di~
Vorlnstanz und ihr Experte übersehen dies und beurteilen
damit das Mass der vom Lenker zu prästierenden Sorg-
falt unrichtig, wenn sie -
nebenbei gesagt, ohne auch
nur die Gewalt des Eingriffes kennen zu können -
aus
der zu starken Ablenkung ohne weiteres auf ungenügend
starkes Halten des Steuerrades schliessen.
Die Verurteilung Zarbls gestützt auf Art. 25 a1. 1 und
58 MFG, weil er sein Fahrzeug nicht s t ä n d i g be-
herrscht habe, ist daher nicht begründet und aufzuheben.
Eine andere Frage wäre, ob Zarbl nicht bereits vor
dem Eingriff Hirts ins Steuer vorschriftswidrig gefahren
sei. Allein deswegen ist· er von 'der obern kantonalen
Instanz nicht verurteilt worden. Der I. Richter hatte
ihn der Widerhandlung gegen Art. 46 Vo MFG schuldig
erklärt, weil er unter den gegebenen Verhältnissen nicht
habe vorfahren dürfen, also' wegen der Radfahrer vor ihm
habe verlangsamen m~n. Allein die Vorinstanz hat'
diese Widerhandlung nicht festgehalten, offenbar auf
Grund der Darlegungen des Experten, dass zum Vorfahren
genügend Raum war -
was in der Tat aus dem Croquis
hervorgeht -, dass die Annäherung an die Radfahrer bis
auf 4~5 m in der Stadt nicht anormal war und dass auch
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Strafrecht.
die innegehabte Schne1ligkeit für einen guten Fahrer -
dass Zarbl ein schlechter sei, hat Hirt wohl behauptet,
ist aber nicht festgestellt,"vorden -
noch an der äussersten
Grenze lag. Angesichts dieser Annahmen blieb gegenüber
Zarbl nur der Vorwurf möglich, dass er nicht selbst zur
überholung ablenkte. Er behauptet, dass er eben im
Begriffe war, es zu tun, als Hirt eingriff. Das Gegenteil
liess sich natürlich nicht feststellen, was wohl der Grund
ist, warum die Vorinstanz eine Widerhandlung gegen
die Verkehrsvorschriften durch Unterlassung rechtzeitigen
Vorfahrens nicht angenommen hat. Sie hat dann aller-
dings bei Behandlung der Zivilforderung Zarbls gegen
Hirt festgestellt, dass so nahe bei den Radfahrern der
letzte Moment da war, um etwas vorzukehren, dass Zarbl
aber nicht nach links abbog, um die Radfahrer zu über-
holen.
Allein diese -Feststellung liegt ausserhalb des
Straferkenntnisses und kann daher von der Kassations-
instanz bei überprüfung des Strafpunktes nicht berück-
sichtigt werden. Eine strafrechtlich zu ahndende Wider-
handlung ist dieserhalb gegen ihn nicht aufgegriffen
worden und eine Kassationsbeschwerde der Staatsanwalt-
schaft ist unterblieben. übrigens ist denkbar und sogar
wahrscheinlich,· dass die Vo~tanz mit dieser Erwägung
zur Zivilklage nicht eine eigene Feststellung vornehmen,
sondern lediglich die Wahrnehmungen Hirts wiedergeben
wollte: Soviel er sah, kehrte Zarbl nichts vor, also war
für ihn höchste Zeit, einzugreifen. So verstanden, wäre
ein Widerspruch zwischen der Behandlung des Straf-
punktes und diesen Ausführungen im Zivilpunkt nicht
vorhanden.
3. -Zur Kassationsbeschwerde im Straf- und Zivil-
punkt gegenüber Hirt ist Zarbl legitimiert, nachdem ihm
das kantonale Verfahren als Privatstraf- und Zivilkläger
Parteirechte zugestanden, die er durch Weiterziehung des
erstinstanzlichen Entscheides an die obere kantonale
Instanz auch aUsgeübt hat (vgl. BGE 42 I 400).
Die Strafklage gegenüber Hirt ist ebenfalls abzuweisen;
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. XQ 25.
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gemäss den oben stehenden Ausführungen nicht mit der
Begründung der Vorinstanz, sondern wegen mangelnden
Verschuldens. Es ginge zu weit, dem Nebenmann des
Führers den Eingriff in die Führung aus eigenem Antrieb
unter allen Umständen zu verbieten. Sieht er sich oder
andere in Gefahr, so besteht für ihn eine moralische Pflicht,
sie nach Möglichkeit abzuwenden. Wenn er, wie Hirt,
selber Automobilführer ist, so wird er also versuchen,
das der Situation angepasste, vom Führer unterlassene
Manöver, hier die Ablenkung des Automobils nach links,
auszuführen. Für die Radfahrer bestand Gefahr, wenn
Zarbl nicht augenblicklich ablenkte. Man begreift Hirt,
wenn er befürchtete, das geschehe nicht. Also war sein
Eingriff ins Steuer verständlich. Der Eingriff war zu
stark, er führte den Wagen in die Fahrbahn des kreuzenden
Lastwagens. Darin liegt eine Widerhandlung gegen die
Verkehrsvorschriften.
Allein, ist die exakte Führung
vom Nebensitz aus an sich schon schwierig, so ist Hirt
ausserdem die begreifliche Aufregung zugute zu halten,
so dass ihm ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden
kann.
