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42_I_362

BGE 42 I 362

Bundesgericht (BGE) · 1916-11-02 · Deutsch CH
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362

Staatsneht.

IX. STEUERSTREITIGKEITEN

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS EN MATIERE FISCALE

48. Orteil vom 2. November 1916

1. S. Schweizerische BundesbaJmen, Kreisdi:ektion IH,

gegen Zürich Regierungsrat und Gemeinde Albisrieden.

Ar~. 10, Ab~. ~ des R~ckkau-rsgesetzes vom 15. Oktober 1897.

SteuerfreIheit der Bundesbahnen für ein Grundstück das

Zur Fassung darin befindlicher Queilell und Ablt'i'tung

des Wassers nach einem Bahnhof für Betriebszwecke e1'-

worbe~ worder: ist, auch wenn es nebenbei einen gewissen

landWIrtschaftlIchen Ertrag abwirft.

.. A. -. Die Schweizerischen Bundesbahnell siJid Eigell-

turner eInes Lan~kOl~lplexes (Kat. No 459, 464 ulld 466)

unterhalb der Tnemhstrasse in Albü;rieden, der YOll ihrer

Rechtsvorgängerin, der Schweiz .. Nordostbahn im Jahre

1875 zem Z,vecke der Fassung des ihn durchziehenden

von der Uetli~ergle~lle herkomI?enden GruHdwassers ge~

kauft :worden 1St. DIe Fassung geschieht durch ein System

VOll Slckerröhren, die in verschiedene uHter sich verbun-

dene Sammler (sog. Brunnellstuben) eilimünden; von

dem letzten, am tiefsten gelegenen dieser Sammler wird

sodaml das Wasser in einer geschlossenen Eisenröhre nach

dem .. Hauptbalmhof Zürich geführt. Unterwegs Silld davon

gen:ass alten Verpflichtungen 37 Yz Liter per Minute zur

SpeIsung der heiden PiJgerbrunnen an der Albisrieder-

und Badeuerstrasse und 6 Liter per Minute an die Stadt

Zürich .Zll beliebiger Verwendung abzugeben, der 240 Liter

per Minute betragende Rest dient im Hauptbahnhof

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 48.

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Zürich zur Speisung laufender Brunnen für Wagenwasch-

zwecke und zur Füllung der Reservoirs für den Rangier-

dienst. Um auch das die oberhalb .ihres Eigentums gele-

genen Grundstücke Kat. 421-423 durchziehende Wasser

fassen zu können, hat die Bahn sich s. Z. das servituta-

rische Recht einräumen lassen, in diesen Grundstücken

nach Wasser zu graben und es zu fassen, und hat tatsäch-

lich auch ein kleineres Quantum abgeleitet, das sich in

den obersten, auf ihrem Grundeigentum angelegten

Sammler ergiesst. Mit Rücksicht hierauf hat im Jahre

1909 der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich dem

Eigentümer der Kat. N° 421 -

Albert Keller -

den Bau

einer Scheune verboten, weil dadurch die Dienstbarkeits-

rechte der S. B. B. beeinträchtigt würden. Weitere Be-

schränkungen für die Bewirtschaftung zum Zwecke der

Reinhaltung des Wassers bestehen auf den Kat. N° 421-

423 nicht. Wohl aber haben die S. B. B. den Pächter ihrer

Grundstücke Kat. 459, 464 und 466 im Pachtvertrage

verpflichtet, auf einem Streifen von 6 m Breite zu beiden

Seiten des Haupt- und Seitenstranges der durch das

Pachtobjekt führenden Wasserleitung nur mit Asche,

Gips und Kunstdünger, nicht mit Stalldünger oder an-

deren Düngmitteln aus organischen Stoffen zu düngen.

Anlässlich eines <im Jahre 1901 zwischen der Steuer-

behörde von Albisrieden und der Nordostbahn entstan-

denen Streites hat der Regierungsrat von Zürich die

letztere für Grundeigentum und Quellen als steuer-

pflichtig erklärt. Doch ist dieser Entscheid -

aus nicht

mehr feststellbaren Gründen - nicht ausgeführt und auch

nach dem Uebergang der Nordostbahn an die S. B. B.

diesen gegenüber kein Steueranspruch erhoben worden,

bis im Jahre 1915 die Gemeindesteuerkommission Albis-

rieden der Kreisdirektion III mitteilte, das sie, auf den

früheren Regierungsentscheid aufmerksam gemacht, die

den S. B. B. gehörenden Liegenschaften in Albisrieden

mit 38,500 Fr. zur Vermögenssteuer eingeschätzt habe.

