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Staatsneht.
IX. STEUERSTREITIGKEITEN
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS EN MATIERE FISCALE
48. Orteil vom 2. November 1916
1. S. Schweizerische BundesbaJmen, Kreisdi:ektion IH,
gegen Zürich Regierungsrat und Gemeinde Albisrieden.
Ar~. 10, Ab~. ~ des R~ckkau-rsgesetzes vom 15. Oktober 1897.
SteuerfreIheit der Bundesbahnen für ein Grundstück das
Zur Fassung darin befindlicher Queilell und Ablt'i'tung
des Wassers nach einem Bahnhof für Betriebszwecke e1'-
worbe~ worder: ist, auch wenn es nebenbei einen gewissen
landWIrtschaftlIchen Ertrag abwirft.
.. A. -. Die Schweizerischen Bundesbahnell siJid Eigell-
turner eInes Lan~kOl~lplexes (Kat. No 459, 464 ulld 466)
unterhalb der Tnemhstrasse in Albü;rieden, der YOll ihrer
Rechtsvorgängerin, der Schweiz .. Nordostbahn im Jahre
1875 zem Z,vecke der Fassung des ihn durchziehenden
von der Uetli~ergle~lle herkomI?enden GruHdwassers ge~
kauft :worden 1St. DIe Fassung geschieht durch ein System
VOll Slckerröhren, die in verschiedene uHter sich verbun-
dene Sammler (sog. Brunnellstuben) eilimünden; von
dem letzten, am tiefsten gelegenen dieser Sammler wird
sodaml das Wasser in einer geschlossenen Eisenröhre nach
dem .. Hauptbalmhof Zürich geführt. Unterwegs Silld davon
gen:ass alten Verpflichtungen 37 Yz Liter per Minute zur
SpeIsung der heiden PiJgerbrunnen an der Albisrieder-
und Badeuerstrasse und 6 Liter per Minute an die Stadt
Zürich .Zll beliebiger Verwendung abzugeben, der 240 Liter
per Minute betragende Rest dient im Hauptbahnhof
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 48.
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Zürich zur Speisung laufender Brunnen für Wagenwasch-
zwecke und zur Füllung der Reservoirs für den Rangier-
dienst. Um auch das die oberhalb .ihres Eigentums gele-
genen Grundstücke Kat. 421-423 durchziehende Wasser
fassen zu können, hat die Bahn sich s. Z. das servituta-
rische Recht einräumen lassen, in diesen Grundstücken
nach Wasser zu graben und es zu fassen, und hat tatsäch-
lich auch ein kleineres Quantum abgeleitet, das sich in
den obersten, auf ihrem Grundeigentum angelegten
Sammler ergiesst. Mit Rücksicht hierauf hat im Jahre
1909 der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich dem
Eigentümer der Kat. N° 421 -
Albert Keller -
den Bau
einer Scheune verboten, weil dadurch die Dienstbarkeits-
rechte der S. B. B. beeinträchtigt würden. Weitere Be-
schränkungen für die Bewirtschaftung zum Zwecke der
Reinhaltung des Wassers bestehen auf den Kat. N° 421-
423 nicht. Wohl aber haben die S. B. B. den Pächter ihrer
Grundstücke Kat. 459, 464 und 466 im Pachtvertrage
verpflichtet, auf einem Streifen von 6 m Breite zu beiden
Seiten des Haupt- und Seitenstranges der durch das
Pachtobjekt führenden Wasserleitung nur mit Asche,
Gips und Kunstdünger, nicht mit Stalldünger oder an-
deren Düngmitteln aus organischen Stoffen zu düngen.
Anlässlich eines <im Jahre 1901 zwischen der Steuer-
behörde von Albisrieden und der Nordostbahn entstan-
denen Streites hat der Regierungsrat von Zürich die
letztere für Grundeigentum und Quellen als steuer-
pflichtig erklärt. Doch ist dieser Entscheid -
aus nicht
mehr feststellbaren Gründen - nicht ausgeführt und auch
nach dem Uebergang der Nordostbahn an die S. B. B.
diesen gegenüber kein Steueranspruch erhoben worden,
bis im Jahre 1915 die Gemeindesteuerkommission Albis-
rieden der Kreisdirektion III mitteilte, das sie, auf den
früheren Regierungsentscheid aufmerksam gemacht, die
den S. B. B. gehörenden Liegenschaften in Albisrieden
mit 38,500 Fr. zur Vermögenssteuer eingeschätzt habe.