4. -
Damit ist zugleich die Zivilklage erledigt, da Ver-
.schulden Voraussetzung der Schadenersatzpflicht gemäss
Art. 41 ff. OR wäre. Verstärkend ist noch beizufügen.
dass es der Schadenersatzkläger selber war, der durch
seine zum mindesten ungehörige Untätigkeit bis zum
Moment des Eingriffes diesen geradezu provoziert hat,
sodass sogar bei Annahme etwelchen 'Verschuldens Hirts
in Anwendung von Art. 44 OR die Schadenersatz klage
abzuweisen wäre. Fehl geht hingegen die Begründung
der Vorinstanz mit Notstand gemäss Art. 52 al. 2 OR.
Denn der Eingriff Hirts in die Lenkung war kein Eingriff
in das Vermögen Zarbls und er war nicht schädigend.
Schädigend war die Ablenkung bis in die Fahrbahn des
Lastwagens, die zur Abwendung der Gefahr keineswegs
nötig und zweifellos auch nicht beabsichtigt war.
5. -
Der Kassationskläger dringt somit nur mit seiner
168
Strafrecht.
Beschwerde gegen seine eigene Verurteilung durch; mit
den weiteren Begehren um Verurteilung Hirts und um
Schutz seiner Schadenersatzklage gegen diesen wird er
dagegen abgew-iesen. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine
reduzierte Gerichtsgebühr nebst Kanzleikosten aufzuer-
legen.
Demnach erkennt de1' Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-
heissen, dass das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes
des Kantons Bern vom 24. Januar 1934, soweit es die
Verurteilung des Kassationsklägers wegen Widerhandlung
gegen Art. 25 Absatz 1 MFG ausspricht, aufgehoben
und der Kassationskläger von dieser Anklage freigespro-
chen wird. Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde
abgewiesen.
II. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN
DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT
DES
ACCORDS INTERNATIONAUX POUR LE REGLE-
l\IENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX
26. Orteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1934
i. S. Schweizerische Bundellanwaltschaft gegen Küller.
B und e s rat s b e sc h I u s S vom 1 4. J a n u a r
1 9 3 2
übe r. die Dur c h f. ü h run g der mit ver s chi e·
den e ·n
L ä n der n
g e t r 0 f f e n enD e v i sen a b.
kommen.
l. Der Clea.ringpflicht untersteht eine Wareneinfuhr ans dem
andern Vertragsstaate auch dann, wenn der Verkäufer oder
Versender in einem Drittlande wohnt.
Ferner ist unerheblich, ob die Einfuhr direkt aus dem ande,rn
Vertragsstaate oder auf dem Weg über ein Drittland statt·
findet (Erw. 4).
2. Die Clearingpflicht ist verletzt, wenn die Bezahlung anders
als an die Nationalbank erfolgt, gleichviel ob sie durch Über·
Durchführung von Devioonahkommen. N0 26.
J69
weisung des Betrages ans der Schweiz oder durch Verwendung
eines im Anslande liegenden Guthabens bewirkt wird (Erw. 5).
3. Zum Tatbestande des Art. 8 Aha. 4 des Bundesratsbeschlus8es
(Erw. 6).
A. -
Der Kassationsbeklagte Josef Müller in Bern,
der in Deutschland ein Sperrmarkguthaben besass, wollte
damit Waren kaufen und in die Schweiz einführen. Zu
diesem Zwecke reiste er im März 1933 nach Chemnitz,
wo er zuerst mit den Wandererwerken und darauf mit der
dortigen Vertretung der österreichischen Steyrwerke, der
Firma Ritscher und Graf, wegen des Ankaufes eines Auto-
mobils verhandelte. Da diese Firma gerade kein passendes
Automobil auf Lager hatte, reiste Müller mit einem Ver-
treter der Firma nach Steyr (Österreich) und suchte dort
in den Steyrwerken selbst einen Wagen aus, der sofort
mitgenommen, an der deutschen Zollstation von Müller
übernommen und dann (am 20. März 1933) in die Schweiz
eingeführt wurde. Der Kaufvertrag wurde in Chemnitz
mit Ritscher & Graf abgeschlossen, denen Müller auch
den Kaufpreis bezahlte.
B. -
Die Schweizerische Nationalbank, welche als
Geschäftsstelle für die Durchführung des österreichisch-
schweizerischen Clearingabkommens durch das Zollamt
Kreuzlingen-Emmishofen von der Einfuhr des Steyrwagens
benachrichtigt worden war, erliess am 23. März 1933 an
Müller die Mitteilung, dass der Wert dieser Einfuhr
clearingpflichtig sei, undforderte ihn auf, die gewünschten
Angaben über die Adresse des Lieferanten bezw. des
Zahlungsempfängers, den Fakturabetrag usw., einzurei-
chen. Müller wies auf die bereits am 15. März in Chemnitz
erfolgte Zahlung hin und weigerte sich, den Kaufspreis
auch noch an die ClearingsteIle einzuzahlen. Daraufhin
verzeigte ihn die Schweizerische Nationalbank am 10. Juni
1933 beim Regierungsstatthalter von Bern wegen Über-
tretung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom
14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschie-
denen Ländern getroffenen Devisen-Abkommen, in Ver-