Eine dagegen erhobene Einsprache wurde, soweit die

364

Staatsrecht.

Frage der Steuer p f 1 ich t betreffend, sowohl von der

kantonalen Finanzdirektion als vom Regierungsrat, an

den die S. B. B. die Direktionsverfügung weiterzogen,

• abgewiesen, vom Regierungsrat durch Entscheid vom

23. De.lember 1915 mit der Begründung: das Schicksal

des Rekurses hänge davon ab, ob die streitige Liegen-

schaft als mit dem Bahnbetrieb in notwendiger Beziehung

stehendes Grundeigentum im Sinne von Art. 10 des Rück-

" ~~ufsgesetzes angesehen werden könne. Bei Beantwortung

<lIeser Frage sei davon auszugehen, dass die den S. B. B.

durch das Rückkaufsgesetz zugestandene Steuerfreiheit

ein Privileg darstelle und dass derartige Privil~en nach

anerkannter Regel nicht ausdehnend interpIetiert werden

dürften. Hiemit lasse sich das Begehren der S. B. B. nicht

wohl vereinen. Denn es la~fe darauf hinaus, dass Steuer-

freiheit jede Liegenschaft geniesse, die mit dem Bahn-

betrieb in irgend einem, wenn auch nur entfernten fak-

tischen Zusammenhang stehe, während Art. 10 des Rück-

kaufsgesetzes als Voraussetzung des Steuerprivileges die

Not wen d i g k e i t der Beziehungen zum Bahnbetrieb

aufstelle. Notwendig für den Bahnbetrieb sei aber eine

Liegenschaft nur dann, wenn ohne deren Besitz der Be-

trieb nicht ordnungsgemäss vor sioh gehen könnte. Das

könne bei einem in Albisrieden gelegenen, in keinem räum-

lichen Zusammenhang mit den Bahnanlagen stehenden

Grundstück nicht gesagt werden. Der Umstand; dass sich

darin Quellen befänden, die zur Speisung von Brunnen

in} Hauptbahnhof dienten, vermöge die notwendige Be-

ziehung nicht herzustellen. Wenn auch die Versorgung

des Bahnhofs mit Trink- und Brauchwasser unbedingtes

Erfordernis sei, so erscheine es doch auf der anderen

Seite völlig gleichgiltig, ob dieses Wasser aus eigenen

Quellenanlagen und Leitungen der Bahn oder aus der

allgemeinen Wasserversorgung herrühre. Die S. B. B.

seien nicht auf das Albisriederwasser angewiesen, sondern

könnten ihren ganzen Wasserbedarf für den Bahnhof Zü-

rich aus der städtischen Wasserversorgung decken. Auf

SteuerstreitigkeiteIl zwischen Bund und Kantonen. N° 48.

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alle Fälle bedürften sie für die Wasserbeschaffung nicht

des Eigentums an der Liegenschaft: Quellenfassung und

Wasserleitung könnten auch bestehen bleiben, wenn das

Grundstück, mit einer die Reinhaltung sichernden Dienst-

barkeit belastet, an einen Dritten abgetreten würde.

Ueber die Höhe der Einschätzung hätten die ordentlichen

Taxatiollsorgane und nicht der Regierungsrat zu ent-

scheiden.

B. -

Durch Eingabe vom 26. Januar 1916 hat darauf

die Kreisdirektion III der S. B. B. beim Bundesgericht

das Begehren gestellt, es möge erkennen dass den S. B. B.

für ihren Grundbesitz in Albisrieden die in Art. 10 des

Rückkaufsgesetzes vorgesehene Steuerfreiheit zu ge-

währen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die

Wasserfassungsanlage in Albisrieden für die Bahn ein

unbedingtes Erfordernis sei, weil sie einen wesentlichen

Teil des für den Bahnhof nötigen Wassers liefere. Mit der

Feststellung dieses Zusammenhangs sei auch die not-

wendige Beziehung zum Bahnbetrieb im Sinne des Ge-

setzes hergestellt. Der Umstand dass es möglich wäre, das

\Vasser von anderer Seite, nämlich von der städtischen

\Vasserversorgung zu beziehen, sei für die Frage der

Steuerpflicht bedeutungslos. Aber auch für das Land

selbst, in dem die Quellenfassullgell liegen, seien die ge-

setzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor-

handen. Bei der Fassung durch offene Sickerröhren in

'geringer Tiefe, wie sie hier bestehe, müsse darauf geachtet

werden, den Boden in der Nähe der Sickerungen vor

Verunreinigungen zu schützen. Dieser Schutz könne

wirksam nur dadurch geWährleistet werden, dass das

Quellgebiet Eigentum des Wasserbesitzers sei, damit

schädigende Einflüsse jederzeit und ohne weiteres be-

seitigt werden könnten. Deshalb seien denn auch dem

Pächter beschränkende Bedingungen auferlegt worden,

was darin zum Ausdrucke komme, dass das Pachter-

trägnis ganz gering (z. Z. 250 Fr. im Jahre) sei.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hält in .