Eine dagegen erhobene Einsprache wurde, soweit die
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Staatsrecht.
Frage der Steuer p f 1 ich t betreffend, sowohl von der
kantonalen Finanzdirektion als vom Regierungsrat, an
den die S. B. B. die Direktionsverfügung weiterzogen,
• abgewiesen, vom Regierungsrat durch Entscheid vom
23. De.lember 1915 mit der Begründung: das Schicksal
des Rekurses hänge davon ab, ob die streitige Liegen-
schaft als mit dem Bahnbetrieb in notwendiger Beziehung
stehendes Grundeigentum im Sinne von Art. 10 des Rück-
" ~~ufsgesetzes angesehen werden könne. Bei Beantwortung
<lIeser Frage sei davon auszugehen, dass die den S. B. B.
durch das Rückkaufsgesetz zugestandene Steuerfreiheit
ein Privileg darstelle und dass derartige Privil~en nach
anerkannter Regel nicht ausdehnend interpIetiert werden
dürften. Hiemit lasse sich das Begehren der S. B. B. nicht
wohl vereinen. Denn es la~fe darauf hinaus, dass Steuer-
freiheit jede Liegenschaft geniesse, die mit dem Bahn-
betrieb in irgend einem, wenn auch nur entfernten fak-
tischen Zusammenhang stehe, während Art. 10 des Rück-
kaufsgesetzes als Voraussetzung des Steuerprivileges die
Not wen d i g k e i t der Beziehungen zum Bahnbetrieb
aufstelle. Notwendig für den Bahnbetrieb sei aber eine
Liegenschaft nur dann, wenn ohne deren Besitz der Be-
trieb nicht ordnungsgemäss vor sioh gehen könnte. Das
könne bei einem in Albisrieden gelegenen, in keinem räum-
lichen Zusammenhang mit den Bahnanlagen stehenden
Grundstück nicht gesagt werden. Der Umstand; dass sich
darin Quellen befänden, die zur Speisung von Brunnen
in} Hauptbahnhof dienten, vermöge die notwendige Be-
ziehung nicht herzustellen. Wenn auch die Versorgung
des Bahnhofs mit Trink- und Brauchwasser unbedingtes
Erfordernis sei, so erscheine es doch auf der anderen
Seite völlig gleichgiltig, ob dieses Wasser aus eigenen
Quellenanlagen und Leitungen der Bahn oder aus der
allgemeinen Wasserversorgung herrühre. Die S. B. B.
seien nicht auf das Albisriederwasser angewiesen, sondern
könnten ihren ganzen Wasserbedarf für den Bahnhof Zü-
rich aus der städtischen Wasserversorgung decken. Auf
SteuerstreitigkeiteIl zwischen Bund und Kantonen. N° 48.
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alle Fälle bedürften sie für die Wasserbeschaffung nicht
des Eigentums an der Liegenschaft: Quellenfassung und
Wasserleitung könnten auch bestehen bleiben, wenn das
Grundstück, mit einer die Reinhaltung sichernden Dienst-
barkeit belastet, an einen Dritten abgetreten würde.
Ueber die Höhe der Einschätzung hätten die ordentlichen
Taxatiollsorgane und nicht der Regierungsrat zu ent-
scheiden.
B. -
Durch Eingabe vom 26. Januar 1916 hat darauf
die Kreisdirektion III der S. B. B. beim Bundesgericht
das Begehren gestellt, es möge erkennen dass den S. B. B.
für ihren Grundbesitz in Albisrieden die in Art. 10 des
Rückkaufsgesetzes vorgesehene Steuerfreiheit zu ge-
währen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die
Wasserfassungsanlage in Albisrieden für die Bahn ein
unbedingtes Erfordernis sei, weil sie einen wesentlichen
Teil des für den Bahnhof nötigen Wassers liefere. Mit der
Feststellung dieses Zusammenhangs sei auch die not-
wendige Beziehung zum Bahnbetrieb im Sinne des Ge-
setzes hergestellt. Der Umstand dass es möglich wäre, das
\Vasser von anderer Seite, nämlich von der städtischen
\Vasserversorgung zu beziehen, sei für die Frage der
Steuerpflicht bedeutungslos. Aber auch für das Land
selbst, in dem die Quellenfassullgell liegen, seien die ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor-
handen. Bei der Fassung durch offene Sickerröhren in
'geringer Tiefe, wie sie hier bestehe, müsse darauf geachtet
werden, den Boden in der Nähe der Sickerungen vor
Verunreinigungen zu schützen. Dieser Schutz könne
wirksam nur dadurch geWährleistet werden, dass das
Quellgebiet Eigentum des Wasserbesitzers sei, damit
schädigende Einflüsse jederzeit und ohne weiteres be-
seitigt werden könnten. Deshalb seien denn auch dem
Pächter beschränkende Bedingungen auferlegt worden,
was darin zum Ausdrucke komme, dass das Pachter-
trägnis ganz gering (z. Z. 250 Fr. im Jahre) sei.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hält in .