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Staatsrecht.

seiner Antwort, in der er auf Abweisung des Steuerbe-

freiungsbegehrens schliesst, daran fest, dass sich von einer

• notwendigen Beziehung zum Bahnbetriebe nur dann

sprechen lasse, wenn durch den Wegfall de r steuerpflichtig

erklärten Anlage der Betrieb wesentlich beeinträchtigt

würde, und dass diese Voraussetzung angesichts der

Möglichkeit, das Albisrieder Wasser durch vermehrten

Bezug aus der städtischen Wasserversorgung zu ersetzen,

aus der ohn:ehin der grössle Teil des im Bahnhof verwell-

deten 'Vassers herrühre, hier nicht zutreffe. Eventuell

könnte sich die Steuerfreiheit jedenfalls nur auf die Quel-

lenanlage erstrecken. Die Liegenschaft lasse sich darein

auch bei weitester Auslegung des Gesetzes nicht einbe-

ziehen. Wenll das Grundstück wegen der Quellenanlage

unter Beachtung gewisser Vorsichtsmassregeln bewirt-

schaftet werden müsse, so werde dadurch höchsteus

seine Bewertung beeinflusst, ein notwendiger Zusammen-

hang zum Bahnbetrieb könne dadurch nicht begründet

werden.

Die Gemeinde Albisrieden, die ebenfalls zur Vernehm-

1assung aufgefordert worden ist, hat sich dieser Antwort

in allen Teilen angeschlossen.

D. -

An dem auf Begehren derS. B. B. durch eine

Abordnung des Gerichts vorgenommenen Augenschein

haben die Vertreter des Staats und der Gemeinde zur

Widerlegung des Standpunkts der Bahll, dass der Besitz

der Liegenschaft selbst für die Reinhaltung des Wassers

nötig sei, auf die eingangs erwähnte, bisher im Pro.less

nicht erörterte Tatsache hingewiesen, dass ein Teil des

'Vassers in fremdem Boden gefasst werde, dessen Be-

wirtschaftung keinen Einschränkungen unterliege. Da

ausserdem eine Reihe neuer technischer Ausführullgen

über die Art der Fassung gemacht wurden, ist den Par-

teien Gelegenheit gegeben worden, ihre Vorbringen zu

Handeil des Gerichts schriftlich zusammenzufassen.

E. -

In der darauf eingereichten Replik haben die

S. B. B. betont, dass das aus anderen Grundstückell kom-

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Ne 48.

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mende Wasser nur einen kleinen Teil des Gesamtquan-

tums bilde, und bestritten, dass hierauf etwas ankommen

könne. Gerade die Uebelstände, welche sich aus dieser

Ableitung aus fremdem Boden für die Reinheit des Was.,.

sers ergäben, zeigten, dass für die Zwecke der Wasser-

beschaffung mit einer blossen Fassungsservitut nicht aus-

zukommen sei, sondern dem Landeigentümer noch wei-

tere Beschränkungen auferlegt werden müssten. Der Er-

werb einer solchen nach allen Richtungen schützenden

Servitut würde die Bahn nicht billiger zu stehen kommen

als der Ankauf des Landes selbst, so dass sie nicht ange-

halten werden könne, sich statt dieses mit jenem zu

begnügen. Solange sie das zu Betriebszwecken erworbene

Land im wesentlichen auch ausschliesslich zu diesen

Zwecken benütze, sei damit aber auch dessen Steuerfrei-

heit gegeben, wie das Bundesgericht in ähnlichen Fällen.

so insbesondere in Bezug auf sogenannte Schutzwal-

dungen, stets anerkannt habe.

F. -

Ebenso haben der Regierungsrat von Zürich und

der Gemeinderat Albisrieden duplizierend auf ihrer Rechts-

auffassung beharrt und zu deren Unterstützung auf einen

beigelegten Bericht des Wasseringenieurs Bosshard ver-

wiesen, worin nachzuweisen versucht wird, dass eine

Reinhaltung des Wassers bei der gegenwärtigen Art der

Fassung überhaupt ausgeschlossen sei, weshalb es ohne-

hin nur zu technischen Zwecken, nicht als Trinkwasser

verwendet werden dürfe. Da hiefür die grössere oder ge-

ringere Reinheit bedeutungslos sei, könne mithin von

einem Zwang für die Bundesbahneu, das Grundstück

selbst zu besitzen, und folglich auch VOll einer notwen-

digell Beziehung dieses zum Bahnbetrieb nicht die Rede

sein.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1.

Da die Schweizerischen Bundesbahllell lediglich

eine Verwaltungsabteilung des Bundes und mit ihm

368

Staatsrecht.

rechtlich identisch sind, ist die Zuständigkeit des Bundes-

gerichts zur Beurteilung des vorliegenden Steuerstreits

n~ch Art. 179 OG und feststehender Rechtssprechung

• gegeben.

2. -

In der Sache selbst ist für die Entscheidung mass-

gebend die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufs-

gesetzes vom 15. Oktober 1897, wonach sich die den Bun-

desbahnen zukommende Steuerfreiheit auch auf die in

ihrem Besitze befindlichen, in notwendiger Beziehung

zum Bahnbetrieb stehenden Immobilien erstreckt. Damit

diese Beziehung gegeben sei, ist, wie schon wiederholt

ausgesprochen wurde, nicht nötig, dass die Einrichtung,

um die es sich handelt, für den Betrieb schlechterdings

unentbehrlich sei und er ohne sie überhaupt nicht auf-

rechterhalten werden könnte; es genügt, dass sie tatsäch-

Hch Betriebszwecken dient d. h. zum Betrieb gehörende

Funktionen erfüllt oder doch bestimmt ist, für dessen

Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Bedingungen zu

schaffen (AS 33 I N° 126 S. 782 f. Erw. 2, N° 127 S. 784 f.).

Auch kann nicht verlangt werden, dass die Verwendung

zu Betriebszwecken die allein mögliche sei, und eine

andere Ausnützung daneben überhaupt nicht in Betracht

kommen könne: Voraussetzung ist Jmr, dass jener Zweck

der primäre, vorwiegende ist, vor dem andere Ausnüt-

zungsarten als untergeordnet und nebensächlich zurück-

treten. Deshalb hat denn auch das Bundesgericht nicht

nur in den obellerwähntel1 Entscheiden den zur Begrün-

dung der Besteuerung von Wärterhäuschen oder Dienst-

wohnungen der Depotchefs in Bahnhöfen vom beklagten

Kanton eingenommenen Standpunkt, die Wohnbedürf-

nisse der Bahnwärter und Depotchefs könnten auch auf

eine andere Weise durch Einmietung in Privathäusern

befriedigt werden, als unstichhaItig zurückgewiesen, son-

dern es sind weitergehend auch Bahnhofrestaurations-

räumlichkeiten trotz des Besuchs der Wirtschaft auch

durch einheimisches Publikum und sog. Schutzwaldun-

gen, obwohl der Erwerb zu Schutzzwecken eine sonstige

Steuerstreitigkeiten zwischeD Bund und Kantonen. N° 48.

36.

Ausbeutung nicht schlechthin ausschliesst, als gänzlich .

steuerfrei erklärt worden (vergi. AS 31 N° 111 S. 639

Erw. 3 ff., 36 IN° 109 S. 654 ff. Erw. 3), wie anderseits

der Bundesrat der Bahn für den Erwerb solcher Wal-

dungen das Expropriationsrecht eingeräumt hat.