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Staatsrecht.
seiner Antwort, in der er auf Abweisung des Steuerbe-
freiungsbegehrens schliesst, daran fest, dass sich von einer
• notwendigen Beziehung zum Bahnbetriebe nur dann
sprechen lasse, wenn durch den Wegfall de r steuerpflichtig
erklärten Anlage der Betrieb wesentlich beeinträchtigt
würde, und dass diese Voraussetzung angesichts der
Möglichkeit, das Albisrieder Wasser durch vermehrten
Bezug aus der städtischen Wasserversorgung zu ersetzen,
aus der ohn:ehin der grössle Teil des im Bahnhof verwell-
deten 'Vassers herrühre, hier nicht zutreffe. Eventuell
könnte sich die Steuerfreiheit jedenfalls nur auf die Quel-
lenanlage erstrecken. Die Liegenschaft lasse sich darein
auch bei weitester Auslegung des Gesetzes nicht einbe-
ziehen. Wenll das Grundstück wegen der Quellenanlage
unter Beachtung gewisser Vorsichtsmassregeln bewirt-
schaftet werden müsse, so werde dadurch höchsteus
seine Bewertung beeinflusst, ein notwendiger Zusammen-
hang zum Bahnbetrieb könne dadurch nicht begründet
werden.
Die Gemeinde Albisrieden, die ebenfalls zur Vernehm-
1assung aufgefordert worden ist, hat sich dieser Antwort
in allen Teilen angeschlossen.
D. -
An dem auf Begehren derS. B. B. durch eine
Abordnung des Gerichts vorgenommenen Augenschein
haben die Vertreter des Staats und der Gemeinde zur
Widerlegung des Standpunkts der Bahll, dass der Besitz
der Liegenschaft selbst für die Reinhaltung des Wassers
nötig sei, auf die eingangs erwähnte, bisher im Pro.less
nicht erörterte Tatsache hingewiesen, dass ein Teil des
'Vassers in fremdem Boden gefasst werde, dessen Be-
wirtschaftung keinen Einschränkungen unterliege. Da
ausserdem eine Reihe neuer technischer Ausführullgen
über die Art der Fassung gemacht wurden, ist den Par-
teien Gelegenheit gegeben worden, ihre Vorbringen zu
Handeil des Gerichts schriftlich zusammenzufassen.
E. -
In der darauf eingereichten Replik haben die
S. B. B. betont, dass das aus anderen Grundstückell kom-
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Ne 48.
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mende Wasser nur einen kleinen Teil des Gesamtquan-
tums bilde, und bestritten, dass hierauf etwas ankommen
könne. Gerade die Uebelstände, welche sich aus dieser
Ableitung aus fremdem Boden für die Reinheit des Was.,.
sers ergäben, zeigten, dass für die Zwecke der Wasser-
beschaffung mit einer blossen Fassungsservitut nicht aus-
zukommen sei, sondern dem Landeigentümer noch wei-
tere Beschränkungen auferlegt werden müssten. Der Er-
werb einer solchen nach allen Richtungen schützenden
Servitut würde die Bahn nicht billiger zu stehen kommen
als der Ankauf des Landes selbst, so dass sie nicht ange-
halten werden könne, sich statt dieses mit jenem zu
begnügen. Solange sie das zu Betriebszwecken erworbene
Land im wesentlichen auch ausschliesslich zu diesen
Zwecken benütze, sei damit aber auch dessen Steuerfrei-
heit gegeben, wie das Bundesgericht in ähnlichen Fällen.
so insbesondere in Bezug auf sogenannte Schutzwal-
dungen, stets anerkannt habe.
F. -
Ebenso haben der Regierungsrat von Zürich und
der Gemeinderat Albisrieden duplizierend auf ihrer Rechts-
auffassung beharrt und zu deren Unterstützung auf einen
beigelegten Bericht des Wasseringenieurs Bosshard ver-
wiesen, worin nachzuweisen versucht wird, dass eine
Reinhaltung des Wassers bei der gegenwärtigen Art der
Fassung überhaupt ausgeschlossen sei, weshalb es ohne-
hin nur zu technischen Zwecken, nicht als Trinkwasser
verwendet werden dürfe. Da hiefür die grössere oder ge-
ringere Reinheit bedeutungslos sei, könne mithin von
einem Zwang für die Bundesbahneu, das Grundstück
selbst zu besitzen, und folglich auch VOll einer notwen-
digell Beziehung dieses zum Bahnbetrieb nicht die Rede
sein.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1.
Da die Schweizerischen Bundesbahllell lediglich
eine Verwaltungsabteilung des Bundes und mit ihm
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Staatsrecht.
rechtlich identisch sind, ist die Zuständigkeit des Bundes-
gerichts zur Beurteilung des vorliegenden Steuerstreits
n~ch Art. 179 OG und feststehender Rechtssprechung
• gegeben.
2. -
In der Sache selbst ist für die Entscheidung mass-
gebend die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufs-
gesetzes vom 15. Oktober 1897, wonach sich die den Bun-
desbahnen zukommende Steuerfreiheit auch auf die in
ihrem Besitze befindlichen, in notwendiger Beziehung
zum Bahnbetrieb stehenden Immobilien erstreckt. Damit
diese Beziehung gegeben sei, ist, wie schon wiederholt
ausgesprochen wurde, nicht nötig, dass die Einrichtung,
um die es sich handelt, für den Betrieb schlechterdings
unentbehrlich sei und er ohne sie überhaupt nicht auf-
rechterhalten werden könnte; es genügt, dass sie tatsäch-
Hch Betriebszwecken dient d. h. zum Betrieb gehörende
Funktionen erfüllt oder doch bestimmt ist, für dessen
Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Bedingungen zu
schaffen (AS 33 I N° 126 S. 782 f. Erw. 2, N° 127 S. 784 f.).
Auch kann nicht verlangt werden, dass die Verwendung
zu Betriebszwecken die allein mögliche sei, und eine
andere Ausnützung daneben überhaupt nicht in Betracht
kommen könne: Voraussetzung ist Jmr, dass jener Zweck
der primäre, vorwiegende ist, vor dem andere Ausnüt-
zungsarten als untergeordnet und nebensächlich zurück-
treten. Deshalb hat denn auch das Bundesgericht nicht
nur in den obellerwähntel1 Entscheiden den zur Begrün-
dung der Besteuerung von Wärterhäuschen oder Dienst-
wohnungen der Depotchefs in Bahnhöfen vom beklagten
Kanton eingenommenen Standpunkt, die Wohnbedürf-
nisse der Bahnwärter und Depotchefs könnten auch auf
eine andere Weise durch Einmietung in Privathäusern
befriedigt werden, als unstichhaItig zurückgewiesen, son-
dern es sind weitergehend auch Bahnhofrestaurations-
räumlichkeiten trotz des Besuchs der Wirtschaft auch
durch einheimisches Publikum und sog. Schutzwaldun-
gen, obwohl der Erwerb zu Schutzzwecken eine sonstige
Steuerstreitigkeiten zwischeD Bund und Kantonen. N° 48.
36.
Ausbeutung nicht schlechthin ausschliesst, als gänzlich .
steuerfrei erklärt worden (vergi. AS 31 N° 111 S. 639
Erw. 3 ff., 36 IN° 109 S. 654 ff. Erw. 3), wie anderseits
der Bundesrat der Bahn für den Erwerb solcher Wal-
dungen das Expropriationsrecht eingeräumt hat.