Nachdem feststeht, dass die streitigen Grundstücke in

Albisrieden s. Z. zur Fassung des darin vorhandenen Was-

sers erworben worden sind, dass das Wasser mit Aus-

nahme einer unerheblichen, unterwegs abgegebenen

Quantität ausschliesslich für die 'Wasserversorgung des

Bahnhofs, also unzweifelhaft zu Bahnbetriebszwecken

dient und dass jene Bestimmung der Liegenschaft, d. h~

ihre Ausnützung als Quellgrundstück die vorwiegende~

haupsächliche ist, neben der die andere, d. h. die Er-

zielung eines landwirtschaftlichen Ertrages durch Ver-

pachtung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, muss

daher das Begehren der S. B. B. um Befreiung von der

Steuerpflicht auch hier nicht nur hinsichtlich der Quel-

lenanlage, sondern der ganzen Liegenschaft als begründet

geschützt werden, ohne dass etwas darauf ankäme, ob die

Bahn sich das dadurch gewonnene \Vassel' auch VOll an-

derer Seite verschaffen und ob sie für die \Vassel'gewin-

nUllg mit einer biossen dahingehenden Dienstbarkeit aus-

kommen könnte. Imübrigell ist, was speziell den letzteren

Punkt betrifft, klar, dass das Eigentum an einem Grulld-

stück für die Zwecke der Wasserfassung immer grössere

Vorteile bietet als eine blosse Dienstbarkeit, weil es, ganz

abgesehen von der Reinhaltung des Wassers, dem Be-

rechtigten für den Zutritt zum Grundstück zur Unterhal-

tung und allfälligen Erweiterung der bestehenden An-

lagen sowie Vornahme der hiefür nötigen Arbeiten grös-

sere Freiheit gewährt als diese. Ebenso darf als sicher

angenommen werden, dass d~e Bahn, wenn sie durch die

Erwerbung einer Dienstbarkeit den nämlichen Erfolg

hätte erreichen können wie durch diejenige der Liegen-

schaft selbst, sich mit jener begnügt hätte, da nicht ein-

zusehen ist, welches Interesse sie sonst an dem Besitze des.

370

Staatlrecht.

Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus

wegen der durch das Vorhandensein der Quellfassung ge-

gebenen Beschränkung in der Verwendung erzielen lässt.

• hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf

des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit

erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen

ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im

Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsan-

lage für nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher

auch von diesem Standpunkt betrachtet die Vorausset-

zungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rück-

kaufsgesetzes erfüllt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die

vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden bean-

spruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Ge-

meindebann Albisrieden für unzulässig erklärt.

X. VERZICHT AUF DAS

SCHWEIZERBÜROERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

49. 'D'rteil vom. aß. Oktober 1916 L S. BeD881tr-Dulong.

Vor aus set z u n gen der Zulässigkeit des Ver z ich t s

auf das Schweizerbtlrgerrecht (Art. 7u. 9 Abs. 3

des BG v. 25. Juni 1903): Vollmacht zur Abgabe der Ver-

ziehtserklärung ? -

Fähigkeit des gemäss Art. 395 ZGB

Ver bei s t ä nd e t e n zur selbständigen Wohnsitznahme

und Erklärung des Btlrgerrechtsverzichts. Begriff der « ehe-

männlichen Gewalt t im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bürger-

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49.

371

rechtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. -

Unerheblich-

keit der Motive des an sich gesetzlich berechtigten Bürger-

rechtsverzichts.

A. -

Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil

des Bundesgerichts vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5

S. 43 11), auf dessen Tatbestand und Erwägungen hier

Bezug genommen wird, zur richtigen Durchführung des

Verfahrens nach Art.. 8 des BG betr. die Erwerbung des

Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe.

yom 25. Juni 1903, an den Regierungsrat des Kantons

Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge hat Advo-

kat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler

in New-York dessen Gesuch um Entlassung aus dem

aargauischen Kantonsbürgerrecht und damit implicite

aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die

bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei aus-

drücklich erklärt, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau

ul1d der beiden erwachsenen Söhne des Gesuchstellers

solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem

Gesuch Silld im Verfahren nach Art. 8 des BG vom

23. Juni 1903 folgende Einsprachen erhoben worden:

1. Die Ehefrau Blanche Henseler-Dulong und die Söhne

Erich und Reginald He!lseler in Freiburg haben in ge-

meinsamer Eingabe vom 29. Juli 1916 erklärt, sich der

Entlassung ihres Ehemanns und Vaters aus dem Schwei-

zerbürgerrecht zu widersetzen. Sie beanstanden in for-

mel1er Hinsicht die Vollmacht des Anwalts Henselers als

ullgenügend und wenden materiell ein : Das streitige

Gesuch sei SChOll deswegen abzuweisen, weil man es hier

beim Erwerb des amerikanischen und Verzicht auf das

~chweizerische Bürgerrecht um ein Vorgehen in fraudem

legis zu tUll habe, indem Henseler damit lediglich den

Zweck verfolge, die ihm in Freiburg bestellte Beistand-

schaft abzuschütteln, das dort verwaltete Vermögen

herauszubekommen und sich der Pflicht des Unterhalts

seiner Ehefrau zu entziehen. Ueberdies fehlten auch die in

Art. 7 litt. abis c des BG vom 25. Juni 1903 bestimmten