Nachdem feststeht, dass die streitigen Grundstücke in
Albisrieden s. Z. zur Fassung des darin vorhandenen Was-
sers erworben worden sind, dass das Wasser mit Aus-
nahme einer unerheblichen, unterwegs abgegebenen
Quantität ausschliesslich für die 'Wasserversorgung des
Bahnhofs, also unzweifelhaft zu Bahnbetriebszwecken
dient und dass jene Bestimmung der Liegenschaft, d. h~
ihre Ausnützung als Quellgrundstück die vorwiegende~
haupsächliche ist, neben der die andere, d. h. die Er-
zielung eines landwirtschaftlichen Ertrages durch Ver-
pachtung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, muss
daher das Begehren der S. B. B. um Befreiung von der
Steuerpflicht auch hier nicht nur hinsichtlich der Quel-
lenanlage, sondern der ganzen Liegenschaft als begründet
geschützt werden, ohne dass etwas darauf ankäme, ob die
Bahn sich das dadurch gewonnene \Vassel' auch VOll an-
derer Seite verschaffen und ob sie für die \Vassel'gewin-
nUllg mit einer biossen dahingehenden Dienstbarkeit aus-
kommen könnte. Imübrigell ist, was speziell den letzteren
Punkt betrifft, klar, dass das Eigentum an einem Grulld-
stück für die Zwecke der Wasserfassung immer grössere
Vorteile bietet als eine blosse Dienstbarkeit, weil es, ganz
abgesehen von der Reinhaltung des Wassers, dem Be-
rechtigten für den Zutritt zum Grundstück zur Unterhal-
tung und allfälligen Erweiterung der bestehenden An-
lagen sowie Vornahme der hiefür nötigen Arbeiten grös-
sere Freiheit gewährt als diese. Ebenso darf als sicher
angenommen werden, dass d~e Bahn, wenn sie durch die
Erwerbung einer Dienstbarkeit den nämlichen Erfolg
hätte erreichen können wie durch diejenige der Liegen-
schaft selbst, sich mit jener begnügt hätte, da nicht ein-
zusehen ist, welches Interesse sie sonst an dem Besitze des.
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Staatlrecht.
Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus
wegen der durch das Vorhandensein der Quellfassung ge-
gebenen Beschränkung in der Verwendung erzielen lässt.
• hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf
des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit
erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen
ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im
Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsan-
lage für nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher
auch von diesem Standpunkt betrachtet die Vorausset-
zungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rück-
kaufsgesetzes erfüllt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die
vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden bean-
spruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Ge-
meindebann Albisrieden für unzulässig erklärt.
X. VERZICHT AUF DAS
SCHWEIZERBÜROERRECHT
RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
49. 'D'rteil vom. aß. Oktober 1916 L S. BeD881tr-Dulong.
Vor aus set z u n gen der Zulässigkeit des Ver z ich t s
auf das Schweizerbtlrgerrecht (Art. 7u. 9 Abs. 3
des BG v. 25. Juni 1903): Vollmacht zur Abgabe der Ver-
ziehtserklärung ? -
Fähigkeit des gemäss Art. 395 ZGB
Ver bei s t ä nd e t e n zur selbständigen Wohnsitznahme
und Erklärung des Btlrgerrechtsverzichts. Begriff der « ehe-
männlichen Gewalt t im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bürger-
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49.
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rechtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. -
Unerheblich-
keit der Motive des an sich gesetzlich berechtigten Bürger-
rechtsverzichts.
A. -
Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil
des Bundesgerichts vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5
S. 43 11), auf dessen Tatbestand und Erwägungen hier
Bezug genommen wird, zur richtigen Durchführung des
Verfahrens nach Art.. 8 des BG betr. die Erwerbung des
Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe.
yom 25. Juni 1903, an den Regierungsrat des Kantons
Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge hat Advo-
kat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler
in New-York dessen Gesuch um Entlassung aus dem
aargauischen Kantonsbürgerrecht und damit implicite
aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die
bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei aus-
drücklich erklärt, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau
ul1d der beiden erwachsenen Söhne des Gesuchstellers
solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem
Gesuch Silld im Verfahren nach Art. 8 des BG vom
23. Juni 1903 folgende Einsprachen erhoben worden:
1. Die Ehefrau Blanche Henseler-Dulong und die Söhne
Erich und Reginald He!lseler in Freiburg haben in ge-
meinsamer Eingabe vom 29. Juli 1916 erklärt, sich der
Entlassung ihres Ehemanns und Vaters aus dem Schwei-
zerbürgerrecht zu widersetzen. Sie beanstanden in for-
mel1er Hinsicht die Vollmacht des Anwalts Henselers als
ullgenügend und wenden materiell ein : Das streitige
Gesuch sei SChOll deswegen abzuweisen, weil man es hier
beim Erwerb des amerikanischen und Verzicht auf das
~chweizerische Bürgerrecht um ein Vorgehen in fraudem
legis zu tUll habe, indem Henseler damit lediglich den
Zweck verfolge, die ihm in Freiburg bestellte Beistand-
schaft abzuschütteln, das dort verwaltete Vermögen
herauszubekommen und sich der Pflicht des Unterhalts
seiner Ehefrau zu entziehen. Ueberdies fehlten auch die in
Art. 7 litt. abis c des BG vom 25. Juni 1903 bestimmten